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PDF anzeigen[X.] 12/01vom11. Dezember 2001in der [X.]: ja[X.]Z : [X.]: [X.] § 17 Abs. 1Soweit Rechtsstreitigkeiten, für die zuvor die Gerichte der ordentlichen Gerichts-barkeit zuständig waren, durch die am 1. Januar 2000 in [X.] getretene Ände-rung der § 51 Abs. 1 [X.], § 87 Abs. 1 GWB den [X.] sind, sind davon Verfahren nicht betroffen, die bereits am 31. Dezember- 2 -1999 bei Gerichten der ordentlichen Gerichtsbarkeit anhängig waren (Grundsatzder perpetuatio fori, Klarstellung gegenüber [X.], [X.]. v. 14.3.2000 [X.]34/99, WuW/[X.] D[X.]-R 469 Œ Hörgeräteakustik).[X.], [X.]. v. 11. Dezember 2001 [X.] 12/01 Œ OLG [X.] LG Mannheim- 3 -Der Kartellsenat des [X.] hat am 11. Dezember 2001 durchden Prsidenten des [X.] Prof. [X.], den Vorsitzenden [X.] und die Richter Prof. Dr. Goette, [X.] und Prof. Dr. [X.]beschlossen:Die weitere sofortige Beschwerde gegen den [X.]uß des 6. Zivil-senats des [X.]s [X.] vom 6. Juni 2001 wird [X.] der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.Der Gegenstandswert der weiteren sofortigen Beschwerde wird [X.] DM festgesetzt.Gründe:[X.] Klerin ist ein pharmazeutisches Unternehmen. Sie hat ein [X.] zur Vorbeugung von Herzerkrankungen, die sogenannteLDL-[X.]liminations-Behandlung, entwickelt. Die Beklagte zu 1 ist die für [X.] zustige [X.]. Sie hat mit der [X.], der für [X.] zustigen Kassrztlichen Vereinigung, eine [X.] getroffen, wonach für ambulante LDL-[X.]liminations-Behandlungen einePauschale von 1.700 DM zu zahlen ist. Mit ihrer im Jahre 1999 erhobenen, aufArt. 81 Abs. 1 [X.]G, § 1 UWG und § 823 BGB gestützten Klage nimmt die [X.] Beklagten auf Unterlassung in Anspruch und begehrt die Feststellung [X.] der Beklagten zur Zahlung von [X.] -Die [X.] hat die Ansicht vertreten, der Rechtsweg zu den ordentlichenGerichten sei eröffnet, da Gegenstand der Klage kartellrechtliche Unterlassungs-ansprche seien. Dagegen haben die Beklagten die Unzustigkeit des ange-rufenen [X.]s [X.]; insbesondere seien die ordentlichen Gerichte [X.] vorliegenden Streit nicht zustig. Die Beklagten haben sich darauf berufen,daß sie bei Abschluß der beanstandeten Vereinbarung im Rahmen der ihnendurch das öffentliche Recht zugewiesenen Aufgaben ttig geworden seien.Das [X.] hat durch [X.]uß den Rechtsweg zu den [X.] erklrt. Das [X.] hat die sofortigen Beschwerden [X.] zurckgewiesen.I[X.] weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 ist infolge ihrerZulassung durch das [X.] statthaft und auch im rigen zulssig.Sie hat jedoch in der Sache keinen [X.]rfolg.1.Mit Recht haben [X.] und [X.] [X.] die Frage der[X.]stigkeit auf die Rechtslage zu dem Zeitpunkt abgestellt, in [X.] vorliegende Klage rechtsig geworden ist (§ 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]). [X.] der Fortdauer der einmal [X.]en Zustigkeit ([X.]) gilt auch in Fllen einer nachtrlichen Verrung der gesetzlichen Grund-lagen. Dies entspricht nicht nur stiger Rechtsprechung (vgl. [X.], 102,103 f.; [X.], Urt. v. 1.2.1978 ± [X.], NJW 1978, 949; [X.]Z 114, 218,221 f.± [X.]inzelkostenerstattung), sondern auch der einhelligen Auffassung im Schrifttum(vgl. nur [X.]