Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2022, Az. BLw 5/20

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2022, 111

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Gegenstand

Landwirtschaftssache: Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach Rücknahme oder Widerruf einer Grundstücksverkehrsgenehmigung; Voraussetzungen der Rücknahme einer rechtswidrigen - fingierten - Genehmigung; Verpflichtung der Behörde zur Information der Siedlungsbehörde und des Grundstücksveräußerers bei Bestehen eines Vorkaufsrechts und Pflicht des Grundbuchamtes zur Eintragung eines Widerspruchs


Leitsatz

1. Gegen die Rücknahme oder den Widerruf einer Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann gemäß § 22 Abs. 1 GrdstVG ein Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen zuständige Gericht gestellt werden.

2a. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz richtet sich nach § 48 Abs. 3 VwVfG und kann auch dann erfolgen, wenn die privatrechtsgestaltende Wirkung der Genehmigung bereits eingetreten ist; die Fiktion des § 7 Abs. 3 GrdstVG tritt nicht ein, wenn die Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines rechtswidrig genehmigten Rechtsgeschäfts vorgenommen worden ist.

2b. Die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz ist nach dem im Rahmen der Ermessenabwägung einzubeziehenden Rechtsgedanken des § 7 Abs. 3 GrdstVG regelmäßig ausgeschlossen, wenn das Rücknahmeverfahren nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch eingeleitet worden ist; das gilt jedoch nicht, wenn die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen vorliegen, unter denen sich die Beteiligten nicht auf Vertrauensschutz berufen können.

2c. Auch eine gemäß § 7 Abs. 3 GrdstVG fingierte Genehmigung kann zurückgenommen werden, wenn und soweit die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 VwVfG genannten Voraussetzungen bezogen auf die Herbeiführung der Eintragung in das Grundbuch vorliegen.

3. Soll die Rücknahme einer rechtswidrigen Genehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erfolgen und liegen die Voraussetzungen vor, unter denen das Vorkaufsrecht nach dem Reichssiedlungsgesetz ausgeübt werden kann, so hat die Behörde während des Rücknahmeverfahrens die Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeizuführen und muss den Veräußerer über diesen Vorgang in Kenntnis setzen; die Rücknahme muss zwingend mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts verbunden werden. Eines Zwischenbescheids nach § 6 Abs. 1 Satz 2 GrdstVG bedarf es nicht; die Vertragsparteien können die Anhörung zum Anlass nehmen, zu erklären, dass der Antrag für den Fall der Rücknahme zurückgenommen wird.

4. Das Grundbuchamt hat in entsprechender Anwendung von § 7 Abs. 2 Satz 1 GrdstVG einen Widerspruch in das Grundbuch einzutragen, wenn das Ersuchen der Genehmigungsbehörde auf die Rücknahme oder den Widerruf der nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilten Genehmigung nach §§ 48, 49 VwVfG gestützt wird; die Unanfechtbarkeit des Rücknahmebescheids bzw. dessen sofortige Vollziehbarkeit gehört zu denjenigen Voraussetzungen des Widerspruchs, die grundsätzlich nicht das Grundbuchamt, sondern die Genehmigungsbehörde zu prüfen hat.

Tenor

Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 4 wird der Beschluss des [X.] des [X.] vom 13. August 2020 aufgehoben; die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 3 gegen diesen Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.

Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 380.378,31 €.

Gründe

A.

1

Mit notarieller Urkunde vom 29. Juni 2015 verkauft[X.] 14 Gesellschaft[X.] eines Konzerns, darunter die Beteiligte zu 1, jeweils in ihrem Alleineig[X.]tum steh[X.]de landwirtschaftliche Grundstücke (insgesamt rund 2.262 ha) zu einzeln ausgewies[X.][X.] Kaufpreis[X.] (insgesamt rund 26,7 Mio. €) an die eb[X.]falls konzernzugehörige und als landwirtschaftliches Unternehm[X.] registrierte Rechtsvorgängerin der Beteiligt[X.] zu 2. Die Vertragspartei[X.] vereinbart[X.] eine langfristige Rückverpachtung der Fläch[X.] an die jeweilig[X.] Verkäuferinn[X.]. Der [X.]     (Beteiligter zu 3) erteilte im Juli 2015 die G[X.]ehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz. Auf der Grundlage eines im August 2015 geschloss[X.][X.] Vertrags übertrug die Alleingesellschafterin der Käuferin 94,9 % ihrer Geschäftsanteile auf eine konzernfremde Kapitalanlagegesellschaft. Die Beteiligte zu 2 wurde im Februar 2016 als Eig[X.]tümerin der von der Beteiligt[X.] zu 1 verkauft[X.] Fläch[X.] in das Grundbuch eingetrag[X.]. Mit Schreib[X.] vom 29. Juni 2017 teilte der Beteiligte zu 3 d[X.] Beteiligt[X.] zu 1 und 2 mit, dass er die Rücknahme der erteilt[X.] G[X.]ehmigung[X.] beabsichtige und die Ausübung des siedlungsrechtlich[X.] Vorkaufsrechts vorbereite. Gestützt auf d[X.] Versagungsgrund einer ungesund[X.] Verteilung des Grund und Bod[X.]s erklärte der Beteiligte zu 3 sodann mit Bescheid vom 27. September 2017 für sechs Kaufgeg[X.]stände, darunter die von der Beteiligt[X.] zu 1 verkauft[X.] Fläch[X.], die Rücknahme der erteilt[X.] sowie ev[X.]tuell fingierter G[X.]ehmigung[X.] und teilte die Ausübung des Vorkaufsrechts durch das gemeinnützige Siedlungsunternehm[X.] mit. Ein auf Ersuch[X.] des Beteiligt[X.] zu 3 zunächst gemäß § 7 Abs. 2 [X.] in das Grundbuch eingetrag[X.]er Widerspruch wurde aufgrund einer im Beschwerdeverfahr[X.] ergang[X.][X.] Anordnung des [X.] (BeckRS 2020, 45434) gelöscht.

2

Das Amtsgericht - Landwirtschaftsgericht - hat auf d[X.] Antrag der Beteiligt[X.] zu 1 und 2 auf gerichtliche Entscheidung der[X.] Einw[X.]dung[X.] geg[X.] die Rücknahme der Grundstückverkehrsg[X.]ehmigung[X.] als unbegründet zurückgewies[X.] und die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts weg[X.] Verfahr[X.]sfehlern aufgehob[X.]. Der [X.] hat das Verfahr[X.] in Bezug auf die durch das Siedlungsunternehm[X.] und das [X.] geg[X.] die Aufhebung der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts erhob[X.][X.] Beschwerd[X.] abgetr[X.]nt. Auf die Beschwerd[X.] der Beteiligt[X.] zu 1 und 2 hat er d[X.] Rücknahmebescheid betreff[X.]d die von der Beteiligt[X.] zu 1 verkauft[X.] Fläch[X.] aufgehob[X.] und dem Beteiligt[X.] zu 3 die gerichtlich[X.] und außergerichtlich[X.] Kost[X.] des Verfahr[X.]s auferlegt. Mit d[X.] zugelass[X.][X.] Rechtsbeschwerd[X.], der[X.] Zurückweisung die Beteiligt[X.] zu 1 und 2 beantrag[X.], woll[X.] der Beteiligte zu 3 und das ihm übergeordnete Ministerium (Beteiligter zu 4) insoweit die Wiederherstellung der amtsgerichtlich[X.] Entscheidung erreich[X.].

B.

3

Das Beschwerdegericht, dess[X.] Entscheidung in [X.], 101 veröff[X.]tlicht ist, sieht die G[X.]ehmigungsbehörde als Verfahr[X.]sbeteiligte an. Zwar gebe § 32 Abs. 1 [X.] für das Verfahr[X.] weg[X.] der G[X.]ehmigung einer rechtsgeschäftlich[X.] Veräußerung (§ 22 [X.]) vor, dass die G[X.]ehmigungsbehörde lediglich heranzuzieh[X.] sei. Um ein solches Verfahr[X.] handele es sich aber nicht, w[X.]n - wie hier - geg[X.] die Rücknahme einer erteilt[X.] G[X.]ehmigung vorgegang[X.] werde. Da ein belast[X.]der Verwaltungsakt angefocht[X.] werde, sei[X.] die sachnäher[X.] Vorgab[X.] für die Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO maßgeblich; nur so lasse sich die Bindungswirkung und die materielle Rechtskraft der gerichtlich[X.] Entscheidung sicherstell[X.].

In der Sache könne dahinsteh[X.], ob die erteilte G[X.]ehmigung rechtswidrig gewes[X.] sei und ob der Beteiligte zu 3 sein Rücknahmeermess[X.] fehlerfrei ausgeübt habe. Grundsätzlich könne die privatrechtsgestalt[X.]de G[X.]ehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz zwar zurückg[X.]omm[X.] werd[X.]. Auch sei es nicht zu beanstand[X.], dass sich die Rücknahme der G[X.]ehmigung auf einzelne Kaufgeg[X.]stände beschränke, weil das beurkundete Rechtsgeschäft als teilbar angeseh[X.] werd[X.] könne. Eine Rücknahme komme aber deshalb nicht in Betracht, weil seit der Eintragung der Erwerberin in das Grundbuch mehr als ein Jahr vergang[X.] sei und das Rechtsgeschäft gemäß § 7 Abs. 3 [X.] als g[X.]ehmigt gelte. Nach der Rechtsprechung des [X.] di[X.]e die G[X.]ehmigungsfiktion dazu, nach dem Ablauf einer gewiss[X.] Zeit über die Wirksamkeit des [X.] und die Richtigkeit des Grundbuchs Gewissheit zu verschaff[X.] und damit d[X.] Rechtsfried[X.] zu gewährleist[X.]. § 7 Abs. 3 [X.] sei auch auf die Rücknahme einer zunächst erteilt[X.] G[X.]ehmigung in der Weise anzuw[X.]d[X.], dass - w[X.]n der Rechtsschein nicht zuvor durch die in § 7 Abs. 3 [X.] vorgeseh[X.][X.] Möglichkeit[X.] beseitigt word[X.] sei - ein Rücknahmebescheid innerhalb einer Frist von einem Jahr ab Eintragung der g[X.]ehmigt[X.] Rechtsänderung ergeh[X.] müsse. Der gemäß § 7 Abs. 2 [X.] eingetrag[X.]e Widerspruch sei gleichwohl zu Recht gelöscht word[X.]. Diese Norm finde bei einer [X.] keine Anw[X.]dung, weil dem Grundbuchamt kein Verfahr[X.]sfehler unterlauf[X.] sei. Das auf § 7 Abs. 2 [X.] gestützte Ersuch[X.] des Beteiligt[X.] zu 3 habe schon deshalb d[X.] Eintritt der G[X.]ehmigungsfiktion nicht verhindern könn[X.].

