Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2014, Az. 1 BvR 3217/07

1. Senat | REWIS RS 2014, 4677

Foto: © Bundesverfassungsgericht │ foto USW. Uwe Stohrer, Freiburg

ÖFFENTLICHES RECHT BUNDESVERFASSUNGSGERICHT (BVERFG) GRUNDGESETZ UNIVERSITÄTEN UND HOCHSCHULEN

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Gegenstand

Hochschulorganisationsrechtliche Vorschriften für die Medizinische Hochschule Hannover - 63c Abs 2 S 1, 63c Abs 3 S 2, 63c Abs 4 S 2, 63c Abs 5 S 1, 63c Abs 5 S 2, 63c Abs 6 S 1 sowie § 63e Abs 2 Nummer 2, § 63e Abs 2 Nummer 3, § 63e Abs 2 Nummer 5, § 63e Abs 2 Nummer 10, § 63e Abs 2 Nummer 11, § 63e Abs 3, § 63e Abs 4 S 1 Nummer 1, § 63e Abs 4 S 1 Nummer 2, § 63e Abs 4 S 1 Nummer 4 und § 63e Abs 4 S 2 des Niedersächsischen Hochschulgesetzes vom 26. Februar 2007 (idF v 11.12.2013 – juris HSchulG 2007 F:2013-12-11) mit Art 5 Abs 3 GG unvereinbar – Zur hinreichenden Möglichkeit des Fachbereichs- oder Fakultätsrat oder des Senats an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen mitzuwirken, wenn die entsprechenden Entscheidungsbefugnisse auf einen Vorstand oder Präsidium übertragen werden - Auftrag an den Gesetzgeber, bis 21.12.2015 eine Neuregelung zu schaffen


Leitsatz

1. Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer Hochschule erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Dies sind auch Entscheidungen über die Organisationsstruktur, den Haushalt und, weil in der Hochschulmedizin mit der Wissenschaft untrennbar verzahnt, über die Krankenversorgung.

2. Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem Vertretungsorgan der akademischen Selbstverwaltung entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss die Mitwirkung des Vertretungsorgans an der Bestellung und Abberufung und an den Entscheidungen des Leitungsorgans ausgestaltet sein.

Tenor

1. § 63c Absatz 2 Satz 1, Absatz 3 Satz 2, Absatz 4 Satz 2, Absatz 5 Satz 1 und 2, Absatz 6 Satz 1 sowie § 63e Absatz 2 Nummer 2, Nummer 3, Nummer 5, Nummer 10, Nummer 11, Absatz 3, Absatz 4 Satz 1 Nummer 1, Nummer 2, Nummer 4 und Absatz 4 Satz 2 des [X.] vom 26. Februar 2007 ([X.] und Verordnungsblatt Seite 69; zuletzt geändert durch das Gesetz zur Verbesserung der Chancengleichheit durch Abschaffung und Kompensation der Studienbeiträge vom 11. Dezember 2013, [X.] und Verordnungsblatt Seite 287) sind in ihrem Gesamtgefüge mit Artikel 5 Absatz 3 Satz 1 des Grundgesetzes unvereinbar.

2. Im Übrigen wird die Verfassungsbeschwerde zurückgewiesen.

3. Die unter Ziffer 1 angeführten Vorschriften bleiben bis zu einer Neuregelung durch den Gesetzgeber nach Maßgabe der Gründe weiter anwendbar. Der Gesetzgeber hat bis zum 31. Dezember 2015 eine Neuregelung zu schaffen.

4. Das [X.] hat dem Beschwerdeführer seine notwendigen Auslagen zu erstatten.

5. [X.] wird auf 100.000 € (in Worten: einhunderttausend Euro) festgesetzt.

Gründe

1

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen hochschulorganisationsrechtliche Vorschriften für die [X.], die mit Wirkung zum 1. Januar 2007 in das [X.] Hochschulgesetz übernommen worden sind ([X.] 2006 S. 538 - [X.] -) und - zum Teil - im Dezember 2013 geändert wurden ([X.] S. 287).

2

1. Die angegriffenen Vorschriften strukturieren die Verantwortung für die Leitung der [X.]. In [X.] wurde diese Leitungsverantwortung in der [X.] vom Vertretungsorgan der Hochschulangehörigen, also dem [X.] oder Fakultätsrat beziehungsweise dem [X.], seit 1998 zunehmend auf einen Vorstand oder ein Präsidium als Leitungsorgan verlagert. Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die nunmehr geltenden Regelungen der Bestellung, Neubestellung und Entlassung des Vorstands nach § 63c Abs. 1 bis 6 [X.] sowie gegen bestimmte Befugnisse des Vorstands nach § 63e [X.], jeweils in der Fassung vom 26. Februar 2007 ([X.] S. 69; zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2013, [X.] S. 287).

3

2. Nach dem [X.]n Hochschulgesetz in der Fassung vom 21. Januar 1994 ([X.] S. 13 - [X.] a.F. -) oblag dem [X.] - und in der [X.] nach § 121 Abs. 6 [X.] a.F. dem Fachbereichsrat - die Entscheidung in [X.] die gesamte [X.] oder den Fachbereich betreffenden Angelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung. Der [X.] konnte neben dem [X.], in dem die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer wie im [X.] die Mehrheit hatten, gemäß § 96 Abs. 1 [X.] a.F.auch zu hochschulpolitischen Grundsatzfragen Stellung nehmen. Die "insbesondere" dem [X.] vorbehaltenen Entscheidungen betrafen unter anderem die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung, die Anmeldung des [X.], die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Einrichtungen der [X.] einschließlich ihrer Organisationsstruktur und ihrer Aufgaben, die Stellungnahme zu [X.]n und den [X.]. In der [X.] hatten die [X.] nach den §§ 121 bis 125 [X.] a.F. ebenfalls maßgeblichen Einfluss, wohingegen der Vorstand die operative Verantwortung insbesondere für die Krankenversorgung trug. So oblagen dem Fachbereichsrat alle wesentlichen, teils vom Vorstand ausdrücklich nur vorzubereitenden Entscheidungen, wobei er die Krankenversorgung zu berücksichtigen hatte und Entscheidungen des Vorstands beanstanden konnte, wenn sie Forschung und Lehre nachteilig berührten; umgekehrt konnte der Vorstand Entscheidungen des [X.] beanstanden, wenn er die Krankenversorgung für beeinträchtigt hielt.

4

Grundsätzlich waren die Aufgaben des Leitungsorgans eingeschränkt. Das Präsidium oder Rektorat nach § 86 Abs. 2 [X.] a.F. oder der Vorstand des [X.] nach § 123 [X.] a.F. waren für alle Angelegenheiten zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen waren. Im Wesentlichen vertrat die Leitung die [X.] nach außen und koordinierte die Arbeit nach innen, sorgte also für das Zusammenwirken und die laufende Unterrichtung der Organe und Gliederungen, der Mitglieder und Angehörigen der [X.], außerdem initiierte die Leitung die erforderlichen Entscheidungsprozesse und wirkte auf die angemessene Berücksichtigung der wesentlichen Belange hin. Nach § 86 Abs. 2 Satz 5 Nr. 1 [X.] a.F. beziehungsweise § 123 Abs. 1 Nr. 8 [X.] a.F. war die Leitung dafür zuständig, Vorschläge zur Entwicklungsplanung der [X.] auszuarbeiten.

5

Der [X.] beziehungsweise der Fachbereichsrat hatten auf die Zusammensetzung der Hochschul- oder [X.]leitung entscheidenden Einfluss. Rektor oder Rektorin wurden durch das [X.] aufgrund eines Wahlvorschlags des [X.]s gewählt (§ 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] a.F.); Prorektorinnen oder Prorektoren wurden vom [X.] auf Vorschlag von Rektor oder Rektorin gewählt (§ 90 Abs. 3, § 89 Abs. 2 [X.] a.F.). Die Ernennung des Kanzlers oder der Kanzlerin erfolgte durch das [X.] aufgrund eines Vorschlags der [X.] (§ 92 Abs. 4 Satz 1 [X.] a.F.), den der [X.] auf der Grundlage eines Vorschlags der Hochschulleitung beschloss. Falls eine Mehrheit nicht erreicht wurde, entschied der [X.] auf Grund eines eigenen Vorschlags (§ 92 Abs. 6 [X.] a.F.). Die im Vorstand eines [X.] entscheidenden Vorsteherinnen oder Vorsteher klinischer Abteilungen, die auf Vorschlag des [X.] - bei der [X.] damit auf Vorschlag des [X.]s - vom [X.] bestellt waren, wurden von den Vorsteherinnen und Vorstehern aller Abteilungen gewählt (§ 123 Abs. 3 [X.] a.F.); die Medizinischen Zentren wurden von einem nach Gruppen zusammengesetzten Vorstand, mit einer Mehrheit von fünf [X.], geleitet (§ 124 Abs. 3 [X.] a.F.).

6

3. Auf der Grundlage einer hochschulrechtlichen [X.] in § 125a [X.] in der Fassung vom 24. März 1998 ([X.] 1998 S. 300; später § 46 [X.], [X.] 2002 S. 286; [X.] 2004 S. 33) ermöglichte es der [X.] Gesetzgeber, die Entscheidungsbefugnisse an den [X.]n im Bereich Humanmedizin im Wege von Verordnungen sukzessive umzugestalten, um neue [X.] zu testen. Die erste Verordnung vom 16. Oktober 1998 (Verordnung zur Neuregelung von Aufgaben und [X.] - [X.] - [X.] [X.]) wurde durch Verordnungen vom 14. August 2001 ([X.] S. 596) und vom 13. Januar 2003 ([X.] S. 12) geringfügig geändert und dann mit der Verordnung vom 1. Dezember 2004 maßgeblich anders gefasst ([X.] S. 562). Im Jahre 2006 hat der [X.] Gesetzgeber die in den Verordnungen experimentell erprobten neuen [X.] in das [X.] Hochschulgesetz übernommen, um die neuen [X.] endgültig festzuschreiben (vgl. [X.] 15/2670, [X.] f.).

7

4. Die Organisation der [X.] muss zwei auch in der Verfassung verankerte Aufgaben erfüllen: Wissenschaft und Krankenversorgung. Medizinische [X.]n liegen damit auf der Schnittstelle zwischen Wissenschafts- und Gesundheitssystem als Verbund von Forschung und Lehre einerseits und der Krankenversorgung andererseits. So erbringen die humanmedizinischen Einrichtungen in [X.] "zusätzlich" zur Wissenschaft (vgl. § 3 Abs. 5 [X.], § 1 Abs. 2 Grundordnung der [X.] - [X.] -) Dienstleistungen im Rahmen des öffentlichen Gesundheitswesens, hochspezialisierte Aufgaben der Krankenversorgung und Aufgaben in der Ausbildung von Angehörigen nicht-ärztlicher Heilberufe.

8

Die Verbindung der beiden Bereiche - Wissenschaft und Krankenversorgung - ist bundesweit nicht einheitlich organisiert ([X.], Allgemeine Empfehlungen zur [X.], 2007, [X.] ff.): Im Kooperationsmodell arbeiten die Funktionsbereiche (Medizinische Fakultät und [X.]) getrennt, werden aber personell, organisatorisch und sachlich verflochten und zur Zusammenarbeit verpflichtet; im Integrationsmodell werden die Entscheidungsbefugnisse für Forschung, Lehre und Krankenversorgung in einem Organ zusammengefasst. [X.] hatte sich im Jahre 1998 mit der Humanmedizinverordnung für das Integrationsmodell entschieden. Dieses ist in der [X.], der bislang einzigen nur medizinischen [X.] [X.], besonders deutlich ausgeprägt, weil die Hochschulmedizin unabhängig von der [X.] zusammen mit dem [X.] als eigene [X.] etabliert ist ([X.]/[X.]/Schliwen, in: [X.] (Hrsg.), Forschung und Innovation in der [X.], 2014, S. 88).