/[X.], ZPO, 22. Aufl., § 17 [X.] Rdn. 1; Musielak/Wittschier,ZPO, 2. Aufl., § 17 [X.] Rdn. 4; [X.], NJW 1991, 945, 948; Piekenbrock, NJW2000, 3476). Durch den von den Parteien ange[X.]ten Senatsbeschluß vom- 5 -14. Mrz 2000 ([X.] 34/99, WuW/[X.] D[X.]-R 469 ± Hr[X.]eakustik) sollte diesnicht in Frage gestellt werden.2.Nach der bis zum 31. Dezember 1999 geltenden Rechtslage war [X.] denvorliegenden Rechtsstreit die Zustigkeit der Kartellgerichte [X.].Die [X.] macht mit ihrer Klage unter Berufung auf ein Urteil des [X.] (WuW/[X.] D[X.]-R 233) u.a. geltend, in der zwischen [X.] getroffenen [X.] den [X.] die [X.]agliche [X.] zahlenden Preis liege ein nach Art. 81 Abs. 1 [X.]G verbotenes Kartell. Da die[X.] ± gesttzt auf diesen behaupteten [X.] ± Unterlassungs- [X.] (§ 823 Abs. 2 BGB) geltend macht, handelt es sich ±ungeachtet der Rechtsnatur des zwischen den Beklagten geschlossenen Vertra-ges ± um eirgerlich-rechtliche Streitigkeit, genauer um eine Kartellstreitsa-che i.S. von §§ 96, 87 GWB (vgl. [X.] in [X.]/Bunte, Kartellrecht,9. Aufl., § 87 GWB Rdn. 9 und § 96 GWB Rdn. 2). [X.] nichts, [X.] die[X.] [X.] die geltend gemachten [X.] auch [X.] (§ 1 UWG, § 823 Abs. 1 BGB) heranzieht.Zwar sind den Sozialgerichten nach § 51 Abs. 2 Nr. 3 [X.], und zwar schonin der zum Zeitpunkt der Klageerhebung geltenden Fassung, neben den in § 51Abs. 1 [X.] bezeichnetffentlich-rechtlichen Streitigkeiten aucrgerlich-rechtliche Streitigkeiten zugewiesen, die [X.] Angelegenheiten nach dem [X.] entstehen ... auf Grund von [X.]ntscheidungen oder Vertr-gen der Krankenkassen oder ihrer Verfl (vgl. [X.], [X.]. v. 5.6.1997± I ZB 26/96, [X.], 1199 ± Hilfsmittellieferungsvertrag). § 87 Abs. 1 [X.] jedoch [X.] rgerlich-rechtliche Kartellstreitigkeiten eine spezielle Rechts-wegzuweisung, die bis zur entsprechenden Änderung des § 51 Abs. 2 [X.] und- 6 -des § 87 Abs. 1 GWB durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Kranken-versicherung ab dem [X.] ([X.]) [X.] ([X.] I S. 2626) auch der [X.] an die Sozialgerichte vorging ([X.]Z 114, 218, 224 ff. ± [X.]inzelkostener-stattung).3.Im Streitfall war daher zum Zeitpunkt der Klageerhebung der [X.] den Kartellgerichten erffnet. Bei dieser [X.]weisung verbleibt estrotz der inzwischen eingetretenen Gesetzesrung. Auch in anderen Fllen istder Senat davon ausgegangen, [X.] [X.] kartellrechtliche Streitigkeiten nach § 87GWB (ggf. i.V. mit § 96 GWB) in der bis [X.]nde 1999 geltenden Fassung aus-schlieûlich die Zustigkeit der Kartellgerichte [X.] war und [X.] die ein-mal [X.]e [X.]stigkeit durch eine Gesetzesrung nicht be-rrt wurde (vgl. [X.], [X.]. [X.] ± [X.], WuW/[X.] D[X.]-R 747 ±Festbetr).III.Danach ist die weitere sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 mit [X.] aus § 97 Abs. 1 ZPO zurckzuweisen.- 7 -Den Wert der weiteren sofortigen Beschwerde hat der Senat ± ebenso [X.] Beschwerdegericht ± auf ein Viertel des Wertes der Hauptsache festgesetzt([X.], [X.]. v. 19.12.1996 ± [X.], [X.], 909, 910; [X.]. v.30.9.1999 ± [X.], NJW 1999, 3785).HirschMelullisGoette [X.][X.]
Meta
11.12.2001
Bundesgerichtshof Kartellsenat
Sachgebiet: False
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.12.2001, Az. KZB 12/01 (REWIS RS 2001, 244)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 244
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