Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20

3. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 3654

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Gegenstand

Allgemeine Geschäftsbedingungen des Anbieters eines sozialen Netzwerks: Anfechtung wegen widerrechtlicher Drohung und Sittenwidrigkeit bei Abhängigmachung der weiteren Nutzung vom Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen; Berechtigung zur Entfernung einzelner Beiträge und der Sperrung des Netzwerkzugangs bei Verstoß gegen Kommunikationsstandards; Informationspflichten des Netzwerkanbieters und Einräumung der Möglichkeit zur Gegendarstellung; Anspruch auf Freischaltung des gelöschten Beitrags; Anspruch auf Unterlassung der Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung


Leitsatz

1. Da die widerrechtliche Drohung in § 123 BGB gesondert geregelt ist, ist ein Rechtsgeschäft nur anfechtbar und nicht gemäß § 138 BGB nichtig, wenn seine Anstößigkeit ausschließlich auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung durch widerrechtliche Drohung beruht. Nur wenn besondere Umstände zu der durch widerrechtliche Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Geschäft nach seinem Gesamtcharakter als sittenwidrig erscheinen lassen, kann § 138 Abs. 1 BGB neben § 123 BGB anwendbar sein. Dies gilt auch, wenn der Anbieter eines sozialen Netzwerks dessen weitere Nutzung davon abhängig macht, dass der Nutzer sein Einverständnis mit den neuen Geschäftsbedingungen des Anbieters erklärt (Fortführung Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - III ZR 239/06, NJW 2008, 982).

2. Der Anbieter eines sozialen Netzwerks ist grundsätzlich berechtigt, den Nutzern seines Netzwerks in Allgemeinen Geschäftsbedingungen die Einhaltung objektiver, überprüfbarer Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die gesetzlichen Vorgaben hinausgehen. Er darf sich das Recht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die Sperrung des Netzwerkzugangs einschließen.

3. Der Anbieter des sozialen Netzwerks hat sich jedoch in seinen Geschäftsbedingungen zu verpflichten, den Nutzer über die Entfernung seines Beitrags zumindest unverzüglich nachträglich und über eine beabsichtigte Sperrung seines Nutzerkontos vorab zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Möglichkeit zur Gegendarstellung einzuräumen, an die sich eine Neubescheidung anschließt, mit der die Möglichkeit der Wiederzugänglichmachung des entfernten Beitrags einhergeht. Fehlt eine entsprechende Bestimmung in den Geschäftsbedingungen, sind diese gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam.

4. Hat der Anbieter eines sozialen Netzwerks vertragswidrig den im Netzwerk eingestellten Beitrag eines Nutzers gelöscht, hat der Nutzer gegen den Anbieter einen vertraglichen Anspruch gemäß § 280 Abs. 1 BGB i.V.m. § 249 Abs. 1 BGB auf Freischaltung des gelöschten Beitrags.

5. Zum Anspruch auf Unterlassung einer Sperrung des Nutzerkontos und Löschung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung in diesem Fall.

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 3. Zivilsenat und [X.] - vom 4. August 2020 teilweise aufgehoben und wie folgt neu gefasst:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des [X.] - 11. Zivilkammer - vom 14. Oktober 2019 unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt,

1. den nachfolgend wiedergegebenen, am 11. August 2018 gelöschten Beitrag der Klägerin wieder freizuschalten:

"Schon der Wahnsinn, kann [X.] nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von [X.] Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. [X.] Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert’s! Da würde ich [X.] mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen.";

2. es zu unterlassen, die Klägerin für das Einstellen des unter Ziffer 1 genannten Textes auf www.f.      .com erneut zu sperren oder den Beitrag zu löschen. Für den Fall der Zuwiderhandlung wird der Beklagten Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft, oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, wobei die Ordnungshaft an ihren Vorstandsmitgliedern zu vollziehen ist.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den erst- und zweitinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 70 % und die Beklagte 30 % zu tragen.

Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen.

Von Rechts wegen

Tatbestand

1

Die [X.]en streiten um die Rechtmäßigkeit einer vorübergehenden Teilsperrung des [X.] der Klägerin und der Löschung eines ihrer Beiträge durch die Beklagte.

2

Die Klägerin unterhält ein privates Nutzerkonto für ein von der Muttergesellschaft der [X.] betriebenes weltweites soziales Netzwerk, dessen Anbieterin und Vertragspartnerin für Nutzer mit Sitz in [X.] die Beklagte ist. Sie nimmt die Beklagte - soweit für das Revisionsverfahren noch von Bedeutung - auf Freischaltung eines von ihr in dem Netzwerk veröffentlichten und von der [X.] gelöschten Beitrags sowie auf Unterlassung einer erneuten Sperrung ihres Nutzerkontos und Löschung ihres Beitrags in Anspruch.

3

Zur Regelung der Einzelheiten der Nutzung ihres Netzwerks verwendet die Beklagte unter anderem von ihr vorgegebene Nutzungsbedingungen und [X.]sstandards. Am 19. April 2018 änderte sie die vorgenannten Bedingungswerke und gab dies den Nutzern über ein sogenanntes Pop-up-Fenster bekannt, das mit einem Hyperlink zu den aktualisierten Nutzungsbedingungen verbunden war. Die weitere Nutzung des Netzwerks und der damit verbundenen Funktionen war den Nutzern nur möglich, wenn sie den geänderten Nutzungsbedingungen und [X.]sstandards durch Betätigung eines in dem Pop-up-Fenster enthaltenen Schaltfläche zustimmten. Dies tat die Klägerin am 24. April 2018.

4

Die zum 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen lauten auszugsweise wie folgt:

"1. Unsere Dienste

Wir bekämpfen schädliches Verhalten und schützen und unterstützen unsere [X.]:

Menschen werden nur dann eine [X.] auf [X.]      bilden, wenn sie sich sicher fühlen. Wir beschäftigen weltweit spezielle Teams und entwickeln fortschrittliche technische Systeme, um Missbrauch unserer Produkte, schädliches Verhalten gegenüber anderen und Situationen aufzudecken, in denen wir möglicherweise dazu beitragen können, unsere [X.] zu unterstützen und zu schützen. Wenn wir von derartigen Inhalten oder Verhaltensweisen erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir Hilfe anbieten, Inhalte entfernen, den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren oder Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden aufnehmen.

3. Deine Verpflichtungen gegenüber [X.]       und unserer [X.]

2. Was du auf [X.]      teilen und tun kannst

Wir möchten, dass Menschen [X.]       nutzen, um sich auszudrücken und Inhalte zu teilen, die ihnen wichtig sind. Dies darf jedoch nicht auf Kosten der Sicherheit und des Wohlergehens anderer oder der Integrität unserer [X.] erfolgen. Du stimmst deshalb zu, dich nicht an den nachfolgend beschriebenen Verhaltensweisen zu beteiligen (oder andere dabei zu fördern oder zu unterstützen):

1. Du darfst unsere Produkte nicht nutzen, um etwas zu tun oder zu teilen, auf das Folgendes zutrifft:

○ Es verstößt gegen diese Nutzungsbedingungen, unsere [X.]sstandards [Hyperlink] und sonstige Bedingungen und Richtlinien [Hyperlink], die für deine Nutzung von [X.]       gelten.

○ Es ist rechtswidrig, irreführend, diskriminierend oder betrügerisch.

○ Es verletzt bzw. verstößt gegen die Rechte einer anderen Person.

Wir können Inhalte entfernen, die du unter Verstoß gegen diese Bestimmungen geteilt hast, sowie gegebenenfalls aus den nachfolgend beschriebenen Gründen [Hyperlink] Maßnahmen bezüglich deines Kontos ergreifen. Wir können außerdem dein Konto deaktivieren, wenn du wiederholt die geistigen Eigentumsrechte anderer Personen verletzt.

Soweit möglich werden wir dich davon in Kenntnis setzen, wenn wir deine Inhalte wegen eines Verstoßes gegen unsere [X.]sstandards [Hyperlink] entfernen. Gegebenenfalls kann es uns jedoch nicht in allen Fällen möglich sein, darauf hinzuweisen, beispielsweise wenn uns dies rechtlich untersagt ist oder wenn dies unserer [X.] oder der Integrität unserer Produkte schaden könnte.

4. Zusätzliche Bestimmungen

2. Aussetzung oder Kündigung von Konten

Wir möchten, dass [X.]      ein Ort ist, an dem Menschen sich Menschen willkommen und sicher dabei fühlen, sich auszudrücken und ihre Gedanken und Ideen zu teilen.

Unser Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt hiervon unberührt. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn eine [X.] gegen Pflichten aus diesen Nutzungsbedingungen, Gesetze, Rechte Dritter oder Datenschutzrichtlinien verstößt, und der kündigenden [X.] unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls und nach Abwägung der Interessen beider [X.]en die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses bis zum vereinbarten Kündigungstermin oder bis zum Ablauf einer Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann. Eine Kündigung aus wichtigem Grund ist nur innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens nach Kenntniserlangung von dem Verstoß möglich.

Ist der wichtige Grund ein Verstoß gegen eine Pflicht dieser Nutzungsbedingungen, so ist die Kündigung nur nach dem erfolglosen Ablauf einer gewährten Abhilfefrist oder nach einer erfolglosen Abmahnung zulässig. Eine Abhilfefrist ist jedoch nicht erforderlich, wenn die andere Seite die Erfüllung ihrer Pflichten ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn nach Abwägung der Interessen beider [X.]en besondere Umstände eine sofortige Kündigung rechtfertigen.

Du kannst mehr dazu [Hyperlink] erfahren, was du tun kannst, wenn dein Konto deaktiviert worden ist, und wie du uns kontaktieren kannst, wenn wir nach deiner Meinung dein Konto irrtümlicherweise deaktiviert haben.

4. Streitfälle

Wenn du ein Verbraucher bist und deinen ständigen Wohnsitz in einem Mitgliedstaat der [X.] hast, gelten die Gesetze dieses Mitgliedstaats für jeglichen Anspruch, [X.] oder Streitfall, den du uns gegenüber hast und der sich aus diesen Nutzungsbedingungen oder aus den [X.]       -Produkten oder im Zusammenhang damit ergibt ("Anspruch"). Du kannst deinen Anspruch vor jedwedem Gericht in diesem Mitgliedstaat klären lassen, das für den Anspruch zuständig ist.

5. Sonstige möglicherweise für dich geltende Bedingungen und Richtlinien

[X.]sstandards [Hyperlink]: Diese Richtlinien skizzieren unsere Standards bezüglich der Inhalte, die du auf [X.]       postest, sowie bezüglich deiner Aktivitäten auf [X.]       und anderen [X.]        -Produkten.

…"

5

Die zum 19. April 2018 geänderten [X.]sstandards, auf die in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen Bezug genommen und zu denen jeweils durch einen Hyperlink eine Verknüpfung hergestellt wird, lauten auszugsweise wie folgt:

"EINLEITUNG

Wir wissen, wie wichtig es ist, dass [X.]      ein Ort ist und bleibt, an dem die Menschen sicher und unbesorgt miteinander kommunizieren können. Deshalb nehmen wir unsere Aufgabe sehr ernst, unseren Dienst vor jeglicher Art von Missbrauch zu schützen. Aus diesem Grund haben wir [X.]sstandards formuliert, die festlegen, was auf [X.]       gestattet ist und was nicht. …

Das Ziel unserer [X.]sstandards ist es, die freie Meinungsäußerung zu unterstützen und dazu ein sicheres Umfeld zu schaffen.

Sicherheit: Die Menschen müssen sich sicher fühlen, um [X.]en zu bilden. Wir verpflichten uns, Inhalte zu entfernen, die Schäden in der realen Welt verursachen können. Dazu gehören sowohl körperliche und seelische Verletzungen … .

Ausdrucksmöglichkeiten: Auf [X.]        geht es in erster Linie um Vielfalt - Vielfalt der Meinungen und der Sichtweisen. Im Zweifelsfall lassen wir Inhalte zu, selbst wenn manche sie für unangemessen halten. Sie werden jedoch entfernt, wenn dadurch ein konkreter Schaden verhindert werden kann. …

Gleichheit: Unsere [X.] ist global und vielfältig. Wenn unsere Richtlinien weit gefasst erscheinen, dann liegt das daran, dass wir sie einheitlich und fair auf eine [X.] anwenden, die sich über die verschiedensten Religionen, Kulturen und [X.]n erstreckt. Daher erscheinen unsere [X.]sstandards vielleicht manchmal weniger differenziert, als wir es uns wünschen würden, was dazu führt, dass sie am Ende nicht immer ihrer zugrundeliegenden Absicht entsprechen. Steht uns mehr Kontext zur Verfügung, entspricht unsere letztendliche Entscheidung eher dem Grundgedanken der Richtlinie als ihrem Wortlaut.

Jeder auf [X.]       muss dazu beitragen, die Sicherheit der Plattform sowie einen respektvollen Umgang zu wahren. Deshalb appellieren wir an alle Nutzerinnen und Nutzer, sich dieser Verantwortung bewusst zu sein, wenn sie Beiträge posten oder teilen. …

Verstöße gegen unsere [X.]sstandards haben Folgen. Wie diese Folgen konkret aussehen, hängt von der Schwere des Verstoßes und dem bisherigen Verhalten der jeweiligen Person auf [X.]       ab. So können wir bei einem ersten Verstoß eine Verwarnung aussprechen. Bei einem Folgeverstoß können wir die [X.]/der Nutzerin einschränken oder das entsprechende Profil deaktivieren.

Teil III

Anstößige Inhalte

12. Hassrede

Grundgedanke dieser Richtlinie

Wir lassen Hassrede auf [X.]       grundsätzlich nicht zu. Hassrede schafft ein Umfeld der Einschüchterung, schließt Menschen aus und kann in gewissen Fällen Gewalt in der realen Welt fördern.

Wir definieren Hassrede als direkten Angriff auf Personen aufgrund geschützter Eigenschaften: ethnische Zugehörigkeit, nationale Herkunft, religiöse Zugehörigkeit, sexuelle Orientierung, Geschlecht, Geschlechtsidentität, Behinderung oder Krankheit. Auch [X.] ist in gewissem Umfang eine geschützte Eigenschaft. Wir definieren Angriff als gewalttätige oder entmenschlichende [X.], Aussagen über Minderwertigkeit oder Aufrufe, Personen auszuschließen oder zu isolieren. Wir teilen Angriffe wie unten beschrieben in drei Schweregrade ein.

Manchmal teilen Menschen Inhalte, die Hassrede einer anderen Person enthalten, um für ein bestimmtes Thema zu sensibilisieren oder Aufklärung zu leisten. So kann es vorkommen, dass Worte oder Begriffe, die ansonsten gegen unsere Standards verstoßen könnten, erklärend oder als Ausdruck von Unterstützung verwendet werden. Dann lassen wir die Inhalte zu, erwarten jedoch, dass die Person, die solche Inhalte teilt, ihre Absicht deutlich macht, so dass wir den Hintergrund besser verstehen können. Ist diese Absicht unklar, wird der Inhalt unter Umständen entfernt.

Wir lassen Humor und Gesellschaftskritik in Verbindung mit diesen Themen zu.

