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PDF anzeigen[X.] DES VOLKESURTEIL[X.]/03Verkündet am:7. November 2003WilmsJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:nein[X.]Z:[X.]: jaEGBGB Art. 233 § 5Mangels landesgesetzlicher Regelung bestimmt sich der Inhalt des einzutragendendinglichen Rechts nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungs-rechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde.ZPO §§ 548, [X.] sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die [X.] und ist für den Revisionskläger nicht ersichtlich, obdem Berufungsgericht ein Fehler bei der Tenorierung oder bei der Begründung [X.] ist, so beginnt für ihn - zumindest bei [X.] der [X.] § 26 Nr. 8 EGZPO - eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des [X.] zu laufen, mit dem die Zulassung der Revision [X.].[X.], [X.]. v. 7. November 2003 - [X.]/03 - [X.]AG [X.] hat auf die mündliche [X.] durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. [X.], [X.] [X.], [X.], [X.] und die RichterinDr. [X.] Recht erkannt:Das [X.]eil der 1. Zivilkammer des [X.] vom29. Januar 2003 wird im Kostenpunkt und insoweit, als es hin-sichtlich des [X.] ergangen ist, auf die Revision [X.] und im übrigen von Amts wegen aufgehoben.Die Berufung des [X.] gegen das [X.]eil des [X.] vom 27. März 2002 wird zurückgewiesen.Die Revision des [X.] wird als unzulässig verworfen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.Von Rechts [X.]:Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 93/6 der Gemarkung [X.], das von ihnen als Gartengrundstück genutzt wird. Das [X.] an einen Weg (Flurstück 93/3), der zu den Flurstücken 94 a und 94 bführt, die im Eigentum des [X.] stehen. Der Weg überquert das [X.], zu einem geringen Teil auch das Flurstück 94 a, und setzt sich dann [X.] als Waldweg fort (Flurstücke 284 und 295).Die Flurstücke 94 a und 94 b waren zunächst Eigentum der Eltern des[X.], wobei ihnen entweder beide Grundstücke gemeinsam gehörtenoder jeweils eines der Grundstücke im Alleineigentum eines von ihnen stand.Die Kläger, die das Gartengrundstück damals bereits nutzten, schlossen [X.] Oktober 1981 mit der Mutter des [X.] einen schriftlichen "Dauernut-zungsvertrag", durch den ihnen u.a. "das Recht eingeräumt" wurde, "zur Errei-chung des Flurstücks 93/4", aus dem durch Teilung später das Flurstück 93/[X.] ist, "den Weg entsprechend dem Lageplan über das [X.] a und 93/3 zu begehen bzw. mit einem Pkw zu befahren." Mit [X.] vom 4. April 1985 kauften die Kläger von den Eltern des [X.] [X.] 93/6; Vereinbarungen über die Nutzung des Weges finden sich in [X.] nicht.Die Kläger verlangen von dem [X.], zur Berichtigung des Grund-buchs die Eintragung eines Wege- und Überfahrtrechts nach § 322 Abs. 1i.[X.]. § 321 ZGB zu Lasten der Flurstücke 94 a und 94 b zu bewilligen. [X.] fordern sie die Einräumung eines Notwegerechts. Das Amtsgericht hatder Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des [X.] hatdas Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, auf den Hilfsantrag aber [X.] gestattet, die beiden Grundstücke zur Erreichung ihres [X.] zu begehen. Gegen dieses [X.]eil haben beide Parteien die vom [X.] zugelassene Revision eingelegt. Während die Kläger vor allem [X.] des amtsgerichtlichen [X.]eils erstreben, verfolgt der [X.] weiter das Ziel vollständiger Klageabweisung.- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung des[X.]eils des Amtsgerichts. Hingegen ist die Revision des [X.] unzulässig.[X.] Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Grund-buchberichtigung, weil für sie ein [X.] nicht begründet [X.]. Der abgeschlossene Dauernutzungsvertrag reiche hierfür nicht aus, weil ernur mit der Mutter und nicht auch mit dem Vater des [X.] als Mit- oderAlleineigentümer des Flurstücks 94 b zustande gekommen sei. Die Einräumungeines [X.]s sei als Grundstücksbelastung anzusehen, die nachdem Familienrecht der [X.] nur durch Verfügung beider Eheleute habe erfol-gen können. Auch zu einer Heilung der Verfügung der Mutter des [X.]nach § 185 Abs. 2 BGB sei es nicht gekommen; denn diese habe nach demTod des [X.] des [X.] nicht Alleineigentum an dem Grundstück 94 berworben, sondern sei gemeinsam mit dem [X.] Erbin geworden. [X.] ein [X.] weder durch den späteren Abschluß des [X.] mit den Klägern noch durch die langjährige Duldung [X.] konkludent vereinbart worden. Ein Anspruch aus § 116 SachenRBerGscheitere daran, daß dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.