Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. III ZR 257/05

III. Zivilsenat | REWIS RS 2006, 2766

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.] Verkündet am: 6. Juli 2006 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.]. 1974 § 11 Abs. 2, 3 Die Pflicht des [X.]nbaulastträgers, nach § 11 Abs. 2, 3 [X.] die Kosten für die Änderung oder Sicherung einer längsverlegten Versorgungsleitung zur Hälfte zu tragen, erfasst nur Leitungen, die typischerweise in einer [X.] ver-laufen müssen, um [X.] zu versorgen. [X.], Urteil vom 6. Juli 2006 - [X.] - [X.]

LG Magdeburg - 2 - Der III. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2006 durch [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] für Recht erkannt: Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 12. Zivilsenats des [X.] vom 12. Oktober 2005 wird [X.]. Die Kosten des [X.] hat die Klägerin zu tragen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin ist ein Gasversorgungsunternehmen. Sie nimmt den [X.] [X.] auf Ersatz der hälftigen Kosten für die Verlegung ihrer seit 1928 in einer Kreisstraße unterirdisch geführten Gashochdruckleitung in Anspruch. Der für die [X.] genutzte Teil dieser [X.] führt unter anderem durch die Ortschaft [X.], die zunächst nicht an die Leitung [X.] war. Diese diente vielmehr als Fernverbindung zwischen [X.]und [X.]. 1995 oder 1996 wurde [X.] mit dem Gasnetz der Klägerin verbunden. Seither wird der Ort aus der Hochdruckleitung mitversorgt. Das ihr entnommene Gas wird in eine Umformstation geleitet und von dort in eine Mit-teldruckleitung geführt, die streckenweise parallel zur Hochdruckleitung in der 1 - 3 - Kreisstraße verläuft und über [X.] auch deren [X.] versorgt. Im Februar 1996 schlossen der Beklagte und die Rechtsvorgängerin der Klägerin einen Rahmenvertrag zur Regelung der Mitbenutzungsverhältnisse zwischen den Kreisstraßen und den Gasleitungen, dessen § 11 auszugsweise lautet: 2 (1) Das Unternehmen führt Änderungen oder Sicherungen der Anlage, die die [X.]nbauverwaltung wegen einer Verlegung, Verbreiterung oder sonstigen Änderung der [X.] oder wegen einer Unterhal-tungsmaßnahme nach pflichtgemäßem Ermessen für erforderlich hält, nach schriftlicher Aufforderung durch die [X.]nbauverwaltung unverzüglich durch, damit [X.]nbaumaßnahmen nicht behindert werden (Folgepflicht). – (2) Die Kosten dieser Änderung oder Sicherung der Anlage (Folgeko-sten) tragen bei einer kreuzenden Leitung die [X.]nbauverwaltung und das Unternehmen je zur Hälfte. – (3) Die Kostenregelung des Absatzes 2 Satz 1 gilt auch für längsverleg-te Leitungen in Ortsdurchfahrten einschließlich der nicht in der [X.] der [X.]nbauverwaltung stehenden [X.]nflächen der Orts-durchfahrt, wie z.B. Gehwege, Parkstreifen usw., soweit diese [X.] wegen der Versorgung der [X.] die Orts-durchfahrten benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen. (4) Die Kosten der Änderung oder Sicherung der sonstigen innerhalb der [X.]ngrundstücke längsverlegten Leitungen trägt das Unterneh-men. – Aufgrund von Bauarbeiten an der Kreisstraße im Jahr 2004 veränderte die Klägerin die Lage der Hochdruckleitung. 3 - 4 - Ihre auf Ersatz der Hälfte der hierfür angefallenen - bestrittenen - Kosten gerichtete Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihre Forderung weiter. 4 Entscheidungsgründe Die Revision ist unbegründet. 5 I. Das Berufungsgericht hat ausgeführt, bei einer nicht allein an den techni-schen Gegebenheiten, sondern auch an der [X.] wirtschaftli-chen Betrachtung orientierten Auslegung des Rahmenvertrags komme es für die Kostenbeteiligungspflicht des Beklagten darauf an, ob der Erhalt der Leitung im einseitigen Interesse der Klägerin oder im beiderseitigen Interesse der [X.] liege. Ein die Kostenteilung rechtfertigendes Interesse des Trägers der [X.]nbaulast am Erhalt von umzuverlegenden Leitungen bestehe nur bei sol-chen [X.]n, von denen aus die [X.] unmittelbar versorgt würden. Ein anderes Verständnis hätte zur Folge, dass eine Kostenbe-teiligung des [X.]nbaulastträgers bei jeder in einer Ortsdurchfahrt verlegten Gasleitung erfolgen müsse, da jede Fernleitung mittelbar auch der örtlichen Versorgung diene. 