Folgende Inhalte sind untersagt:

…"

6

Die Klägerin stellte in das Netzwerk der [X.] folgenden Beitrag ein:

"Schon der Wahnsinn, kann [X.] nicht an ein Attentat erinnern, das sog. Reichsbürger verübt haben. Im Gegensatz dazu dann die Morde von [X.] Einwanderern, die man zwar beobachtet hat, aber nichts dazu machen konnte. [X.] Menschen werden kriminalisiert, weil sie eben eine andere Ansicht von ihrem Heimatland haben als das Regime. Migranten können hier morden und vergewaltigen und keinen interessiert’s! Da würde ich [X.] mal ein Durchgreifen des Verfassungsschutzes wünschen."

7

Am 11. August 2018 löschte die Beklagte den Beitrag der Klägerin, so dass dieser für andere Nutzer nicht mehr wahrnehmbar war, und sperrte bis einschließlich zum 10. September 2018 bestimmte Teilfunktionen des Nutzerkontos der Klägerin. Während der Sperre war das Konto der Klägerin in einen Lesemodus ("[X.]") versetzt. Die Klägerin konnte auf ihr Konto zugreifen und Inhalte einsehen, war aber daran gehindert, ihrerseits Inhalte zu veröffentlichen, die Beiträge anderer Nutzer zu kommentieren und die [X.] zu nutzen. Die Beklagte begründete ihre Maßnahmen damit, dass die Klägerin aufgrund des Kommentars gegen das Verbot der "Hassrede" in den [X.]sstandards verstoßen habe.

8

Die Klägerin meint, die Entfernung ihres Kommentars sowie die vorübergehende Teilsperrung ihres Nutzerkontos seien rechtswidrig gewesen. Die am 19. April 2018 geänderten Nutzungsbedingungen und [X.]sstandards der [X.] seien bereits nicht wirksam in den Nutzungsvertrag der [X.]en einbezogen worden. Davon abgesehen verstießen die Nutzungsbedingungen und [X.]sstandards in der ab dem 19. April 2018 verwendeten Fassung gegen das Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 Satz 2 BGB und seien darüber hinaus auch gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB unwirksam, weil die Nutzer durch die der [X.] eingeräumte Befugnis zur Entfernung von Beiträgen und Sperrung von Nutzerkonten entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen benachteiligt werden würden. Dies gelte insbesondere in Ansehung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG. Im Übrigen habe sie, die Klägerin, auch nicht gegen die [X.]sstandards verstoßen, da ihr Kommentar nicht unter die dort enthaltene Definition der "Hassrede" falle. Durch die Löschung des Beitrags und Sperrung des Nutzerkontos habe die Beklagte nicht nur ihre Pflichten aus dem Nutzungsvertrag verletzt, sondern auch rechtswidrig in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Klägerin eingegriffen und sie in ihrem Grundrecht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verletzt.

9

Die Klägerin hat die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Kontosperrung begehrt (Klage- und Berufungsantrag zu 1) sowie die Verurteilung der [X.] zur Freischaltung des gelöschten Beitrags (Klage- und Berufungsantrag zu 2), zur Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Löschung des Beitrages bei dessen erneuter Einstellung (Klage- und Berufungsantrag zu 3) sowie zur Erteilung von Auskunft darüber, ob die Sperrung durch ein beauftragtes Unternehmen erfolgt sei (Klage- und Berufungsantrag zu 4) und ob die Beklagte Weisungen, Hinweise, Ratschläge oder sonst irgendwelche Vorschläge von der Bundesregierung oder nachgeordneten Dienststellen hinsichtlich der Löschung von Beiträgen und/oder der Sperrung von Nutzern erhalten habe (Klage- und Berufungsantrag zu 5). Ferner hat sie Schadensersatz in Höhe von 1.500 € (Klage- und Berufungsantrag zu 6) und Freistellung von Rechtsanwaltskosten verlangt (Klage- und Berufungsantrag zu 7). Für den Fall der Stattgabe eines der ersten drei Anträge hat sie hilfsweise die Verurteilung der [X.] zur Berichtigung ihrer Daten dahingehend begehrt, dass das Vorliegen eines Verstoßes gegen die Nutzungsbedingungen durch den gelöschten Beitrag aus dem Datensatz gelöscht und der Zähler, der die Zahl der Verstöße erfasst, um einen Verstoß zurückgesetzt wird.

Die Beklagte hat die Auffassung vertreten, zur Löschung des Kommentars der Klägerin sowie zur vorübergehenden Teilsperrung ihres Nutzerkontos berechtigt gewesen zu sein. Zweck des Nutzungsvertrages sei nicht die Gewährleistung grenzenloser Meinungsäußerung, sondern die Kundgabe von Meinungen innerhalb des durch die Nutzungsbedingungen und [X.]sstandards vorgegebenen Rahmens. Als privates Unternehmen habe sie das Recht, für die auf der von ihr angebotenen Plattform eingestellten Inhalte zum Schutz der übrigen Nutzer einschränkende Vorgaben zu machen. Das Interesse der Klägerin an der Veröffentlichung ihres Beitrags überwiege nicht ihr Interesse an einer zivilisierten Diskussionskultur, auf die sie, die Beklagte, hinarbeite, um den Nutzern eine Kommunikationsplattform zur Verfügung stellen zu können, auf der diese sich sicher und geschützt fühlen könnten.

Das [X.] hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht beschränkt zugelassene Revision der Klägerin, mit der diese ihre Berufungsanträge weiterverfolgt, soweit das Berufungsgericht die Revision zugelassen hat.

Entscheidungsgründe

Die zulässige Revision der Klägerin hat Erfolg.

I.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat - soweit für das Revisionsverfahren no[X.]h von Bedeutung - ausgeführt, die Klage sei vollumfängli[X.]h unbegründet.

Grundlage der Re[X.]htsbeziehungen zwis[X.]hen den Parteien seien die Nutzungsbedingungen der [X.] in der seit dem 19. April 2018 geltenden Fassung. Diese seien aufgrund der Zustimmung der Klägerin dur[X.]h Ankli[X.]ken der entspre[X.]henden S[X.]haltflä[X.]he wirksam geworden. Das Einbeziehen der Nutzungsbedingungen in der neuen Fassung sei ni[X.]ht gemäß § 138 Abs. 1 [X.] unwirksam, weil die [X.] die Klägerin vor die Wahl gestellt habe, die neuen Bedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis faktis[X.]h zu beenden. Au[X.]h wenn die Plattform der [X.] im Berei[X.]h der [X.] Netzwerke eine überragend wi[X.]htige Stellung einnehme, unterliege die [X.] keinem Kontrahierungszwang, sondern sei bei der Auswahl ihrer Vertragspartner im Rahmen allgemeiner Diskriminierungsverbote frei. Darüber hinaus sei ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, weshalb die Annahme der geänderten Bedingungen für die Klägerin so unzumutbar sei, dass eine de-fa[X.]to erzwungene Zustimmung insgesamt als sittenwidrig anzusehen sei.

Die Nutzungsbedingungen und die Gemeins[X.]haftsstandards, insbesondere die Regelungen zum Verbot der "Hassrede", hielten au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung verfassungsre[X.]htli[X.]her Vorgaben einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 [X.] stand. Bei der Bestimmung dessen, was die [X.] als Kommunikationsinhalte untersagen dürfe, ohne die Nutzer entgegen Treu und Glauben unangemessen zu bena[X.]hteiligen, seien die Wertungen des Grundgesetzes in Anwendung des Grundsatzes der praktis[X.]hen Konkordanz relevant. Auf Seiten der Klägerin sei bei der Abwägung die Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG) zu berü[X.]ksi[X.]htigen, während der [X.] die Berufsfreiheit (Art. 12 Abs. 1 GG) zugutekomme. Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards zur "Hassrede" halte einer Prüfung an den hieraus abzuleitenden Vorgaben stand.

Die Regelungen seien au[X.]h transparent im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.]. Sie stellten eine taugli[X.]he Grundlage für Sanktionen der Art dar, wie sie die [X.] zu verhängen pflege und gegenüber der Klägerin ergriffen habe. Zwar habe das [X.] für die verglei[X.]hbare Situation des [X.] erwogen, dass derjenige, der andere wegen des Vorwurfs eines pfli[X.]htwidrigen Verhaltens mit Sanktionen belege, ein Anhörungsverfahren etablieren müsse, um ihm Gelegenheit zur Äußerung und Stellungnahme zu geben. Die [X.] verweise aber unter Nr. 4.2 ihrer Nutzungsbedingungen darauf, dass der Nutzer im Fall der Deaktivierung des Kontos etwas unternehmen könne, wenn er meine, dass dies irrtümli[X.]h ges[X.]hehen sei. Insoweit gewähre die [X.] die Mögli[X.]hkeit, dass der Nutzer geltend ma[X.]he, die Deaktivierung sei zu Unre[X.]ht erfolgt. Dafür, dass die [X.] dies im Fall einer zeitweisen Sperrung einzelner Funktionen und der Lös[X.]hung eines Beitrags ni[X.]ht unternehme, sei ni[X.]hts ersi[X.]htli[X.]h. Es sei ni[X.]ht geboten, zwingend ein vorheriges Anhörungsverfahren dur[X.]hzuführen. Insbesondere könne es das Ziel, Beiträge ni[X.]ht weiter auf Dritte wirken zu lassen, gebieten, diese sofort zu entfernen und den Nutzer darauf zu verweisen, Einwendungen geltend zu ma[X.]hen.

Der Kommentar der Klägerin erfülle die Merkmale einer "Hassrede" im Sinne der Gemeins[X.]haftsstandards. Die Klägerin könne dementspre[X.]hend ni[X.]ht verlangen, dass der entfernte Beitrag wiedereingestellt werde. Ansprü[X.]he unter dem Gesi[X.]htspunkt der Unterlassung seien mangels Re[X.]hts- und Vertragswidrigkeit des Handelns der [X.] ni[X.]ht gegeben.

Das Berufungsgeri[X.]ht hat die Revision im Tenor der angefo[X.]htenen Ents[X.]heidung na[X.]h Maßgabe der Ausführungen in den Urteilsgründen zugelassen. Dort hat es ausgeführt, die Revision sei bes[X.]hränkt hinsi[X.]htli[X.]h der in den Anträgen zu Ziffern 2 und 3 ents[X.]heidungsrelevanten Re[X.]htsfragen zuzulassen wegen grundsätzli[X.]her Bedeutung der Re[X.]htssa[X.]he sowie zur Fortbildung des Re[X.]hts. Insoweit basierten die Erwägungen des Berufungsgeri[X.]hts auf der hö[X.]hstri[X.]hterli[X.]h ni[X.]ht geklärten und in der obergeri[X.]htli[X.]hen Re[X.]htspre[X.]hung unters[X.]hiedli[X.]h beurteilten Re[X.]htsfrage, ob und inwieweit auf der Grundlage der vertragli[X.]hen Abreden der Parteien, die teilweise dur[X.]h die verfassungs- und einfa[X.]hre[X.]htli[X.]hen Bestimmungen überlagert würden, der Freis[X.]haltungs- und Unterlassungsanspru[X.]h bestehe.

II.

Die Beurteilung des Berufungsgeri[X.]hts hält der re[X.]htli[X.]hen Na[X.]hprüfung in einem ents[X.]heidenden Punkt ni[X.]ht stand.

1. Die Revision ist statthaft und au[X.]h im Übrigen zulässig.

Der Antrag der Klägerin, unter Abänderung des angefo[X.]htenen Urteils na[X.]h ihren S[X.]hlussanträgen in der Berufungsinstanz zu erkennen, soweit das Berufungsgeri[X.]ht die Revision zugelassen habe, ist dahin auszulegen, dass die Klägerin ihr Re[X.]htsmittel auf die Abweisung ihrer Anträge auf Freis[X.]haltung des gelös[X.]hten Beitrags (Antrag zu 2) sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Lös[X.]hung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung (Antrag zu 3) bes[X.]hränkt hat. Denn auf diese Anträge hat das Berufungsgeri[X.]ht die Zulassung der Revision bes[X.]hränkt.

Auf den [X.], den die Klägerin hilfsweise für den Fall der Stattgabe eines der ersten drei Anträge gestellt hat, hat sie ihr Re[X.]htsmittel ni[X.]ht erstre[X.]kt. Zwar fällt ein une[X.]hter Hilfsantrag in der Revisionsinstanz grundsätzli[X.]h au[X.]h dann zur Ents[X.]heidung an, wenn darüber mangels Erfolgs des [X.] in den Vorinstanzen ni[X.]ht ents[X.]hieden wurde ([X.] 136, 156 Rn. 47 ff; 74, 268, 271). Indes folgt daraus, dass die Klägerin in ihrer Revisionsbegründung auf den Hilfsantrag ni[X.]ht eingegangen ist, dass sie insoweit keine Revision einlegen wollte.

2. Die Klage ist zulässig.

Die internationale Zuständigkeit der [X.] Geri[X.]hte, die im [X.] von Amts wegen zu prüfen ist (vgl. Senat, Urteil vom 17. Oktober 2019 - [X.], [X.], 269 Rn. 17 [X.]; grundlegend Senat, Urteil vom 28. November 2002 - [X.], [X.], 82, 84 ff), folgt - wie das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend ausgeführt hat - aus Art. 17 Abs. 1 Bu[X.]hst. [X.], Abs. 2 [X.]. Art. 18 Abs. 1 Alt. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 1215/2012 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die geri[X.]htli[X.]he Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstre[X.]kung von Ents[X.]heidungen in Zivil- und Handelssa[X.]hen ([X.] Ia-VO; [X.] L 351 vom 20. Dezember 2012, [X.]). Dagegen wendet si[X.]h die Revision zu Re[X.]ht ni[X.]ht.

3. Die Revision ist begründet. Der Klägerin stehen die geltend gema[X.]hten Ansprü[X.]he auf Freis[X.]haltung des gelös[X.]hten Beitrags sowie auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Lös[X.]hung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung zu.

a) Zu Re[X.]ht und ohne dass dies von den Parteien angegriffen wird, haben die Vorinstanzen deuts[X.]hes Re[X.]ht angewandt. Aufgrund der Re[X.]htswahlklausel in Nr. 4.4 der Nutzungsbedingungen der [X.] unterliegt der zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossene Nutzungsvertrag na[X.]h Art. 3 Abs. 1, Art. 6 Abs. 2 der Verordnung ([X.]) Nr. 593/2008 des Europäis[X.]hen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragli[X.]he S[X.]huldverhältnisse anzuwendende Re[X.]ht ([X.] I-VO; [X.] [X.] vom 4. Juli 2008, [X.]) dem [X.] Re[X.]ht. Dessen Anwendbarkeit ergäbe si[X.]h im Übrigen au[X.]h ohne Re[X.]htswahl der Parteien aus Art. 6 Abs. 1 Bu[X.]hst. b [X.] I-VO, weil ein Verbrau[X.]hervertrag vorliegt.

b) Die Klägerin hat gegen die [X.] gemäß § 280 Abs. 1 Satz 1 [X.]. § 249 Abs. 1 [X.] einen Anspru[X.]h darauf, den von ihr am 11. August 2018 gelös[X.]hten Beitrag wieder freizus[X.]halten.

