Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15

I. Zivilsenat | REWIS RS 2016, 7790

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[X.]:[X.]:[X.]:2016:210716UIZR26.15.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
I [X.]
Verkündet am:

21. Juli
2016

Bürk

Amtsinspektorin

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja

LGA tested
[X.] § 5a Abs. 2
a)
Der Unternehmer enthält dem Verbraucher eine Information im Sinne von §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] vor, wenn diese zu seinem Geschäfts-
und Verantwortungsbereich gehört oder
er sie sich mit zumutbarem Aufwand beschaffen kann und der Verbraucher sie nicht oder nicht so erhält, dass er sie bei seiner ge-schäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann.
b)
Eine Information ist wesentlich im Sinne des §
5a Abs.
2 [X.], wenn ihre Angabe unter Berücksichti-gung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann und ihr für die vom [X.] zu treffende geschäftliche Entscheidung erhebliches Gewicht zukommt.
c)
Bei der gemäß vorstehend b) vorzunehmenden Interessenabwägung sind auf Seiten des Unternehmers dessen zeitlicher und kostenmäßiger Aufwand für die Beschaffung der Information, die für den [X.] mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile sowie möglicherweise bestehende Ge-heimhaltungsbelange zu berücksichtigen.
d)
Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs-
und [X.] zu beur-teilen.
e)
Nach der Lebenserfahrung hat der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des
damit versehenen Produkts erhebliche Bedeutung. Der Verbraucher erwartet, dass ein mit einem Prüfzeichen versehenes Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von Mindestanforderungen anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist und [X.], von ihm für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist.
f)
Bei Prüfzeichen besteht -
ähnlich wie bei Warentests
-
regelmäßig ein erhebliches Interesse des [X.]s zu erfahren, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.
[X.], Urteil vom 21. Juli 2016 -
I [X.] -
[X.]

[X.]

-
2
-
Der [X.]
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhand-lung vom 28.
April
2016
durch
den [X.]
Dr.
Büscher,
die Richter Prof.
Dr.
Schaffert, Dr.
Kirchhoff, Prof.
Dr.
[X.] und Feddersen

für Recht erkannt:

Die Revision der [X.] und der Streithelferin gegen das Urteil des 15.
Zivilsenats des [X.] vom 30.
De-zember 2014 wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen der [X.] zur Last mit Ausnahme der Kosten der
Nebenintervention, die die [X.] zu tragen hat.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die [X.] betreibt den Einzelhandel mit Lebensmitteln und [X.]. Sie bewarb im März 2013 auf ihrer [X.]seite wie aus dem nach-stehend wiedergegebenen Unterlassungsantrag ersichtlich das Erzeugnis "CURAMED
Haarentfernungs-Gerät Silk'n Pro 2" zu einem Preis von 199

. Ne-ben den
Produktabbildungen
waren die Zeichen
"LGA tested Quality" und "LGA tested safety"
angebracht.
Die Werbung enthielt keinen Hinweis, wo [X.] zu den der [X.] zugrunde liegenden Prüfungen zu finden waren.
1
-
3
-

Die
Zeichen
"LGA tested Quality" und "LGA tested safety" werden von der Streithelferin der [X.]
(im Weiteren: Streithelferin) für Produkte
vergeben, die
ein von ihr durchgeführtes Prüfverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Den
Zertifizierungen
des von der [X.] angebotenen
[X.] waren Prüfungen
vorausgegangen, die der [X.] Hersteller und der deut-sche Importeur des Geräts bei der Streithelferin in Auftrag gegeben hatten.
Zu den einzelnen Zertifizierungen gibt es
keine veröffentlichten
Texte.

Der Kläger, der [X.] im Wettbewerb, Verein für Lauterkeit in Handel und Industrie, hält die Werbung mit den Prüfzeichen
ohne Angabe [X.] Fundstelle, an der der Verbraucher Informationen über die Kriterien der Überprüfung und das Zustandekommen der Wertungen findet,
für unlauter.

Der Kläger hat zuletzt beantragt, die
[X.] unter Androhung von [X.] zu verurteilen,
es zu unterlassen, in [X.]ungsanzeigen, im [X.], [X.]prospekten
und/oder auf sonstigen Werbeträgern zu Zwecken des [X.] Waren mit einem Prüfsiegel zu bewerben, ohne anzugeben, wie
die dem Hinweis zugrunde liegenden Informationen zu erhalten sind, wenn dies wie nachfolgend ersichtlich geschieht:

2
3
4
-
4
-

Darüber hinaus
hat der Kläger die [X.] auf Ersatz von Abmahnkosten nebst Zinsen in Anspruch genommen.

5
-
5
-
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben
([X.], Urteil vom 24.
Januar 2014 -
22
O
54/13, juris). Die Berufung der [X.] und der Streit-helferin
ist
ohne
Erfolg geblieben ([X.], [X.], 158
=
[X.], 365). Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zu-rückweisung der Kläger beantragt, verfolgen die [X.] und die
Streithelferin ihren
Antrag auf Klageabweisung
weiter.

Entscheidungsgründe:

A. Das Berufungsgericht hat die Werbung mit den Prüfzeichen als
unlauter
angesehen, weil sie keinen Hinweis auf eine Veröffentlichung enthalte, anhand der sich
der
Verbraucher über das der Erteilung der Prüfzeichen zugrunde lie-gende
Verfahren informieren
könne.
Dazu
hat es ausgeführt:

Die Angabe einer Fundstelle mit näheren Informationen zu den Prüfkrite-rien stelle eine wesentliche Information im Sinne des §
5a Abs.
2 [X.] dar. Der Verbraucher habe ein erhebliches Interesse, sich anhand der Prüfkriterien mit dem Aussageinhalt der
Prüfzeichen
vertraut zu machen, um
eine informierte [X.] für oder gegen den Erwerb
des damit beworbenen
[X.] treffen zu können.
Das Informationsinteresse des Verbrauchers gehe dem Interesse der [X.] und
der Streithelferin an der Geheimhaltung mögli-cher
Geschäfts-
oder Betriebsgeheimnisse
vor.
Die [X.] enthalte
dem [X.] die benötigten Informationen vor. Ihr und
der Streithelferin sei es zu-mutbar,
im [X.] kurze Zusammenfassungen über die herangezogenen Prüf-kriterien vorzuhalten, auf die in der Werbung
verwiesen werden könne. Das Vor-enthalten
der Prüfkriterien sei geschäftlich relevant, weil Zertifizierungen neutra-ler Stellen erhebliche Bedeutung für die Entscheidung
des Verbrauchers hätten
und die Gefahr bestehe, dass der Verbraucher in Verkennung des begrenzten 6
7
8
-
6
-
Umfangs der Zertifizierung
annehme, die Prüfung habe den gesamten [X.] der [X.] umfasst.

B. Die gegen diese Beurteilung gerichtete
Revision der [X.] und der Streithelferin hat keinen Erfolg. Dem Kläger stehen gegen die [X.] die mit der Klage geltend gemachten Ansprüche zu. Entgegen der Ansicht
der
Revision
hatte
die [X.] bei der Bewerbung des
[X.] mit den Prüf-zeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" anzugeben, wo der [X.] Informationen zu den der Vergabe dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfverfahren finden konnte.

