Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 118/07

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2008, 2860

© REWIS UG (haftungsbeschränkt)

Tags hinzufügen

Sie können dem Inhalt selbst Schlagworten zuordnen. Geben Sie hierfür jeweils ein Schlagwort ein und drücken danach auf sichern, bevor Sie ggf. ein neues Schlagwort eingeben.

Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"

QR-Code

Entscheidungstext


Formatierung

Dieses Urteil liegt noch nicht ordentlich formatiert vor. Bitte nutzen Sie das PDF für eine ordentliche Formatierung.

PDF anzeigen

[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/07 Verkündet am: 10. Juli 2008 [X.] Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] § 60 Abs. 1; BGB § 280; ZPO § 850c; [X.] § 52 Abs. 1 a) Hat die Sozialversicherung nach § 52 Abs. 1 [X.] eine insolvenzrechtlich unzulässige Verrechnung vorgenommen, die sich auf das massefreie Ver-mögen des Schuldners bezieht, ist der Insolvenzverwalter oder der Treuhän-der im [X.] nicht verpflichtet, hiergegen vorzuge-hen. b) Zieht der Insolvenzverwalter oder Treuhänder im Restschuldbefreiungsver-fahren unpfändbare Versorgungsbezüge des Schuldners ein, die dieser teil-weise für sich beansprucht, weil das an ihn ausgezahlte Einkommen aus an-deren Einkommensquellen unterhalb der Pfändungsgrenze liegt, muss der Verwalter oder Treuhänder dafür Sorge tragen, dass dem Schuldner [X.] ein Beitrag in Höhe der Pfändungsgrenze verbleibt. - 2 - [X.], [X.]eil vom 10. Juli 2008 - [X.]/07 - [X.] AG [X.]- 3 - Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 10. Juli 2008 durch den Vorsitzenden [X.] [X.], die [X.] Rae-bel, Prof. Dr. [X.], Prof. Dr. Gehrlein und [X.] für Recht erkannt: Die Revision gegen das [X.]eil der 4. Zivilkammer des [X.] vom 27. Juni 2007 wird auf Kosten des [X.]n zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin bezieht eine [X.] der [X.] (vormals [X.]; fortan: [X.]), Leistungen der [X.] (fortan: [X.]) sowie Arbeitslohn aus einer ge-ringfügigen Beschäftigung. Für sich genommen liegen die Bezüge jeweils un-terhalb der Pfändungsgrenze für Arbeitseinkommen gemäß § 850c ZPO. Die [X.] wird der Klägerin nicht in voller Höhe ausgezahlt. Ein Teilbetrag wird von der [X.] mit Ermächtigung der [X.] (fortan: [X.]) mit Verbindlichkeiten der Klägerin gegenüber der [X.] ver-rechnet (vgl. § 52 [X.]). 1 Am 15. April 2002 trat die Schuldnerin im Zusammenhang mit dem von ihr beantragten Insolvenzverfahren ihre pfändbaren Bezüge für die [X.] von 2 - 4 - sechs Jahren nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens an einen vom Gericht zu bestimmenden Treuhänder ab. Das Insolvenzverfahren wurde am 22. April 2002 eröffnet; der [X.] wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Am 7. Oktober 2003 kündigte das Insolvenzgericht die Erteilung der Restschuldbe-freiung an und bestimmte den [X.]n zum Treuhänder. Durch [X.]uss vom 29. Januar 2004 hob es das Insolvenzverfahren auf und ordnete an, dass der Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt werde, wenn sie für die [X.] von fünf Jahren ab dem 22. April 2002 ihre Obliegenheiten erfülle und Versagungs-gründe nicht wirksam geltend gemacht würden. Der [X.] vereinnahmte die Zahlungen der [X.]; die übrigen Einkünf-te flossen an die Klägerin. Die Summe der um den [X.] und des Arbeitslohns lag durchgängig unterhalb der Pfän-dungsgrenze. In der [X.] von Oktober 2003 bis März 2005 belief sich die [X.] auf insgesamt 1.549,22 •. 