Zwis[X.]hen den Parteien besteht ein Nutzungsvertrag, in dessen Rahmen si[X.]h die [X.] gemäß Nr. 1 ihrer Nutzungsbedingungen gegenüber der Klägerin verpfli[X.]htet hat, dieser ihre Produkte und Dienste zur Verfügung zu stellen, um ihr die Mögli[X.]hkeit zu geben, mit anderen Nutzern in Kontakt zu treten und si[X.]h mit ihnen auszutaus[X.]hen, insbesondere Na[X.]hri[X.]hten zu senden und Daten wie Texte, Fotos und [X.] zu teilen. Daraus folgt, dass die [X.] Beiträge, die die Klägerin in ihr Netzwerk eingestellt hat, ni[X.]ht grundlos lös[X.]hen darf.

Gegen diese vertragli[X.]he Verpfli[X.]htung hat die [X.] dur[X.]h die Lös[X.]hung des streitgegenständli[X.]hen Beitrags verstoßen. Entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung kann sie si[X.]h insoweit ni[X.]ht auf den Entfernungs- und Sperrungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen [X.]. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards berufen, weil dieser gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam ist (na[X.]hfolgend unter [X.] ). Ebenso wenig war sie deshalb zur Lös[X.]hung des Beitrags bere[X.]htigt, weil er einen strafbaren Inhalt enthielt (na[X.]hfolgend unter [X.]).

[X.]) Die [X.] war ni[X.]ht gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen [X.]. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards zur Lös[X.]hung des Beitrags der Klägerin bere[X.]htigt. Denn der dort bestimmte Entfernungsvorbehalt ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam.

(1) Allerdings sind die aktualisierten Nutzungsbedingungen (nebst Gemeins[X.]haftsstandards) der [X.] in der Fassung vom 19. April 2018 in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogen worden (ebenso in verglei[X.]hbaren Konstellationen [X.], NJW-RR 2020, 1370 Rn. 9 f; OLG S[X.]hleswig, [X.] 2020, 8539 Rn. 29 ff; [X.], [X.] 2020, 38642 Rn. 34 ff; [X.], [X.] 2018, 50856 Rn. 10). Dabei kommt es auf die von der Revision erörterte Frage der Wirksamkeit der Änderungsklausel in Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in ihrer vorherigen Fassung vom 30. Januar 2015 [X.]. Nr. 3 der Sonderbedingungen für Deuts[X.]hland in der Fassung vom 2. Februar 2016 ni[X.]ht an. Denn die aktualisierten Nutzungsbedingungen sind ni[X.]ht auf der Grundlage von Nr. 13 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015, sondern vielmehr aufgrund eines zwis[X.]hen den Parteien ges[X.]hlossenen [X.] [X.]. § 305 Abs. 2 [X.] Vertragsinhalt geworden.

Bei den Nutzungsbedingungen und Gemeins[X.]haftsstandards der [X.] handelt es si[X.]h um vorformulierte Vertragsbedingungen und damit um Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen im Sinne der §§ 305 ff [X.] (vgl. Senat, Urteil vom 12. Juli 2018 - [X.]/17, [X.], 243 Rn. 25). Änderungen bereits wirksam in den Vertrag einbezogener Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen bedürfen eines [X.] unter Bea[X.]htung der Voraussetzungen des § 305 Abs. 2 [X.], um Vertragsinhalt zu werden (Senat, Urteil vom 2. Juli 1998 - [X.], NJW 1998, 3188, 3189 [X.]; Be[X.]kOGK/Lehmann-Ri[X.]hter, [X.], § 305 Rn. 264 [Stand: 1. Juni 2021]; [X.], [X.], 8. Aufl., § 305 Rn. 88; [X.]/Habersa[X.]k in [X.]/[X.]/[X.], AGB-Re[X.]ht, 12. Aufl., § 305 [X.] Rn. 164; [X.] in [X.]/Linda[X.]her/[X.], AGB-Re[X.]ht, 7. Aufl., § 305 [X.] Rn. 99).

Zwis[X.]hen den Parteien ist ein auf die Einbeziehung der aktualisierten Nutzungsbedingungen und Gemeins[X.]haftsstandards der [X.] in das bestehende Vertragsverhältnis geri[X.]hteter Änderungsvertrag zustande gekommen. In der allen Nutzern in Form eines Pop-up-Fensters zugegangenen Mitteilung über die beabsi[X.]htigte Änderung der Nutzungsbedingungen in Verbindung mit der Aufforderung, die mit "I[X.]h stimme zu" bezei[X.]hnete S[X.]haltflä[X.]he anzukli[X.]ken, liegt ein an den einzelnen Nutzer geri[X.]htetes Angebot der [X.] (§ 145 [X.]) auf Abs[X.]hluss eines Änderungsvertrages. Dieses Angebot hat die Klägerin angenommen, indem sie am 24. April 2018 auf die S[X.]haltflä[X.]he mit der Aufs[X.]hrift "I[X.]h stimme zu" gekli[X.]kt hat. In der dadur[X.]h ausgelösten elektronis[X.]hen Übermittlung liegt die Abgabe einer elektronis[X.]hen Willenserklärung (vgl. Härting, [X.]re[X.]ht, 6. Aufl., Rn. 655, 888; Kitz in [X.][X.]/[X.], Handbu[X.]h Multimedia-Re[X.]ht, Teil 13.1 Rn. 73 f [Stand: Februar 2021]).

Ebenso sind die Anforderungen des § 305 Abs. 2 [X.] erfüllt. Dana[X.]h muss der Verwender den Kunden ausdrü[X.]kli[X.]h auf die Neufassung hinweisen und ihm den geänderten Text zugängli[X.]h ma[X.]hen, während der Kunde si[X.]h mit der Einbeziehung der geänderten Ges[X.]häftsbedingungen einverstanden erklären muss. Diese Voraussetzungen liegen vor.

(a) Die [X.] hat die Klägerin auf die geänderten Nutzungsbedingungen hingewiesen, indem sie sie in einem Pop-up-Fenster gebeten hat, si[X.]h unter anderem ihre aktualisierten Nutzungsbedingungen dur[X.]hzulesen.

(b) Unter dem Text in dem Pop-up-Fenster ers[X.]hien eine S[X.]haltflä[X.]he mit der Aufs[X.]hrift "LOS GEHT’S", dur[X.]h deren Ankli[X.]ken die aktualisierten Nutzungsbedingungen - und über einen [X.] in Nr. 3.2 und Nr. 5 der Nutzungsbedingungen au[X.]h die Gemeins[X.]haftsstandards - aufgerufen und ausgedru[X.]kt werden konnten. Das genügt für die Mögli[X.]hkeit der Kenntnisvers[X.]haffung im Sinne des § 305 Abs. 2 Nr. 2 [X.] (vgl. [X.], Urteil vom 14. Juni 2006 - [X.], [X.], 2976 Rn. 16 [X.]).

Die Mögli[X.]hkeit der Kenntnisnahme war au[X.]h zumutbar. Soweit diesbezügli[X.]h - insbesondere bei für den Kunden na[X.]hteiligen Abwei[X.]hungen vom bisherigen Vertragsinhalt ([X.]/Habersa[X.]k [X.]O) - die Hervorhebung der geänderten Klauseln verlangt wird (Be[X.]kOGK/Lehmann-Ri[X.]hter [X.]O; [X.]/[X.] in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, jurisPK-[X.], 9. Aufl., § 305 Rn. 129 [Stand: 15. September 2020]; [X.] [X.]O; [X.]/[X.], [X.], 80. Aufl., § 305 Rn. 47), ist vorliegend zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass die [X.] in der Neufassung ihrer Ges[X.]häftsbedingungen ni[X.]ht ledigli[X.]h einzelne Klauseln geändert, sondern diese vollständig umstrukturiert und insbesondere die Gemeins[X.]haftsstandards um umfangrei[X.]he Begriffserklärungen erweitert hat. Eine Hervorhebung der geänderten Passagen wäre daher kaum mögli[X.]h und überdies für die Nutzer ni[X.]ht mit einer s[X.]hnelleren Erfassbarkeit der vorgenommenen Änderungen verbunden gewesen. Vor diesem Hintergrund rei[X.]hte es aus, dass die [X.] den Nutzern die Neufassung kurz erläuterte, indem sie in dem Pop-up-Fenster darauf hinwies, ihre Nutzungsbedingungen aktualisiert zu haben, "um genauer zu erklären, wie unser Dienst funktioniert und was wir von allen [X.] erwarten."

Das gilt umso mehr, als die Neufassung der vorliegend in Streit stehenden Regelungen zur "Hassrede" von der vorherigen Fassung ni[X.]ht zum Na[X.]hteil der Nutzer abwei[X.]ht. Gemäß Nr. 5.2 und [X.]. Nr. 3.7 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015 behielt si[X.]h die [X.] das Re[X.]ht vor, "Hassreden" auf der von ihr bereitgestellten Plattform zu lös[X.]hen und gegebenenfalls ihre Dienste für die betreffenden Autoren teilweise oder ganz einzustellen. Die Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 19. April 2018 sehen in [X.]. 1, 3.2 und 4.2 bei s[X.]hädli[X.]hem Verhalten und Verstößen gegen die aktualisierten Gemeins[X.]haftsstandards keine weitergehenden Sanktionsmögli[X.]hkeiten vor. Neu sind ledigli[X.]h zum einen die Anknüpfung der Sanktionsmögli[X.]hkeiten an einen objektiven Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen statt - wie zuvor in Nr. 5.2 der Nutzungsbedingungen in der Fassung vom 30. Januar 2015 - an die subjektive Ansi[X.]ht der [X.], dass ein Verstoß gegen die Nutzungsbedingungen vorliegt, sowie zum anderen die Erläuterungen in Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards zur "Hassrede".

([X.]) Die Klägerin hat ihr Einverständnis mit den aktualisierten Ges[X.]häftsbedingungen erklärt, indem sie am 24. April 2018 auf die S[X.]haltflä[X.]he mit der Aufs[X.]hrift "I[X.]h stimme zu" gekli[X.]kt hat. Diese Einverständniserklärung ist wirksam.

Die Revision leitet die Unwirksamkeit der Einverständniserklärung daraus ab, dass die [X.] die Klägerin entgegen § 308 Nr. 5 [X.] und entgegen ihrer - aus den Grundsätzen des Bundesgeri[X.]htshofs zum [X.] in die Nutzung von Cookies ([X.], Urteil vom 28. Mai 2020 - [X.], NJW 2020, 2540) folgenden - Verpfli[X.]htung ni[X.]ht darüber aufgeklärt habe, ob und gegebenenfalls in wel[X.]hem Umfang si[X.]h die Erteilung ihres Einverständnisses auf die Entfaltung ihrer Aktivitäten im [X.] auswirken würde. Darüber hinaus sei die Einverständniserklärung au[X.]h na[X.]h § 138 Abs. 1 [X.] unwirksam, weil die [X.] unter Ausnutzung ihrer marktbeherrs[X.]henden Stellung die Klägerin vor die Wahl gestellt habe, die aktualisierten Nutzungsbedingungen anzunehmen oder das Vertragsverhältnis zu beenden. Dies greift ni[X.]ht dur[X.]h.

([X.]) Angesi[X.]hts der über der Zustimmungs-S[X.]haltflä[X.]he befindli[X.]hen Erläuterung "Indem du auf 'I[X.]h stimme zu' kli[X.]kst, akzeptierst du die aktualisierten Nutzungsbedingungen" und der Mögli[X.]hkeit, diese über den [X.] einzusehen, ist s[X.]hon ni[X.]ht ersi[X.]htli[X.]h, inwieweit für die Klägerin Unklarheiten über Bedeutung und Tragweite ihrer Einverständniserklärung bestanden haben sollen, die einen Aufklärungsbedarf begründet hätten. Davon abgesehen folgt eine Aufklärungspfli[X.]ht der [X.] weder aus § 308 Nr. 5 [X.] no[X.]h lässt sie si[X.]h aus dem Urteil des Bundesgeri[X.]htshofs vom 28. Mai 2020 ableiten.

[1] § 308 Nr. 5 [X.] betrifft allein Erklärungsfiktionen, die si[X.]h auf ein zeitli[X.]h na[X.]h der Einbeziehung Allgemeiner Ges[X.]häftsbedingungen liegendes Verhalten stützen ([X.], Urteil vom 31. Mai 1990 - [X.], NJW 1990, 2313, 2314 hinsi[X.]htli[X.]h der inhaltsglei[X.]hen Regelung in § 10 Nr. 5 [X.]; [X.] in [X.]/[X.]/[X.] [X.]O § 308 Nr. 5 [X.] Rn. 6b [X.]). Vorliegend geht es jedo[X.]h weder um die Fiktion einer Erklärung no[X.]h um ein na[X.]h Einbeziehung der geänderten Ges[X.]häftsbedingungen liegendes Verhalten der Klägerin. Diese hat vielmehr dur[X.]h den Mauskli[X.]k auf die S[X.]haltflä[X.]he no[X.]h vor Einbeziehung der geänderten Ges[X.]häftsbedingungen eine individuelle Willenserklärung abgegeben, mit der sie si[X.]h mit der Geltung der Neufassung einverstanden erklärt hat. Daran ändert au[X.]h ni[X.]hts, dass die Willenserklärung der Klägerin in Gestalt der S[X.]haltflä[X.]he dur[X.]h die [X.] vorformuliert war. Der - hier in dem Mauskli[X.]k verkörperte - Abs[X.]hlusstatbestand hat au[X.]h dann individuellen Charakter, wenn er in Teilen der ihn ausma[X.]henden Willenserklärung eine vorformulierte Grundlage besitzt ([X.], Urteile vom 7. November 2001 - [X.], [X.]Z 149, 129, 137; vom 13. Februar 1985 - [X.], NJW, 1985, 1394 [insoweit in [X.]Z 94, 1 ni[X.]ht abgedru[X.]kt] und vom 1. März 1982 - [X.], NJW 1982, 1388, 1389). Auf eine derartige Willenserklärung ist weder § 308 Nr. 5 [X.] ([X.] in [X.]/Linda[X.]her/[X.] [X.]O § 308 Nr. 5 [X.] Rn. 22) no[X.]h überhaupt eine Vors[X.]hrift anwendbar, die si[X.]h auf Allgemeine Ges[X.]häftsbedingungen bezieht ([X.], Urteile vom 7. November 2001, vom 13. Februar 1985 und vom 1. März 1982; [X.]. [X.]O).

[2] Das von der Klägerin angeführte Urteil des Bundesgeri[X.]htshofs vom 28. Mai 2020 hat zum Gegenstand, dass die mittels eines voreingestellten Ankreuzkäst[X.]hens erklärte Einwilligung in den Abruf von auf einem Endgerät gespei[X.]herten Informationen mithilfe von Cookies ni[X.]ht dem aus § 15 Abs. 3 Satz 1 TMG folgenden Erfordernis genügt, Cookies zur Erstellung von Nutzungsprofilen zwe[X.]ks Werbung oder Marktfors[X.]hung nur mit Einwilligung des Nutzers einzusetzen ([X.], Urteil vom 28. Mai 2020 [X.]O Leitsatz 2 sowie Rn. 42 ff). Die Ents[X.]heidung betrifft somit einen an[X.] gelagerten Sa[X.]hverhalt, aus dem si[X.]h S[X.]hlussfolgerungen für den vorliegenden Fall ni[X.]ht ableiten lassen.