9

Die mehrfache Aufgabenstellung der Hochschulmedizin wirkt sich auch in finanzieller Hinsicht aus. Das Zusammenspiel von Wissenschaft und Krankenversorgung führt dazu, dass Mittel für Investitions- und Betriebskosten und für Forschung und Lehre voneinander unterschieden werden müssen. In einigen Ländern ist deshalb der [X.] eine getrennte Haushaltsführung vorgegeben. Danach werden bei einer Organisation im Integrationsmodell die jeweiligen Finanzmittel durch die Erstellung von Teilwirtschaftsplänen und gespaltene Rechnungslegung oder Verwendungsnachweise regelmäßig getrennt (vgl. die gesetzliche Verankerung der Trennungsrechnung in § 25 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2, § 24 Abs. 2 [X.] ; § 17 Abs. 1 und 3, § 21 [X.] <[X.]>; § 18 Abs. 2 und 3 [X.] ; § 94 Abs. 3 und 5 [X.] für die Hochschulmedizin nach dem Integrationsmodell; vgl. für die Hochschulmedizin nach dem Kooperationsmodell Art. 5 Abs. 2 Satz 2, Art. 12 Satz 2 BayUniKlinG). Eine solche Vorgabe gibt es in Niedersachen nicht.

5. Die [X.] steht als [X.] in Trägerschaft des Staates in staatlicher Verantwortung (§ 1 Abs. 1 Satz 1 [X.]). Das zuständige [X.] trifft mit der [X.] aufgrund der Landeshochschulplanung und der universitären Entwicklungsplanung Zielvereinbarungen, die alle wesentlichen Fragen der Forschung und Lehre meist für mehrere Jahre regeln (§ 1 Abs. 3 Satz 1 und 4 [X.]). In Angelegenheiten der Selbstverwaltung unterliegt die [X.] der Rechtsaufsicht und in staatlichen Angelegenheiten der Fachaufsicht des [X.]s. Staatliche Angelegenheiten (§ 47 [X.]) sind unter anderem die Personalverwaltung und die Bewirtschaftung der den [X.]n zugewiesenen Landesmittel sowie die Krankenversorgung und andere Aufgaben auf dem Gebiet des öffentlichen Gesundheitswesens. Das [X.] kann dazu jederzeit Auskunft verlangen, ein zentrales Organ der [X.] anhalten und erforderlichenfalls die notwendigen Maßnahmen an seiner Stelle treffen (§ 51 Abs. 1 [X.]).

6. a) Die Entscheidungsbefugnisse innerhalb der [X.] wurden mit der Humanmedizinverordnung 1998 und dann mit den hier angegriffenen gesetzlichen Regelungen vom [X.] weitgehend auf einen dreiköpfigen Vorstand übertragen. Der [X.] ist wie zuvor für die Beschlussfassung über die Ordnungen der [X.], insbesondere auch die Grundordnung, zuständig (§ 41 Abs. 1 [X.] in der Fassung vom 26. Februar 2007, [X.] S. 69, zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2013, [X.] S. 287) und beschließt - im Einvernehmen mit dem Vorstand - die Grundzüge der Entwicklungsplanung sowie den [X.] (§ 41 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 63e Abs. 2 Nr. 1 [X.]); die tatsächliche Entwicklungsplanung wird vom Vorstand allein beschlossen (§ 63e Abs. 2 Nr. 2 [X.]). Ihm steht daneben auch das Vorschlagsrecht für die Berufung von Professorinnen und Professoren (§ 26 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 2 [X.]) und die Beschlussfassung über den vom Präsidium eingebrachten Wirtschafts- oder Haushaltsplan des [X.] (§ 50 Abs. 2 Satz 2 [X.]) zu. Er nimmt nach § 41 Abs. 2 Satz 2 [X.] zu [X.] Selbstverwaltungsangelegenheiten von grundsätzlicher Bedeutung Stellung. Der [X.] hat gegenüber dem Vorstand ein umfassendes Informationsrecht (§ 41 Abs. 3 Satz 1 [X.]); der Vorstand ist dem [X.] rechenschaftspflichtig (§ 41 Abs. 2 Satz 3 [X.]). An weiteren Entscheidungen des Vorstands (Entscheidungen betreffend die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Organisationseinheiten sowie die Festlegung ihrer Aufgaben und Organisationsstrukturen, der Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan und dem Abschluss einer Zielvereinbarung) ist der [X.] in unterschiedlichem Maß (durch Benehmen, Gelegenheit zur Stellungnahme und Anhörung) beteiligt.

Die zentrale Regelung des § 41 [X.] über den [X.] lautet:

§ 41 [X.]

[X.]

(1)

(2)

(3)

(4)

1. mit bis zu 100 Planstellen für [X.] bis zu 19,

2. mit 101 bis 200 Planstellen für [X.] bis zu 25,

3. mit mehr als 200 Planstellen für [X.] bis zu 31

Mitglieder mit Stimmrecht angehören.

b) Der Vorstand der [X.] bildet, bedingt durch ihren Status als eigenständige [X.], zugleich deren Präsidium. Der Vorstand besteht aus einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Forschung und Lehre (§ 63b Satz 4 Nr. 1 [X.]), das zugleich Präsident oder Präsidentin ist, einem Mitglied mit Zuständigkeit für das Ressort Krankenversorgung (§ 63b Satz 4 Nr. 2 [X.]) und einem Mitglied für das Ressort Wirtschaftsführung und Administration (§ 63b Satz 4 Nr. 3 [X.]). Die Vorstandsmitglieder sind hauptberuflich tätig und werden für die Dauer von bis zu sechs Jahren durch das [X.] bestellt.

Neben dem Vorstand und dem [X.] ist an der Leitung der [X.] in [X.] mehrheitlich extern besetzte Hochschulrat (§ 52 [X.]) beteiligt. Von seinen sieben Mitgliedern sind fünf keine Hochschulangehörigen. Sie werden im Einvernehmen mit dem [X.] vom [X.] bestellt. Im Hochschulrat sind daneben der [X.] der [X.] sowie das [X.] vertreten (§ 52 Abs. 2 [X.]). Ein weiteres Organ der [X.] ist die Klinikkonferenz, die das Vorstandsmitglied für Krankenversorgung berät (§ 63g [X.]).

Die Konstitution des Vorstands richtet sich nach § 63c [X.], der mit Gesetz vom 11. Dezember 2013 modifiziert worden ist. Der Hochschulrat richtet zur Vorbereitung des Vorschlags für die Bestellung der Vorstandsmitglieder [X.] mit zehn bis zwölf Mitgliedern ein (Anlage 1 zu § 63c Abs. 2 Satz 1 [X.]). Dies sind immer die jeweils anderen beiden Mitglieder des Vorstands, zwei (für die Vorstandsmitglieder nach § 63b Satz 4 Nr. 2 [X.] - Krankenversorgung - und Nr. 3 - Wirtschaftsführung -) oder drei (für das Vorstandsmitglied nach § 63b Satz 4 Nr. 1 [X.] - Forschung und Lehre -) Mitglieder des [X.], das [X.] (ohne Stimmrecht) und die Gleichstellungsbeauftragte. Die Beteiligung des [X.]s an der Findung unterscheidet sich je nach [X.]: In die Findungskommission für die Präsidentin oder den Präsidenten entsendet der [X.] drei, in die Findungskommission für das Vorstandsmitglied für Wirtschaftsführung und Administration zwei seiner Mitglieder; in der Findungskommission für das Vorstandsmitglied für Krankenversorgung ist der [X.] nicht vertreten. Bei diesen weiteren Mitgliedern des Vorstands werden die Klinikkonferenz und der Pflegedienst beteiligt.

Auf die Findung folgt der Vorschlag zur Bestellung des Vorstands. Auch an dieser ist der [X.] in unterschiedlicher Weise beteiligt. Seit der Änderung durch das Gesetz vom 11. Dezember 2013 hat er das Recht, das Vorstandsmitglied für das Ressort Forschung und Lehre zur Bestellung vorzuschlagen. Dieser Vorschlag bedarf nicht mehr des Einvernehmens mit dem Hochschulrat, der nach § 63c Abs. 3 [X.] nur noch Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Bei der Bestellung der übrigen Vorstandsmitglieder ist dem [X.], der zuvor nicht beteiligt war, Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Das [X.] bleibt beim [X.], das die Bestellung auch versagen kann (§ 63c Abs. 1 Satz 2 [X.]).

Die erneute Bestellung des Vorstandsmitglieds für Forschung und Lehre für weitere Amtszeiten ohne Ausschreibung soll nach § 63c Abs. 4 [X.] durch das [X.] auf Vorschlag des [X.]s erfolgen und nicht mehr auf Vorschlag des [X.], der nur noch Gelegenheit zur Stellungnahme erhält. Ein Recht zur Stellungnahme hat nun der [X.] bei der erneuten Bestellung der anderen Vorstandsmitglieder ohne Ausschreibung.

Die Beteiligung des [X.]s an der Entlassung des Vorstands durch das [X.] ist ebenfalls gestaffelt. Die Entlassung des Vorstandsmitglieds für das Ressort Forschung und Lehre soll nach § 63c Abs. 5 [X.] bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf mit Dreiviertelmehrheit beschlossenen Vorschlag des [X.]s erfolgen. Das Vorschlagsrecht lag früher beim Hochschulrat. Heute muss der Hochschulrat den Vorschlag bestätigen, doch entscheidet der [X.], wenn die Bestätigung verweigert wird und eine Einigung scheitert. Der [X.] hat nach § 63c Abs. 6 [X.] nunmehr auch Gelegenheit zur Stellungnahme bei der Entlassung der übrigen Vorstandsmitglieder. § 63c [X.] lautet in der aktuell geltenden Fassung:

§ 63 c

Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder der [X.]

(1)

(2)

(3)

(4)

(5)

(6)

(7)

c) Der Vorstand hat nach § 63e [X.] umfassende Entscheidungsbefugnisse. Es handelt sich sowohl um Befugnisse des [X.] als auch um [X.] der drei Vorstandsmitglieder. Die angegriffenen Regelungen zu den Befugnissen des [X.] betreffen die Zuständigkeiten des [X.] für die Entwicklungsplanung (§ 63e Abs. 2 Nr. 2 [X.]), die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Organisationseinheiten sowie die Festlegung ihrer Aufgaben und Organisationsstrukturen (§ 63e Abs. 2 Nr. 3 [X.]) jeweils im Benehmen mit dem [X.] (§ 63e Abs. 3 Satz 1 [X.]), ferner die Zuständigkeiten für die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan (§ 63e Abs. 2 Nr. 5 [X.]) nach Anhörung des [X.]s (§ 63e Abs. 3 Satz 3 [X.]), für die Aufteilung der Sach-, Investitions- und Personalbudgets auf die Organisationseinheiten (§ 63e Abs. 2 Nr. 10 [X.]) und für die Bereitstellung von Mitteln für zentrale Lehr- und Forschungsfonds (§ 63e Abs. 2 [X.] [X.]). Die angegriffenen Regelungen über alleinige Befugnisse des Vorstandsmitglieds für Forschung und Lehre betreffen die Organisation und Weiterentwicklung von Forschung und Lehre (§ 63e Abs. 4 Nr. 1 [X.]), nur bei grundsätzlicher Bedeutung, einschließlich der Bildung von Schwerpunkten, im Benehmen mit dem [X.] (§ 63e Abs. 4 Satz 2 [X.]), sowie die Aufteilung der Ressourcen für die Forschung und die Lehre (§ 63e Abs. 4 Nr. 2 und Nr. 4 [X.]), jeweils im Benehmen mit dem [X.] (§ 63e Abs. 4 Satz 2 [X.]). § 63e [X.] lautet:

§ 63 e

Aufgaben und Befugnisse des Vorstands und der Vorstandsmitglieder

(1)

(2) Vorstandsangelegenheiten sind die Aufgaben des Vorstands, die nicht nach den Absätzen 4 bis 6 einem einzelnen Vorstandsmitglied übertragen sind, insbesondere

1. die Erteilung des Einvernehmens zu dem jeweiligen Beschluss des [X.]s bei der [X.] oder des Fakultätsrats bei der [X.] Göttingen über die Grundzüge der Entwicklungsplanung und den [X.],

2. die Beschlussfassung über die Entwicklungsplanung,

3. die Errichtung, Änderung, Zusammenlegung und Aufhebung von Organisationseinheiten sowie die Festlegung ihrer Aufgaben und Organisationsstrukturen,

4. der Abschluss einer Zielvereinbarung,

5. die Beschlussfassung über den Wirtschaftsplan,

6. die Beschlussfassung über den Jahresabschluss,

7. das strategische Controlling,

8. die Raum-, Investitions- und Geräteplanung,

9. der Abschluss von Pflegesatz- und sonstigen Vereinbarungen mit den Kostenträgern,

10. die Aufteilung der Sach-, Investitions- und Personalbudgets auf die Organisationseinheiten,

11. die Bereitstellung von Mitteln für einen zentralen Lehr- und einen zentralen Forschungsfonds,

12. die abschließende Entscheidung über [X.] des Fakultätsrats,

13. die Bestellung der Direktorinnen und Direktoren der Abteilungen sowie der Leiterinnen und Leiter der sonstigen Organisationseinheiten,

14. die Führung der Berufungs- und Bleibeverhandlungen mit Professorinnen und Professoren, soweit die Sach-, Investitions- und Personalausstattung betroffen ist, einschließlich des Abschlusses von außertariflichen Angestelltenverträgen mit Professorinnen und Professoren, die ärztliche Aufgaben wahrnehmen, sowie die sich daraus ergebenden Vertragsangelegenheiten,

15. die Genehmigung von Ordnungen, soweit eine andere Zuständigkeit nicht gegeben ist, und

16. sonstige ressortübergreifende Entscheidungen.

