Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. XII ZB 377/17

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2018, 10984

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[X.]:[X.]:[X.]:2018:110418BXIIZB377.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
XII ZB 377/17

vom

11. April 2018

in der Familiensache
Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
[X.] § 2 Abs. 2 Nr. 1; [X.] § 119 Abs. 1
Dem Versorgungsausgleich unterliegen auch solche Anrechte, die aufgrund Direktleistungen von Beiträgen durch Dritte gemäß §
119 Abs.
1 SGB
X erwor-ben wurden.

[X.], Beschluss vom 11. April 2018 -
XII ZB 377/17 -
OLG [X.]

AG [X.] in der Pfalz

-
2
-
Der XII.
Zivilsenat des [X.] hat am 11.
April 2018 durch den
Vorsitzenden Richter Dose und [X.]
Dr.
[X.], Dr.
Günter, Dr.
Nedden-Boeger und Guhling
beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2.
Zivil-
senats

Familiensenat

des Pfälzischen [X.]s [X.]
vom 3.
Juli 2017
wird auf Kosten des Antragstellers
zurückgewiesen.
[X.]: 1.000

Gründe:
I.
Auf den am 21.
Juni 2016 zugestellten Antrag hat das [X.] die am 2.
August 2001
geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: [X.]) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt. Während der Ehezeit (1.
August 2001
bis 31.
Mai 2016; §
3 Abs.
1 [X.]) hat der Ehemann ein Anrecht in der ge-setzlichen Rentenversicherung in Höhe von 30,7701
Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 15,3851
Entgeltpunkten und einem korrespondierenden Ka-pitalwert von 104.340,66

beruht vollständig auf der Beitragszahlung durch einen Haftpflichtversicherer als Schadensersatz
aus einem Verkehrsunfall, den der Antragsteller 1999 erlitten hatte. Die Ehefrau hat während der Ehezeit ein Anrecht in der gesetzlichen Rentenversicherung in Höhe von 11,1124
Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert
von 5,5562
Ent-1
-
3
-

geltpunkten und einem korrespondierenden Kapitalwert von 37.681,75

r-ben.
Das [X.] hat beide
Anrechte jeweils intern
geteilt.
Das Ober-landesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen; hiergegen richtet sich seine
zugelassene Rechtsbeschwerde.

II.
Die Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
1. Das [X.] hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Das Anrecht des Ehemanns sei während der Ehezeit
durch Vermögen geschaf-fen und aufrechterhalten worden. Die vom
gegnerischen Haftpflichtversicherer
vorgenommenen
Einzahlungen
auf das Rentenversicherungskonto des [X.]s beruhten
darauf, dass dieser gegen den Schädiger einen entsprechen-den Schadensersatzanspruch gehabt habe. Dieser Anspruch sei zwar gemäß §
119 Abs.
1 SGB
X bereits im Zeitpunkt des schadensbegründenden Ereignis-ses auf den [X.] übergegangen, wobei die gezahlten Beiträge des [X.] gemäß §
119 Abs.
3 SGB
X als Pflichtbeiträge gäl-ten. Dies ändere aber nichts daran, dass der Anspruch zunächst jedenfalls für eine logische Sekunde dem Vermögen des Geschädigten zuzuordnen sei.
Durch §
119 Abs.
1
und
3 SGB
X solle sichergestellt werden, dass der Schaden des Verletzten durch Naturalrestitution ausgeglichen werde, ohne dass es des [X.] über eine Geltendmachung und anschließende Abführung durch den Versicherten selbst bedürfe. Der [X.] werde dabei lediglich als Treuhänder tätig, der die zweckgebundenen Schadensersatzleistungen einzu-ziehen und zu Gunsten des Versicherten als Pflichtbeiträge zu verbuchen
habe. 2
3
4
-
4
-