C.

4

I. Zulässig ist nach § 9 [X.] i.V.m. § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG nur die Rechtsbeschwerde des Beteiligt[X.] zu 4 (übergeordnete Behörde), nicht jedoch diej[X.]ige des Beteiligt[X.] zu 3 (G[X.]ehmigungsbehörde). Die Rechtsstellung der Behörd[X.] bei der gerichtlich[X.] Überprüfung der Rücknahme einer Grundstückverkehrsg[X.]ehmigung beurteilt sich, anders als das Beschwerdegericht meint, insgesamt nach § 32 [X.]. Infolgedess[X.] ist nur die der G[X.]ehmigungsbehörde übergeordnete Behörde berechtigt, die Rechtsbeschwerde zu erheb[X.] (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]). Im Rechtsbeschwerdeverfahr[X.] gelt[X.] die Beteiligt[X.] zu 3 und 4 deshalb als Beteiligte, weil sie Rechtsbeschwerdeführer sind (vgl. § 32 Abs. 2 Satz 3 [X.]).

5

1. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligt[X.] zu 3 ist unzulässig.

6

a) Entgeg[X.] der Ansicht des [X.] sind auf die gerichtliche Überprüfung der behördlich[X.] Rücknahme einer Grundstückverkehrsg[X.]ehmigung im Ausgangspunkt primär die Vorschrift[X.] des Gesetzes über das gerichtliche Verfahr[X.] in [X.] und nach dess[X.] § 9 ergänz[X.]d die Vorschrift[X.] des Gesetzes über das Verfahr[X.] in Famili[X.]sach[X.] und in d[X.] Angeleg[X.]heit[X.] der freiwillig[X.] Gerichtsbarkeit sinngemäß anzuw[X.]d[X.]. Infolgedess[X.] ist auch § 32 [X.] anw[X.]dbar. Es handelt sich um ein Verfahr[X.] auf Grund der Vorschrift[X.] über die rechtsgeschäftliche Veräußerung im Grundstückverkehrsgesetz im Sinne des § 1 Nr. 2 [X.]. Geg[X.] die Rücknahme oder d[X.] Widerruf einer G[X.]ehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz kann gemäß § 22 Abs. 1 [X.] ein Antrag auf Entscheidung durch das nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahr[X.] in [X.] zuständige Gericht gestellt werd[X.] (vgl. Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 4030; [X.], [X.], § 2 Rn. 38; siehe auch [X.], [X.], 41; [X.], [X.], 71, 72). Es ist davon auszugeh[X.], dass der Gesetzgeber die Möglichkeit der Rücknahme bzw. des Widerrufs einer Grundstückverkehrsg[X.]ehmigung bei Erlass des § 22 [X.] nicht bedacht und die Rücknahme einer G[X.]ehmigung nur deshalb im dem Katalog der Vorschrift nicht ausdrücklich g[X.]annt hat.

7

aa) Richtig ist zwar, dass die unmittelbare Versagung einer G[X.]ehmigung und die Rücknahme einer zunächst erteilt[X.] G[X.]ehmigung nicht in jeder Hinsicht gleichzusetz[X.] sind. Dass es sich bei der Rücknahme der G[X.]ehmigung um ein[X.] belast[X.]d[X.] Verwaltungsakt handelt, spricht aber schon deshalb nicht geg[X.] die Anw[X.]dung des § 22 [X.], weil die Versagung der G[X.]ehmigung gleichfalls als belast[X.]der Verwaltungsakt zu qualifizier[X.] ist (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 10. Mai 2019 - [X.], [X.] 2020, 149 Rn. 9; Beschluss vom 23. November 2012 - [X.], [X.], 607 Rn. 12; Beschluss vom 13. Mai 1982 - [X.], [X.], 70, 73). Auch sind die [X.] der Länder neb[X.] dem Grundstückverkehrsgesetz für das behördliche Verfahr[X.] sowohl bei der (erstmalig[X.]) Entscheidung über ein[X.] G[X.]ehmigungsantrag (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 23. November 2012 - [X.], [X.], 607 Rn. 12) als auch bei der Entscheidung über die Rücknahme einer G[X.]ehmigung ergänz[X.]d maßgeblich.

8

bb) Da die Rücknahme einer rechtswidrig[X.] G[X.]ehmigung - wie noch zu zeig[X.] sein wird (vgl. unt[X.] Rn. 47) - zwing[X.]d mit der Versagung der G[X.]ehmigung verbund[X.] werd[X.] muss, ist § 22 [X.] unter diesem Gesichtspunkt ohne weiteres einschlägig. Zudem ergeb[X.] sich aus der Verknüpfung von Rücknahme und G[X.]ehmigungsversagung so weitgeh[X.]de Überschneidung[X.], dass die Annahme, der Gesetzgeber hätte die Verfahr[X.] verschied[X.][X.] Gericht[X.] zugewies[X.] oder unterschiedlich[X.] Verfahr[X.]sordnung[X.] unterstellt, fernliegt. Das gilt auch im Hinblick auf die von dem Beschwerdegericht angeführt[X.] Gesichtspunkte der Bindungswirkung sowie der materiell[X.] Rechtskraft der Entscheidung. So betrifft das Fehl[X.] einer Vorschrift zur materiell[X.] Rechtskraft in dem Gesetz über das Verfahr[X.] in Famili[X.]sach[X.] und in d[X.] Angeleg[X.]heit[X.] der freiwillig[X.] Gerichtsbarkeit alle Entscheidung[X.] der [X.] gleichermaß[X.], und es muss von Fall zu Fall geprüft werd[X.], wie weit die materielle Rechtskraft reicht (vgl. allgemein S[X.]at, Beschluss vom 12. Dezember 1963 - [X.], [X.], 338, 341; [X.], [X.], 9. Aufl., § 30 Rn. 14 f.; [X.], FamFG, 20. Aufl., § 45 Rn. 24 ff.). Etwaige Lück[X.] in der Ausgestaltung des gerichtlich[X.] Verfahr[X.]s könn[X.] im Übrig[X.] durch eine [X.]tsprech[X.]de Anw[X.]dung der [X.]ordnung geschloss[X.] werd[X.] (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 13. Mai 1982 - [X.], [X.], 70, 73).

9

b) Infolgedess[X.] ist die Beteiligte zu 3 als G[X.]ehmigungsbehörde gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht befugt, die Rechtsbeschwerde einzuleg[X.]. Die Rechtsbeschwerde kann nicht allein darauf gestützt werd[X.], dass das Beschwerdegericht d[X.] Beteiligt[X.] zu 3 förmlich zu dem Verfahr[X.] hinzugezog[X.] hat (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 4. Februar 1964 - [X.], [X.], 114, 116; [X.], Beschluss vom 14. Oktober 2015 - [X.] 695/14, [X.], 120 Rn. 8 ff.). Aus der zum Nachteil des Beteiligt[X.] zu 3 ergang[X.][X.] Kost[X.][X.]tscheidung folgt nichts anderes, nachdem der gemäß § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.] dazu beruf[X.]e Beteiligte zu 4 mit seiner Rechtsbeschwerde die Entscheidung in der Hauptsache und damit zugleich d[X.] [X.] angreift (vgl. auch Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 4413). Ob weg[X.] des Verfahr[X.]sfehlers des [X.], das die G[X.]ehmigungsbehörde im Beschwerdeverfahr[X.] [X.]tgeg[X.] § 32 Abs. 1 [X.] als Beteiligt[X.] eingeordnet hat, etwas anderes zu gelt[X.] hätte, w[X.]n nur der Beteiligte zu 3 Rechtsbeschwerde eingelegt hätte, kann dahinsteh[X.].

2. Die Rechtsbeschwerde des Beteiligt[X.] zu 4 als übergeordneter Behörde ist dageg[X.] zulässig.

a) Seine Befugnis zur Erhebung der Rechtsbeschwerde folgt aus § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]. Entgeg[X.] der Auffassung der Beteiligt[X.] zu 2 setzt die Rechtsbeschwerdebefugnis der übergeordnet[X.] Behörde nicht voraus, dass diese bereits in der Beschwerdeinstanz förmlich beteiligt oder gar Beschwerdeführerin bezog[X.] auf d[X.] Verfahr[X.]sgeg[X.]stand der Rücknahme der G[X.]ehmigung[X.] gewes[X.] wäre. Hebt das Beschwerdegericht die erstinstanzliche Bestätigung der behördlich[X.] Entscheidung auf, ist es gerade Sinn und Zweck des § 32 Abs. 2 Satz 2 [X.], der übergeordnet[X.] Behörde die Einlegung der (zugelass[X.][X.]) Rechtsbeschwerde geg[X.] diese Entscheidung im öff[X.]tlich[X.] Interesse zu eröffn[X.] (vgl. BT-Drucks. 1/3819 S. 33 f.).

b) Auch im Übrig[X.] ist das Rechtsmittel zulässig. Entgeg[X.] der Ansicht der Beteiligt[X.] zu 1 lässt sich daraus, dass das Beschwerdegericht von einem kontradiktorisch[X.] Verfahr[X.] unter Beteiligung der G[X.]ehmigungsbehörde ausgeht und § 32 [X.] nicht für anw[X.]dbar hält, keine auf d[X.] Beteiligt[X.] zu 3 beschränkte Zulassung ableit[X.]. Ein solches Verständnis der Zulassungs[X.]tscheidung liegt schon deshalb fern, weil das Beschwerdegericht diese nicht näher begründet und damit auch seine Rechtsauffassung zu der Anw[X.]dung von § 32 [X.] zur Überprüfung gestellt hat. Außerdem wäre eine dahingeh[X.]de Beschränkung der Zulassung ohnehin unzulässig, weil die Zuständigkeit der übergeordnet[X.] Behörde für die Einlegung und Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahr[X.]s gesetzlich angeordnet ist (§ 32 Abs. 2 Satz 2 [X.]) und nicht zur Disposition des Gerichts steht.

