Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2021, Az. V ZB 52/20

5. Zivilsenat | REWIS RS 2021, 1689

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Gegenstand

Amtswiderspruch in Grundbuchsachen: Eintragungsfähigkeit von Zinsen bei Eintragung einer Zwangssicherungshypothek; fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Grundbuchamt


Leitsatz

1. Bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als Betrag der Hypothek eingetragen werden.

2. Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften i.S.v. § 53 Abs. 1 Satz 1 GBO liegt vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig anwendet; darauf, ob die der Eintragung zugrundeliegende Rechtsauffassung des Grundbuchamtes vertretbar ist oder war, kommt es nicht an.

Tenor

Die Rechtsbeschwerden der Beteiligten zu 1 und 2 gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats des [X.] vom 17. Juni 2020 werden zurückgewiesen.

Die Gerichtskosten des [X.] trägt der Beteiligte zu 1 zu 32 %. Im Übrigen werden Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren nicht erhoben.

Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 1 hat ihm der Beteiligte zu 2 zu 68 % zu erstatten. Die im Rechtsbeschwerdeverfahren entstandenen außergerichtlichen Kosten des Beteiligten zu 2 hat ihm der Beteiligte zu 1 zu 32 % zu erstatten. Im Übrigen tragen die Beteiligten ihre außergerichtlichen Kosten selbst.

Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 55.344,49 €, davon entfallen 17.665,36 € auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 und 37.679,13 € auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2.

Gründe

I.

1

Der [X.]eteiligte zu 1 ist Eigentümer des im Eingang dieses [X.]eschlusses bezeichneten Grundstücks. Der [X.]eteiligte zu 2 (der [X.]) vollstreckt gegen den [X.]eteiligten zu 1 aus einem Vollstreckungsbescheid vom 27. September 2000 über eine Hauptforderung von 230.133,45 DM (= 117.665,36 €) nebst 4 % Zinsen seit dem 29. Oktober 1999 und 2.324 DM (= 1.188,24 €) Kosten. Auf dessen Grundlage hatte der [X.]eteiligte zu 2 bereits zwei [X.]en über 70.000 € und - in einem anderen Grundbuch - über 30.000 € jeweils nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 17. Juli 2010 eintragen lassen. Im Juni 2011 beantragte er die Eintragung einer weiteren [X.] mit folgender [X.]erechnung:

„117.665,36 [X.]

Hauptforderung

- 70.000,00 [X.]

eingetragene [X.] [X.]latt 20264

- 30.000,00 [X.]

eingetragene [X.] [X.]latt 1513

1.188,24 [X.]

Nebenkosten lt. Vollstreckungsbescheid

50.086,25 [X.]

4 % Zinsen aus [X.] 117.665,36
seit 29.10.1999 bis vorl. 16.07.2010

610,44 [X.]

4 % Zinsen aus [X.] 17.665,36
seit 17.07.2010 bis vorl. 27.05.2011

- 14.205,80 [X.]

abzüglich Einzahlungen

55.344,49 [X.]

Gesamtforderung

        

Hinzu kommen die weiteren Zinsen aus
[X.] 17.665,36 ab 28.05.2011“

2

Die [X.] wurde am 3. Juni 2011 antragsgemäß eingetragen mit einem [X.]etrag von 55.344,49 € nebst 4 % Zinsen jährlich seit dem 28. Mai 2011 aus 17.665,36 € unter [X.]ezugnahme auf den Vollstreckungsbescheid.

3

Das Grundbuchamt hat den Antrag des [X.]eteiligten zu 1 vom 6. Mai 2020 auf Eintragung eines [X.]s gegen diese Eintragung zurückgewiesen. Auf seine [X.]eschwerde hat das [X.] das Grundbuchamt angewiesen, gegen die [X.] einen [X.] zu seinen Gunsten hinsichtlich eines Teilbetrages von 37.679,13 € einzutragen. Im Übrigen hat es die - auch auf die Löschung der [X.] gerichtete - [X.]eschwerde zurückgewiesen. Gegen diesen [X.]eschluss haben beide [X.]eteiligte die zugelassene Rechtsbeschwerde eingelegt, der [X.]eteiligte zu 1 mit dem Ziel, den [X.] auf den Gesamtbetrag von 55.344,49 € zu erweitern und die [X.] zu löschen, der [X.]eteiligte zu 2 mit dem Ziel, den Antrag auf Eintragung eines [X.]s und auf Löschung der [X.] zurückzuweisen. [X.]eide [X.]eteiligte beantragen die Zurückweisung des jeweils anderen Rechtsmittels.

