Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. X ZR 218/99

X. Zivilsenat | REWIS RS 2002, 4903

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[X.] DES VOLKESURTEILX ZR 218/99Verkündet am:23. Januar 2002WermesJustizhauptsekretärals Urkundsbeamterder [X.]eschäftsstellein dem [X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] vom 23. Januar 2002 durch [X.] Melullis,[X.] und Scharen, die Richterin [X.] sowie [X.] Dr. Meier-Beckfür Recht erkannt:Auf die Revision der [X.] wird das am 18. November 1999 [X.] [X.]eil des 18. Zivilsenats des [X.] aufgehoben.Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entschei-dung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Be-rufungsgericht zurückverwiesen.Von Rechts [X.]:Die [X.] ist [X.]escftsführerin der [X.]"... mit beschrkter Haftung" (nachfolgend: [X.]), die namens ihrer [X.]...unternehmen) Krankentransportscheine und sonstige Transporte mit denjeweiligen [X.] abrechnet. Die jeweiligen Vergütungsforderungen [X.] der [X.] werden unter Abzug einer Provision vorfinanziert und vonder [X.]esellschaft bzw. nach Abtretung durch die [X.] geltend [X.] -Die Beklagte ist ein im ... rregional ttiges Unternehmen des öffentli-chen Personennahverkehrs. Zur Erfllung ihrer Verkehrs- und Betriebspflichtenbedient sie sich auch privater Kraftverkehrsunternehmer, die aufgrund beson-derer Vereinbarung eine oder mehrere Linien der Beklagten ganz oder teilwei-srnehmen. Im Rahmen dieser Kooperation war auch der [X.] aus [X.] von Anfang der 90er Jahre bis zum 31. Mai 1998 fr die [X.].Am 9. November 1993 trat [X.] namens des [X.] der [X.] bei, trat ihre Forderungen aus Krankentransporten an diese ab undschloß mit ihr einen Factoring-Vertrag. Am 6. September 1995 erklrte [X.] [X.] seinen Beitritt zur [X.] und trat alle zur Abrechnungeingereichten Forderungen aus "Kranken-/Transporten, die ihm gegen den [X.] zustigen Leistungstrr zustehen", an die [X.] ab. [X.]leichzeitig trat erals Mitglied der [X.] smtliche gegenwrtigen und kftigen Forderungen [X.] gegen sich als Mitglied sowie gegen Dritte an die [X.] ab.Diese [X.] ging der Beklagten im [X.] zu.[X.] Transportleistungen, die der Omnibusbetrieb M. in den [X.] bis Juni 1997 der Beklagten erbracht hatte, erstellte die [X.] der [X.] vom 30. April 1997, 2. Juni 1997 und 3. [X.] insgesamt 104.180,14 DM. Dabei wies sie jeweils darauf hin, daßdie Forderung an sie abgetreten sei und eine schuldbefreiende Wirkung nurdurch Zahlung an sie eintrete. Die Beklagte beglich die Rechnungen teils durchZahlung an den Omnibusbetrieb M. unmittelbar und teils, mlich inHöhe von 15.000,-- DM, an die [X.] -Die [X.] nimmt die Beklagte auf Zahlung der [X.] DM abzlich 15.000,-- DM) aus abgetretenem Recht sowie weiteraus eigenem Recht auf Zahlung von [X.] in [X.] mit der Behauptung in Anspruch, die Beklagte habe in Kenntnisder Abtretung an M. gezahlt.Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der [X.] frte zur Arung und zur Klageabweisung. Mit der Revision erstrebtdie [X.] Wiederherstellung des landgerichtlichen [X.]eils. Die [X.] um Zurckweisung des Rechtsmittels.[X.]:Die Revision der [X.] hat Erfolg.