Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.
Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.
PDF anzeigen 5 StR 475/02 [X.]BESCHLUSS vom 11. April 2007 in der Strafsache gegen wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge u. a. - 2 - Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 11. April 2007 beschlos-sen: Der Antrag des Angeklagten [X.]
, den Vorsitzenden [X.] am [X.], den [X.] am [X.] und die [X.]in am [X.] Dr. Gerhardt wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird zurückgewiesen. G r ü n d e
1 1. Der Senat hat durch Beschluss vom 29. Januar 2003 die Revision des Angeklagten gegen das Urteil das [X.] vom 5. Ap-ril 2002, durch das dieser wegen räuberischer Erpressung mit Todesfolge in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von elf Jahren verurteilt worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. An dieser Entscheidung haben die in der [X.] ge-nannten [X.] mitgewirkt. Auf die hiergegen unter anderem vom Angeklag-ten eingelegte Verfassungsbeschwerde hat das [X.] durch Beschluss vom 19. September 2006 diesen Beschluss aufgehoben und die Sache an den [X.] zurückverwiesen ([X.] NStZ 2007, 159). Das [X.] hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass das Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren verletzt worden sei, da der [X.] Art. 36 Abs. 1 Buchstabe b Satz 3 Wiener Konsularrechtsübereinkommen ([X.]) in einer Weise ausge-legt habe, die derjenigen des [X.] widerspreche. Der Angeklagte hat die in der [X.] genannten [X.] we-gen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt, da sie an der vom Bundesver-fassungsgericht aufgehobenen Entscheidung mitgewirkt, die in Rede [X.] - 3 - de Rechtsfrage bereits entschieden hätten und daher nicht mehr [X.] seien. Zudem weise die Begründung des Bundesverfassungsge-richts aus, wie wenig sich die abgelehnten [X.] mit den entscheidenden grundgesetzlichen und völkerrechtlichen Fragen auseinandergesetzt hätten. Unter Berücksichtigung dieses Aspekts müsse der Angeklagte davon ausge-hen, dass die genannten [X.] sich zur Frage des Art. 36 Abs. 1 [X.] be-reits festgelegt hätten. 2. Der Antrag bleibt erfolglos. Ein ausreichender Anlass für die An-nahme einer Besorgnis der Befangenheit der abgelehnten [X.] ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. 3 4 Die Vorbefassung stellt grundsätzlich keinen Ablehnungsgrund dar (st. Rspr., vgl. nur BGHSt 21, 142, 143 f.; BGHR StPO § 338 Nr. 3 Straf-kammer 1, insoweit in BGHSt 43, 96 nicht abgedruckt). Der Gesetzgeber hat nur in den nach § 22 Nr. 4 und 5, § 23, § 148a Abs. 2 Satz 1 StPO gesetzlich geregelten Ausnahmefällen die Ausschließung eines [X.]s wegen früherer Mitwirkung in einer Sache vorgesehen. Im Übrigen wird das [X.] [X.] von der Auffassung beherrscht, dass der [X.] auch dann unvoreingenommen an die Beurteilung einer Sache herantrete, wenn er sich schon früher über denselben Sachverhalt ein Urteil gebildet habe ([X.]E 30, 149, 153 ff.). Dem entspricht es, dass ein [X.], der an ei-nem vom Revisionsgericht aufgehobenen Urteil mitgewirkt hat, erneut in [X.] mitentscheiden darf, ohne grundsätzlich als be-fangen zu gelten ([X.], 595; 1994, 447). Ebenso wenig kann ein verständiger Angeklagter in den Fällen, in denen das [X.] wie hier [X.] von der durch § 95 Abs. 2 [X.]G eröffneten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, die Sache an das [X.], Bedenken gegen die Unvoreingenommenheit der [X.] haben. Besondere Umstände, die Anlass zur Besorgnis geben könnten, die erneut zur Entscheidung berufenen [X.] seien nicht bereit, die [X.] - 4 [X.] des [X.]s zu beachten, sind [X.] zumal da sie an dessen Rechtsauffassung gemäß § 31 Abs. 1 [X.]G gebunden sind [X.] nicht ersichtlich. Der vom [X.] aufgehobene Beschluss des Senats enthält auch keine unsachlichen Äußerungen zum Nachteil des Angeklagten (vgl. hierzu [X.], 218). Schließlich hat das Bundes-verfassungsgericht nicht von der für Ausnahmefälle [X.] in denen eine sachge-rechte Behandlung durch das eigentlich zuständige Gericht nicht mehr zu erwarten ist [X.] für zulässig erachteten Möglichkeit der Zurückverweisung an einen anderen Spruchkörper ([X.]E 20, 336, 343 m.w.N.) Gebrauch [X.]. Raum Brause Schaal Roggenbuck
Jäger
Meta
11.04.2007
Bundesgerichtshof 5. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.04.2007, Az. 5 StR 475/02 (REWIS RS 2007, 4341)
Papierfundstellen: REWIS RS 2007, 4341
Auf Mobilgerät öffnen.
Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
5 StR 116/01 (Bundesgerichtshof)
5 StR 154/06 (Bundesgerichtshof)
5 StR 180/05 (Bundesgerichtshof)
5 StR 475/02 (Bundesgerichtshof)
3 StR 23/18 (Bundesgerichtshof)
Besorgnis der Befangenheit eines Richters bei rechtsfehlerhafter Vorentscheidung
Keine Referenz gefunden.
Keine Referenz gefunden.