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PDF anzeigen[X.]/03vom26. März 2003in der [X.] versuchten Totschlags u. a.Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 26. März 2003 beschlossen:Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 9. Oktober 2002 wird als unbegründet verworfen, [X.] Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungkeinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat(§ 349 Abs. 2 StPO).Ergänzend bemerkt der Senat zur Rüge der Verletzung von §§ 261,59 StPO: Bei den vom Sachverständigen mitgeteilten [X.] Angeklagten handelt es sich hier um Befundtatsachen (vgl.BGHR StPO § 59 Abs. 1 Satz 1 StPO); daß die [X.] ausden Äußerungen des Angeklagten Schlüsse auf den Vorsatz [X.] gezogen hat, ändert daran nichts. Im übrigen würdedas Urteil aber auch aus den vom [X.] angeführ-ten Gründen nicht auf dem behaupteten Verfahrensfehler beruhen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.Der am 26. März 2003 eingegangene Schriftsatz des [X.] vorgelegen.[X.]Wahl [X.] Hebenstreit
Meta
26.03.2003
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2003, Az. 1 StR 67/03 (REWIS RS 2003, 3706)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 3706
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