([X.]) S[X.]hließli[X.]h ist die Einverständniserklärung der Klägerin au[X.]h ni[X.]ht gemäß § 138 Abs. 1 [X.] unwirksam.

Die Revision stellt darauf ab, dass die [X.] das Einverständnis der Klägerin praktis[X.]h dadur[X.]h erzwungen habe, dass sie den weiteren Zugang zu ihrem Netzwerk, also die Erbringung der von ihr vertragli[X.]h ges[X.]huldeten Leistung, von der Zustimmung zu den geänderten Ges[X.]häftsbedingungen abhängig gema[X.]ht und sie dadur[X.]h in die Zwangslage gebra[X.]ht habe, entweder den geänderten Ges[X.]häftsbedingungen zuzustimmen oder das [X.] Netzwerk ni[X.]ht mehr nutzen zu können. Der Sa[X.]he na[X.]h ma[X.]ht die Revision damit geltend, dass die Klägerin zur Abgabe der Einverständniserklärung dur[X.]h eine widerre[X.]htli[X.]he Drohung der [X.] im Sinne von § 123 Abs. 1 Alt. 2 [X.] bestimmt worden ist. Eine sol[X.]he Drohung muss ni[X.]ht ausdrü[X.]kli[X.]h ausgespro[X.]hen werden, sondern kann au[X.]h verste[X.]kt (zum Beispiel dur[X.]h eine Warnung oder einen Hinweis auf na[X.]hteilige Folgen) oder dur[X.]h s[X.]hlüssiges Verhalten erfolgen ([X.], Urteil vom 7. Juni 1988 - [X.], NJW 1988, 2599, 2601 [X.]). Drohung ist dabei das Inaussi[X.]htstellen eines künftigen Übels. Sie muss den Erklärenden in eine Zwangslage versetzen ([X.]/[X.] [X.]O § 123 Rn. 15 [X.]). Als Übel genügt jeder Na[X.]hteil ([X.]/[X.] [X.]O Rn. 15a). Dieser kann au[X.]h darin bestehen, dass eine vertragli[X.]h ges[X.]huldete Leistung von einer Gegenleistung abhängig gema[X.]ht wird.

Da die widerre[X.]htli[X.]he Drohung in § 123 [X.] gesondert geregelt ist, ist ein Re[X.]htsges[X.]häft nur anfe[X.]htbar und ni[X.]ht gemäß § 138 [X.] ni[X.]htig, wenn seine Anstößigkeit auss[X.]hließli[X.]h auf einer unzulässigen Willensbeeinflussung dur[X.]h widerre[X.]htli[X.]he Drohung beruht (Senat, Urteil vom 17. Januar 2008 - [X.], [X.], 982 Rn. 11; [X.], Versäumnisurteil vom 4. Juli 2002 - [X.], [X.], 2774, 2775 und Urteil vom 7. Juni 1988 [X.]O S. 2601 [X.]; [X.], [X.], 8. Aufl., § 123 Rn. 131; [X.]Feuerborn, [X.], 4. Aufl., § 123 Rn. 102; [X.]/[X.] [X.]O § 138 Rn. 14; [X.]/Singer/von Fin[X.]kenstein, [X.], [X.]. 2017, § 123 Rn. 101 [X.]). Nur wenn besondere Umstände zu der dur[X.]h widerre[X.]htli[X.]he Drohung bewirkten Willensbeeinflussung hinzutreten, die das Ges[X.]häft na[X.]h seinem Gesamt[X.]harakter als sittenwidrig ers[X.]heinen lassen, kann § 138 Abs. 1 [X.] neben § 123 [X.] anwendbar sein (Senat, Urteil vom 17. Januar 2008; [X.], Urteile vom 4. Juli 2002 und vom 7. Juni 1988; [X.]Feuerborn; [X.]/[X.]; [X.]/Singer/von Fin[X.]kenstein; [X.]. [X.]O).

Es kann dahinstehen, ob die Klägerin gemäß § 123 Abs. 1 Alt. 2 [X.] zur Anfe[X.]htung ihrer Einverständniserklärung bere[X.]htigt war, weil die Art und Weise, in der die [X.] ihren Nutzern die Einverständniserklärung zu den geänderten Ges[X.]häftsbedingungen abverlangte, die Voraussetzungen einer widerre[X.]htli[X.]hen Drohung erfüllte. Denn die Klägerin hat ni[X.]ht vorgetragen, ihre Einverständniserklärung vom 24. April 2018 angefo[X.]hten zu haben. Dementspre[X.]hend beruft si[X.]h die Revision au[X.]h ni[X.]ht auf eine Anfe[X.]htung der Einverständniserklärung.

Ebenso wenig hat die Klägerin über den ihrer Auffassung na[X.]h nötigenden Charakter des Zustimmungsverlangens der [X.] hinaus Umstände dargelegt, die die Einverständniserklärung ihrem Gesamt[X.]harakter na[X.]h als sittenwidrig ers[X.]heinen lassen. Das gilt au[X.]h unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der marktbeherrs[X.]henden Stellung der [X.] (vgl. dazu [X.], NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Bes[X.]hluss vom 28. Januar 2021 - [X.], [X.] 2021, 2284 Rn. 12 [X.]; [X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, [X.]Z 226, 67 Rn. 14 ff). Die Ausnutzung einer marktbeherrs[X.]henden Stellung ist ni[X.]ht per se na[X.]h § 138 [X.] sittenwidrig. Maßgebend ist vielmehr, ob das marktbeherrs[X.]hende Unternehmen seine wirts[X.]haftli[X.]he Ma[X.]ht sittenwidrig dazu ausnutzt, um si[X.]h aus eigensü[X.]htigen Beweggründen unter Missa[X.]htung der bere[X.]htigten Belange des Vertragspartners unangemessene Vorteile zu vers[X.]haffen (Nassall in [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/Würdinger, jurisPK-[X.], 9. Aufl., § 138 [X.] Rn. 196 [X.] [Stand: 4. Februar 2021]). In objektiver Hinsi[X.]ht setzt § 138 Abs. 1 [X.] überdies eine grobe Interessenverletzung von erhebli[X.]her Stärke voraus ([X.], Urteile vom 8. Dezember 2011 - [X.], [X.], 1928 Rn. 24 und vom 25. April 2001 - [X.]/00, [X.]Z 147, 279, 287; Bes[X.]hluss vom 16. April 1996 - [X.], [X.], 957, 961).

Davon kann vorliegend keine Rede sein. Wie bereits ausgeführt, wei[X.]ht die Neufassung der vorliegend in Streit stehenden Regelungen zur "Hassrede" von der vorherigen Fassung ni[X.]ht zum Na[X.]hteil der Nutzer ab. Die mit den Änderungen erfolgte umfassendere Erläuterung des Begriffs der "Hassrede" ist für die Nutzer vielmehr - wie das Berufungsgeri[X.]ht hervorgehoben hat - wegen der damit einhergehenden Verdeutli[X.]hung der Anforderungen, die an das Nutzerverhalten gestellt werden, von Vorteil. Vor diesem Hintergrund kommt eine grobe Verletzung der Interessen der Nutzer von erhebli[X.]her Stärke und damit eine Sittenwidrigkeit ni[X.]ht in Betra[X.]ht.

Die [X.] hat au[X.]h ni[X.]ht versu[X.]ht, si[X.]h aus eigensü[X.]htigen Beweggründen unangemessene Vorteile zu vers[X.]haffen. Einer sol[X.]hen Wertung steht ihr na[X.]hvollziehbares Interesse an der Geltung mögli[X.]hst einheitli[X.]her [X.] innerhalb ihres Netzwerks entgegen. Die Revisionserwiderung weist insofern zutreffend darauf hin, dass bei Geltung unters[X.]hiedli[X.]her Kommunikationsstandards eine "Mehr-Klassen-Gesells[X.]haft" entstünde, innerhalb der identis[X.]he Äußerungen für einige Nutzer zulässig wären, für andere hingegen ni[X.]ht. Dies wi[X.]prä[X.]he dem Gedanken eines [X.] Netzwerks, innerhalb dessen si[X.]h die Nutzer mögli[X.]hst glei[X.]hbere[X.]htigt austaus[X.]hen können sollen.

(2) Die in das Vertragsverhältnis der Parteien einbezogenen Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen [X.]. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards der [X.] in der Fassung vom 19. April 2018 halten indessen einer Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff [X.] ni[X.]ht stand. Der Entfernungsvorbehalt in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam. Dasselbe gilt für den dort ("Wir können … gegebenenfalls … Maßnahmen bezügli[X.]h deines Kontos ergreifen.") [X.]. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen ("Wenn wir von derartigen Inhalten … erfahren, werden wir geeignete Maßnahmen ergreifen, z.B. indem wir … den Zugriff auf bestimmte Features sperren, ein Konto deaktivieren, …") bestimmten Vorbehalt betreffend die Sperrung von Nutzerkonten.

(a) Das Berufungsgeri[X.]ht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Regelungen zur "Hassrede" in den Vertragsbedingungen der [X.] ni[X.]ht na[X.]h § 307 Abs. 3 [X.] der Inhaltskontrolle gemäß §§ 307 ff [X.] entzogen sind. Dies wird au[X.]h von der Revisionserwiderung ni[X.]ht in Frage gestellt.

(b) Die Bestimmung in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen [X.]. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards, na[X.]h der die [X.] in ihr Netzwerk eingestellte Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der "Hassrede" entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h des Nutzerkontos ergreifen kann, ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam, weil dadur[X.]h die Nutzer des Netzwerks entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen bena[X.]hteiligt werden.

Eine Klausel ist unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], wenn der Verwender dur[X.]h einseitige Vertragsgestaltung missbräu[X.]hli[X.]h eigene Interessen auf Kosten seines Vertragspartners dur[X.]hzusetzen versu[X.]ht, ohne von vornherein au[X.]h dessen Belange hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen und ihm einen angemessenen Ausglei[X.]h zuzugestehen. Insoweit bedarf es einer umfassenden Würdigung und Abwägung der we[X.]hselseitigen Interessen, bei der die mit der Abwei[X.]hung vom dispositiven Re[X.]ht verbundenen Na[X.]hteile für den Vertragspartner, die von einigem Gewi[X.]ht sein müssen, sowie Gegenstand, Zwe[X.]k und Eigenart des Vertrages zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (Senat, Urteil vom 18. April 2019 - [X.], NJW-RR 2019, 1072 Rn. 19 [X.]). Vorliegend ist insoweit von Belang, dass dur[X.]h die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen [X.]. mit Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards normierte Befugnis der [X.], Inhalte wegen Verstoßes gegen das Verbot der "Hassrede" zu entfernen und darüber hinaus gegebenenfalls weitergehende Maßnahmen hinsi[X.]htli[X.]h des Nutzerkontos zu ergreifen, in das Grundre[X.]ht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eingegriffen wird. Dieses Grundre[X.]ht entfaltet im Privatre[X.]ht seine Wirkkraft über die Vors[X.]hriften, die das [X.]eilige Re[X.]htsgebiet unmittelbar beherrs[X.]hen (sog. mittelbare Drittwirkung; hierzu grundlegend [X.]E 7, 198, 205 f; 152, 152 Rn. 76 ff), und ist insbesondere bei der Auslegung von Generalklauseln ([X.]E 7, 198, 206; 152, 152 Rn. 76), wie hier von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.], zu bea[X.]hten.

([X.]) Die Rei[X.]hweite der mittelbaren Grundre[X.]htswirkung hängt von einer Abwägung unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der Umstände des Einzelfalls ab. Maßgebli[X.]h ist, dass die in den Grundre[X.]hten liegenden Wertents[X.]heidungen hinrei[X.]hend zur Geltung gebra[X.]ht werden. Dabei können die Unauswei[X.]hli[X.]hkeit von Situationen, das Unglei[X.]hgewi[X.]ht zwis[X.]hen si[X.]h gegenüberstehenden Parteien, die gesells[X.]haftli[X.]he Bedeutung bestimmter Leistungen oder die [X.] Mä[X.]htigkeit einer Seite eine maßgebli[X.]he Rolle spielen ([X.]E 152, 152 Rn. 77 [X.]; 148, 267 Rn. 33). Je na[X.]h den Umständen kann die Grundre[X.]htsbindung Privater einer Grundre[X.]htsbindung des St[X.]tes nahe- oder au[X.]h glei[X.]hkommen, insbesondere wenn sie in tatsä[X.]hli[X.]her Hinsi[X.]ht in eine verglei[X.]hbare Pfli[X.]hten- oder Garantenstellung hineinwa[X.]hsen wie traditionell der St[X.]t ([X.]E 152, 152 Rn. 88; 128, 226, 248; [X.], NJW 2015, 2485 Rn. 6). Für den S[X.]hutz der Kommunikation kommt das insbesondere dann in Betra[X.]ht, wenn private Unternehmen die Bereitstellung s[X.]hon der Rahmenbedingungen öffentli[X.]her Kommunikation selbst übernehmen und damit in Funktionen eintreten, die - wie die Si[X.]herstellung der Post- und Telekommunikationsdienstleistungen - früher dem St[X.]t als Aufgabe der Daseinsvorsorge zugewiesen waren ([X.]E 152, 152 [X.]O; 128, 226, 249 f; [X.], NJW 2015, 2485 [X.]O).

([X.]) Ausgehend von diesen Grundsätzen wird die Rei[X.]hweite der Bindung von Anbietern [X.]r Netzwerke an die aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG folgende Meinungsäußerungsfreiheit ihrer Nutzer bei der Entfernung oder Sperrung von Inhalten unters[X.]hiedli[X.]h beurteilt.

[1] Einer - au[X.]h von der Revision vertretenen - Ansi[X.]ht na[X.]h muss im Hinbli[X.]k auf die mittelbare Drittwirkung der Grundre[X.]hte gewährleistet sein, dass von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG umfasste Meinungsäußerungen ni[X.]ht unterbunden werden, weshalb es Anbietern [X.]r Netzwerke ni[X.]ht gestattet sei, in ihren Nutzungsbedingungen Meinungsäußerungen zu untersagen und zu sanktionieren, die weder strafbar seien no[X.]h sonst Re[X.]hte Dritter verletzen würden (OLG Mün[X.]hen, [X.] 2020, 2103 Rn. 72, 74; [X.], [X.], 41 Rn. 9; KG, [X.], 47 Rn. 17, 19 [bzgl. [X.]]; [X.], Soziale Netzwerke im [X.] im Li[X.]hte des Vertragsre[X.]hts, 2018, [X.]; Müller-Riemens[X.]hneider/Spe[X.]ht, [X.], 545, 547 [X.]. 2; hinsi[X.]htli[X.]h Kommunikationsplattformen ab einer bestimmten Marktdur[X.]hdringung: [X.]/Labusga/Ti[X.]hy, [X.], 234, 241; Spe[X.]ht, NJW 2018, 3686, 3687; Spe[X.]ht-Riemens[X.]hneider in Röhri[X.]ht/[X.] von Westphalen/[X.], HGB, 5. Aufl., Plattformnutzungsverträge Rn. 74).