II. In der Sache hat die Rechtsbeschwerde des Beteiligt[X.] zu 4 Erfolg. Die Begründung, mit der das Beschwerdegericht d[X.] Rücknahmebescheid aufgehob[X.] hat, ist rechtsfehlerhaft.

1. Im Ausgangspunkt zutreff[X.]d nimmt das Beschwerdegericht an, dass G[X.]ehmigung[X.] nach dem Grundstückverkehrsgesetz einer Rücknahme nach d[X.] allgemein[X.] Vorschrift[X.] des Verwaltungsverfahr[X.]srechts grundsätzlich zugänglich sind.

a) Die Entscheidung[X.] der nach dem Grundstückverkehrsgesetz zuständig[X.] Behörd[X.] sind Verwaltungsakte, auf die die [X.] anzuw[X.]d[X.] sind, soweit nicht im Grundstückverkehrsgesetz etwas Abweich[X.]des bestimmt ist (S[X.]at, Beschluss vom 23. November 2012 - [X.], [X.], 607 Rn. 12). § 1 Abs. 1 des [X.]s für das [X.] verweist weitgeh[X.]d auf das bundesdeutsche Verwaltungsverfahr[X.]sgesetz einschließlich der Vorschrift[X.] über die Bestandskraft von Verwaltungsakt[X.] in §§ 43 ff. [X.].

b) Infolgedess[X.] richtet sich die Rücknahme einer rechtswidrig[X.] G[X.]ehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz nach § 48 Abs. 3 [X.], und sie kann auch dann erfolg[X.], w[X.]n die privatrechtsgestalt[X.]de Wirkung der G[X.]ehmigung bereits eingetret[X.] ist (vgl. Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 3976 f., 4023 ff.). Bereits vor der Kodifizierung des Verwaltungsverfahr[X.]srechts war anerkannt, dass rechtswidrige staatliche G[X.]ehmigung[X.] auch dann zurückg[X.]omm[X.] werd[X.] könn[X.], w[X.]n sie privatrechtsgestalt[X.]de Wirkung hab[X.] (vgl. BVerwGE 48, 87, 92 f.; 54, 257, 262 ff.). Dass Verwaltungsakte dieser Art nunmehr d[X.] §§ 48, 49 [X.] unterfall[X.], [X.]tspricht einhelliger Ansicht (vgl. nur [X.], [X.], 242, 243; [X.]/[X.], [X.], 21. Aufl., § 48 Rn. 39; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [August 2021], § 48 Rn. 68; zur Entwicklung [X.], NVwZ 2002, 1306, 1307 f.). Das gilt auch für die G[X.]ehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz (vgl. dazu bereits S[X.]at, Beschluss vom 13. Mai 1982 - [X.], [X.], 70, 74 f.); da sie ein[X.] begünstig[X.]d[X.] Verwaltungsakt darstellt, der weder eine Geld- noch eine Sachleistung gewährt, richtet sich die Rücknahme nach § 48 Abs. 3 [X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.] [August 2021], § 48 Rn. 203). D[X.] berechtigt[X.] Belang[X.] sowohl der Vertragspartner als auch Dritter muss im Rahm[X.] der nach § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] zu treff[X.]d[X.] Ermess[X.]s[X.]tscheidung Rechnung getrag[X.] werd[X.] (vgl. [X.], [X.], 242, 243).

2. Rechtlicher Überprüfung hält es ferner stand, dass das Beschwerdegericht die auf einzelne Kaufgeg[X.]stände beschränkte [X.] trotz des ursprünglich einheitlich gestellt[X.] [X.] und der einheitlich erteilt[X.] G[X.]ehmigung als zulässig ansieht, weil ungeachtet der Zusamm[X.]fassung der Vereinbarung[X.] in einer Vertragsurkunde nach dem Will[X.] der Vertragspartner kein einheitliches Rechtsgeschäft vorliege.

a) Allerdings muss ein Grundstückskaufvertrag in der Regel als Einheit gewertet werd[X.], so dass die G[X.]ehmigung nur einheitlich erteilt oder versagt werd[X.] kann, was folgerichtig auch für die Rücknahme einer erteilt[X.] G[X.]ehmigung zu gelt[X.] hat. D[X.]n es ist nicht angängig, d[X.] Verkäufer auf d[X.] Verkauf einzelner Teilfläch[X.] oder auf ein[X.] Verkauf unter dem angemess[X.][X.] g[X.]ehmigungsfähig[X.] Gesamtpreis zu verweis[X.] (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 8. Mai 1998 - [X.], NJW-RR 1998, 1470, 1471; Beschluss vom 28. November 2014 - [X.], NJW 2015, 1520 Rn. 6, insoweit nicht abgedruckt in [X.]Z 203, 297; Beschluss vom 28. April 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1485 Rn. 8).

b) Anders verhält es sich aber, w[X.]n eine einheitliche Urkunde mehrere rechtlich selbständige Verträge [X.]thält, die der G[X.]ehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz bedürf[X.]. Dann kann die einheitlich beantragte G[X.]ehmigung für einzelne Verträge erteilt und für andere versagt werd[X.], und auch die Rücknahme einer erteilt[X.] G[X.]ehmigung kann auf einzelne rechtlich selbständige Veräußerungsgeschäfte beschränkt werd[X.]. Andernfalls könnt[X.] die Zwecke des Grundstückverkehrsgesetzes durch eine willkürliche Zusamm[X.]fassung mehrerer Verträge in einer Urkunde unterlauf[X.] werd[X.], indem etwa die G[X.]ehmigung für ein[X.] selbständig[X.] Vertrag trotz Vorlieg[X.]s eines [X.] nur deshalb erteilt werd[X.] müsste, weil für d[X.] Geg[X.]stand eines ganz ander[X.] Kaufvertrags erwerbsbereite, aufstockungsbedürftige Landwirte nicht ermittelt werd[X.] konnt[X.]. Entgeg[X.] der Ansicht der Beteiligt[X.] zu 2 könn[X.] die Beteiligt[X.] die Behörde auch nicht über eine [X.]tsprech[X.]de Formulierung des [X.] oder eine „Verfahr[X.]svorgabe“ dazu verpflicht[X.], mehrere in einer Urkunde [X.]thalt[X.]e selbständige Veräußerungsgeschäfte nur insgesamt oder gar nicht zu g[X.]ehmig[X.]. Die G[X.]ehmigungsfähigkeit bestimmt sich ausschließlich nach materiellem Recht.

c) Daran gemess[X.] ist die Annahme des [X.], dass die einheitliche Vertragsurkunde 14 rechtlich selbständige Kaufverträge [X.]thält und die Rücknahme der erteilt[X.] G[X.]ehmigung auf einzelne Kaufverträge beschränkt werd[X.] kann, nicht zu beanstand[X.].

aa) Im Ausgangspunkt zutreff[X.]d legt das Beschwerdegericht zugrunde, dass die Zusamm[X.]fassung der Abred[X.] in derselb[X.] Urkunde eine tatsächliche Vermutung für die von d[X.] [X.] gewollte Einheitlichkeit des gesamt[X.] Geschäftes begründet (vgl. [X.], Urteil vom 16. Juli 2004 - [X.], [X.], 991; Urteil vom 11. November 1983 - [X.], [X.]Z 89, 41, 43 mwN). Es sieht diese Vermutung aber aufgrund der Beteiligung von 14 verschied[X.][X.] Verkäufern, der getroff[X.][X.] Regelung[X.] im Zusamm[X.]hang mit der Zahlung der 14 Kaufpreise sowie der Beantragung der Eig[X.]tumsumschreibung nach Einholung der „jeweils erforderlich[X.] G[X.]ehmigung“ und der Rücktrittsmöglichkeit der Käuferin hinsichtlich einzelner Flurstücke als widerlegt an. Der Inhalt der Urkunde lasse deutlich erk[X.]n[X.], dass die Vertragspartei[X.] von einer Teilbarkeit des [X.] ausgegang[X.] sei[X.]. Diese - im Rechtsbeschwerdeverfahr[X.] ohnehin nur eingeschränkt nachprüfbare - tatrichterliche Würdigung lässt Rechtsfehler nicht erk[X.]n[X.].

bb) Infolge der rechtlich[X.] Selbständigkeit der 14 Kaufverträge war die G[X.]ehmigungsbehörde gehalt[X.], die G[X.]ehmigungsfähigkeit in Bezug auf jed[X.] einzeln[X.] Vertrag zu prüf[X.], und die einheitlich erteilte G[X.]ehmigung bündelt in der Sache 14 einzelne G[X.]ehmigung[X.], die jeweils einer gesondert[X.] Rücknahme zugänglich sind (vgl. allgemein zur Möglichkeit der teilweis[X.] Rücknahme eines Verwaltungsakts [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 48 Rn. 100). An diesem Ergebnis vermag die Vertragsklausel zur Erstbestätigung der Fälligkeit der Kaufpreise, die durch d[X.] Notar erst erteilt werd[X.] sollte, w[X.]n sie für mindest[X.]s 92,5 % der Gesamtfläche aller Kaufgeg[X.]stände der Vertragsurkunde vom 29. Juni 2015 sowie eines [X.] erteilt werd[X.] kann, nichts zu ändern, weil sie - wie die Beteiligte zu 2 selbst einräumt - die materiell-rechtliche Selbständigkeit der einzeln[X.] Kaufverträge bei der Gesamtbetrachtung aller Vertragsklauseln im Ergebnis unberührt lässt.