[X.] Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht angenommen, dass der vom
Kläger gestellte Unterlassungsantrag im Sinne von §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO hinreichend bestimmt ist.

1.
Nach §
253 Abs.
2 Nr.
2 ZPO darf ein Verbotsantrag -
und nach §
313 Abs.
1 Nr.
4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung
-
nicht derart undeutlich gefasst sein, dass Gegenstand und Umfang der Entscheidungsbefugnis des [X.] (§
308 Abs.
1 ZPO) nicht erkennbar abgegrenzt sind, sich der [X.] deshalb nicht erschöpfend verteidigen kann und letztlich dem [X.] die Entscheidung darüber überlassen bleibt, was dem [X.] verboten ist (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 5.
November
2015 -
I
ZR
50/14, [X.], 705
Rn.
11
=
[X.], 869
-
ConText;
Urteil vom 2.
Dezember 2015

I
ZR
239/14, [X.], 702
Rn.
14 =
[X.], 874
-
Eligard, jeweils mwN).

2.
Diesen Anforderungen genügen der Unterlassungsantrag
und -
ihm fol-gend
-
der Unterlassungstenor des Berufungsurteils.

9
10
11
12
-
7
-
a) Der Kläger hat ein Verbot der Werbung mit einem Prüfsiegel begehrt, wenn nicht angegeben ist, wie die dem Hinweis zugrunde liegenden
[X.] zu erhalten sind. Aus dieser Formulierung erschließt sich nicht, auf welche fehlenden Informationen sich der Unterlassungsantrag bezieht. Insofern
handelt es sich entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts nicht um eine Ausnahme von dem erstrebten
Verbot, sondern um die Umschreibung seines Gegenstands und seiner Zielrichtung. Der Kläger beanstandet die Werbung mit den Prüfzei-chen
nicht als solche, sondern deshalb, weil
sie keine
Fundstelle mit
näheren Informationen zu den
der Erteilung dieser Zeichen
zugrunde liegenden Prüfver-fahren enthält.

b) Zur Auslegung eines Unterlassungsantrags
und des ihm folgenden Ur-teilstenors
ist
jedoch
nicht allein auf den Wortlaut abzustellen, sondern sind er-gänzend der
zur Begründung gehaltene Klagevortrag
und die Entscheidungs-gründe des Urteils heranzuziehen
(st.
Rspr.; vgl.
nur [X.], Urteil vom 18.
September 2014

I
ZR
34/12, [X.], 1211 Rn.
16 =
[X.] 2014, 1447

Runes of Magic
II; Urteil vom 5.
Februar 2015 -
I
ZR
240/12, [X.], 485 Rn.
23 =
[X.], 577 -
Kinderhochstühle im [X.]
III; Urteil vom 17.
September 2015

I
ZR
92/14, [X.], 395 Rn.
18 =
[X.], 454

Smartphone[X.], jeweils mwN).
Aus dem Vorbringen
des [X.]
ergibt sich, dass er Angaben dazu für geboten hält, welche
Prüfkategorien und welche [X.] für die Vergabe der Prüfzeichen heranzogen worden sind. Davon ist auch das Berufungsgericht ausgegangen.

I[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, dass der Kläger gemäß §
8 Abs.
3 Nr.
2 [X.] klage-
und anspruchsbefugt ist. Diese Beurteilung lässt keinen Rechtsfehler erkennen und wird auch von der Revision nicht beanstandet.

II[X.] Die Revision wendet sich ohne
Erfolg gegen die Annahme des [X.], dem Kläger stehe wegen der Bewerbung des Haarentfernungs-13
14
15
16
-
8
-
Geräts mit den
Prüfzeichen
"LGA tested Quality" und "LGA tested safety" ein wettbewerbsrechtlicher Unterlassungsanspruch sowie ein Anspruch auf Ersatz seiner Abmahnkosten zu, weil die [X.] keine Fundstelle mit Informationen zu den der
Erteilung dieser Zeichen zugrunde liegenden Prüfkriterien angegeben habe.

1.
Das Berufungsgericht hat das Unterlassungsbegehren des [X.] als aus
§
8 Abs.
1 Satz
1, §§
3, 5a Abs.
2 [X.] begründet
erachtet. Es hat ange-nommen, die [X.] habe dem Verbraucher in der Werbung eine Angabe
vor-enthalten, wo er wesentliche Informationen zu den eingeblendeten Prüfzeichen finden könne.
Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung stand.

a) Da der Unterlassungsanspruch in die Zukunft gerichtet ist, muss das
Verhalten der [X.] sowohl nach dem zur [X.] der beanstandeten Werbung geltenden Recht als auch nach dem zur [X.] der Revisionsentscheidung gelten-den Recht wettbewerbswidrig sein (st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 28.
Januar
2016
-
I
ZR
36/14,
[X.], 418
Rn.
13
=
[X.], 463 -
Feuchtigkeits-spendendes Gel-Reservoir; Beschluss vom 28.
Januar 2016 -
I
ZR
231/14, [X.], 399
Rn.
10
=
[X.], 459
-
MeinPaket.de; Urteil vom 4.
Februar 2016 -
I
ZR
194/14, [X.], 403 Rn.
9 =
[X.], 450

Fressnapf, jeweils mwN).
Die Bestimmung des §
5a Abs.
2 [X.] ist durch das [X.] zur Änderung des [X.] mit Wirkung ab dem 10.
Dezember 2015 neu gefasst worden. Die Neufassung der Vorschrift, deren Satz
1 mit der Regelung des
Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere Geschäftspraktiken nunmehr nahezu wörtlich über-einstimmt, hat zu keiner
für den Streitfall erheblichen
Änderung der Rechtslage geführt
(vgl. [X.],
[X.], 403 Rn.
28 -
Fressnapf).

b)
Nach
§
5a Abs.
2 [X.]
aF handelte
unlauter, wer die [X.] von Verbrauchern im Sinne des §
3 Absatz
2
[X.]
aF
dadurch beein-17
18
19
-
9
-
flusste, dass er eine Information vorenthielt, die im konkreten Fall unter Berück-sichtigung aller Umstände einschließlich der Beschränkungen des Kommunikati-onsmittels wesentlich war. Nach §
5a Abs.
2 Satz
1 [X.] handelt nunmehr un-lauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem [X.] eine wesentliche Information vorenthält, die dieser je nach den [X.] benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr.
1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäft-lichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls
nicht getroffen hätte (Nr.
2).
Als Vorenthalten gilt nach §
5a Abs.
2 Satz
2 [X.] auch das [X.] wesentlicher Informationen (Nr.
1), die Bereitstellung wesentlicher [X.] in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr.
2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr.
3).

c) Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsurteil lasse nicht eindeutig erkennen, welche konkreten Informationen das Berufungsgericht für so wesent-lich gehalten
habe, dass die [X.] auf sie in der Werbung hätte verweisen müssen.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, dem Verbraucher müsse mit-hilfe einer Fundstellenangabe die Möglichkeit eröffnet werden, sich über den we-sentlichen Inhalt der Bedingungen für die Erteilung der Prüfzeichen
zu informie-ren. Der Durchschnittsverbraucher habe ein Informationsbedürfnis nach näheren Angaben zu den Prüfkriterien. Er habe ein wesentliches Interesse zu erfahren, welche konkreten Normen
und Kriterien geprüft worden
seien,
ob strengere Maßstäbe als in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zur Anwendung [X.] seien und was im Einzelfall in puncto Sicherheit und Qualität überprüft worden sei. Für die
[X.] beziehungsweise die Streithelferin sei es zumutbar, in Zusammenfassungen die einzelnen im Rahmen der Prüfung herangezogenen Kategorien beziehungsweise Kriterien nachvollziehbar festzuhalten.