[X.] Das Berufungsgericht hat angenommen, der ursprliche Forde-rungsinhaber, das Busunternehmen M., habe seine Forderungen gegen [X.] nicht wirksam an die [X.] abgetreten.1. a) Dazu hat das Berufungsgericht [X.]: Vertragspartner der [X.] sei das Omnibusunternehmen [X.], Inhaberin [X.], gewesen. Ausder [X.] vom 9. November 1993 [X.] [X.] keine Rechte herleiten, weil aus diesen allenfalls die [X.], nicht aber die Kl-gerin berechtigt sei. Soweit die [X.] vom6. September 1995 auch eine Abtretung von Forderungen der [X.] an die [X.]enthalte, stammten die [X.] von dem [X.]-Mitglied [X.] als Inhaber [X.]. Ob dieser Betrieb mit dem Omnibusunternehmen [X.], [X.] 5 -haberin [X.], identisch sei oder die [X.] vom 6. September 1995 [X.] des Vertragspartners der Beklagten abgegeben worden seien, [X.] ersichtlich. Die Forderungsabtretung von [X.] vom 6. November 1995gehe deshalb ins Leere und erfasse nicht die dem Vertragspartner der [X.] zustehenden [X.]) Diese Ausfrungen greift die Revision mit Recht an (§ 286 ZPO); sieberuhen auf einer unvollstigen Bercksichtigung des Parteivorbringens unddes Beweisangebots der [X.].Die Parteien haben reinstimmend vorgetragen, Vertragspartner [X.] sei der Omnibusunternehmer [X.] gewesen. Die Beklagte hat [X.] in ihrer Klageerwiderung vorgetragen, sie habe Vertragsbeziehungen zu[X.] gehabt. Ansonsten hat sie stets als Vertragspartner [X.] genannt undvon den von ihr fr die Lieferungen und Leistungen des Kraftverkehrsunter-nehmers M. zu erbringenden Zahlungen gesprochen. Die drei vorgelegtenRechnungen, die [X.]egenstand des Rechtsstreits sind, betreffen Fahrten des H.M., [X.]. Angesichts des in diesem Punkt reinstimmenden Vortrags beiderParteien, aber auch angesichts der Namens- und Anschriftenidentitt ist das[X.] davon ausgegangen, [X.] beide Seiten denselben Omnibusunter-nehmer [X.] meinen. Im Berufungsverfahren hat die Beklagte [X.] nichtmehr erwt, sondern [X.], es sei nicht ersichtlich, in welcher Form dasOmnibusunternehmen [X.] betrieben werde, folglich sei auch nicht erkennbar,ob eine vertretungsberechtigte Person die [X.] unterschrieben habe. Die[X.] hat daraufhin fr ihre Behauptung, das Busunternehmen M. werde inForm eines Einzelunternehmens betrieben, die jeweiligen Abtretungserklrun-gen seien von [X.] unterzeichnet, diesen als Zeugen [X.] -Da die Beklagte im Berufungsverfahren nicht einmal [X.] hatte (§ 519Abs. 3 ZPO a.F.), ihr erstinstanzlicher Vortrag zur angeblichen Beteiligung ei-ner Omnibusunternehmerin [X.] sei rgangen worden, durfte das [X.] angesichts des reinstimmenden Vortrags der Parteien im Be-rufungsverfahren seine Entscheidung nicht auf diesrholten Vortrag [X.] sttzen, ohne diese [X.]age mit den Parteien zu errtern. Hatte [X.] der reinstimmenden Behauptungen der Parteien gleichwohl Zweifel ander Person des Inhabers und an deren Berechtigung zur Forderungsabtretung,tte es den angebotenen Beweis erheben [X.] a) Das Berufungsgericht hat weiter die Auffassung vertreten, die Kl-gerin [X.] jedenfalls eine Leistung der Beklagten an den Zedenten, den Om-nibusunternehmer [X.], gegen sich gelten lassen (§ 407 Abs. 1 B[X.]B), weil die[X.] nicht dargelegt habe, [X.] die Beklagte vor ihrer Zahlung positiveKenntnis von der Abtretung der Forderung erlangt habe. Eine solche Kenntnisder Beklagten sei von der [X.] nicht hinreichend dargelegt, jedenfalls nichtrechtzeitig unter Beweis gestellt worden. Die der Beklagten im September 1995zugegangene [X.] des [X.] habe der [X.] zur Kenntnis gebracht, [X.] ihr Vertragspartner bestimmte Forderun-gen an die [X.]