3 Die Klägerin verlangt von dem [X.]n persönlich die Zahlung des [X.] sowie die Feststellung, dass der [X.] verpflichtet sei, ihr die monatliche Differenz zwischen dem pfandfreien Betrag und der Summe ihrer tatsächlichen Einkünfte ab dem 1. April 2005 auszuzahlen. Das Amtsgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der zuge-lassenen Revision erstrebt der [X.] die Wiederherstellung der amtsgericht-lichen Entscheidung. 4 - 5 - Entscheidungsgründe: Die Revision hat im Ergebnis keinen Erfolg. 5 [X.] Das Berufungsgericht meint, der [X.] habe seine Pflichten als Treu-händer schuldhaft verletzt und hafte der Klägerin aus § 280 BGB auf [X.]. Er habe bei der Berechnung der Pfändungsfreigrenze die Klägerin nicht so stellen dürfen, als habe sie die [X.] in voller Höhe erhalten. Die Verrechnung gemäß § 52 [X.] sei von ihm nach Eröffnung des [X.] über das Vermögen der Schuldnerin angreifbar gewesen, weil sie von § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] nicht gedeckt gewesen sei. Die insolvenzrechtlich un-zulässige Vorwegbefriedigung eines Insolvenzgläubigers durch Verrechnung könne jedoch nicht zu Lasten des Insolvenzschuldners gehen, weil mit ihr "fak-tisch" die Pfändungsfreigrenze unterlaufen werde. Der Insolvenzverwalter oder Treuhänder habe vielmehr darauf zu achten, dass sämtliche Vermögenspositi-onen, die dem Schuldner zuständen, den Schuldner oder den Verwalter oder Treuhänder tatsächlich auch erreichten. Bei Zahlungsverzug oder Minderleis-tung müsse der Treuhänder auf eine ordnungsgemäße Erfüllung hinwirken. Diese Pflicht habe der [X.] verletzt, weil er nach der Verfahrenseröffnung keine Schritte unternommen habe, um die Verrechnungspraxis der [X.] zu be-enden. Das schuldhafte Unterlassen beziehe sich auch auf pfändbare Ansprü-che der Klägerin und mithin auf den Gegenstand der Abtretungserklärung ge-mäß § 287 Abs. 2 [X.]. Aus der Summe der festgestellten, tatsächlich gegebe-nen Einkünfte ergebe sich nach Abzug der Pfändungsfreigrenze der Betrag, der 6 - 6 - den Gläubigern jeweils zur Verfügung zu stellen sei. Bei ordnungsgemäßer Tä-tigkeit des [X.]n wäre die Verrechnung unterblieben. I[X.] Diese Ausführungen tragen die Verurteilung des persönlich auf [X.] in Anspruch genommenen [X.]n nicht. 7 1. Der dem [X.]n zur Last gelegte Pflichtenverstoß, einerseits gegen die Vorwegbefriedigung der [X.] im Wege der Verrechnung durch die von der Krankenkasse hierzu ermächtigte [X.] nicht vorgegangen zu sein, andererseits aber die Bezüge der Klägerin nicht aus Mitteln der [X.] auf-gefüllt zu haben, betrifft zunächst den [X.]raum des eröffneten [X.] ab Oktober 2003. Zu diesem [X.]punkt war der [X.] noch zum [X.] über das Vermögen der Klägerin bestellt. Nach dem insoweit unmittelbar einschlägigen § 60 Abs. 1 Satz 1 [X.] war er allen Beteiligten des [X.] zum Schadensersatz verpflichtet, wenn er schuldhaft die Pflichten verletzte, die ihm nach der [X.] oblagen. 8 a) Die Vorschrift des § 60 [X.] sanktioniert die Verletzung solcher Pflich-ten, die dem Insolvenzverwalter in dieser Eigenschaft nach den Vorschriften der [X.] obliegen. 