6 II. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. 7 - 5 - 1. Die Frage, wer von den Teilnehmern einer Berührung zwischen einem Verkehrsweg und einer Versorgungsleitung die Folgekosten für [X.] im Bereich der gemeinsamen Nutzung des [X.] trägt, [X.] sich nach der ständigen Rechtsprechung des Senats grundsätzlich nach dem Vertrag, der die Rechtsbeziehungen zwischen dem [X.] und dem Versorgungsunternehmen regelt (z.B.: [X.] 123, 256, 257; 114, 30; Senatsurteil vom 17. Juni 2004 - [X.]/03 - [X.]R [X.] 1956 § 9 Abs. 2 Mitveranlassung 1; Beschluss vom 29. Januar 2004 - [X.]/03 - [X.], 2318, 2319) und dessen Inhalt erforderlichenfalls durch Auslegung zu ermitteln ist. Maßgebend für die Entscheidung, ob sich der [X.] an den für die Verlegung der Gashochdruckleitung der Klägerin entstan-denen Kosten beteiligen muss, ist deshalb der die Folge- und [X.] regelnde § 11 des im Februar 1996 zwischen den Parteien geschlossenen Rahmenvertrags ([X.]). 8 2. Der Senat kann diesen Vertrag selbständig und ohne Bindung an die In-terpretation des Berufungsgerichts auslegen. 9 a) Es entspricht ständiger Rechtsprechung, dass das Revisionsgericht in der Auslegung allgemeiner Geschäftsbedingungen, deren Anwendungsbereich über den Bezirk eines [X.] hinausgeht, frei ist ([X.] 144, 245, 248; [X.], Urteil vom 5. Juli 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 2919, 2921 jew. m.w.[X.]). Gleiches gilt für typische, über den Bezirk eines [X.] hinaus häufig verwendete Vertragsabreden sowie für ein im Rahmen einer ge-werblichen Arbeitsgemeinschaft erarbeitetes Vertragswerk mit allgemeinen [X.] zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen und einem das gesamte [X.] erfassenden Anwendungsbereich, auch wenn dieses nur auf-grund der Unterzeichnung durch die Beteiligten zwischen ihnen Geltung erlangt 10 - 6 - ([X.] aaO und Urteil vom 12. Juni 1989 - [X.]/88 - [X.], 1656, 1657). Entscheidend für die unbeschränkte Revisibilität der Auslegung derarti-ger Regelwerke und Verträge ist die über den Bezirk eines [X.] hinausgehende Bedeutung einer für zahlreiche einzelne Vertragsbeziehungen relevanten Regelung und das damit verbundene Bedürfnis nach einheitlicher Handhabung ([X.] und [X.], Urteil vom 5. Juli 2005 jew. aaO). b) Der zwischen den Parteien geschlossene Rahmenvertrag ist ein [X.] zur Regelung einer Vielzahl von Einzelfällen erarbeitetes Regelwerk, das im gesamten [X.] Anwendung findet. Die Parteien haben mit ihrem Vertrag den Text des Musters eines Rahmenvertrags zur Regelung der [X.] zwischen [X.]fernstraßen und Leitungen der öffentli-chen Versorgung, das nach einer entsprechenden Vereinbarung zwischen dem [X.] und den Verbänden der Versorgungswirtschaft durch Rundschreiben des [X.] ([X.]. 1975, 69 ff; ergänzt gemäß Rundschreiben vom 9. Juli 1976, [X.]. 1976, 486; § 4 Abs. 3 Satz 1 [X.] nebst Erläuterungen hierzu geändert gemäß [X.] Rundschreiben vom 22. Oktober 1986, [X.]. 1986, 641 f; siehe ferner Nummer 2.3 der Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei [X.]nbaumaßnahmen des [X.], [X.]. 2002, 111 ff) den für diese [X.]n zuständigen Baulastträgern und den Versorgungsunternehmen zur Anwendung im gesamten [X.] empfoh-len wurde, bis auf vereinzelte unbedeutende Abweichungen übernommen. 