II.

4

Nach Ansicht des [X.]eschwerdegerichts ist gemäß § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] ein [X.] gegen die [X.] einzutragen. Das Grundbuchamt habe bei der Eintragung der [X.] gegen § 866 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es der Hauptforderung kapitalisierte Zinsen hinzugerechnet habe. Aus der [X.]estimmungsfunktion des Titels für Umfang und Inhalt der Zwangsvollstreckung folge, dass Zinsen nicht in kapitalisierter Form eingetragen werden dürften, wenn sie in dem Titel als Nebenforderung ausgewiesen seien. Wollte man stattdessen auf den Vollstreckungsantrag abstellen, könnte die Mindestbetragsregelung des § 866 Abs. 3 ZPO umgangen werden. Das Grundbuch sei durch die Eintragung teilweise unrichtig geworden, weil die [X.] mangels Hauptforderung nicht in der eingetragenen Höhe entstanden sei. Der [X.] sei aber auf einen [X.]etrag von 37.679,13 € zu beschränken, weil nur insoweit ein Gesetzesverstoß vorliege. In Höhe von 17.665,36 € sei das Grundbuch nicht unrichtig, da in dieser Höhe zum [X.]punkt der Eintragung eine Hauptforderung bestanden habe. Eine Amtslöschung der [X.] gemäß § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] komme hingegen nicht in [X.]etracht, weil die Eintragung kapitalisierter Zinsen keine inhaltliche Unzulässigkeit begründe. Das Gesetz enthalte kein Verbot, Zinsen in kapitalisierter Form einzutragen. Soweit der Löschungsantrag auf § 22 [X.] gestützt werde, sei die [X.]eschwerde unzulässig.

III.

5

Dies hält rechtlicher Nachprüfung stand.

6

Rechtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 2

7

1. Die Rechtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 2 ist nach § 78 Abs. 1 [X.] statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 78 Abs. 3 [X.] i.V.m. § 71 FamFG). Die Regelung in § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.], nach der die [X.]eschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch unzulässig ist, steht der [X.] der Rechtsbeschwerde nicht entgegen. Sie ist nach ihrem Sinn und Zweck nur auf diejenigen Grundbucheintragungen anwendbar, die am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmen (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 16. April 1975 - [X.], [X.], 194, 198; [X.]eschluss vom 13. Juli 2017 - [X.] 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 6; [X.]eschluss vom 7. Dezember 2017 - [X.] 59/17, [X.] 2018, 277 Rn. 9). Dies ist bei dem Wi[X.]pruch nach § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] nicht der Fall. Er dient im Gegenteil gerade dazu, den öffentlichen Glauben an die Richtigkeit des Grundbuchs zu beseitigen (vgl. § 892 Abs. 1 Satz 1 [X.]G[X.]) und den gutgläubigen Erwerb des betroffenen Rechts auszuschließen, verlautbart aber nicht selbst das [X.]estehen eines Rechts (vgl. [X.], 346, 352).

8

Daher ist derjenige, gegen dessen vom Grundbuch verlautbarte Rechtsstellung sich der Wi[X.]pruch richtet, nach § 11 Abs. 1 RPflG, § 71 Abs. 1 [X.] mit dem Ziel der Löschung unbeschränkt beschwerdeberechtigt, gleich ob er sich mit der [X.]eschwerde gegen die Eintragung selbst wendet oder gegen die Ablehnung des Antrags auf Löschung des Wi[X.]pruchs (vgl. [X.], 346, 351 f.; [X.] 1952, 24, 26; 1989, 354, 356; [X.], [X.] 2016, 63; [X.], NJW-RR 2021, 595 Rn. 12; [X.], [X.], 32. Aufl., § 53 Rn. 31 und § 71 Rn. 71; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 71 Rn. 47; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 71 Rn. 32; [X.]/Kramer [1.8.2021], § 71 Rn. 130; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 12. Aufl., § 71 Rn. 53). Ordnet - wie hier - erstmals das [X.]eschwerdegericht die Eintragung des [X.]s an, ist hiergegen im Falle der Zulassung die Rechtsbeschwerde statthaft (vgl. [X.], [X.], 32. Aufl., § 53 Rn. 32; [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 71 Rn. 32; [X.]/Kramer [1.8.2021], § 71 Rn. 131).