3. Rechtsfehlerhaft ist aber die Annahme des [X.], die Rücknahme sei gemäß § 7 Abs. 3 [X.] ausgeschloss[X.]. Besteht die auf Grund eines nicht g[X.]ehmigt[X.] Rechtsgeschäfts vorg[X.]omm[X.]e Eintragung einer Rechtsänderung ein Jahr, so gilt dieser Bestimmung zufolge das Rechtsgeschäft als g[X.]ehmigt, es sei d[X.]n, dass vor Ablauf dieser Frist ein Widerspruch im Grundbuch eingetrag[X.] oder ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs oder ein Antrag oder ein Ersuch[X.] auf Eintragung eines Widerspruchs gestellt word[X.] ist. Diese Norm gilt nur für Grundbucheintragung[X.] aufgrund nicht g[X.]ehmigter Rechtsgeschäfte; die Fiktion des § 7 Abs. 3 [X.] tritt nicht ein, w[X.]n die Eintragung in das Grundbuch aufgrund eines rechtswidrig g[X.]ehmigt[X.] Rechtsgeschäfts vorg[X.]omm[X.] word[X.] ist.

a) Eine direkte Anw[X.]dung von § 7 Abs. 3 [X.] scheidet nach dem klar[X.] Wortlaut der Norm aus. Eine Eintragung in das Grundbuch auf der Grundlage eines rechtswidrig g[X.]ehmigt[X.] Rechtsgeschäfts ist nicht, wie in § 7 Abs. 3 [X.] vorausgesetzt, „aufgrund eines nicht g[X.]ehmigt[X.] Rechtsgeschäfts“ vorg[X.]omm[X.] word[X.]. Auch eine spätere Rücknahme der G[X.]ehmigung mit Wirkung für die Vergang[X.]heit könnte nichts daran ändern, dass die Eintragung in das Grundbuch im maßgeblich[X.] Zeitpunkt der Eintragung aufgrund eines g[X.]ehmigt[X.] Rechtsgeschäfts vorg[X.]omm[X.] word[X.] ist. Für eine G[X.]ehmigungsfiktion besteht bei einem bereits g[X.]ehmigt[X.] Rechtsgeschäft kein Anlass. Auch die in § 7 Abs. 3 Halbsatz 2 [X.] vorgeseh[X.][X.] Ausnahm[X.] von dem [X.] sind auf eine erteilte G[X.]ehmigung all[X.]falls eingeschränkt übertragbar: Sowohl ein Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs als auch die Eintragung eines Widerspruchs könn[X.] erst erfolg[X.], nachdem die G[X.]ehmigung durch unanfechtbar[X.] oder sofort vollziehbar[X.] Bescheid zurückg[X.]omm[X.] word[X.] ist (näher dazu unt[X.] Rn. 55). Zuvor ist das g[X.]ehmigte Rechtsgeschäft wirksam und das Grundbuch ist richtig. Infolgedess[X.] kann es kein[X.] gutgläubig[X.] Erwerb geb[X.] (vgl. § 892 [X.]), zu dess[X.] Verhinderung ein Widerspruch di[X.][X.] könnte (vgl. auch § 899 [X.]).

b) Eine analoge Anw[X.]dung von § 7 Abs. 3 [X.] kommt nicht in Betracht, weil eine planwidrige Regelungslücke nicht ersichtlich ist. Die Rücknahme von rechtswidrig[X.] privatrechtsgestalt[X.]d[X.] Verwaltungsakt[X.] wird in § 48 [X.] eingeh[X.]d und differ[X.]ziert geregelt (vgl. Rn. 16). Dass der Gesetzgeber die Rücknahme rechtswidriger G[X.]ehmigung[X.] neb[X.] der in § 48 Abs. 4 Satz 1 [X.] [X.]thalt[X.][X.] Jahresfrist g[X.]erell ausschließ[X.] wollte, sobald die Grundbucheintragung ein Jahr lang besteht, ist nicht erk[X.]nbar und stünde jed[X.]falls insoweit im Widerspruch zu § 48 [X.], als das Gesetz d[X.] Vertrau[X.]sschutz unter d[X.] Voraussetzung[X.] von § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 [X.] gerade ausschließt.

c) Allerdings muss die Wertung des § 7 Abs. 3 [X.] bei einem nach § 48 [X.] durchzuführ[X.]d[X.] Rücknahmeverfahr[X.] berücksichtigt werd[X.]. Die Rücknahme einer rechtswidrig[X.] G[X.]ehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz ist nach dem im Rahm[X.] der Ermess[X.]ausübung einzubezieh[X.]d[X.] Rechtsgedank[X.] des § 7 Abs. 3 [X.] regelmäßig ausgeschloss[X.], w[X.]n das Rücknahmeverfahr[X.] nicht innerhalb eines Jahres nach Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch eingeleitet word[X.] ist; das gilt jedoch nicht, w[X.]n die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 [X.] g[X.]annt[X.] Voraussetzung[X.] vorlieg[X.], unter d[X.][X.] sich die Beteiligt[X.] nicht auf Vertrau[X.]sschutz beruf[X.] könn[X.].

aa) Der Regelungszweck des § 7 Abs. 3 [X.] besteht darin, nach dem Ablauf einer gewiss[X.] Zeit über die Wirksamkeit des [X.] und die Richtigkeit des Grundbuches Gewissheit zu verschaff[X.] und damit d[X.] Rechtsfried[X.] zu gewährleist[X.] ([X.], Urteil vom 6. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1957, 1958; Beschluss vom 5. Februar 1998 - [X.], juris; S[X.]at, Beschluss vom 25. April 2014 - [X.], [X.] 2014, 708 Rn. 11). Da gutgläubige Dritterwerber durch die Gutglaub[X.]svorschrift[X.] des Bürgerlich[X.] Gesetzbuchs ohnehin ausreich[X.]d geschützt sind ([X.], Urteil vom 6. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1957, 1958), di[X.]t die Vorschrift vor allem dem Rechtsfried[X.] im Verhältnis zwisch[X.] d[X.] Partei[X.] des g[X.]ehmigungsbedürftig[X.] Geschäfts. Sie zielt insbesondere auf Sachverhalte ab, bei d[X.][X.] die G[X.]ehmigungsbedürftigkeit des Rechtsgeschäfts schwer erk[X.]nbar oder zweifelhaft ist ([X.], [X.] und [X.], § 7 unter 5., S. 402; Netz, [X.], 8. Aufl., § 7 Rn. 1823). Trägt das Grundbuchamt d[X.] Eig[X.]tumswechsel trotz fehl[X.]der G[X.]ehmigung ein und sieht die G[X.]ehmigungsbehörde kein[X.] Anlass für ein[X.] Widerspruch, soll[X.] sich die Vertragspartei[X.] nach Ablauf eines Jahres ab der Eintragung in das Grundbuch aus Gründ[X.] der Rechtssicherheit auf d[X.] Bestand des Rechtsgeschäfts verlass[X.] könn[X.].

bb) Dieser Rechtsgedanke ist auch im Rahm[X.] der Anw[X.]dung von § 48 [X.] zu berücksichtig[X.].

(1) Bei einem Verwaltungsakt, der wie die G[X.]ehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz § 48 Abs. 3 [X.] unterfällt, ist das Ermess[X.] nicht von vornherein durch Vertrau[X.]sschutzgesichtspunkte eingeschränkt, da § 48 Abs. 2 Satz 1 [X.] keine Anw[X.]dung findet (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 48 Rn. 177). Im Rahm[X.] der gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlich[X.] Ermess[X.]sausübung ist aber das öff[X.]tliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßig[X.] Zustandes mit dem Interesse des Betroff[X.][X.] an der Aufrechterhaltung des Verwaltungsaktes abzuwäg[X.]; erforderlich ist eine umfass[X.]de Güterabwägung unter Einbeziehung aller wes[X.]tlich[X.] Umstände des konkret[X.] Einzelfalls, wozu auch etwaige Vertrau[X.]sschutzgesichtspunkte gehör[X.] (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2012, 862 Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.] [August 2021], Rn. 197 f.).

(2) Ist nach der Eintragung ein Jahr verstrich[X.], ohne dass vor Ablauf dieser Frist nach auß[X.] erk[X.]nbar ein Rücknahmeverfahr[X.] eingeleitet word[X.] ist, tritt nach dem Rechtsgedank[X.] von § 7 Abs. 3 [X.] das öff[X.]tliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßig[X.] Zustandes regelmäßig zurück, und eine Rücknahme ist ausgeschloss[X.]. Der Gedanke der Gewährleistung von Rechtsfried[X.] spricht dafür, dass § 7 Abs. 3 [X.] auch d[X.] Zeitrahm[X.] für eine Rücknahme der Grundstückverkehrsg[X.]ehmigung nach der Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch begr[X.]zt (vgl. [X.], [X.] und [X.], § 2 [X.] Anm. 1g, [X.]; [X.], Beiträge zum Grundstückverkehrsgesetz, S. 81; Netz, [X.], 105, 106). Auf ein[X.] Widerspruch bzw. [X.] kann es hier - anders als im direkt[X.] Anw[X.]dungsbereich von § 7 Abs. 3 [X.] - nicht [X.]tscheid[X.]d ankomm[X.], weil die G[X.]ehmigung erteilt und das Grundbuch richtig ist. Bei einem rechtswidrig g[X.]ehmigt[X.] Rechtsgeschäft findet der Zeitpunkt des Ersuch[X.]s um Eintragung eines Widerspruchs seine funktionelle Entsprechung vielmehr in demj[X.]ig[X.] Zeitpunkt, in dem die Beteiligt[X.] von der Einleitung des [X.] K[X.]ntnis erlang[X.]; maßgeblich ist regelmäßig die Anhörung gemäß § 28 [X.] (vgl. zum Beginn des Verwaltungsverfahr[X.]s Rix[X.] in [X.]/[X.], [X.] [August 2021], § 9 Rn. 19).

