Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.08.2020, Az. 30 W (pat) 550/18

30. Senat | REWIS RS 2020, 230

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – „Damia/DAMLA (Wort-Bildmarke, IR-Marke)/MAMIA (Unionsmarke)/ MAMIA (Unionsmarke)/ Mamia“ – Einrede mangelnder Benutzung – Glaubhaftmachung - teilweise Waren- und Dienstleistungsidentität, teilweise Waren- und Dienstleistungsähnlichkeit - unmittelbare Verwechslungsgefahr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 30 2012 020 826

hat der 30. Senat (Marken- und Design-Beschwerdesenat) des [X.] in der Sitzung vom 20. August 2020 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] Prof. Dr. Hacker sowie der Richterin [X.] und des [X.] Merzbach

beschlossen:

Die Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen Marke wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

[X.]ie am 19. [X.]ärz 2012 angemeldete Wortmarke

2

[X.]

3

ist am 23. [X.]ai 2012 unter der Nummer 30 2012 020 826 u.a. für die Waren und [X.]ienstleistungen

4

"Klasse 03: Parfümeriewaren, ätherische Öle, [X.]ittel zur Körper- und [X.], Haarwässer; [X.]; Badezusätze und -salze; [X.]ittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder

5

Klasse 05: Babykost; medizinische Badezusätze und -salze; [X.]; [X.]; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; [X.]

6

Klasse 18: Taschen; Wickeltaschen; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder

7

[X.]: [X.]öbel; Hochstühle für Kinder; Wippen für Babys; Lauflernhilfen für Babys und Kleinkinder; Reisebetten für Kinder und Babys; Wiegen; Wickelauflagen; Wickelunterlagen; Wickeltische; [X.]atratzen; Laufgitter für Kleinkinder

8

[X.]: feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Schokoriegel, Schokoladenprodukte; Süßwaren; Zuckerwaren, Bonbons, Sahnebonbons, [X.], [X.]ilchschokolade (Getränk); Schokoladengetränke; [X.]

9

Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03, 05, 10, 12, 18, 20, 21, 25, 28, 29, 30 und 32"

in das beim [X.] geführte Register eingetragen worden. [X.]ie [X.] erfolgte am 22. Juni 2012.

Gegen die Eintragung ist Widerspruch erhoben worden aus der für die Widersprechende zu 1. international unter der Nummer [X.] 894 064 registrierten [X.]arke

Abbildung

deren internationale Registrierung für die [X.] am 25. Juli 2007 erfolgte und die Schutz für die Waren

"[X.]: Bonbons, [X.], [X.], [X.], [X.], [X.], [X.] (friandises à [X.]), caramel, cacao, chocolat, miel"

beansprucht, wobei der Widerspruch auf die von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten Waren der [X.] und die zu Klasse 35 beanspruchten "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der [X.]" beschränkt ist,

sowie weiterhin aus insgesamt drei für die Widersprechende zu 2. registrierten [X.]arken, nämlich aus der für Waren

"[X.], Babywindeleinlagen und Babyslips, nämlich aus Papier und/ oder Textilstoffen"

seit dem 27. Juni 1985 eingetragenen Wortmarke 1 078 671

[X.]

sowie aus der für die Waren

"Klasse 03: [X.]ittel zur Körper- und [X.] für Kinder;

Klasse 16: [X.]"

seit dem 4. Januar 2005 registrierten [X.]smarke 003 419 447

[X.]

und aus der vormals u.a. für die Waren

"Klasse 09: Wissenschaftliche, Schifffahrts-, Vermessungs-, Wäge-, [X.]ess-, Signal-, Kontroll-, Rettungs- und Unterrichtsapparate und -instrumente; Apparate und Instrumente zum Leiten, Schalten, Umwandeln, Speichern, Regeln und Kontrollieren von Elektrizität; Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton;

[X.]: [X.]öbel, Waren, soweit sie nicht in anderen Klassen enthalten sind, aus Kunststoffen; [X.]atten für Babylaufgitter"

und aktuell noch für die Waren

"Klasse 09: [X.];

[X.]: Kinderhochstühle, Wickelauflagen"

seit dem 2. Juli 2011 registrierten [X.]smarke 009 488 701

[X.]

[X.]ie Inhaberin der angegriffenen [X.]arke hat mit zwei Schriftsätzen vom 19. [X.]ezember 2012 die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke [X.] 894 064 Abbildung[X.] und [X.] 003 419 447 [X.] und mit weiterem Schriftsatz vom 24. Juli 2016 auch die rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke [X.] 009 488 701 [X.] bestritten.

[X.]ie Widersprechende zu 1. hat zur Glaubhaftmachung der Benutzung der Widerspruchsmarke [X.] 894 064 Abbildung

[X.]ie Widersprechende zu 2. hat zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der [X.] 1 078 671 [X.] und [X.] 003 419 447 [X.] mit Schriftsatz vom 14. [X.]ärz 2013 eine eidesstattliche Versicherung des Geschäftsführers, Herrn [X.]…, sowie Produktabbildungen und Rechnungen, und mit Schriftsatz vom 18. [X.]ezember 2017 eine eidesstattliche Versicherung des Herrn N… vom 28. November 2017 nebst Abbildungen von Werbeanzeigen, Verpackungsmustern und Rechnungen vorgelegt. Hinsichtlich der Widerspruchsmarke [X.] 009 488 701 [X.] hat die Widersprechende zu 2. mit Schriftsatz vom 1. [X.]ezember 2016 eidesstattliche Versicherungen der Frau I… vom 22. November 2016 und vom 28. November 2016 und des Herrn H… vom 22. November 2016 und vom 28. November 2016 sowie Abbildungen von Werbeanzeigen, Verpackungsmustern und Rechnungen vorgelegt.

[X.]ie mit einer Beamtin des gehobenen [X.]ienstes besetzte [X.]arkenstelle für Klasse 5 des [X.]s hat mit Beschluss vom 5. Juni 2018 unter Zurückweisung der weitergehenden Widersprüche die angegriffene [X.]arke teilweise gelöscht, und zwar

- aufgrund des Widerspruchs aus der [X.]arke [X.] 894 064 Abbildung

für die Waren und [X.]ienstleistungen

"[X.]: feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Schokoriegel, Schokoladenprodukte; Süßwaren; Zuckerwaren, Bonbons, Sahnebonbons, [X.], [X.]ilchschokolade (Getränk); Schokoladengetränke; [X.]

Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der [X.]"

- aufgrund des Widerspruchs aus der [X.]arke 1 078 671 [X.]

für die Waren und [X.]ienstleistungen

"Klasse 03: [X.]ittel zur Körper- und [X.], Badezusätze und -salze; [X.]ittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder

Klasse 05: medizinische Badezusätze und -salze; [X.]; [X.]; [X.]

Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03, 05"

- aufgrund des Widerspruchs aus der [X.]smarke 003 419 447 [X.] für

"Klasse 03: Parfümeriewaren, ätherische Öle, [X.]ittel zur Körper- und [X.], Haarwässer; [X.]; Badezusätze und -salze; [X.]ittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder

Klasse 05: Babykost; medizinische Badezusätze und -salze; [X.]; [X.]; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; [X.]

Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03, 05"

- aufgrund des Widerspruchs aus der [X.]smarke 009 488 701 [X.]

für

"Klasse 18: Taschen; Wickeltaschen

[X.]: [X.]öbel; Hochstühle für Kinder; Wippen für Babys; Lauflernhilfen für Babys und Kleinkinder; Reisebetten für Kinder und Babys; Wiegen; Wickelauflagen; Wickelunterlagen; Wickeltische; [X.]atratzen; Laufgitter für Kleinkinder

Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 18, 20"

da insoweit eine Verwechslungsgefahr zwischen der angegriffenen [X.]arke und den jeweiligen [X.] bestehe.

Zur Begründung hat die [X.]arkenstelle im Einzelnen ausgeführt:

Hinsichtlich der Widerspruchsmarke [X.] 894 064 Abbildung

"Bonbons" seien mit den "Süßwaren; Zuckerwaren, Bonbons, Sahnebonbons" der angegriffenen [X.]arke identisch.

Eine durchschnittliche bis hochgradige Ähnlichkeit liege in Bezug auf "Speiseeis" und "feine Backwaren und Konditorwaren" vor. Weiterhin seien "Bonbons" auch zu "Schokoriegel, Schokoladenprodukte" und "[X.], [X.]ilchschokolade (Getränk); Schokoladengetränke; [X.]" ähnlich.

Eine Ähnlichkeit bestehe auch zu den "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der [X.]", da es im Bereich der Süßwaren branchenüblich sei, dass Hersteller (z.B. [X.], Viba) in größerem, die Verkehrsauffassung prägendem Umfang auch den Handel mit derartigen Waren betrieben.

Unter Zugrundelegung einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei daher in Bezug auf diese Waren und [X.]ienstleistungen ein deutlicher Abstand zwischen den [X.] erforderlich, um eine Verwechslungsgefahr zu vermeiden. [X.]iesen halte die angegriffene [X.]arke jedoch bereits in schriftbildlicher Hinsicht nicht ein. [X.]enn beide [X.]arken verfügten unter Berücksichtigung verkehrsüblicher Wiedergabeformen der angegriffenen Wortmarke, insbesondere bei einer Schreibweise in Großbuchstaben "[X.]" über eine nahezu identische [X.], da sie in vier von fünf Buchstaben sowie am Wortanfang und -ende übereinstimmten und zudem auch die abweichenden Buchstaben "L" und "I" im Schriftbild hochgradig ähnlich seien.

Unerheblich sei, dass es sich bei der Widerspruchsmarke um eine Wort-/Bil[X.]arke handele. [X.]enn bei der undeutlichen Umrahmung des [X.] der Widerspruchsmarke handele es sich um eine für den Schutzumfang völlig bedeutungslose Zutat, welche als eine aus einer Kopie herrührende Umrahmung, die gar nicht als Bestandteil der [X.]arke gedacht sei, erscheine. Ein isolierter schriftbildlicher Vergleich des in üblicher Schriftart gefassten [X.] der Widerspruchsmarke mit der angegriffenen [X.]arke sei daher gerechtfertigt.

Ob darüber hinaus die [X.]arken einander auch in klanglicher oder begrifflicher Hinsicht ähnlich seien, könne dahingestellt bleiben, da bereits die Übereinstimmung in einer Richtung ausreiche, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

Hinsichtlich des Widerspruchs aus der Wortmarke 1 078 671 [X.] sei zunächst von einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft und damit einem normalen Schutzumfang der Widerspruchsmarke auszugehen.

Eine Anlehnung an den Begriff "[X.]ama" oder eine Verkürzung von "[X.]" werde der Verkehr jedenfalls nicht unmittelbar und ohne gedankliche Analyse erkennen. [X.]ies in Bezug auf "[X.]" umso weniger, als dieser italienischsprachige Ausruf im [X.] in einer anderen Bedeutung benutzt werde. [X.]ie vorgenannten Begriffe würden daher durch die Widerspruchsmarke [X.] in hinreichend verfremdender Art und Weise abgewandelt bzw. miteinander verschmolzen, so dass der Verkehr darin einen Phantasiebegriff erkenne.

