Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2004, Az. NotZ 24/04

Senat für Notarsachen | REWIS RS 2004, 609

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS [X.] 24/04

Verkündet am: 22. November 2004 [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Verfahren

- 2 - Der [X.], [X.], hat durch [X.] und [X.] und [X.] sowie die Notare [X.] und Dr. [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 22. November 2004
beschlossen:
Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Senats für Notarverwaltungssachen des [X.] vom 7. September 2004 wird zurückgewiesen.

Der Antragsteller hat die Gerichtskosten des [X.] zu tragen und die der Antragsgegnerin im Beschwerde-rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen zu erstatten.

Wert des [X.]: 24.039 •.

Gründe:
[X.]

Die Antragsgegnerin erhebt von den in ihrem Tätigkeitsbereich ansässi-gen Notaren Abgaben. Die Abgaben bemessen sich gemäß der von der An-tragsgegnerin erlassenen Abgabensatzung nach dem abgabepflichtigen [X.]. Bezüglich der sich als uneinbringlich herausstellenden Gebühren bestimmt § 8 Abs. 4 der Abgabensatzung:
- 3 - "[X.] abgabepflichtige Gebühren, die bereits mit der [X.] <= Antragsgegnerin> abgerechnet sind, [X.] jeweils bei der Ablieferung für den Monat Januar, Mai oder August abgesetzt werden. Die um den [X.] geminderte Summe der abgabepflichtigen Gebühren bildet die entsprechende Abrechnungsgrundlage für den Monat Januar, Mai oder August –"

Mit Schreiben vom 12. März 2004 ersuchte der antragstellende Notar die Antragsgegnerin um Zustimmung zur Abschreibung näher bezeichneter unein-bringlicher Gebühren aus den Jahren 2002 und 2003 im Mai 2004. Zugleich bat er die Antragsgegnerin, für das [X.] die Abgabenlast "auf Null" zu setzen und ihm den entsprechenden Betrag auszukehren. Die Antragsgegnerin bewilligte mit [X.] vom 6. April 2004 die begehrten Abschreibungen und sagte die Erstattung vom Antragsteller verauslagter Vollstreckungskosten zu; dem weitergehenden Antrag entsprach sie nicht.

Der Antragsteller hat Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt mit dem Ziel, die Antragsgegnerin - unter teilweiser Aufhebung des [X.]s vom 6. April 2004 - zu verpflichten, die Abgabenlast für die im Kalenderjahr 2002 im [X.] gebuchten abgabepflichtigen Gebühren "auf Null" zu stellen und die abgeführten Abgaben (24.039 •) an ihn auszukehren; hilfsweise, die von ihm im Kalenderjahr 2002 an die Antragsgegnerin entrichteten Abgaben an ihn zurückzuzahlen.

Das [X.] hat den Antrag zurückgewiesen. Mit der soforti-gen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter.

- 4 - I[X.]

Die sofortige Beschwerde des Antragstellers ist unbegründet. Das Ober-landesgericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu Recht als unbe-gründet zurückgewiesen. Die Ablehnung der Antragsgegnerin, die Abgaben-schuld des Antragstellers für 2002 "auf Null" zu setzen und einen entsprechen-den Rückerstattungsbescheid bezüglich der bereits entrichteten Abgaben zu erlassen, war rechtmäßig und verletzte den Antragsteller daher nicht in seinen Rechten (§ 111 Abs. 1 Satz 2 [X.]).

1. Die Entscheidung der Antragsgegnerin, die in den Kalenderjahren 2002 und 2003 zum Soll gestellten, später sich aber als uneinbringlich erweisenden Gebühren nicht zurückzuerstatten, sondern im laufenden Kalenderjahr 2004 abzuschreiben, war satzungsgemäß. § 8 Abs. 4 der Abgabensatzung sieht ausdrücklich vor, daß uneinbringliche Gebühren, die mit der Antragsgegnerin bereits abgerechnet sind, jeweils bei der Ablieferung für den Monat Januar, Mai oder August des laufenden Kalenderjahres abgesetzt werden können. Die in früheren Jahren von einem - sich später als zu hoch herausstellenden - [X.] erhobenen Abgaben werden durch eine entsprechende Min-derung der Erhebungsgrundlage - und damit der Abgabenschuld selbst - im laufenden Jahr "zurückgezahlt". Dadurch wird eine erneute Veranlagung für vergangene, vollständige abgerechnete Zeiträume vermieden. Diese ersichtlich durch Gründe der Verwaltungsvereinfachung und Beschleunigung veranlaßte Regelung hält sich im Rahmen des Satzungsermessens. Zwar kann die Abga-benberechnung auf der Grundlage der zum Soll gestellten Gebühren - ohne Rücksicht auf den tatsächlichen Eingang - für den abgabepflichtigen Notar Här-ten mit sich bringen. Diese werden aber, worauf das [X.] [Be-- 5 - schluß 6] zu Recht hingewiesen hat, in einer dem [X.] gerecht werdenden Weise gemindert durch die Aufschiebung des [X.], durch ein Stundungsermessen und durch die Absetzbarkeit der uneinbringlichen Gebühren (§§ 12, 13, 8 Abs. 4 der Abgabensatzung; vgl. [X.] BGHZ 126, 16, 38).

2. Die Abgabenschuld für das [X.] ist nicht "auf Null" zu stellen und die darauf bereits entrichteten Abgaben sind nicht deshalb zurückzuzahlen, weil - wie der Antragsteller geltend macht - die Abgabenbemessung keine Rücksicht genommen hätte auf die Leistungsfähigkeit des Notars (vgl. § 113a Abs. 8 Satz 4 Halbsatz 1 [X.]) sowie auf dessen wirtschaftliches Auskom-men und Unabhängigkeit.

Die Höhe der Abgabe richtet sich zwar nicht nach dem (jährlichen) Ge-winn, sondern nach dem (monatlichen) Gebühren-Soll-Umsatz (vgl. § 113a Abs. 8 Satz 4 Halbsatz 2 [X.]). Dieser indiziert aber ebenfalls - bei dem Sat-zungsgeber erlaubter pauschalierender Betrachtung - die Leistungsfähigkeit des betreffenden Notariats. Ein Teil des [X.] ist zudem von der Abgabepflicht freigestellt. Für den Antragsteller blieb nach dem unwi-dersprochen gebliebenen spezifizierten Vortrag der Antragsgegnerin letztend-lich eine Abgabenbelastung in Höhe von rund 10 % des gesamten [X.]. Unter diesen Umständen kann von einer die Unabhängigkeit des Notars gefährdenden oder die wirtschaftliche Bewegungsfreiheit des Notars unzumutbar einengenden (vgl. Art. 12 Abs. 1, 14 GG) Erhebung von [X.] Abgaben nicht die Rede sein (vgl. [X.] aaO S. 35 ff).
- 6 - 3. Der Umstand, daß § 113a [X.] den verfassungsrechtlichen Anforde-rungen nicht genügt, steht der Anwendung dieser Bestimmung und der auf die-ser Grundlage erlassenen Abgabensatzung für den hier in Rede stehenden Abrechnungszeitraum nicht entgegen ([X.], Beschluß vom 13. Juli 2004 - 1 BvR 1298/94 - unter [X.], [X.]).

[X.] [X.] [X.]

Doyé [X.]

Meta

NotZ 24/04

22.11.2004

Bundesgerichtshof Senat für Notarsachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 22.11.2004, Az. NotZ 24/04 (REWIS RS 2004, 609)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 609

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.