[2] Einer anderen Auffassung zufolge, der au[X.]h das Berufungsgeri[X.]ht und die Revisionserwiderung zuneigen, sind Netzwerkbetreiber von [X.] wegen ni[X.]ht gehindert, in ihren Ges[X.]häftsbedingungen ein Verbot von "Hassrede" vorzusehen, dur[X.]h das au[X.]h ni[X.]ht strafbare oder re[X.]htsverletzende Meinungs-äußerungen erfasst werden, sofern gewährleistet ist, dass die Entfernung von Inhalten im Einzelfall unter Berü[X.]ksi[X.]htigung der grundre[X.]htli[X.]h ges[X.]hützten Position des [X.]eiligen Nutzers erfolge und sa[X.]hli[X.]h gere[X.]htfertigt ist (OLG Brauns[X.]hweig, [X.] 2021, 398 Rn. 143 ff; [X.], [X.] 2020, 41440 Rn. 28 ff; [X.], [X.] 2020, 35273 Rn. 12 f; [X.], [X.], 841, 845; OLG S[X.]hleswig, [X.] 2020, 8539 Rn. 56 ff; [X.], [X.] 2020, 38642 Rn. 39 f; [X.], NJW-RR 2019, 1006 Rn. 24 ff; [X.] NJW-RR 2019, 35 Rn. 29 f; [X.], NJW 2018, 3111 Rn. 17 ff; Beurskens, NJW 2018, 3418, 3420; Friehe, NJW 2020, 1697, 1702; [X.], [X.], 369 Rn. 20; [X.]., [X.], 518 Rn. 19, 26; [X.], A[X.]P 2019, 611, 635 ff; [X.]/[X.] in: Be[X.]kOK InfoMedienR/[X.]/[X.], § 3 [X.] Rn. 25, 30, 32 [Stand: 1. Mai 2021]; [X.]/[X.], [X.], 71, 75; [X.], [X.], 279, 280 ff; [X.] in [X.][X.]/[X.] [X.]O Teil 12 Rn. 76 ff; Ring, [X.], 1469, 1474; Spiegel/[X.], [X.], 344, 348 f; [X.], [X.], 238 Rn. 23, 33, 35).

[3] Die zuletzt genannte Ansi[X.]ht ist überzeugender. Eine st[X.]tsglei[X.]he Bindung der [X.] an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG besteht ni[X.]ht. Als privates Unternehmen ist sie ni[X.]ht unmittelbar an die Grundre[X.]hte gebunden. Gemäß Art. 1 Abs. 3 GG binden die Grundre[X.]hte grundsätzli[X.]h nur Gesetzgebung, vollziehende Gewalt und Re[X.]htspre[X.]hung als unmittelbar geltendes Re[X.]ht. Eine st[X.]tsglei[X.]he Bindung folgt au[X.]h ni[X.]ht aus der marktbeherrs[X.]henden Stellung der [X.] im Berei[X.]h der So[X.]ial-Media-Plattformen. Die Marktma[X.]ht der [X.] ist ni[X.]ht glei[X.]hzusetzen mit der Monopolstellung st[X.]tli[X.]her Unternehmen auf dem Gebiet der öffentli[X.]hen Daseinsvorsorge wie etwa früher der Post (ebenso [X.] [X.]O S. 844 f; OLG S[X.]hleswig [X.]O Rn. 62). Insbesondere übernimmt die [X.] ni[X.]ht die - vom [X.] ([X.]E 152, 152 [X.]O; 128, 226, 249 f; [X.], NJW 2015, 2485 [X.]O) als Voraussetzung für eine st[X.]tsglei[X.]he Grundre[X.]htsbindung genannte - Bereitstellung der Rahmenbedingungen öffentli[X.]her Kommunikation wie etwa die Si[X.]herstellung der Telekommunikationsdienstleistungen. Sie bietet mit ihrem Netzwerk zwar eine bedeutsame Kommunikationsmögli[X.]hkeit innerhalb des [X.]s an, gewährleistet aber ni[X.]ht den Zugang zum [X.] als sol[X.]hem. Vielmehr ist die [X.] selbst Trägerin von Grundre[X.]hten, die bei der Abwägung der wi[X.]treitenden Interessen zu berü[X.]ksi[X.]htigen sind (vgl. [X.]E 128, 226, 249; [X.], NJW 2015, 2485 [X.]O). Die Grundre[X.]hte zielen in zivilre[X.]htli[X.]hen Streitigkeiten zwis[X.]hen Privaten ni[X.]ht auf eine mögli[X.]hst konsequente Minimierung von freiheitsbes[X.]hränkenden Eingriffen, sondern sind als Grundsatzents[X.]heidungen im Ausglei[X.]h glei[X.]hbere[X.]htigter Freiheit zu entfalten. Die Freiheit der einen ist mit der Freiheit der anderen in Einklang zu bringen. Dabei kollidierende Grundre[X.]htspositionen sind in ihrer We[X.]hselwirkung zu erfassen und na[X.]h dem Grundsatz der praktis[X.]hen Konkordanz so in Ausglei[X.]h zu bringen, dass sie für alle Beteiligten mögli[X.]hst weitgehend wirksam werden ([X.]E 152, 152 Rn. 76; 148, 267 Rn. 32).

([X.][X.]) Ob die Klauseln in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen [X.]. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards der [X.] einer Inhaltskontrolle na[X.]h § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] standhalten, hängt somit von einer Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]htspositionen der Parteien ab (na[X.]hfolgend zu [1] und [2]). Darüber hinaus sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmenden Abwägung auf Seiten des Verwen[X.] au[X.]h [X.] berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig (Regierungsentwurf eines AGB-Gesetzes, [X.]. 7/3919, S. 23; Senat, Urteil vom 28. Mai 1984 - [X.], NJW 1984, 2816; vgl. au[X.]h [X.], Urteile vom 13. Juli 1994 - [X.], [X.]Z 127, 35, 43 f und vom 7. Oktober 1981 - [X.], NJW 1982, 178, 180; na[X.]hfolgend zu [3]). S[X.]hließli[X.]h ist das Interesse der [X.] an der Vermeidung einer Haftung für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespei[X.]herten Beiträge einzubeziehen (na[X.]hfolgend zu [4]).

[1] Soweit Grundre[X.]htspositionen der Parteien abzuwägen sind, sind auf Seiten der Klägerin ihr Grundre[X.]ht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG sowie der S[X.]hutz vor willkürli[X.]her Unglei[X.]hbehandlung aus Art. 3 Abs. 1 GG zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

[a] Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG gibt das Re[X.]ht, die eigene Meinung in Wort, S[X.]hrift und Bild frei zu äußern und zu verbreiten. Das Grundre[X.]ht greift unabhängig davon ein, ob die Äußerung zuglei[X.]h [X.] aufweist, denn der S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erstre[X.]kt si[X.]h au[X.]h auf Äußerungen, in denen si[X.]h Tatsa[X.]hen und Meinungen vermengen und die insgesamt dur[X.]h die Elemente der Stellungnahme, des [X.] oder [X.] geprägt werden ([X.], Bes[X.]hluss vom 4. August 2016 - 1 BvR 2619/13, juris Rn. 13). Das gilt ungea[X.]htet des womögli[X.]h ehrs[X.]hmälernden, polemis[X.]hen oder verletzenden Gehalts einer Äußerung ([X.], [X.], 41 Rn. 8 [X.]). Damit fällt der Beitrag der Klägerin, den die [X.] gelös[X.]ht hat und dessentwegen sie das Nutzerkonto der Klägerin vorübergehend gesperrt hat, in den S[X.]hutzberei[X.]h von Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG.

[b] Darüber hinaus ist zugunsten der Klägerin das Glei[X.]hbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG zu bea[X.]hten.

Art. 3 Abs. 1 GG enthält zwar kein objektives [X.]prinzip, wona[X.]h die Re[X.]htsbeziehungen zwis[X.]hen Privaten von diesen prinzipiell glei[X.]hheitsgere[X.]ht zu gestalten wären. Eine s[X.]hrankenlose Anwendung des Glei[X.]hbehandlungsgrundsatzes auf private Re[X.]htsges[X.]häfte würde die Vertragsfreiheit als Ausfluss der in Art. 2 Abs. 1 GG gewährleisteten allgemeinen Handlungsfreiheit weitgehend aushöhlen ([X.]E 148, 267 Rn. 40; Senat, Urteil vom 9. Februar 1978 - [X.], [X.]Z 70, 313, 324 f; [X.], Urteil vom 15. Januar 2013 - [X.], NJW 2013, 1519 Rn. 27 [X.]). In besonderen Konstellationen können si[X.]h jedo[X.]h au[X.]h für das Verhältnis Privater glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]he Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben ([X.] [X.]O Rn. 41; NJW 2019, 1935 Rn. 15; vgl. au[X.]h [X.], Urteile vom 9. März 2012 - [X.], [X.], 1725 Rn. 14, 22 und vom 30. Oktober 2009 - [X.], [X.], 534 Rn. 13). Ob und inwieweit dies für Betreiber [X.]r Netzwerke gilt, hängt von dem Grad einer etwaigen marktbeherrs[X.]henden Stellung des Betreibers, der Ausri[X.]htung der Plattform, dem Grad der Angewiesenheit der Nutzer auf die Plattform und den betroffenen Interessen der Plattformbetreiber und sonstiger Dritter ab ([X.], NJW 2019, 1935 [X.]O).

In Anwendung dieser Grundsätze liegt den Maßnahmen, die die [X.] gegenüber der Klägerin zur Dur[X.]hsetzung ihrer in den Nutzungsbedingungen aufgestellten Verhaltensregeln ergriffen hat, eine besondere Konstellation in vorstehendem Sinne zugrunde, mit der si[X.]h glei[X.]hheitsre[X.]htli[X.]he Anforderungen aus Art. 3 Abs. 1 GG verbinden (vgl. au[X.]h [X.], [X.], 518 vor Rn. 1, Rn. 13, 19, 26; [X.], NVwZ 2019, 959, 962 f; [X.], NVwZ 2019, 34, 36). Maßgebli[X.]h für die mittelbare Drittwirkung des Glei[X.]hbehandlungsgebots ist der Charakter der Dur[X.]hsetzungsmaßnahmen als einseitiger, auf die strukturelle Überlegenheit der [X.] gestützter Auss[X.]hluss von Dienstleistungen, die die [X.] im Rahmen ihrer marktbeherrs[X.]henden Stellung einer unbegrenzten Vielzahl von Mens[X.]hen ohne Ansehen der Person anbietet und die für einen beträ[X.]htli[X.]hen Teil der die Betroffenen in erhebli[X.]hem Umfang über die Teilnahme am gesells[X.]haftli[X.]hen Leben ents[X.]heiden.

Die [X.] bietet aufgrund eigener unternehmeris[X.]her Ents[X.]heidung der allgemeinen Öffentli[X.]hkeit den Zugang zu ihrem [X.] Netzwerk an, um den Nutzern zu ermögli[X.]hen, ihre dur[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG verbürgte Meinungsäußerungsfreiheit auszuüben. Na[X.]h dem Vortrag der [X.] wurde ihr Netzwerk in Deuts[X.]hland im Jahr 2017 von 31 Millionen Mens[X.]hen und im Jahr 2019 von 32 Millionen Mens[X.]hen genutzt. Angesi[X.]hts dieser hohen Anzahl von Nutzern ist das Netzwerk eine wi[X.]htige gesells[X.]haftli[X.]he Kommunikationsplattform, dessen Zugang jedenfalls für Teile der Bevölkerung in erhebli[X.]hem Umfang über die Teilhabe am gesells[X.]haftli[X.]hen Leben ents[X.]heidet ([X.], Bes[X.]hluss vom 23. Juni 2020 - KVR 69/19, [X.]Z 226, 67 Rn. 102; [X.], Die Drittwirkung der Grundre[X.]hte und -freiheiten gegenüber Privaten, 2018, [X.]86 ff; Wagner, [X.], 329, 332; a.A. [X.] [X.]O S. 283 f). Gerade in der jüngeren Generation finden Kommunikation und Information weitgehend über die [X.] Medien, insbesondere au[X.]h über das von der [X.] angebotene Netzwerk, statt (vgl. die statistis[X.]hen Angaben bei [X.] [X.]O Rn. 49 sowie bei [X.] [X.]O). Wer hiervon ausges[X.]hlossen wird oder seine Meinung ni[X.]ht oder ni[X.]ht in einer bestimmten Weise kundtun darf, kann si[X.]h an den dort stattfindenden gruppeninternen oder öffentli[X.]hen Diskussionen ni[X.]ht mehr oder nur einges[X.]hränkt beteiligen. Der Revisionserwiderung ist zwar zuzugeben, dass ein von den Dienstleistungen der [X.] Ausges[X.]hlossener seine Meinung immer no[X.]h an anderen Orten - au[X.]h im [X.] - äußern kann. Da er aber ni[X.]ht davon ausgehen kann, in einem alternativen Netzwerk au[X.]h seine Freunde und Bekannten vorzufinden, ist die dortige Äußerungsmögli[X.]hkeit ni[X.]ht von glei[X.]her Qualität (vgl. [X.] [X.]O Rn. 44; [X.]/Labusga/Ti[X.]hy [X.]O S. 239; [X.], 961, 966).

Der We[X.]hsel zu einem anderen Netzwerk ist daher mit hohen Hürden verbunden (vgl. [X.] [X.]O Rn. 48; [X.]/Labusga/Ti[X.]hy [X.]O S. 235; [X.] [X.]O [X.]58 ff; [X.] [X.]O S. 287). Da es einem Nutzer nur s[X.]hwerli[X.]h gelingen wird, die meisten seiner Kontakte ebenfalls zu einem We[X.]hsel zu bewegen, würde letzterer für den Nutzer den Verlust zumindest eines Großteils seiner in dem bisher von ihm genutzten Netzwerk aufgebauten [X.] Kontakte bedeuten. Aufgrund dieser Bindungswirkung ("Lo[X.]k-in-Effekt") sowie ihres hohen Marktanteils und der erhebli[X.]hen Rei[X.]hweite ihres Netzwerks (vgl. [X.] [X.]O Rn. 38 ff) verfügt die [X.] über eine bedeutende Markt- und [X.] Ma[X.]ht ([X.], NJW 2019, 1935 Rn. 15; Senat, Bes[X.]hluss vom 28. Januar 2021 - [X.], [X.] 2021, 2284 Rn. 12 [X.]; [X.] [X.]O Rn. 14 ff; [X.] [X.]O [X.]58 ff, 170; [X.] [X.]O; [X.] [X.]O).

