Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 50/05

VII. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 137

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[X.] [X.]/05 vom 20. Dezember 2005 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren
Nachschlagewerk: nein [X.]: nein [X.]R: nein

ZPO §§ 829, 835, 857 Der Gläubiger des Miteigentümers eines Grundstücks kann dessen [X.] auf Aufhebung der [X.] sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen, § 835 ZPO (Fortführung von [X.] 90, 207 und 154, 64). [X.], Beschluß vom 20. Dezember 2005 - [X.]/05 - [X.]

AG Königs [X.]

- 2 -

Der [X.]. Zivilsenat des [X.] hat durch [X.] und [X.] am 20. Dezember 2005 beschlossen: [X.] und der [X.] gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des [X.] vom 16. Februar 2005 werden auf Kosten der Beschwerdeführer zurückgewiesen. Wert: 71.868,27 •

Gründe: [X.] Der Zweckverband H. erwirkte wegen einer Hauptforderung von 71.868,27 • zuzüglich Zinsen und Kosten einen Pfändungs- und Über-weisungsbeschluss, der die Ansprüche des Schuldners gegen die [X.], seine Ehefrau, auf Aufhebung der Miteigentumsgemein-schaft an einem Grundstück in [X.], auf eine dem Bruchteil entsprechende Teilung und auf Auskehrung des Erlöses zum Gegenstand hat. Die da-gegen gerichtete Erinnerung der Drittschuldnerin ist ohne Erfolg geblie-ben. Das [X.] hat eine Beschwerdebefugnis auch des Schuldners bejaht, weil das Amtsgericht eine Entscheidung getroffen habe, die [X.] - 3 -

sen sachlich beschwere, die sofortigen Beschwerden des Schuldners und der Drittschuldnerin jedoch zurückgewiesen. Dagegen wenden sich beide mit der Rechtsbeschwerde.

I[X.] Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, § 575 ZPO statthaften und auch im Übrigen zulässigen Rechtsmittel sind unbegründet. 2 1. Das Beschwerdegericht hat, soweit für das Rechtsbeschwerde-verfahren von Interesse, ausgeführt: Einer Zustimmung der Drittschuld-nerin nach § 1365 BGB zu der vom Zweckverband angestrebten Voll-streckungsmaßnahme habe es nicht bedurft. Die Vorschrift solle den ei-nen Ehegatten vor den Folgen bestimmter Verpflichtungs- und [X.] des anderen schützen; auf durch den Gläubiger gestellte Vollstreckungsanträge sei sie jedoch nicht anwendbar. 3 Die Rechtsbeschwerde hält dem entgegen, die gepfändete und dem Zweckverband zur Einziehung überwiesene Forderung sei nicht ab-tretbar und infolgedessen nicht pfändbar (§ 851 Abs. 1 ZPO). Der Mitei-gentumsanteil des Schuldners stelle nahezu sein gesamtes Vermögen dar; eine Verfügung darüber bedürfe daher nach § 1365 Abs. 1 BGB der Zustimmung seiner Ehefrau, die diese verweigere. Das im Miteigentum stehende Gebäude sei eheliche Wohnung, eine Aufhebung der [X.] daher nicht statthaft (Art. 6 Abs. 1 GG, § 1353 BGB). 4 - 4 -