Auf die in zulässiger Weise erhobene und sich auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] beziehende und insoweit auch zulässige Einrede der Nichtbenutzung habe die Widersprechende durch die vorgelegten Benutzungsunterlagen eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für "[X.]" für beide Benutzungszeiträume hinreichend glaubhaft gemacht. [X.]iese ließen sich zwanglos unter den Warenoberbegriff "[X.]" der Widerspruchsmarke subsumieren.

[X.]iese seien mit den Waren "[X.]; [X.]" der angegriffenen [X.]arke identisch und in Bezug auf "[X.]" wegen des überaus naheliegenden Ergänzungsverhältnisses ohne Weiteres ähnlich. Auch zu den Waren "[X.]ittel zur Körper- und [X.]; Badezusätze und -salze; [X.]ittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder" sowie "medizinische Badezusätze und -salze" bestehe noch eine verwechslungsrelevante Ähnlichkeit aufgrund eines Ergänzungsverhältnisses etwa zur Vorbeugung oder Behandlung von gereizter oder wunder Haut bei Babys/Kindern, die [X.] tragen.

Eine Ähnlichkeit der "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03 und 05" sei ebenfalls zu bejahen, da Händler, insbesondere [X.]rogeriemärkte, in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anböten.

In Bezug auf diese Waren/[X.]ienstleistungen halte die angegriffene [X.]arke den zur Vermeidung von unmittelbaren Verwechslungen im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] erforderlichen deutlichen Abstand zu der Widerspruchsmarke [X.] in klanglicher Hinsicht nicht ein.

[X.]ie sich gegenüberstehenden Wortmarken [X.] und [X.] seien klanglich durchschnittlich ähnlich. [X.]ie beiden [X.]arken wiesen – abgesehen von den Anfangsbuchstaben – völlige Übereinstimmung in dem Lautbestand "amia" und damit eine identische Vokalfolge, [X.] und einen einheitlichen Sprech- und Betonungsrhythmus auf. Unter den gegebenen Umständen könne der Unterschied in den klangschwachen Anfangsbuchstaben "[X.]" gegenüber "[X.]" nicht als ausreichend angesehen werden, um Verwechslungen im Bereich ähnlicher bis identischer Waren/[X.]ienstleistungen in markenrechtlich erheblichem Umfang auszuschließen. "[X.]" und "[X.]" seien zwar unterschiedlichen [X.] zuzuordnen, jedoch vermittelten beide kein markantes Klangbild, so dass der Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen verwechselbar ähnlich sei. Ob darüber hinaus die [X.]arken einander auch in schriftbildlicher oder begrifflicher Hinsicht ähnlich seien, könne dahingestellt bleiben, da bereits die Übereinstimmung in einer Richtung ausreiche, um die Verwechslungsgefahr zu bejahen.

[X.]er Widerspruch aus der [X.]smarke 003 419 447 [X.] sei gemäß § 125 b [X.]. §§ 42 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zulässig und in Bezug auf die o.g. Waren und [X.]ienstleistungen begründet.

Auf die sich auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] beziehende und insoweit ebenfalls zulässige Einrede der Nichtbenutzung habe die Widersprechende durch die vorgelegten Benutzungsunterlagen eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für "[X.]" und "[X.]" hinreichend glaubhaft gemacht. [X.]iese würden von den für die Widerspruchsmarke eingetragenen Warenangaben "[X.]" und "[X.]ittel zur Körper- und [X.] für Kinder" umfasst. Nach den Grundsätzen der erweiterten [X.]inimallösung sei eine Benutzung der Widerspruchsmarke für "[X.]" und weiterhin für "Hautpflegemittel für Kinder" anzuerkennen.

[X.]iese seien mit den "[X.]; [X.]" und "[X.]ittel zur Körper- und [X.]; Badezusätze und -salze; [X.]ittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder" der angegriffenen [X.]arke identisch.

Ohne Einfluss auf die Beurteilung der Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden "[X.]" sei hier die Zuordnung der [X.] bei der Widerspruchsmarke zur Klasse 16. Zum [X.]punkt der Eintragung der Widerspruchsmarke umfasste die Klasse 16 "[X.] aus Papier oder Zellstoff", die nunmehr unter die Warenangabe "[X.]" der angegriffenen [X.]arke in Klasse 5 fielen.

[X.]ie Widerspruchswaren seien zudem ohne Weiteres ähnlich zu "medizinische Badezusätze und -salze", da diese eine dermatologische Wirkung haben könnten und damit die "Hautpflegemittel für Kinder" ergänzen würden. [X.]ies gelte auch für "[X.]" wegen des überaus naheliegenden Ergänzungsverhältnisses zu "[X.]". Weiterhin bestehe zwischen "Hautpflegemittel für Kinder" und "Babykost; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" eine mittlere bis enge Ähnlichkeit, da insoweit Überschneidungen im stofflichen Bereich und im Verwendungszweck möglich seien. Eine Pflege und Verbesserung der Haut mit Vitaminen, Probiotika, Ölen, Kieselsäure, [X.]ineralien u.v.m. erfolge nicht nur direkt über die Haut, sondern auch durch Nahrungsergänzungsmittel, mit denen die angegriffenen Waren angereichert sein könnten. Letztlich seien auch "Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer; [X.]; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder" noch ähnlich mit "Hautpflegemittel für Kinder", da sie in diesen enthalten sein könnten. Eine Ähnlichkeit der "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03 und 05" sei ebenfalls zu bejahen, da Händler, insbesondere [X.]rogeriemärkte, in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anböten.

[X.]a auch die Widerspruchsmarke [X.] 003 419 447 [X.] aus den zu der bis auf die Schreibweise identischen Widerspruchsmarke 1 078 671 [X.] genannten Gründen sowohl über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge und beide [X.]arken jedenfalls in klanglicher Hinsicht zumindest durchschnittlich ähnlich seien, halte die angegriffene [X.]arke den zur Vermeidung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen [X.]arkenabstand zu der Widerspruchsmarke jedenfalls insoweit nicht ein, als sich beide [X.]arken auf den o.g. identischen bzw. ähnlichen Waren begegnen können.

Auch der Widerspruch aus der [X.]smarke 009 488 701 [X.] sei gemäß § 125 b [X.]. §§ 42 Abs. 1 und 2 Nr. 1, 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in Bezug auf die obengenannten Waren und [X.]ienstleistungen teilweise begründet.

Insoweit habe die Widersprechende zunächst auf die sich zwar auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 [X.] beziehende, jedoch nur in Bezug auf den [X.]raum nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] relevante Einrede der Nichtbenutzung eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für "[X.]" (= [X.]), "high chairs" (= Kinderhochstühle) und "changing mats" (= Wickelauflagen) hinreichend glaubhaft gemacht.

[X.]ie mit der [X.]arke versehenen "[X.]" ließen sich unter die Warenangaben "Signalapparate und -instrumente" und "Geräte zur Aufzeichnung, Übertragung und Wiedergabe von Ton" der Widerspruchsmarke subsumieren, "Kinderhochstühle" würden von dem beanspruchten Warenoberbegriff "[X.]öbel" der Widerspruchsmarke umfasst und bei "Wickelauflagen" handele es sich um "Waren … aus ... Kunststoffen" der [X.]. Nach den Grundsätzen der erweiterten [X.]inimallösung sei eine Benutzung auch für die Waren "Klasse 9: Überwachungsinstrumente und -apparate" und "[X.]: Stühle; Einrichtungsgegenstände aus Kunststoff zum Schutz von Oberflächen" anzuerkennen.

[X.]abei seien "Stühle" identisch mit "[X.]öbel; Hochstühle für Kinder" und "Einrichtungsgegenstände aus Kunststoff zum Schutz von Oberflächen" identisch mit "Wickelauflagen; Wickelunterlagen".

[X.]ie zu [X.] für die Widerspruchsmarke eingetragenen Waren "Stühle", welche hier entsprechend der glaubhaft gemachten Benutzung gerade die Kinderhochstühle umfassten, seien ohne Weiteres ähnlich mit anderen speziellen Kindermöbeln und Sitz- oder Stehhilfen, nämlich "Wippen für Babys; Lauflernhilfen für Babys und Kleinkinder; Reisebetten für Kinder und Babys; Wiegen; Wickeltische; Laufgitter für Kleinkinder". Sie wiesen Übereinstimmungen im Verwendungszweck, in ihrer Funktion und den [X.]aterialien auf und der Verkehr sei daran gewöhnt, dass Hersteller dieser speziellen Kinderausstattungen die gesamte Palette dieser Waren bedienten.

Eine verwechslungsrelevante Ähnlichkeit bestehe auch zwischen den Waren "Einrichtungsgegenstände aus Kunststoff zum Schutz von Oberflächen", welche hier entsprechend der glaubhaft gemachten Benutzung gerade die Wickelauflagen umfassten, und "Wickeltaschen; Taschen", da Wickeltaschen immer eine Kunststoffwickelauflage als grundlegende Ausstattung enthielten und "Taschen" als Oberbegriff "Wickeltaschen" umfassen würden. Ebenso sei eine Ähnlichkeit gegenüber "[X.]atratzen" gegeben wegen möglicher Übereinstimmungen bei den Füllstoffen als auch den Bezugsmaterialien (PVC etwa bei [X.]atratzen für Wasserbetten, aufblasbaren [X.]atratzen).

Eine Ähnlichkeit der "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 18 und 20" sei ebenfalls zu bejahen, da Warenhäuser für Baby- und Kinderausstattung in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anböten, z.B. babywalz, baby-kids-world.

[X.]a die Widerspruchsmarke 009 488 701 [X.] ebenso wie die vorgenannten identischen bzw. sich nur durch die Schreibweise unterscheidenden Wortmarken 1 078 671 [X.] und [X.] 003 419 447 [X.] über eine durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfüge und eine zumindest in klanglicher Hinsicht jedenfalls durchschnittliche Zeichenähnlichkeit zu der angegriffenen [X.]arke aufweise, halte die angegriffene [X.]arke den zur Vermeidung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr erforderlichen deutlichen [X.]arkenabstand zu der Widerspruchsmarke 009 488 701 [X.] in Bezug auf die vorgenannten Waren und [X.]ienstleistungen nicht ein.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Widersprechenden, mit der sie geltend macht, dass die Abweichungen zu der Widerspruchsmarke [X.] 894 064 Abbildung

Schriftbildlich sei ein [X.] der relativ kurzen und überschaubaren Zeichen [X.] und Abbildung

Klanglich sorge die unterschiedliche [X.] der zweisilbig wie "[X.]A[X.]-LA" und dreisilbig wie "[X.]a-mi-a" artikulierten [X.]arkenwörter und die Abweichung in der den klanglichen Gesamteindruck maßgeblich beeinflussenden Vokalfolge für einen ausreichenden Abstand, wobei auch der begriffliche Anklang der angegriffenen [X.]arke an einen weiblichen Vornamen zur Unterscheidung beitrage.