[X.], wie das der Kläger, seien nur im geringen [X.] und daher von der Sachenrechtsbereinigung nicht erfaßt. [X.] stehe den Klägern ein Notwegerecht zu, weil durch die [X.] -geklärt sei, daß dem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentli-chen Weg fehle. Das Notwegerecht umfasse aber nicht das Befahren [X.] des [X.] mit Kraftfahrzeugen; denn dies sei für die [X.] nicht erforderlich.Dies hält Angriffen der Revision der Kläger nicht stand.[X.] Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern der inerster Linie verfolgte Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) zu. [X.] erwarben ein dauerhaftes [X.] nach §§ 321, 322 ZGB,das durch Art. 233 § 5 EGBGB in ein dingliches Recht an den [X.] übergeleitet wurde. Durch die rechtzeitige Klageerhebung imJahr 2000 verhinderten die Kläger das Erlöschen dieses Rechts (§ 8 Abs. 1GBBerG, § 13 SachenR-DV i.[X.]. Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB; vgl. dazu [X.],[X.]. v. 28. März 2003, [X.], [X.] 2003, 237). Da das Grundbuch dasdingliche Recht nicht als Belastung der Grundstücke des [X.] ausweist,können ihn die Kläger auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894BGB in Anspruch nehmen. Dieses Recht schließt gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3SachenRBerG einen auf Bestellung einer Dienstbarkeit gerichteten [X.] aus.a) Um den Erwerb des [X.]s feststellen zu können, [X.] es keiner Entscheidung darüber, ob die Einräumung des Wege- [X.] in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. Oktober 1981 nach der- 6 -seinerzeit maßgeblichen Rechtsordnung zu den Verfügungen über [X.] zählte und deshalb die Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 [X.] wegender fehlenden Mitwirkung des [X.] des [X.] nicht wirksam war. Eben-sowenig ist es für die Entscheidung von Belang, ob - was das Berufungsgerichtoffen läßt - die betroffenen Flurstücke 94 a und 94 b im Sinne des § 13 [X.]gemeinschaftliches Eigentum der Eltern des [X.] waren, oder ob [X.] 94 a im Alleineigentum der Mutter und das Flurstück 94 b im Alleinei-gentum des [X.] des [X.] stand. Selbst wenn nämlich mangels Mitwir-kung des [X.] des [X.] bei dem Abschluß des Dauernutzungsvertragesein [X.] zugunsten der Kläger nicht entstanden sein sollte,wurde ihnen ein solches jedenfalls bei Abschluß des [X.] 4. April 1985 eingeräumt.b) Unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der [X.] konnte ein Mitbe-nutzungsrecht auch stillschweigend vereinbart werden. Insoweit finden [X.], die für die Begründung einer stillschweigenden Verpflichtung [X.] einer Dienstbarkeit anerkannt sind, entsprechende Anwendung([X.], [X.]. v. 12. Mai 1999, [X.], [X.] 1999, 489). Die Einräumungeines [X.]s kann sich hiernach insbesondere ergeben, wennder Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft,für das verkaufte Grundstück aber eine Anlage, wie etwa eine Zuwegung, aufdem ihm verbliebenen Grundstück unentbehrlich ist ([X.], [X.]. v. 12. Mai1999, [X.], aaO; so auch [X.]/[X.], BGB [2002], § 1018Rdn. 17).aa) Das Berufungsgericht übersieht diese Rechtsprechung zwar nicht,meint aber, sie könne nur dann herangezogen werden, wenn ein Wege- und- 7 -Leitungsrecht "an dem veräußerten Grundstück" erforderlich sei. Dies trifft [X.]. Das Berufungsgericht verwechselt offensichtlich herrschendes und dienen-des Grundstück, weil es für die Anwendung der Rechtsprechung einerseits zurVoraussetzung macht, daß der Eigentümer zweier Grundstücke das "faktischherrschende" verkauft, andererseits aber die Notwendigkeit der Nutzung einerAnlage auf dem veräußerten Grundstück verlangt. Diese Anforderungen wider-sprechen einander; denn das "faktisch herrschende" - nämlich das zu [X.] - Grundstück ist danach nicht das veräußerte, sondern das bei [X.] verbliebene Anwesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts liegt der geschilderten Rechtsprechung vielmehr die Konstellationzugrunde, bei der das Grundstück veräußert wird, zu dessen Nutzung eineAnlage auf dem Grundstück unentbehrlich ist, das der Eigentümer behält. Soliegen die Dinge auch im vorliegenden [X.]) Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht frei von [X.] in anderem Zusammenhang getroffen hat, ist das Gartengrundstück [X.] nur über die beiden Grundstücke des [X.] mit dem [X.] verbunden. Daß die Situation zum Zeitpunkt des [X.] nicht anders war, zeigt sich zum einen daran, daß schon bei [X.] Anlaß bestand, ein entsprechendes Wege- [X.] zu Gunsten der Kläger zu vereinbaren, wobei für eine nachträg-liche Veränderung der Umstände jeder Hinweis fehlt. Zum anderen erreichtendie Kläger - ungeachtet der näheren Umstände - von Anfang an das [X.] über die Flurstücke 94 a und 94 b. Da die Eltern des[X.] nach Sinn und Zweck des Kaufvertrages den Klägern nicht [X.] veräußern und ihnen gleichzeitig den Zugang zu diesemvorenthalten konnten, wurde ein [X.] zu Gunsten der [X.] 8 -- falls es nicht ohnehin bereits in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. [X.] wirksam eingeräumt war - stillschweigend bei Abschluß des [X.] vereinbart. Zumindest hätten die Vertragsparteien bei red-lichem Handeln eine vorhandene Regelungslücke durch Vereinbarung eines[X.]s geschlossen, zumal den Klägern ohnehin ein dahinge-hender Anspruch nach § 321 Abs. 2 ZGB zustand (vgl. [X.], [X.]. v. 12. Mai1999, [X.], aaO). Da sowohl die Mutter als auch der Vater des [X.]n als Verkäufer an dem Grundstückskaufvertrag vom 4. April 1985 mit-wirkten, war - ungeachtet der Frage, ob die Flurstücke 94 a und 94 b gemein-schaftliches Eigentum der Eheleute waren oder jeweils in deren Alleineigentumstanden - in jedem Fall die erforderliche Beteiligung aller zur Einräumung des[X.]s Verfügungsberechtigter gegeben.2. Das Berufungsurteil hat danach keinen Bestand (§ 562 Abs. 1 ZPO),soweit es den Hauptantrag betrifft. Der [X.] kann in der Sache selbst [X.], weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zuerwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstin-stanzlichen [X.]eils. Das Amtsgericht hat den [X.] im Ergebnis zu [X.], der Eintragung eines [X.]s mit dem näher bezeich-neten Inhalt eines Wege- und Überfahrtrechts zu Lasten der Flurstücke 94 [X.] 94 b zuzustimmen. Dies entspricht dem dinglichen Recht, dessen Eintra-gung die Kläger im Wege der Grundbuchberichtigung durchsetzen [X.]) Der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts bestimmt sich nachdem, was im konkreten Fall als Inhalt des [X.]s nach § 321Abs. 1 ZGB vereinbart wurde (vgl. [X.], in [X.], Sachenrechtsberei-nigung [Stand: April 2003], Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 23; [X.] 9 -BGB/[X.], 3. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 27; [X.]/[X.]/Kühnholz,BGB, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9). Von der dem Landesgesetzgeber überlas-senen Möglichkeit einer Regelung, nach der das [X.] mit [X.] eines im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen dinglichen Rechts [X.] ist, hat der [X.] keinen Gebrauch gemacht (vgl. [X.]/[X.]/Kühnholz, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9).b) Mit welchem Inhalt das [X.] im vorliegenden [X.] stillschweigend vereinbart wurde, ergibt sich aus der [X.] vom 4. Oktober 1981. Das dort vorge-sehene Recht umfaßt insbesondere das Befahren mit einem Pkw und erstrecktsich auch auf Dritte, die das Gartengrundstück der Kläger erreichen wollen.Mangels weiterer Anhaltspunkte, der ersichtlich bis zum Abschluß des [X.] unverändert gebliebenen Umstände und der entsprechenden tat-sächlichen Übung ist davon auszugehen, daß ein inhaltsgleiches Mitbenut-zungsrecht weiterhin der beiderseitigen Interessenlage entsprach und dahervon den Kaufvertragsparteien zum Gegenstand einer stillschweigenden [X.] gemacht wurde. Es ist danach unerheblich, ob den Klägern - wie [X.] meint - zugemutet werden kann, ihr Fahrzeug vor [X.] des [X.] zu parken und den Weg zu ihrem 200 bis 250 mentfernten Grundstück zu Fuß zurückzulegen. Ebensowenig erlangt für