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PDF anzeigenBUNDESGERICHTSHOFIM NAMEN DES VOLKESURTEILV ZR 65/03Verkündet am:7. November 2003WilmsJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem RechtsstreitNachschlagewerk:neinBGHZ:neinBGHR: jaEGBGB Art. 233 § 5Mangels landesgesetzlicher Regelung bestimmt sich der Inhalt des einzutragendendinglichen Rechts nach dem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungs-rechts nach § 321 Abs. 1 ZGB vereinbart wurde.ZPO §§ 548, 319Widersprechen sich hinsichtlich der Zulassung der Revision der Tenor und die Be-gründung des Berufungsurteils und ist für den Revisionskläger nicht ersichtlich, obdem Berufungsgericht ein Fehler bei der Tenorierung oder bei der Begründung un-terlaufen ist, so beginnt für ihn - zumindest bei Nichtüberschreiten der Wertgrenzedes § 26 Nr. 8 EGZPO - eine neue Rechtsmittelfrist mit der Bekanntgabe des Be-richtigungsbeschlusses zu laufen, mit dem die Zulassung der Revision klargestelltwird.BGH, Urt. v. 7. November 2003 - V ZR 65/03 - LG Bautzen AG Bautzen- 2 -Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlungvom 7. November 2003 durch den Vizepräsidenten des BundesgerichtshofesDr. Wenzel, die Richter Prof. Dr. Krüger, Dr. Klein, Dr. Gaier und die RichterinDr. Stresemannfür Recht erkannt:Das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Bautzen vom29. Januar 2003 wird im Kostenpunkt und insoweit, als es hin-sichtlich des Hauptantrages ergangen ist, auf die Revision derKläger und im übrigen von Amts wegen aufgehoben.Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des AmtsgerichtsBautzen vom 27. März 2002 wird zurückgewiesen.Die Revision des Beklagten wird als unzulässig verworfen.Die Kosten der Rechtsmittelverfahren trägt der Beklagte.Von Rechts wegenTatbestand:Die Kläger sind Eigentümer des Flurstücks 93/6 der Gemarkung L. /Sachsen, das von ihnen als Gartengrundstück genutzt wird. Das Anwesengrenzt an einen Weg (Flurstück 93/3), der zu den Flurstücken 94 a und 94 bführt, die im Eigentum des Beklagten stehen. Der Weg überquert das Flurstück- 3 -94 b, zu einem geringen Teil auch das Flurstück 94 a, und setzt sich dann inRichtung L. als Waldweg fort (Flurstücke 284 und 295).Die Flurstücke 94 a und 94 b waren zunächst Eigentum der Eltern desBeklagten, wobei ihnen entweder beide Grundstücke gemeinsam gehörtenoder jeweils eines der Grundstücke im Alleineigentum eines von ihnen stand.Die Kläger, die das Gartengrundstück damals bereits nutzten, schlossen am4. Oktober 1981 mit der Mutter des Beklagten einen schriftlichen "Dauernut-zungsvertrag", durch den ihnen u.a. "das Recht eingeräumt" wurde, "zur Errei-chung des Flurstücks 93/4", aus dem durch Teilung später das Flurstück 93/6hervorgegangen ist, "den Weg entsprechend dem Lageplan über das Flurstück94 a und 93/3 zu begehen bzw. mit einem Pkw zu befahren." Mit notariellemVertrag vom 4. April 1985 kauften die Kläger von den Eltern des Beklagten dasFlurstück 93/6; Vereinbarungen über die Nutzung des Weges finden sich in derVertragsurkunde nicht.Die Kläger verlangen von dem Beklagten, zur Berichtigung des Grund-buchs die Eintragung eines Wege- und Überfahrtrechts nach § 322 Abs. 1i.V.m. § 321 ZGB zu Lasten der Flurstücke 94 a und 94 b zu bewilligen. Hilfs-weise fordern sie die Einräumung eines Notwegerechts. Das Amtsgericht hatder Klage im Hauptantrag stattgegeben. Auf die Berufung des Beklagten hatdas Landgericht die Klage insoweit abgewiesen, auf den Hilfsantrag aber denKlägern gestattet, die beiden Grundstücke zur Erreichung ihres Gartengrund-stücks zu begehen. Gegen dieses Urteil haben beide Parteien die vom Land-gericht zugelassene Revision eingelegt. Während die Kläger vor allem dieWiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils erstreben, verfolgt der Be-klagte weiter das Ziel vollständiger Klageabweisung.