Bei den übrigen [X.] 1 078 671 [X.], [X.] 003 419 447 [X.] und [X.] 009 488 701 [X.] sei zunächst davon auszugehen, dass diese aus den bereits vor der [X.]arkenstelle im Einzelnen dargelegten Gründen aufgrund ihrer Anlehnung an den Begriff "[X.]ama" – von dem sich die [X.] nur durch die zur Herbeiführung der Schutzfähigkeit notwendige Einfügung des Vokals "I" unterschieden – bzw. als Verkürzung der auch im Inland bekannten und gebräuchlichen Wortfolge "[X.]" lediglich über eine unterdurchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügten.

Ferner liege auch in Bezug auf die von der Löschung betroffenen Waren und [X.]ienstleistungen eine die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen begründende Zeichenähnlichkeit nicht vor. Angesichts der Kürze und leichten Erfassbarkeit der sich gegenüberstehenden [X.]arkenwörter reiche die markante Abweichung am zudem regelmäßig stärker beachteten Wortanfang "[X.]" gegenüber "[X.]" trotz des zahlenmäßigen Übergewichts von Übereinstimmungen aus, um für eine hinreichend sichere Unterscheidung zu sorgen (Hinweis auf Entscheidungen 27 W (pat) 64/07 – [X.]/[X.]AXON, 27 W (pat) 547/14 – [X.]/SHINO).

Zudem bestehe jedenfalls bei einigen der gelöschten Waren und [X.]ienstleistungen ein jedenfalls geringerer Grad an Ähnlichkeit als von der [X.]arkenstelle angenommen.

So könne entgegen der Auffassung der [X.]arkenstelle nicht von einer Ähnlichkeit der bei der Widerspruchsmarke 1 078 671 [X.] zu berücksichtigenden Waren "[X.]" zu den von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten Waren "medizinische Badezusätze und -salze" ausgegangen werden. [X.]iese Waren stünden in keiner Verbindung zueinander, da sie sowohl von unterschiedlichen Herstellern als auch am [X.] in unterschiedlichen Abteilungen angeboten würden. Entsprechendes gelte auch im Verhältnis zwischen "[X.]" und den von der Löschung betroffenen Waren der Klasse 03 der angegriffenen [X.]arke.

Bei der Widerspruchsmarke [X.] 003 419 447 [X.] könne eine für die Gefahr unmittelbarer Verwechslungen ausreichende Ähnlichkeit zwischen den Waren "Hautpflegemittel für Kinder" auf Seiten der Widerspruchsmarke und den von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten Waren "Babykost; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" und "Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer; [X.]; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder" nicht damit begründet werden, dass eine Pflege der Haut nicht nur direkt über die Haut, sondern auch durch Nahrungsergänzungsmittel erfolge. [X.]enn gerade bei Babys und Kindern gehe der Verkehr nicht davon aus, dass Nahrungsergänzungsmittel zum Zwecke der Hautpflege eingesetzt werden. Wenn überhaupt, werde damit eine ausgewogene Ernährung sichergestellt, die jedoch nicht der Hautpflege, sondern der Behebung etwaiger [X.]angelerscheinungen diene. Vor allem aber werde Babynahrung durch spezielle, auf diesem [X.]arkt aktive Anbieter hergestellt und angeboten wie zB die Firmen "[X.]", "Holle" oder "[X.]", die ihrerseits keine Hautpflegepräparate anböten. Insoweit bestünden keine Überschneidungen.

[X.]ie Inhaberin der angegriffenen [X.]arke beantragt sinngemäß,

den angefochtenen Beschluss der [X.]arkenstelle für Klasse 05 des [X.]s vom 5. Juni 2018 aufzuheben, soweit die angegriffene [X.]arke 30 2012 020 826 aufgrund der Widersprüche aus den [X.]arken [X.] 894064Abbildung

[X.]ie Widersprechenden zu 1. und 2. beantragen,

die Beschwerde zurückzuweisen.

[X.]ie Widersprechende zu 1. macht geltend, dass allein die Abweichung zwischen "I" und dem "L" einer nahezu identischen [X.] im Schriftbild beider [X.]arkenwörter nicht hinreichend entgegenwirke. [X.]iese verfügten auch nicht über eine unterschiedliche [X.]. Wie der Vorname "[X.]" oder "[X.]" bestehe auch [X.] aus zwei Silben und werde auf der ersten betont. Selbst wenn [X.] dreisilbig artikuliert würde, käme dem aufgrund der Übereinstimmungen im Übrigen keine entscheidende Bedeutung zu, zumal die sich gegenüberstehenden Zeichen auch nicht als Kurzzeichen eingestuft werden könnten. [X.]ie angegriffene [X.]arke verfüge auch über keinen zur Unterscheidung beitragenden begrifflichen Anklang. In Wechselwirkung mit der hohen Warenähnlichkeit/Identität und der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke sei eine Verwechslungsgefahr daher nicht auszuschließen.

[X.]ie Widersprechende zu 2. macht geltend, dass angesichts der Übereinstimmungen der angegriffenen [X.]arke mit den [X.] [X.]/[X.] in vier von fünf Buchstaben, in der schriftbildlichen [X.] bzw. – was das Klangbild betrifft – im Sprech- und Betonungsrhythmus sowie der Vokalfolge allein die Abweichung am Wortanfang einer beachtlichen Ähnlichkeit nicht entgegenwirken kann.

Unter Zugrundelegung einer von der [X.]arkenstelle zutreffend angenommenen durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der [X.] könne eine Verwechslungsgefahr in Bezug auf die von der Löschung betroffenen Waren und [X.]ienstleistungen nicht verneint werden. Eine die Gefahr von Verwechslungen begründende Ähnlichkeit bestehe entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke insbesondere in Bezug auf die bei den vorgenannten [X.] zu berücksichtigenden "[X.]; [X.]ittel zur Körper- und [X.] für Kinder" und den von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten Waren "Parfümeriewaren, ätherische Öle, [X.]ittel zur Körper- und [X.], Haarwässer; [X.]; Badezusätze und -salze; [X.]ittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder" und "Babykost; medizinische Badezusätze und -salze; [X.]; [X.]; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; [X.]". [X.]enn Baby- und Kleinkinderprodukte/-artikel würden branchenüblich unter ein und derselben [X.]arke angeboten und vertrieben. So werde zB von der [X.]rogeriemarktkette "[X.]" unter der [X.]arke "Babydream" ein breites Spektrum an Produkten für Babys und Kleinkinder angeboten, von [X.] über Badezusätze und -öle, Pflegecremes, [X.] bis hin zu Obstbrei und Zahnpflegeartikeln. [X.] gelte für die [X.]rogeriemarktkette "[X.]" und ihre [X.]arke "[X.]" sowie die [X.]arke "[X.]" der Firma "[X.]üller".

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

[X.]ie gemäß § 64 Abs. 6 Satz 1 i. V. m. § 66 [X.] statthafte und auch im Übrigen zulässige Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke hat in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats die zulässigen Widersprüche aus den [X.]arken [X.] 894 064 Abbildung[X.], [X.] 003 419 447 [X.] und [X.] 009 488 701 [X.] in dem von der [X.]arkenstelle festgestellten Umfang begründet sind.

A. [X.]a die Anmeldung der angegriffenen [X.]arke zwischen dem 1. Oktober 2009 und dem 14. Januar 2019 eingereicht worden ist, ist für die gegen diese Eintragung erhobenen Widersprüche gemäß § 158 Abs. 3 [X.] in der seit dem 14. Januar 2019 geltenden Fassung ([X.] n. F.) weiterhin die Vorschrift des § 42 Abs. 1 und Abs. 2 [X.] in der bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung anzuwenden (im Folgenden "[X.]").

B. Ob Verwechslungsgefahr vorliegt, ist nach der Rechtsprechung sowohl des Europäischen Gerichtshofes als auch des [X.] unter Beachtung aller Umstände des Einzelfalls umfassend zu beurteilen (vgl. z. B. [X.] [X.], 1098, Nr. 44 – [X.]/[X.]; [X.], 933, Nr. 32 – [X.]; GRUR 2011, 915, [X.] – [X.]; [X.], 1040, [X.] – [X.]/pure; [X.], 930, Nr. 22 – [X.]/[X.]; [X.], 64, [X.] – [X.]/[X.]; [X.], 235, [X.] – [X.]/AI[X.]U). Von maßgeblicher Bedeutung sind insoweit die Identität oder Ähnlichkeit der zum Vergleich stehenden [X.]arken sowie der von diesen erfassten Waren oder [X.]ienstleistungen. [X.]arüber hinaus ist die Kennzeichnungskraft der älteren [X.]arke und – davon abhängig – der dieser im Einzelfall zukommende Schutzumfang in die Betrachtung mit einzubeziehen. [X.]abei impliziert der Begriff der Verwechslungsgefahr eine gewisse Wechselwirkung zwischen den genannten Faktoren (st. Rspr., z. B. [X.], 833, Nr. 30 – [X.]/[X.]; [X.], 1040, [X.] – [X.]/pure; [X.], 930, Nr. 22 – [X.]/[X.]; [X.], 64, [X.] – [X.]/[X.]; [X.], 1103, Nr. 37 – Pralinenform II; [X.] [X.], 343 Nr. 48 – [X.]/[X.]).

C. Widerspruch aus der [X.]arke [X.] 894 064 Abbildung

Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen teilt der Senat zunächst die Auffassung der [X.]arkenstelle, dass zwischen der angegriffenen [X.]arke 30 2012 020 826 [X.] und der Widerspruchsmarke [X.] 894 064 Abbildung

1. Auf die seitens der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke mit Schriftsatz vom 19. [X.]ezember 2012 erhobene Einrede mangelnder Benutzung findet gemäß §§ 119, 124, 107, 114, 116 Abs. 1, 115 Abs. 2 [X.] die Bestimmung des § 43 Abs. 1 [X.] Anwendung. [X.]a eine international mit Benennung der Europäischen [X.] registrierte [X.]arke gemäß Art. 189 Abs. 2 [X.]V einer [X.]smarke gleichsteht (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, [X.], 12. Auflage, § 125 [X.]. 41), ist ferner § 125b Nr. 4 [X.] zu beachten, wonach § 43 Abs. 1 [X.] ebenfalls anwendbar ist, jedoch mit der [X.]aßgabe, dass an die Stelle der Benutzung der [X.]arke mit älterem [X.]rang gemäß § 26 [X.] die Benutzung der [X.]smarke gemäß Art. 18 [X.]V tritt.