/die [X.] abgetreten habe, mlich solche, die er (zur [X.] die [X.]) bei dieser zur Abrechnung eingereicht habe. [X.] [X.] habe daher jeweils eine ausdrckliche Anzeige des bis-herigen [X.]ligers r die Einreichung zur Abrechnung an die [X.] oder [X.] die Abrechnung durch die [X.] r der Beklagten hinzukommen ms-sen, um bei dieser Kenntnis von der erfolgten Abtretung zu begr. Die [X.]bzw. die [X.] sei aber nach September 1995 nicht so verfahren. Bei [X.] fr September, Oktober und November 1995 habe [X.] auf Anweisung des Omnibusunternehmers M. nur Teilbetrie- 7 -[X.] geleistet. Von Dezember 1995 bis Anfang Mai 1997 habe die Beklagte, [X.] behaupte, weder von der [X.] noch der [X.] Abrechnungen oder Zah-lungserinnerungen erhalten. Dem sei die [X.] nicht substantiiert, jedenfallsaber verstet mit [X.] entgegengetreten. Die Beklagte habe beider ersten Rechnung der [X.] von April 1997 nicht davon ausgehen k, [X.]diese im Zusammenhang mit der [X.] von September 1995 ge-standen habe, zumal diese lediglich die [X.], nicht aber die [X.] als Forde-rungsberechtigte ausgewiesen habe.b) Auch diese Ausfrungen halten im Ergebnis einer revisionsrechtli-chen Überprfung nicht stand.aa) Nach § 407 Abs. 1 B[X.]B [X.] der neue [X.]liger eine Leistung [X.] an den alten [X.]liger gegen sich gelten lassen, es sei denn, [X.]der Schuldner die Abtretung bei der Leistung kennt. Die Anwendung des § 407Abs. 1 B[X.]B setzt eine wirksame Abtretung voraus. Nur wenn die [X.] abgetreten worden ist, soll der Schuldner, der in Unkenntnis an sei-nen Vertragspartner zahlt, gesctzt sein. Dabei [X.] lediglich positiveKenntnis die befreiende Wirkung der Leistung aus; Kennenmsstnicht (B[X.]H, [X.]. v. 8.12.1976 - VIII ZR 248/75, NJW 1977, 581). Dieser weitrei-chende Schutz des Schuldners unterliegt allerdings einer zweifachen Ein-schrkung. Zum einen be[X.] der Zugang der [X.] [X.], [X.] der Schuldner auch (positive) Kenntnis von ihr erlangt hat(R[X.]Z 87, 412, 418). Es ist dann Sache des Schuldners, [X.] gegebenenfalls zu beweisen, aus denen sich zumindest die [X.] ergibt, [X.] er dennoch die erforderliche positive Kenntnis von [X.] nicht gehabt hat (B[X.]H, [X.]. v. 27.2.1962 - [X.]/60,VersR 1962, 515, 516; B[X.]HZ 135, 39, 43). Zum anderen kann dem Schuldner,- 8 -dessen Kenntnis nicht erwiesen oder nicht zu vermuten ist, nach Treu und[X.]lauben verwehrt sein, sich auf seine Unkenntnis zu berufen (B[X.]HZ 135, 39,44).Nach diesen [X.]rundstzen hatte die Beklagte ihre behauptete [X.] der Abtretung bei ihren Zahlungen an den Omnibusunternehmer [X.]. Die Beklagte hat mlich unstreitig die Beitritts- und Abtretungs-erklrung des Omnibusunternehmers M. vom 6. September 1995 im [X.] erhalten. Diese stellte eine [X.] dar, die die Vermutung derpositiven Kenntnis der Abtretung be[X.]e.bb) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht angenommen, die antizipierteZession von 1995 sei mangels Abrechnungen der [X.] oder [X.] im Zeitraumvon Dezember 1995 bis April 1997 erledigt und die Anzeige habe damit keineWirkung mehr gehabt. Das Berufungsgericht durfte bei seiner Entscheidungnicht von der Richtigkeit dieses Vortrags der Beklagten ausgehen. Die [X.]hat die Behauptung der Beklagten bestritten, von Dezember 1995 bis [X.] seien keine Abrechnungen erteilt worden. Sie hat behauptet, [X.] minde-stens seit September 1995 die