(3) Anders verhält es sich aber, w[X.]n bei einer oder mehrer[X.] Vertragspartei[X.] als d[X.] Begünstigt[X.] der G[X.]ehmigung (vgl. dazu Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 3831) die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 [X.] g[X.]annt[X.] Voraussetzung[X.] vorlieg[X.]. Ist der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung, Drohung oder Bestechung erwirkt word[X.], kann die Rücknahme nach dem Will[X.] des Gesetzgebers sogar zeitlich unbegr[X.]zt erfolg[X.] (§ 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 4 Satz 2 [X.]). Allgemein schließt das Gesetz in d[X.] in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 [X.] geregelt[X.] Fäll[X.] die Gewährung von Vertrau[X.]sschutz gerade aus und gibt damit zu erk[X.]n[X.], dass das öff[X.]tliche Interesse an der Herstellung des gesetzmäßig[X.] Zustandes grundsätzlich Vorrang g[X.]ießt. Geg[X.]teiliges kann § 7 Abs. 3 [X.] nicht [X.]tnomm[X.] werd[X.]. Auf d[X.] Bestand der G[X.]ehmigung und die auf dieser Grundlage herbeigeführte Eintragung konnt[X.] beide Vertragspartei[X.] in d[X.] in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 [X.] geregelt[X.] Fäll[X.] von vornherein nicht vertrau[X.]; das Vertrau[X.] in die rechtswidrig erlangte Grundbucheintragung kann nicht weiterreich[X.] als das Vertrau[X.] in die G[X.]ehmigung selbst. Ein konkret besteh[X.]des, schutzwürdiges Vertrau[X.] Dritter in d[X.] Bestand der Grundbucheintragung kann bei der Entscheidung über die Rücknahme mit Blick auf die privatrechtsgestalt[X.]de Wirkung des Verwaltungsakts einzubezieh[X.] sein (vgl. BVerwGE 48, 87, 92; 54, 257, 260 f.). Allerdings wird d[X.] Interess[X.] Dritter in erster Linie durch die Vorschrift[X.] über d[X.] gutgläubig[X.] Erwerb (§ 892 [X.]) Rechnung getrag[X.].

cc) Dies steht, anders als das Beschwerdegericht und die Beteiligt[X.] zu 1 und 2 mein[X.], nicht im Widerspruch zu der Rechtslage bei sog[X.]annt[X.] Schwarzkauffäll[X.].

(1) Richtig ist zwar, dass die G[X.]ehmigungsfiktion des § 7 Abs. 3 [X.] nach der Rechtsprechung des [X.] auch dann eintret[X.] kann, w[X.]n die Vertragspartei[X.] ein[X.] Vertrag g[X.]ehmig[X.] lass[X.], der nicht der wirklich[X.] Abrede [X.]tspricht. Insoweit ist aber der Tatbestand des § 7 Abs. 3 [X.] - anders als bei einer Rücknahme - ohne weiteres einschlägig. Soweit der [X.] für eine solche Fallkonstellation formuliert hat, die Partei[X.] hätt[X.] „bewusst die Unwirksamkeit der G[X.]ehmigung veranlasst“ ([X.], Urteil vom 6. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1957, 1958), ist dies - wie die Rechtsbeschwerde zutreff[X.]d hervorhebt - ung[X.]au. G[X.]ehmigt word[X.] ist das Scheingeschäft, währ[X.]d für d[X.] „wahr[X.]“ Vertrag gerade keine G[X.]ehmigung erteilt word[X.] ist. Infolgedess[X.] erfolgt die Eintragung in das Grundbuch „auf Grund eines nicht g[X.]ehmigt[X.] Rechtsgeschäfts“, und die G[X.]ehmigung wird gemäß § 7 Abs. 3 [X.] nach Ablauf eines Jahres fingiert; auf diese Weise tritt (zunächst) Rechtssicherheit ein.

(2) Daraus ergibt sich aber kein Wertungswiderspruch im Vergleich zu einer rechtswidrig[X.] G[X.]ehmigung. In der Regel di[X.]t eine sog[X.]annte Schwarzkaufabrede ohnehin nicht dazu, ein[X.] besteh[X.]d[X.] Versagungsgrund zu verschleiern (vgl. auch d[X.] Sachverhalt [X.], Urteil vom 6. Februar 1981 - [X.], NJW 1981, 1957 f.). Sollte dies ausnahmsweise anders sein, weil etwa ein überhöhter Kaufpreis zum Zwecke der Vereitelung des Vorkaufsrechts vorgeschob[X.] wird, unterliegt auch eine gemäß § 7 Abs. 3 [X.] fingierte G[X.]ehmigung in d[X.] aufgezeigt[X.] Gr[X.]z[X.] der Rücknahme; einer fingiert[X.] G[X.]ehmigung kommt keine höhere Bestandskraft zu als einer rechtswidrig erteilt[X.] (vgl. allgemein zur Rücknahmefähigkeit fingierter G[X.]ehmigung[X.] [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 48 Rn. 39). Infolgedess[X.] kann auch eine gemäß § 7 Abs. 3 [X.] fingierte G[X.]ehmigung zurückg[X.]omm[X.] werd[X.], w[X.]n und soweit die in § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 [X.] g[X.]annt[X.] Voraussetzung[X.] bezog[X.] auf die Herbeiführung der Eintragung in das Grundbuch vorlieg[X.]. Das Rücknahmeverfahr[X.] gewährleistet, dass klare Verhältnisse geschaff[X.] und bei der Ermess[X.]s[X.]tscheidung über d[X.] Fortbestand der fingiert[X.] G[X.]ehmigung auch die Interess[X.] Dritter berücksichtigt werd[X.] könn[X.].

D.

I. Der angefocht[X.]e Beschluss kann danach kein[X.] Bestand hab[X.]. Die Sache ist nicht im Sinne von § 9 [X.], § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG zur End[X.]tscheidung reif.

1. Allerdings besteh[X.] keine Zweifel daran, dass die erteilte G[X.]ehmigung, wie in § 48 Abs. 3 [X.] vorausgesetzt, rechtswidrig ist. Rechtswidrig ist ein Verwaltungsakt u.a. dann, w[X.]n die Behörde bei der Entscheidung von einem Sachverhalt ausgegang[X.] ist, der sich als unrichtig erweist (BT-Drucks. 7/910, [X.]; vgl. BVerwGE 31, 222, 223; HK-VerwR/[X.], 5. Aufl., § 48 [X.] Rn. 27; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl., § 48 Rn. 53). So liegt es hier.

a) Nach d[X.] Feststellung[X.] des [X.] hat die Erwerberin in ihrem Antrag angegeb[X.], dass die Veräußerung der Grundstücke an die Erwerberin dazu di[X.]e, im Zuge einer Umstrukturierung eine konzerninterne Besitzgesellschaft zu schaff[X.]. Diese Angab[X.] war[X.], so stellt das Beschwerdegericht weiter fest, unvollständig, da die Änderung[X.] bei d[X.] Gesellschaftern der Beteiligt[X.] zu 2 im Zeitpunkt des Antrags schon in die Wege geleitet word[X.] war[X.], und unrichtig, weil die dauerhafte Einbringung der Fläch[X.] in eine konzerninterne Besitzgesellschaft nicht beabsichtigt war.

b) Die unvollständig[X.] und unrichtig[X.] Angab[X.] war[X.] [X.]tscheidungserheblich.

aa) Als Rechtsgrundlage für eine Versagung der beantragt[X.] G[X.]ehmigung kam nur § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] in Betracht. Nach dieser Vorschrift darf die G[X.]ehmigung zur Veräußerung eines landwirtschaftlich[X.] Grundstücks versagt werd[X.], w[X.]n Tatsach[X.] vorlieg[X.], aus d[X.][X.] sich ergibt, dass die Veräußerung eine ungesunde Verteilung des Grund und Bod[X.]s bedeutet. Nach Absatz 2 der Vorschrift liegt eine ungesunde Bod[X.]verteilung dann vor, w[X.]n die Veräußerung Maßnahm[X.] zur Verbesserung der Agrarstruktur widerspricht. Das ist nach ständiger Rechtsprechung in der Regel dann der Fall, w[X.]n landwirtschaftlich g[X.]utzter Bod[X.] an ein[X.] Nichtlandwirt veräußert werd[X.] soll und ein Landwirt das Grundstück zur Aufstockung seines Betriebes dring[X.]d b[X.]ötigt und zum Erwerb bereit und in der Lage ist, die Fläche zu d[X.] Bedingung[X.] des Kaufvertrages zu erwerb[X.] (S[X.]at, Beschluss vom 26. November 2010- [X.], NJW-RR 2011, 521 Rn. 10 mwN). Eine Ausnahme von dieser Regel hat der S[X.]at für d[X.] Erwerb durch die Besitzgesellschaft nach einer Aufspaltung des landwirtschaftlich[X.] Unternehm[X.]s in eine Besitz- und eine oder mehrere [X.]([X.]) anerkannt, aber nur dann, w[X.]n eine sachliche und personelle Verflechtung zwisch[X.] Besitzunternehm[X.] und [X.] besteht, bei der die Überlassung der Grundstücke an das landwirtschaftliche Unternehm[X.] sichergestellt ist, und die hinter d[X.] Unternehm[X.] steh[X.]d[X.] Person[X.] d[X.] einheitlich[X.] Will[X.] hab[X.], Landwirtschaft zu betreib[X.] (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 26. November 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 521 Rn. 16 ff.).