[X.]aßgebend ist dabei vorliegend § 43 Abs. 1 [X.] in seiner bis zum 14. Januar 2019 geltenden Fassung mit den beiden nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] (a.F.) maßgeblichen Benutzungszeiträumen, weil der Widerspruch vor dem 14. Januar 2019 erhoben wurde (§ 158 Abs. 5 [X.]).

a. [X.]ie [X.]arkenstelle ist zutreffend davon ausgegangen, dass die seitens der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke mit Schriftsatz vom 19. [X.]ezember 2012 undifferenziert erhobene und sich daher auf beide nach § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] relevanten Benutzungszeiträume beziehende Einrede mangelnder Benutzung nur in Bezug auf den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblichen Benutzungszeitraum statthaft ist, nicht jedoch in Bezug auf den nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] relevanten [X.]raum. [X.]enn für den Beginn der Benutzungsschonfrist einer international mit Wirkung für die [X.] registrierten [X.]arke ist nach Art. 203 [X.]V das [X.]atum der Veröffentlichung gemäß Art. 190 Abs. 2 [X.]V maßgebend. [X.]iese erfolgte vorliegend am 30. August 2007, so dass die fünfjährige Benutzungsschonfrist zum [X.]punkt der Veröffentlichung der angegriffenen [X.]arke am 22. Juni 2012 noch nicht abgelaufen war. Ohne weiteres zulässig ist die Einrede jedoch in Bezug auf den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblichen [X.]raum von fünf Jahren vor Entscheidung über den Widerspruch.

b. [X.]eshalb oblag es der Widersprechenden, die Benutzung der Widerspruchsmarke gemäß § 125 b Nr. 4 [X.] i.V.m. Art. 18 [X.]V hinsichtlich aller maßgeblichen Umstände für den [X.]raum der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch darzulegen und glaubhaft zu machen. [X.]ies betrifft den [X.]raum vom 20. August 2015 bis zum 20. August 2020.

Nach Art. 18 [X.]V muss die [X.]arke in der [X.] ernsthaft benutzt worden sein. Eine [X.]arke wird ernsthaft benutzt, wenn sie entsprechend ihrer Hauptfunktion – die Ursprungsidentität der Waren (oder [X.]ienstleistungen), für die sie eingetragen wurde, zu garantieren – benutzt wird, um für diese Waren (oder [X.]ienstleistungen) einen Absatzmarkt zu erschließen oder zu sichern, unter Ausschluss symbolischer Verwendungen, die nur zu dem Zweck vorgenommen werden, die [X.]arke um ihrer selbst willen zu erhalten. [X.]ie Frage, ob die Benutzung der [X.]arke ernsthaft ist, ist anhand sämtlicher Umstände zu prüfen, die belegen können, dass die [X.]arke tatsächlich geschäftlich verwertet wird; dazu gehören vor allem [X.]auer und Intensität der Benutzung sowie die Art der Waren bzw. [X.]ienstleistungen (vgl. [X.] GRUR 2003, 425, 428, Rn. 38 – [X.]/Ansul; [X.], 582, 584, Rn. 70 – [X.]). Nach der [X.] Spruchpraxis ist davon jedenfalls auszugehen, wenn die [X.]arke tatsächlich, stetig und mit stabilem Erscheinungsbild auf dem [X.]arkt präsent ist (vgl. [X.] [X.], 343, 346, Nr. 74 – [X.]/[X.]).

c. In Anwendung dieser Grundsätze ist mit der [X.]arkenstelle davon auszugehen, dass die Widersprechende mit der mit Schriftsatz vom 1. Februar 2017 vorgelegten eidesstattlichen Versicherung des Vorstandsvorsitzenden der Widersprechenden zu 1., Herrn T…, vom 25. Januar 2017 sowie den weiteren Unterlagen eine wirtschaftlich sinnvolle und damit ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke für "Bonbons" in der [X.] und speziell auch in [X.]eutschland glaubhaft gemacht hat.

Zwar sind die in der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung für die Jahre 2012 bis 2016 für [X.]eutschland ausgewiesenen jährlichen Absatzzahlen von mit dem [X.]arkenwort "[X.]A[X.]LA" beschrifteten Bonbontüten von … bis zu … Stück sowie die in diesem [X.]raum mit diesen Bonbontüten erzielten Umsätze im Gebiet

der [X.] von jährlich … US[X.] bis zu … US[X.] aufgrund des zwischenzeitlichen [X.]ablaufs für den derzeit relevanten Benutzungszeitraum nur insoweit noch verwertbar, als es die Angaben für das [X.] mit : verkauften Bonbontüten sowie einem Jahresumsatz von … US[X.] in der gesamten [X.] betrifft. Vor dem Hintergrund, dass rechtserhaltende [X.] nicht den gesamten Benutzungszeitraum ausfüllen müssen, ist jedoch allein mit den im [X.] erzielten Verkaufszahlen sowie Umsätzen – welche durch die vorgelegten Rechnungen für das [X.] gestützt werden – eine nach Art, [X.], Ort und Umfang wirtschaftlich sinnvolle und damit ernsthafte Nutzung der Widerspruchsmarke in der [X.] und speziell auch in [X.]eutschland für verschiedene Arten und Sorten von "Bonbons" belegt, wobei rechtlich bereits der in [X.]eutschland erzielte Umsatz eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für die gesamte [X.] nach sich zieht. [X.]enn insoweit reicht die Benutzung in einem einzigen [X.]itgliedstaat jedenfalls dann aus, wenn sie intensiv und umfangreich erfolgt ist (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, a. a. O., § 125 b Rn. 44 [X.]).

[X.]ie in der eidesstattlichen Versicherung für den genannten Benutzungszeitraum und damit auch explizit für das [X.] als Verwendungsform in Bezug genommenen Abbildungen von Produktverpackungen belegen aus den von der [X.]arkenstelle zutreffend dargelegten Gründen, auf die der Senat vollumfänglich Bezug nimmt, eine funktionsgemäße Benutzung der Widerspruchsmarke iS von Art. 18 [X.]V als Produktmarke für verschiedene, von der [X.]arkenstelle im einzelnen benannte Arten und Sorten von "Bonbons" in einer den kennzeichnenden Charakter der Widerspruchsmarke nicht verändernden Form.

Seitens der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke wurden auch keine Einwände gegen die Anerkennung einer rechtserhaltenden Benutzung erhoben.

d. Es ist daher von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für "Bonbons" auszugehen. Für diese Waren beansprucht die Widerspruchsmarke auch konkret Schutz, so dass diese bei der Entscheidung über den Widerspruch zu berücksichtigen sind (§ 43 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

2. Ausgehend davon besteht hinsichtlich der aufgrund des Widerspruchs aus dieser [X.]-[X.]arke gelöschten Waren und [X.]ienstleistungen aus den von der [X.]arkenstelle zutreffend genannten Gründen, welche seitens der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke mit der Beschwerde nicht angegriffen wurden, teilweise Identität und ansonsten eine (mittlere bzw. durchschnittliche) Ähnlichkeit.

a. Identität besteht zunächst zu den von der angegriffenen [X.]arke zu [X.] beanspruchten "Bonbons" und "Sahnebonbons" und zu den "Süßwaren; Zuckerwaren", da diese oberbegrifflich auch "Bonbons" umfassen.

b. Eine durchschnittliche bis hochgradige Ähnlichkeit liegt auch in Bezug auf "Speiseeis" und "feine Backwaren und Konditorwaren" vor [X.]/[X.] "[X.]ie Ähnlichkeit von Waren und [X.]ienstleistungen" 17. Aufl. S. 47/46; [X.] (pat) 221/98). Weiterhin sind "Bonbons" auch zu "Schokoriegel, Schokoladenprodukte" und "[X.], [X.]ilchschokolade (Getränk); Schokoladengetränke; Karamellgetränke" ähnlich [X.]/[X.] aaO S. 47; [X.] 25 W (pat) 16/09 – [X.]/Chocmel).

c. Eine Ähnlichkeit zu den "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der [X.]" ist ebenfalls gegeben, da es im Bereich der Süßwaren branchenüblich ist, dass Hersteller in größerem, die Verkehrsauffassung prägendem Umfang auch den Handel speziell mit diesen Waren betreiben (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO., § 9 Rn. 130).

3. Auf Seiten der Widerspruchsmarke [X.] 894 064 Abbildung

Eine im Rahmen der Verwechslungsgefahr zu beachtende Kennzeichnungsschwäche der Widerspruchsmarke ergibt sich auch nicht daraus, dass "[X.]A[X.]LA" als [X.] Wort für "Tropfen" (vgl. Langenscheidt, Online-Wörterbuch Türkisch-[X.]eutsch zu "damla") möglicherweise von türkischstämmigen oder jedenfalls der [X.] mächtigen Verkehrskreisen als Hinweis auf die Form der Ware "Bonbons" interpretiert werden kann.

[X.]ie unter der Widerspruchsmarke vertriebenen Waren richten sich an allgemeine inländische Verbraucherkreise. [X.]ass sie sich ausschließlich oder doch zumindest ganz überwiegend an eine spezielle Verbrauchergruppe, hier türkischsprachige Konsumenten, richten und daher allein oder zumindest maßgeblich auf deren Verständnis abzustellen ist (vgl. [X.], 587, Rdnr. 23 ff. – [X.]), ist weder dargetan noch ersichtlich.

[X.]emnach ist zur Bestimmung des maßgeblichen Verkehrsverständnisses in erster Linie auf die allgemeinen inländischen Verkehrskreise abzustellen, welche ganz überwiegend nicht über Türkischkenntnisse verfügen, die es zuließen, "[X.]A[X.]LA" als [X.] Wort für "Tropfen" zu erkennen (vgl. [X.], Beschluss vom 14. [X.]ai 2013, 28 W (pat) 61/11 – [X.]/IPEK [X.]). [X.]iese werden das [X.]arkenwort "[X.]A[X.]LA" daher als einen reinen Phantasiebegriff wahrnehmen.

Aber auch wenn man zugunsten der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke im Hinblick auf die erhebliche Zahl türkischsprachiger [X.]enschen von einer gespaltenen Verkehrsauffassung ausgeht und daher zusätzlich das Verständnis türkischsprachiger Verkehrskreise im Inland berücksichtigt, steht dies einer Verwechslungsgefahr nicht entgegen. Kann nämlich auf Grund einer gespaltenen Verkehrsauffassung nur bei einem der verschiedenen Verkehrskreise eine Verwechslungsgefahr bejaht werden, reicht dies für die Verwirklichung des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] aus (vgl. [X.], 64, Rdnr. 9 – [X.]/[X.]).