Der Einwand der Revisionserwiderung, die Klägerin sei ni[X.]ht dauerhaft von dem [X.] Netzwerk der [X.] ausges[X.]hlossen worden, vielmehr seien ledigli[X.]h für 30 Tage bestimmte Teilfunktionen ihres Nutzerkontos gesperrt worden, so dass s[X.]hwerli[X.]h von einem gewi[X.]htigen Auss[X.]hluss von der Teilhabe am gesells[X.]haftli[X.]hen Leben gespro[X.]hen werden könne (ähnli[X.]h [X.] [X.]O S. 284), greift ni[X.]ht dur[X.]h. Im Rahmen der [X.] der Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] ist ni[X.]ht auf die in einem Einzelfall verhängten Maßnahmen, sondern auf die allgemeinen Auswirkungen abzustellen, die die zu prüfenden Klauseln für die Nutzer haben können. Insoweit ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen der [X.] bei einem Verstoß gegen das Verbot der "Hassrede" die Verhängung von wesentli[X.]h längeren [X.]n als die im vorliegenden Fall verhängte 30-tägige Sperre und Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen im äußersten Fall sogar die außerordentli[X.]he Kündigung des Nutzungsvertrages ermögli[X.]ht, mithin den dauerhaften Auss[X.]hluss des Nutzers von dem [X.] Netzwerk.

[2] Auf Seiten der [X.] ist vor allem die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG, aber au[X.]h die Meinungsäußerungsfreiheit aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berü[X.]ksi[X.]htigen.

[a] Na[X.]h Art. 19 Abs. 3 GG gelten die Grundre[X.]hte au[X.]h für inländis[X.]he juristis[X.]he Personen, soweit sie ihrem Wesen na[X.]h auf diese anwendbar sind. Die "wesensmäßige Anwendbarkeit" ist bei Art. 5 Abs. 1 Satz 1 und Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG gegeben (vgl. [X.], NJW-RR 2004, 1710, 1711 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h Art. 5 Abs. 1 GG; [X.]E 105, 252, 265 [X.] hinsi[X.]htli[X.]h Art. 12 Abs. 1 GG). Die Grundre[X.]htsbere[X.]htigung inländis[X.]her juristis[X.]her Personen ist auf die [X.] als juristis[X.]he Person mit Sitz in einem anderen Mitgliedst[X.]t der Europäis[X.]hen Union wegen der vertragli[X.]hen Gewährleistung der europäis[X.]hen Grundfreiheiten im Binnenmarkt (Art. 26 Abs. 2 A[X.]V) und des allgemeinen Diskriminierungsverbots aufgrund der St[X.]tsangehörigkeit (Art. 18 A[X.]V) zu erstre[X.]ken (vgl. [X.]E 154, 152 Rn. 63; 129, 78, 94 ff). Daher ist die [X.] Trägerin des Grundre[X.]hts aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG (vgl. [X.]E 129, 78, 94). Dasselbe gilt für die Berufsausübungsfreiheit, wobei dahinstehen kann, ob diese für die [X.] unmittelbar aus Art. 12 Abs. 1 GG oder - wegen der im Wortlaut des Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG zum Ausdru[X.]k kommenden Bes[X.]hränkung auf Deuts[X.]he - aus einer unionsre[X.]htskonformen Auslegung des Art. 2 Abs. 1 GG folgt, da das S[X.]hutzniveau dasselbe ist (vgl. [X.], NJW 2016, 1436 Rn. 8 ff).

[b] Das Berufungsgeri[X.]ht ist zu Re[X.]ht davon ausgegangen, dass die Ents[X.]heidung der [X.], den Nutzern ihres Netzwerks in Ges[X.]häftsbedingungen Verhaltensregeln zur Einhaltung eines bestimmten Diskussionsniveaus vorzugeben und si[X.]h das Re[X.]ht vorzubehalten, gegenüber Nutzern, die gegen diese Verhaltensregeln verstoßen, Maßnahmen von der Entfernung einzelner Beiträge bis zur (vorübergehenden) Sperrung des [X.] zu ergreifen, in den S[X.]hutzberei[X.]h der Berufsausübungsfreiheit fällt.

Die Berufsausübungsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG si[X.]hert die Teilhabe am Wettbewerb, mithin die wirts[X.]haftli[X.]he Dispositionsfreiheit ([X.]E 25, 1, 11 f). Sie umfasst das Re[X.]ht der am Markt Tätigen, die Bedingungen ihrer Marktteilhabe selbst festzusetzen (vgl. [X.]E 106, 275, 299). Die Unternehmerfreiheit s[X.]hützt somit die freie Gründung und Führung von Unternehmen (vgl. [X.]E 132, 99 Rn. 88; 50, 290, 363) und damit au[X.]h die Ausgestaltung des konkreten Auftretens am Markt. Dabei besteht ein angemessener Spielraum zur Entfaltung der Unternehmerinitiative, mithin der Verfolgung wirts[X.]haftli[X.]her Interessen dur[X.]h ein bestimmtes Angebot an Waren und Dienstleistungen (vgl. [X.]E 29, 260, 266 f; [X.]E 50, 290, 366 [hinsi[X.]htli[X.]h der aus Art. 2 Abs. 1 GG hergeleiteten wirts[X.]haftli[X.]hen Handlungsfreiheit]; s. au[X.]h [X.], Urteil vom 27. Mai 2020 - [X.], [X.]Z 226, 145 Rn. 29).

Das Ges[X.]häftsmodell der [X.] zielt darauf ab, ihren Nutzern eine Plattform zu bieten, auf der diese frei, unbesorgt und in einem si[X.]heren Umfeld mit anderen kommunizieren und Informationen austaus[X.]hen können (vgl. [X.]. 1, 3.2 und 4.2 der Nutzungsbedingungen sowie die Einleitung der Gemeins[X.]haftsstandards). Diese Ges[X.]häftstätigkeit finanziert die [X.] dadur[X.]h, dass sie Werbung ihrer Ges[X.]häftspartner aufgrund der von ihren Nutzern bereitgestellten Daten zielgruppenorientiert platzieren und damit effizient verbreiten kann (vgl. Nr. 1 der Nutzungsbedingungen; Einzelheiten bei Tief, Kommunikation auf Fa[X.]ebook, Twitter & [X.], 2020, S. 30 f). Dabei hängt der Wert des Netzwerks der [X.] als Werbeplattform davon ab, dass si[X.]h mögli[X.]hst viele Personen als Nutzer registrieren und regelmäßig aktiv sind. Die [X.] hat daher ein ges[X.]häftli[X.]hes Interesse daran, sowohl für ihre Nutzer als au[X.]h für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu s[X.]haffen, um weiter Nutzerdaten erheben und Werbeplätze verkaufen zu können. Die Verbreitung eines verrohten Umgangstons steht diesem Interesse entgegen, weil si[X.]h dadur[X.]h sowohl Nutzer als au[X.]h Werbepartner abges[X.]hre[X.]kt fühlen können. Dur[X.]h die in den Gemeins[X.]haftsstandards aufgestellten Verhaltensregeln, zu denen au[X.]h das Verbot von "Hassrede" gehört, soll ein Verhaltenskodex für einen respektvollen Umgang aufgestellt und dadur[X.]h der Gefahr vorbeugt werden, dass si[X.]h Nutzer und Werbepartner wegen eines verrohten Umgangstons von der Kommunikationsplattform der [X.] abwenden. Vor diesem Hintergrund ist die Ents[X.]heidung der [X.], in Umsetzung ihres Ges[X.]häftsmodells aggressive Ausdru[X.]ksweisen wie "Hassrede" zu verbieten, um si[X.]h erfolgrei[X.]h am Markt behaupten zu können, von ihrer unternehmeris[X.]hen Handlungsfreiheit umfasst.

[[X.]] Au[X.]h auf Seiten der [X.] ist das Grundre[X.]ht auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Zwar betreibt sie die Kommunikationsplattform in erster Linie ni[X.]ht, um ihre eigene Meinung kundzutun, sondern um Dritten die Verbreitung von Meinungen und Informationen zu ermögli[X.]hen. Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG s[X.]hützt indessen au[X.]h den [X.] als sol[X.]hen, weshalb die Mitteilung einer fremden Meinung oder Tatsa[X.]henbehauptung selbst dann in den S[X.]hutzberei[X.]h des Grundre[X.]hts fallen kann, wenn der Mitteilende si[X.]h diese weder zu eigen ma[X.]ht no[X.]h sie in eine eigene Stellungnahme einbindet (vgl. [X.], Urteile vom 4. April 2017 - [X.], [X.], 2029 Rn. 24 und vom 23. September 2014 - [X.], [X.]Z 202, 242 Rn. 28 [X.]). Ein [X.]s Netzwerk wie das der [X.] ma[X.]ht den Meinungsaustaus[X.]h unter ni[X.]ht persönli[X.]h miteinander bekannten Personen erst mögli[X.]h. Die [X.] ist insoweit als Netzwerkbetreiberin "unverzi[X.]htbare Mittlerperson" (vgl. [X.], Urteile vom 4. April 2017 und vom 23. September 2014; [X.]. [X.]O). Bereits deshalb wird der Betrieb des [X.] Netzwerks vom S[X.]hutzberei[X.]h des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG erfasst. Von einer rein te[X.]hnis[X.]hen Verbreitung fremder Meinungen, deren S[X.]hutz dur[X.]h Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG fragli[X.]h ist (vgl. [X.], NJW-RR 2010, 470 Rn. 59), unters[X.]heidet si[X.]h der Betrieb des Netzwerks dadur[X.]h, dass die [X.] auf den [X.] der Nutzer dur[X.]h die Vorgabe von Verhaltensregeln in den Gemeins[X.]haftsstandards einwirkt. Die [X.] bringt dur[X.]h das Aufstellen von [X.] in ihren Gemeins[X.]haftsstandards zum Ausdru[X.]k, wel[X.]he Formen der Meinungsäußerung sie in ihrem Netzwerk ni[X.]ht duldet. Auf diese Weise ma[X.]ht sie von ihrem eigenen Grundre[X.]ht auf freie Meinungsäußerung Gebrau[X.]h. Ebenso weist die der Dur[X.]hsetzung der Gemeins[X.]haftsstandards dienende gezielte Entfernung einer fremden Meinungsäußerung den Charakter einer eigenen Meinungskundgabe auf [X.], Meinungsma[X.]ht [X.]r Netzwerke, 2016, [X.]78).

[3] Die [X.] kann si[X.]h ni[X.]ht nur auf ihre Grundre[X.]hte berufen. Dur[X.]h die Einhaltung eines bestimmten [X.] wird au[X.]h das hierauf geri[X.]htete Interesse anderer Nutzer der Plattform der [X.] ges[X.]hützt. Derartige [X.] sind bei der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmenden Interessensabwägung auf Seiten des Verwen[X.] berü[X.]ksi[X.]htigungsfähig (s.o.). Dementspre[X.]hend ist das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie an einem damit verbundenen S[X.]hutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts in die Interessenabwägung einzustellen (ebenso OLG Brauns[X.]hweig [X.]O Rn. 153; [X.] [X.]O Rn. 29; [X.], [X.], 736, 739 [X.]. 2; [X.] [X.]O [X.]33 f; [X.] [X.]O S. 282 f; [X.] [X.]O Rn. 22).

[4] S[X.]hließli[X.]h ist im Rahmen der gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmenden Abwägung das Interesse der [X.] einzubeziehen, ni[X.]ht für die auf ihrer Kommunikationsplattform gespei[X.]herten Beiträge zu haften.

Um eine strafre[X.]htli[X.]he Verantwortli[X.]hkeit, eine zivilre[X.]htli[X.]he Haftung oder eine Inanspru[X.]hnahme na[X.]h dem Netzwerkdur[X.]hsetzungsgesetz auszus[X.]hließen, muss die [X.] unverzügli[X.]h tätig werden, um Beiträge mit strafbaren oder re[X.]htsverletzenden Inhalten, die sie für ihre Nutzer gespei[X.]hert hat, zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsa[X.]hen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Re[X.]htswidrigkeit der Beiträge offensi[X.]htli[X.]h wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.] sowie [X.], Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 350 Rn. 31 f [X.] zu den Grundsätzen einer mögli[X.]hen Störerhaftung). Allerdings ist zur Feststellung der Re[X.]htswidrigkeit fremder Inhalte häufig eine komplexe tatsä[X.]hli[X.]he oder re[X.]htli[X.]he Prüfung erforderli[X.]h. Insbesondere die Feststellung der Verwirkli[X.]hung von Straftatbeständen wie §§ 185 ff StGB und § 130 StGB (die zuglei[X.]h re[X.]htswidrige Inhalte im Sinne von § 1 Abs. 3 [X.] sind), aber au[X.]h von Persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzungen, verlangt die Abwägung wi[X.]treitender (Grund-)Re[X.]htspositionen (vgl. [X.], Urteil vom 27. Februar 2018 [X.]O Rn. 32 hinsi[X.]htli[X.]h Persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzungen; [X.], NJW 2021, 298 Rn. 14 hinsi[X.]htli[X.]h § 185 StGB; [X.], NJW 2003, 660, 662 hinsi[X.]htli[X.]h § 130 Abs. 1 Nr. 1 StGB). Deshalb wird si[X.]h das Vorliegen re[X.]htswidriger Inhalte im Sinne des § 1 Abs. 3 [X.] oder einer Verletzung von Persönli[X.]hkeitsre[X.]hten ni[X.]ht stets ohne weiteres feststellen lassen. Steht die Strafbarkeit oder der re[X.]htsverletzende Charakter eines gespei[X.]herten Nutzerinhaltes infrage, ist die [X.] daher vor die Ents[X.]heidung gestellt, den Inhalt entweder zu entfernen und si[X.]h damit mögli[X.]herweise gegenüber dem betreffenden Nutzer vertragswidrig zu verhalten oder den Inhalt unter Inkaufnahme des Risikos einer mögli[X.]hen strafre[X.]htli[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit sowie der Inanspru[X.]hnahme auf S[X.]hadensersatz, Unterlassung oder na[X.]h § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht zu entfernen (vgl. zu diesem "Dilemma" im Fall eines [X.]provi[X.] [X.] in [X.][X.]/[X.] [X.]O Teil 12 Rn. 67).

([X.]) Die Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]hte und Interessen der Parteien sowie der einzubeziehenden [X.] ergibt, dass die [X.] grundsätzli[X.]h bere[X.]htigt ist, den Nutzern ihres Netzwerks in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen die Einhaltung bestimmter Kommunikationsstandards vorzugeben, die über die strafre[X.]htli[X.]hen Vorgaben hinausgehen. In diesem Rahmen darf sie si[X.]h das Re[X.]ht vorbehalten, bei Verstoß gegen die Kommunikationsstandards Maßnahmen zu ergreifen, die eine Entfernung einzelner Beiträge und die (vorübergehende) Sperrung des [X.] eins[X.]hließen. Nur auf diese Weise werden sowohl die dur[X.]h Art. 12 Abs. 1 Satz 1 GG ges[X.]hützte unternehmeris[X.]he Handlungsfreiheit der [X.] und ihre in diesem Rahmen getroffene Ents[X.]heidung, in Umsetzung ihres Ges[X.]häftsmodells aggressive Ausdru[X.]ksweisen wie "Hassrede" zu verbieten, um si[X.]h erfolgrei[X.]h am Markt behaupten zu können, als au[X.]h das Interesse anderer Nutzer an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur und einem damit verbundenen S[X.]hutz vor der Verletzung ihres allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts angemessen ges[X.]hützt. Dagegen würde eine strenge Ausri[X.]htung der im Rahmen von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] vorzunehmenden Abwägung auss[X.]hließli[X.]h an der Meinungsäußerungsfreiheit der Klägerin auf eine st[X.]tsglei[X.]he Bindung der [X.] an Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG hinauslaufen, die vorliegend indes - wie ausgeführt (([X.]) [3]) - ni[X.]ht besteht. Es bliebe im Ergebnis unberü[X.]ksi[X.]htigt, dass die [X.] selbst Trägerin von Grundre[X.]hten ist, die na[X.]h dem Grundsatz der praktis[X.]hen Konkordanz so mit den Grundre[X.]hten der Klägerin in Ausglei[X.]h zu bringen sind, dass sie für alle Beteiligten - das heißt aber au[X.]h für die [X.] - mögli[X.]hst weitgehend wirksam werden.