9 [X.]) Dazu gehören nicht solche Pflichten, die ihn wie jeden Vertreter frem-der Interessen gegenüber [X.] treffen. Nicht insolvenzspezifisch sind außer-dem im [X.], die dem Insolvenzverwalter als Verhandlungs- oder Vertragspartner eines [X.] auferlegt sind. Eine Haftung nach § 60 [X.] 10 - 7 - kann nur dann begründet sein, wenn diesem [X.] gegenüber besondere, in-solvenzspezifische Pflichten bestehen, deren Erfüllung durch die Verletzung der anderen Pflichten gefährdet wird ([X.], [X.]. v. 25. Januar 2007 - [X.] ZR 216/05, [X.], 539 f Rn. 7; v. 24. Januar 2008 - [X.] ZR 201/06, [X.], 608 f Rn. 12). [X.]) Der Schuldner ist Beteiligter im Sinne des § 60 Abs. 1 [X.] ([X.] 74, 316, 319; [X.], [X.]. v. 22. Januar 1995 - [X.], [X.], 423, 425, zur KO; [X.]/[X.], [X.] § 60 Rn. 81; MünchKomm-[X.]/[X.], 2. Aufl. §§ 60, 61 Rn. 65; [X.], [X.] 12. Aufl. § 60 Rn. 12). Der [X.] haftet ihm auf Schadensersatz, wenn er ihm durch die Verletzung [X.] Pflichten einen Einzelschaden zufügt. Dies wird unter anderem für den Fall angenommen, dass er über das Vermögen des Schuldners verfügt, welches nicht der Zwangsvollstreckung unterliegt (MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O §§ 60, 61 Rn. 65); insoweit verstößt er gegen seine Verpflichtung zur [X.] Verfahrensabwicklung (vgl. [X.], [X.]O § 60 Rn. 12). Die handels- und steuerrechtlichen Pflichten zur Buchführung und Rechnungsle-gung (§ 155 Abs. 1 Satz 2 [X.]) obliegen dem Insolvenzverwalter auch gegen-über dem Schuldner ([X.] 74, 316, 318 f). Deshalb ist der Verwalter diesem gegenüber verpflichtet, einen ihm zugegangenen Steuerbescheid, der die [X.] betrifft, auf seine Richtigkeit zu überprüfen und Einspruch einzulegen, falls er auf falschen Voraussetzungen beruht (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]O §§ 60, 61 Rn. 65). Dagegen gehört es nicht zu den insolvenzspezifischen Pflichten des Insolvenzverwalters, dem Schuldner außerhalb der Verwertung der Insolvenzmasse Vorteile, zum Beispiel Steuervorteile (vgl. [X.], [X.]O § 60 Rn. 12), zu verschaffen oder dessen Interessen bei der Durchsetzung nicht insolvenzbefangener Ansprüche gegenüber [X.] wahrzuneh-men. 11 - 8 - b) In Anwendung dieser Grundsätze trifft den [X.]n keine Verantwor-tung dafür, dass die [X.] ihre auf § 52 [X.] gestützte [X.] über den [X.]punkt der Insolvenzeröffnung hinaus fortgesetzt hat. 12 [X.]) Die Verrechnung bezieht sich auf Bezüge, die gemäß § 850 Abs. 2 ZPO als Arbeitseinkommen zu behandeln sind (vgl. [X.], 2. Aufl. § 850 Rn. 6; Musielak/[X.], ZPO 6. Aufl. § 850 Rn. 10; [X.]/Stöber, ZPO 26. Aufl. § 850 Rn. 8). Dieses gehört nach § 36 Abs. 1 Satz 1 [X.] nur insoweit zur Insolvenzmasse, als es der [X.] unterliegt. 13 (1) Aufgrund der Verweisung in § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.] sind hierfür unter anderem §§ 850c, 850e Nr. 2a ZPO maßgeblich. Danach war die [X.] in dem von der Klage erfassten [X.]raum durchgängig unpfändbar. Nach den nicht angegriffenen Feststellungen des [X.] belief sich der monatliche Rentenanspruch zu keinem [X.]punkt auf mehr als 844,37 •; unpfändbar nach § 850c Abs. 1 Satz 1 ZPO waren demgegenüber bis zum 30. Juni 2005 monat-lich 930 •, danach 985,15 • (vgl. [X.] vom 25. Februar 2005, [X.] I S. 493). Verfügt der Schuldner über Bezüge mehre-rer Drittschuldner, so kommt er - ohne gegenläufige gerichtliche Anordnungen - für jedes Einkommen in den Genuss der Pfändungsfreibeträge ([X.], [X.]