4. [X.]ie [X.] weisen ferner eine jedenfalls durchschnittliche Zeichenähnlichkeit auf.

a. Bei der Beurteilung der Zeichenähnlichkeit ist grundsätzlich vom jeweiligen Gesamteindruck der einander gegenüberstehenden Zeichen auszugehen (vgl. z. B. [X.], 833, [X.] – [X.]/[X.]; [X.], 1040, [X.] – [X.]/pure; [X.], 930, Nr. 22 – [X.]/[X.]; [X.], 64, [X.] – [X.]/[X.]; [X.], 729, Nr. 23 – [X.]). [X.]abei ist von dem allgemeinen Erfahrungssatz auszugehen, dass der Verkehr eine [X.]arke so aufnimmt, wie sie ihm entgegentritt, ohne sie einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterwerfen. [X.]ie Frage der Ähnlichkeit sich gegenüberstehender Zeichen ist nach deren Ähnlichkeit in Klang, ([X.] und Sinngehalt zu beurteilen, weil [X.]arken auf die mit ihnen angesprochenen Verkehrskreise in klanglicher, bildlicher und begrifflicher Hinsicht wirken (vgl. [X.] [X.], 413, Nr. 19 – Z[X.]H/S[X.]; GRUR 2005, 1042, Nr. 28 – [X.] LIFE; [X.]. 2004, 843, Nr. 29 – [X.]; [X.], 1009, Nr. 24 – [X.]; [X.], 235, [X.] – [X.]/AI[X.]U; [X.], 484, Nr. 32 – [X.]; [X.], 60, Nr. 17 – [X.]; [X.], 779, 781 – Zwilling/ Zweibrüder). [X.]abei genügt für die Annahme einer Verwechslungsgefahr regelmäßig bereits die hinreichende Übereinstimmung in einer Richtung (st. Rspr. vgl. z. B. [X.], 1009, Nr. 24 – [X.]; [X.], 1114, Nr. 23 – [X.]; [X.], 235, Nr. 18 – [X.]/ AI[X.]U [X.]; vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rdn. 268 [X.]).

b. Auf Seiten der Widerspruchsmarke ist dabei allein der Wortbestandteil "[X.]A[X.]LA" zu berücksichtigen, und zwar nicht nur in klanglicher Hinsicht, sondern auch beim schriftbildlichen Vergleich beider [X.]arken, da es sich bei dem Bildelement in Form einer viereckigen Umrahmung um eine nicht ins Gewicht fallende graphische Ausgestaltung bzw. Verzierung handelt und auch die Ausgestaltung des [X.] der Widerspruchsmarke in Serifenschrift nur unwesentlich von der druckschriftlichen Wiedergabe der angegriffenen [X.]arke abweicht (vgl. dazu [X.], 506, 509 – ATTACHÉ/TISSERAN[X.]; [X.], 254, 257 – [X.] STORE; Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 460).

c. [X.]ie danach miteinander zu vergleichenden [X.]arkenwörter "[X.]A[X.]LA" und [X.] kommen sich im Schriftbild so nahe, dass eine (jedenfalls) durchschnittliche Zeichenähnlichkeit nicht in Abrede gestellt werden kann. Beide [X.]arkenwörter stimmen in vier von fünf Buchstaben überein, insbesondere auch am in aller Regel stärker beachteten Wortanfang "[X.]a-/[X.]A". Sie unterscheiden sich nur im jeweils vierten Buchstaben "L" bzw. "i". [X.]iese weisen aber ebenfalls sowohl bei druckschriftlicher Wiedergabe in Großbuchstaben ("I/L") wie auch in Kleinbuchstaben ("i/l") aufgrund der Übereinstimmung in der bei beiden Buchstaben vorhandenen senkrechten Linie eine weitgehend übereinstimmende und bei Einbindung in die [X.]arkenwörter schwer zu unterscheidende [X.] auf. [X.]ie geringfügigen Abweichungen wirken daher einer weitgehenden visuellen Übereinstimmung und damit einem verwechselbar ähnlichen schriftbildlichen Gesamteindruck beider [X.]arkenwörter nicht hinreichend entgegen. [X.]em Umstand, dass die Widerspruchsmarke anders als die angegriffene [X.]arke nur aus Versalien besteht, kommt dagegen aus Sicht des angesprochenen Verkehrs nur eine geringfügige Bedeutung zu, weil er daran gewöhnt ist, dass ihm identische Wörter sowohl in gewöhnlicher Schreibweise mit großem Anfangsbuchstaben als auch ausschließlich in Großbuchstaben entgegentreten (vgl. [X.], [X.], 259, Rn. 72 – [X.]/[X.] sowie [X.], 607, 608, Rn. 21, 22 – Uhrenankauf im Internet).

Auch wenn berücksichtigt wird, dass [X.]arken im Schriftbild erfahrungsgemäß präziser wahrgenommen werden können als dem Klang nach, weil das Schriftbild sehr viel besser eine ruhige oder auch wiederholte Wahrnehmung der Bezeichnung gestattet als das schnell verklingende gesprochene Wort, sind die schriftbildlichen Übereinstimmungen vorliegend zu ausgeprägt, als dass eine zumindest durchschnittliche Zeichenähnlichkeit verneint werden könnte. [X.]ies gilt umso mehr, als die [X.] im Verkehr nicht gleichzeitig nebeneinander aufzutreten pflegen, sondern ein Vergleich aufgrund eines undeutlichen Erinnerungsbildes erfolgt (vgl. u. a. [X.] [X.] 1999, 734 Nr. 26 [X.]; [X.], 506 – [X.]/ TISSERAN[X.]; GRUR 2003, 1047 – [X.]/[X.]`s).

[X.]ie schriftbildlichen Übereinstimmungen beider [X.]arken werden auch nicht dadurch reduziert, dass es sich bei dem [X.]arkenwort "[X.]A[X.]LA" der Widerspruchsmarke um das [X.] Wort für "Tropfen" handelt, da dies – wie bereits dargelegt – dem überwiegenden Teil der inländischen Verkehrskreise mangels hinreichender Kenntnisse der [X.] nicht bekannt ist. Ebenso trägt die Bedeutung von "[X.]" als im Inland kaum bekannter Vorname nicht zur Unterscheidung bei (vgl. [X.]/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 308).

Zudem bieten begriffliche Abweichungen keine Unterscheidungshilfe, wenn die angesprochenen Verkehrskreise sich – wie hier – angesichts der fast vollständig übereinstimmenden [X.] der beiden [X.]arkenwörter ohne weiteres verlesen können, so dass ihnen begriffliche Unterschiede bzw. ein begrifflicher Anklang einer [X.]arke überhaupt nicht zum Bewusstsein kommen (vgl. [X.]/ Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 312).

5. Ausgehend davon kann in der Gesamtabwägung aller für die Frage der Verwechslungsgefahr maßgeblichen Faktoren angesichts der durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke und der zumindest durchschnittlichen Ähnlichkeit der [X.] eine Verwechslungsgefahr zwischen beiden [X.]arken jedenfalls insoweit nicht verneint werden, als sich beide [X.]arken auf zumindest durchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können, was vorliegend in Bezug auf die von der [X.]arkenstelle gelöschten und beschwerdegegenständlichen Waren und [X.]ienstleistungen

"[X.]: feine Backwaren und Konditorwaren; Speiseeis; Schokoriegel, Schokoladenprodukte; Süßwaren; Zuckerwaren, Bonbons, Sahnebonbons, [X.], [X.]ilchschokolade (Getränk); Schokoladengetränke; [X.];

Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der [X.]"

der Fall ist, so dass die angegriffene [X.]arke 30 2012 020 826 [X.] in diesem Umfang aufgrund des Widerspruchs aus der [X.]arke [X.] 894 064 Abbildung

[X.]. Widerspruch aus der [X.]smarke 003 419 447 [X.]

Zutreffend ist die [X.]arkenstelle weiterhin davon ausgegangen, dass auch zwischen der angegriffenen [X.]arke und der Widerspruchsmarke [X.] 003 419 447 [X.] der Widersprechenden zu 2. hinsichtlich der von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten Waren und [X.]ienstleistungen

"Klasse 03: Parfümeriewaren, ätherische Öle, [X.]ittel zur Körper- und [X.], Haarwässer; [X.]; Badezusätze und -salze; [X.]ittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder

Klasse 05: Babykost; medizinische Badezusätze und -salze; [X.]; [X.]; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke; [X.]

Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03, 05"

eine unmittelbare Verwechslungsgefahr iS von § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] besteht, so dass die [X.]arkenstelle auch insoweit zu Recht die Löschung der angegriffenen [X.]arke angeordnet hat (§ 43 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

1. [X.]ie von der [X.]arkeninhaberin mit Schriftsatz vom 19. [X.]ezember 2012 auch gegenüber dieser Widerspruchsmarke zulässigerweise erhobene Einrede mangelnder Benutzung erstreckt sich mangels [X.]ifferenzierung auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 [X.], da die am 4. Januar 2005 eingetragene Widerspruchsmarke zum [X.]punkt der Veröffentlichung der angegriffenen [X.]arke am 22. Juni 2012 bereits seit mehr als fünf Jahren eingetragen war.

a. [X.]er Widersprechenden oblag es demnach, eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke für den [X.]raum innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Veröffentlichung der Eintragung der angegriffenen [X.]arke glaubhaft zu machen, somit für den [X.]raum von Juni 2007 bis Juni 2012, sowie für die [X.] innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Entscheidung über den Widerspruch, somit vom 20. August 2015 bis 20. August 2020.

b. Ausgehend von den zuvor unter [X.]. dargelegten Anforderungen an die rechtserhaltende Benutzung einer [X.]smarke hat die Widersprechende zu 2. (bereits) mit den von ihr mit den Schriftsätzen vom 14. [X.]ärz 2013 und vom 18. [X.]ezember 2017 vorgelegten eidesstattlichen Versicherungen sowie den weiteren Unterlagen eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke 003 419 447 [X.] in der [X.] für beide [X.]räume für unter die eingetragenen Waren(ober)begriffe "[X.]" und "[X.]ittel zur Körper- und Schönheitspflege für Kinder" fallende "[X.]" und "Baby-Pflegetücher" hinreichend glaubhaft gemacht.

aa. Wie die [X.]arkenstelle zutreffend festgestellt hat, belegen hinsichtlich des nach § 43 Abs. 1 Satz 1 [X.] relevanten [X.]raums die in der eidesstattlichen Versicherung des Geschäftsführers der Widersprechenden zu 2., Herrn [X.]…, versicherten jährlichen Absatzzahlen von … bis zu … Windelpacks je Größensorte und von … bis zu … Baby-Pflegetücherpacks in den Jahren 2007 bis 2012 sowie die weiterhin dazu vorgelegten Rechnungen eine nach Art, [X.], Ort und Umfang wirtschaftlich sinnvolle und damit ernsthafte Benutzung der Bezeichnung [X.] für "[X.]" und "Baby-Pflegetücher". [X.]ies ist seitens der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke im Beschwerdeverfahren nicht in Zweifel gezogen worden.

Unerheblich ist, dass die Benutzung der [X.]arke jedenfalls nicht allein durch die Inhaberin der Widerspruchsmarke, sondern ausweislich der eidesstattlichen Versicherung durch andere, jedoch mit ihr im [X.] verbundene Unternehmen erfolgte, so dass ohne weiteres von einer Benutzung mit Zustimmung der Widersprechenden zu 2. ausgegangen werden kann.

[X.]ie mit der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung vorgelegten und in der eidesstattlichen Versicherung in Bezug genommenen Verpackungsmuster und Werbeprospekte mit Abbildungen entsprechender Verpackungen von Windelpacks und [X.]packs, auf denen die Kennzeichnung "[X.]" deutlich erkennbar ist, belegen auch eine funktionsgerechte Verwendung der Widerspruchsmarke.

[X.]ie Verwendung des Zeichens [X.] in einer anderen Schrifttype und -farbe mit farbiger Unterlegung und Kleinschreibweise ("[X.]") ist zwar keine Benutzung der [X.]arke in der eingetragenen Form, da damit ein Wechsel von einer Wortmarke zu einer Bil[X.]arke verbunden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 26 Rdnr. 211); jedoch handelt es sich dabei um typische werbemäßig ausgestaltete Gebrauchsgraphiken, die die Unterscheidungskraft der eingetragenen Wortmarke [X.] gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a [X.]V nicht berühren.