20
21
-
10
-
bb) Diesen Ausführungen lässt sich entnehmen, dass das Berufungsge-richt
Informationen dazu als erforderlich
angesehen hat, welche Qualitäts-
und Sicherheitsaspekte geprüft und
welche technischen Standards und Normen dazu herangezogen worden sind. Soweit es angenommen hat, für die
[X.] sei es zumutbar, die den Zertifikaten zugrunde liegenden Unterlagen im [X.] vorzu-halten
und in ihrer Werbung auf sie hinzuweisen, handelt
es sich ersichtlich
nicht um die von der Streithelferin erstellten Prüfpläne und -berichte, sondern um die Zusammenstellung der -
vom Berufungsgericht zusammenfassend als Prüfkrite-rien bezeichneten
-
inhaltlichen Kategorien und technischen Maßstäbe.
Eine nä-here Bezeichnung dieser Kriterien war dem Kläger nicht möglich. Die [X.]-seite hat die sich daraus ergebende Unsicherheit deshalb hinzunehmen, weil die [X.] dem Verbraucher die entsprechenden, als wesentlich anzusehenden Informationen vorenthalten hat (vgl. nachstehend unter B
III 1
d und e).

d) Ebenfalls ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Ansicht
des
Berufungsgerichts, die [X.] habe dem Verbraucher Angaben zu derartigen
Prüfkriterien vorenthalten.

aa) Das Berufungsgericht hat angenommen, man könne nur
solche [X.] vorenthalten, in deren Besitz man bereits sei. Bei den Prüfkriterien [X.] es sich nicht um Informationen, die der [X.] und der Streithelferin [X.] unbekannt seien und die sie sich deshalb erst mühsam beschaffen müssten. Die [X.] könne in der Werbung auf ihre
eigene Webseite
oder den allgemein zugänglichen [X.]auftritt eines Dritten wie etwa die vom [X.] un-terhaltene [X.]plattform "certipedia"
verweisen, wo die betreffenden [X.] vorgehalten würden.
Die Revision rügt
vergeblich, das Berufungsgericht habe nicht festgestellt, dass
die [X.], die die Zertifizierungen
nicht in Auftrag
gegeben habe,
im Besitz der entsprechenden
Informationen sei.

22
23
24
-
11
-
bb) Der Begriff des Vorenthaltens in §
5a Abs.
2 [X.] und in der deut-schen Sprachfassung
des durch diese Bestimmung in [X.] Recht umge-setzten Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.]
deutet nach seinem Wortsinn [X.] hin, dass der Unternehmer bereits im Besitz der
betreffenden Information ist.
Im Schrifttum wird daher
teilweise angenommen, §
5a Abs.
2 [X.] könne keine Pflicht des Unternehmers begründen, sich eine Information erst zu beschaffen (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 7.
Aufl., §
5a Rn.
12; [X.] in Göt-ting/[X.], [X.], 2.
Aufl., §
5a Rn.
58; [X.] in Büscher/[X.]/[X.], Gewerblicher Rechtsschutz Urheberrecht Medienrecht, 3.
Aufl., §
5a [X.] Rn.
13; Micklitz/[X.] in [X.]/[X.], Recht der elektronischen Medien, 3.
Aufl., §
5a [X.] Rn.
15; [X.], [X.], 109, 116; Körber/
Heinlein, [X.], 780, 784).

Die
englische Sprachfassung ("it omits") und die
französische Sprachfas-sung ("elle omet")
des Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.] legen allerdings
die Annahme nahe, dass "Vorenthalten"
im Sinne eines Unterlassens zu [X.] ist
(vgl. Bergmann,
Festschrift für [X.], 2009, S.
163, 170; von Oelffen, §
5a [X.] -
Irreführung durch Unterlassen -
Ein neuer Tatbestand im [X.], 2012, Rn.
391; [X.], [X.] von Informationen gemäß §
5a [X.], 2013, S.
70
f.; [X.], Die Informationspflichten des §
5a [X.] und die [X.] für das Privatrecht, 2014, S.
134).
Dafür spricht, dass die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/[X.] im Wesentlichen aus der Sicht des Verbrauchers als des Adressaten und Opfers unlauterer Geschäfts-praktiken konzipiert sind und den Zweck verfolgen, ihn
umfassend vor solchen Praktiken zu schützen (vgl. [X.], Urteil vom 16.
April 2015 -
C-388/13, [X.], 600 Rn.
52
f. =
[X.], 698 -
Ungarische Verbraucherschutzbehörde/[X.]; [X.] in [X.]/[X.], [X.], 34.
Aufl., §
5a Rn.
3.24). Das
gemäß
Art.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.] mit dieser Richtlinie bezweckte hohe Verbrau-cherschutzniveau
wäre beeinträchtigt, wenn der Unternehmer dem Verbraucher eine Information, die dieser
für eine informierte geschäftliche Entscheidung benö-25
26
-
12
-
tigt, unter Verweis darauf entziehen könnte, er müsse sich die Information erst noch beschaffen
(vgl. [X.] aaO S.
71; [X.] aaO S.
134).

Danach
enthält der Unternehmer dem Verbraucher eine Information vor, wenn dieser sie nicht oder nicht so erhält, dass er
sie bei seiner geschäftlichen Entscheidung berücksichtigen kann (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 3.
Aufl., §
5a Rn.
68; Großkomm.[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
5a Rn.
34; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
3.25;
[X.] in [X.], Praxis des Wettbe-werbsrechts, 2009, Teil
II, §
5a [X.] Rn.
34). Erforderlich
ist
allerdings auch, dass die betreffende Information zum Geschäfts-
und Verantwortungsbereich des Unternehmers gehört oder in sonstiger Weise
für ihn verfügbar ist (vgl. [X.].[X.]/[X.], 2.
Aufl., §
5a Rn.
195; [X.] aaO S.
71
f.).
Keine [X.] bedarf im Streitfall die Frage, ob die dem Unternehmer
mögliche Be-schaffung der Information diesem im Einzelfall zuzumuten
ist, eine Frage des Vorenthaltens
(so
[X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
78) oder
aber für die Beurteilung der Frage von Bedeutung
ist, ob
vom
Unternehmer die
entsprechen-de Angabe erwartet werden kann und die Information damit
wesentlich ist
(so
[X.] in [X.] aaO §
5a [X.] Rn.
34; [X.] aaO S.
134).

cc) Nach
diesen Maßstäben
hat die [X.] dem Verbraucher Informati-onen zu den Kategorien und Maßstäben für die Vergabe der
Prüfzeichen
"LGA tested Quality" und "LGA tested safety" vorenthalten. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat sie
an den Zeichen
Lizenzen
erworben.
Sofern ihr die Einzelheiten des Prüfverfahrens unbekannt waren,
war sie aufgrund des Lizenz-vertrags zur Einsichtnahme
in die Prüfberichte der Streithelferin berechtigt, aus denen sich die geprüften Aspekte und
die
daran gestellten technischen [X.] ergaben.
Entsprechende Informationen konnte sich die [X.] ferner
über ihren
Lieferanten verschaffen, der
die
Streithelferin mit der
Prüfung des [X.] beauftragt hatte.