(3)

(4)

1. die Organisation und Weiterentwicklung von Forschung und Lehre,

2. die Aufteilung der für die Forschung bestimmten Ressourcen,

3. die Evaluation der Forschung,

4. die Aufteilung der für die Lehre bestimmten Ressourcen,

5. die Evaluation der Lehre und

6. die Kooperation mit akademischen Lehrkrankenhäusern.

(5)

1. die [X.] einschließlich der Leistungsplanung, der Entscheidungen über die Bettenstruktur und der Qualitätssicherung,

2. die Aufteilung der für die Krankenversorgung vorgesehenen Ressourcen,

3. die Sicherstellung der Aus-, Fort- und Weiterbildung des in der Krankenversorgung eingesetzten Personals und

4. die [X.].

(6)

1. die Leitung der Verwaltung der humanmedizinischen Einrichtung,

2. die betriebswirtschaftliche Unternehmensplanung und Unternehmensführung,

3. die Geräte-, Bau- und Liegenschaftsangelegenheiten,

4. die Personalverwaltung und Personalentwicklung und

5. die Wahrung der Ordnung und die Ausübung des Hausrechts sowie das betriebliche Sozialwesen, die Arbeitssicherheit und der Umweltschutz.

(7)

d) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse einstimmig (§ 63f Abs. 1 Satz 1 [X.]).Kommt ein Beschluss nicht zustande, so genügt bei einer nochmaligen Abstimmung die einfache Mehrheit (§ 63f Abs. 1 Satz 2 [X.]).Nach dem durch das Gesetz vom 11. Dezember 2013 geänderten § 63f Abs. 1 Satz 3 [X.] erhält das Vorstandsmitglied für das Ressort Forschung und Lehre bei [X.] Beschlüssen, "die die Bereiche von Forschung und Lehre besonders berühren", ein Vetorecht. Das Vorstandsmitglied für Wirtschaftsführung und Administration hat nach dem durch das Gesetz vom 11. Dezember 2013 neu in § 63f Abs. 1 [X.] eingefügten Satz 4 ein solches Vetorecht in Angelegenheiten, "die den Bereich der Wirtschaftsführung besonders berühren". § 63f [X.] lautet in dieser Fassung:

§ 63 f

Verfahren im Vorstand

(1)

(2)

Der Beschwerdeführer ist Hochschullehrer und Mitglied des [X.]s der [X.]. Er wendet sich gegen die Regelungen über die Bestellung und Entlassung des Vorstands (§ 63c [X.]) sowie gegen die Regelungen über die dem Vorstand übertragenen Aufgaben und Befugnisse (§ 63e [X.]). Er rügt eine Verletzung seiner Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG.

1. Der Beschwerdeführer hatte bereits 2003 gegen die damalige Humanmedizinverordnung den Verwaltungsrechtsweg beschritten und vergeblich um [X.] nachgesucht. Das Hauptsacheverfahren wurde nach Übernahme der Vorschriften in das [X.] Hochschulgesetz und Außerkrafttreten der relevanten Verordnung übereinstimmend für erledigt erklärt und eingestellt.

In einem weiteren, beim [X.] anhängigen Verfahren geht es um die Verlängerung der Amtszeit des Vorstandsmitglieds für das Ressort Wirtschaftsführung und Administration. Auf übereinstimmenden Antrag der Parteien hat das [X.] das Ruhen des Verfahrens bis zum Abschluss des Verfassungsbeschwerdeverfahrens angeordnet.

2. a) Der Beschwerdeführer hält die Verfassungsbeschwerde unmittelbar gegen das Gesetz für zulässig. Durch die angegriffenen Regelungen sei er selbst, gegenwärtig und auch unmittelbar in seiner Wissenschaftsfreiheit betroffen. Die Regelungen bedürften keines besonderen Vollzugsaktes, denn sie regelten unmittelbar die Struktur und Organisation der [X.]. Bei Grundrechtsschutz gegenüber [X.] sei nach der Rechtsprechung des [X.] die durch eine wissenschaftsinadäquate Organisation bewirkte Grundrechtsgefährdung entscheidend. Da das Grundrecht aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nur durch die personelle Einbindung in den Wissenschaftsbetrieb der [X.] wirksam genutzt werden könne, hänge die Verwirklichung des Grundrechts unmittelbar von der Organisation dieses Betriebs ab.

b) Die Verfassungsbeschwerde sei begründet. Die Entscheidungskompetenz des Vorstands der [X.] gefährde die Wissenschaftsfreiheit mangels ausreichender inhaltlicher Begrenzung und organisatorischer Absicherung strukturell.

aa) Die Bestellung und Entlassung der Vorstandsmitglieder sei mit Blick auf die ihnen übertragenen Befugnisse zumindest mittelbar wissenschaftsrelevant. Dafür sei der Einfluss der [X.] über den [X.] als einzigem Kollegialorgan mit einer Mehrheit der [X.] zu schwach. Die Hochschullehrerinnen und Hochschullehrer als Träger des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit hätten insbesondere in den [X.] keinen wesentlichen Einfluss auf den [X.]. Das [X.] des [X.]s werde dadurch noch verstärkt. Insgesamt begründe das strukturelle Übergewicht des [X.] gemeinsam mit dem [X.] eine konkrete Gefahr von Blockaden.

Dieses Übergewicht werde auch nicht durch anderweitige Einfluss- oder Kontrollmöglichkeiten ausbalanciert. Auch nach der Neufassung von § 63c Abs. 5 [X.] erfolge die Entlassung des Vorstandsmitglieds für Forschung und Lehre bei Vorliegen eines wichtigen Grundes auf Vorschlag von drei Vierteln der Mitglieder des [X.]s. Vorausgesetzt werde damit, dass das Vorstandsmitglied eine schwerwiegende Pflichtverletzung begehe und dadurch das Vertrauensverhältnis zwischen den Beteiligten ([X.], Hochschulrat, Vorstandsmitgliedern) zerstört sei. Der [X.] habe damit nicht mehr die Möglichkeit, sich selbstbestimmt von einem von ihm nicht mehr als Leitungsorgan akzeptierten Vorstandsmitglied für das Ressort Forschung und Lehre zu trennen.

Auch die Regelungen zur Entlassung der anderen Vorstandsmitglieder verletzten weiterhin Verfassungsrecht, denn der [X.] habe nunmehr zwar ein Stellungnahmerecht zu dem Vorschlag des [X.] zur Entlassung eines anderen Vorstandsmitglieds. Das schaffe aber keinen maßgeblichen Einfluss des [X.]s.

bb) Die Befugnisse des Vorstands seien mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar. So berühre die Entwicklungsplanung, die der Vorstand beschließe und die gemäß § 1 Abs. 3 Satz 2 [X.] die Entwicklungs- und Leistungsziele in den Grundzügen bestimme, unmittelbar Forschung und Lehre. Es sei jedoch keine Beteiligung des [X.]s an der Beschlussfassung vorgesehen. Auch Entscheidungen über Organisationseinheiten sowie Organisationsstrukturen berührten Forschung und Lehre unmittelbar; mit dem Benehmen fehle ein entscheidender Einfluss des [X.]s. Der Wirtschaftsplan betreffe unmittelbar wissenschaftsrelevante Angelegenheiten, der [X.] sei vor der Beschlussfassung aber lediglich zu hören. Die Befugnis zur Aufteilung der Budgets auf die Organisationseinheiten sei zumindest mittelbar wissenschaftsrelevant, der [X.] jedoch nicht beteiligt. Dies gelte auch für die Entscheidung über die Bereitstellung der zentralen Lehr- und Forschungsfonds.

Auch die alleinige Zuständigkeit des Vorstandsmitglieds für das Ressort Forschung und Lehre für die Organisation und Weiterentwicklung von Forschung und Lehre sowie die Aufteilung der für die Forschung und der für die Lehre bestimmten Ressourcen genüge nur mit dem Benehmen des [X.]s nicht den verfassungsrechtlichen Anforderungen. Unter Berücksichtigung des hochschulorganisatorischen Gesamtgefüges genügten die Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten für die [X.] also nicht, um die Wissenschaftsfreiheit strukturell zu sichern.

cc) Die angegriffenen Bestimmungen verletzten ferner das verfassungsrechtliche Verbot des Einzelfallgesetzes aus Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG. Auch unter Berücksichtigung der Gesetzgebungsgeschichte, insbesondere der [X.], sei nicht nachzuvollziehen, weshalb bei der [X.] der Einfluss der [X.] noch stärker eingeschränkt worden sei als bei den anderen [X.]n, während zugleich das Leitungsorgan Vorstand im Vergleich zum Präsidium der anderen [X.]n gestärkt worden sei.

3. Mit Schriftsatz vom 21. Februar 2014 hat der Beschwerdeführer zudem die mit Gesetz vom 11. Dezember 2013 geänderten Regelungen des § 63c Abs. 3 bis 6 [X.] angegriffen. Die Neuregelung beseitige die Verletzung seines Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht, sondern setze diese fort.

Zur Verfassungsbeschwerde haben die [X.] Staatskanzlei, das [X.], der [X.] der [X.], der [X.], der [X.], der Allgemeine Studierendenausschuss der [X.] und der freie zusammenschluss von studentInnenschaften ([X.]) e.V. Stellung genommen.

1. Die [X.] Staatskanzlei hat keine Bedenken gegen die Verfassungsmäßigkeit der angegriffenen Normen.

Die Verfassungsbeschwerde sei teilweise unzulässig, jedenfalls aber insgesamt unbegründet. Im besonderen Bereich der Hochschulmedizin sei Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG mit dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, das im Rahmen der Krankenversorgung Geltung beanspruche, in praktische Konkordanz zu bringen, weshalb der durch die Freiheit der Forschung und Lehre vermittelte Schutz der [X.] schwächer ausfalle als in anderen Hochschulbereichen. Der Einfluss des [X.]s sei mit der Neuregelung 2013 gestärkt worden. Bei einer Gesamtschau ergebe sich keine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit.