- 4 -Entscheidungsgründe:Die Revision der Kläger hat Erfolg und führt zur Wiederherstellung desUrteils des Amtsgerichts. Hingegen ist die Revision des Beklagten unzulässig.I.Das Berufungsgericht verneint einen Anspruch der Kläger auf Grund-buchberichtigung, weil für sie ein Mitbenutzungsrecht nicht begründet wordensei. Der abgeschlossene Dauernutzungsvertrag reiche hierfür nicht aus, weil ernur mit der Mutter und nicht auch mit dem Vater des Beklagten als Mit- oderAlleineigentümer des Flurstücks 94 b zustande gekommen sei. Die Einräumungeines Mitbenutzungsrechts sei als Grundstücksbelastung anzusehen, die nachdem Familienrecht der DDR nur durch Verfügung beider Eheleute habe erfol-gen können. Auch zu einer Heilung der Verfügung der Mutter des Beklagtennach § 185 Abs. 2 BGB sei es nicht gekommen; denn diese habe nach demTod des Vaters des Beklagten nicht Alleineigentum an dem Grundstück 94 berworben, sondern sei gemeinsam mit dem Beklagten Erbin geworden. Fernersei ein Mitbenutzungsrecht weder durch den späteren Abschluß des Grund-stückskaufvertrages mit den Klägern noch durch die langjährige Duldung derNutzung konkludent vereinbart worden. Ein Anspruch aus § 116 SachenRBerGscheitere daran, daß dieses Gesetz im vorliegenden Fall nicht anwendbar sei.Wochenendgrundstücke, wie das der Kläger, seien nur im geringen Umfangschutzbedürftig und daher von der Sachenrechtsbereinigung nicht erfaßt. Hin-gegen stehe den Klägern ein Notwegerecht zu, weil durch die Beweisaufnahme- 5 -geklärt sei, daß dem Grundstück die notwendige Verbindung zu einem öffentli-chen Weg fehle. Das Notwegerecht umfasse aber nicht das Befahren derGrundstücke des Beklagten mit Kraftfahrzeugen; denn dies sei für die Nutzungeines Wochenendgrundstücks nicht erforderlich.Dies hält Angriffen der Revision der Kläger nicht stand.II.1. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht den Klägern der inerster Linie verfolgte Anspruch auf Grundbuchberichtigung (§ 894 BGB) zu. DieKläger erwarben ein dauerhaftes Mitbenutzungsrecht nach §§ 321, 322 ZGB,das durch Art. 233 § 5 EGBGB in ein dingliches Recht an den belastetenGrundstücken übergeleitet wurde. Durch die rechtzeitige Klageerhebung imJahr 2000 verhinderten die Kläger das Erlöschen dieses Rechts (§ 8 Abs. 1GBBerG, § 13 SachenR-DV i.V.m. Art. 233 § 5 Abs. 2 EGBGB; vgl. dazu Senat,Urt. v. 28. März 2003, V ZR 271/02, ZOV 2003, 237). Da das Grundbuch dasdingliche Recht nicht als Belastung der Grundstücke des Beklagten ausweist,können ihn die Kläger auf Zustimmung zur Grundbuchberichtigung nach § 894BGB in Anspruch nehmen. Dieses Recht schließt gemäß § 116 Abs. 1 Nr. 3SachenRBerG einen auf Bestellung einer Dienstbarkeit gerichteten Bereini-gungsanspruch aus.a) Um den Erwerb des Mitbenutzungsrechts feststellen zu können, be-darf es keiner Entscheidung darüber, ob die Einräumung des Wege- undÜberfahrtrechts in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. Oktober 1981 nach der- 6 -seinerzeit maßgeblichen Rechtsordnung zu den Verfügungen über Grundstük-ke zählte und deshalb die Vereinbarung nach § 15 Abs. 2 Satz 1 FGB wegender fehlenden Mitwirkung des Vaters des Beklagten nicht wirksam war. Eben-sowenig ist es für die Entscheidung von Belang, ob - was das Berufungsgerichtoffen läßt - die betroffenen Flurstücke 94 a und 94 b im Sinne des § 13 FGBgemeinschaftliches Eigentum der Eltern des Beklagten waren, oder ob dasFlurstück 94 a im Alleineigentum der Mutter und das Flurstück 94 b im