Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2007, Az. 5 StR 475/02

5. Strafsenat | REWIS RS 2007, 4341

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

5 StR 475/02 [X.]BESCHLUSS vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. April 2007 beschlos-sen: Der Antrag des Angeklagten [X.]

, den Vorsitzenden [X.] am [X.], den [X.] am [X.] und die [X.]in am [X.] Dr. Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e
1 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 29. Januar 2003 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil das [X.] vom 5. Ap-ril 2002, durch das dieser wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. An dieser Entscheidung haben die in der [X.] ge-nannten [X.] mitgewirkt. Auf die hiergegen unter anderem vom Angeklag-ten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das [X.] durch Beschluss vom 19. September 2006 diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen ([X.] NStZ 2007, 159). Das [X.] hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, da der [X.] Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 Wiener Konsularrechtsübereinkommen ([X.]) in einer Weise ausge-legt habe, die derjenigen des [X.] widerspreche. Der Angeklagte hat die in der [X.] genannten [X.] we-gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie an der vom Bundesver-fassungsgericht aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt, die in Rede [X.] - 3 - de Rechtsfrage bereits entschieden hätten und daher nicht mehr [X.] seien. Zudem weise die Begründung des Bundesverfassungsge-richts aus, wie wenig sich die abgelehnten [X.] mit den entscheidenden grundgesetzlichen und völkerrechtlichen Fragen auseinandergesetzt hätten. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts müsse der Angeklagte davon ausge-hen, dass die genannten [X.] sich zur Frage des Art. 36 Abs. 1 [X.] be-reits festgelegt hätten. 2. Der Antrag bleibt erfolglos. Ein ausreichender Anlass für die An-nahme einer Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten [X.] ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3 4 Die Vorbefassung stellt grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 142, 143 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Straf-kammer 1, insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt). Der Gesetzgeber hat nur in den nach § 22 Nr. 4 und 5, § 23, § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzlich geregelten Ausnahmefällen die Ausschließung eines [X.]s wegen früherer Mitwirkung in einer Sache vorgesehen. Im Übrigen wird das [X.] [X.] von der Auffassung beherrscht, dass der [X.] auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe ([X.]E 30, 149, 153 ff.). Dem entspricht es, dass ein [X.], der an ei-nem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, erneut in [X.] mitentscheiden darf, ohne grundsätzlich als be-fangen zu gelten ([X.], 595; 1994, 447). Ebenso wenig kann ein verständiger Angeklagter in den Fällen, in denen das [X.] wie hier [X.] von der durch § 95 Abs. 2 [X.]G eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Sache an das [X.], Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der [X.] haben. Besondere Umstände, die Anlass zur Besorgnis geben könnten, die erneut zur Entscheidung berufenen [X.] seien nicht bereit, die [X.] - 4 [X.] des [X.]s zu beachten, sind [X.] zumal da sie an dessen Rechtsauffassung gemäß § 31 Abs. 1 [X.]G gebunden sind [X.] nicht ersichtlich. Der vom [X.] aufgehobene Beschluss des Senats enthält auch keine unsachlichen Äußerungen zum Nachteil des Angeklagten (vgl. hierzu [X.], 218). Schließlich hat das Bundes-verfassungsgericht nicht von der für Ausnahmefälle [X.] in denen eine sachge-rechte Behandlung durch das eigentlich zuständige Gericht nicht mehr zu erwarten ist [X.] für zulässig erachteten Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper ([X.]E 20, 336, 343 m.w.N.) Gebrauch [X.]. Raum Brause Schaal Roggenbuck

Jäger

Meta

5 StR 475/02

11.04.2007

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2007, Az. 5 StR 475/02 (REWIS RS 2007, 4341)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2007, 4341

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen
Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.