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PDF anzeigen[X.] [X.]01vom20. November 2001in der Strafsachegegenwegen Beihilfe zum Raub u.a.- 2 -Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 20. November 2001 gemäß § 349Abs. 2 und 4 StPO [X.] Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil [X.] vom 11. Mai 2001 in den Aus-sprüchen über die für die Beihilfe zum Raub (Fall II 4 [X.]) verhängte [X.] und die Gesamts-trafe aufgehoben.2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten [X.], an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen.3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.Gründe:Das [X.] hat den Angeklagten unter Freisprechung im übrigenwegen Betruges in zwei Fällen, Urkundenfälschung und Beihilfe zum Raub zueiner Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und acht Monaten verurteilt. [X.] Urteil hat der Angeklagte Revision eingelegt, mit der er die Verletzungformellen und materiellen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat zum [X.] teilweise Erfolg; im übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349Abs. 2 StPO.- 3 -Der Strafausspruch hinsichtlich der Beihilfe zum Raub hat keinen [X.]. Das [X.] hat die fr diese Tat verte [X.] von dreiJahren dem nach §§ 27 Abs. 2 Satz 2, 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrah-men des § 249 Abs. 1 StGB entnommen. Es hat insoweit jedoch nicht geprft,ob ein minder schwerer Fall vorliegt, fr den § 249 Abs. 2 StGB einenStrafrahmen von sechs Monaten bis zu ff Jahren Freiheitsstrafe vorsieht; [X.] seiner Strafzumessungserwt es lediglich ausgefrt, daß"die Raubstraftat der [X.] nicht als minder schwerer Fall einzuordnen"sei ([X.] 32).Dies ist rechtsfehlerhaft. Ob ein minder schwerer Fall vorliegt, ist auf-grund einer eigenen Gesamtwrdigung fr jeden Tatbeteiligten gesondert zuuntersuchen. Bei einem Gehilft das Ergebnis dieser Prfung vor allemvon dem Gewicht der [X.] ab, wenn auch die Schwere der Haupt-tat mitzubercksichtigen ist (st. Rspr., BGHR StGB vor § 1/minder [X.] - Gehilfe 1, 2; BGHR StGB § 250 Abs. 2 Beihilfe 1; vgl. auch [X.][X.] StGB 50. Aufl. § 46 Rdn. 105 m.w.N.). Im rigen kann ein minderschwerer Fall auch gerade deshalb in Betracht kommen, weil der vertypte [X.] des § 27 StGB vorliegt (BGHR StGB vor § 1/minder [X.] - Strafrahmenwahl 3; vgl. auch [X.][X.] aaO § 50 Rdn. 2 m.w.[X.] dies hat das [X.] nicht erkennbar bedacht.Der [X.] vermag nicht auszuschließen, daß die Höhe der [X.]von dem aufgezeigten Rechtsfehler beeinflußt ist und hebt diese auf. Dies be-- 4 -dingt die Aufhebung der Gesamtstrafe. Dirigen [X.]n [X.] bleiben, da sie von dem Rechtsfehler nicht berrt werden.Tepperwien Maatz Kuckein [X.]Ernemann
Meta
20.11.2001
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.11.2001, Az. 4 StR 414/01 (REWIS RS 2001, 555)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 555
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