Die Bere[X.]htigung der [X.], si[X.]h in ihren Ges[X.]häftsbedingungen unter bestimmten Voraussetzungen die Entfernung au[X.]h sol[X.]her Beiträge vorzubehalten, die keine strafbaren oder re[X.]htsverletzenden Inhalte aufweisen, verringert zudem das - vorstehend (unter ([X.][X.]) [4]) bes[X.]hriebene - "Dilemma", bei in Frage stehender Strafbarkeit eines gespei[X.]herten Nutzerinhaltes oder einer in Betra[X.]ht kommenden Re[X.]htsverletzung den Inhalt entweder zu entfernen und si[X.]h damit mögli[X.]herweise gegenüber dem betreffenden Nutzer vertragswidrig zu verhalten oder den Inhalt unter Inkaufnahme des Risikos einer mögli[X.]hen strafre[X.]htli[X.]hen Verantwortli[X.]hkeit sowie der Inanspru[X.]hnahme auf S[X.]hadensersatz, Unterlassung oder na[X.]h § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.] ni[X.]ht zu entfernen.

(ee) Aus dem Grundsatz der praktis[X.]hen Konkordanz folgt indes zuglei[X.]h, dass das Re[X.]ht der [X.], in ihren Ges[X.]häftsbedingungen Verhaltensregeln aufzustellen und zu deren Dur[X.]hsetzung Maßnahmen zu ergreifen, ni[X.]ht unbes[X.]hränkt gilt. Vielmehr hat die [X.] das Grundre[X.]ht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG und das Glei[X.]hbehandlungsgebot des Art. 3 Abs. 1 GG hinrei[X.]hend zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Die Grundre[X.]htspositionen der [X.] sind mit denjenigen der Nutzer so in Ausglei[X.]h zu bringen, dass au[X.]h die Grundre[X.]htspositionen der Nutzer für diese mögli[X.]hst weitgehend wirksam werden. Daraus leiten si[X.]h die folgenden Anforderungen ab:

[1] Für die Entfernung von Inhalten und die Sperrung von Nutzerkonten muss ein sa[X.]hli[X.]her Grund bestehen. Die [X.] darf die aus ihrer strukturellen Überlegenheit folgende Ents[X.]heidungsma[X.]ht ni[X.]ht dazu nutzen, willkürli[X.]h einzelne Meinungsäußerungen zu untersagen (vgl. au[X.]h [X.] [X.]O Rn. 20; [X.], [X.], 518 Rn. 26). Das folgt au[X.]h daraus, dass die Kommunikationsplattform na[X.]h dem Ges[X.]häftsmodell der [X.] keine thematis[X.]he Begrenzung vorsieht, sondern dem allgemeinen Kommunikations- und Informationsaustaus[X.]h dient. Angesi[X.]hts dieser freien unternehmeris[X.]hen Ents[X.]heidung der [X.] wäre etwa ein Verbot der Äußerung von bestimmten politis[X.]hen Ansi[X.]hten mit dem Grundre[X.]ht der Nutzer auf freie Meinungsäußerung und dem Glei[X.]hbehandlungsgebot ni[X.]ht zu vereinbaren (vgl. au[X.]h [X.] [X.]O S. 967).

Die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Nutzungsbedingungen der [X.] müssen zudem gewährleisten, dass ihre darauf gestützten Ents[X.]heidungen na[X.]hvollziehbar sind. Dazu dürfen sie ni[X.]ht an bloß subjektive Eins[X.]hätzungen oder Befür[X.]htungen der [X.], sondern müssen an objektive, überprüfbare Tatbestände anknüpfen (vgl. [X.], Urteil vom 30. Oktober 2009 [X.]O Rn. 17).

[2] Mit der verfassungsre[X.]htli[X.]h gebotenen Abwägung der einander gegenüberstehenden Grundre[X.]hte und dem aus ihr abgeleiteten Erfordernis eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes für die Entfernung einzelner Beiträge und für die (vorübergehende) Sperrung von [X.] verbinden si[X.]h verfahrensre[X.]htli[X.]he Anforderungen. Insbesondere müssen Netzwerkbetreiber wie die [X.] die ihnen zumutbaren Anstrengungen zur Aufklärung des Sa[X.]hverhalts unternehmen (vgl. zur Verhängung eines [X.] [X.]E 148, 267 Rn. 46). Die Annahme eines sa[X.]hli[X.]hen Grundes für die von der [X.] ergriffene oder beabsi[X.]htigte Maßnahme und damit zuglei[X.]h die Wahrung sowohl der Meinungsäußerungsfreiheit der Nutzer als au[X.]h des Glei[X.]hbehandlungsgebotes setzen eine tatsä[X.]hli[X.]he Fundierung voraus, die angesi[X.]hts der Bedeutung der Grundre[X.]hte aus Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG eine - in den Grenzen der Zumutbarkeit - mögli[X.]hst sorgfältige Aufklärung des betreffenden Sa[X.]hverhaltes erfordert. Hier stellt die Anhörung des [X.] ein wi[X.]htiges Mittel der Aufklärung dar (vgl. [X.], Die Haftung der Host-Provider für persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzende [X.]äußerungen, 2018, S. 293; Müller-Riemens[X.]hneider/Spe[X.]ht [X.]O S. 548; [X.] [X.]O S. 969).

Die Anerkennung sol[X.]her Verfahrensre[X.]hte steht ni[X.]ht im Wi[X.]pru[X.]h dazu, dass das Verhältnis der [X.] zu ihren Nutzern ni[X.]ht öffentli[X.]h-, sondern bürgerli[X.]h-re[X.]htli[X.]hen Charakter hat. Zwar haben sol[X.]he Re[X.]hte im Zivilre[X.]ht dann keine Grundlage, wenn es um den Austaus[X.]h von Leistungen geht, die im freien Belieben der Parteien liegen. Stehen privatre[X.]htli[X.]hen Ents[X.]heidungen von vorneherein keine eigenen Re[X.]htspositionen Dritter gegenüber und kann über sie ohne Rü[X.]ksi[X.]ht auf die Belange der Gegenseite ents[X.]hieden werden, bedarf es jedenfalls in der Regel sol[X.]her Re[X.]hte ni[X.]ht. Das liegt jedo[X.]h an[X.], soweit - wie hier - in das Re[X.]htsverhältnis zwis[X.]hen den Parteien das grundre[X.]htli[X.]he Glei[X.]hbehandlungsgebot einstrahlt und die Ablehnung einer Leistung eines re[X.]htfertigenden Grundes bedarf (vgl. [X.]E 148 [X.]O Rn. 47). In sol[X.]hen Fällen erfordert ein wirksamer Grundre[X.]htss[X.]hutz eine verfahrensre[X.]htli[X.]he Absi[X.]herung (vgl. [X.] [X.]O: "Grundre[X.]htss[X.]hutz dur[X.]h Verfahren"). Denn nur eine in einem verbindli[X.]hen Verfahren erfolgende Aufklärung des Sa[X.]hverhalts gewährleistet, dass die Ents[X.]heidung der an das Glei[X.]hbehandlungsgebot gebundenen Partei auf einem sa[X.]hli[X.]hen Grund beruht, der in den maßgebli[X.]hen tatsä[X.]hli[X.]hen Verhältnissen hinrei[X.]hend verankert ist. Die Anhörung des Nutzers bietet die Mögli[X.]hkeit, eventuelle Missverständnisse hinsi[X.]htli[X.]h eines Inhalts s[X.]hnell und unkompliziert aufzuklären und dur[X.]h zügige Wiederzugängli[X.]hma[X.]hung eines zu Unre[X.]ht entfernten Beitrags dem Grundre[X.]ht des Nutzers auf freie Meinungsäußerung und dem Glei[X.]hbehandlungsgebot die nötige Geltung zu vers[X.]haffen. Dass die Anhörung ein geeignetes Mittel zur Herbeiführung eines angemessenen Interessenausglei[X.]hs sein kann, zeigt si[X.]h ni[X.]ht zuletzt daran, dass Netzwerkbetreiber au[X.]h bei der Konfrontation mit Persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzungen dur[X.]h Betroffene - ungea[X.]htet der an[X.] gelagerten re[X.]htli[X.]hen Ausgangssituation - regelmäßig gehalten sind, den Sa[X.]hverhalt zu ermitteln und zu diesem Zwe[X.]k die Beanstandung zunä[X.]hst an den für den monierten Inhalt verantwortli[X.]hen Nutzer zur Stellungnahme weiterzuleiten, auf die der Betroffene wiederum erwidern kann (vgl. [X.], Urteile vom 27. Februar 2018 [X.]O sowie vom 1. März 2016 - [X.], [X.]Z 209, 139 Rn. 24, 43; Versäumnisurteil vom 25. Oktober 2011 - [X.], [X.]Z 191, 219 Rn. 25 ff).

Aus den vorstehenden Gründen ist für einen interessengere[X.]hten Ausglei[X.]h der kollidierenden Grundre[X.]htspositionen und damit die Wahrung der Angemessenheit im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderli[X.]h, dass si[X.]h die [X.] in ihren Ges[X.]häftsbedingungen dazu verpfli[X.]htet, den betreffenden Nutzer über die Entfernung eines Beitrags und eine beabsi[X.]htigte Sperrung seines Nutzerkontos umgehend zu informieren, ihm den Grund dafür mitzuteilen und eine Mögli[X.]hkeit zur Gegenäußerung einzuräumen, an die si[X.]h eine Neubes[X.]heidung ans[X.]hließt, mit der die Mögli[X.]hkeit der Wiederzugängli[X.]hma[X.]hung des entfernten Beitrags einhergeht (ebenso [X.] [X.]O; [X.] [X.]O [X.]39; vgl. zu einem sol[X.]hen vom Anbieter eines [X.] Netzwerks vorzuhaltenden Gegendarstellungsverfahren nunmehr § 3b Abs. 3 Satz 1 [X.]. § 3b Abs. 1 und 2 [X.] sowie § 3 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 [X.] in der Fassung des Gesetzes zur Änderung des Netzwerkdur[X.]hsetzungsgesetzes vom 3. Juni 2021 [[X.]l. I [X.]436, 1437 f]). Zuglei[X.]h hat die [X.] Vorkehrungen dafür zu treffen, dass Inhalte bis zur Dur[X.]hführung des [X.] ni[X.]ht unwiederbringli[X.]h gelös[X.]ht werden.

Der Einwand der Revisionserwiderung, es könne Fälle wie den vorliegenden geben, in denen ein Aufklärungsbedarf hinsi[X.]htli[X.]h streitiger Tatsa[X.]henbehauptungen ni[X.]ht bestehe, verfängt ni[X.]ht. Insoweit ist zu berü[X.]ksi[X.]htigen, dass - wie das Berufungsgeri[X.]ht zu Re[X.]ht ausführt - aufgrund der häufig komplexen Ausgangslage der inhaltli[X.]hen Auslegung und der re[X.]htli[X.]hen Bewertung von Äußerungen oft ein hohes Risiko der Fehlbeurteilung innewohnt. Das gilt gerade au[X.]h für die Einordnung des von der [X.] entfernten Kommentars der Klägerin als "Hassrede" im Sinne von Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards. Sie erfordert glei[X.]hermaßen eine au[X.]h den [X.]eiligen Zusammenhang einbeziehende inhaltli[X.]he Auslegung der - nur hinsi[X.]htli[X.]h ihres Wortlauts unstreitigen - Äußerung wie au[X.]h deren Subsumtion im Hinbli[X.]k auf die Definition der "Hassrede" in den Gemeins[X.]haftsstandards. Au[X.]h in sol[X.]hen Fällen kann die Anhörung des Nutzers zur Verminderung des Risikos einer Fehlbewertung beitragen (vgl. [X.] [X.]O S. 296 f). Im Ansatz wird dies au[X.]h in den Gemeins[X.]haftsstandards erkannt, wenn dort ausgeführt wird, die Ents[X.]heidung der [X.] entspre[X.]he eher dem Grundgedanken der Ri[X.]htlinie, wenn der [X.] "mehr Kontext zur Verfügung" stehe (Einleitung Gemeins[X.]haftsstandards unter "Glei[X.]hheit"). Dieser "Kontext" der Äußerung des Nutzers kann dur[X.]h dessen Anhörung der [X.] zur Kenntnis gebra[X.]ht werden und dazu führen, dass sie "den Hintergrund besser verstehen" kann (vgl. Gemeins[X.]haftsstandards Teil III Nr. 12 Abs. 3).

Die na[X.]h den vorstehenden Grundsätzen erforderli[X.]he Anhörung des Nutzers ist, soweit die [X.] eine (vorübergehende) Sperrung des Nutzerkontos beabsi[X.]htigt, vor Dur[X.]hführung dieser Maßnahme geboten, von eng begrenzten, in Allgemeinen Ges[X.]häftsbedingungen näher zu bestimmenden Ausnahmefällen abgesehen. Die Kontosperrung ist im Verhältnis zur Entfernung eines einzelnen Beitrags die deutli[X.]h s[X.]hwerwiegendere Maßnahme, da der betroffene Nutzer während des gesamten Zeitraums der Sperrung sein Profil ni[X.]ht aktiv nutzen und dementspre[X.]hend auf der Kommunikationsplattform der [X.] ni[X.]ht nur eine bestimmte Meinungsäußerung, sondern jegli[X.]he Meinungsäußerung ni[X.]ht tätigen kann. Die Kontosperrung dient zudem ni[X.]ht unmittelbar der Beseitigung eines aktuellen Verstoßes des Nutzers gegen die Nutzungsbedingungen und Gemeins[X.]haftsstandards der [X.], sondern der Sanktionierung eines Verstoßes und der Prävention im Hinbli[X.]k auf künftige Verstöße. Ein Interesse der [X.], diese Maßnahme mögli[X.]hst zügig und no[X.]h vor Anhörung des Nutzers dur[X.]hführen zu können, ist ni[X.]ht erkennbar.