Der Zeitpunkt des [X.] sei für die Frage der Ausgleichspflicht ohne Belang. Auch komme es nicht darauf an, dass die Leistungen des [X.] als "Direktleistung"
an den
Versorgungsträger
gezahlt wür-den.
Schließlich
stehe auch der Entschädigungscharakter der Leistungen des [X.] dem Versorgungsausgleich nicht entgegen, denn
die
Schadensersatzleistungen
seien mit Ansprüchen aus der gesetzlichen Unfall-versicherung oder sonstigen spezialgesetzlich geregelten Ausgleichs-
oder [X.] nicht vergleichbar.
2. Diese
Ausführungen halten
einer rechtlichen Nachprüfung stand.
Gemäß §
2 Abs.
2 Nr.
1 [X.] ist ein Anrecht auszugleichen, so-fern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist.
Erforderlich ist eine wertende Betrachtung im Einzelfall, ob eine Versorgung nach Sinn und Zweck des Versorgungsausgleichs einzubeziehen ist oder nicht
(BT-Drucks. 16/10144 S.
46). In Betracht kommt im vorliegenden Fall
nur eine Schaffung des Anrechts durch Vermögen, das dem Ehemann als Schadenser-satz
aus dem Unfallereignis von 1999 zugeflossen ist.
a) §
2 Abs.
2 Nr.
1 [X.] entspricht
in seinem Regelungsgehalt dem früheren §
1587 Abs.
1 Satz
2 BGB. Nach den Gesetzesmaterialien ist die Vorschrift Ausdruck eines Gedankens, der auch das Recht des Zugewinnaus-gleichs beherrscht, dass nämlich in den Versorgungsausgleich nur solche An-rechte einbezogen werden sollen, die typischerweise auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen. Als Beispiel für außer Betracht [X.] Anrechte werden Leistungen mit Entschädigungscharakter, wie Renten aus der gesetzlichen Unfallversicherung, aber auch unentgeltliche Zuwendungen Dritter genannt (vgl. BT-Drucks. 7/4361 S.
36; Senatsbeschluss vom 20.
Januar 5
6
7
8
-
5
-

1993

XII
ZB
59/90

FamRZ 1993, 682).
Laufende (Renten-)leistungen dieser Art sind nicht durch den Einsatz eigenen Vermögens geschaffen, beruhen nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten und unterfallen deshalb als solche nicht dem Versorgungsausgleich.
Aus diesen Gründen ist der laufend
geleistete Schadensersatz
aus dem Unfallereignis in Gestalt des Ersatzes eines
monatlichen Verdienstausfalls
ein-schließlich der darauf entfallenden Beiträge zur Rentenversicherung für sich genommen
nicht Gegenstand des Versorgungsausgleichs, wovon auch die [X.] zutreffend ausgegangen sind.
b) Demgegenüber fallen
unentgeltliche Zuwendungen oder Entschä-digungsleistungen, die an den Empfänger
zu seiner freien Verfügung erbracht
worden sind, in sein Vermögen. Verwendet er das so erworbene Vermögen

für den
Ausbau seiner Altersversorgung, fallen die dadurch entstehenden
Anrechte
in den Versorgungsausgleich, und zwar selbst dann,
wenn die Zuwendung
zweckgebunden erfolgte
(Senatsbeschluss vom 8.
Oktober 1986

IVb
ZB
133/85

FamRZ 1987, 48, 49
mwN).
Denn auf die Herkunft des für den Anrechtserwerb eingesetzten Vermögens kommt es grundsätzlich nicht an (Senatsbeschlüsse
vom 30.
März 2011