bb) Jed[X.]falls weg[X.] der geplant[X.] Übertragung der Geschäftsanteile an der Erwerberin wäre die Erwerberin zweifelsfrei als Nichtlandwirt anzuseh[X.] gewes[X.]. Der Fläch[X.]erwerb di[X.]te nämlich der Weiterveräußerung an eine konzernfremde Kapitalanlagegesellschaft, die Gewinne aus der Rückverpachtung erziel[X.] sollte. Eine Gesellschaft dieser Art ist nach gefestigter Rechtsprechung auch dann nicht als Landwirt anzuseh[X.], w[X.]n sie - wie hier - zu einer langfristig[X.] Verpachtung an Landwirte bereit ist. D[X.]n eine Pachtlanderweiterung gibt dem Landwirt keine dem Eig[X.]tumserwerb an d[X.] bewirtschaftet[X.] Fläch[X.] vergleichbar sichere Grundlage für langfristige Betriebsdisposition[X.]. Eine Akkumulation landwirtschaftlicher Grundstücke im Eig[X.]tum solcher Unternehm[X.], die nicht selbst Landwirtschaft betreib[X.], sondern aus der Verpachtung der Fläch[X.] an andere Landwirte Gewinn erwirtschaft[X.], liefe d[X.] Ziel[X.] des Grundstückverkehrsgesetzes zuwider (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 26. November 2010 - [X.], NJW-RR 2011, 521 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - [X.], [X.], 135 Rn. 9; Beschluss vom 25. November 2016 - [X.], [X.], 102 Rn. 25; Beschluss vom 28. April 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1485 Rn. 20). Mit der Europarechtskonformität dieser Rechtsprechung hat sich der S[X.]at bereits auseinandergesetzt (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 28. April 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1485 Rn. 22 ff.).

c) Der Einwand der Beteiligt[X.] zu 1, die Erwägung[X.] der G[X.]ehmigungsbehörde, die zu der Erteilung der G[X.]ehmigung geführt hätt[X.], sei[X.] unklar, weil die zu treff[X.]de Ermess[X.]s[X.]tscheidung nicht begründet word[X.] sei, und dies könne nicht zu Last[X.] der Beteiligt[X.] zu 1 und 2 geh[X.], ist schon im Ansatz nicht dazu geeignet, die Rechtswidrigkeit der G[X.]ehmigung auszuräum[X.].

aa) Eine Begründung des Verwaltungsakts ist rechtsfehlerfrei deshalb unterblieb[X.], weil dem Antrag stattgegeb[X.] word[X.] ist (vgl. § 20 Abs. 1 Satz 1 [X.], § 39 Abs. 2 Nr. 1 [X.]). Da die G[X.]ehmigungsbehörde bei ihrer Entscheidung davon ausgeh[X.] durfte, dass der Antrag wahrheitsgemäße Angab[X.] [X.]thielt, und weitere eig[X.]e Ermittlung[X.] (§ 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]) nicht vorg[X.]omm[X.] hat, steht fest, dass die G[X.]ehmigung auf der Grundlage der objektiv unzutreff[X.]d[X.] Angab[X.] in dem Antrag erteilt word[X.] ist. Dass die G[X.]ehmigungsbehörde - wie die Beteiligte zu 1 meint - ihr Ermess[X.] möglicherweise bewusst dahin ausgeübt hat, die G[X.]ehmigung ungeachtet des besteh[X.]d[X.] Versagungsgrunds zu erteil[X.], scheidet aus, weil ihr [X.]tscheid[X.]de Tatsach[X.] im Hinblick auf eine mögliche Versagung unbekannt war[X.]. Da die Behörde aufgrund der Angab[X.] in dem Antrag kein[X.] Anlass geseh[X.] hat, d[X.] Vertrag gemäß § 12 [X.] der Siedlungsbehörde vorzuleg[X.], hängt die Rechtswidrigkeit der G[X.]ehmigung auch nicht davon ab, ob dring[X.]d aufstockungsbedürftige und leistungsfähige Landwirte im Zeitpunkt der Erteilung der G[X.]ehmigung zu einem Erwerb der Fläch[X.] bereit gewes[X.] wär[X.]. Dies ist nur für die mit der Rücknahme zu verbind[X.]de Versagung der G[X.]ehmigung - und zwar bezog[X.] auf dies[X.] Zeitpunkt - von Bedeutung (vgl. dazu unt[X.] Rn. 48).

bb) Eb[X.]so w[X.]ig kommt es in diesem Zusamm[X.]hang darauf an, ob die Angab[X.] in dem Antrag für sich g[X.]omm[X.] ausreich[X.]d war[X.], um ein[X.] Versagungsgrund nach § 9 Abs. 1 [X.] auszuräum[X.]. Zwar ist nach d[X.] von dem Beschwerdegericht in Bezug g[X.]omm[X.][X.] Feststellung[X.] des Amtsgerichts davon auszugeh[X.], dass auch die nach der höchstrichterlich[X.] Rechtsprechung erforderliche sachliche und personelle Verflechtung zwisch[X.] Besitzunternehm[X.] und [X.] nicht hinreich[X.]d dargelegt word[X.] war. Das hat aber nur zur Folge, dass die erteilte G[X.]ehmigung auch aus diesem weiter[X.], von der geplant[X.] Veräußerung der Geschäftsanteile an der Erwerberin unabhängig[X.] Grund rechtswidrig ist. Die Behörde hätte, wie das Amtsgericht zutreff[X.]d ausführt, d[X.] Sachverhalt im Rahm[X.] der Amtsermittlung (§ 24 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]) in diesem Punkt weiter aufklär[X.] müss[X.] und hätte nicht - wie gescheh[X.] - auf unzureich[X.]der tatsächlicher Grundlage von der Veräußerung an eine Besitzgesellschaft und damit von der G[X.]ehmigungsfähigkeit ausgeh[X.] dürf[X.]. Dabei dürfte es sich um ein[X.] materiell[X.] Rechtsfehler handeln; jed[X.]falls ist nicht im Sinne von § 46 [X.] off[X.]sichtlich, dass die unterblieb[X.]e Amtsermittlung die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst hat (vgl. dazu [X.] in [X.]/[X.], [X.] [August 2021], § 24 Rn. 167 f.).

2. Der Umstand, dass die Anhörung in dem Rücknahmeverfahr[X.] mehr als ein Jahr nach Eintragung der Rechtsänderung in das Grundbuch erfolgt ist, führt nicht dazu, dass die Rücknahme nach dem Rechtsgedank[X.] des § 7 Abs. 3 [X.] ausgeschloss[X.] ist. Dass der Verwaltungsakt durch arglistige Täuschung im Sinne von § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1, Abs. 3 Satz 2 [X.] erwirkt word[X.] ist, liegt zwar nahe, kann aber dahinsteh[X.]. D[X.]n jed[X.]falls der Tatbestand des § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 [X.] ist erfüllt. Danach kann sich der Begünstigte auf Vertrau[X.] nicht beruf[X.], w[X.]n er d[X.] Verwaltungsakt durch Angab[X.] erwirkt hat, die in wes[X.]tlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig war[X.]. Dies ist angesichts der in wes[X.]tlich[X.] Punkt[X.] unvollständig[X.] und unrichtig[X.] Angab[X.] in dem Antrag der Fall. Dabei ist unerheblich, ob zugleich die Amtsermittlung der G[X.]ehmigungsbehörde im Hinblick auf das Vorlieg[X.] einer Besitzgesellschaft unzureich[X.]d war; d[X.]n § 48 Abs. 2 Satz 3, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 [X.] ist auch dann anw[X.]dbar, w[X.]n die bewillig[X.]de Behörde eine Mitverantwortung trifft (vgl. BVerwG, NVwZ-RR 2015, 21 Rn. 33 mwN).

3. Eine eig[X.]e Entscheidung ist dem S[X.]at aber schon deshalb nicht möglich, weil das Beschwerdegericht verfahr[X.]sfehlerhaft die auf die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts bezog[X.][X.] Beschwerd[X.] von d[X.] die Rücknahme[X.]tscheidung betreff[X.]d[X.] Rechtsmitteln abgetr[X.]nt hat. Da die Rücknahme und die (in der Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts [X.]thalt[X.]e) G[X.]ehmigungsversagung d[X.]selb[X.] Verfahr[X.]sgeg[X.]stand betreff[X.], lag[X.] die Voraussetzung[X.] für eine Verfahr[X.]str[X.]nung gemäß § 9 [X.] i.V.m. § 20 FamFG nicht vor (vgl. dazu [X.]/[X.], 3. Aufl., § 20 Rn. 16). Die Sache muss schon deshalb zurückverwies[X.] werd[X.], weil eine Entscheidung nur einheitlich ergeh[X.] kann; weg[X.] der Verfahr[X.]str[X.]nung fehl[X.] bislang Feststellung[X.] zu d[X.] Voraussetzung[X.] der Ausübung des Vorkaufsrechts.

a) Die Meinung[X.] über die richtige Verfahr[X.]sweise bei der Rücknahme einer G[X.]ehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz geh[X.] allerdings auseinander. Teils wird vertret[X.], dass die Rücknahme einer G[X.]ehmigung von der erneut[X.] Entscheidung über d[X.] G[X.]ehmigungsantrag zu tr[X.]n[X.] sei und der Lauf der Frist[X.] des § 6 [X.] mit der Rücknahme erneut in Gang gesetzt werde (so Vorwerk/von Spreckels[X.], [X.], § 2 Rn. 76; vgl. auch [X.], [X.], 71, 72); so hat es auch das Amtsgericht geseh[X.] und die Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts weg[X.] des aus seiner Sicht verfahr[X.]sfehlerhaft unterblieb[X.][X.] Zwisch[X.]bescheids gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] aufgehob[X.]. Demgeg[X.]über geht überwieg[X.]der Auffassung zufolge die Rücknahme mit der (konklud[X.]t[X.]) Versagung der G[X.]ehmigung einher, weil sie die Rechtswidrigkeit der G[X.]ehmigung voraussetzt (vgl. [X.], [X.] 1978, 258, 259; [X.], [X.], 46; Netz, [X.], 8. Aufl., Rn. 4030; [X.], [X.], § 2 Rn. 38; [X.], NVwZ 2002, 1306, 1308).

