Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. 3 StR 440/17

3. Strafsenat | REWIS RS 2017, 1436

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[X.]:[X.]:BGH:2017:301117B3STR440.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

BESCHLUSS
3 StR 440/17
vom
30. November 2017
in der Strafsache
gegen

wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung

-
2
-
Der 3. Strafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30.
November 2017 gemäß §
349 Abs.
2 und 4,
§
430 Abs.
1 aF, §
442 Abs.
1
aF
StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Stade vom 6.
April 2017 wird
a)
von der Entscheidung über den Verfall abgesehen und die Verfolgung der Tat auf die anderen Rechtsfolgen be-schränkt;
b)
das vorgenannte Urteil im Rechtsfolgenausspruch dahin ge-ändert, dass die Entscheidung, von der Anordnung des [X.] wegen entgegenstehender Ansprüche Verletzter abzusehen, entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

3.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Adhäsionsklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe:
1. Das [X.] hat den Angeklagten wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt, von der Anordnung des Verfalls von Wertersatz wegen entgegenstehender [X.] Verletzter abgesehen und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die 1
-
3
-
hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der [X.] ersichtlichen Teil-erfolg; im Übrigen ist sie unbegründet im Sinne des §
349 Abs.
2 StPO.
2. Die
Entscheidung nach §
111i Abs.
2 [X.] begegnet rechtlichen Bedenken, weil das [X.] die Härtevorschrift des §
73c Abs.
1 StGB aF nicht erkennbar berücksichtigt hat, obwohl hierfür nach den Feststellungen des Urteils Anlass bestand. Mit Zustimmung des [X.] nimmt der Senat die Verfallsentscheidung gemäß §
430 Abs.
1, §
442 Abs.
1 [X.], die vorliegend wegen §
14 [X.] weiterhin Anwendung finden, von der Verfolgung der Tat aus. Dies entzieht auch der Entscheidung nach §
111i Abs.
2 [X.] die Grundlage (vgl. BT-Drucks. 16/700, S.
15).
3. Angesichts des nur geringen Teilerfolgs der Revision ist es nicht un-billig, den Beschwerdeführer mit den gesamten Kosten seines Rechtsmittels zu belasten (§
473 Abs.
1 und 4 StPO).
Becker

[X.] Gericke

Tiemann Hoch
2
3

Meta

3 StR 440/17

30.11.2017

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 30.11.2017, Az. 3 StR 440/17 (REWIS RS 2017, 1436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 1436

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