2. Der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist nicht zu folgen; die wesentlichen Rechtsfragen sind in der höchstrichterlichen Rechtspre-chung bereits entschieden. 5 a) Der Miteigentümer eines Grundstücks nach Bruchteilen (§ 1008 BGB) kann gemäß § 749 Abs. 1 BGB jederzeit die Aufhebung der [X.], insbesondere die Versteigerung des unteilbaren Grundstücks gemäß § 753 Abs. 1 BGB in Verbindung mit §§ 180 ff. [X.] verlangen und die Zustimmung zu einer den Miteigentumsanteilen entsprechenden Teilung und Auszahlung des außerhalb des Zwangsversteigerungsver-fahrens zu verteilenden Erlöses fordern. Der Gläubiger des [X.] kann diesen Anspruch auf Aufhebung der [X.] (Versteige-rung des ganzen Grundstücks) sowie auf Teilung und Auszahlung des Erlöses gemäß §§ 857, 829 ZPO pfänden und sich überweisen lassen (§ 835 ZPO). Dem steht nicht entgegen, dass der Anspruch auf Aufhe-bung der [X.] allein ohne den Miteigentumsanteil nicht abtret-bar, also nach § 857 Abs. 1, § 851 Abs. 1 ZPO nicht pfändbar ist. Denn der Anspruch auf Auseinandersetzung kann jedenfalls dem zur Aus-übung überlassen werden (§ 857 Abs. 3 ZPO), dem auch das übertrag-bare künftige Recht auf den dem Miteigentumsanteil entsprechenden Teil des [X.] abgetreten worden ist. Deshalb kann der [X.] zwar nicht allein, aber zusammen mit dem künftigen Anspruch auf eine den Anteilen entsprechende Teilung und Auskehrung des [X.] gepfändet und überwiesen werden ([X.], Ur-teile vom 23. Februar 1984 - [X.], [X.] 90, 207, 214 f. m.w.N.; vom 20. Februar 2003 - [X.], [X.] 154, 64, 69). 6 - 5 -

b) Ob die zu pfändende Forderung besteht, ist für den Erlass des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses nicht zu prüfen; materiell-rechtliche Einwendungen gegen die der Pfändung unterworfene Forde-rung sind deshalb ohne Belang. Der Zweckverband hat nur auf eine an-gebliche Forderung des Schuldners gegen seine Ehefrau auf Aufhebung der nach Bruchteilen bestehenden Miteigentumsgemeinschaft zugegrif-fen. Ob dieser Anspruch besteht oder ob diesem, wie von der [X.] geltend gemacht, eine Einwendung aus Art. 6 Abs. 1 GG, § 1353 BGB in seltenen Ausnahmefällen entgegengesetzt werden kann, ist gegebenenfalls im Einziehungsprozess festzustellen. 7 c) Daher braucht auch nicht entschieden zu werden, ob die Durch-setzung des Aufhebungsanspruchs und die Ausführung der Teilung (§ 753 BGB, §§ 180 ff. [X.]) an § 1365 BGB scheitert (verneinend: [X.] Rpfleger 2004, 235; OLG Düsseldorf Rpfleger 1991, 215; [X.] NJW-RR 1989, 325; [X.] Rpfleger 1989, 518). Das Be-schwerdegericht hat jedoch zutreffend darauf hingewiesen, dass § 1365 BGB die Gläubiger eines Ehegatten nicht daran hindert, auf dessen Ver-mögen Zugriff zu nehmen. Die Vorschrift gibt dem anderen Ehegatten auch dann kein Recht, sich der Zwangsvollstreckung zu widersetzen, 8 - 6 -

wenn es sich bei dem betreffenden Vermögensgegenstand um das ganze oder nahezu das ganze Vermögen des Ehepartners handelt ([X.], Urteil vom 2. Februar 2000 - [X.], [X.] 143, 356, 361).
[X.]Kuffer [X.] [X.] [X.] Vorinstanzen: AG Königs [X.], Entscheidung vom 19.10.2004 - 19 M 1803/03 - [X.], Entscheidung vom 16.02.2005 - 5 [X.]

Meta

VII ZB 50/05

20.12.2005

Bundesgerichtshof VII. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 20.12.2005, Az. VII ZB 50/05 (REWIS RS 2005, 137)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 137

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Forderungspfändung: Wirksamkeitsvoraussetzung eines Zahlungsverbots an den Drittschuldner; Ausspruch eines Arrestatoriums hinsichtlich anderer Vermögensrechte


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