27
28
-
13
-
dd) Die Revision macht vergeblich geltend, die [X.] habe die betref-fenden Informationen nicht im Zusammenhang mit
der Bewerbung des [X.] erteilen müssen, sondern -
wie der Umkehrschluss aus Art.
7 Abs.
2 der Richtlinie 2005/29/[X.] ergebe, der die nicht rechtzeitige Bereitstellung von Informationen als wettbewerbswidrig einstufe
-
noch rechtzeitig im Rahmen des Erwerbsvorgangs bereitstellen können.
Ein
entsprechender Hinweis in den Einzelhandelsgeschäften der [X.] wäre nicht mehr rechtzeitig
erfolgt. Eine Information erreicht den Verbraucher nur rechtzeitig, wenn er sie erhält, bevor er aufgrund der Werbung eine geschäftliche Entscheidung treffen kann (vgl. [X.], [X.], 399
Rn.
17 -
MeinPaket.de).
Der Begriff "geschäftliche Entschei-dung" umfasst
nicht nur die
Entscheidung über den Erwerb oder Nichterwerb eines Produkts, sondern auch damit unmittelbar zusammenhängende Entschei-dungen wie insbesondere das
Betreten des Geschäfts
(vgl. [X.], Urteil vom 19.
Dezember 2013 -
C-281/12, [X.], 196 Rn.
36 =
[X.] 2014, 161

Trento [X.]; [X.], Urteil vom 14.
Januar 2016 -
I
ZR
61/14, [X.],
516 Rn.
28 =
[X.], 581 -
Wir helfen im Trauerfall).

e) Die Revision wendet sich schließlich auch ohne
Erfolg
gegen die Beur-teilung
des Berufungsgerichts, die
dem Verbraucher nicht gemachten Angaben zu den Prüfkategorien und technischen Maßstäben, die der Vergabe der Prüfzei-chen "LGA tested Quality" und
"LGA tested safety" zugrunde lagen, stellten
we-sentliche Informationen im Sinne von
§
5a Abs.
2 [X.]
dar.

aa) Eine Information
ist nicht allein schon deshalb wesentlich im Sinne des §
5a Abs.
2 [X.], weil sie für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von Bedeutung sein kann, sondern
nur dann, wenn ihre Angabe unter Berück-sichtigung der beiderseitigen Interessen vom Unternehmer erwartet werden kann (dazu unter B
III
1 e
bb) und ihr
für
die geschäftliche Entscheidung des Verbrau-chers
zudem ein erhebliches
Gewicht zukommt
(dazu unter B
III
1 e
cc; vgl. [X.], Urteil vom 16.
Mai 2012 -
I
ZR
74/11, [X.] 2012, 1275 Rn.
36 =
[X.] 29
30
31
-
14
-
2013, 57 -
Zweigstellenbriefbogen).
Die Beurteilung, ob eine Information im Ein-zelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesentlich anzusehen ist, ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2011
122/10, Slg. 2011, 03 =
[X.] 2011, 930 Rn.
52 und 58
Ving Sverige; [X.], Urteil vom 19.
Februar 2014
I
ZR
17/13, [X.], 584 Rn.
11 und 22 =
[X.] 2014, 686
Typenbezeichnung). Die vom Berufungsgericht im Streitfall in tatrich-terlicher Würdigung des Sachverhalts vorgenommene Abwägung der Interessen des Verbrauchers und der [X.] hält der rechtlichen Nachprüfung stand
(da-zu unter B
III
1
e
dd).

bb) Die Revision rügt
vergeblich, das Berufungsgericht habe, soweit es die Kriterien für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" als
wesentliche Informationen
im Sinne von
§
5a Abs.
2 [X.]
angesehen habe, die Belange der [X.] außer [X.] gelassen.

(1) Bei der Beurteilung
der Frage, ob
eine Information als wesentlich im Sinne von
§
5a Abs.
2 [X.] anzusehen ist, ist
das Interesse des Unternehmers zu berücksichtigen, die Information nicht zu erteilen. In die Interessenabwägung mit einzustellen
sind
der zeitliche und der kostenmäßige Aufwand des [X.]s für die Beschaffung der Information, die
für den
Unternehmer mit der Informationserteilung verbundenen Nachteile
sowie möglicherweise bestehende
Geheimhaltungsbelange
(vgl. Großkomm.[X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
38; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
78; [X.] in [X.]/[X.]
aaO
§
5a Rn.
3.19).

(2) Das Berufungsgericht hat angenommen, dass es keine redaktionell aufbereiteten und veröffentlichten Texte zu den durchgeführten Prüfungen gibt. Es
hat
allerdings
in anderem Zusammenhang ausgeführt, der [X.] sei
es
im Blick auf die werbliche Ausnutzung der Prüfzeichen
und die
damit verbunde-nen [X.]vorteile zuzumuten,
ohne Preisgabe von Geschäfts-
oder Be-32
33
34
-
15
-
triebsgeheimnissen
kurze [X.] zu erstellen, die
die Prüfkri-terien nachvollziehbar enthielten. Das Berufungsgericht ist insoweit davon aus-gegangen, dass die [X.] Zugriff auf die zugrunde liegenden Informationen hat. Soweit die Revision die Erstellung von [X.]
gleichwohl
für unzumutbar hält, ersetzt sie lediglich die vom Tatrichter
vorgenommene
Wür-digung des Sachverhalts durch ihre eigene Beurteilung, ohne dass sie dabei ei-nen Rechtsfehler des Berufungsgerichts aufzeigt.

Das von der Revision angeführte
Interesse der [X.] an der Nutzung der Prüfzeichen als plakativ verdichtete Werbeaussagen wird nach den rechts-fehlerfreien Ausführungen des Berufungsgerichts nicht beeinträchtigt. Danach ist es nicht erforderlich, dass die [X.] in der Werbung selbst Angaben zu den Prüfkriterien macht, die den
Zertifizierungen
zugrunde liegen. Es reicht aus, dass die [X.] in der Werbung auf eine [X.]seite verweist, auf der für den
[X.] nähere Informationen in Form von kurzen Zusammenfassungen
der bei der Prüfung herangezogenen Kriterien zur Verfügung stehen.
Die vom [X.] vertretene Ansicht führt daher nicht zu einer
Überfrachtung der Werbung der [X.] in textmäßiger Hinsicht.

cc) Nach der Ansicht des
Berufungsgerichts ist es für den
Durchschnitts-verbraucher im Blick auf seinen Entschluss zum Erwerb
des [X.] von erheblichem Interesse, welche Kriterien in den
Zertifizierungsverfah-ren
in Ansatz gebracht worden sind. Ohne einen solchen Hinweis könne der [X.] letztlich nie wissen, was genau Gegenstand der vorgenommenen [X.] gewesen sei. Auch wenn er die Streithelferin als unabhängiges Zertifizie-rungsunternehmen wahrnehme und ihr die notwendige Objektivität zutraue, [X.] er sich nicht unbesehen auf die von dieser
vergebenen Prüfzeichen verlassen.
Vielmehr könne
er erwarten, dass ihm die Überprüfung der Hintergründe und damit
die eigenständige Beurteilung ermöglicht werde, ob die Prüfzeichen ver-35
36
-
16
-
lässliche und zutreffende Aussagen enthielten. Diese Beurteilung hält
den Angrif-fen der Revision ebenfalls
stand.