Alleinei-gentum des Vaters des Beklagten stand. Selbst wenn nämlich mangels Mitwir-kung des Vaters des Beklagten bei dem Abschluß des Dauernutzungsvertragesein Mitbenutzungsrecht zugunsten der Kläger nicht entstanden sein sollte,wurde ihnen ein solches jedenfalls bei Abschluß des Grundstückskaufvertragesvom 4. April 1985 eingeräumt.b) Unter der Geltung des Zivilgesetzbuches der DDR konnte ein Mitbe-nutzungsrecht auch stillschweigend vereinbart werden. Insoweit finden dieGrundsätze, die für die Begründung einer stillschweigenden Verpflichtung zurBestellung einer Dienstbarkeit anerkannt sind, entsprechende Anwendung(Senat, Urt. v. 12. Mai 1999, V ZR 183/98, VIZ 1999, 489). Die Einräumungeines Mitbenutzungsrechts kann sich hiernach insbesondere ergeben, wennder Eigentümer zweier Grundstücke das faktisch herrschende davon verkauft,für das verkaufte Grundstück aber eine Anlage, wie etwa eine Zuwegung, aufdem ihm verbliebenen Grundstück unentbehrlich ist (Senat, Urt. v. 12. Mai1999, V ZR 183/98, aaO; so auch Staudinger/Mayer, BGB [2002], § 1018Rdn. 17).aa) Das Berufungsgericht übersieht diese Rechtsprechung zwar nicht,meint aber, sie könne nur dann herangezogen werden, wenn ein Wege- und- 7 -Leitungsrecht "an dem veräußerten Grundstück" erforderlich sei. Dies trifft nichtzu. Das Berufungsgericht verwechselt offensichtlich herrschendes und dienen-des Grundstück, weil es für die Anwendung der Rechtsprechung einerseits zurVoraussetzung macht, daß der Eigentümer zweier Grundstücke das "faktischherrschende" verkauft, andererseits aber die Notwendigkeit der Nutzung einerAnlage auf dem veräußerten Grundstück verlangt. Diese Anforderungen wider-sprechen einander; denn das "faktisch herrschende" - nämlich das zu begün-stigende - Grundstück ist danach nicht das veräußerte, sondern das bei demEigentümer verbliebene Anwesen. Entgegen der Ansicht des Berufungsge-richts liegt der geschilderten Rechtsprechung vielmehr die Konstellationzugrunde, bei der das Grundstück veräußert wird, zu dessen Nutzung eineAnlage auf dem Grundstück unentbehrlich ist, das der Eigentümer behält. Soliegen die Dinge auch im vorliegenden Fall.bb) Nach den Feststellungen, die das Berufungsgericht frei von Rechts-fehlern in anderem Zusammenhang getroffen hat, ist das Gartengrundstück derKläger nur über die beiden Grundstücke des Beklagten mit dem öffentlichenWegenetz verbunden. Daß die Situation zum Zeitpunkt des Grundstücksver-kaufs nicht anders war, zeigt sich zum einen daran, daß schon bei Abschlußdes Dauernutzungsvertrages Anlaß bestand, ein entsprechendes Wege- undÜberfahrtrecht zu Gunsten der Kläger zu vereinbaren, wobei für eine nachträg-liche Veränderung der Umstände jeder Hinweis fehlt. Zum anderen erreichtendie Kläger - ungeachtet der näheren Umstände - von Anfang an das Garten-grundstück auf dem Weg über die Flurstücke 94 a und 94 b. Da die Eltern desBeklagten nach Sinn und Zweck des Kaufvertrages den Klägern nicht dasGartengrundstück veräußern und ihnen gleichzeitig den Zugang zu diesemvorenthalten konnten, wurde ein Mitbenutzungsrecht zu Gunsten der Kläger- 8 -- falls es nicht ohnehin bereits in dem Dauernutzungsvertrag vom 4. Oktober1981 wirksam eingeräumt war - stillschweigend bei Abschluß des Grund-stückskaufvertrages vereinbart. Zumindest hätten die Vertragsparteien bei red-lichem Handeln eine vorhandene Regelungslücke durch Vereinbarung einesMitbenutzungsrechts geschlossen, zumal den Klägern ohnehin ein dahinge-hender Anspruch nach § 321 Abs. 2 ZGB zustand (vgl. Senat, Urt. v. 12. Mai1999, V ZR 183/98, aaO). Da sowohl die Mutter als auch der Vater des Be-klagten als Verkäufer an dem Grundstückskaufvertrag vom 4. April 