9

2. In der Sache bleibt die Rechtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 2 ohne Erfolg. Das [X.]eschwerdegericht hat das Grundbuchamt zu Recht angewiesen, gegen die [X.] hinsichtlich eines Teilbetrages von 37.679,13 € einen [X.] zu Gunsten des [X.]eteiligten zu 1 einzutragen.

a) Nach § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] ist von Amts wegen ein Wi[X.]pruch in das Grundbuch einzutragen, wenn sich ergibt, dass das Grundbuchamt unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften eine Eintragung vorgenommen hat, durch die das Grundbuch unrichtig geworden ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. Das Grundbuchamt hat bei der Eintragung der [X.] gegen § 866 Abs. 1 ZPO verstoßen, indem es Zinsen, die im Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, kapitalisiert als [X.]etrag der Hypothek und damit als Hauptforderung eingetragen hat. Allerdings ist umstritten, ob und unter welchen Voraussetzungen Zinsen, die als Nebenforderungen tituliert sind, im Vollstreckungsverfahren als Hauptforderung geltend gemacht und durch eine [X.] gesichert werden können.

aa) Eine Ansicht hält es für zulässig, als Nebenforderung titulierte Zinsen, die erstmals im Vollstreckungsverfahren - als zwischenzeitlich aufgelaufene rückständige Zinsen - in kapitalisierter Form geltend gemacht werden, der Hauptforderung hinzuzurechnen und mit dieser als [X.]etrag der [X.] einzutragen (vgl. [X.], Rpfleger 1982, 75; MüKoZPO/[X.], 6. Aufl., § 866 Rn. 10; [X.]/[X.], 79. Aufl., § 866 Rn. 5; Prütting/[X.]/Zempel, ZPO, 12. Aufl., § 866 Rn. 7; [X.]/Meller-Hannich, Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 4. Aufl., ZPO § 866 Rn. 6; [X.]/Grziwotz, [X.], 12. Aufl., [X.] Rn. 575; [X.]/[X.], [X.]-Verfahren und Grundstückssachenrecht, 3. Aufl., Rn. 839; Helwich, [X.] 2008, 566, 569; [X.], NJW 2013, 838, 839; [X.], FPR 2013, 382, 383).

bb) Nach anderer Ansicht können bei der Eintragung der [X.] Zinsen stets nur so eingetragen werden, wie sie tituliert sind. Nach dieser Auffassung ist es nicht zulässig, als Nebenforderung titulierte Zinsen kapitalisiert als Hauptforderung bzw. unter Hinzurechnung zu der Hauptforderung einzutragen (vgl. [X.], [X.] 1982, 913; [X.], [X.] 2012, 11; Rpfleger 2016, 556, 557 f.; [X.], [X.], 2126, 2127; KG, [X.] 2017, 99, 100; [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2019], [X.]. zu § 1113 Rn. 54; [X.], ZPO, 23. Aufl., § 866 Rn. 6; [X.]/Schütze/[X.], ZPO, 4. Aufl., § 866 Rn. 13; [X.]/[X.], ZPO, 33. Aufl., § 866 Rn. 5; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 866 Rn. 4; HK-ZPO/[X.], 8. Aufl., § 866 Rn. 5; [X.] ZPO/[X.] [1.7.2021], § 866 Rn. 8; [X.]/[X.] in [X.]/Walker/Kessen/Thole, Vollstreckung und vorläufiger Rechtsschutz, 7. Aufl., § 866 ZPO Rn. 6; [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl., [X.]eitung Rn. 321; [X.], [X.] 1950, 33; [X.], Rpfleger 1982, 301; [X.], [X.] 1982, 1792, 1798; [X.], ZIP 1991, 474, 478 f.; [X.]., Rpfleger 2009, 448; [X.], [X.] 2018, 373, 374; siehe auch schon KG, [X.] 50 [1919], 149, 155).

cc) Der Senat hält die letztgenannte Ansicht für richtig. [X.]ei der Eintragung einer [X.] können Zinsen, die in dem Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, nicht in kapitalisierter Form der Hauptforderung hinzugerechnet und als [X.]etrag der Hypothek eingetragen werden.

