Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2002, Az. XII ZB 122/01

XII. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4783

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[X.] ZB 122/01vom30. Januar 2002in dem [X.] 2 -Der XII. Zivilsenat des [X.] hat am 30. Januar 2002 durchdie Vorsitzende Richterin [X.] und die Richter [X.],Prof. Dr. [X.], Dr. [X.] und [X.]:Die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Beschluß des5. Zivilsenats des [X.] vom14. Mai 2001 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.Wert: 59.669,86 DM (30.508 •).Gründe:Die sofortige Beschwerde ist nicht begründet.1. Das [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, daß die [X.] nicht innerhalb der Frist des § 516 ZPO a.F. in einer dem § 518 Abs. 2ZPO a.F. entsprechenden Form Berufung eingelegt hat. Die Berufungsschriftmuß zweifelsfrei erkennen lassen, für [X.] das Rechtsmittel eingelegt wird;Zweifel an der Person des Rechtsmittelführers müssen ausgeschlossen sein(vgl. etwa [X.] Urteil vom 13. Oktober 1998 - [X.] - [X.]R ZPO § 518Abs. 2 [X.] 15). Diesen Anforderungen genügte die Berufungs-schrift, wie das [X.] unter Hinweis auf die Rechtsprechung des[X.] ([X.] Beschluß vom 15. Juli 1999 - [X.] - [X.]RZPO § 518 Abs. 2 [X.] 17) ausgeführt hat, nicht. Diese - zutref-- 3 -fenden - Darlegungen des [X.]s werden von der sofortigen Be-schwerde auch nicht angegriffen.2. Zu Recht hat es das [X.] auch abgelehnt, der [X.] wegen der Versäumung der Berufungsfrist Wiedereinsetzung in den vori-gen Stand zu gewähren.a) Die Beklagte hatte zur Begrihres Wiedereinsetzungsgesuchsunter Glaubhaftmachung vorgetragen, ihr [X.] habe [X.] zur Ausbildung beschäftigte und von einer ausgebildeten [X.] beaufsichtigte und kontrollierte Brokraft angewiesen,der von ihr zu fertigenden Berufungsschrift eine Abschrift des anzufechtendenUrteils beizuf. Hätte die Brokraft dieser Weisung entsprochen, hätte [X.] der Berufungsschrift in Verbindung mit der beigeften [X.] ergeben, [X.] die Berufung fr die [X.] als die im er-sten Rechtszug beklagte [X.] habe eingelegt werden sollen; mithin wäre [X.] in diesem Falle form- und fristgerecht eingelegt worden.b) Das [X.] hat diesen Vortrag als nicht ausreichend an-gesehen, um ein Verschulden des Prozeûbevollmächtigten der Beklagten ander Fristversäumung, das sich die Beklagte nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnenlassen [X.], [X.]. Es gehöre nämlich zu den eigenverantwortlichwahrzunehmenden Aufgaben des ein Rechtsmittel einlegenden Prozeûbevoll-mächtigten, die Rechtsmittelschrift vor ihrer Unterzeichnung auf ihre Vollstän-digkeit hin zrprfen. Da bei der vom Prozeûbevollmächtigten der [X.]n gewählten Form der Berufungseinlegung der Rechtsmittelfrer nurdann eindeutig erkennbar sei, [X.]n der Berufungsschrift eine Urteilsabschriftbeigeft wrde, habe sich der Prozeûbevollmächtigte der Beklagten nicht mitder Unterzeichnung der Berufungsschrift rfen. Seine Überpr-- 4 -fungspflicht habe sich vielmehr auf alle fr die Erfllung der Zulssigkeitsvor-aussetzungen der Berufungsschrift not[X.]digen Angaben erstreckt und nichtdurch Weisungen an das [X.] - auch nicht durch eine Einzelanwei-sung an eine zudem noch in der Ausbildung stehende Brokraft, der Beru-fungsschrift eine Urteilsabschrift beizuf - ersetzt werden können. [X.] hier erteilt habe, sei unklar. [X.] Berufungsschrift im Zeitpunkt ihrer Unterzeichnung durch den [X.] eine Urteilsabschrift beigeft und erst [X.] wieder getrenntworden sei, habe die Beklagte nicht geltend gemacht. Diese [X.] nicht erkennen.c) In der Begrihrer sofortigen Beschwerde hat die [X.] vorgetragen und glaubhaft gemacht, bei Beginn des Diktats der Be-rufungsschrift habe ihr [X.] die Weisung erteilt, die [X.] in der [X.] Weise zu fertigen; am Ende [X.] habe er ausdrcklich die Anweisung erteilt, dem Schriftsatz eine Kopiedes erstinstanzlichen Urteils beizuf. Die Berufungsschrift sei danach ge-fertigt und dem Prozeûbevollmchtigten zusammen mit einer Kopie des erstin-stanzlichen Urteils in einer ca. 20 Fcher umfassenden Unterschriftenmappevorgelegt worden. Nach einer in der Kanzlei des Prozeûbevollmchtigten be-folgten Generalanweisung wrden in das erste Fach der [X.], in das zweite Fach das ebenfalls zu unterzeichnende Exem-plar der beglaubigten Abschrift, in das dritte Fach eine weitere Abschrift und indie folgenden Fcher jeweils die Anlagen eingelegt. So sei auch bei der Vorla-ge der Berufungsschrift verfahren worden. Nach Unterzeichnung sei die Unter-schriftenmappe der auszubildenden Brokraft zurckgereicht und diese vonder Brovorsteherin angewiesen worden, den nunmehr vollstigen und un-terzeichneten Schriftsatz postfertig zu machen.- 5 -Es kann dahinstehen, ob dieser Vortrag geeignet wre, ein Verschuldendes Prozeûbevollmchtigten der Beklagten an der Versmung der Beru-fungsfrist [X.]. Die Beklagte kann ihre [X.] schondeshalb nicht auf dieses Vorbringen sttzen, weil es nicht rechtzeitig in [X.] eingefrt worden ist. Nach § 234 Abs. 1, § 236Abs. 2 ZPO [X.]n alle Tatsachen, die [X.] der Wiedereinset-zung in den vorigen Stand von Bedeutung sein können, innerhalb der zweiwö-chigen Antragsfrist vorgetragen werden. Lediglich erkennbar unklare oder er-zungsrftige Angaben, deren Aufklrung nach § 139 ZPO geboten war,rfen auch nach Fristablauf erltert und vervollstigt werden (st.Rspr., vgl.etwa [X.] vom 17. Oktober 1990 - [X.] - [X.]R ZPO § 233Ausgangskontrolle 1). In diesem [X.] sich das [X.] nicht. Es dient nicht, wie die Beklagte meint, nur der Verdeutlichung [X.] Darstellung der zur [X.] in der Vorinstanz geltend gemachten Umst; vielmehr hatdas Beschwerdevorbringen einen neuen Sachvortrr roorganisatori-sche Maûnahmen in der Kanzlei des Prozeûbevollmchtigten der Beklagtenzum Gegenstand, auf deren Darlegung nach § 139 ZPO hinzuwirken der vorin-stanzliche Vortrag der Beklagten dem [X.] keinen Anlaû bot.Hahne[X.][X.][X.]Vézina

Meta

XII ZB 122/01

30.01.2002

Bundesgerichtshof XII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.01.2002, Az. XII ZB 122/01 (REWIS RS 2002, 4783)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4783

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