dieEntscheidung des Rechtsstreits Bedeutung, ob das Wochenendhaus auf [X.] der Kläger rechtmäßig errichtet worden [X.] Die Revision des [X.] ist [X.] 10 -a) Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht allerdings nicht entgegen,daß der Beklagte seine Revision nicht innerhalb der Monatsfrist aus § 548 [X.] hat. Seine Revision wurde nämlich innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichts eingereicht,was unter den hier gegebenen Umständen ausnahmsweise zur Fristwahrunggenügt.aa) Zwar bleibt die Berichtigung eines [X.]eils gemäß § 319 ZPO grund-sätzlich ohne Einfluß auf Beginn und Lauf von [X.] ([X.]Z 89,184, 186; 113, 228, 230). Da der Irrtum eines Gerichts aber nicht zur [X.] darf, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt [X.] vereitelt wird, ist eine Ausnahme zu machen, wenn das [X.]eil [X.] klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das [X.] der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zubilden. In einem solchen Fall beginnt mit der Bekanntgabe des Berichtigungs-beschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen ([X.]Z 113, 230, 231; [X.],[X.]. v. 9. November 1994, [X.], NJW 1995, 1033; [X.]. v. 5. November1998; [X.], 646, 647).bb) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls sind vorliegend erfüllt;denn die Möglichkeit, das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten, ergabsich für den [X.] zweifelsfrei erst aus dem [X.]. [X.] sich eine Begründung der Zulassung der Revision bereits in den Gründender ursprünglichen Fassung des Berufungsurteils, dies stand jedoch in [X.] zum [X.]eilstenor, in dem ausdrücklich ausgesprochen war, daß die [X.] nicht zugelassen wird. Hierbei war für den [X.] nicht ersichtlich, obdem Berufungsgericht ein Fehler bei der Begründung oder bei der [X.] -unterlaufen war. Die Zulassung der Revision ist erst durch den [X.] klargestellt worden. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 [X.] dem [X.] aber nur diese Zulassung durch das Berufungsge-richt, das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten. Auf die Möglichkeiteiner Nichtzulassungsbeschwerde mußte er sich schon deshalb nicht verwei-sen lassen, weil diese an der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gescheitertwäre.b) Für eine statthafte Revision fehlt es jedoch an einer Beschwer des[X.].aa) Wie jedes Rechtsmittel ist die Revision nur dann zulässig, wenn [X.] durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und [X.] dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen(MünchKomm-ZPO/[X.], 2. Aufl., [X.], § 542 Rdn. 20). [X.] ist die Beschwer des [X.], die in seiner Verurteilungauf Grund des [X.] liegt, rückwirkend entfallen. Die Entscheidung [X.] über den Hilfsantrag stand nämlich unter der auflösendenBedingung, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird ([X.], [X.]Z 146,298, 309). Diese Bedingung ist eingetreten, nachdem der [X.] der Klage be-reits im Hauptantrag stattgegeben hat.bb) Die Revision des [X.] kann nicht dahin auslegt werden, daßsie nur für den Fall eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des [X.] gerichtete Revision der Kläger ohne Erfolg bleibt. Unter eine solche Be-dingung konnte etwa eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1ZPO a.F. gestellt werden (vgl. dazu [X.], [X.]Z 146, 298, 310), wegen deren- 12 -Bedingungsfeindlichkeit (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 549 Rdn. 1 i.[X.].§ 519 Rdn. 26) kann das aber für die Einlegung der Revision nicht gelten.4. Die Verurteilung der [X.] auf den hilfsweise gestellten Klagean-trag ist gleichwohl - deklaratorisch - aufzuheben. Dies geschieht von Amts we-gen. Insoweit fehlt es dem Berufungsurteil nach Eintritt der auflösenden Bedin-gung nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage ([X.], [X.]Z 146,298, 309 m.w.[X.] 13 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.[X.] Krüger Klein Gaier [X.]
Meta
07.11.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2003, Az. V ZR 65/03 (REWIS RS 2003, 826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 826
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