11 3. Gemäß § 11 Abs. 3 [X.] gilt die in Absatz 2 Satz 1 bestimmte hälftige Kostenteilung zwischen [X.]nbaulastträger und Versorgungsunternehmen auch für längsverlegte Leitungen in Ortsdurchfahrten, soweit diese Leitungen 12 - 7 - wegen der Versorgung der [X.] die Ortsdurchfahrten benutzen und nicht nur Durchleitungszwecken dienen. § 11 [X.] enthält keine ausdrückliche Folgekostenregelung für die hier bestehende Fallgestaltung, dass eine in einer Ortsdurchfahrt gelegene [X.] zunächst ausschließlich der überörtlichen Durchleitung [X.] dient, jedoch später über eine Umformstation und eine ebenfalls in der [X.] verlegte [X.] auch die [X.] versorgt. Aus der Auslegung, die vom Wortlaut der Vertragsbestimmung auszugehen hat (vgl. z.B.: [X.] 121, 13, 16; [X.], Urteil vom 27. März 2001 - [X.], 2535 m.w.[X.]), folgt jedoch unter Berücksichtigung der beidersei-tigen Interessenlage der Parteien (vgl. [X.] 137, 69, 72; 109, 19, 22; [X.], Urteil vom 3. April 2000 - [X.] - NJW 2000, 2099 jew. m.w.[X.]) und des Regelungszwecks, dass der Träger der [X.]nbaulast in diesen Fällen nicht gemäß § 11 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 [X.] verpflichtet ist, sich an den Kosten für die Verlegung der Hochdruckleitung zu beteiligen, da diese die [X.] nicht wegen der Versorgung der [X.] nutzt. Vielmehr hat das Versorgungsunternehmen den Aufwand nach § 11 Abs. 4 Satz 1 [X.] selbst zu tragen. Hierbei ist es unmaßgeblich, ob, wie die Klägerin unter Be-zugnahme auf die in Anlage 3 des Musters des Rahmenvertrages enthaltenen Erläuterungen geltend macht, die hier in Rede stehende Hochdruckleitung das Versorgungsgut zu einer [X.] führt. 13 a) Nach dem Text des § 11 Abs. 3 [X.] genügt es nicht, dass die Leitung objektiv (auch) der Versorgung der [X.] der Ortsdurchfahrt dient. Wäre dies der Fall, hätte die [X.] darauf beschränkt werden können zu bestimmen, dass § 11 Abs. 2 Satz 1 [X.] anzuwenden ist, wenn die in der Ortsdurchfahrt verlegte Leitung auch die [X.] versorgt 14 - 8 - und nicht allein der Durchleitung dient. § 11 Abs. 3 [X.] enthält jedoch die hier-von abweichende, weitergehende Voraussetzung, dass die Leitung "wegen der Versorgung der [X.] die Ortsdurchfahrt benutzt". Das Wort "wegen" weist auf das Erfordernis einer Verknüpfung zwischen der Funktion der Leitung, die Anlieger zu versorgen, und der Trassenführung in der [X.] hin. Die Leitung muss den betreffenden Streckenabschnitt der [X.] gerade im Hinblick auf ihren Zweck, die [X.] zu versorgen, nutzen. b) Dieser aus dem Vertragswortlaut abgeleitete Ansatz wird durch die Berücksichtigung des mit dem Rahmenvertrag beabsichtigten Interessenaus-gleichs zwischen [X.]nbaulastträgern und Versorgungsunternehmen bestä-tigt und konkretisiert. 15 aa) Nach § 23 Abs. 4 des [X.]ngesetzes für das [X.] ([X.] LSA) vom 6. Juli 1993 (GVBl. [X.], zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2004, GVBl. S. 856) in Verbindung mit § 18 Abs. 4 Satz 3 und 4 [X.] LSA trägt, soweit eine vertragliche Regelung nicht besteht, das Versor-gungsunternehmen die Kosten für die auf Verlangen des [X.]nbaulastträgers vorzunehmende Änderung seiner Anlagen (so auch für [X.]fernstraßen § 8 Abs. 2a, 8 und 10 F[X.]). Dies ist Ausfluss dessen, dass [X.]n in erster Linie dem öffentlichen Verkehr dienen und die Interessen der [X.] grundsätzlich dahinter zurücktreten (vgl. Senatsurteile [X.] 144, 29, 45; 138, 266, 274 f). 16 bb) Der Rahmenvertrag weicht in seinem § 11 von diesem Grundsatz ab. Dies beruht auf der Erwägung, dass auch die Versorgungsunternehmen eine wichtige Aufgabe des Gemeinwohls wahrnehmen und deshalb die Rechte und Pflichten der Beteiligten paritätisch ausgestaltet werden sollen, soweit dies von 17 - 9 - der Sache her vertretbar erscheint (Art. 1 der Vereinbarung zwischen dem [X.] und den Verbänden der Versorgungswirtschaft, [X.]. 1975, 69, 70; siehe ferner [X.][X.], [X.]nrecht, 6. Aufl. [X.]. 