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PDF anzeigen[X.]/01vom2. Januar 2002in der [X.] mit Todesfolge- 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des [X.] am 2. Januar 2002 gemäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen:Die Revision der Nebenklägerin gegen das Urteil des [X.] vom 7. Juni 2001 wird als unzulässig verworfen.Die Nebenklägerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels und diedem Angeklagten im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.Gründe:Die Revision der Nebenklägerin ist unzulässig. Sie hat beantragt "das ...Urteil des [X.] mit den Feststellungen aufzuheben und die Sache zurerneuten Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer zurück-zuverweisen", das Rechtsmittel hat sie aber lediglich mit der nicht ausgeführtenSachrüge begründet. Damit hat sie nicht, wie im Hinblick auf die Regelung des§ 400 Abs. 1 StPO unerläßlich, klargestellt, daß sie das Urteil mit dem Ziel ei-ner Änderung des Schuldspruchs hinsichtlich einer Gesetzesverletzung anficht,die zum Anschluß als Nebenkläger berechtigt (st. Rspr.; vgl. BGHR StPO § 400- 3 -Abs. 1 Zulssigkeit 2, 3, 5 und 10; [X.]/[X.], [X.] Aufl.§ 400 Rdn. 6 m.w.[X.]Detter [X.] [X.]
Meta
02.01.2002
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 02.01.2002, Az. 2 StR 538/01 (REWIS RS 2002, 5204)
Papierfundstellen: REWIS RS 2002, 5204
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