2. Der für das Hochschulrecht zuständige 6. [X.] des [X.]s hat mitgeteilt, dass er mit den umstrittenen Rechtsvorschriften bisher nicht befasst gewesen sei und damit zusammenhängende Rechtsfragen nicht anstünden. Allerdings habe der 2. [X.] in seinem Urteil vom 26. November 2009 ([X.], 286) die Verfassungsgemäßheit des Stiftungsmodells der §§ 55 ff. [X.] bejaht, welches auf Vorschriften beruhe, die Ähnlichkeiten mit den hier angegriffenen Bestimmungen der § 63c und § 63e [X.] aufwiesen. Auch die schwächeren Formen einer Beteiligung des [X.]s wie die Stellungnahme oder die Anhörung könnten gegebenenfalls verfassungskonform ausgelegt werden, dass ihnen eine schützende Wirkung zugunsten des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG zukomme.

Die [X.] unterliege nicht ohne Weiteres den verfassungsrechtlichen Garantien aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG, da sie als Zusatzaufgabe neben Forschung und Lehre trete. Dass der Landesgesetzgeber den Ausgleich zwischen diesen Aufgaben verfehlt habe, liege jedenfalls nicht auf der Hand.

3. Der [X.] und der Allgemeine Studierendenausschuss der [X.] sowie der freie zusammenschluss von studentInnenschaften ([X.]) e.V. folgen im Wesentlichen den Ausführungen in der Verfassungsbeschwerde. Sie rügen darüber hinaus insbesondere die fehlende Beteiligung der Studierenden bei der Konstitution des Vorstands. Als zentrales Gremium der Selbstverwaltung, das alle Hochschulmitglieder repräsentiere, müsse der [X.] neben dem Präsidium das zentrale Hochschulorgan bleiben.

4. Der [X.] und der [X.] schließen sich den Ausführungen des Beschwerdeführers an. Das Gesamtgefüge der Hochschulverfassung des [X.]n Hochschulgesetzes weise den Leitungsorganen der [X.] kaum eingeschränkte, substantielle, personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse im wissenschaftsrelevanten Bereich zu, die im Gegenzug nicht durch hinreichende [X.] der Grundrechtsberechtigten, namentlich der mit einer Mehrheit der [X.] besetzten [X.], ausgeglichen würden. Problematisch sei insbesondere die dominierende Rolle des mehrheitlich hochschulextern besetzten [X.] und die unzureichende Beteiligung der [X.] an der Wahl und Entlassung der Vorstandsmitglieder für die Ressorts Krankenversorgung sowie Wirtschaftsführung und Administration. Ein besonderes Merkmal der Hochschulmedizin sei die patientenbezogene klinische Forschung, weshalb auch diese Ressorts wissenschaftsrelevant seien.

Die Verfassungsbeschwerde ist überwiegend zulässig.

1. Die Antragsänderung mit dem Ziel, nunmehr die durch das Gesetz vom 11. Dezember 2013 neu gefassten Regelungen in § 63c [X.] neben den durch dieses Gesetz nicht geänderten [X.] des Vorstands in § 63e [X.] zum Gegenstand der Verfassungsbeschwerde zu machen, ist zulässig (vgl. [X.] 13, 54 <94>; vgl. auch [X.] 87, 181 <194>).

2. Der Beschwerdeführer hat die Verfassungsbeschwerde innerhalb der Jahresfrist des § 93 Abs. 3 [X.] erhoben. Ob er zuvor in zulässiger Weise gegen die zum Teil inhaltsgleiche Humanmedizinverordnung im Wege der verwaltungsgerichtlichen Normenkontrolle (§ 47 VwGO) vorgegangen war, ist dafür unerheblich. Der Wechsel von einer Verordnung zu einem Gesetz nach Abschluss einer Experimentierphase hat nicht nur deklaratorische Bedeutung, sondern belastet den Beschwerdeführer mit einer von nun an dauerhaften Regelung. Im Gesetz manifestiert sich eine dauerhafte Entscheidung neuen Gewichts, weshalb die Frist des § 93 Abs. 3 [X.] erneut in Gang gesetzt wird (vgl. [X.] 61, 210 <233>).

Der Beschwerdeführer ist überwiegend beschwerdebefugt.

1. Gegenüber [X.] für die Wissenschaft kann der Grundrechtsschutz aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG unmittelbar geltend gemacht werden, wenn eine wissenschaftsinadäquate Organisation eine Grundrechtsgefährdung für den Beschwerdeführer bewirkt (vgl. [X.] 35, 79 <108>; 111, 333 <352>; 127, 87 <113>).

a) Hiernach ist die Beschwerdebefugnis auch gegeben, soweit sich die Verfassungsbeschwerde gegen die eingeschränkte Mitwirkung des [X.]s bei der in § 63c Abs. 2 Satz 1 [X.] geregelten Findung der Vorstandsmitglieder richtet. Die Findung ist entscheidend für die Vorauswahl des Vorstands. Zwar entscheidet die Findungskommission nicht verbindlich, sondern bereitet eine Personalentscheidung lediglich vor. Doch wird tatsächlich, der gesetzlichen Zielsetzung der Einrichtung der Findungskommission entsprechend, nur in den Vorstand bestellt, wer dort "gefunden" worden ist, oder aber nicht bestellt, wer dort abgelehnt wurde. Damit kommt bereits der Findung eine erhebliche Bedeutung für die wissenschaftsrelevanten Entscheidungen an der [X.] zu.

b) Soweit der Beschwerdeführer sich gegen die Regelungen über die Bestellung, Neubestellung und Entlassung des Vorstands sowie gegen die Übertragung von Befugnissen an diesen wendet, ist er ebenfalls beschwerdebefugt. Seine Darlegungen lassen es als möglich erscheinen, dass das durch die angegriffenen Vorschriften geregelte organisatorische Gesamtgefüge die Wissenschaftsfreiheit strukturell gefährdet. Der Beschwerdeführer wendet sich gegen [X.] nicht im Hinblick auf eine konkrete zukünftige Entscheidung, gegen die dann auch zunächst fachgerichtlicher Rechtsschutz gesucht werden kann und müsste. Vielmehr wendet er sich gegen eine wissenschaftsinadäquate Organisation, also gegen das strukturelle Risiko wissenschaftsfremder Entscheidungen, die seine Wissenschaftsfreiheit gefährden. Eine gegen die Organisation als wissenschaftsinadäquat gerichtete Verfassungsbeschwerde ist ein aliud, nicht aber eine Vorstufe der Abwehr einer künftigen Entscheidung, denn von zentraler Bedeutung ist die strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge, die nicht nur dazu genutzt wird, um eine eigentlich kritisierte Entscheidung im Einzelfall anzugreifen. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gewährleistet Grundrechtsschutz im Hinblick auf eine freiheitssichernde Ausgestaltung von Wissenschaftsorganisationen durch den Staat. Die Wissenschaftsfreiheit enthält einen Anspruch darauf, dass der Gesetzgeber durch die Ausgestaltung der Kreation der Leitungsorgane kein System schafft, das typischerweise Entscheidungen ermöglicht, die die Freiheit von Forschung und Lehre gefährden.

2. Unzulässig ist die Verfassungsbeschwerde dagegen hinsichtlich der Regelung in § 63c Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 2 [X.], wonach in der Grundordnung Näheres über die Wahl der Mitglieder der Findungskommission bestimmt wird. Sie vermag insoweit nicht aufzuzeigen, dass damit die Möglichkeit einer Verletzung von Grundrechten des Beschwerdeführers verbunden ist. Nach § 41 Abs. 1 Satz 3 [X.] steht dem [X.] als dem zentralen Organ für die Mitwirkung der [X.] an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen die Entscheidung über die Grundordnung zu. Eine solche Befugnis lässt eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit gerade nicht erkennen.

3. Der Beschwerdeführer ist hinsichtlich der in § 63c Abs. 2 Satz 2, § 63c Abs. 3 Satz 3, § 63c Abs. 4 Satz 3, § 63c Abs. 6 Satz 1 Halbsatz 2 [X.] enthaltenen Regelungen, die bestimmte Personen - betroffene Vorstandsmitglieder, Kandidatinnen und Kandidaten - von der Mitwirkung bei der Bestellung, Neubestellung und Entlassung ausschließen, der Verschwiegenheitsverpflichtung in § 63c Abs. 2 Satz 3 [X.] und der Modalitäten der Beschlussfassung in der Findungskommission gemäß § 63c Abs. 2 Satz 4 [X.] nicht beschwerdebefugt. Aus diesen Regelungen kann sich eine Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit nicht ergeben.

4. Die Verfassungsbeschwerde ist mangels Beschwerdebefugnis überdies unzulässig, soweit sie sich gegen Regelungen über die [X.] Göttingen und gegen Mitwirkungsrechte der Klinikkonferenz in § 63e [X.] richtet. Die durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG geschützten Rechte des Beschwerdeführers sind dadurch nicht betroffen.

Die Verfassungsbeschwerde genügt dem in § 90 Abs. 2 Satz 1 [X.] zum Ausdruck kommenden Grundsatz der Subsidiarität.

Es ist dem Beschwerdeführer nicht zumutbar, vor einer Verfassungsbeschwerde gegen Regelungen über Personalentscheidungen (§ 63c Abs. 1, Abs. 3 bis 6 [X.]), in denen er eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit sieht, zunächst den fachgerichtlichen Rechtsweg gegen konkrete Personalentscheidungen zu beschreiten.

Gegen die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Planungsbefugnisse in § 63e Abs. 2 Nr. 2 und Nr. 5 [X.] ist ein fachgerichtlicher Rechtsweg bereits nicht ersichtlich. Hinsichtlich der [X.] in § 63e Abs. 2 Nr. 10 und [X.] und Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und Nr. 4 [X.] ist zwar nicht ausgeschlossen, den fachgerichtlichen Rechtsweg gegen einzelne Ausstattungsentscheidungen zu beschreiten (vgl. für Hochschullehrende [X.] 127, 87 <125> m.w.N.); für den hier gegebenen Fall einer strukturellen Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit durch die Befugnis, solche Entscheidungen zu fällen, gilt dies jedoch nicht.

Die Verfassungsbeschwerde genügt dem Grundsatz der Subsidiarität auch, soweit sich der Beschwerdeführer gegen die dem Vorstand übertragene Befugnis für Organisationsentscheidungen in § 63e Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] wendet. Für diese Rüge, in dieser organisatorischen Ausgestaltung liege eine strukturelle Gefährdung der durch Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG grundrechtlich geschützten Wissenschaftsfreiheit, ist kein Rechtsweg eröffnet.

Die Verfassungsbeschwerde ist, soweit sie zulässig ist, weitgehend begründet. Die Regelungen über die Bestellung und Abbestellung sowie über die Befugnisse des Vorstands in § 63c Abs. 1 Satz 1 und 2, Abs. 2 bis 6 und § 63e Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 10, 11, Abs. 3, Abs. 4 Satz 1, Nr. 1, 2, 4 [X.] sind in ihrem Gesamtgefüge mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit vor strukturellen Gefährdungen nicht vereinbar.

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG enthält neben einem individuellen Freiheitsrecht eine objektive, das Verhältnis von Wissenschaft, Forschung und Lehre zum Staat regelnde, wertentscheidende [X.]. Der Staat muss danach für funktionsfähige Institutionen eines freien universitären Wissenschaftsbetriebs sorgen und durch geeignete organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass das individuelle Grundrecht der freien wissenschaftlichen Betätigung so weit unangetastet bleibt, wie das unter Berücksichtigung der anderen legitimen Aufgaben der Wissenschaftseinrichtungen und der Grundrechte der verschiedenen Beteiligten möglich ist (vgl. [X.] 127, 87 <114>; stRspr). In einer wissenschaftlichen Einrichtung der [X.], die sowohl Aufgaben der Forschung und Lehre wie auch Aufgaben der Krankenversorgung erfüllt, hat der Gesetzgeber neben dem Schutz der Wissenschaftsfreiheit aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG und dem für die Aufgaben der Berufsausbildung bedeutsamen Grundrecht des Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. [X.] 35, 79 <121>) auch den Schutz der Gesundheit nach Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG zu berücksichtigen (vgl. dazu [X.] 57, 70 <98 ff.>), die eng miteinander verzahnt sind.

