Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2002, Az. 1 StR 47/02

1. Strafsenat | REWIS RS 2002, 4104

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[X.]/02vom13. März 2002in der [X.] -Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 13. März 2002 beschlossen:Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 18. September 2001 mit den [X.] aufgehoben, soweit von der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen ist.Die weitergehende Revision wird verworfen.Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlungund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, aneine andere [X.] des [X.] zurückverwiesen.Gründe:Der Angeklagte wurde wegen schweren Raubes (§§ 249, 250 Abs. 1Nr. 1 [X.]) zu einer Freiheitsstrafe verurteilt. Seine auf die Sachrüge ge-stützte Revision bleibt zum Schuldspruch und zum Strafausspruch erfolglos(§ 349 Abs. 2 StPO), führt jedoch zur Aufhebung des Urteils, soweit von einerAnordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt(§ 64 StGB) abgesehen wurde (§ 349 Abs. 4 StPO; vgl. BGHSt 37, 5).- 3 - I.1. [X.] hat festgestellt:Um Geld aus einer Ladenkasse zu entwenden, spritzte der [X.] Kassiererin mit einem zu diesem Zweck mitge[X.]en Deo-Spray aus [X.] cm Entfernung gezielt in das Gesicht. Als diese, wie von ihm beabsichtigt,daraufhin in Folge des "Lidschlußreflexes" die Augen schloß, entnahm [X.] aus der offenen Kasse. Die Kassiererin, die alsbald wieder [X.] öffnete, versuchte letztlich vergeblich, den Angeklagten noch festzu-halten. Er riß sich los und entkam mit einer Beute von 1.380 DM. Wie [X.] Angeklagten erwartet, war [X.] nach der konkreten Art seiner Ver-wendung ungeeignet, körperliche Beeinträchtigungen herbeizufren.2. Diese Feststellungen tragen den Schuldspruch:a) Der Angeklagte hat dadurch Gewalt im Sinne des § 249 StGB ausge-t, daß er der Kassiererin die Deodorantflssigkeit in das [X.].Gewalt im Sinne dieser Vorschrift liegt auch dann vor, wenn durch phy-sische Einwirkung auf den Körper eines anderen bei diesem eine physischeReaktion [X.] wird, die dazu geeignet und nach dem Willen des [X.] dazu bestimmt ist, den von ihm erwarteten Widerstand gegen die von ihmbeabsichtigte Wegnahme zu verhindern. Dabei t es auch, wenn der [X.] zur Einwirkung auf den Körper des Opfers ein Mittel - sei es fest, flssigoder gasförmig (zur Beibringung eines Schlaf- oder Beruhigungsmittels vgl.BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 6 m. w. N.) - verwendet, ohne daß es daraufankäme, welche naturwissenschaftlichen (z.B. mechanische oder chemische)Gesetzmäßigkeiten daraufhin letztlich die körperliche Reaktion des Opfers her-- 4 -vorgerufen haben (vgl. zusammenfassend [X.] in [X.]. § 249 Rdn.6, 7 m. w. [X.]) All dies liegt hier vor. Der Angeklagte hat Flssigkeit in die Augen [X.] gespritzt. Das dadurch hervorgerufene [X.] ihrer Augen hatihre Widerstandsmlichkeiten gegen die Wegnahme des Geldes beeintrch-tigt und dem Angeklagten das Ergreifen der Geldscheine erleichtert.3. Die Revision macht [X.] geltend, die Tat sei von [X.] gekennzeichnet. Eine Handlung, die lediglich zu einem kurzenreflexartigen [X.] der Augen fre, sei nicht mit Gewalt vorgenommen.[X.] sei auch die [X.] worden. Dies zeige sich daran, [X.] die Kassiererin alsbald [X.] wieder ffnet und sie, wenn auch letztlich vergeblich, den Angeklag-ten jedenfalls vorrgehend festgehalten habe.Keiner dieser Einwreift durch.a) Allerdings erfllt eine allein durch Schnelligkeit und List gekennzeich-nete Wegnahme wie z. B. das rraschende, aber nicht mit besondererKraftanwendung verbundene [X.] einer Handtasche nach der Recht-sprechung des [X.] nicht den [X.] (BGHSt 18, 329ff., BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewalt 1, 2 und 4). Hier hat der Angeklagte [X.] nicht die Überraschung der Kassiererin ausgenutzt, sondern ihre physi-sche Reaktion, die von einer fr sirraschenden physischen Einwirkungauf ihren Krper ausgelst wurde. Insoweit gilt nichts anderes als bei der [X.] einer Wegnahme erfolgten Beibringung eines Schlaf- oder [X.], die ebenfalls als Gewalt im Sinne des § 249 StGB zu werten [X.] 5 -auch wenn das Opfer ahnungslos ist und der [X.] [X.] auf-wenden [X.] (BGHR StGB § 249 Abs. 1 Gewaltanwendung 6 m. w. [X.]) Es [X.] auch zu keinem anderen Ergebnis, [X.] die vom Angeklagten[X.]e physische Reaktion der Kassiererin erwartungsgemû nur kurzandauerte und dementsprechend nur ebenso kurz vom Angeklagten genutztwerden konnte. Entscheidend ist auch in diesem Zusammenhang, [X.] dieWegnahme auf Grund der physischen Reaktion erfolgte und nicht, welcherZeitraum hierfr zur [X.]