In quantitativer Hinsicht ist mit diesen für die Bundesrepublik [X.]eutschland, der gemessen am Bruttoinlandsprodukt größten Volkswirtschaft in [X.], glaubhaft gemachten erheblichen Verkaufs- und Umsatzzahlen von einer ernsthaften Benutzung für die genannten Waren in der [X.] auszugehen (vgl. [X.] [X.], 182 – [X.]/ONEL; [X.] GRUR-RR 2005, 312, 314 – [X.]; OLG [X.]üsseldorf GRUR-RR 2011, 172, 173 – [X.]; [X.] 24 W (pat) 35/07 – [X.]; 30 W (pat) 1/10 – [X.]/TO[X.]TEC).

bb. Für den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblichen Benutzungszeitraum belegen die eidesstattliche Versicherung des Zentraleinkäufers Herrn N…, der [X.]… GmbH & Co. OHG vom 28. November 2017, welche u.a. Absatzzahlen von … bis … Windelpacks je Größensorte für das [X.] bzw. … bis … Stück je Größensorte für das [X.] mit dazu gehörigen Umsatzzahlen von mehreren … Euro sowie von bis zu … Baby-Pflegetücherpacks für 2016 bzw. ca. … Stück für 2017 mit den dazugehörigen Umsatzzahlen von jährlich ca. … € (2016) bzw. … € (2017) ausweist, sowie die weiterhin dazu vorgelegten Rechnungen, dass die Widerspruchsmarke [X.] in diesen Jahren für "[X.]" und "Baby-Pflegetücher" in einer nach Art, [X.], Ort und Umfang insgesamt wirtschaftlich sinnvollen Weise und damit ernsthaft durch Unternehmen der A…-Gruppe im Einverständnis mit der Inhaberin der Widerspruchsmarke benutzt worden ist.

[X.]ie mit der vorgenannten eidesstattlichen Versicherung vorgelegten und in der eidesstattlichen Versicherung in Bezug genommenen Verpackungsmuster und Werbeprospekte mit Abbildungen entsprechender Verpackungen von Windelpacks und [X.]packs, auf denen die Kennzeichnung "[X.]" deutlich erkennbar ist, belegen aus den obengenannten Gründen auch für die in den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblichen Benutzungszeitraum fallenden Jahre 2016/2017 eine funktionsgerechte Verwendung der Widerspruchsmarke.

cc. Es ist daher auf Seiten der Widerspruchsmarke von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für "[X.]" und "Baby-Pflegetücher" auszugehen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 [X.]).

c. Im Rahmen der [X.] ist die Widersprechende entgegen der Auffassung der [X.]arkeninhaberin auch unter Berücksichtigung der Entscheidung des [X.], 871 – [X.]/[X.] v. 6. Februar 2020 nicht auf diese ganz speziellen Produkte festzulegen.

Zwar kann die im Löschungs(klage)verfahren entwickelte und in der Vergangenheit vom [X.] als "erweiterte [X.]inimallösung" bezeichnete Rechtsprechung, wonach die Benutzung für eine Spezialware auch für einen umfassenderen, nicht zu breiten Warenoberbegriff rechtserhaltend wirkt (vgl. dazu [X.], 64, 65 Nr. 10 – [X.]/[X.]; [X.] 25 W (pat) 79/12 v. 22. [X.]ai 2014 – [X.]/[X.]; 30 W (pat) 37/13 v. 21. [X.]ai 2015 – C[X.]KAL[X.]/[X.]; [X.]/ Hacker/Thiering, a. a. O, § 26 Rdnr. 277 [X.]), in [X.] wie dem patentamtlichen Widerspruchsverfahren nicht mehr zur Anwendung kommen, da dies nach Auffassung des [X.] zu einer nicht zu rechtfertigenden Bevorzugung des Inhabers einer [X.]arke mit weit gefassten Oberbegriffen gegenüber demjenigen führt, der die Eintragung von Anfang an auf die sodann benutzte Ware beschränkt hat, und im Übrigen auch eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung der Rechtssicherheit bei der Prüfung, ob eine Kollisionslage vorliegt, bewirkt (vgl. [X.] GRUR 2020, 871, Rn. 34 – [X.]/[X.]). Vielmehr ist danach der Schutz der Klagemarke oder der Widerspruchsmarke auf die konkret benutzten Waren beschränkt. [X.]amit ist jedoch nicht gemeint, dass der Schutz der [X.]arke lediglich für das konkret vertriebene Einzelprodukt mit sämtlichen individuellen Eigenschaften besteht. [X.]er Schutz erstreckt sich vielmehr auf gleichartige Waren (vgl. [X.] aaO Rn. 36).

Ob Waren gleichartig sind, ist aufgrund einer wirtschaftlichen Betrachtung festzustellen. Zum gleichen Warenbereich gehören gemeinhin Waren, die in ihren Eigenschaften und ihrer Zweckbestimmung weitgehend übereinstimmen (vgl. [X.], [X.], 833, Rn. 61 – [X.]/[X.]; [X.]/Hacker/Thiering, aaO, § 26 Rdnr. 281).

[X.]anach ist aber ebenso wie bei Anwendung der von der [X.]arkenstelle noch praktizierten – und regelmäßig zu den denselben Ergebnissen führenden (vgl. [X.]/ Hacker/Thiering, aaO, § 26 Rdnr. 280) – "erweiterten [X.]inimallösung" eine Benutzung der Widerspruchsmarke für "[X.]" und weiterhin für "Hautpflegemittel für Kinder" anzuerkennen, da "[X.]" regelmäßig mit kosmetischen [X.] Getränkt sind und der Hautpflege dienen.

2. Ausgehend von dieser Benutzungslage können sich die [X.] in Bezug auf die von der Löschung betroffenen Waren und [X.]ienstleistungen der angegriffenen [X.]arkeüberwiegend auf identischen bzw. durchschnittlich ähnlichen Waren/[X.]ienstleistungen und ansonsten zwar unterdurchschnittlichen, aber für eine Verwechslungsgefahr immer noch hinreichend ähnlichen Waren begegnen.

a. So besteht zwischen den auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden "[X.]" und "Hautpflegemittel für Kinder" und den von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten "[X.]; [X.]" und "[X.]ittel zur Körper- und Schönheitspflege; Badezusätze und -salze; [X.]ittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder" Identität, da diese oberbegrifflich "[X.]" und "Hautpflegemittel für Kinder" umfassen.

b. Zutreffend ist die [X.]arkenstelle weiterhin davon ausgegangen, dass die bei der [X.] zu berücksichtigenden Waren jedenfalls durchschnittlich ähnlich zu den Waren "medizinische Badezusätze und -salze" sind, da diese eine dermatologische Wirkung haben können und damit die "Hautpflegemittel für Kinder" ergänzen. Ein solches Ergänzungsverhältnis besteht ferner zwischen den "[X.]" der Widerspruchsmarke und der von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten Ware "[X.]".

c. Eine durchschnittliche Ähnlichkeit der bei der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren ist auch in Bezug auf "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03 und 05" der angegriffenen [X.]arke zu bejahen, da Händler, insbesondere [X.]rogeriemärkte, in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten (vgl. [X.] GRUR 2014, 378, Rn. 39 – OTTO CAP).

d. Weiterhin besteht entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke zwischen "Hautpflegemittel für Kinder" und den von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten Waren "Parfümeriewaren, ätherische Öle, Haarwässer; [X.]; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder" jedenfalls keine ausgeprägte [X.], da diese mit der Haut in Berührung kommen und in ihrer stofflichen Beschaffenheit speziell für die Pflege von Kinder- oder Babyhaut konzipiert sein können und tatsächlich auch angeboten werden (vgl. dazu [X.] 26 W (pat) 571/10 v. 23. [X.]ärz 2011 – [X.]ama-Glück; veröffentlicht auf der Internetseite des [X.]). [X.]ies gilt insbesondere auch für "Parfümeriewaren", da hierzu auch Seifen gehören, die speziell zur Reinigung von Kinder- oder Babyhaut angeboten werden (vgl. [X.] aaO – [X.]ama-Glück), sowie für "[X.]", da diese insoweit einen dermatologischen Bezug aufweisen können, als sie dem Schutz und/oder der Pflege der [X.]undschleimhaut dienen können.

e. Keine ausgeprägte [X.] besteht auch zwischen "Hautpflegemittel für Kinder" und den Waren "Babykost; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke" der angegriffenen [X.]arke. [X.]enn diese können – wie die [X.]arkenstelle zutreffend ausgeführt hat – durchaus auch der Hautpflege dienen und in Abstimmung oder Kombination mit Körperpflegemitteln angewendet oder eingenommen werden (z. B. bei Akne, Allergien), so dass auch insoweit Berührungspunkte im Verwendungszweck oder als sich ergänzende Produkte vorliegen (vgl. [X.] (pat) 111/04 – [X.]/Humana), welche die Annahme einer jedenfalls unterdurchschnittlichen Ähnlichkeit rechtfertigen.

3. [X.]it der [X.]arkenstelle ist weiterhin davon auszugehen, dass die Widerspruchsmarke 003 419 447 [X.] auch unter Berücksichtigung der eingetragenen Waren über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt.

a. Zwar weist die Inhaberin der angegriffenen [X.]arke zutreffend darauf hin, dass sich [X.] formal von der im vorliegend relevanten Warenbereich als Zielgruppenangabe schutzunfähigen Bezeichnung "[X.]" als Kosewort für "[X.]utter" nur durch die Einfügung des Vokals "I" in der zweiten Silbe unterscheidet. Jedoch verkennt sie, dass gerade dieser zusätzliche Vokal das maßgeblich durch die [X.]oppellautfolge "[X.]" geprägte Klang- wie auch Schriftbild von "[X.][X.]" in erheblicher Weise, nämlich sowohl hinsichtlich der klangtragenden Vokalfolge als auch im Sprech- und Betonungsrhythmus bzw. – was das Schriftbild betrifft – in der [X.] verändert und verfremdet, so dass das Widerspruchszeichen [X.] in seiner Gesamtheit einen hinreichend phantasievollen Charakter aufweist und ihm der Verkehr allenfalls nach einigen interpretatorischen Überlegungen und gedanklichen Zwischenschritten einen Hinweis auf "[X.][X.]" entnimmt.

b. Auch mögliche Assoziationen an den italienischsprachigen Ausruf "[X.]amma mia" sind entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke nicht geeignet, die Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke zu beeinträchtigen. [X.]enn weder handelt es sich bei [X.] um ein nachweisbares Kurzwort für "[X.]amma mia" noch erschließt sich dem Verkehr ein Verständnis der Widerspruchsmarke als Zusammenziehung der Begriffe "[X.]am(ma)([X.])ia" sofort und ohne weiteres; dies umso weniger, als der Wortfolge "[X.]amma mia" seiner Bedeutung nach – worauf die [X.]arkenstelle zutreffend hinweist – kein beschreibender Aussagehalt in Bezug auf die vorliegend relevanten Waren zukommt. Aber selbst soweit er diese Verknüpfung erkennt, wird er den ihm als Kurzwort nicht bekannten Begriff [X.] als phantasievolle Abwandlung dieser Redewendung betrachten.

c. [X.]er Widerspruchsmarke kann dann aber in ihrer Gesamtheit eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft nicht abgesprochen werden, wenngleich ihr Schutzumfang insoweit einer Einschränkung unterliegt, als dieser sich gegenüber der beschreibenden Angabe "[X.][X.]" (und nur gegenüber dieser Angabe, vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 9 Rdnr. 202) nach dem [X.]aß der Eigenprägung gegenüber dieser Angabe (hier: Einfügung des Vokals "I" in der zweiten Wortsilbe) bestimmt.