monatlichen Abrechnungen fr die Befrde-rungsleistungen des Busunternehmers M. von der [X.] an die Beklagte versandtund mit dem Zusatz versehen worden seien, die Forderungen seien an die [X.]abgetreten, mit befreiender Wirkung kr an die [X.] gezahlt werden. [X.], den die [X.], wie das Berufungsgericht festgestellt hat, in dermlichen Verhandlung unter Beweis gestellt hat, war entgegen der [X.] des Berufungsgerichts auch nicht unsubstantiiert, zumal aufgrund derunstreitigen Anzeige vom September 1995 die Vermutung der Kenntnis [X.] fr die [X.] focht. Da die Beklagte nach eigenem Vorbringen [X.] von 1995 und die jeweilige Vorfinanzierung der [X.] -rungsleistungen durch die [X.] kannte, war der behauptete Umstand der Rech-nungsstellung mit dem Hinweis auf die Abtretung ab September 1995 geeignet,der Beklagten die Kenntnis zu vermitteln, [X.] die bekannte Abtretung nach wievor Bestand hatte. Angesichts dessen bedeutete es ein Überspannen der [X.] durch das Berufungsgericht, von der [X.] die Darlegung dermonatlichen Abrechnungen mit Ausstellungsdaten und Rechnungsbetrzuverlangen.cc) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts erfolgte der Be-weisantritt auch nicht verstet. Das Berufungsgericht hat es, wie die Revisionmit Recht rt ([X.] gegen §§ 139, 278 Abs. 3, 527, 528 ZPO a.F.), [X.], rechtzeitig vor der mlichen Verhandlung darauf hinzuweisen, [X.] esbei der Beurteilung der Kenntnis der Beklagten auch dem Zeitraum von [X.] 1995 bis April 1997 Bedeutung beimesse, obwohl [X.] geltend gemacht werden. Da das Berufungsgericht zudem diegesetzlichen Voraussetzungen der Zurckweisung nicht festgestellt hat, [X.] davon ausgegangen werden, [X.] der Beweisantritt der [X.] die Erle-digung des Rechtsstreits verzrt tte oder [X.] der [X.] grobe Nachls-sigkeit vorzuwerfen ist (§§ 527, 528 Abs. 2 ZPO a.F.).c) Der Auffassung des Berufungsgericht kte auch dann nicht gefolgtwerden, wenn angesichts der langen Dauer von etwa 1 ½ Jahren zwischen der[X.] von September 1995 bis April 1997 von dem [X.] erneuten Anzeige der Abtretung auszugehen wre. Die [X.] sind der Beklagten am 30. April 1997, am2. Juni 1997 und am 3. Juli 1997 von der [X.] in Rechnung gestellt worden. [X.] enthielten jeweils einen Hinweis auf die Abtretung der Forderungan die [X.]. Die Beklagte hat selbst vorgetragen, diese Rechnungen erhalten zu- 10 -haben. [X.] das Berufungsgericht diesen unstreitigen Umstand bercksichtigt,tte es von einer Kenntnis der Beklagten im Sinne des § 407 B[X.]B ausgehen[X.]n.[X.] nach Erhalt der Rechnungen konnte daher die Beklagtenicht mehr befreiend an den Busunternehmer M. leisten. [X.] sie vor [X.] die in Rechnung gestellten Befrderungsleistungen bezahlt tte,hat die Beklagte nicht behauptet.I[X.] Das Berufungsgericht hat die Wirksamkeit der zwischen der [X.] und der[X.] vorgenommenen Abtretung verneint. Es hat [X.]: [X.] der[X.] origir oder aufgrund Abtretung zustehenden Forderungen strecht-lich ihren smtlichen Mitgliedern zur gesamten Hand zu. [X.]rundstzlich ktennur smtliche Mitglieder gemeinschaftlicr Forderungen der [X.] verf.Ob dies anlûlich des Beitritts durch Erklrung mlich sei, erscheine [X.], jedenfalls sei eine derartige umfassende [X.]lobalzession der [X.] an die Kl-gerin wegen Sittenwidrigkeit im Sinne von § 138 B[X.]B nichtig.Auch dies lt einer revisionsrechtlichen Überprfung nicht