(1) Die Frage, ob eine Information für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers von besonderem Gewicht ist, ist nach dem Erwartungs-
und [X.] zu beurteilen (vgl. [X.], Urteil vom 19.
Februar 2014 -
I
ZR
17/13, [X.], 584 Rn.
14 =
[X.] 2014, 686

Typenbezeichnung; [X.].[X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
232). Die [X.], wie der Durchschnittsverbraucher ein Prüfzeichen wahrnimmt und welche Bedeutung er den damit verbundenen Informationen beimisst, ist in erster Linie Aufgabe des Tatrichters. Sie kann
vom Revisionsgericht nur darauf über-prüft werden, ob das Berufungsgericht bei seiner Würdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstoßen oder wesentliche Umstände unberücksichtigt gelassen hat (vgl. [X.], Urteil vom 9.
Juni 2011 -
I
ZR
113/10, [X.] 2012, 215 Rn.
13 =
[X.] 2012, 75 -
Zertifizierter Testamentsvollstrecker; Urteil vom 6.
No-vember 2014 -
I
ZR
104/12, [X.], 88 Rn.
31 =
[X.] 2014, 57 -
Ver-mittlung von [X.]; Urteil vom 24.
Juli 2014 -
I
ZR
53/13, [X.], 286 Rn.
14 =
[X.], 340 -
Spezialist für Familienrecht). Die vom [X.] vorgenommene Beurteilung enthält keinen
solchen Rechts-fehler.

Das Berufungsgericht ist in Übereinstimmung
mit der Lebenserfahrung davon ausgegangen, dass der Hinweis auf ein Prüfzeichen für die geschäftliche Entscheidung des Verbrauchers über den Erwerb des damit versehenen Pro-dukts erhebliche Bedeutung hat (vgl. [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5
C Rn.
235; [X.] in [X.]/[X.]/[X.], Handbuch des [X.]rechts, 4.
Aufl., §
59 Rn.
318; [X.]/[X.], [X.] 2008, 1035). Soweit es angenom-men hat, der Verbraucher habe einen
erheblichen
Bedarf an
näheren [X.] zu den zugrunde liegenden Prüfkriterien, hat es auch nicht die charakteristi-schen Wesensmerkmale und den Aussagegehalt der in Rede stehenden Prüfzei-37
38
-
17
-
chen außer [X.] gelassen. Danach widerspricht die Beurteilung des Berufungs-gerichts, der Verbraucher habe ein besonderes Interesse zu erfahren, welche Qualitäts-
und Sicherheitsaspekte und welche technischen Maßstäbe bei der Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety" für das [X.] herangezogen worden seien, nicht der Le-benserfahrung.

(2) Ein Prüfzeichen liefert dem Verbraucher in kompakter und vereinfach-ter Form eine Information zu dem damit gekennzeichneten Produkt (vgl. [X.], Orientierung im "[X.]", 2004, S.
1). Es ist ein Zeichen dafür, dass ein neutraler
Dritter
mit entsprechender Kompetenz die beworbene Ware nach objektiven und aussagekräftigen Kriterien geprüft hat
(vgl. [X.], Urteil vom 11.
Oktober 1990 -
I
ZR
10/89, [X.] 1991, 552, 554 =
[X.] 1991, 163 -
TÜV-Prüfzeichen;
[X.], [X.] 2012, 215 Rn.
12 -
Zerti-fizierter Testamentsvollstrecker; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5
C
Rn.
235 und 260; [X.].[X.]/[X.] aaO §
3 Abs.
3 Nr.
2 Rn.
15
f.). Der [X.] erwartet deshalb, dass das mit dem Prüfzeichen versehene Produkt von einer neutralen und fachkundigen Stelle auf die Erfüllung von [X.] anhand objektiver Kriterien geprüft worden ist (vgl. [X.] 28, 139, 143
-
GÜTEZEICHENVERBAND; Fezer/Peifer, [X.], 2.
Aufl., §
5 Rn.
323; Großkomm.[X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
603; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
419; [X.] in Ströbele/[X.], [X.], 11.
Aufl., §
97 Rn.
3). Aus der Sicht des Verbrauchers bietet ein Prüfzeichen die Gewähr, dass ein mit ihm gekennzeichnetes
Produkt bestimmte, vom Verbraucher für die Güte und Brauchbarkeit der Ware als wesentlich angesehene Eigenschaften aufweist (vgl. [X.], Beschluss vom 3.
November 1976 -
I
ZB
11/75, [X.] 1977, 488, 489 =
[X.] 1977, 94 -
DIN-GEPRÜFT; Urteil vom 1.
März 1984 -
I
ZR
48/82, [X.] 1984, 737, 738 =
[X.]
1984, 540 -
Ziegelfertigstürze; [X.] in [X.]/[X.]/
[X.] aaO §
59 Rn.
318; zu
Art.
7 Abs.
1 Buchst.
b und [X.] vgl. EuG, Ur-teil vom 7.
Oktober 2015 -
T-292/14 und [X.]/14,
juris
Rn.
44
f.; zur [X.]
-
18
-
währleistungsmarke vgl. Art.
74a der Verordnung
[[X.]] Nr.
2015/2424 [[X.]s-markenverordnung -
UMV]).

(3) Davon ausgehend entnimmt der Verbraucher den in der streitbefange-nen Werbung abgebildeten Prüfzeichen "LGA tested Quality" und "LGA tested safety", dass das
mit diesen Zeichen [X.]
von der
Prüfstelle, die
-
wie hier
die
Streithelferin
-
die Prüfung vorgenommen hat, nach
objektiven
Vorgaben auf seine Qualität und Sicherheit geprüft worden ist und die für eine zuverlässige und gefahrlose Nutzung erforderlichen Mindestanforderun-gen
erfüllt.
In
dieser Hinsicht unterscheiden sich die beiden Prüfzeichen nicht maßgeblich von einem Qualitätsurteil etwa der [X.], das auf einem Test mehrerer vergleichbarer Erzeugnisse beruht und bei dessen Angabe regel-mäßig auf die
Fundstelle für die Testveröffentlichung hinzuweisen ist (vgl. [X.], Urteil vom 21.
März 1991 -
I
ZR
151/89, [X.] 1991, 679, 680 =
[X.] 1991, 573 -
Fundstellenangabe; Urteil vom 16.
Juli 2009 -
I
ZR
50/07, [X.] 2010, 248 Rn.
29 bis 31 =
[X.] 2010, 370 -
Kamerakauf im [X.]). Bei der Bewerbung eines Produkts mit einem solchen Qualitätsurteil besteht regelmäßig ein erhebli-ches Interesse des Verbrauchers zu erfahren, wie sich die Bewertung des [X.] in das Umfeld der anderen bei dem Test geprüften Produkte einfügt (vgl. [X.], Urteil vom 11.
März 1982 -
I
ZR
71/80, [X.] 1982, 437, 438 =
[X.] 1982, 413 -
Test Gut; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
66
mwN), und die Testergebnisse des beworbenen Produkts mit denen der anderen getesteten Produkte
zu vergleichen (differenzierend [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
1.178; [X.], [X.], 439 Rn.
39; Schulte-[X.]heim/Tyra,
Fest-schrift
für
[X.], 2014, S.
489, 500).
Die Fähigkeit des Verbrauchers zu [X.] informierten geschäftlichen
Entscheidung
wird
spürbar beeinträchtigt, wenn er
eine
testbezogene Werbung nicht
prüfen und insbesondere nicht in den [X.] einordnen kann (vgl. [X.],
[X.] 2010, 248 Rn.
31 -
Kamerakauf im [X.]). Eine damit vergleichbare Situation liegt
im Streitfall vor. Dem Verbraucher erschließt sich aus den Zeichen "LGA tested 40
-
19
-
Quality" und "LGA tested safety"
zwar, dass die Qualität und die Sicherheit des beworbenen [X.] geprüft worden sind, nicht aber, anhand welcher Kriterien diese Prüfung erfolgt ist.

