Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2018, Az. 2 StR 117/18

2. Strafsenat | REWIS RS 2018, 6769

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Gegenstand

Einziehung eines nicht mehr vorhandenen Veräußerungssurrogats


Tenor

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 7. Dezember 2017 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehenden Revisionen werden verworfen.

Gründe

1

Das [X.] hat den Angeklagten [X.]wegen schweren Raubes in zwei Fällen, schweren Raubes in drei tateinheitlichen Fällen, davon in einem Fall versucht, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von drei Jahren und drei Monaten, den Angeklagten [X.]wegen schweren Raubes, versuchten Wohnungseinbruchsdiebstahls und versuchten Diebstahls zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren verurteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Außerdem hat es eine Goldkette eingezogen sowie die Einziehung von [X.] gegen den Angeklagten [X.]in Höhe von 55.720 € und gegen den Angeklagten [X.]in Höhe von 55.100 €, davon in Höhe von 44.000 € als Gesamtschuldner, angeordnet. Die Revisionen der Angeklagten haben in dem aus der [X.] ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen sind sie offensichtlich unbegründet.

2

1. Der Schuldspruch hält wie auch der Strafausspruch hinsichtlich beider Angeklagter im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. Dass die [X.] hinsichtlich des Falles 1 der Urteilsgründe von zwei tatmehrheitlichen Raubtaten des Angeklagten [X.]ausgegangen ist, ist zwar rechtlich nicht unbedenklich. Der Senat schließt jedoch aus, dass sich eine möglicherweise unzutreffende konkurrenzrechtliche Bewertung des [X.]s auf die Höhe der gegen den Angeklagten festgesetzten Einheitsjugendstrafe ausgewirkt hat.

3

2. Hingegen halten die [X.] in mehrfacher Hinsicht rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

4

a) Zu Recht hat das [X.] zwar im Fall 1 der Urteilsgründe die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe des erbeuteten, aber bei dem Angeklagten [X.]und seinen gesondert verfolgten Mittätern nicht mehr vorhandenen Bargelds von 720 € gegen diesen angeordnet (§ 73c Satz 1 StGB). Es hat aber versäumt, insoweit eine gesamtschuldnerische Haftung auszusprechen.

5

b) Im Fall 2 der Urteilsgründe hat die [X.] ohne Rechtsfehler angenommen, dass sämtliche Tatbeteiligte, darunter die Angeklagten [X.]und [X.], die tatsächliche Mitverfügungsgewalt über die gesamte Beute im Sinne von § 73 Abs. 1 StGB erlangt haben. Im Grundsatz nicht zu beanstanden ist deshalb die Einziehung eines dem Wert des [X.] entsprechenden Geldbetrags. Insoweit ist die [X.] zwar rechtlich unbedenklich von einem Wert des gesamten erbeuteten Schmucks von 44.000 € ausgegangen, hat aber bei der Bemessung des einzuziehenden Werts des veräußerten [X.] nicht den Wert der beim Angeklagten [X.]sichergestellten Goldkette in Abzug gebracht, deren Einziehung sie zusätzlich angeordnet hat. Hinsichtlich der „Königskette“, die der Angeklagte [X.]nach der Tat getragen hat, bleibt im Übrigen offen, ob insoweit die Voraussetzungen einer Einziehung von [X.] gemäß § 73c Satz 1 StGB gegeben sind. Den Urteilsgründen lässt sich nicht entnehmen, ob sich diese Kette nach wie vor im Besitz des Angeklagten befindet oder ob sie zwischenzeitlich veräußert wurde oder zumindest nicht mehr auffindbar ist. Nur im zweiten Fall wäre auch insoweit die Einziehung von [X.] zulässig (§ 73c Satz 1 StGB), während ansonsten die Einziehung der Goldkette – unter gleichzeitiger Reduzierung des Betrags von 44.000 € für die Einziehung des Wertes von Taterträgen um den Wert der „Königskette“ – anzuordnen gewesen wäre (§ 73 Abs. 1 StGB).

6

Rechtsfehlerhaft ist auch die über den Wert des [X.] hinausgehende (zusätzliche) Anordnung der Einziehung des Werts des Erlöses, den beide Angeklagte durch Veräußerung ihres [X.] erzielt und anschließend verbraucht haben. Zwar hätte der Erlös von 11.000 € bzw. 11.100 € als Veräußerungssurrogat gemäß § 73 Abs. 3 Nr. 1 StGB eingezogen werden können, wenn er noch beim Angeklagten vorhanden gewesen wäre. In diesem Fall hätte neben der Surrogateinziehung aber nur noch auf Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe der Differenz zwischen dem Gesamtwert des ursprünglich erlangten [X.] und dem [X.] erkannt werden dürfen (vgl. § 73c Satz 2 StGB). Eine Einziehung des Werts eines [X.], das – wie hier – nicht mehr vorhanden ist und daher nicht eingezogen werden kann, sieht das Gesetz nicht vor. § 73c StGB bezieht sich, wie sich aus Satz 2 der Vorschrift ergibt, nicht auf die Einziehung des Werts von [X.], sondern allein auf die Einziehung des Werts des zunächst durch die Tat [X.]. Erst recht kann nicht zusätzlich zur Einziehung des (vollen) Werts des zunächst [X.] die Einziehung des Werts eines nicht mehr vorhandenen Surrogats angeordnet werden. Durch eine solche Kumulation sowohl des Wertes des zunächst [X.] als auch des [X.]s würde mehr abgeschöpft, als dem Vermögen des [X.] zugeflossen ist. Dies ließe sich mit Sinn und Zweck der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung, die keine Nebenstrafe darstellt, nicht vereinbaren.

7

c) Die Rechtsfehler führen zur Aufhebung des Ausspruchs über die Einziehung. Eine eigene Sachentscheidung bleibt dem Senat verwehrt, weil sich den Urteilsgründen weder der Wert der beim Angeklagten [X.]sichergestellten Goldkette noch der weitere Verbleib der „Königskette“ entnehmen lässt. Insoweit wird das neue Tatgericht ergänzende Feststellungen, die den aufrecht erhaltenen bisherigen nicht widersprechen dürfen, zu treffen haben.

Schäfer     

        

     Krehl     

        

Eschelbach

        

RiBGH [X.] ist wegen
Erkrankung gehindert
zu unterschreiben.

        

Bartel     

        
        

Schäfer

                          

Meta

2 StR 117/18

03.07.2018

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Beschluss

Sachgebiet: StR

vorgehend LG Bonn, 7. Dezember 2017, Az: 28 KLs 14/17

§ 73 Abs 1 StGB, § 73c S 1 StGB, § 73c S 2 StGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 03.07.2018, Az. 2 StR 117/18 (REWIS RS 2018, 6769)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 6769

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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Referenzen
Wird zitiert von

2 StR 117/18

5 StR 291/20

3 StR 518/19

4 StR 184/20

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