Allerdings ist es, soweit die Entfernung eines Beitrags betroffen ist, - entgegen der Ansi[X.]ht der Revision - ni[X.]ht zwingend geboten, die notwendige Anhörung vor dieser Maßnahme dur[X.]hzuführen. Ausrei[X.]hend ist insofern vielmehr, wenn der Netzwerkbetreiber im Hinbli[X.]k auf die Lös[X.]hung eines Beitrags in seinen Ges[X.]häftsbedingungen den Nutzern ein Re[X.]ht auf unverzügli[X.]he na[X.]hträgli[X.]he Bena[X.]hri[X.]htigung, Begründung und Gegendarstellung mit ans[X.]hließender Neubes[X.]heidung einräumt. Hier ist zum einen das Interesse der Netzwerkbetreiber zu berü[X.]ksi[X.]htigen, einen vermeintli[X.]h re[X.]htswidrigen Inhalt aus Haftungsgründen zügig na[X.]h Kenntniserlangung zu entfernen (vgl. [X.] in [X.][X.]/[X.] [X.]O; [X.] [X.]O Rn. 32). Zum anderen steigt - worauf das Berufungsgeri[X.]ht zutreffend hinweist - mit jedem Tag, an dem ein Beitrag auf der Kommunikationsplattform eingestellt bleibt, die Gefahr seiner Verbreitung und damit im Fall seiner Re[X.]htswidrigkeit der Perpetuierung der Re[X.]htsverletzung. Zudem ist, wenn mit dem fragli[X.]hen Inhalt eine mögli[X.]he vermeintli[X.]he Re[X.]htsverletzung Dritter einhergeht, au[X.]h deren Interesse an einer zügigen Entfernung zu berü[X.]ksi[X.]htigen. Denn die na[X.]hhaltige Entfernung einer (re[X.]htswidrigen) Äußerung, die mehrere Tage auf der Kommunikationsplattform der [X.] eingestellt war, kann angesi[X.]hts der Ges[X.]hwindigkeit der [X.] nahezu ausges[X.]hlossen sein (vgl. [X.] in [X.]/Katsivelas, Re[X.]ht & Netz, 2018, [X.], 80).

Dur[X.]h die Verpfli[X.]htung, den Nutzern in ihren Ges[X.]häftsbedingungen das Re[X.]ht auf Bena[X.]hri[X.]htigung, Begründung und Gegendarstellung mit ans[X.]hließender Neubes[X.]heidung einzuräumen, wird der [X.] kein Prüfungsaufwand auferlegt, dur[X.]h den der Betrieb ihres [X.] Netzwerkes wirts[X.]haftli[X.]h gefährdet oder unverhältnismäßig ers[X.]hwert werden würde. Es handelt si[X.]h um rein reaktive Prüfungspfli[X.]hten, denen ein sol[X.]hes Gewi[X.]ht ni[X.]ht zukommt (vgl. [X.], Urteil vom 1. März 2016 [X.]O Rn. 40).

(ff) Den vorgenannten Anforderungen werden die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte in den Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] ni[X.]ht in jeder Hinsi[X.]ht gere[X.]ht.

[1] Allerdings knüpfen sie an objektive, überprüfbare Tatbestände an, indem sie gemäß Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen einen Verstoß gegen die Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] voraussetzen.

Das mit dem Verbot von "Hassrede" verfolgte Ziel, einer Verrohung der Debattenkultur in dem [X.] Netzwerk der [X.] entgegenzuwirken (vgl. zu diesem Ziel au[X.]h [X.] eines Netzwerkdur[X.]hsetzungsgesetzes, [X.]. 18/12356, [X.]3), stellt, ohne dass der Senat si[X.]h mit dem genauen Inhalt der "Hassrede"-Klauseln befassen muss, au[X.]h einen sa[X.]hli[X.]hen Grund für die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte dar. Dadur[X.]h werden insbesondere die Interessen der Nutzer ges[X.]hützt, die si[X.]h ni[X.]ht mit "Hassrede" konfrontiert sehen wollen, weil ihnen an einer von gegenseitigem Respekt geprägten Diskussionskultur sowie einem angemessenen S[X.]hutz ihres allgemeinen Persönli[X.]hkeitsre[X.]hts gelegen ist. Dem entspri[X.]ht das - dur[X.]h die unternehmeris[X.]he Handlungsfreiheit ges[X.]hützte - ges[X.]häftli[X.]he Interesse der [X.] daran, sowohl für ihre Nutzer als au[X.]h für ihre Werbekunden ein attraktives Kommunikations- und Werbeumfeld zu s[X.]haffen.

[2] Dur[X.]h die Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte werden die Nutzer jedo[X.]h deswegen unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] bena[X.]hteiligt, weil in den Ges[X.]häftsbedingungen der [X.] ni[X.]ht ein - na[X.]h den vorstehenden Grundsätzen erforderli[X.]hes - verbindli[X.]hes Verfahren vorgesehen ist, innerhalb dessen die von der Entfernung von Beiträgen und der Sperrung ihres Kontos betroffenen Nutzer Stellung nehmen können.

[a] Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen sieht eine in vorgenanntem Sinne ausrei[X.]hende Mögli[X.]hkeit der Stellungnahme der Nutzer ni[X.]ht vor. Die [X.] räumt si[X.]h darin einen weiten, im Einzelnen ni[X.]ht na[X.]hvollziehbaren und sie im Ergebnis nahezu von jegli[X.]her Anhörungsverpfli[X.]htung freistellenden Beurteilungsspielraum ein, die Nutzer über die Entfernung von Inhalten zu informieren oder ni[X.]ht. Unklar sind insbesondere die dort genannten Ausnahmefälle, in denen der [X.] die Bena[X.]hri[X.]htigung der Nutzer ni[X.]ht mögli[X.]h sein soll. Es wird ni[X.]ht deutli[X.]h und ist nur s[X.]hwer vorstellbar, dass und aus wel[X.]hen Gründen der [X.] die Bena[X.]hri[X.]htigung des Nutzers über die Entfernung eines Inhalts re[X.]htli[X.]h untersagt sein oder dadur[X.]h die Nutzergemeins[X.]haft oder die Integrität ihrer Produkte S[X.]haden nehmen könnte. Eine weitere Unklarheit folgt daraus, dass sol[X.]he Ausnahmefälle ni[X.]ht abs[X.]hließend, sondern nur beispielhaft aufgezählt werden. Zudem beinhaltet die Klausel ni[X.]ht - wie indes erforderli[X.]h - die Verpfli[X.]htung der [X.], ihre Maßnahmen gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit ans[X.]hließender Neubes[X.]heidung einzuräumen.

[b] Ebenso wenig wird den Nutzern - entgegen der Auffassung des Berufungsgeri[X.]hts - dur[X.]h Nr. 4.2 der Nutzungsbedingungen eine hinrei[X.]hende Mögli[X.]hkeit zur Stellungnahme eingeräumt. Die Klausel steht im Zusammenhang mit der Kündigung von Nutzerkonten und betrifft allein deren dauerhafte Sperrung, ni[X.]ht hingegen die Entfernung einzelner Inhalte oder die vorübergehende Sperrung einzelner Funktionen oder des gesamten Nutzerkontos.

Davon abgesehen wird dur[X.]h die Klausel au[X.]h keine Verpfli[X.]htung der [X.] statuiert, die Nutzer von si[X.]h aus über ergriffene Maßnahmen zu unterri[X.]hten, diese gegenüber den Nutzern zu begründen und ihnen die Gelegenheit zur Stellungnahme mit ans[X.]hließender Neubes[X.]heidung einzuräumen. Vielmehr setzt die Klausel ein Aktivwerden der Nutzer voraus, indem diesen abverlangt wird, si[X.]h an die [X.] zu wenden. Das ist ni[X.]ht interessengere[X.]ht. Es ist die [X.], die dem Nutzer dur[X.]h die Entfernung eines Inhalts und gegebenenfalls weitere bes[X.]hränkende Maßnahmen die Erbringung vertragli[X.]h ges[X.]huldeter Leistungen verweigert und hierdur[X.]h in - über § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] in die Nutzungsverträge einstrahlende - ges[X.]hützte Grundre[X.]htspositionen des Nutzers eingreift. Es ist daher ihre Pfli[X.]ht, aus eigener Initiative mit dem Nutzer in vorgenanntem Sinne Kontakt aufzunehmen.

(3) Da die in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen [X.]. Teil III Nr. 12 der Gemeins[X.]haftsstandards bestimmten Entfernungs- und Sperrungsvorbehalte na[X.]h den vorstehenden Ausführungen bereits gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 [X.] unwirksam sind, bedarf die Frage, ob die für die Lös[X.]hung und [X.] im August 2018 maßgebli[X.]hen - inzwis[X.]hen seitens der [X.] erneut geänderten - Nutzungsbedingungen dem Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2 [X.] genügten, keiner Ents[X.]heidung.

[X.]) Die [X.] war au[X.]h ni[X.]ht deshalb zur Entfernung des Beitrags der Klägerin bere[X.]htigt, weil dieser einen strafbaren Inhalt enthielt. Zwar ist die [X.] gehalten, unverzügli[X.]h tätig zu werden, um strafbare Inhalte in ihrem [X.] Netzwerk zu entfernen oder zu sperren, sobald sie Kenntnis von Tatsa[X.]hen oder Umständen erlangt hat, aus denen die Re[X.]htswidrigkeit der Beiträge offensi[X.]htli[X.]h wird (vgl. § 10 Satz 1 Nr. 2 TMG; § 4 Abs. 1 Nr. 2 [X.]. § 3 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 [X.]; [X.], StGB, 4. Aufl., § 13 Rn. 163 sowie [X.], Urteil vom 27. Februar 2018 - [X.], [X.]Z 217, 350 Rn. 31 f [X.] zu den Grundsätzen einer mögli[X.]hen Störerhaftung). Die Revisionserwiderung ma[X.]ht jedo[X.]h ni[X.]ht geltend, dass der streitgegenständli[X.]he Beitrag den - allenfalls in Betra[X.]ht kommenden - Straftatbestand der Volksverhetzung gemäß § 130 Abs. 1 oder 2 StGB erfüllt. Zu einer derartigen Annahme besteht unter Berü[X.]ksi[X.]htigung des Grundre[X.]hts der Klägerin auf freie Meinungsäußerung aus Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG au[X.]h kein Anlass.

[X.][X.]) Es ist weder dargetan no[X.]h sonst ersi[X.]htli[X.]h, dass die [X.] die in der Entfernung des Beitrags bestehende Pfli[X.]htverletzung ni[X.]ht zu vertreten hat (§ 280 Abs. 1 Satz 2 [X.]). Der dadur[X.]h verursa[X.]hte S[X.]haden der Klägerin besteht darin, dass ihr Beitrag auf der Kommunikationsplattform der [X.] ni[X.]ht mehr gespei[X.]hert ist und von den anderen Nutzern ni[X.]ht mehr gelesen werden kann. Gemäß § 249 Abs. 1 [X.] ist die [X.] daher zur Wiederherstellung des Beitrags verpfli[X.]htet.

[X.]) Der Klägerin steht gegen die [X.] gemäß § 280 Abs. 1 [X.] ebenfalls ein Anspru[X.]h auf Unterlassung einer erneuten Kontosperrung und Lös[X.]hung des Beitrags bei dessen erneuter Einstellung zu.

[X.]) Die [X.] hat - wie dargelegt - dur[X.]h die Entfernung des Beitrags der Klägerin gegen ihre Vertragspfli[X.]hten verstoßen. Dasselbe gilt für die 30-tägige Teilsperrung des Nutzerkontos der Klägerin. Au[X.]h insofern war die [X.] infolge der Unwirksamkeit des Entfernungs- und [X.] in Nr. 3.2 der Nutzungsbedingungen zu der von ihr ergriffenen Maßnahme ni[X.]ht bere[X.]htigt.

[X.]) Bei der Verletzung von Vertragspfli[X.]hten kann si[X.]h aus § 280 Abs. 1 [X.] ein Unterlassungsanspru[X.]h ergeben (vgl. Senat, Urteil vom 12. Januar 1995 - [X.], NJW 1995, 1284, 1285; [X.], Urteile vom 5. Juni 2012 - [X.], [X.], 652 Rn. 15 und vom 11. September 2008 - [X.], [X.]Z 178, 63 Rn. 17). Soweit Einzelheiten diesbezügli[X.]h umstritten sind (vgl. [X.] A[X.]P 1990, 496 ff; MüKo/[X.], [X.], 8. Aufl., § 241 Rn. 69 f), kommt es darauf hier ni[X.]ht an. Denn jedenfalls in der vorliegenden besonderen Konstellation, in der die [X.] bereits einmal ihre Pfli[X.]hten aus dem - fortbestehenden - Vertragsverhältnis verletzt hat und die Vertragsverletzung - in Gestalt der Entfernung des Beitrags der Klägerin - teilweise no[X.]h andauert, ist vom Bestehen eines aus § 280 Abs. 1 [X.] folgenden Unterlassungsanspru[X.]hs auszugehen.

[X.][X.]) Ein vertragli[X.]her Unterlassungsanspru[X.]h aus § 280 Abs. 1 [X.] setzt - ebenso wie ein gesetzli[X.]her Unterlassungsanspru[X.]h entspre[X.]hend § 1004 Abs. 1 Satz 2 [X.]. § 823 Abs. 1 [X.] - eine Erstbegehungs- beziehungsweise Wiederholungsgefahr voraus (vgl. [X.], Jura 2005, 505, 512; Fritzs[X.]he, Unterlassungsanspru[X.]h und Unterlassungsklage, 2000, [X.]06; [X.] [X.]O S. 508; Medi[X.]us/[X.], Bürgerli[X.]hes Re[X.]ht, 27. Aufl., Rn. 207; MüKo/[X.] [X.]O Rn. 70). Vorliegend folgt aus den bereits begangenen Pfli[X.]htverletzungen der [X.] eine tatsä[X.]hli[X.]he Vermutung für das Vorliegen einer Wiederholungsgefahr (vgl. [X.], Urteile vom 14. November 2017 - [X.], [X.] 2018, 194 Rn. 17 [zu Persönli[X.]hkeitsre[X.]htsverletzungen] und vom 16. Januar 1992 - [X.], [X.], 318, 319 [zu Wettbewerbsverstößen]; [X.]. [X.]). Anhaltspunkte für eine Widerlegung der Vermutung sind weder vorgetragen no[X.]h ersi[X.]htli[X.]h.

[X.]     

      

[X.]     

      

Reiter

      

Kessen     

      

Herr     

      

Meta

III ZR 179/20

29.07.2021

Bundesgerichtshof 3. Zivilsenat

Urteil

Sachgebiet: ZR

vorgehend OLG Nürnberg, 4. August 2020, Az: 3 U 4039/19

Art 3 Abs 1 GG, Art 5 Abs 1 S 1 GG, Art 12 Abs 1 S 1 GG, § 123 Abs 1 BGB, § 138 Abs 1 BGB, § 249 Abs 1 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 305 Abs 2 BGB, § 307 Abs 1 S 1 BGB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Urteil vom 29.07.2021, Az. III ZR 179/20 (REWIS RS 2021, 3654)

Papier­fundstellen: NJW 2021, 3179 MDR 2021, 1251-1254 GRUR 2021, 1433 MMR 2021, 903 REWIS RS 2021, 3654

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