4. [X.]ie [X.] kommen sich ferner bereits im Klangbild so nahe, dass jedenfalls eine mittlere (durchschnittliche) Zeichenähnlichkeit nicht verneint werden kann.

a. [X.]ie angegriffene [X.]arke sowie die Widerspruchsmarke [X.] weisen – abgesehen von den Anfangsbuchstaben – völlige Übereinstimmung in der [X.] "-amia/-A[X.]IA" auf. Zwar werden Unterschiede am Wortanfang im Allgemeinen stärker beachtet als die übrigen [X.]arkenteile. [X.]och gilt dieser Grundsatz nicht uneingeschränkt. Bei weitgehenden Übereinstimmungen im Übrigen kann eine alleinige Abweichung am Wortanfang die Verwechslungsgefahr häufig nicht ausschließen (vgl. [X.] Ströbele/Hacker/Thiering, a. a. O., § 9 Rn. 281). So liegt der Fall auch hier. [X.]ie [X.] [X.] und [X.] stimmen im Klangbild bis auf die konsonantische Abweichung am Wortanfang der angegriffenen [X.]arke vollkommen überein, insbesondere in der das [X.] beider [X.]arkenwörter tragenden Vokalfolge "[X.]/A-I-A" sowie in der [X.] und weisen einen identischen Sprech- und Betonungsrhythmus auf. [X.]emgegenüber vermitteln die abweichenden Anfangskonsonanten [X.] und [X.] beide kein markantes Klangbild. Gegenüber den weitreichenden Übereinstimmungen beider [X.]arkenwörter in der [X.] "-amia" treten sie jedenfalls nicht so prägnant hervor, dass sie die weitgehend übereinstimmende Gesamtstruktur im Klangbild und den daraus sich ergebenden weitgehenden Gleichklang beider [X.]arkenwörter nachhaltig beeinflussen und eine hinreichend sichere Unterscheidung der [X.]arkenwörter ermöglichen könnten.

b. [X.]ie Ähnlichkeit der sich gegenüberstehenden Zeichen ist entgegen der Auffassung der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke auch nicht aus Rechtsgründen eingeschränkt, weil – wie bereits dargelegt – der Schutzumfang der Widerspruchsmarke insoweit einer Einschränkung unterliegt, als dieser sich gegenüber der beschreibenden Angabe "[X.][X.]" nach dem [X.]aß der Eigenprägung gegenüber dieser Angabe (hier: Einfügung des Vokals "I" in der zweiten Wortsilbe) bestimmt. Eine Beschränkung des Schutzumfangs auf die schutzbegründende Eigenprägung besteht nämlich nur gegenüber der zugrundeliegenden schutzunfähigen Angabe und schließt eine (ansonsten gegebene) Zeichenähnlichkeit aus, wenn sich die Übereinstimmungen beider [X.]arken auf diesen Bereich konzentrieren. [X.]ies ist vorliegend aber nicht der Fall. So lehnt sich die angegriffene [X.]arke [X.] nicht an den beschreibenden Begriff "[X.][X.]" an, sondern stellt ein reines Phantasiewort dar. Vor allem jedoch stimmen die [X.] gerade auch in der die Eigenprägung der Widerspruchsmarke gegenüber der beschreibenden Angabe begründenden [X.] "-mia/-[X.]IA" überein.

c. Hinreichend deutliche, der Verwechslungsgefahr entgegenwirkende begriffliche Unterschiede sind in den [X.] nicht enthalten. Insbesondere liegt für den Verkehr bei der Widerspruchsmarke [X.] aus den bereits dargelegten Gründen ein begriffliches Verständnis iS von [X.][X.] oder gar als Verkürzung von "[X.]amma mia" nicht nahe. Vielmehr stehen sich Kunst- bzw. Phantasiewörter gegenüber, die so weder in der Umgangs- noch in der Fachsprache vorkommen.

d. [X.]ögen die beiden [X.]arkenwörter danach aufgrund ihrer [X.] Abweichung am Wortanfang in ihrer Gesamtheit auch nicht hochgradig ähnlich sein, so sind die Gemeinsamkeiten im Klangbild beider [X.]arkenwörter jedoch zu ausgeprägt, als dass jedenfalls eine durchschnittliche Ähnlichkeit der Zeichen in Frage gestellt werden könnte. Insoweit ist auch zu beachten, dass der Verkehr die [X.]arken in aller Regel nicht zeitgleich oder in unmittelbarer zeitlicher Abfolge wahrnimmt und seine Auffassung daher erfahrungsgemäß von einem eher undeutlichen Erinnerungsbild bestimmt wird (vgl. u. a. [X.] [X.] 1999, 734 [X.]. 26 – [X.]; [X.], 506 – ATTACHÉ/TISSERAN[X.]; GRUR 2003, 1047 – [X.]/ [X.]`s).

5. Unter Beachtung einer durchschnittlichen Zeichenähnlichkeit sowie einer durchschnittlichen Kennzeichnungskraft der Widerspruchsmarke ist dann aber in der Gesamtabwägung eine unmittelbare Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken nicht nur in Bezug auf identische und durchschnittlich ähnliche Waren/[X.]ienstleistungen anzunehmen, sondern auch insoweit, als sie sich auf unterdurchschnittlich ähnlichen Waren begegnen können. Somit hat die [X.]arkenstelle die angegriffene [X.]arke zu Recht nicht nur für die im Identitäts- und durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und [X.]ienstleistungen

"Klasse 03: Parfümeriewaren, ätherische Öle, [X.]ittel zur Körper- und [X.], Haarwässer; [X.]; Badezusätze und -salze; [X.]ittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder

Klasse 05: medizinische Badezusätze und -salze; [X.]; [X.]; [X.]

Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03, 05",

sondern auch hinsichtlich der zwar unterdurchschnittlich, für eine Verwechslungsgefahr aber noch hinreichend ähnlichen Waren

"Klasse 05: Babykost; Nahrungsergänzungsmittel; diätetische Erzeugnisse für medizinische Zwecke"

gelöscht.

E. Widerspruch aus der [X.]smarke 009 488 701 [X.]

Aus den von der [X.]arkenstelle zutreffend dargelegten Gründen besteht auch Verwechslungsgefahr nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] zwischen der [X.]smarke 009 488 701 [X.] und der angegriffenen [X.]arke in Bezug auf die von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten Waren und [X.]ienstleistungen

"Klasse 18: Taschen; Wickeltaschen

[X.]: [X.]öbel; Hochstühle für Kinder; Wippen für Babys; Lauflernhilfen für Babys und Kleinkinder; Reisebetten für Kinder und Babys; Wiegen; Wickelauflagen; Wickelunterlagen; Wickeltische; [X.]atratzen; Laufgitter für Kleinkinder

Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 18, 20",

so dass die [X.]arkenstelle auch insoweit zu Recht die Teillöschung der angegriffenen [X.]arke angeordnet hat.

1. Hinsichtlich des Widerspruchs aus dieser [X.]arke ist die [X.]arkenstelle zunächst zutreffend davon ausgegangen, dass die insoweit erhobene Nichtbenutzungseinrede nur in Bezug auf den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] maßgeblichen Benutzungszeitraum statthaft ist, da für die am 2. Juli 2011 eingetragene Widerspruchsmarke 009 488 701 [X.] zum [X.]punkt der Veröffentlichung der angegriffenen [X.]arke am 22. Juni 2012 die fünfjährige Benutzungsschonfrist noch nicht abgelaufen war.

[X.]eshalb oblag es der Widersprechenden, die Benutzung der Widerspruchsmarke für den [X.]raum vom 20. August 2015 bis zum 20. August 2020 darzulegen und glaubhaft zu machen.

a. Zwar sind die in den eidesstattlichen Versicherungen der Frau I… und des Herrn H… für Großbritannien benannten Absatz- und Umsatzzahlen für "Babyüberwachungsgeräte", "KinderHochstühle" und "Wickelauflagen" für den genannten Benutzungszeitraum nur insoweit relevant, als sie das [X.] betreffen, da allein dieses Jahr noch vollständig in den nach § 43 Abs. 1 Satz 2 [X.] relevanten [X.]raum fällt. Hinsichtlich des Jahres 2015 ist dies nicht der Fall, da insoweit nicht erkennbar ist, in welchem Jahresabschnitt die entsprechenden Verkäufe getätigt bzw. Umsätze erzielt wurden.

Allerdings reichen vor dem Hintergrund, dass rechtserhaltende [X.] nicht den gesamten Benutzungszeitraum ausfüllen müssen, bereits die im [X.] erzielten Verkaufszahlen sowie Umsätze in quantitativer Hinsicht ohne weiteres aus, um von einer nach Art, [X.], Ort und Umfang insgesamt wirtschaftlich sinnvollen und damit ernsthaften Benutzung der [X.]smarke für diese Waren auszugehen, zumal die Zahlen für das [X.] ebenfalls für eine kontinuierliche und ernsthafte Benutzung der Widerspruchsmarke sprechen und damit als weiteres Indiz für eine rechtserhaltende Benutzung herangezogen werden können. Gestützt werden die Angaben letztlich auch durch die mit den eidesstattlichen Versicherungen vorgelegten Rechnungen, soweit sie aus dem [X.] stammen.

b. [X.]ie Verwendung des in den vorgenannten Unterlagen der Widersprechenden zu findenden Zeichens [X.] in einer anderen Schrifttype und -farbe mit farbiger Unterlegung und Kleinschreibweise ("[X.]") ist zwar ebenfalls keine Benutzung der [X.]arke in der eingetragenen Form, da damit ein Wechsel von einer Wortmarke zu einer Bil[X.]arke verbunden ist (vgl. Ströbele/Hacker/Thiering, aaO, § 26 Rdnr. 211); jedoch handelt es sich dabei – ebenso wie bei der Widerspruchsmarke 003 419 447 [X.] – um typische werbemäßig ausgestaltete Gebrauchsgraphiken, die die Unterscheidungskraft der eingetragenen Wortmarke [X.] gemäß Art. 18 Abs. 1 Satz 2 Buchstabe a [X.]V nicht beeinträchtigen.

c. Es ist daher von einer rechtserhaltenden Benutzung der Widerspruchsmarke für "Babyüberwachungsgeräte" "KinderHochstühle" und "Wickelauflagen" auszugehen (§ 43 Abs. 1 Satz 3 [X.]), für die die Widerspruchsmarke nach der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses vorgenommenen Beschränkung des Waren- und [X.]ienstleistungsverzeichnisses konkret noch Schutz beansprucht.

