Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. 2 ARs 74/08

2. Strafsenat | REWIS RS 2008, 4436

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[X.]/08 2 AR 43/08 vom 16. April 2008 Nachschlagewerk: ja [X.]St: ja [X.]R: ja Veröffentlichung: ja StPO §§ 102, 105, 162 Abs. 1; [X.] § 55 Abs. 1, § 127 Abs. 6, 7; §§ 127, 129, 149 Zuständig für die Entscheidung über den Antrag auf Anordnung einer Durchsu-chung wegen des Verdachts, eine Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung ge-nutzt zu haben, ist das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verfolgungsbehörde oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. [X.], [X.]. vom 16. April 2008 - 2 ARs 74/08 - [X.] in dem Ermittlungsverfahren gegen - 2 - [X.].: 6b [X.]/08 [X.] [X.].: 92 [X.]/08 [X.] - 3 - Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 16. April 2008 beschlossen: Zuständig für die Entscheidung über den Antrag der [X.] der [X.] ist das [X.]. Gründe: 1. Die [X.] der [X.] hält in dem gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungsverfahren wegen eines Verstoßes ge-gen § 55 Abs. 1 [X.] (ordnungswidrig gemäß § 149 Abs. 1 Nr. 10 [X.]) die Durchführung einer Durchsuchungsmaßnahme für erforderlich. Auf ihren Antrag vom 18. Januar 2008 haben sich sowohl das [X.], in dessen Bezirk die Bußgeldstelle ihren Sitz hat, als auch das [X.], in [X.] Bezirk die vermutete Nutzung der Sendeanlage ohne Frequenzzuteilung erfolgt sein soll, für unzuständig erklärt. 1 2. Der [X.] ist gemäß § 14 StPO zuständig, da die beiden streitenden Gerichte zu den Bezirken verschiedener Oberlandesgerichte gehö-ren. 2 3. Zuständig für die Entscheidung ist das [X.]. Die [X.] dieses Gerichts ergibt sich aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 und 2 OWiG; danach stellt die Verfolgungsbehörde den Antrag auf [X.] einer gerichtlichen Untersuchungshandlung bei demjenigen Amtsgericht, in dessen Bezirk sie oder ihre den Antrag stellende Zweigstelle ihren Sitz hat. Zweck dieser durch das Gesetz zur Neuregelung der [X.] - 4 - überwachung und anderer verdeckter Ermittlungsmaßnahmen sowie zur Um-setzung der Richtlinie 2006/24/[X.] vom 21. Dezember 2007 ([X.] I S. 3198) neu gefassten Vorschrift ist es, die Bestimmung der ermittlungsrichterlichen Zuständigkeit erheblich zu vereinfachen und zu beschleunigen sowie eine Kompetenzbündelung gerade für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen mit technischem Hintergrund zu erreichen (BT-Drucks. 16/5846 [X.]). a) Die [X.] ist gemäß § 149 Abs. 3 [X.] die für die [X.] von Ordnungswidrigkeiten nach § 149 Abs. 1 [X.] zuständige Verwal-tungsbehörde im Sinne des § 36 Abs. 1 Nr. 1 OWiG. Die [X.] als zuständige Zweigstelle hat ihren Sitz in [X.]. Hieraus folgt nach § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO die Zuständigkeit des Amtsgerichts [X.] für die Ent-scheidung über den gestellten Antrag. 4 b) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus § 127 Abs. 6 [X.]. Nach dieser Vorschrift können Durchsuchungen nur auf Anordnung des Amtsgerichts, in dessen Bezirk die Durchsuchung erfolgen soll, vorgenommen werden. Die [X.] gilt jedoch lediglich für Durchsuchungen, die der Durchsetzung des in den Absätzen 1 bis 5 der Vorschrift geregelten Auskunfts-, Einsichts- und Prü-fungsrechts der [X.] dienen (Beck[X.]-Komm/[X.], 3. Aufl. § 127 Rdn. 46; BerlKomm[X.]/[X.], § 127 Rdn. 3, 4, 36; vgl. auch BT-Drucks. 15/2316 S. 100 zu § 125 [X.]-E). Dies folgt bereits aus dem [X.] Zusammenhang der Vorschrift: Die in § 127 Abs. 6 und 7 [X.] vorgese-henen Zwangsmaßnahmen dienen der Durchsetzung des in den vorangestell-ten Bestimmungen näher ausgestalteten Auskunftsbegehrens; auch die nach-folgenden Absätze des § 127 [X.] regeln weitere Fragen des Auskunfts-, [X.] und Prüfungsverlangens. Mit Recht hat der [X.] des Weiteren darauf hingewiesen, dass es der allgemeinen [X.]agnahmerege-lung in § 129 [X.] nicht bedurft hätte, wenn es sich in den Fällen des § 127 5 - 5 - Abs. 6 und 7 [X.] nicht um spezielle Regelungen der Durchsuchung und Be-schlagnahme im Rahmen eines Auskunftsverlangens der [X.] handeln würde (vgl. Beck[X.]-Komm/[X.], aaO § 127 Rdn. 62; unklar aber § 129 Rdn. 7; BerlKomm[X.]/[X.], § 129 Rdn. 2, 8). In dem hier zu beurteilenden Fall beabsichtigt die [X.] nicht, das ihr gegenüber den Betreibern von öffentlichen [X.] und Anbietern von Telekommunikationsdiensten für die Öffentlichkeit zustehende Auskunfts-, Einsichts- und Prüfungsrecht nach § 127 Abs. 1 bis 5 [X.] durchzusetzen. Vielmehr geht es um den Vorwurf der Nutzung einer Sen-deanlage ohne Frequenzzuteilung durch eine natürliche Person. Natürliche Personen - wie der hier Betroffene - kommen indes nicht selbst als Auskunfts-verpflichtete in Betracht; sie können lediglich gemäß § 127 Abs. 4 [X.] Aus-kunftspersonen für die von ihnen repräsentierten Unternehmen sein (Beck[X.]-Komm/[X.], aaO § 127 Rdn. 10). Dementsprechend richtet sich das Recht zur Durchsuchung nach § 127 [X.] jedenfalls in erster Linie auf Geschäftsräume, wie sich bereits aus den in § 127 Abs. 6 Satz 3 [X.] als Durchsuchungszeit-raum bezeichneten Geschäftszeiten ergibt; auch die in § 127 Abs. 4 und 5 [X.] näher bezeichneten Pflichten der Unternehmen und Rechte der Bundesnetz-agentur beschränken sich auf die üblichen Betriebs- oder Geschäftszeiten. 6 Die Auffassung des Amtsgerichts [X.], die Zuständigkeitsbestim-mung in § 127 Abs. 6 [X.] sei hier entsprechend anzuwenden, trifft nicht zu. Zwar fehlt es in §§ 128 f [X.] an einer Regelung der Durchsuchung außerhalb 7 - 6 - des von § 127 [X.] abgedeckten Bereichs. Gleichwohl liegt aber für das [X.] keine Gesetzeslücke vor; denn infolge der Verweisung in § 46 Abs. 1 OWiG folgt die Zuständigkeit aus § 162 Abs. 1 Satz 1 StPO. [X.] Roggenbuck

ist urlaubsbedingt orts- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. [X.][X.]

Meta

2 ARs 74/08

16.04.2008

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 16.04.2008, Az. 2 ARs 74/08 (REWIS RS 2008, 4436)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2008, 4436

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