XII
ZB
54/09

FamRZ 2011, 877 Rn.
10
und vom 18.
Januar 2012

XII
ZB
213/11

FamRZ 2012, 434
Rn.
8).
Ein solcher
Fall liegt hier indessen nicht vor, weil die Beiträge, auf denen das vom Ehemann erworbene Rentenanrecht
beruht, nicht durch eigenen Ent-schluss aus seinem frei verfügbaren
Vermögen aufgebracht worden sind, son-dern im Wege der Direktleistung von
Beiträgen
durch Dritte
aufgrund eines [X.] nach §
119 SGB
X.
c) Mit der versorgungsausgleichsrechtlichen Bewertung von Direktleis-tungen von Beiträgen durch Dritte
hat sich der Senat bisher nur
im Zusammen-9
10
11
12
-
6
-

hang mit Schenkungen befasst. Er hat
dazu entschieden, dass Anwartschaften außer Betracht bleiben, die begründet worden sind, indem
ein Dritter [X.] für einen der Ehegatten freiwillige Beiträge zur gesetzlichen Rentenversi-cherung unmittelbar an den Versorgungsträger gezahlt hat (Senatsbeschluss vom 15.
Dezember 1982

IVb
ZB
910/80

FamRZ 1983, 262, 263).
Diese Rechtsprechung lässt sich allerdings
nicht ohne weiteres auf Di-rektleistungen
von Beiträgen als Schadensersatz
nach
§
119 SGB
X übertra-gen. Die schenkweise Einzahlung von Beiträgen durch Dritte ist nämlich von der Besonderheit geprägt, dass hierauf kein Anspruch besteht.
Allein deswegen kann der geschenkte Beitrag nicht vor seiner konkreten Bewirkung als dem Vermögen des Versicherten zugehörig und aus diesem erbracht angesehen werden. Dieselbe
Bewertung ergibt sich, wenn die Zuwendungen in einer Weise gemacht worden sind, dass sie wirtschaftlich einer Direktleistung von Beiträgen an den Versorgungsträger gleichzustellen sind, wie etwa bei einer Schenkung von

bis zum 31.
Dezember 1976 gebräuchlichen

Beitragsmarken
(Senatsbe-schluss vom 29.
Februar 1984

IVb
ZB
887/81

FamRZ 1984, 570, 572).
Anders liegt der Fall bei Schadensersatzleistungen. Hier entsteht bereits mit dem zum
Schadensersatz
verpflichtenden Ereignis der volle Anspruch auf Herstellung des Zustands, welcher
bestehen würde, wenn der zum Ersatz ver-pflichtende Umstand nicht eingetreten wäre (§
249 Satz
1 BGB). Der Anspruch
auf Naturalrestitution
gehört zum Vermögen des Geschädigten und
umfasst im Falle einer unerlaubten
Handlung von vornherein auch eine den Verdienstaus-fall
voll ausgleichende Rente (§
843 BGB).
Zu dem Erwerbs-
und Fortkom-mensschaden, den der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer dem [X.] nach §§
842, 843 BGB, §
11 StVG, §
3 PflVG zu ersetzen hat, gehören auch die Nachteile, die der Verletzte als
Sozialversicherter dadurch erleidet, dass für ihn durch den Verlust der versicherungspflichtigen Beschäftigung infol-13
14
-
7
-

ge der Arbeitsunfähigkeit von seinem bisherigen Arbeitgeber keine Versiche-rungsbeiträge mehr abgeführt werden. Der Ersatzanspruch des Geschädigten entsteht schon mit der [X.]; er setzt nicht voraus, dass der spätere Rentenschaden bereits feststeht, vielmehr reicht grundsätzlich schon die Mög-lichkeit einer Rentenverkürzung aus, um vom Schädiger den Ersatz der Beiträ-ge zur freiwilligen
Fortsetzung der [X.] Vorsorge verlangen zu können ([X.]Z 116, 260, 263
=
NJW 1992, 509).
Zwar ordnet §
119 Abs.
1 SGB
X einen Übergang des Anspruchs auf Er-satz von Beiträgen zur Rentenversicherung auf den Rentenversicherungsträger für den Fall an, dass der Geschädigte im Zeitpunkt des Schadensereignisses bereits Pflichtbeitragszeiten nachweist oder danach pflichtversichert wird. Der Übergang des Beitragserstattungsanspruchs des Geschädigten auf den [X.] nach §
119 SGB
X ändert aber nichts daran, dass
es um den Ersatz allein des dem Verletzten entstandenen Schadens
([X.]Z 116, 260, 263 =
NJW 1992, 509) und damit um eine Vermögensposition des Geschädigten
geht. Ohne die Regelung des §
119 SGB
X könnte der Geschädigte über die ihm zu ersetzenden Beiträge frei verfügen, ohne sie zum Ausgleich des [X.] verwenden zu müssen (vgl. [X.] Urteil vom 11.
Juli 1969