b) Richtig ist die zweite Auffassung. Soll die Rücknahme einer rechtswidrig[X.] G[X.]ehmigung nach dem Grundstückverkehrsgesetz erfolg[X.] und lieg[X.] die Voraussetzung[X.] vor, unter d[X.][X.] das Vorkaufsrecht nach dem [X.] ausgeübt werd[X.] kann, so hat die Behörde währ[X.]d des [X.] die Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die vorkaufsberechtigte Stelle herbeizuführ[X.] und muss d[X.] Veräußerer über dies[X.] Vorgang in K[X.]ntnis setz[X.]; die Rücknahme muss zwing[X.]d mit der Mitteilung über die Ausübung des Vorkaufsrechts verbund[X.] werd[X.].

aa) Im Ausgangspunkt müss[X.] die Voraussetzung[X.] für die (modifizierte) G[X.]ehmigungsversagung im Zeitpunkt der Rücknahme vorlieg[X.]. D[X.]n ein rechtswidriger Verwaltungsakt kann nicht zurückg[X.]omm[X.] werd[X.], w[X.]n ein Verwaltungsakt gleich[X.] Inhalts erneut erlass[X.] werd[X.] müsste ([X.]. § 49 Abs. 1 [X.], vgl. BVerwGE 68, 151, 153; BVerwG, NVwZ 2010, 1369, 1371; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 48 Rn. 55, 80). Müsste also die G[X.]ehmigung ohnehin erteilt werd[X.], könnte sie nicht zurückg[X.]omm[X.] werd[X.]. Das wiederum hängt untr[X.]nbar mit der Ausübung des Vorkaufsrechts zusamm[X.]. Lieg[X.] nämlich - wie hier - die Voraussetzung[X.] für die Ausübung des Vorkaufsrechts vor und wird das Vorkaufsrecht nicht ausgeübt, scheidet die Versagung der G[X.]ehmigung - und damit zugleich die Rücknahme der erteilt[X.] G[X.]ehmigung - gemäß § 9 Abs. 5 [X.] aus. Wird das Vorkaufsrecht hingeg[X.] ausgeübt, erfolgt die Versagung der G[X.]ehmigung in modifizierter Form durch die Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 6 Abs. 1 Satz 3 [X.] (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 28. April 2017 - [X.], NJW-RR 2017, 1228 Rn. 21). Infolgedess[X.] muss die G[X.]ehmigungsbehörde zwing[X.]d schon währ[X.]d des lauf[X.]d[X.] [X.] die Erklärung der Siedlungsbehörde über die Ausübung des Vorkaufsrechts herbeiführ[X.]. Der Umstand, dass der ursprüngliche G[X.]ehmigungsantrag erst mit der Rücknahme wieder zu bescheid[X.] ist, ändert daran nichts; anders als bei einem ohne Antrag ergang[X.][X.] Bescheid über die Ausübung des siedlungsrechtlich[X.] Vorkaufsrechts (vgl. dazu S[X.]at, Beschluss vom 23. November 2012 - [X.], [X.], 607 Rn. 15; Beschluss vom 10. Mai 2019 - [X.], [X.] 2020, 149 Rn. 22) wird die Erklärung des Siedlungsunternehm[X.]s nämlich innerhalb eines förmlich[X.] Verwaltungsverfahr[X.]s herbeigeführt.

bb) Daraus ergibt sich zugleich, dass die Rücknahme nicht etwa erneut die Frist[X.] des § 6 [X.] in Gang setzt, sondern dass sie - wie hier gescheh[X.] - mit der Ausübung des Vorkaufsrechts verbund[X.] werd[X.] muss. Eines Zwisch[X.]bescheids nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] bedarf es nicht; ein solcher ist im Rücknahmeverfahr[X.] nicht vorgeseh[X.].

(1) Bei erstmaliger Bescheidung eines Antrags erfüllt der gemäß § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.] dem Veräußerer zu erteil[X.]de Zwisch[X.]bescheid allerdings eine Warnfunktion. Der Veräußerer soll verfahr[X.]sleit[X.]d über die Absicht der G[X.]ehmigungsbehörde in K[X.]ntnis gesetzt und nicht mit der Mitteilung über die Ausübung des gesetzlich[X.] Vorkaufsrechts überrascht werd[X.]. Die Vertragsteile könn[X.] ein[X.] Zwisch[X.]bescheid dieses Inhalts nämlich zum Anlass nehm[X.], d[X.] Antrag zurückzunehm[X.] und der droh[X.]d[X.] Ausübung des Vorkaufsrechts auf diese Weise die Grundlage zu [X.]tzieh[X.] (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 10. Mai 2019 - [X.], [X.] 2020, 149 Rn. 19 mwN). Damit trägt das Gesetz dem Umstand Rechnung, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts in stärkerem Maße in die Rechte des Veräußerers eingreift als eine schlichte G[X.]ehmigungsversagung, die eine Übereignungspflicht nicht begründet und mit der der Antragsteller stets rechn[X.] muss (S[X.]at, Beschluss vom 10. Mai 2019 - [X.], [X.] 2020, 149 Rn. 20).

(2) Die g[X.]annt[X.] Funktion[X.] des Zwisch[X.]bescheids müss[X.] auch in einem Rücknahmeverfahr[X.] erfüllt werd[X.]. Das ist aber deshalb gewährleistet, weil der Veräußerer im Rahm[X.] der in § 28 [X.] vorgeschrieb[X.][X.] Anhörung (wie nach § 6 Abs. 1 Satz 2 [X.]) verfahr[X.]sleit[X.]d über die Absicht der G[X.]ehmigungsbehörde in K[X.]ntnis gesetzt werd[X.] muss; so ist der Beteiligte zu 3 richtigerweise vorgegang[X.]. Die Vertragspartei[X.] könn[X.] die Anhörung zum Anlass nehm[X.], zu erklär[X.], dass der Antrag für d[X.] Fall der Rücknahme zurückg[X.]omm[X.] wird. In diesem Fall wär[X.] die Rücknahme der erteilt[X.] G[X.]ehmigung und die (in der Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts [X.]thalt[X.]e) G[X.]ehmigungsversagung wirksam, währ[X.]d die zeitgleiche Ausübung des Vorkaufsrechts angesichts der [X.] ins Leere ginge. Zwar kommt an sich mit der Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts gemäß § 464 Abs. 2 [X.] der Kaufvertrag zwisch[X.] dem Verkäufer und dem Siedlungsunternehm[X.] zustande (S[X.]at, Beschluss vom 23. November 2012 - [X.], [X.], 607 Rn. 18). In wert[X.]der Betrachtung ist dies aber dann zu vernein[X.], w[X.]n in einem Rücknahmeverfahr[X.] der G[X.]ehmigungsantrag für d[X.] Fall der Rücknahme zurückg[X.]omm[X.] word[X.] ist; die Vertragspartei[X.] dürf[X.] sich in einem Rücknahmeverfahr[X.], das keine „Straffunktion“ erfüllt, nicht schlechter steh[X.] als in dem ursprünglich[X.] Antragsverfahr[X.], in dem eine [X.] nach Erhalt des Zwisch[X.]bescheids der droh[X.]d[X.] Ausübung des Vorkaufsrechts die Grundlage [X.]tzieh[X.] kann.

cc) Geg[X.] diese Sichtweise lässt sich schließlich nicht einw[X.]d[X.], dass die G[X.]ehmigungsbehörde d[X.] Bescheid über die Rücknahme und die modifizierte G[X.]ehmigungsversagung grundbuchrechtlich nicht durchsetz[X.] könnte.

(1) Insoweit weist das Gesetz allerdings eine Regelungslücke auf. Aufgrund der Rücknahme ist das Veräußerungsgeschäft unwirksam und der Erwerber daher unrichtig im Grundbuch eingetrag[X.]. Die G[X.]ehmigungsbehörde kann aber nicht in direkter Anw[X.]dung von § 7 Abs. 2 [X.] um Eintragung eines Widerspruchs ersuch[X.], weil diese Norm voraussetzt, dass die Eintragung in das Grundbuch auf Grund eines nicht g[X.]ehmigt[X.] Rechtsgeschäfts erfolgt ist, woran es fehlt, w[X.]n das Rechtsgeschäft g[X.]ehmigt war. Ein [X.] gemäß § 53 GBO scheidet aus, weil dem Grundbuchamt kein Fehler unterlauf[X.] ist. Entgeg[X.] der Ansicht des [X.] kommt auch die Eintragung eines Widerspruchs im Wege der einstweilig[X.] Anordnung nach § 49 Abs. 1 FamFG nicht in Betracht, weil es hierfür einer materiell-rechtlich[X.] Anspruchsgrundlage bedürfte (vgl. [X.], FamFG, 20. Aufl., § 49 Rn. 10; [X.]/Feskorn, ZPO, 34. Aufl., § 49 FamFG Rn. 7).

(2) Diese Gesetzeslücke ist durch analoge Anw[X.]dung von § 7 Abs. 2 [X.] zu schließ[X.].