stand. [X.] Feststellungen des Berufungsgerichts tragen nicht dessen Annah-me eines sittenwidrigen Verhaltens.Der [X.] hat mehrfach [X.]lobalzessionen als sittenwidrig imSinne des § 138 Abs. 1 B[X.]B gewertet. Er hat den [X.]edanken, [X.] umfassende[X.] sittenwidrig sein k, fr Flle entwickelt, in denen die Zessionder Sicherung von Forderungen dienen sollte, etwa wenn die [X.]lobalzessionnach dem Willen der Vertragspartner auch solche Forderungen umfassensollte, die der Zedent seinen Lieferanten auf [X.]rund verlrten [X.] 11 -vorbehaltes abtreten [X.] und abtritt (B[X.]HZ 55, 34, 35; B[X.]HZ 98, 303, 315;B[X.]H, [X.]. v. 18.4.1991 - [X.], [X.], 1273, 1277 = B[X.]HR B[X.]B§ 138 Abs. 1 - [X.]lobalzession 3; B[X.]H, [X.]. v. 16.3.1995 - [X.]/94,WM 1995, 995, 997). Die Sittenwidrigkeit [X.] sich in diesen Fllen auf eineunangemesssung des Konflikts zwischen [X.]eld- und Warenkreditgeber.Zur Sicherung der schutzwrdigen Belange des Kreditnehmers und seinerLieferanten [X.]n nach Auffassung des [X.]s Ansprche auseinem verlrten Eigentumsvorbehalt der [X.]lobalabtretung in jedem Fall undmit dinglicher, nicht nur schuldrechtlicher Wirkung vorgehen. [X.] der [X.] ferner angenommen, wenn die Deckungsgrenzeweder vertraglich festgelegt noch durch Auslegung zuverlssig ermittelt [X.] und durch die vertragliche [X.]estaltung der [X.]eigabeanspruch des Siche-rungsgebers unbillig behindert wird (B[X.]H, [X.]. v. 10.10.1996- XI ZR 234/95, B[X.]HR B[X.]B § 138 Abs. 1 - [X.]lobalzession 6). Diese [X.]rundstzefinden aber, anders als bei unechtem Factoring, das den [X.] zu-geordnet ist (B[X.]HZ 58, 364; B[X.]HZ 69, 254, 257; B[X.]HZ 82, 50, 61), keine An-wendung auf eine [X.]lobalzession, die im Rahmen echten Factorings erfolgt, beidem es sich um Forderungskauf handelt (B[X.]HZ 100, 353, 358).Das Berufungsgericht hat keine [X.]r Motive sittenwidrigen [X.] festgestellt. Es hat in der [X.] [X.]esellschafter der [X.] einen sit-tenwidrigen Vorgang gesehen, weil ein [X.]rund fr die umfassende Zession von[X.]esellschaftsforderungen an die [X.] weder vorgetragen noch ersichtlichsei. [X.] die [X.] bestand keine Veranlassung, das der Abtretung zugrundeliegende [X.] r offen zu legen. Weder das [X.]noch die Beklagte haben den Vorwurf der Sittenwidrigkeit [X.] 12 -II[X.] Das angefochtene [X.]eil ist daher aufzuheben und die Sache zu er-neuter Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurckzuver-weisen.Das Berufungsgericht wird zu klren haben, ob die [X.] auf [X.]rundder [X.] vom 6. September 1995 oder durch wei-tere ausdrckliche oder konkludente Abtretungserklrungen Inhaberin der dreistreitgegenstlichen Forderungen geworden ist. In diesem [X.] das Berufungsgericht auch der [X.]age nachgehen [X.]n, ob die Abtre-tungserklrung nur Forderungen aus Krankentransporten gegen die jeweiligenSozialversicherungstrr erfaûte, wie die Beklagte behauptet, oder smtliche- 13 -vorfinanzierten Befrderungsleistungen der [X.]esellschafter der [X.], also auch diedrei streitgegenstlichen Forderungen aus [X.] im ffentlichenPersonennahverkehr.[X.]Scharen Mlens Meier-Beck

Meta

X ZR 218/99

23.01.2002

Bundesgerichtshof X. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.01.2002, Az. X ZR 218/99 (REWIS RS 2002, 4903)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 4903

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