2. Wissenschaft ist ein grundsätzlich von Fremdbestimmung freier Bereich autonomer Verantwortung. Dem Freiheitsrecht liegt auch der Gedanke zu Grunde, dass eine von gesellschaftlichen Nützlichkeits- und politischen Zweckmäßigkeitsvorstellungen freie Wissenschaft die ihr zukommenden Aufgaben am besten erfüllen kann (vgl. [X.] 47, 327 <370>; 111, 333 <354>; 127, 87 <115>). Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG verpflichtet daher den Staat zu Schutz und Förderung wissenschaftlicher Betätigung und garantiert den in der Wissenschaft Tätigen zugleich eine Teilhabe am Wissenschaftsbetrieb (vgl. [X.] 35, 79 <115 f.>); diese Mitwirkungist kein Selbstzweck, sondern dient dem Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Entscheidungen (vgl. [X.] 127, 87 <115>; 130, 263 <299 f.>).

3. Der Gesetzgeber verfügt über einen weiten Gestaltungsspielraum, um den Wissenschaftsbetrieb mit Blick auf die unterschiedlichen Aufgaben von wissenschaftlichen Einrichtungen und auf die Interessen aller daran Beteiligten in Wahrnehmung seiner gesamtgesellschaftlichen Verantwortung zu regeln. Er ist nicht an überkommene Modelle der [X.] gebunden (vgl. [X.] 35, 79 <116>; 127, 87 <116 f.> m.w.N.; stRspr) und darf zur Verwirklichung seiner hochschulpolitischen Auffassungen (vgl. [X.] 35, 79 <120>) Anforderungen an eine effiziente Organisation, gute Haushaltsführung und klare Verantwortungszuweisung unterschiedlich gewichten. Die Sicherung der Wissenschaftsfreiheit durch organisatorische Regelungen verlangt aber, dass die Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler durch ihre Vertretung in Hochschulorganen Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit abwehren und ihre fachliche Kompetenz zur Verwirklichung der Wissenschaftsfreiheit in die Organisation einbringen können. Der Gesetzgeber muss für die [X.] ein Gesamtgefüge schaffen, in dem Entscheidungsbefugnisse und Mitwirkungsrechte, Einflussnahme, Information und Kontrolle so beschaffen sind, dass Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung vermieden werden (vgl. [X.] 127, 87 <116 ff.>). [X.] sind dann mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar, wenn durch sie ein Gesamtgefüge geschaffen wird, das die freie wissenschaftliche Betätigung und Aufgabenerfüllung strukturell gefährdet (vgl. [X.] 127, 87 <115 f.>).

4. Die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierte hinreichende Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge einer [X.] erstreckt sich auf alle wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Dies sind nicht nur Entscheidungen über konkrete Forschungsvorhaben oder Lehrangebote, sondern auch über die Planung der weiteren Entwicklung einer Einrichtung und über die Ordnungen, die für die eigene Organisation gelten sollen (vgl. [X.] 35, 79 <123>). [X.] sind auch alle den Wissenschaftsbetrieb prägenden Entscheidungen über die Organisationsstruktur und den Haushalt (vgl. [X.] 35, 79 <123>; 61, 260 <279>; 127, 87 <124 ff., 126>), denn das Grundrecht auf Wissenschaftsfreiheit liefe leer, stünden nicht auch die organisatorischen Rahmenbedingungen und die Ressourcen zur Verfügung, die Voraussetzungen für die tatsächliche Inanspruchnahme dieser Freiheit sind (vgl. [X.] 35, 79 <114 f.>). Soweit die wissenschaftliche Tätigkeit mit der Erfüllung anderer Aufgaben wie der der Krankenversorgung untrennbar verzahnt ist (vgl. [X.] 57, 70 <98 ff.>; siehe auch [X.] 111, 333 <359>; 127, 87 <125>), sind auch Entscheidungen über diese anderen Aufgaben wissenschaftsrelevant.

5. Der Gesetzgeber darf insbesondere die Art und Weise der Mitwirkung im wissenschaftsorganisatorischen Gesamtgefüge frei gestalten, solange die wissenschaftlich Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen hinreichend mitwirken können (vgl. [X.] 127, 87 <116 f.>). Angelegenheiten, die der Selbstbestimmung der Grundrechtsträger unterliegen, dürfen allerdings ohnehin weder [X.]n noch Leitungsorganen zur Entscheidung zugewiesen werden (vgl. [X.] 127, 87 <118>). Andere wissenschaftsrelevante Angelegenheiten kann der Gesetzgeber angemessen ausgestalteten Organen zur Entscheidung zuweisen. So können [X.] die verfassungsrechtlich garantierte Selbstbestimmung auch der [X.] sichern und vor wissenschaftsgefährdenden Entscheidungen schützen, sofern sie pluralistisch zusammengesetzt sind und es so ermöglichen, die auch innerhalb der Wissenschaft bestehenden Unterschiede in die Organisation sachverständig einzubringen (zum funktionalen Pluralismus [X.] 35, 79 <126 ff.>). Kleine Leitungsorgane sind demgegenüber auf straffe Entscheidungsfindung hin angelegt und können in Distanz zu den einzelnen Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern dynamischer agieren.

6. Aus der Bedeutung plural zusammengesetzter [X.] für die Selbstorganisation der Wissenschaft folgt kein grundsätzlicher Vorrang solcher Organe gegenüber den Leitungsorganen. Die Zuweisung von [X.] an Leitungsorgane darf jedoch nur in dem Maße erfolgen, wie sie inhaltlich begrenzt und organisatorisch so abgesichert sind, dass eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaft ausscheidet (vgl. [X.] 111, 333 <357 f.>; 127, 87 <118>). Zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit kann es daher erforderlich sein, den Grundrechtsberechtigten die Möglichkeit einzuräumen, ihre Auffassung mit Blick auf solche Entscheidungen tatsächlich selbst durchzusetzen, und sie nicht auf die Möglichkeit bloßer Stellungnahmen zu verweisen (vgl. für die Gruppe der [X.] [X.] 35, 79 <145>). Aus der Wissenschaftsfreiheit ergibt sich dabei zwar kein Recht, die Personen zur Leitung einer wissenschaftlichen Einrichtung ausschließlich selbst zu bestimmen (vgl. [X.] 111, 333 <365>). Doch ist das Recht eines plural zusammengesetzten [X.] zur Bestellung und auch zur Abberufung von Leitungspersonen ein zentrales und effektives Einfluss- und Kontrollinstrument der wissenschaftlich Tätigen auf die Organisation. Je höher Ausmaß und Gewicht der den Leitungspersonen zustehenden Befugnisse sind, desto eher muss die Möglichkeit gegeben sein, sich selbstbestimmt von diesen zu trennen (vgl. [X.] 127, 87 <130 f.>). Je mehr, je grundlegender und je substantieller wissenschaftsrelevante personelle und sachliche Entscheidungsbefugnisse dem kollegialen Selbstverwaltungsorgan entzogen und einem Leitungsorgan zugewiesen werden, desto stärker muss im Gegenzug die Mitwirkung des [X.] an der Bestellung und Abberufung dieses Leitungsorgans und an dessen Entscheidungen ausgestaltet sein. Der Gesetzgeber muss diesen Zusammenhang durchgängig berücksichtigen.

7. Der organisationsrechtliche Gewährleistungsgehalt des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt vor der strukturellen Gefährdung durch wissenschaftsinadäquate Entscheidungen in der Organisation selbst und begrenzt die staatliche Aufsicht. Der Gesetzgeber muss ein hinreichendes Maß an Mitwirkung der wissenschaftlich Tätigen an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen von Leitungsorganen innerhalb der Organisation sichern. Zwar kann sich die staatliche Aufsicht wissenschaftlicher Einrichtungen in Fragen allgemeiner Verwaltung an Zweckmäßigkeitserwägungen orientieren, in wissenschaftsrelevanten Angelegenheiten ist sie aber begrenzt (vgl. [X.] 35, 79 <122 f.>). Zugleich hat der Staat hier eine durch weitreichende Aufsichtsrechte zu realisierende Verantwortung für die Krankenversorgung, die in der Hochschulmedizin eng mit Forschung und Lehre verzahnt ist. Verfassungsrechtlich folgt hieraus, dass das Grundrecht der medizinischen [X.] aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG auf Wissenschaftsfreiheit auch bei ihrer Tätigkeit in der Krankenbehandlung und -versorgung nicht gänzlich ausgeklammert werden darf. Der Gesetzgeber muss einerseits dieses Grundrecht achten, andererseits eine bestmögliche Krankenversorgung gewährleisten, denn auch insoweit gilt es, verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit Art. 20 Abs. 1 GG anerkannte Rechtsgüter von großer Bedeutung zu schützen (vgl. [X.] 57, 70 <98 f.>). Deshalb sind in der Krankenversorgung Entscheidungsbefugnisse so auszugestalten, dass die selbstbestimmte Grundrechtswahrnehmung und die [X.] entsprechenden Mitwirkungsrechte der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler soweit wie möglich erhalten bleiben.

Die zulässig angegriffenen Regelungen des [X.]n Hochschulgesetzes zur Ausgestaltung der Leitung der [X.] als eigenständiger medizinischer [X.] genügen in ihrer Gesamtheit nicht den sich aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Anforderungen. Im hochschulorganisatorischen Gesamtgefüge sind die in ihrer Wissenschaftsfreiheit geschützten Angehörigen der [X.] über den [X.] an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen im Verhältnis zum Vorstand nicht hinreichend beteiligt. Die [X.] aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG gelten auch für medizinische Fakultäten und [X.]n (1.). Das der [X.] durch die angegriffenen Vorschriften vorgegebene organisatorische Gesamtgefüge aus [X.] und [X.] birgt verfassungswidrige strukturelle Gefahren für die Freiheit von Lehre und Forschung, weil weichenstellende Entscheidungen über deren Entwicklung, Organisation und Ressourcen im Wesentlichen dem Gesamtvorstand zugewiesen und dem [X.] entzogen sind (2.). Dies wird bei prägenden wissenschaftsrelevanten Entscheidungen nicht durch Vetorechte des für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglieds (3.) oder durch Kreationsrechte des [X.]s (4.) kompensiert.

1. Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG schützt die Freiheit der Wissenschaft auch in einer verselbständigten Hochschulklinik. Daher ergeben sich für eine [X.], die wie im Fall der [X.] nach einem Integrationsmodell ausgestaltet ist und in der "zusätzlich" (§ 3 Abs. 5 Satz 1 [X.], § 1 Abs. 2 GO MHH) zur Wissenschaft in erheblichem Maße hochspezialisierte Aufgaben der Krankenversorgung wahrgenommen werden, aus der Verfassung Anforderungen an die hinreichende Mitwirkung der Grundrechtsträger an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen. Eine strukturelle Gefährdung der hochschulmedizinischen Forschung lässt sich im organisationsrechtlichen Gesamtgefüge nicht unter Verweis auf den medizinischen Versorgungsauftrag rechtfertigen, weil beide letztlich voneinander abhängig sind.

