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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2017:021117B2ARS372.17.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
2 ARs 372/17
2 AR 224/17
vom
2. November
2017
in der Gerichtsstandsbestimmungssache
gegen
vertreten durch Rechtsanwalt
wegen Diebstahls
Az.: 72 Ds 459 Js 22833/16 (160/16)
[X.]
Az.: [X.]/17 Amtsgericht Tiergarten
-
2
-
Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des Generalbun-desanwalts
am 2. November 2017
beschlossen:
1.
Der Beschluss des [X.]
Jugendrichter
vom 7.
April 2017 wird aufgehoben.
2.
Für die Untersuchung und Entscheidung der Sache bleibt das [X.]
Jugendrichter
gemäß §
42 Abs.
3 [X.] zuständig.
Gründe:
Auf die zulässige Vorlage des [X.]
Jugendrichter
ist dessen Abgabebeschluss
an das [X.]
Jugendrichter
aufzuheben. Die Voraussetzungen
für eine Abgabe nach §
42 Abs.
3 [X.] liegen nicht vor.
Die zwingende Voraussetzung einer Abgabe, Wechsel des Aufenthalts nach Anklageerhebung, ist nicht festgestellt. Hat der Angeklagte seinen Aufent-halt jedoch bereits vor Erhebung der Anklage gewechselt, kommt eine Abgabe der Sache nach §
42 Abs.
3 [X.] von vornherein nicht in Betracht (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschluss vom 12.
März 2014
2 [X.]).
Selbst wenn der Angeklagte seinen Aufenthalt erst nach [X.] verlegt hätte, wäre die Abgabe der Sache an das für seinen jetzigen [X.] zuständige [X.] nicht zweckmäßig. Der mittlerweile 21-jährige Angeklagte hat
die Tat bestritten. Der gesondert verfolgte
1
2
3
-
3
-
M.
A.
A.
wohnt im Bereich des [X.]. Das
[X.] ist zudem mit der Sache vertraut und hat bereits am 6.
Januar 2017 die
Hauptverhandlung ausgesetzt und am 7.
April 2017 eine neue Hauptverhandlung über mehr als eine Stunde mit Beweisaufnahme durchgeführt. Zudem hat es sich im Hinblick auf die am 31.
März 2017 durch das [X.]
Strafrichter
erfolgte Verurteilung des möglichen Mittäters M.
A.
A.
am 30.
Juni 2017 mit der Frage einer Verfah-
renseinstellung befasst. Angesichts dieser Besonderheit tritt der Gesichtspunkt der Entscheidungsnähe in den Hintergrund.
Appl
Krehl
Eschelbach
Zeng
Schmidt
Meta
02.11.2017
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: ARs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.11.2017, Az. 2 ARs 372/17 (REWIS RS 2017, 3028)
Papierfundstellen: REWIS RS 2017, 3028
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