. v. 13. Mai 1997 - [X.] ZR 246/96, [X.], 1243, 1244; [X.], ZPO 22. Aufl. § 850e Rn. 20 f; Musielak/[X.], [X.]O § 850e Rn. 9). Es obliegt dem Insolvenzverwalter, nach § 36 Abs. 1 Satz 2 [X.], § 850e Nr. 2, Nr. 2a ZPO beim Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 [X.]) eine Zusammenrechnung der Einkünf-te oder Sozialleistungen (vgl. § 54 Abs. 4 [X.]) zu beantragen und so den [X.] zu erweitern (vgl. BT-Drucks. 14/6468 S. 17; [X.] in Küb-14 - 9 - ler/Prütting, [X.] § 36 Rn. 28d; [X.]/[X.], [X.]O § 36 Rn. 15). Der Be-schluss des [X.] hat die Höhe des Gesamteinkommens an-zugeben und unter Berücksichtigung des § 850e Nr. 2 Satz 2, Nr. 2a Satz 2 ZPO anzuordnen, aus welchem Einkommen der unpfändbare Grundbetrag zu entnehmen ist (vgl. Steder ZIP 1999, 1874, 1877). Ein solcher [X.]uss ist vorliegend nicht ergangen. Demgemäß ist der [X.] nicht erweitert worden. (2) Soweit die [X.] zur Auszahlung gelangt ist, hat der [X.] nicht über Vermögen der Schuldnerin verfügt, welches der Zwangsvollstreckung nicht unterlag. Die Rentenzahlungen sind an die Klägerin persönlich geleistet worden. Nach den Feststellungen des [X.] hat diese allerdings im [X.] 2003 auf Anforderung des [X.]n einen Betrag von 146,24 • in die Masse gezahlt, der sich nach einer Vergleichsberechnung des Verwalters für den [X.]raum bis einschließlich September 2003 zugunsten der Masse ergab. Die Rückforderung dieser Leistung war Gegenstand der in erster Instanz ange-kündigten Klage, die sich im Falle der Gewährung von Prozesskostenhilfe auf einen [X.]raum ab Mai 2002 beziehen sollte. Nach Versagung der [X.] für den Abrechnungszeitraum bis einschließlich September 2003 ist Klage nur für die Folgezeit ab Oktober 2003 erhoben worden. Der von dem [X.] möglicherweise zu Unrecht zur Masse gezogene Betrag ist deshalb nicht Streitgegenstand. 15 [X.]) Der [X.] war auch nicht verpflichtet, hinsichtlich der im Wege der Verrechnung getilgten "Spitze" des Anspruchs auf [X.] gegenüber der [X.] auf eine ordnungsgemäße Erfüllung hinzuwirken. Der durch Verrechnung getilgte Teil des Rentenanspruchs betraf ebenfalls das massefreie Vermögen der Schuldnerin, für dessen Realisierung der [X.] - verwalter grundsätzlich keine Verantwortung trägt. Nach den Feststellungen ist offen, ob die [X.] nach §§ 52, 51 Abs. 1, § 54 Abs. 4 [X.] o-der aber nach §§ 52, 51 Abs. 2 [X.] gegen die [X.] verrechnet hat. Darauf kommt es für das Insolvenzverfahren auch nicht entscheidend an; in beiden Fällen ist der [X.] der Klägerin nicht zum [X.]. (1) Sofern und soweit die [X.] nach § 51 Abs. 2 [X.] eine Verrechnung mit zu Unrecht erbrachten Sozialleistungen vorgenommen hat, sind die der [X.] zu erstattenden Sozialleistungen aus dem freien Vermö-gen der Klägerin erbracht worden. Der Insolvenzverwalter war in dieses Rechts-verhältnis nicht eingebunden (vgl. § 96 Abs. 1 Nr. 4 [X.]) und hat sich deshalb von vornherein nicht schadensersatzpflichtig gemacht, wenn er insoweit nicht tätig geworden ist. 17 (2) Sofern und soweit die [X.] nach § 51 Abs. 1, § 54 Abs. 4 [X.] verrechnet hat, war diese Verrechnung - in den von § 114 Abs. 2 [X.] gezogenen zeitlichen Grenzen - als solche wirksam (vgl. [X.], [X.]