2. [X.] verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet im hier zu beurteilenden organisatorischen Gesamtgefüge, dass weichenstellende Entscheidungen über die Entwicklung, die Organisation und die Ressourcen für Forschung und Lehre im Wesentlichen dem Gesamtvorstand zugewiesen und dem [X.] entzogen sind.

a) Verfassungsrechtlich bestehen allerdings gegen die Entscheidung des Gesetzgebers, die Leitung einer wissenschaftlichen [X.] auf einen dreiköpfigen Vorstand zu übertragen, im Ausgangspunkt keine Bedenken. Das Grundgesetz enthält keine hochschulpolitische Vorgabe für ein bestimmtes Leitungsmodell. Daher ist es verfassungsrechtlich unbedenklich, in einer medizinischen [X.] selbst wissenschaftsrelevante Entscheidungen nicht allein dem [X.] oder nur dem - hier durch die [X.] und [X.] enger an den [X.] gebundenen (unten [X.] 4.) - für Forschung und Lehre zuständigen Mitglied des Vorstands zu überantworten, sondern die für den Haushalt und auch für die Krankenversorgung zuständigen Mitglieder des Vorstands an solchen Entscheidungen zu beteiligen. Soweit sich aus der Verfassung ein Mitwirkungsrecht zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit an Entscheidungen zum Haushalt und zur Krankenversorgung ergibt (oben [X.] 4.), erlaubt die Verfassung umgekehrt auch, in der Ausgestaltung von [X.] die weiteren in der wissenschaftlichen Einrichtung zu übernehmenden Aufgaben mit dem Ziel des Ausgleichs (vgl. [X.] 57, 70 <99>) im Sinne praktischer Konkordanz aller grundrechtlich geschützten Belange zu berücksichtigen (vgl. [X.], [X.] 2002, S. 399 <417>; [X.], [X.], 2005, S. 112 ff.).

b) Auch das [X.] Hochschulgesetz erkennt in der Ausgestaltung der Wissenschaftsorganisation an, dass die Freiheit der medizinischen Forschung nicht zuletzt vor den erheblichen Gefährdungspotenzialen geschützt werden muss, die aus gesundheitspolitischen und ökonomischen - und damit nicht an die Eigengesetzlichkeiten von Forschung und Lehre gebundenen, sondern mit ihnen auch in Konflikt stehenden - Vorgaben für die Krankenversorgung resultieren (vgl. [X.], Empfehlungen zur Struktur der Hochschulmedizin, 1999, [X.] ff.; grundsätzlich [X.], [X.], 2005, [X.] ff.). Dementsprechend wurden mit dem Änderungsgesetz zum [X.]n Hochschulgesetz vom 11. Dezember 2013 Mitwirkungsrechte zugunsten des [X.]s normiert; das für Forschung und Lehre zuständige Vorstandsmitglied hat gegenüber Entscheidungen innerhalb des Vorstands nach § 63f Abs. 1 Satz 3 [X.] eigene Vetopositionen erhalten, um Forschung und Lehre davor zu schützen, der Aufgabe und den Anforderungen der Krankenversorgung ohne Weiteres untergeordnet zu werden.

c) Es stößt auch nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken, den Beschluss über den Entwicklungsplan nach § 63e Abs. 2 Nr. 2 [X.] dem Vorstand zu überantworten. Denn in § 41 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 63e Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist dem [X.] die Befugnis zur Entscheidung über die Grundzüge der Entwicklungsplanung zugewiesen; der Gesetzgeber belässt damit die Weichenstellung für die Gesamtorganisation in der Hand des akademischen [X.]. Der Beschluss des Vorstands ist, was die Landesregierung bestätigt hat, an diesen Beschluss des [X.]s auch gebunden (vgl. [X.] 127, 87 <127>). Es ist in einer medizinischen [X.] verfassungsrechtlich zudem unbedenklich, dass der Vorstand nach § 63e Abs. 2 Nr. 1 [X.] zum Beschluss des [X.]s über die Grundzüge der Entwicklungsplanung sein Einvernehmen erklären muss und daran auch die für den Haushalt und die Krankenversorgung zuständigen Mitglieder des [X.] beteiligt sind, um alle in der Hochschulmedizin zu berücksichtigenden Rechtsgüter zum Ausgleich zu bringen. Zudem hat das für Forschung und Lehre zuständige Mitglied des Vorstands bei der Beschlussfassung über den Entwicklungsplan nach § 63e Abs. 2 Nr. 2 [X.] nach § 63f Abs. 1 Satz 3 [X.] ein Vetorecht, falls die ressortspezifischen Belange berührt sind.

Im vorliegenden Fall ergeben sich verfassungsrechtliche Bedenken jedoch daraus, dass an der [X.] seit 2005 tatsächlich keine Entwicklungsplanung erfolgt ist, sondern grundlegende Fragen nur im Rahmen der mit dem für die [X.]n zuständigen [X.] zu treffenden Zielvereinbarung entschieden werden (vgl. § 1 Abs. 3 [X.]). Die Befugnis zum Abschluss einer Zielvereinbarung ist nach § 63e Abs. 2 Nr. 4 [X.] dem Vorstand zugewiesen; der [X.] hat nach § 63e Abs. 2 Nr. 4 in Verbindung mit Abs. 3 Satz 2 [X.] insoweit nur die Möglichkeit zur Stellungnahme. Damit ist eine hinreichende Mitwirkung an grundlegenden wissenschaftsrelevanten Entscheidungen tatsächlich nicht gegeben. Ob dies grundsätzlich mit den Anforderungen des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG vereinbar ist (vgl. Groß, DVBl 2005, S. 721 <726 f.>; [X.], [X.], [X.]; 154>; vorsichtiger [X.], [X.] 2002, S. 399 <409>), ist in diesem Verfahren nicht zu entscheiden, da der Beschwerdeführer § 63e Abs. 2 Nr. 4 [X.] nicht angegriffen hat. Die Gesamtregelung ist jedoch insofern defizitär, als sie offensichtlich ermöglicht, Gestaltungsrechte des [X.]s in der Entwicklungsplanung zu unterlaufen. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, wie er die Mitwirkungsrechte des [X.]s an Zielvereinbarungen zwischen [X.] ausgestaltet. Er kann sein Einvernehmen vorsehen oder aber die Zielvereinbarungen in ihrem wissenschaftsrelevanten Teil zwingend an eine vom [X.] zu beschließende Entwicklungsplanung binden (vgl. § 1 Abs. 3 Satz 1 und 2 [X.]). In jedem Fall muss jedoch sichergestellt sein, dass der [X.] die Befugnis zur Entscheidung über die oder maßgebliche Entscheidungsteilhabe an der Entwicklungsplanung tatsächlich nutzen kann; hierzu gehört, dass er dazu gegebenenfalls erforderliche vorbereitende Handlungen des Vorstands notfalls auch gerichtlich erzwingen kann. Insoweit könnte das Fehlen der hier verfassungsrechtlich gebotenen Mitwirkung von Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftlern auch nicht durch deren Einfluss auf die Bestellung und Abberufung des Leitungsorgans (unten [X.] 4.) kompensiert werden.

d) Die Ausgestaltung der Entscheidungsbefugnisse stößt im hier normierten Gesamtgefüge auf durchgreifende Bedenken, weil § 63e Abs. 2 Nr. 3 [X.] die Entscheidungen über die Organisation der [X.] dem Vorstand zuweist, in dem die Mitglieder für Forschung und Lehre und für Haushalt jeweils Vetorechte haben, aber eine ausschlaggebende Beteiligung des [X.]s mit seinem gefächerten Sachverstand an der Entscheidung nicht vorsieht. Der Vorstand muss sich mit diesem lediglich ins Benehmen setzen. Das [X.] Hochschulgesetz begrenzt damit im Gesamtgefüge, auch unter Berücksichtigung der Bestellung und Abberufung des Vorstands, die Mitwirkung des [X.]s an der Entscheidung über die Organisation als Weichenstellung auch für die Wissenschaft (vgl. [X.] 35, 79 <123>) ausdrücklich in einer Weise, die mit Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Eine Auslegung der Vorschrift, wonach das Benehmen als Einvernehmen verstanden werden könnte, entspricht nicht dem Willen des Gesetzgebers.

e) Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit kann aus den nicht hinreichenden [X.]n des [X.]s an den Entscheidungen des Vorstands über den Wirtschaftsplan (§ 63e Abs. 2 Nr. 5 [X.]) und die Aufteilung der Sach-, Investitions- und Personalbudgets auf die Organisationseinheiten (§ 63e Abs. 2 Nr. 10 [X.]) sowie über die Bereitstellung von Mitteln für zentrale Lehr- und Forschungsfonds (§ 63e Abs. 2 [X.] [X.]) resultieren, da die damit begründeten [X.] des [X.]s vorliegend nicht anderweitig kompensiert sind.

aa) Grundlegende ökonomische Entscheidungen wie diejenige über den Wirtschaftsplan einer [X.] sind nicht etwa [X.], sondern angesichts der Angewiesenheit von Forschung und Lehre auf die Ausstattung mit Ressourcen wissenschaftsrelevant. Haushalts- und Budgetentscheidungen müssen die verfassungsrechtlich in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Anforderungen an den Schutz der Wissenschaftsfreiheit hinreichend beachten. Dennoch hat der Gesetzgeber bei der Entscheidung über den Wirtschaftsplan neben dem Vetorecht des Vorstandsmitglieds für Wirtschaftsführung und Administration kein Vetorecht zugunsten des [X.] vorgesehen.

Im Rahmen seines Gestaltungsspielraums ist der Gesetzgeber zwar nicht gezwungen, die Wissenschaftsfreiheit allein durch die Ausgestaltung von Mitwirkungsrechten zu sichern. Er kann auch auf gesetzliche Vorgaben zur Mittelverwendung zurückgreifen (vgl. [X.] 127, 87 <119 f.>). In [X.] fehlen jedoch haushaltsrechtliche Regelungen, die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit beitragen könnten, indem sie beispielsweise den Gefahren der internen Quersubventionierung der Krankenversorgung aus Mitteln für Forschung und Lehre mit Hilfe einer verbindlichen Trennungsrechnung zu begegnen suchen (zu den Regelungen der Länder oben [X.] 4.). Die Rechenschaftspflicht des Vorstands nach § 41 Abs. 2 Satz 3 und 4 [X.], § 5 Abs. 5 GO MHH genügt für sich genommen nicht, um das Fehlen eines auch auf Mitgestaltung gerichteten Teilhaberechts zu kompensieren.

bb) Soweit die Befugnis über die Aufteilung der Budgets nach § 63e Abs. 2 Nr. 10 [X.] die operative Umsetzung der Vorgaben des Wirtschaftsplans umfasst, stößt eine Zuweisung an den Vorstand nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken, da die besonderen Belange der Wissenschaft durch das im Jahre 2013 eingefügte Vetorecht des für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglieds gesichert werden. Sind mit der Budgetaufteilung allerdings tiefgreifende wissenschaftsrelevante Entscheidungen verbunden, dürften sie hier nicht ohne Mitwirkung des [X.]s als dem von gefächertem wissenschaftlichen Sachverstand geprägten Vertretungsorgan getroffen werden, deren Fehlen sich auch nicht durch eine Vetoposition im Vorstand kompensieren lässt. Es liegt im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, das Gesamtgefüge zur Sicherung der Wissenschaftsfreiheit selbst zu bestimmen.

cc) Die wissenschaftsrelevante Befugnis zur Bereitstellung von Mitteln für zentrale Fonds für die Lehre und für die Forschung ist vom Gesetzgeber als Entscheidung über die Aufteilung des Gesamtbudgets der [X.] konzipiert. Der Gesetzgeber hat diese Befugnis dem Vorstand zugewiesen, wobei den für Forschung und Lehre beziehungsweise für den Haushalt zuständigen Vorstandsmitgliedern jeweils Vetorechte zustehen. Es stößt angesichts des organisatorischen Gesamtgefüges jedoch auf verfassungsrechtliche Bedenken, dass der [X.] nach den angegriffenen Regelungen an dieser Entscheidung überhaupt nicht beteiligt ist. In einem organisatorischen Gesamtgefüge, in der die Wissenschaftsfreiheit hinreichend geschützt ist, kann dies den verfassungsrechtlichen Anforderungen zwar genügen, wenn beispielsweise der Umfang der Mittel begrenzt ist. Zudem lässt sich eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit vermeiden, wenn diese Entscheidung an einen unter Mitwirkung des [X.]s erstellten Wirtschaftsplan gebunden wird und eine Abweichung von dieser Bindung kontrolliert und korrigiert werden kann. All dies ist vorliegend jedoch nicht der Fall.

