Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. V ZR 24/07

V. Zivilsenat | REWIS RS 2007, 290

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[X.]BESCHLUSS V ZR 24/07 vom 13. Dezember 2007 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 13. Dezember 2007 durch [X.] [X.], [X.] Lemke und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 7. Zivilsenats des [X.] vom 18. Januar 2007 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 112.200 • festgesetzt. Gründe: [X.] Der Kläger kaufte am 26. Juni 1991 von einer Fa. [X.] GmbH & Co. KG ([X.] ) ein Grundstück für 25.000 •. Zu seinen Gunsten wurde am 19. November 1992 eine Auflassungsvormerkung eingetra-gen. Zum weiteren Vollzug des Vertrags kam es nicht, weil die [X.] nicht erteilt wurde und weil der Kläger nicht zahlte. Seiner-zeit war für das Grundstück ein [X.] der Mutter des [X.]n und Ehefrau des [X.] anhängig, dessen sich der Kläger gegenüber der [X.] berühmt und weswegen er auch einen Verkauf für 25.000 • erreicht haben soll. Durch einen [X.] sollte der Kläger seine Rechte an die Mutter des [X.]n abtreten. Der Kläger nahm an der Verhandlung aber nicht teil und genehmigte den Vertrag auch nicht. In einem Vertrag vom 6. Dezember 1 - 3 - 1993 übertrugen die [X.] der Mutter des [X.]n den Besitz am dem [X.] und diese dem [X.]n das Grundstück und den Restitutionsanspruch. Der [X.] wurde am 8. Mai 1995 in das Grundbuch eingetragen und nahm später den [X.] zurück. Der Kläger verlangt aufgrund der Vor-merkung von dem [X.]n Zustimmung zu seiner Eintragung als Eigentümer. Sein Auflassungsanspruch ist gepfändet, der Kaufpreis bislang nicht gezahlt. Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Auf die Berufung des [X.] hat das [X.] der Klage stattgegeben. Die Revision hat es nicht [X.]. Dagegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des [X.]n, mit welcher er die Zulassung der Revision und mit dieser die Abweisung der Klage erreichen möchte. I[X.] Die Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht begründet. Die Rechtssache wirft keine entscheidungserheblichen Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf. Eine Entscheidung ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 ZPO). 2 1. Die von der Beschwerde als klärungsbedürftig angesehene Frage ob sich der Dritte gegenüber dem Zustimmungsanspruch des [X.] berufen kann, hat der Senat bereits bejaht (Senat, Urt. v. 14. Juli 2000, [X.], [X.], 3496). Auf sie kommt es hier im Übrigen nicht an. Der [X.] könnte danach gegen den [X.] zwar ein Recht der [X.] , den Kaufvertrag mit dem Kläger wegen Täuschung anzufechten, einwenden. Der [X.] steht ein solches Recht aber nicht zu, weil es jedenfalls nach § 124 Abs. 1 BGB verfristet ist. Der Sach-verhalt ist in dem nicht genehmigten [X.] offen gelegt 3 - 4 - worden. Die fehlende Kaufpreisfälligkeit hat ihren Niederschlag in einer Verur-teilung zur Zustimmung Zug um Zug gegen Zahlung des Kaufpreises gefunden. 2. Auf den als übergangen gerügten Vortrag zum Wegfall der [X.] kommt es nicht an, weil die Beteiligten abgesprochen haben, wie sie nach Aufdeckung der wahren Restitutionslage verfahren wollten. Der jetzt an-gestrebte Verkauf des Grundstücks an den [X.]n ist erfolgt und behielte auch Bestand, wenn der [X.] den Restitutionsanspruch nicht zurückge-nommen hätte. 4 3. Das Berufungsgericht hat allerdings einen weiteren wesentlichen Teil des Vorbringens des [X.]n nicht erfasst. 5 a) Der [X.] hat geltend machen wollen, dass der Kläger nach [X.] und Glauben an der Geltendmachung seines Zustimmungsanspruchs nach § 888 BGB aus der ihm eingeräumten Vormerkung gehindert sei, weil er sich widersprüchlich verhalten habe. Das hat das Berufungsgericht nicht erkannt, führt aber nicht zur Zulassung der Revision. 6 b) Der Vortrag des [X.]n zeigt kein Verhalten des [X.] auf, das diesen nach [X.] und Glauben an der Geltendmachung seines Anspruchs aus § 888 BGB hindert. Ein solches Verhalten hat der Senat bei dem wahren Eigen-tümer eines Grundstücks angenommen, der die Unrichtigkeit des Grundbuchs selbst herbeigeführt hat, als sie ihm vorteilhaft erschien (Urt. v. 9. Oktober 1998, [X.], [X.] 1999, 38, 40 für § 894 BGB). Dass sich der Kläger hier in ver-gleichbarer Weise widersprüchlich verhalten habe, lässt sich dem Vortrag des [X.]n nicht entnehmen. Der Kläger hat sich zwar an seine mündliche Zu-sage nicht gehalten, auf seine Rechte zu verzichten. Er hat den ohne Vertre-tungsmacht in seinem Namen geschlossenen Vertrag aber nicht genehmigt. Das wird in dem Vertrag des [X.]n mit der [X.] und seiner Mutter auch [X.] - 5 - gehalten. Das Fehlen der Genehmigung wäre für den [X.]n zudem letztlich folgenlos geblieben, wenn er den [X.] nicht zurückgenommen hätte. Dann nämlich hätte die Grundstücksverkehrsgenehmigung für den [X.] wegen des dann nach wie vor anhängigen [X.]s weiterhin nicht erteilt werden können, wohl aber - aufgrund seiner Zustimmung - nach § 1 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 GVO für den [X.]. Die Rücknahme des Antrags ist dem [X.]n nach seinem Vortrag von der zuständigen [X.] worden. Der [X.] mag dabei davon ausgegangen sein, dass der Kläger dem Vertrag zustimmen würde. Dass und aus welchen Gründen ihm der Kläger Anlass zu dieser Annahme gegeben hat, hat er aber nicht substantiiert darge-legt. Nach dem von dem Kläger vorgelegten Urteil des [X.] vom 30. Januar 2003 (6 A 2399/00) ist der [X.] vor dem 8. Dezember 1993 zurückgenommen worden. Nach eigenem Vortrag hat der [X.] nach seiner Eintragung in das Grundbuch den Kläger am [X.] 1995 unter Hinweis auf den [X.] und eine Pfändung durch einen Gläubiger des [X.], die inzwischen auch im Grundbuch eingetragen sei, ge-beten, von dem [X.] zurückzutreten, wozu sich der Kläger aber nicht verstand. - 6 - II[X.] [X.] folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. 8 [X.]Stresemann Czub Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.12.2005 - 7 O 610/04 - [X.], Entscheidung vom 18.01.2007 - 7 U 12/06 -

Meta

V ZR 24/07

13.12.2007

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 13.12.2007, Az. V ZR 24/07 (REWIS RS 2007, 290)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 290

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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