(1) (a) Nach § 866 Abs. 1 ZPO erfolgt die Zwangsvollstreckung in ein Grundstück durch Eintragung einer Sicherungshypothek für die Forderung, durch Zwangsversteigerung und durch Zwangsverwaltung. Grundlage der Zwangsvollstreckung (vgl. §§ 704, 750 ZPO) und damit auch der Eintragung der [X.] in das Grundbuch ist der Vollstreckungstitel; auf seiner Grundlage findet anschließend nach § 867 Abs. 3 ZPO gegebenenfalls die Zwangsversteigerung des Grundstücks statt (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 29. Januar 2015 - [X.], juris Rn. 8). Die [X.] kann somit die Forderung im Ausgangspunkt nur mit dem titulierten Inhalt sichern. Hieraus folgt, dass es grundsätzlich nicht zulässig ist, Zinsen, die als Nebenforderung, d.h. in Abhängigkeit von einer Hauptforderung unter Angabe des Zinssatzes und des Zinsbeginns, tituliert sind, selbst als Hauptforderung, d.h. als [X.]etrag der Hypothek einzutragen (zutreffend [X.], [X.] 1982, 913; [X.], [X.] 2012, 11; Rpfleger 2016, 556; [X.], [X.], 2126, 2127; [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2019], [X.]. zu §§ 1113 ff. Rn. 54; [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl., [X.]eitung Rn. 320 f.; [X.], Rpfleger 1982, 301; [X.], Rpfleger 2009, 448). Es wi[X.]präche dem im Grundbuchverfahren zu beachtenden Prinzip der Klarheit und Übersichtlichkeit, wenn Zinsen abweichend vom Titel in kapitalisierter Form als Teil der Hauptforderung eingetragen werden könnten, weil dann aus der Eintragung nicht mehr ersichtlich wäre, ob der [X.]etrag der Hypothek allein eine Hauptforderung (das [X.]) ausweist oder ob er auch Zinsen beinhaltet (zutreffend [X.], [X.] 2012, 11, 12). Dies ist aber erforderlich, weil sowohl für die Voraussetzungen der Eintragung der [X.], als auch für das Zwangsversteigerungsverfahren von [X.]edeutung ist, ob und inwieweit wegen einer Hauptforderung oder wegen einer Nebenforderung in Form von Zinsen vollstreckt wird.

(b) Wegen mangelnder Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs wäre eine solche Eintragung selbst dann unzulässig, wenn Zinsen, die kapitalisiert und unter Hinzurechnung zur Hauptforderung als [X.]etrag der [X.] eingetragen werden, ihren Charakter als Nebenforderungen behielten. Würden die Zinsen bei dieser Art der Eintragung hingegen Teil der Hauptforderung, folgte deren Unzulässigkeit auch aus weiteren Aspekten.

(2) (a) Zunächst würde die Vorschrift des § 866 Abs. 3 ZPO unterlaufen. Danach darf eine Sicherungshypothek nur für einen [X.]etrag von mehr als 750 Euro eingetragen werden; Zinsen bleiben dabei unberücksichtigt, wenn sie als Nebenforderung geltend gemacht sind. Der Wortlaut entspricht weitestgehend dem [X.]. 2 ZPO, jedoch mit dem Unterschied, dass es nicht darauf ankommt, ob die Zinsen als Nebenforderung geltend gemacht „werden“, sondern ob sie als Nebenforderung geltend gemacht „sind“. Dies spricht für die Annahme, dass es für die Einordnung der Zinsen als Nebenforderung darauf ankommt, wie die Zinsen tituliert sind, und nicht darauf, wie der Gläubiger sie im Vollstreckungsverfahren geltend macht, d.h. ob er sie kapitalisiert, indem er für vergangene [X.]räume aufgelaufene Rückstände betragsmäßig aus- und der Hauptforderung hinzurechnet.

Jedenfalls folgt die Maßgeblichkeit des Titels und nicht des Eintragungsantrags aus Sinn und Zweck der Norm. Diese zielt darauf ab, das Grundbuch von verwirrenden kleinen Zwangshypotheken freizuhalten. Daneben soll die Vorschrift auch verhindern, dass für kleine Forderungen des Alltags eine Realsicherheit erlangt werden und der Schuldner so seines Grundeigentums verlustig gehen kann ([X.]T-Drucks. 13/341 S. 35). Diese Zwecke würden verfehlt, wenn der Gläubiger in regelmäßigen Abständen die zwischenzeitlich aufgelaufenen rückständigen Zinsen kapitalisieren und bei Erreichen des Mindestwertes von 750,01 € durch die Eintragung einer Zwangshypothek sichern lassen könnte. Hiermit würde die in § 866 Abs. 3 ZPO getroffene Regelung im Ergebnis umgangen (zutreffend [X.], [X.] 1982, 913; [X.], [X.] 2009, 153 f.; Musielak/Voit/Flockenhaus, ZPO, 17. Aufl., § 866 Rn. 4).