3. Die mit der Verfassungsbeschwerde angegriffenen Regelungen über die Entscheidungsbefugnisse des für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglieds stoßen in der hier gewählten Ausgestaltung auf durchgreifende Bedenken. Zwar trägt es zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit bei, wenn in einem mehrköpfigen Vorstand eines [X.]s eine eigene Zuständigkeit für Angelegenheiten von Forschung und Lehre geschaffen wird, sofern der [X.] auf die Berufung und Abbestellung dieses Vorstandsmitglieds wesentlichen Einfluss hat. Zudem entspricht es der Bedeutung der in Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG garantierten Wissenschaftsfreiheit, wenn dieses Mitglied des Vorstands in einer medizinischen [X.] zugleich die herausgehobene Funktion des Präsidenten oder der Präsidentin der [X.] hat. Die Zuweisung wissenschaftsrelevanter Entscheidungsbefugnisse an eine Leitungsperson, die enger an die Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen der [X.] rückgebunden ist, kann die Mitwirkung eines [X.] der akademischen Selbstverwaltung an derartigen Entscheidungen allerdings nicht vollständig ersetzen.

a) Die Zuweisung von [X.] über die Organisation und Weiterentwicklung von Forschung und Lehre nach § 63e Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 [X.] an das zuständige Mitglied des Vorstands hält im hier maßgeblichen Gesamtgefüge einer verfassungsrechtlichen Prüfung nicht stand. Es handelt sich dabei nicht lediglich um eine Aufgabenzuweisung zur Koordinierung, sondern nach der Konzeption des Gesetzes um echte Gestaltungsbefugnisse. Das verdeutlicht insbesondere § 63e Abs. 4 Satz 2 [X.], wonach über die Bildung von Schwerpunkten entschieden werden kann. An diesen sogar im [X.] wissenschaftsrelevanten Entscheidungen ist der [X.] nur bei grundsätzlicher Bedeutung und allein im Wege des Benehmens beteiligt. Damit hat der Gesetzgeber die verfassungsrechtlichen Anforderungen nicht hinreichend beachtet, wonach einem - selbst nach den hier geltenden Vorschriften bestell- und abberufbaren - Vorstand nur Entscheidungen zugewiesen werden dürfen, die nicht selbstbestimmt getroffen werden müssen (vgl. [X.] 35, 79 <126 ff.>; 127, 87 <118>). Zudem dürfte der Gesetzgeber zum organisatorischen Schutz der Wissenschaftsfreiheit vor Gefährdungen im Regelfall gehalten sein, gerade bei den Weichenstellungen, die Forschung und Lehre unmittelbar betreffen, ein Einvernehmen mit dem Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung zu fordern.

b) [X.] ist jedenfalls im vorliegenden Gesamtgefüge die Entscheidungsbefugnis über die Aufteilung der Mittel für Forschung und Lehre nach § 63e Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 und 4 [X.] zu beanstanden. Auch hier entscheidet das Vorstandsmitglied lediglich im Benehmen mit dem [X.] und unterliegt, soweit ersichtlich, keinen weiteren normativen Vorgaben (anders als beispielsweise in [X.], wo die Grundsätze für die Ausstattung und die Mittelverteilung vom Hochschulrat beschlossen werden, § 84 Abs. 1 Nr. 5 HmbHG, vgl. [X.] 127, 87 <125>). Die im Einvernehmen mit dem [X.] eingesetzte Forschungsdekanin und die [X.], deren Mitglieder alle zwei Jahre vom [X.] gewählt werden, bewertet zwar interne Förderanträge, doch ist mit § 10 GO MHH nicht gesichert, dass so unter Mitwirkung der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler über die Mittelverteilung entschieden wird.

4. Die für die Wissenschaftsfreiheit strukturell bestehenden Gefahren werden im hier maßgeblichen Gesamtgefüge nicht durch die Regelungen über die Findung, Bestellung, Neubestellung und Entlassung des Vorstands kompensiert. Der [X.] hat insbesondere keine Möglichkeit, sich selbstbestimmt von einem Leitungsorgan zu trennen, das von ihm nicht mehr akzeptiert wird. Das wiegt jedenfalls dann schwer, wenn dem [X.], wie hier, keine Kontroll- und Informationsrechte und insbesondere keine anderen Einflussbefugnisse in Gestalt von [X.] zustehen, so dass das Fehlen einer Befugnis zur Abwahl eine wirksame Kontrolle des Vorstands durch den [X.] faktisch unmöglich macht (vgl. [X.] 127, 87 <131>; oben [X.] 6.).

a) Der mit der Verfassungsbeschwerde angegriffene § 63c Abs. 3 [X.] zur Bestellung der Mitglieder des Vorstands stößt in einem Gesamtgefüge, in dem der Gesetzgeber dieses Leitungsorgan einerseits mit weitreichenden Befugnissen ausstattet, andererseits aber den [X.] als akademisches Vertretungsorgan nicht durchgehend zur Mitwirkung berechtigt, jedenfalls teilweise auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken.

aa) Dem aus Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG resultierenden Schutz vor wissenschaftsinadäquaten Organisationsstrukturen ist allerdings durch die mit der Änderung des § 63c Abs. 3 Satz 1 [X.] nunmehr ausschlaggebende Mitwirkung des die Perspektiven der wissenschaftlich tätigen Angehörigen der [X.] abbildenden [X.] insofern Rechnung getragen, als es nun bei der Bestellung des für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglieds das alleinige Vorschlagsrecht hat.

bb) Keine verfassungsrechtlichen Einwände ergeben sich gegen die Vorschriften über die Bestellung des für die Krankenversorgung zuständigen Vorstandsmitglieds. Zwar sind in der Hochschulmedizin Forschung und Lehre und Krankenversorgung eng miteinander verzahnt (oben [X.] 1.). Auch hat das Vorstandsmitglied für die Krankenversorgung erhebliche wissenschaftsrelevante Mitentscheidungsbefugnisse, da Entscheidungen unter anderem über die Entwicklungsplanung, die Organisationsstruktur, die Zielvereinbarung, den Wirtschaftsplan, die Budgetaufteilung und den Lehr- und Forschungsfonds im Vorstand gemeinsam getroffen werden (§ 63e Abs. 2 Nr. 2, 3, 4, 5, 10, 11, § 63f Abs. 1 Satz 1 [X.]). Doch liegt es im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, die Bestellungen dieses Vorstandsmitglieds an das Vorschlagsrecht eines externen Gremiums wie den in [X.] mehrheitlich extern besetzten Hochschulrat (§ 52 [X.]) zu binden. Den wissenschaftlichen Belangen trägt der Gesetzgeber zumindest seit 2013 in vertretbarer Weise Rechnung, insoweit er dem [X.] das Recht zur Stellungnahme zu dieser Bestellung einräumt.

cc) Die Ausgestaltung der Kreation des Leitungsorgans der [X.] stößt bei der derzeitigen Ausgestaltung der Befugnisse des Vorstands insofern auf verfassungsrechtliche Bedenken, als das für Wirtschaftsführung und Administration zuständige Vorstandsmitglied ohne hinreichende Mitwirkung des [X.]s auf Vorschlag des externen [X.] im Einvernehmen mit dem für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglied bestellt wird. Nach dem vom [X.]n Gesetzgeber gewählten dreiköpfigen Vorstandsmodell mit eigenen Ressorts ist dieses Vorstandsmitglied sowohl der Krankenversorgung wie auch der Wissenschaft verpflichtet. Der [X.] kann zu der Bestellung auch nach der 2013 neu gefassten Regelung nur Stellung nehmen. Anders als die Krankenversorgung handelt es sich jedoch bei den [X.] nicht um eine Aufgabe, die in den prägenden Bereichen gänzlich anderen, wissenschaftsfremden Eigengesetzlichkeiten unterliegt. Vielmehr sind Haushaltsentscheidungen in der Sache regelmäßig auch Entscheidungen über die tatsächliche Möglichkeit, medizinische Forschung und Lehre zu betreiben (oben [X.] 4.). Auch hat der [X.] Gesetzgeber dem für den Haushalt zuständigen Vorstandsmitglied erhebliche [X.] an wissenschaftsrelevanten Entscheidungen zugewiesen, die über die des für Krankenversorgung zuständigen Mitglieds hinausgehen, weil ihm bei der Entscheidung über die Organisationsstruktur, den Wirtschaftsplan und die Lehr- und Forschungsfonds eigene Vetorechte zukommen (§ 63f Abs. 1 Satz 4 [X.]). Diesen steht nur bei der Bereitstellung von Mitteln für einen Lehr- und einen Forschungsfonds (§ 63e Abs. 2 [X.] [X.]) ein gegenläufiges Vetorecht des für Forschung und Lehre zuständigen Mitglieds des Vorstands gegenüber.

b) Die zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit erforderliche Mitwirkung eines [X.] bei der Kreation einer wie hier starken Hochschulleitung darf nicht dadurch in Frage gestellt sein, dass dem Staat die Möglichkeit verbleibt, die Bestellung nach § 63c Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] beliebig nach Maßstäben einer eigenen Personalpolitik zu versagen. Zwar nehmen die [X.]n nicht nur Selbstverwaltungsaufgaben, sondern auch staatliche Aufgaben wahr. Daher darf die Besetzung der Leitung als Kondominialangelegenheit von Staat und [X.] ausgestaltet (vgl. [X.] 111, 333 <362 f.>), aber auch als Angelegenheit der Selbstverwaltung allein dem Vertretungsorgan der [X.] zugewiesen werden (vgl. § 39 Abs. 2 [X.] Hochschulgesetz, § 63 Abs. 2 Satz 1 [X.] Hochschulgesetz, § 80 Abs. 1 Satz 1 [X.]isches Hochschulgesetz). Jedenfalls dürfen die Mitwirkungsrechte der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler selbst weder durch staatliche Befugnisse noch durch Befugnisse eines mehrheitlich extern besetzten [X.] entwertet werden. Dementsprechend ist auch das in § 63c Abs. 1 Satz 1 und 2 [X.] geregelte Bestellungsrecht so zu verstehen, dass dem Staat hier kein freies politisches Ermessen zusteht. Die Bestellung des für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglieds darf nur versagt werden, wenn rechtlich tragfähige Gründe vorliegen, die also von einem die Wissenschaft als Bereich autonomer Verantwortung (oben [X.] 2.) achtenden, entsprechend gewichtigen öffentlichen Interesse getragen sein müssen.

c) [X.] verfassungsrechtlichen Bedenken begegnet es, der Bestellung einer wie hier mit weitreichenden Befugnissen ausgestatteten Hochschulleitung ein Findungsverfahren vorzuschalten, in dem - anders als nach dem für sonstige [X.]n geltenden § 38 Abs. 2 Satz 2 [X.] - eine Mitwirkung der Wissenschaftler und Wissenschaftlerinnen nicht hinreichend gesichert ist. Dem Findungsverfahren, das der Gesetzgeber mit § 63c Abs. 2 Satz 1 [X.] zwingend vorschaltet, da er anders als in § 38 Abs. 2 Satz 4 [X.] keine Empfehlung normiert hat, kommt nach der Konzeption des Gesetzgebers für die Bestellung der Vorstandsmitglieder entscheidende Bedeutung zu. Zwar muss dem Vorschlag einer Findungskommission nicht gefolgt werden, doch kann die Findungskommission entscheidend filtern, wer überhaupt als Vorstandsmitglied in Betracht gezogen wird. Insofern gelten die [X.] zum Schutz der Wissenschaftsfreiheit, die hier an die Bestellung von Vorstandsmitgliedern zu richten sind (oben [X.] 6.; [X.] 4. a), auch für die Ausgestaltung des Findungsverfahrens. Die Mitwirkung des [X.] an der Findung von Vorstandsmitgliedern muss im hier zu beurteilenden Gesamtgefüge gewichtig sein, um Gefährdungen der Wissenschaftsfreiheit auszuschließen, weil dem Vorstand umfangreiche und substanzielle wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse zugewiesen sind und er nur begrenzt weiteren Kontrollmechanismen - durch normative Bindungen oder durch Einwirkungsrechte - unterliegt.