(a) Das Grundbuchamt hat in [X.]tsprech[X.]der Anw[X.]dung von § 7 Abs. 2 Satz 1 [X.] ein[X.] Widerspruch in das Grundbuch einzutrag[X.], w[X.]n das Ersuch[X.] der G[X.]ehmigungsbehörde auf die Rücknahme oder d[X.] Widerruf der nach dem Grundstückverkehrsgesetz erteilt[X.] G[X.]ehmigung nach §§ 48, 49 [X.] gestützt wird (so auch [X.]/[X.], [X.], 81. Aufl., Überbl v § 873 Rn. 23 a.E.; aA OLG Brand[X.]burg, BeckRS 2020, 45434 [in dieser Sache]; [X.], 142 und jeweils im [X.] daran [X.], [X.], 9. Aufl., § 1 Rn. 99; [X.], GBO, 32. Aufl., § 19 Rn. 125; [X.], [1.3.2022], § 38 Rn. 156; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 16. Aufl., Rn. 4026). Die Anw[X.]dung von § 7 Abs. 2 [X.] hängt - was das Beschwerdegericht verk[X.]nt - im Geg[X.]satz zu § 53 GBO nicht von einem Verfahr[X.]sfehler des [X.] ab. Es ist davon auszugeh[X.], dass der Gesetzgeber, w[X.]n er die Rücknahme oder d[X.] Widerruf von rechtswidrig[X.] Verwaltungsakt[X.] bedacht hätte, der G[X.]ehmigungsbehörde die Durchsetzung der Rücknahme[X.]tscheidung im Grundbuch mittels Behörd[X.]ersuch[X.] ermöglicht hätte, um bei dieser Sachlage ein[X.] gutgläubig[X.] Erwerb durch Dritte zu verhindern. Allerdings setzt ein Widerspruch stets die Unrichtigkeit des Grundbuchs voraus. Infolgedess[X.] muss die Rücknahme im Grundsatz unanfechtbar sein (vgl. dazu ob[X.] Rn. 24). Die Eintragung eines Widerspruchs kann aber auch dann erfolg[X.], w[X.]n die Rücknahmeverfügung - wie hier - in analoger Anw[X.]dung von § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO für sofort vollziehbar erklärt word[X.] ist (vgl. zur Heranziehung des Verwaltungsprozessrechts S[X.]at, Beschluss vom 13. Mai 1982 - [X.], [X.], 70, 73). D[X.]n die rechtsgestalt[X.]de Wirkung eines sofort vollziehbar[X.] Verwaltungsakts tritt unmittelbar ein; er ist so zu behandeln, als wäre er bereits unanfechtbar geword[X.] (vgl. [X.] in [X.]/[X.], VwGO [Juli 2021], § 80 Rn. 265; [X.] VwGO/[X.] [1.7.2021], § 80 Rn. 114, jeweils mwN). Dabei gehört die Unanfechtbarkeit des Rücknahmebescheids bzw. dess[X.] sofortige Vollziehbarkeit zu d[X.]j[X.]ig[X.] Voraussetzung[X.] des Widerspruchs, die grundsätzlich nicht das Grundbuchamt, sondern die G[X.]ehmigungsbehörde zu prüf[X.] hat (allgemein dazu Vorwerk/von Spreckels[X.], [X.], § 7 Rn. 23; [X.], [X.], § 7 Rn. 5).

(b) Daneb[X.] kann die G[X.]ehmigungsbehörde jed[X.]falls die Rückübertragung des Besitzes auf d[X.] Veräußerer gemäß § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 [X.] mit Zwangsmitteln durchsetz[X.]. Ob und ggf. wie sie daneb[X.] die Umschreibung des Eig[X.]tums erzwing[X.] kann, bedarf hier keiner Entscheidung.

II. Infolgedess[X.] ist die Sache zurückzuverweis[X.]. Das Beschwerdegericht wird das Verfahr[X.] erneut mit dem abgetr[X.]nt[X.] Beschwerdeverfahr[X.] zu verbind[X.] hab[X.]. Für die dann zu treff[X.]de Sach[X.]tscheidung weist der S[X.]at auf Folg[X.]des hin:

1. Im Ausgangspunkt steht der G[X.]ehmigungsbehörde bei der Entscheidung über die Rücknahme der G[X.]ehmigung, nicht anders als bei der Erteilung der G[X.]ehmigung nach dem Grundstücksverkehrsgesetz, kein richterlicher Überprüfung [X.]tzog[X.]er Einschätzungsspielraum zu; d[X.]n die [X.] sind in einem Rechtsbehelfsverfahr[X.] nach § 22 Abs. 3 [X.] - im Unterschied zu d[X.] Befugniss[X.] des [X.] bei der Überprüfung von Ermess[X.]s[X.]tscheidung[X.] (vgl. BVerwGE 11, 95, 99) - berechtigt, alle Entscheidung[X.] zu treff[X.], die auch die G[X.]ehmigungsbehörde treff[X.] kann ([X.], Beschluss vom 15. April 2011 - [X.], NJW-RR 2011, 1522 Rn. 18).

2. a) Sollt[X.] dring[X.]d aufstockungsbedürftige und leistungsfähige Landwirte zu einem Erwerb der Fläch[X.] zu d[X.] Bedingung[X.] des Kaufvertrags bereit und in der Lage gewes[X.] sein, wäre allerdings ein Versagungsgrund gemäß § 9 Abs. 1 Nr. 1 [X.] gegeb[X.]; maßgeblich ist insoweit der in § 6 Abs. 1 Satz 3 RSiedlG festgelegte Zeitpunkt der Ausübung des Vorkaufsrechts (vgl. S[X.]at, Beschluss vom 28. April 2006 - [X.], NJW-RR 2006, 1245 Rn. 22; Beschluss vom 28. November 2014 - [X.], NJW-RR 2015, 553 Rn. 9). Auf der Grundlage der bisherig[X.] Feststellung[X.] wäre dann nicht erk[X.]nbar, dass die Rücknahme und die damit verknüpfte modifizierte G[X.]ehmigungsversagung rechtswidrig sind. Hinsichtlich der Rücknahme könn[X.] sich die Beteiligt[X.] zu 1 und 2 - wie ausgeführt (vgl. Rn. 44) - gemäß § 48 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 [X.] auf Vertrau[X.]sschutz nicht beruf[X.]. Dass die G[X.]ehmigungsbehörde ihrerseits weg[X.] unzureich[X.]der Amtsermittlung ein[X.] (weiter[X.]) Grund für die Rechtswidrigkeit der G[X.]ehmigung gesetzt hat (vgl. Rn. 43), ist unerheblich. Wäre nämlich die geplante Weiterveräußerung an eine konzernfremde Kapitalanlagegesellschaft off[X.]gelegt word[X.], hätte ein Versagungsgrund off[X.]kundig vorgeleg[X.], ohne dass es weiterer behördlicher Ermittlung[X.] bedurft hätte.

b) Sollte ein Versagungsgrund gegeb[X.] sein, steht die Entscheidung über d[X.] G[X.]ehmigungsantrag - anders als die Beteiligte zu 1 und off[X.]bar auch das Beschwerdegericht mein[X.] - nicht im frei[X.] Ermess[X.] der Behörde (vgl. auch [X.], [X.], 70, 71; Netz, Grundstückverkehrsgesetz, 8. Aufl., Rn. 1981; [X.], [X.], 166 ff.; aA [X.], [X.] 2021, 264, 265; [X.] in [X.]/[X.], Agrarrecht, § 9 [X.] Rn. 4). Sind die Anforderung[X.] an ein[X.] Versagungsgrund im Sinne von § 9 Abs. 1 [X.] erfüllt, so ist die Ermess[X.]sausübung vielmehr dahingeh[X.]d int[X.]diert, dass die G[X.]ehmigung (durch Mitteilung der Ausübung des Vorkaufsrechts) versagt werd[X.] muss bzw. nur mit Einschränkung[X.] erteilt werd[X.] darf (vgl. zum int[X.]diert[X.] Ermess[X.] nur [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 40 Rn. 28 ff.); die Entscheidung wird durch das Ziel des Grundstückverkehrsgesetzes vorgegeb[X.], das darin besteht, die Agrarstruktur der [X.] zu verbessern und land- und forstwirtschaftliche Betriebe zu sichern (vgl. [X.] 21, 73, 80 und die Überschrift des Gesetzes). Eine Erteilung der G[X.]ehmigung trotz besteh[X.]d[X.] [X.] kommt, wie die Beteiligte zu 4 zutreff[X.]d ausführt, nur unter d[X.] in § 9 Abs. 6 und 7 [X.] gesetzlich geregelt[X.] Voraussetzung[X.] in Betracht. Deshalb sind die auf die langfristige Rückverpachtung der Fläch[X.] bezog[X.][X.] Bed[X.]k[X.] des [X.] geg[X.] die behördliche Entscheidung unbegründet. Dieser Gesichtspunkt macht die Erwerberin nicht zu einem Landwirt und kann ein[X.] Versagungsgrund nicht ausräum[X.] (vgl. Rn. 40). Infolgedess[X.] kann er sich weder bei der Versagung noch im Rahm[X.] des hinsichtlich der Rücknahme gemäß § 48 Abs. 1 Satz 1 [X.] eingeräumt[X.] Ermess[X.]s zugunst[X.] der Beteiligt[X.] zu 1 und 2 auswirk[X.].

E.

Die Festsetzung des Geg[X.]standswerts beruht auf § 47, § 60 Abs. 1, § 61 Abs. 1 Satz 1 GNotK.

Stresemann                    [X.]

Meta

BLw 5/20

29.04.2022

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Beschluss

Sachgebiet: False

vorgehend Brandenburgisches Oberlandesgericht, 13. August 2020, Az: 16 WLw 7/20, Beschluss

§ 48 Abs 2 S 3 VwVfG, § 48 Abs 3 S 2 VwVfG, § 49 VwVfG, § 6 Abs 1 S 2 GrdstVG, § 7 Abs 2 S 1 GrdstVG, § 7 Abs 3 GrdstVG, § 22 Abs 1 GrdstVG, § 38 GBO, § 1 RSiedlG, §§ 1ff RSiedlG, § 9 FamFG, § 1 Nr 2 LwVfG, § 32 LwVfG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 29.04.2022, Az. BLw 5/20 (REWIS RS 2022, 111)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2022, 111

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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BLw 2/16 (Bundesgerichtshof)


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