(4) Nach Ansicht des Berufungsgerichts sind
die
vom Kläger beanstande-ten
Hinweise auf die geprüfte Qualität und die geprüfte Sicherheit des [X.] der [X.]
für den Durchschnittsverbraucher nicht aus sich heraus nachvollziehbar (vgl. entsprechend -
zu einem TÜV-Siegel zur Ser-vicequalität
-
OLG Dresden, [X.], 83). Die für die Qualität und Sicherheit maßgeblichen Kriterien stünden nicht abstrakt fest, sondern hingen
vom jeweils geprüften Produkt ab. Der Verbraucher habe
deshalb ein erhebliches Interesse zu erfahren, welche Qualitäts-
und Sicherheitsaspekte bei dem von der [X.] angebotenen
Haarentfernungs-Gerät
geprüft worden seien, um
beurteilen zu können, ob die Prüfzeichen eine verlässliche Aussage enthielten. Die
Revision rügt ohne Erfolg, diese Einschätzung
stehe
mit der typischen Verkehrserwartung an ein Prüfzeichen nicht in Einklang.

Das Vertrauen des Verbrauchers in ein Prüfzeichen beruht auf der
Erwar-tung, dieses
werde auf der Grundlage einer sachkundigen
Prüfung vergeben und sei hinsichtlich der geprüften Eigenschaft aussagekräftig (vgl.
[X.], Urteil vom 7.
Juli 2005 -
I
ZR
253/02, [X.] 2005, 877, 880 =
[X.] 2005, 1242 -
Werbung mit Testergebnis;
[X.] 18, 139, 144
-
GÜTEZEICHENVERBAND;
Groß-komm.[X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
603;
[X.]/[X.], [X.] 2008, 1035, 1036). Auch wenn dem Verbraucher die untersuchten Aspekte nicht im Einzelnen bekannt sind, geht er regelmäßig
davon aus, das mit einem Prüfzeichen verse-hene Produkt sei anhand der Kriterien geprüft
worden, die für die geprüfte Eigen-schaft -
wie vorliegend die Qualität und die Sicherheit des [X.]
-
wesentlich seien, und erfülle die dafür maßgeblichen und seinen prakti-schen Bedürfnissen gerecht werdenden Voraussetzungen
(vgl. [X.], Urteil vom 20.
Oktober 1988 -
I
ZR
219/87, [X.]Z 105, 277, 280
ff. -
Umweltengel; [X.], 41
42
-
20
-
[X.] 1991, 552, 554 -
TÜV-Prüfzeichen; [X.] 2005, 877, 879
f. -
Werbung mit Testergebnis; OLG Frankfurt
am Main, [X.]-RR 2007, 16, 17). Dessen un-geachtet
hat der
Verbraucher ein berechtigtes und deshalb auch gemäß §
5a Abs.
2 [X.] zu schützendes Interesse zu erfahren, inwieweit das
aufgrund des durchgeführten Zertifizierungsverfahrens vergebene Prüfzeichen im Hinblick auf die geprüften Eigenschaften des mit ihm versehenen Produkts repräsentativ ist.

(5) Das Berufungsgericht hat aus diesem Grund
angenommen, für den
Verbraucher sei es von wesentlichem Interesse, nach welchen
Normen
und [X.] die Prüfung durchgeführt
worden
sei und ob dabei strengere
Anforderun-gen als in einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen vorgesehen gestellt worden
seien. Die Revision rügt ohne Erfolg, das Berufungsgericht sei damit
von
einem
unzutreffenden Maßstab für
die nach §
5a Abs.
2 [X.] bereitzustellenden [X.] ausgegangen. Die nach dieser Bestimmung zu gebenden [X.] sollen
es dem Verbraucher nach der Regelung des
§
5a Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.], mit der Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.] in [X.] Recht umge-setzt worden ist,
ermöglichen, eine informierte geschäftliche Entscheidung
zu treffen. Die Informationspflicht erstreckt sich nicht auf Angaben, die dem [X.] keinen Erkenntnisgewinn verschaffen. Der fachunkundige Durch-schnittsverbraucher kann
anhand der Angabe von technischen Normen und [X.] womöglich nicht selbst erkennen, ob das Prüfunternehmen -
wie hier
die Streithelferin
-
die Einhaltung der gesetzlichen Mindestanforderungen überprüft oder strengere technische Anforderungen gestellt hat (vgl. [X.], [X.], 439 Rn.
40).
Die Mitteilung der von der Prüfstelle zu Grunde gelegten [X.] ermöglicht es dem Verbraucher aber immerhin, sich kundig zu machen, welche Aussagekraft dem erfolgreich durchgeführten Test zukommt.

(6) Ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen lässt die Beurteilung
des [X.],
der Verbraucher erwarte, dass er anhand der ihm mitgeteilten
Prüfkriterien kontrollieren könne, ob die Prüfzeichen eine zutreffende Angabe 43
44
-
21
-
enthielten. Nach der Ansicht des
Berufungsgerichts
rechnet der Durchschnitts-verbraucher
bei einem Prüfzeichen damit,
dass dessen Vergabe ein objektives Prüfverfahren durch ein neutrales Prüfunternehmen vorausgegangen ist.
Der Verbraucher nimmt die Streithelferin auch als vertrauenswürdiges und unabhän-giges
Zertifizierungsunternehmen wahr,
das über
die notwendige Objektivität ver-fügt. Dieser
Ansicht
steht nicht die
Annahme
entgegen, dem Verbraucher sei dessen ungeachtet daran gelegen, die Grundlagen für die Vergabe der Prüfsie-gel mitgeteilt zu bekommen und gegebenenfalls zu überprüfen. Danach
ist es auch unerheblich, dass
das Berufungsgericht, soweit es
auf verschiedentlich [X.] gewordene
Missbräuche bei der Vergabe von Prüfzeichen verwiesen hat,
nicht festgestellt
hat, dass das Vertrauen des Verbrauchers in die Seriosität der Streithelferin durch solche Vorgänge erschüttert ist.