aa) Die Regelung des § 63c Abs. 2 Satz 1 [X.] erweist sich im Gesamtgefüge insoweit als defizitär, als dem [X.] als Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung bei der Findung des Vorstandsmitglieds für Forschung und Lehre ein ausschlaggebender Einfluss fehlt. Der Gesetzgeber muss sicherstellen, dass gerade für das Wissenschaftsressort in einem mehrköpfigen Vorstand keine Person vorgeschlagen werden kann, die nicht das Vertrauen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler genießt.

bb) Die Ausgestaltung der Findung eines Vorstandsmitglieds mit der Zuständigkeit für die Krankenversorgung unterliegt zwar nicht denselben [X.] wie die Findung des Vorstandsmitglieds für Forschung und Lehre. Jedoch sind beide Aufgabengebiete miteinander verzahnt (oben [X.] 1.) und im Vorstandsmodell auch Entscheidungsbefugnisse miteinander verbunden (oben [X.] 2. a), weshalb eine Findung ohne jegliche Mitwirkung des [X.]s als dem Vertretungsorgan der Grundrechtsträger eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit darstellt.

cc) Ein Findungsverfahren hinsichtlich des für den Haushalt der [X.] zuständigen Vorstandsmitglieds muss ebenfalls sicherstellen, dass die Belange der Wissenschaft hinreichend gewichtig zum Tragen kommen. Daraus folgt die Aufgabe für den Gesetzgeber, eine Mitwirkung des [X.] an der Findung entsprechend auszugestalten. Die Regelung des [X.]n Hochschulgesetzes, wonach bei diesem Vorstandsmitglied zwei von elf stimmberechtigten Mitgliedern der Findungskommission durch den [X.] bestimmt werden, erscheint angesichts der gewichtigen Befugnisse des Vorstands daher als nicht hinreichend.

d) Auch die Regelungen zur Neubestellung einer Hochschulleitung unterliegen im Ausgangspunkt denselben Anforderungen an die Mitwirkung des [X.] und damit an die Legitimation durch die Grundrechtsträger, die auch an die Bestellung und die Findung zu stellen sind. Allerdings darf der Gesetzgeber hier berücksichtigen, ob an der erstmaligen Bestellung das Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung mitgewirkt hat.

aa) Die Regelung in § 63c Abs. 4 Satz 1 [X.], die das Vorschlagsrecht zur Neubestellung des für Forschung und Lehre zuständigen Mitglieds dem [X.] zuweist, dann eine Stellungnahme des [X.] und schließlich die Bestellung durch das [X.] vorsieht, ist dann verfassungsrechtlich unbedenklich, wenn der [X.] an Findung und Bestellung entsprechend mitgewirkt hat.

bb) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch die Ausgestaltung der Neubestellung für das Vorstandsmitglied für die Krankenversorgung, das auf Vorschlag des Vorstands im Einvernehmen mit dem Hochschulrat und einer Stellungnahme des [X.]s erneut bestellt werden kann (§ 63c Abs. 4 Satz 2 [X.]). Die gering ausgeprägte Mitwirkung des [X.]s rechtfertigt sich aus der anders gearteten Aufgabenstellung dieses Vorstandsmitglieds (oben [X.] 4. a bb).

cc) Eine strukturelle Gefährdung der Wissenschaftsfreiheit ist allerdings nicht ausgeschlossen, wenn der Gesetzgeber die Mitwirkung des [X.] bei der Neubestellung des für Haushalt zuständigen Vorstandsmitglieds auf die zurückgenommene Möglichkeit der Stellungnahme beschränkt (§ 63c Abs. 4 Satz 2 [X.]).

e) Im Gesamtgefüge der [X.]en kommt der Möglichkeit des [X.], sich von einem Leitungsorgan zu trennen, umso größere Bedeutung zu, je mehr Befugnisse diesem zugewiesen und dem Vertretungsorgan entzogen sind (vgl. [X.] 127, 87 <130 f.>).

aa) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist es, wenn der Gesetzgeber hier auch die Perspektive extern besetzter Organe, also hier diejenige des [X.], zur Geltung kommen lässt (§ 63c Abs. 5 Satz 2 und 3 [X.]), solange dieser dem Vertretungsorgan akademischer Selbstverwaltung sein Mitwirkungsrecht nicht aus der Hand nehmen kann (§ 63c Abs. 5 Satz 4 [X.]).

bb) Verfassungsrechtlich unbedenklich ist auch, wenn der Staat eine derart schwerwiegende Entscheidung wie die Entlassung eines Vorstands- oder Präsidiumsmitglieds nochmals bestätigen muss. Soweit es sich jedoch um Vorstandsmitglieder handelt, denen wissenschaftsrelevante Befugnisse zukommen, darf ein solches Aufsichtsrecht des Staates die Selbstbestimmungsrechte der Grundrechtsträger nicht konterkarieren (oben [X.] 6.). Daher stößt es nicht auf Bedenken, wenn § 63c Abs. 5 Satz 1 [X.] vorgibt, dass das [X.] das für Forschung und Lehre zuständige Vorstandsmitglied auf Vorschlag des [X.]s entlassen "soll". Im Unterschied dazu räumt der Gesetzgeber dem [X.] bei der Entlassung der anderen Vorstandsmitglieder ein Ermessen ein, über den Vorschlag des Vorstands im Einvernehmen mit dem Hochschulrat (§ 63c Abs. 6 Satz 2 Halbsatz 2 [X.]) und mit der Möglichkeit zur Stellungnahme des [X.]s zu entscheiden; das [X.] "kann" dem Vorschlag nach § 63c Abs. 6 Satz 1 [X.] folgen. Soweit das für das Vorstandsmitglied für Krankenversorgung gilt, ist dies verfassungsrechtlich unbedenklich, da den besonderen Belangen des [X.] auf diese Weise Rechnung getragen werden darf. Verfassungsrechtlich bedenklich ist diese Ausgestaltung der Mitwirkungsrechte jedoch bei dem Vorstandsmitglied für Wirtschaftsführung und Administration, das wissenschaftsrelevante Entscheidungsbefugnisse hat.

cc) Die Regelung des § 63c Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.] stößt insoweit auf durchgreifende verfassungsrechtliche Bedenken, als sie die Belange der Wissenschaft an einer ausschlaggebenden Mitwirkung an der Kreation von Leitungsorganen zugunsten des Schutzes der Interessen des betroffenen Leitungsorgans an einem Verbleib im Amt zu stark zurückdrängt. Zwar muss der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung von Entlassungsverfahren nicht nur das Interesse der Grundrechtsträgerinnen und Grundrechtsträger des Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG berücksichtigen, an der Bestellung und Abberufung der für [X.] zuständigen Leitungsorgane ausschlaggebend mitzuwirken. Der Gesetzgeber kann über die dem Staat zustehenden Aufsichtsrechte hinaus vielmehr auch die Interessen der betroffenen Person zu schützen suchen. Jedoch drängt ein Entlassungsverfahren wie in § 63c Abs. 5 Satz 1 und 2 [X.], wonach das Vertretungsorgan zwar eine Entlassung vorschlagen darf, dabei aber an eine Dreiviertelmehrheit und einen wichtigen Grund gebunden ist, die Belange der Wissenschaft in einem diese gefährdenden Maß zurück. Zwar ist es verfassungsrechtlich zulässig, Entscheidungen von [X.]n an qualifizierte Mehrheiten zu binden. Doch stößt es auf erhebliche Bedenken, wenn diese von den Wissenschaftlern und Wissenschaftlerinnen allein nicht erreicht werden kann (vgl. [X.] 127, 87 <130 f.> und bereits [X.] 35, 79 <132 f.>) und die Entlassung überdies an eng gefasste sachliche Voraussetzungen geknüpft wird. Es ist verfassungsrechtlich zulässig und zum Schutz der Betroffenen auch geboten, eine Entlassungsentscheidung an sachliche Kriterien zu binden. Die Bindung der Entlassung an einen wichtigen Grund muss angesichts des hier sehr hoch angesetzten [X.] jedoch zur Wahrung der Wissenschaftsfreiheit so verstanden werden, dass dieser Grund gegeben ist, wenn die erforderliche Mehrheit im Vertretungsorgan für die Abbestellung votiert; dieses weist dann grundsätzlich darauf hin, dass ein Leitungsorgan das Vertrauen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler verloren hat (vgl. auch [X.], 286 <301>).

5. Das hochschulorganisatorische Gesamtgefüge, das die angegriffenen Regelungen der §§ 63c, 63e [X.] nach dem Integrationsmodell zur [X.] und nach dem Vorstandsmodell zur [X.] ausgestalten, verstößt auch unter Berücksichtigung des weiten Spielraums, der dem Gesetzgeber bei der Gestaltung der [X.] zukommt, und auch unter Berücksichtigung des Auftrags, bei der [X.] die Aufgabe der Krankenversorgung hinreichend zu berücksichtigen, gegen Art. 5 Abs. 3 Satz 1 GG. Die dem Vorstand insgesamt und die dem für Forschung und Lehre zuständigen Vorstandsmitglied allein zugewiesenen Entscheidungsbefugnisse werden weder durch Mitwirkungsrechte des [X.] akademischer Selbstverwaltung selbst noch durch die Beteiligung an der Kreation der Leitung durch das Vertretungsorgan hinreichend gegen die strukturelle Gefahr [X.] Entscheidungen gesichert. Vetopositionen innerhalb des Vorstands können die fehlenden Mitwirkungsrechte des [X.] nicht kompensieren.

Anhaltspunkte für eine Verletzung von Art. 19 Abs. 1 Satz 1 GG sind nicht ersichtlich. Auch [X.], die eine einzige [X.] verfassen, begründen Zuständigkeiten, Aufgaben, Befugnisse und Verfahren für eine Vielzahl von Fällen.

Da die Verfassungsbeschwerde überwiegend zulässig und begründet ist, sind dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen gemäß § 34a Abs. 2 [X.] vollständig zu erstatten (vgl. [X.] 86, 90 <122>).

Die Festsetzung des Gegenstandswerts der anwaltlichen Tätigkeit für das Verfassungsbeschwerdeverfahren beruht auf § 37 Abs. 2 Satz 2 in Verbindung mit § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG.

Meta

1 BvR 3217/07

24.06.2014

Bundesverfassungsgericht 1. Senat

Beschluss

Sachgebiet: BvR

Art 5 Abs 3 GG, § 63c Abs 2 S 1 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63c Abs 2 S 2 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63c Abs 4 S 2 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63c Abs 5 S 2 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63c Abs 6 S 1 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63e Abs 2 Nr 2 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63e Abs 2 Nr 3 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63e Abs 2 Nr 5 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63e Abs 2 Nr 10 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63e Abs 2 Nr 11 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63e Abs 2 Nr 11 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63e Abs 3 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63e Abs 4 S 1 Nr 1 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63e Abs 4 S 1 Nr 2 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63e Abs 4 S 1 Nr 4 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013, § 63e Abs 4 S 2 HSchulG ND 2007 vom 11.12.2013

Zitier­vorschlag: Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 24.06.2014, Az. 1 BvR 3217/07 (REWIS RS 2014, 4677)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2014, 4677 BVerfGE 136, 338-382 REWIS RS 2014, 4677

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

1 BvR 2862/16 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen Neuregelungen zur Medizinischen Hochschule Hannover (Art 1 Nr 37 des niedersächsischen …


1 BvR 1586/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Regelungen zur Organisation der Dualen Hochschule Baden-Württemberg verletzen nicht das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art …


2 C 14/17 (Bundesverwaltungsgericht)

Entlassung der Vizepräsidentin einer Hochschule aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit nach Abwahl durch den Senat


1 BvR 748/06 (Bundesverfassungsgericht)

Zu den Anforderungen der Freiheit von Wissenschaft und Forschung an die Regelungen des Binnenverhältnisses der …


1 BvR 1553/14 (Bundesverfassungsgericht)

Nichtannahmebeschluss: Zum Ausgleich zwischen Wissenschaftsfreiheit (Art 5 Abs 3 S 1 GG) und Krankenversorgung bei …


Literatur & Presse BETA

Diese Funktion steht nur angemeldeten Nutzern zur Verfügung.

Anmelden
Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.