Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. 2 ARs 39/04

2. Strafsenat | REWIS RS 2004, 3981

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[X.] [X.]/04vom19. März 2004in der [X.].: 3 Ds 45 Js 38890/01 - [X.]/03 Amtsgericht FürstenfeldbruckAz.: 16 AR 45/03 [X.].: 45 [X.] 38890/01 Staatsanwaltschaft [X.] 2 -Der 2. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] am 19. März 2004 beschlossen:Zuständig für die nachträglichen Entscheidungen, die sich auf [X.] zur Bewährung aus dem Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2003 - 3 Ds 45 Js 38890/01 -beziehen, ist das [X.].Gründe:Die Übertragung der nach § 453 StPO zu treffenden Entscheidungen andas [X.], in dessen Bezirk der Verurteilte seinen Wohnsitz hat,ist gemäß § 462 a Abs. 2 Satz 2 StPO bindend, es sei denn, daß die [X.] ist. Allein das Fehlen besonderer Gründe, die die Abgabe alszweckmäßig erscheinen lassen, rechtfertigt es jedoch nicht, Willkür anzuneh-men ([X.], 399; 1993, 200, 230).- 3 -Gründe für die Annahme von Willkür liegen hier nicht vor. Für die [X.] spricht zudem, daß bei Verstößen gegen Auflagen oder Weisungen etwaigeErmittlungen oder Anhörungen des Verurteilten regelmäßig leichter durch [X.] durchgeführt werden können.[X.]

Meta

2 ARs 39/04

19.03.2004

Bundesgerichtshof 2. Strafsenat

Sachgebiet: ARs

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.03.2004, Az. 2 ARs 39/04 (REWIS RS 2004, 3981)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2004, 3981

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