(7) Das
Berufungsgericht hat bei seiner
Prüfung mit Recht auch berück-sichtigt, dass die streitgegenständlichen Zertifizierungen -
wie der Verbraucher erkennen konnte
-
entgeltlich erfolgt waren. Der Annahme einer neutralen [X.] anhand objektiver Kriterien steht zwar nicht entgegen, dass das Prüfunter-nehmen für die Vergabe eines Prüfzeichens und seine Lizenzierung ein Entgelt verlangt (vgl. [X.], Urteil vom 4.
Oktober 1990 -
I
ZR
39/89, [X.] 1991, 550, 551
f. =
[X.] 1991, 159 -
Zaunlasur; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5
C
Rn.
263; [X.].[X.]/[X.] aaO §
5 Rn.
338). Der Verbraucher hatte aber unter Berücksichtigung des
Umstands, dass die Streithelferin ihre Prüfzei-chen aufgrund von gegen Entgelt durchgeführten Untersuchungen erteilt hat, ein besonderes Interesse zu erfahren, nach welchen Kriterien diese Zeichen verlie-hen worden sind.

(8) Nach den vorstehenden Ausführungen ist schließlich auch die Beurtei-lung des Berufungsgerichts, es müsse dem mündigen Verbraucher überlassen bleiben, ob
ihm
die Information
genüge, dass ein
Prüfzeichen
erteilt worden sei,
oder er sich über die Prüfkriterien detaillierter unterrichten wolle,
aus Rechts-45
46
-
22
-
gründen nicht zu beanstanden.
Zwar begründet nicht jedes mögliche Interesse eines kritischen Verbrauchers an einer Information
deren
Wesentlichkeit im Sin-ne des §
5a Abs.
2 [X.];
erforderlich ist eine besondere Bedeutung für die vom Durchschnittsverbraucher zu treffende geschäftliche Entscheidung (vgl. [X.].[X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
179
f.; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
3.14; [X.], [X.] 2011, 1221, 1222).
Eine solche Bedeutung aber hat das Berufungsgericht für den vorliegenden Fall in rechtsfehlerfreier Würdi-gung des zu beurteilenden Sachverhalts bejaht.

(9) Das Berufungsgericht hat zutreffend angenommen, dass einer Veröf-fentlichung der Kriterien, anhand deren die Prüfsiegel vergeben werden, keine Geheimhaltungsinteressen der [X.], des Herstellers oder der Streithelferin entgegenstehen.

(10) Das Berufungsgericht ist weiter zu Recht
davon ausgegangen, bei [X.]
vorliegend gegebenen
Aufforderung zum Kauf könnten als nach §
5a Abs.
2 [X.] wesentlich auch Informationen über Umstände angesehen werden, die nicht in §
5a Abs.
3 [X.] angeführt sind. Diese Einschätzung entspricht der Vorstellung des [X.] Gesetzgebers (vgl. Begründung zum Regierungsent-wurf eines [X.] zur Änderung des [X.], BT-Drucks.
16/10145, S.
25
f.) und wird auch im Schrifttum vertre-ten (vgl. [X.], [X.], 780, 785; [X.] aaO S.
170
f.; [X.] aaO S.
169
f.; v.
Oelffen aaO Rn.
100; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
120; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a
Rn.
55 und 98; [X.]/
[X.] aaO §
5a Rn.
3.20; jurisPK-[X.]/Seichter, 4.
Aufl., §
5a Rn.
63
[Stand: 20.
Juni 2016]; ähnlich [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
69).

Teilweise wird in der Literatur dagegen angenommen, §
5a Abs.
3 [X.] regele abschließend, welche Informationen im Falle der Aufforderung zum Kauf als wesentlich anzusehen sind,
so dass über den Katalog hinaus keine weiteren 47
48
49
-
23
-
Informationsanforderungen aus §
5a Abs.
2 [X.] abgeleitet werden dürften (vgl. [X.], BB 2008, 1182, 1186; [X.] in [X.] aaO §
5a [X.] Rn.
36; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] aaO §
59 Rn.
143; [X.], Lauter-keitsrechtliche Informationspflichten, 2012,
Rn.
403 und 406; unklar [X.].[X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
212 und 237).

Die richtlinienkonforme Auslegung des §
5a Abs.
3 [X.] lässt keinen ver-nünftigen Zweifel daran, dass bei einer Aufforderung zum Kauf im Einzelfall auch andere als die dort angeführten Informationen nach §
5a Abs.
2 [X.] wesentlich sein können. Weder Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] über unlautere [X.] noch §
5a Abs.
3 [X.] lässt sich entnehmen, dass sie die im Fall der Aufforderung zum Kauf wesentlichen Informationen abschließend regeln. Die Bestimmungen legen fest, welche Informationen in jedem Fall als wesentlich gelten. Damit ist nicht ausgeschlossen, dass sich aufgrund der konkreten Um-stände des Einzelfalls auch andere Informationen als wesentlich erweisen [X.].

Aus dem systematischen Zusammenhang mit anderen Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/[X.] folgt nicht, dass Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie die [X.] abschließend anführt, die im Fall der Aufforderung zum Kauf als wesentlich anzusehen sind. Soweit Art.
7 Abs.
5 der Richtlinie vorsieht, dass die in der Liste des Anhangs
II angeführten unionsrechtlichen Informationsanforderungen in [X.] auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing als wesentlich gelten, bezeichnet die Vorschrift die Liste allerdings ausdrücklich als nicht erschöpfend. Eine weitere Öffnungsklausel ist in Erwägungsgrund
14 Satz
5 der Richtlinie in der Weise vorgesehen, dass die Mitgliedstaaten durch die in
der Richtlinie bestimmte vollständige Angleichung nicht daran gehindert sind, in ihren nationalen Rechtsvorschriften für bestimmte Produkte die wesentlichen Kennzeichen festzulegen, deren Weglassen bei einer Aufforderung zum Kauf rechtserheblich wäre. Daraus kann allerdings nicht der Umkehrschluss gezogen 50
51
-
24
-
werden, dass die Aufzählung der Informationen in Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] mangels ausdrücklichen Hinweises auf ihren nicht erschöpfenden Charakter abschließend und es den nationalen Gerichten nicht gestattet ist, im Rahmen der der Umsetzung von Art.
7 Abs.
1 und 2 der Richtlinie dienenden nationalen Bestimmungen
vorliegend des §
5a Abs.
2 [X.]
im Einzelfall auch Informationen außerhalb des in Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie vorgesehenen Kata-logs als wesentlich zu qualifizieren. Für dieses Ergebnis spricht, dass die [X.] 2005/29/[X.] nach ihrem Erwägungsgrund
14 Satz
3 und 4 eine bestimmte Anzahl von Basisinformationen festlegt, die der Verbraucher bei einer Aufforde-rung zum Kauf benötigt,
um eine informierte geschäftliche Entscheidung treffen zu können. Danach bleibt es möglich, dass unter bestimmten Umständen über die Basisinformationen hinausgehende Informationen wesentlich sind.