1985 mit-wirkten, war - ungeachtet der Frage, ob die Flurstücke 94 a und 94 b gemein-schaftliches Eigentum der Eheleute waren oder jeweils in deren Alleineigentumstanden - in jedem Fall die erforderliche Beteiligung aller zur Einräumung desMitbenutzungsrechts Verfügungsberechtigter gegeben.2. Das Berufungsurteil hat danach keinen Bestand (§ 562 Abs. 1 ZPO),soweit es den Hauptantrag betrifft. Der Senat kann in der Sache selbst ent-scheiden, weil der Sachverhalt geklärt ist und weitere Feststellungen nicht zuerwarten sind (§ 563 Abs. 3 ZPO). Dies führt zur Wiederherstellung des erstin-stanzlichen Urteils. Das Amtsgericht hat den Beklagten im Ergebnis zu Rechtverurteilt, der Eintragung eines Mitbenutzungsrechts mit dem näher bezeich-neten Inhalt eines Wege- und Überfahrtrechts zu Lasten der Flurstücke 94 aund 94 b zuzustimmen. Dies entspricht dem dinglichen Recht, dessen Eintra-gung die Kläger im Wege der Grundbuchberichtigung durchsetzen können.a) Der Inhalt des einzutragenden dinglichen Rechts bestimmt sich nachdem, was im konkreten Fall als Inhalt des Mitbenutzungsrechts nach § 321Abs. 1 ZGB vereinbart wurde (vgl. Böhringer, in Eickmann, Sachenrechtsberei-nigung [Stand: April 2003], Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 23; MünchKomm-- 9 -BGB/Joost, 3. Aufl., Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 27; Bamberger/Roth/Kühnholz,BGB, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9). Von der dem Landesgesetzgeber überlas-senen Möglichkeit einer Regelung, nach der das Mitbenutzungsrecht mit demInhalt eines im Bürgerlichen Gesetzbuch vorgesehenen dinglichen Rechts ein-zutragen ist, hat der Freistaat Sachsen keinen Gebrauch gemacht (vgl. Bam-berger/Roth/Kühnholz, aaO, Art. 233 § 5 EGBGB Rdn. 9).b) Mit welchem Inhalt das Mitbenutzungsrecht im vorliegenden Fall je-denfalls stillschweigend vereinbart wurde, ergibt sich aus der entsprechendenRegelung des Dauernutzungsvertrages vom 4. Oktober 1981. Das dort vorge-sehene Recht umfaßt insbesondere das Befahren mit einem Pkw und erstrecktsich auch auf Dritte, die das Gartengrundstück der Kläger erreichen wollen.Mangels weiterer Anhaltspunkte, der ersichtlich bis zum Abschluß des Kauf-vertrages unverändert gebliebenen Umstände und der entsprechenden tat-sächlichen Übung ist davon auszugehen, daß ein inhaltsgleiches Mitbenut-zungsrecht weiterhin der beiderseitigen Interessenlage entsprach und dahervon den Kaufvertragsparteien zum Gegenstand einer stillschweigenden Ver-einbarung gemacht wurde. Es ist danach unerheblich, ob den Klägern - wie dasBerufungsgericht meint - zugemutet werden kann, ihr Fahrzeug vor denGrundstücken des Beklagten zu parken und den Weg zu ihrem 200 bis 250 mentfernten Grundstück zu Fuß zurückzulegen. Ebensowenig erlangt für dieEntscheidung des Rechtsstreits Bedeutung, ob das Wochenendhaus auf demGartengrundstück der Kläger rechtmäßig errichtet worden ist.3. Die Revision des Beklagten ist unzulässig.- 10 -a) Der Zulässigkeit des Rechtsmittels steht allerdings nicht entgegen,daß der Beklagte seine Revision nicht innerhalb der Monatsfrist aus § 548 ZPOeingelegt hat. Seine Revision wurde nämlich innerhalb eines Monats nach Be-kanntgabe des Berichtigungsbeschlusses des Berufungsgerichts eingereicht,was unter den hier gegebenen Umständen ausnahmsweise zur Fristwahrunggenügt.aa) Zwar bleibt die Berichtigung eines Urteils gemäß § 319 ZPO grund-sätzlich ohne Einfluß auf Beginn und Lauf von Rechtsmittelfristen (BGHZ 89,184, 186; 113, 228, 230). Da der Irrtum eines Gerichts aber nicht zur Folgehaben darf, daß die Rechtsmittelmöglichkeit einer Partei beeinträchtigt odergar vereitelt wird, ist eine