. v. 29. Mai 2008 - [X.] ZB 51/07, Rn. 10 ff, zur [X.] bestimmt in [X.]; [X.], 1, 4 Rn. 9 f). Eine Schadensersatzpflicht des [X.]n besteht schon deshalb nicht. Darüber hinaus könnte die Verrechnung allenfalls dann in entsprechender Anwendung des § 96 Abs. 1 [X.] unwirksam sein, wenn sie nicht durch Verwaltungsakt (§ 31 SGB X) erklärt worden sein sollte (vgl. [X.], 1, 3 Rn. 6). Ein Verwaltungsakt hätte hingegen durch eine vor den [X.] zu erhebende Anfechtungsklage beseitigt werden müssen. In welcher verfahrensrechtlichen Form die [X.] gegen die [X.] verrechnet worden ist, hat das Berufungsgericht nicht festgestellt; die Parteien haben hierzu nicht vorgetragen. Überdies wäre der [X.] der Klägerin selbst 18 - 11 - dann nicht zum Schadensersatz verpflichtet, wenn die Verrechnung unwirksam oder bei Verfahrenseröffnung noch anfechtbar gewesen wäre. Der Insolvenz-verwalter ist nicht verpflichtet, im Interesse des Insolvenzschuldners dessen unpfändbares, vom [X.] nicht erfasstes Vermögen durch die frist-wahrende Anfechtung von Bescheiden zu sichern. 2. Die Vorschrift des § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] verweist auf den in [X.] 1 der Vorschrift bezeichneten [X.]raum. Danach beschränkt sich das durch § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] gewährte [X.] auf Bezüge des Schuldners für die [X.] vor Ablauf von zwei Jahren nach dem Ende des zur [X.] der Eröffnung des Verfahrens laufenden Kalendermonats. Auch hieraus ergibt sich gegen den [X.]n kein haftungsbegründender Tatbestand. 19 a) Bei Ablauf der [X.] Ende April 2004 war das Insolvenz-verfahren aufgehoben. Die Schuldnerin befand sich in der sogenannten Wohl-verhaltensphase. Ob der im [X.] nach §§ 286 ff be-stellte Treuhänder den Beteiligten in entsprechender Anwendung des § 60 [X.] zum Schadensersatz verpflichtet sein kann oder ob, wie das [X.] angenommen hat, ausschließlich die Vorschrift des § 280 BGB heranzuziehen ist, nach welcher der Treuhänder nur nach allgemeinen Grundsätzen haftet (zum [X.] vgl. [X.], [X.]O § 60 Rn. 72), hat der [X.] bislang nicht entschieden. Einer entsprechenden Anwendung des § 60 [X.] könnte entgegenstehen, dass Absatz 3 Satz 2 des § 292 [X.], der die Rechtsstellung des Treuhänders im [X.] regelt, anders als § 313 Abs. 1 Satz 3 [X.] für das vereinfachte Insolvenzverfahren nur auf die [X.] der §§ 58, 59 [X.], nicht jedoch auf die Regelungen über die Haftung des Insolvenzverwalters verweist. 20 - 12 - b) Die Haftungsgrundlage bedarf im Streitfall keiner Klärung. Von der genannten [X.] einschließlich der für die Rückführung der [X.] gegenüber der [X.] eingesetzten Spitze gelangte - mit Recht - nichts zur Masse; der [X.] (vgl. § 292 [X.]) war deshalb ebenso wenig berührt wie der des Insolvenzverwalters im vorausgegangenen Insolvenzverfahren. Etwas anderes könnte nur gelten, wenn der [X.] die Klägerin nach Ablauf des Zwei-Jahres-[X.]raums nach § 114 Abs. 2 Satz 1 [X.] daran gehindert hätte, gegenüber der [X.] die Unzuläs-sigkeit der Verrechnung durchzusetzen. Dies wird von der Klägerin nicht gel-tend gemacht. 