Aus Sinn und Zweck des Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie 2005/29/[X.] ergibt sich ebenfalls, dass auch Informationen zu anderen als den darin angeführten Umständen im Einzelfall als wesentlich anzusehen sind. Durch die in Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie aufgestellte Vermutung der Wesentlichkeit der Informationen soll die Rechtsstellung des Verbrauchers verbessert werden (vgl. [X.] aaO S.
170; [X.] in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
55). Das in Art.
1 der Richtlinie 2005/29/[X.] bezweckte hohe Verbraucherschutzniveau würde jedoch gesenkt, wenn Informationen, die nicht im Katalog des Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie enthal-ten sind, zwar bei einer allgemein gehaltenen Werbung nach Art.
7 Abs.
1 der Richtlinie wesentlich sein könnten, aber nicht bei einer Aufforderung zum Kauf, die dem Verbraucher eine Entscheidung über den Erwerb
des Produkts ermög-licht. Die Aufforderung zum Kauf ist nach der Richtlinie 2005/29/[X.] eine beson-dere Form der Werbung, die einer verstärkten Informationspflicht nach Art.
7 Abs.
4 der Richtlinie unterliegt (vgl. [X.], [X.] 2011, 930 Rn.
28
Ving Sveri-ge).

52
-
25
-
dd) Nach der
vom
Berufungsgericht danach rechtsfehlerfrei vorgenomme-nen
Gewichtung der Interessen des Verbrauchers einerseits und der [X.] andererseits sind
die Kriterien
für die Vergabe der Prüfzeichen "LGA tested [X.]" und "LGA tested safety" als wesentliche Information im Sinne des §
5a Abs.
2 [X.] anzusehen.
Damit
ist das Interesse des Verbrauchers an näheren Informationen zu den Prüfkriterien von so erheblichem Gewicht, dass die
Beklag-te von sich aus für den
Verbraucher nachvollziehbare
Zusammenstellungen
der geprüften Qualitäts-
und Sicherheitsaspekte und der daran angelegten Maßstäbe bereitzustellen
und über eine Fundstellenangabe verfügbar zu machen
hat (a.A.
Seichter, [X.] 6/2015 Anm.
3; [X.], [X.] 12/2015 Anm.
2; [X.], [X.], 439 Rn.
40). Wegen des aus den Zeichen
ersichtlichen [X.]sgegenstands
und der
Erwartung des Verbrauchers, das Zertifizierungsun-ternehmen habe das Haarentfernungs-Gerät
anhand objektiver und aussagekräf-tiger Kriterien und in neutraler Weise auf seine Qualität und Sicherheit geprüft, besteht für den Verbraucher ein besonderes Bedürfnis, sich vor dem Erwerb des mit den Prüfzeichen beworbenen Produkts über die herangezogenen Prüfkrite-rien zu informieren. Danach
hat
die [X.] in verständlicher Weise die Kriterien darzustellen, anhand deren das beworbene Produkt vor Verleihung des [X.] beurteilt worden ist.

ee) Der Verbraucher benötigt nach den Umständen die Information über die Kriterien für die Vergabe der Prüfsiegel, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (§
5a Abs.
2 Satz
1 Nr.
1 [X.]). "Geschäftliche [X.]" bedeutet nach der Definition des §
2 Abs.
1 Nr.
9 [X.] jede [X.] eines Verbrauchers oder sonstigen Marktteilnehmers darüber, ob, wie und unter welchen Bedingungen er ein Geschäft abschließen, eine Zahlung leis-ten, eine Ware oder Dienstleistung behalten oder abgeben oder ein vertragliches Recht im Zusammenhang mit einer Ware oder Dienstleistung ausüben will, un-abhängig davon, ob der Verbraucher
oder sonstige Marktteilnehmer sich [X.], tätig zu werden. Die möglichen Informationen benötigt der Verbraucher, 53
54
-
26
-
um beurteilen zu können, ob die beworbenen Produkte über die Qualitäts-
und Sicherheitsmerkmale verfügen, die der Verbraucher mit der Vergabe von [X.] der Streithelferin verbindet.

ff) Das Vorenthalten dieser Informationen ist geeignet, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Handlung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (§
5a Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 [X.]). Die unzureichende Information kann den Verbraucher zu falschen Vorstellungen über den Umfang der Prüfung der Quali-tät und Sicherheit des beworbenen Produkts bei der Verleihung des [X.] und deshalb zu einer geschäftlichen Entscheidung veranlassen, die er bei [X.] über den Umfang der Prüfung durch die Streithelferin nicht ge-troffen hätte.

2. Der
Kläger kann von der
[X.] die ihm entstandenen
Abmahnkos-ten nach §
12 Abs.
1 Satz
2 [X.]
ersetzt verlangen.
Das Verhalten der [X.] war im [X.]punkt der Abmahnung, der insoweit maßgeblich
ist
(st.
Rspr.; vgl. nur [X.], Urteil vom 24.
Juli 2014 -
I
ZR
119/13, [X.], 393 Rn.
13 =
[X.], 450 -
Der neue [X.]; Urteil vom 7.
Mai 2015 -
I
ZR
158/14, [X.], 1240 Rn.
47 =
[X.], 1464 -
Der Zauber des Nordens),
nach §
5a Abs.
2 [X.]
aF unlauter und nach §
3 Abs.
1
und 2
[X.]
aF auch
unzulässig.

[X.] Ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der [X.] nach Art.
267 Abs.
3 A[X.]V ist nicht veranlasst.
Die Beurteilung, ob eine Information im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände als wesent-lich anzusehen ist, ist Sache der nationalen Gerichte (vgl. [X.], Urteil vom 12.
Mai 2011 -
C-122/10, Slg. 2011, [X.] =
[X.] 2011, 930 Rn.
52 und 58

Ving Sverige; [X.], [X.], 584 Rn.
11 und 22 -
Typenbezeichnung; [X.]
in [X.]/[X.] aaO §
5a Rn.
4.29).
Im Streitfall stellt sich auch im Übrigen keine entscheidungserhebliche Frage zur Auslegung des Art.
7 der Richtlinie 2005/29/[X.], die nicht durch
die Rechtsprechung des Gerichtshofs der 55
56
57
-
27
-
Europäischen [X.] geklärt oder zweifelsfrei zu beantworten ist (vgl. [X.], Ur-teil vom 6.
Oktober 1982 -
283/81, Slg. 1982, 3415 =
NJW 1983, 1257, 1258

[X.][X.]L.F.[X.]T.; Urteil vom 1.
Oktober 2015
-
C-452/14, [X.] Int. 2015, 1152 Rn.
43 -
AIFA/Doc Generici).

D. Danach ist die Revision der [X.] und der Streithelferin gegen das Urteil
des Berufungsgerichts mit der
Kostenfolge aus §
97
Abs.
1, §
101 Abs.
1 Halbs.
2
ZPO zurückzuweisen.

Büscher
Schaffert
Kirchhoff

[X.]
Feddersen
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 24.01.2014 -
22 O 54/13 -

[X.], Entscheidung vom 30.12.2014 -
I-15 [X.] -

58

Meta

I ZR 26/15

21.07.2016

Bundesgerichtshof I. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 21.07.2016, Az. I ZR 26/15 (REWIS RS 2016, 7790)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 7790

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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I ZR 26/15

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