2. Ausgehend von dieser Benutzungslage können sich die [X.] auf identischen und ansonsten ähnlichen Waren und [X.]ienstleistungen begegnen.

a. So besteht zunächst Identität zu den von der angegriffenen [X.]arke zu [X.] beanspruchten Waren "Hochstühle für Kinder" sowie "[X.]öbel", da diese oberbegrifflich auch "Kinderhochstühle" umfassen. Identität besteht weiterhin zwischen den "Wickelauflagen" der Widerspruchsmarke und den Waren der [X.] "Wickelauflagen; Wickelunterlagen" der angegriffenen [X.]arke. [X.]enn "Wickelauflagen" und "Wickelunterlagen" sind begrifflich weitgehend deckungsgleich, da eine "Wickelauflage" funktionell auch eine "Wickelunterlage" sein kann.

b. "KinderHochstühle" sind ohne Weiteres ähnlich mit anderen speziellen Kindermöbeln und Sitz- oder Stehhilfen wie den von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten "Wippen für Babys; Lauflernhilfen für Babys und Kleinkinder; Reisebetten für Kinder und Babys; Wiegen; Wickeltische; Laufgitter für Kleinkinder". Sie weisen – wie die [X.]arkenstelle zutreffend festgestellt hat – Übereinstimmungen im Verwendungszweck, in der Funktion und der [X.]aterialbeschaffenheit auf. Zudem ist der Verkehr daran gewöhnt, dass speziell für Kinder bestimmte Einrichtungsgegenstände und [X.]öbel von ein und demselben Hersteller angeboten werden. "Wickelauflagen" sind ferner aus den von der [X.]arkenstelle zutreffend genannten Gründen auch den weiteren von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten Waren "Wickeltaschen; Taschen" sowie "[X.]atratzen" (wegen ähnlicher Funktion und auch möglicher Übereinstimmungen bei den Füllstoffen und Bezugsmaterialien) ohne weiteres und damit durchschnittlich ähnlich.

c. Eine Ähnlichkeit der auf Seiten der Widerspruchsmarke zu berücksichtigenden Waren besteht auch zu den "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 18 und 20" der angegriffenen [X.]arke, da Warenhäuser für Baby- und Kinderausstattung, in diesem Warensektor häufig neben dem Verkauf fremder Waren auch Waren mit eigenen Handelsmarken anbieten, z.B. [X.], baby-kids-world (vgl. [X.] GRUR 2014, 378, 381, Rn. 39 – OTTO CAP).

3. [X.]a die [X.]smarke 009 488 701 [X.] ebenso wie die [X.]smarke 003 419 447 [X.] aus den unter [X.]. 2. und 3. genannten Gründen über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und beide Zeichen eine jedenfalls durchschnittliche Zeichenähnlichkeit aufweisen, ist in der Gesamtabwägung von einer markenrechtlich relevanten unmittelbaren Verwechslungsgefahr zwischen den Vergleichsmarken auszugehen, soweit diese sich auf im Identitäts- und durchschnittlichen Ähnlichkeitsbereich liegenden Waren und [X.]ienstleistungen begegnen können, so dass die [X.]arkenstelle die angegriffene [X.]arke auch insoweit zu Recht teilweise gelöscht hat.

F. Widerspruch aus der [X.]arke 1 078 671 [X.]

Unbegründet ist die Beschwerde auch hinsichtlich der aufgrund des Widerspruchs aus der [X.]arke 1 078 671 [X.] angeordneten Teillöschung der angegriffenen [X.]arke für die Waren und [X.]ienstleistungen

"Klasse 03: [X.]ittel zur Körper- und [X.], Badezusätze und -salze; [X.]ittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder

Klasse 05: medizinische Badezusätze und -salze; [X.]; [X.]; [X.]

Klasse 35: Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03, 05".

1. Einer Entscheidung über den Widerspruch steht zunächst nicht entgegen, dass die angegriffene [X.]arke für die vorgenannten Waren und [X.]ienstleistungen bereits aufgrund des Widerspruchs aus der [X.]smarke 003 419 447 [X.] zu löschen ist und eine weitergehende Löschung der angegriffenen [X.]arke aufgrund des Widerspruchs aus der [X.]arke 1 078 671 [X.] nicht mehr in Betracht kommt, nachdem die Widersprechende zu 2. keine Beschwerde gegen den Beschluss der [X.]arkenstelle eingelegt hat.

Zwar wird ein zulässiger Widerspruch gegen eine eingetragene [X.]arke im Falle einer durch die [X.]arkenstelle oder das [X.] als Beschwerdegericht angeordneten bzw. bestätigten (Teil-)Löschung aufgrund einer weiteren Widerspruchsmarke desselben oder eines weiteren Widersprechenden im Allgemeinen als (im Umfang der angeordneten Löschung) "derzeit gegenstandslos" betrachtet.

[X.]er Senat hält aber eine einer Aussetzung des Widerspruchsverfahrens entsprechend § 148 ZPO gleichkommende Erklärung des Widerspruchs als "derzeit gegenstandslos" jedenfalls dann nicht für angezeigt, wenn – wie vorliegend – eine Rechtskraft der angeordneten Löschung noch nicht eingetreten ist und nach dem Sach- und Streitstand über die Widersprüche abschließend entschieden werden kann, was vorliegend möglich ist. In diesem Fall ist der Senat berechtigt und aus prozessökonomischen Gründen entsprechend § 31 Abs. 1, Abs. 2 [X.]arkenV auch gehalten, über den Widerspruch aus der weiteren Widerspruchsmarke 1 078 671 [X.] in vollem Umfang zu entscheiden.

2. [X.]anach hat die Beschwerde in der Sache keinen Erfolg, da auch nach Auffassung des Senats zwischen den Vergleichsmarken eine Verwechslungsgefahr im Sinne des § 9 Abs. 1 Nr. 2 [X.] in dem von der [X.]arkenstelle festgestellten Umfang besteht, so dass die [X.]arkenstelle die angegriffene [X.]arke insoweit zu Recht auch aufgrund des Widerspruchs aus dieser [X.]arke gelöscht hat (§ 43 Abs. 2 Satz 1 [X.]).

a. Zutreffend ist die [X.]arkenstelle davon ausgegangen, dass die Widersprechende zu 2. auf die seitens der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke zulässigerweise erhobene und sich auf beide Benutzungszeiträume nach § 43 Abs. 1 Satz 1 u. Satz 2 [X.] erstreckende Einrede mangelnder Benutzung eine rechtserhaltende Benutzung der Widerspruchsmarke aus den bei der bis auf die Schreibweise identischen Widerspruchsmarke 003 419 447 [X.] genannten Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, zwar nicht für "Baby-Pflegetücher" – für diese kann die Widerspruchsmarke 1 078 671 [X.] keinen Schutz beanspruchen –, jedoch für "[X.]" für beide Benutzungszeiträume hinreichend glaubhaft gemacht hat. Auf Seiten der Widerspruchsmarke 1 078 671 [X.] ist daher ebenso wie bei der [X.]smarke 003 419 447 [X.] von einer rechtserhaltenden Benutzung für "[X.]" auszugehen.

b. [X.]iese sind zu den von der angegriffenen [X.]arke beanspruchten Waren "[X.]; [X.]" identisch. Was die übrigen insoweit von der Löschung und damit beschwerdegegenständlichen Waren "[X.]ittel zur Körper- und Schönheitspflege; Badezusätze und -salze; [X.]ittel zur Körperpflege von Kleinkindern und Babys; alle vorgenannten Waren für Babys und Kinder; medizinische Badezusätze und -salze; [X.]" betrifft, kann offenbleiben, ob insoweit eine von der [X.]arkenstelle angenommene und von der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke in Abrede gestellte durchschnittliche Ähnlichkeit besteht. Jedenfalls können sich diese Waren – wie die [X.]arkenstelle im angefochtenen Beschluss zutreffend ausgeführt hat – insoweit ergänzen, als die vorgenannten Waren zB zur Vorbeugung der Behandlung von gereizter oder wunder Haut bei Babys, die [X.] tragen, bestimmt und geeignet sein können. Zwischen diesen Waren besteht daher jedenfalls keine ausgeprägte [X.], sondern eine zumindest unterdurchschnittliche Ähnlichkeit.

[X.]iese reicht aber im Rahmen der Gesamtabwägung vor dem Hintergrund, dass die Widerspruchsmarke 1 078 671 [X.] über eine von Haus aus durchschnittliche Kennzeichnungskraft verfügt und zu der angegriffenen [X.]arke ebenfalls eine jedenfalls durchschnittliche klangliche Zeichenähnlichkeit aufweist, zur Begründung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr auch insoweit aus.

Etwas anderes ergibt sich insoweit nicht aus der abweichenden Schreibweise der Widerspruchsmarke 1 078 671 [X.] gegenüber der ausschließlich in Großbuchstaben eingetragenen Widerspruchsmarke 003 419 447 [X.], da eine abweichende Schreibweise sich nicht auf die Beurteilung der klanglichen Zeichenähnlichkeit auswirkt.

Eine Verwechslungsgefahr ist dabei nicht nur für die vorgenannten Waren, sondern auch hinsichtlich der von der Löschung betroffenen "Großhandels-, Einzelhandels- und Online-Versandhandelsdienstleistungen mit Waren des täglichen Bedarfs, nämlich mit Waren der Klassen 03, 05" zu besorgen, welche aus den bei der Widerspruchsmarke 003 419 447 [X.] genannten Gründen eine im Rahmen der Gesamtabwägung zur Begründung einer unmittelbaren Verwechslungsgefahr ausreichende Ähnlichkeit zu "[X.]" aufweisen.

G. [X.]ie Beschwerde der Inhaberin der angegriffenen [X.]arke war daher zurückzuweisen. [X.]ie Entscheidung konnte ohne mündliche Verhandlung getroffen werden, da die Inhaberin der angegriffenen [X.]arke keinen Antrag auf [X.]urchführung der mündlichen Verhandlung gestellt hat, auch nicht hilfsweise (§ 69 Nr. 1 [X.]).

Soweit die Widersprechende zu 2. mit Schriftsatz vom 18. August 2020 weitere Unterlagen zur Glaubhaftmachung einer rechtserhaltenden Benutzung der [X.] 1 078 671 [X.], [X.] 009 488 701 [X.] und [X.] 003 419 447 [X.] eingereicht hat, sind diese nicht entscheidungserheblich, da sich eine rechtserhaltende Benutzung der vorgenannten [X.] im entscheidungserheblichen Umfang bereits aus den von der Widersprechenden zu 2. vor der [X.]arkenstelle eingereichten Unterlagen ergab. [X.]ie mit Schriftsatz vom 18. August 2020 eingereichten Unterlagen sind daher nicht Gegenstand der vorliegenden Entscheidung.

H. Hinsichtlich der Kosten des Beschwerdeverfahrens verbleibt es bei der gesetzlichen Regelung des § 71 Abs. 1 S. 2 [X.], da Billigkeitsgründe für die Auferlegung der Kosten auf einen Beteiligten weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich sind.

Meta

30 W (pat) 550/18

20.08.2020

Bundespatentgericht 30. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

§ 9 Abs 1 Nr 2 MarkenG, § 42 Abs 2 Nr 1 MarkenG vom 04.04.2016, § 43 Abs 1 MarkenG, Art 5 MAbkMadridProt, Art 6quinquies Abschn B Nr 1 PVÜ, § 125b Nr 1 MarkenG

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.08.2020, Az. 30 W (pat) 550/18 (REWIS RS 2020, 230)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2020, 230

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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