21 II[X.] Die Entscheidung des Berufungsgerichts stellt sich jedoch aus anderen Gründen als richtig dar (§ 561 ZPO). 22 1. Die Klägerin hat die sozialrechtliche Verrechnung in der [X.] nicht in Frage gestellt und gegen den [X.]n auch nicht den Anspruch erhoben, ihr den durch die Verrechnung verloren gegangenen Teil ihrer Wit-wenrente der [X.] wieder zu beschaffen oder zu ersetzen. Ihr Begehren ging vielmehr dahin, die sozialrechtliche Verrechnung durch die [X.] in der Weise zu beachten, dass ihr derjenige Teil der [X.], der nicht an sie zur Auszahlung gelangte, aus den von dem [X.]n zur Masse gezoge-nen Leistungen der Rente des [X.] aufgefüllt werde. Hierbei hat sie rechnerisch - zu ihren Ungunsten - eine Zusammenrechnung nach § 850e Nr. 2a ZPO zugrunde gelegt. Obwohl in Wirklichkeit alle drei Einkünfte unpfändbar waren, beansprucht sie aus ihnen nicht mehr als den nach § 850c ZPO [X.] - 13 - en Betrag, weil sie den Mehrbetrag - den sie vermeintlich für pfändbar hält - an den [X.]n abgetreten habe. 2. Der [X.] hätte als Insolvenzverwalter und später als Treuhänder die von ihm eingezogene - unpfändbare - Rente des [X.] nicht an die [X.] ausschütten dürfen, sondern sie an die Klägerin in der von ihr beanspruchten Höhe abführen müssen. Hierfür trifft ihn auch ein Verschulden (§ 60 [X.], § 280 BGB), weil er selbst von der zutreffenden Pfändungsgrenze gemäß § 850c ZPO ausgegangen ist und es gleichwohl zugelassen hat, dass die deutlich niedrigeren und damit unpfändbaren Rentenleistungen des [X.] an die Gläubiger ausgeschüttet wurden. 24 Aus diesen Gründen ist auch der Feststellungsantrag gerechtfertigt. Er ist entgegen der Auffassung der Revision nicht zu weit gefasst. Entsprechend dem [X.] erfasst er ab dem 1. April 2005 die von der Klägerin mit 25 - 14 - Recht beanspruchte Differenz zwischen dem rechnerisch pfändungsfreien Be-trag und der Summe der tatsächlich ausgezahlten unpfändbaren Einkünfte aus der [X.] und dem laufenden Arbeitseinkommen. [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 09.02.2006 - 30 C 2523/05 - [X.], Entscheidung vom 27.06.2007 - 42 S 740/06 -

Meta

IX ZR 118/07

10.07.2008

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 10.07.2008, Az. IX ZR 118/07 (REWIS RS 2008, 2860)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 2860

Auf dem Handy öffnen Auf Mobilgerät öffnen.


Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

Ähnliche Entscheidungen

IX ZB 68/13 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzverfahren über das Vermögen eines Altersrente beziehenden Schuldners: Berechnung des pfändbaren Einkommens bei Bezug einer …


IX ZB 22/12 (Bundesgerichtshof)

Insolvenzrecht: Beschwer der Deutschen Rentenversicherung durch Zusammenrechnung der deutschen und der italienischen Altersrente des Schuldners


IX ZB 172/07 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 68/13 (Bundesgerichtshof)


IX ZB 22/12 (Bundesgerichtshof)


Referenzen
Wird zitiert von

Keine Referenz gefunden.

Zitiert

Keine Referenz gefunden.

Zitieren mit Quelle:
x

Schnellsuche

Suchen Sie z.B.: "13 BGB" oder "I ZR 228/19". Die Suche ist auf schnelles Navigieren optimiert. Erstes Ergebnis mit Enter aufrufen.
Für die Volltextsuche in Urteilen klicken Sie bitte hier.