27, Rn. 53). Für die zur Konkretisierung dieses Grundsatzes in Absatz 2 und 3 be-stimmte Kostenbeteiligung des Trägers der [X.]nbaulast war ausschlagge-bend, dass Kreuzungen und [X.] innerhalb der Ortsdurchfahrten zur Versorgung der Anlieger in der Regel unausweichlich sind und deshalb eine möglichst pauschale Regelung gefunden werden sollte ([X.][X.] aaO). In diesen Fällen vervollständigen die [X.]n im Interesse des allgemeinen Wohls die vom Baulastträger zu gewährleistende Erschließungs-funktion der [X.] (siehe hierzu [X.][X.], aaO, [X.]. 25, Rn. 3 ff). Um diesen - letztlich auch im Interesse des [X.]nbaulastträgers liegenden - Gemeinwohlbelang befriedigen zu können, sind die Versorgungsunternehmen auf die Inanspruchnahme des [X.]nraums angewiesen, so dass die hälftige Kostenteilung bei der erforderlichen pauschalierten Betrachtung angemessen ist. Diese die in § 11 Abs. 3 [X.] bestimmte Privilegierung rechtfertigenden Umstände fehlen hingegen bei Leitungen, die zur Erfüllung ihres Versorgungs-zwecks nicht zwangsläufig in der Ortsdurchfahrt liegen müssen. Nutzen sie gleichwohl die [X.], kommen dem Versorgungsunternehmen vielmehr bereits einseitig die sich hieraus ergebenden Vorteile zugute. Anders als bei Leitungs-verlegungen im freien Feld müssen nicht verschiedene Grundstückseigentümer mit ungewissem Ausgang um Zustimmung gebeten werden (vgl. demgegen-über die weitgehende Zustimmungspflicht der [X.]nbaulastträger gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Überdies wird ein ansonsten in aller Regel zu zahlendes [X.] nicht geschuldet (§ 15 [X.]). Hieraus folgt, dass die Kosten-beteiligungspflicht des [X.]nbaulastträgers nach § 11 Abs. 3 [X.] nicht für 18 - 10 - solche Leitungen gilt, die ihren Versorgungszweck auch ohne Inanspruchnahme der Ortsdurchfahrt erfüllen können. [X.]) Für die Bestimmung ob eine Leitung im vorbezeichneten Sinn die Ortsdurchfahrt wegen der Versorgung der [X.] nutzt, ist ein abstrakter Maßstab anzulegen, so dass es auf die konkreten technischen und topografischen Verhältnisse nicht ankommt. Da der Rahmenvertrag, wie die Revision insoweit mit Recht anführt, zur Vereinfachung der Verwaltungshand-habung und Entlastung der Beteiligten für die [X.] Regelungen enthält, die unter Berücksichtigung der Vertragsdauer und aller erfassten Fälle auf das Ganze betrachtet zu angemessenen Ergebnis-sen führen (vgl. Nr. 2.3.1 Abs. 2 der Hinweise zur Behandlung von Ver- und Entsorgungsleitungen sowie Telekommunikationslinien bei [X.]nbaumaß-nahmen des [X.], aaO), kommt es auf die im Einzelfall bestehenden wech-selseitigen Belange nicht an. Vielmehr ist die abstrakte Sach- und Interessenla-ge entscheidend. Maßgeblich für die Anwendung von § 11 Abs. 3 [X.] ist [X.], ob es sich bei der betroffenen Leitung um eine solche handelt, die [X.] in einer [X.] verlaufen muss, um [X.] zu versor-gen. Hierunter fallen nicht Hochdruckleitungen, die Gas überörtlich transportie-ren, auch wenn ihnen, wie im vorliegenden Fall, Gas zur Versorgung von in ih-rem Verlauf gelegenen Ortschaften entnommen und über Umformstationen in diese geleitet wird. Derartige Leitungen können bei typisierender Betrachtung ihre beiden Zwecke, die überörtliche Weiterleitung von Gas und die örtliche Versorgung, auch erfüllen, wenn sie außerhalb des [X.]nraums verlaufen. 19 4. Da die betroffene Hochdruckleitung aus diesen Gründen nicht unter § 11 Abs. 3 [X.] fällt, hat die Klägerin keinen Anspruch gegen den Beklagten auf 20 - 11 - Erstattung der Hälfte der für die Verlegung der [X.] im Jahr 2004 angefallenen Kosten. [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 07.04.2005 - 4 O 2722/04 - [X.], Entscheidung vom 12.10.2005 - 12 U 40/05 -

Meta

III ZR 257/05

06.07.2006

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 06.07.2006, Az. III ZR 257/05 (REWIS RS 2006, 2766)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2006, 2766

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