VI
ZR
49/68

VersR 1969, 907, 909).
§
119 SGB
X
dient somit lediglich der [X.] Sicherung des Geschä-digten ([X.] Sozialrecht/von [X.] [Stand: 1.
Dezember 2017] §
119 SGB
X Rn.
4; Schlaeger/Bruno in Hauck/Noftz [X.] [Stand: August 2017] §
119 Rn.
5; vgl. auch [X.] Urteil vom 15.
April 1986

VI
ZR
146/85

NJW 1986, 2247, 2248
f.).
Der Gesetzgeber hat die Vorschrift
geschaffen, um beitragsrechtliche Hindernisse für einen vollen Schadensausgleich des Pflicht-versicherten zu beseitigen,
so
dass der [X.] erhält, die auch die Zeit der Verletzung umfassen (BT-Drucks. 9/95 S.
29;
15
16
-
8
-

BR-Drucks. 526/80 S.
29). Das Gesetz hat somit dem [X.] die Aktivlegitimation zur Geltendmachung des Ersatzanspruchs beim [X.] nicht für einen Rückgriff wegen Versicherungsleistungen, die er insoweit an den Geschädigten gar nicht erbringt, sondern deshalb zugewiesen, um si-cherzustellen, dass der für den [X.] bestimmte Schadensersatz sei-nen Zweck, das Beitragskonto des Pflichtversicherten auszugleichen, auf direk-tem Weg auch erfüllt. Insoweit hat also der Sozialversicherungsträger nicht die Stellung eines Regressgläubigers, sondern diejenige eines Treuhänders des Pflichtversicherten, für den er vom Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversiche-rer die auf die [X.]n zu verrechnenden [X.] in Empfang nimmt und dem Beitragskonto des Versicherten zuführt ([X.]Z 106, 284, 290
=
FamRZ 1989, 613, 614).
Die gesetzgeberische Zielrichtung des §
119 SGB
X liegt darin, dem zivilrechtlichen Grundsatz der Naturalrestitution für die Sozialversicherung des Verletzten beitragsrechtlich zur Durchsetzung zu verhelfen; die Vorschrift verlängert den schadensrechtlichen [X.] in das System der Sozialversicherung hinein ([X.]Z 97, 330, 338
=
NJW 1986, 2247, 2249). Die einem Treuhänder ähnliche Stellung des mit der Einziehung betrauten [X.] und die damit einhergehende fehlende Verfü-gungsbefugnis des Geschädigten über diesen Teil des ihm zustehenden Scha-densersatzes (vgl. [X.] Urteil vom 2.
Dezember 2012

VI
ZR
243/02

-
9
-

NJWRR 2004, 595, 596) ändern
nichts daran, dass die Beiträge aus dem nach §§
249, 843 BGB erworbenen Vermögen des Geschädigten entstammen
und die darauf beruhenden Anrechte aus diesem
erworben sind.
Sie unterliegen deshalb dem Versorgungsausgleich
(ebenso
Ruland Versorgungsausgleich 4.
Aufl. Rn.
161).

Dose

[X.]

Günter

Nedden-Boeger

Guhling
Vorinstanzen:
AG [X.]
in der Pfalz, Entscheidung vom 03.02.2017 -
1 [X.]/16 -

OLG [X.], Entscheidung vom 03.07.2017 -
2 UF 35/17 -

Meta

XII ZB 377/17

11.04.2018

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2018, Az. XII ZB 377/17 (REWIS RS 2018, 10984)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2018, 10984

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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