Ausnahme zu machen, wenn das Urteil insgesamtnicht klar genug war, um die Grundlage für die Entschließungen und das weite-re Handeln der Parteien und für die Entscheidung des Rechtsmittelgerichts zubilden. In einem solchen Fall beginnt mit der Bekanntgabe des Berichtigungs-beschlusses eine neue Rechtsmittelfrist zu laufen (BGHZ 113, 230, 231; BGH,Urt. v. 9. November 1994, XII ZR 184/93, NJW 1995, 1033; Urt. v. 5. November1998; VII ZB 24/98 NJW 1999, 646, 647).bb) Die Voraussetzungen eines Ausnahmefalls sind vorliegend erfüllt;denn die Möglichkeit, das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten, ergabsich für den Beklagten zweifelsfrei erst aus dem Berichtigungsbeschluß. Zwarfand sich eine Begründung der Zulassung der Revision bereits in den Gründender ursprünglichen Fassung des Berufungsurteils, dies stand jedoch in Wider-spruch zum Urteilstenor, in dem ausdrücklich ausgesprochen war, daß die Re-vision nicht zugelassen wird. Hierbei war für den Beklagten nicht ersichtlich, obdem Berufungsgericht ein Fehler bei der Begründung oder bei der Tenorierung- 11 -unterlaufen war. Die Zulassung der Revision ist erst durch den Berichtigungs-beschluß klargestellt worden. Gemäß § 543 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2 Satz 2 ZPOermöglichte dem Beklagten aber nur diese Zulassung durch das Berufungsge-richt, das Berufungsurteil mit der Revision anzufechten. Auf die Möglichkeiteiner Nichtzulassungsbeschwerde mußte er sich schon deshalb nicht verwei-sen lassen, weil diese an der Wertgrenze des § 26 Nr. 8 EGZPO gescheitertwäre.b) Für eine statthafte Revision fehlt es jedoch an einer Beschwer desBeklagten.aa) Wie jedes Rechtsmittel ist die Revision nur dann zulässig, wenn derRechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist und dasRechtsmittel dazu dient, diese Beschwer zumindest teilweise zu beseitigen(MünchKomm-ZPO/Wenzel, 2. Aufl., Aktualisierungsband, § 542 Rdn. 20). Imvorliegenden Fall ist die Beschwer des Beklagten, die in seiner Verurteilungauf Grund des Hilfsantrages liegt, rückwirkend entfallen. Die Entscheidung desBerufungsgerichts über den Hilfsantrag stand nämlich unter der auflösendenBedingung, daß dem Hauptantrag nicht stattgegeben wird (Senat, BGHZ 146,298, 309). Diese Bedingung ist eingetreten, nachdem der Senat der Klage be-reits im Hauptantrag stattgegeben hat.bb) Die Revision des Beklagten kann nicht dahin auslegt werden, daßsie nur für den Fall eingelegt ist, daß die gegen die Abweisung des Hauptan-trags gerichtete Revision der Kläger ohne Erfolg bleibt. Unter eine solche Be-dingung konnte etwa eine unselbständige Anschlußberufung nach § 522 Abs. 1ZPO a.F. gestellt werden (vgl. dazu Senat, BGHZ 146, 298, 310), wegen deren- 12 -Bedingungsfeindlichkeit (Musielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 549 Rdn. 1 i.V.m.§ 519 Rdn. 26) kann das aber für die Einlegung der Revision nicht gelten.4. Die Verurteilung der Beklagten auf den hilfsweise gestellten Klagean-trag ist gleichwohl - deklaratorisch - aufzuheben. Dies geschieht von Amts we-gen. Insoweit fehlt es dem Berufungsurteil nach Eintritt der auflösenden Bedin-gung nunmehr an einer verfahrensrechtlichen Grundlage (Senat, BGHZ 146,298, 309 m.w.N.).- 13 -III.Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 91 Abs. 1 Satz 1, 97 Abs. 1 ZPO.Wenzel Krüger Klein Gaier Stresemann
Meta
07.11.2003
Bundesgerichtshof V. Zivilsenat
Sachgebiet: ZR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 07.11.2003, Az. V ZR 65/03 (REWIS RS 2003, 826)
Papierfundstellen: REWIS RS 2003, 826
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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