. Daher ist auch ohne Bedeutung, [X.] [X.] in dieser Zeitspanne die Tat zwar durch Ergreifen des Geldes voll-enden, sie aber nicht auch beenden konnte, sondern sich losreiûen [X.]te,nachdem ihn die Kassiererin festhalten [X.]) [X.] ist fr den Schuldspruch ohne Bedeutung, [X.] die [X.] bei der Kassiererin, ein kurzfristiges [X.]der Augen, fr sich genommen geringfig ist. Gewalt gegen eine Person [X.]keine gegenwrtige Leibes- oder Lebensgefahr bewirken (BGHSt 18, 75, 76).Es t, wenn beim Opfer eine von dessen Willige physischeReaktion eintritt, die seine Widerstandsmlichkeiten gegen die [X.] (vgl. [X.] aaO). Dies ist hier der Fall. Die Kassiererinkonnte nicht verhindern, [X.] sie die Augen schloû, als ihr der Angeklagte ge-zielt ins Gesicht spritzte. Dadurch konnte er in die Kasse [X.] Nach alledem hat der Angeklagte Gewalt im Sinne des § 249 [X.]. Da er hierzu das von ihm zu diesem Zwecke mitge[X.]e Deo-Spray verwendete, hat die [X.] zutreffend einen schweren Raub ge-mû § 250 Abs. 1 Nr. 1 [X.] bejaht (vgl. [X.], 660; [X.]/[X.] NStZ 1999, 292, 294 f. m. w. N.).- 6 -5. Der [X.] stand. Insoweit ver-weist der Senat auf die Ausfrungen im Antrag des [X.] 14. Februar 2002. II.Die Erw, aus denen heraus die [X.] von einer Unter-bringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen hat, haltendagegen rechtlicher Überprfung nicht stand:1. Der Angeklagte ist heroiig. Er war bereits 1997 wegenschweren Raubs zu Freiheitsstrafe verurteilt und in einer Entziehungsanstaltuntergebracht worden, weil er eine Spielhallrfallen hatte, um sich Geld [X.] zu beschaffen. Die Reststrafe und der weitere Vollzug der Maûregelwurden dann bis 2004 zur Bewrung ausgesetzt. Der Angeklagte war [X.] bis 2000 drogenfrei, wurde dann aber wieder rckfllig.2. Auch die hier abgeurteilte Tat geht auf die Betsmitteln-gigkeit des Angeklagten zurck, der sich Geld fr Drogen beschaffen wollte.Nach [X.] Beratung geht die [X.] davon aus, [X.] dieSchuldfigkeit des Angeklagten bei der Tat im Hinblick auf drohende [X.] erheblich vermindert (§ 21 StGB) war.3. Gleichwohl ist die [X.] der naheliegenden Mlichkeit einerUnterbringungsanordnung gemû § 64 StGB nicht r nachgegangen. [X.] dies im Hinblick auf die [X.]e Unterbringungsanordnung nicht fr erfor-derlich. Die dem Angeklagten insoweit zugebilligte Aussetzung zur [X.] werden. Aus § 67f StGB ergibt sich jedoch, [X.] von einer ansich gebotenen Unterbringungsanordnung nicht deshalb abgesehen [X.], weil eine bereits [X.] angeordnete und noch vollstreckbare [X.] 7 -gungsanordnung besteht. Vielmehr ist mit der Rechtskraft der steren Anord-nung die [X.]e erledigt (vgl. [X.], 432; [X.] vom 17. Juli1997 - 4 StR 314/97; [X.]/[X.] StGB 50. Aufl. § 64 Rdn. 15, § 67f Rdn. 1m. w. N.). Daher [X.] hier r die Mlichkeit einer Unterbringung neu befun-den werden.4. Im Einzelfall kann auch ein fr sich genommen rechtsfehlerfreierStrafausspruch (vgl. oben I. 5.) bei einer zu Unrecht unterbliebenen [X.] aufzuheben sein, sofern nicht [X.] ist, [X.] beieiner Unterbringungsanordnung eine niedrigere Strafe vert worden wre.Dies ist hier jedoch nicht der Fall, da die [X.] von der Mlichkeit [X.] einer anderweitig erfolgten Unterbringungsanordnung ausgeht.[X.] Nack Wahl [X.] Kolz

Meta

1 StR 47/02

13.03.2002

Bundesgerichtshof 1. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.03.2002, Az. 1 StR 47/02 (REWIS RS 2002, 4104)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4104

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