(b) Als Nebenforderung titulierte Zinsen können allerdings - aber eben auch nur dann - kapitalisiert als [X.]etrag der [X.] eingetragen werden, wenn die titulierte Hauptforderung nicht mehr besteht (zutreffend [X.], [X.] 2019, 101, 102). Denn ebenso wie Zinsen im Erkenntnisverfahren mit dem Erlöschen der Hauptforderung selbst zur Hauptforderung werden (vgl. [X.], [X.]eschluss vom 12. Dezember 1957 - [X.]/57, [X.]Z 26, 174, 175; Urteil vom 14. März 1994 - [X.], NJW 1994, 1869, 1870; [X.]eschluss vom 25. November 2004 - [X.]/03, juris Rn. 5; jeweils zu § 4 ZPO), werden sie im Vollstreckungsverfahren zur Hauptforderung, wenn die im Titel ausgewiesene Hauptforderung zwischenzeitlich erloschen ist, etwa weil sie nach Erlass des Titels erfüllt wurde (§ 362 [X.]G[X.]).

Dass der Gläubiger die Zinsen im Vollstreckungsverfahren ausrechnet und ohne die noch bestehende Hauptforderung oder - wie hier - zusammen mit einem anderen Teil der Hauptforderung vollstreckt, d.h. mit einem Teil, von dem sie nicht abhängen, reicht hingegen nicht aus. Die letztgenannte Vorgehensweise mag zwar im Einzelfall zumindest dem Zweck, das Grundbuch von verwirrenden kleinen Zwangshypotheken freizuhalten, nicht zuwiderlaufen. Ob dem so ist, hinge aber allein von dem Verhalten des Gläubigers ab. Dieser könnte die Regelung des § 866 Abs. 3 ZPO im Ergebnis umgehen, indem er jeweils Teile der Hauptforderung mit kapitalisierten Zinsen so zusammenrechnet, dass sie gerade den [X.]etrag von 750,01 € erreichen.

(3) Vor allem spricht gegen die Zulässigkeit der Eintragung kapitalisierter Zinsen als Teil der Hauptforderung, dass der Gläubiger auf diese Weise die gesetzlichen Regelungen über die Verjährung titulierter und gesicherter Zinsen umgehen könnte.

(a) Nach § 197 Abs. 1 Nr. 3 [X.]G[X.] verjähren rechtskräftig festgestellte Ansprüche in 30 Jahren. Soweit sie jedoch künftig fällig werdende regelmäßig wiederkehrende Leistungen zum Inhalt haben, tritt an die Stelle der Verjährungsfrist von 30 Jahren die regelmäßige Verjährungsfrist (§ 197 Abs. 2 [X.]G[X.]). Da der Anspruch durch die Verjährung nicht erlischt, bleiben akzessorische Rechte wie Hypotheken und Pfandrechte jedoch bestehen. Für durch eine Hypothek gesicherte Ansprüche regelt § 216 Abs. 1 [X.]G[X.], dass die Verjährung des Anspruchs den Gläubiger nicht hindert, seine [X.]efriedigung aus dem belasteten Gegenstand (Grundstück) zu suchen. Dies gilt nach Abs. 3 der Vorschrift indes nicht für verjährte Ansprüche auf Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen (vgl. auch § 902 Abs. 1 Satz 2 [X.]G[X.]). Somit unterliegen Zinsen, die im Titel als Nebenforderungen ausgewiesen sind, der regelmäßigen Verjährungsfrist, und können nach Eintritt der Verjährung auch dann nicht mehr geltend gemacht werden, wenn sie durch eine [X.] gesichert sind.

(b) Der Sinn und Zweck der Verkürzung der Verjährung in § 197 Abs. 2 [X.]G[X.] liegt darin, die Ansammlung von Rückständen aus regelmäßig wiederkehrenden Leistungen nicht zu begünstigen und sie nicht zu einer solchen Höhe anwachsen zu lassen, dass der Schuldner durch deren Einforderung wirtschaftlich gefährdet oder zugrunde gerichtet wird ([X.], Urteil vom 20. November 1997 - [X.], [X.]Z 137, 193, 199 mwN).

(c) Wäre es jedoch zulässig, zwischenzeitlich aufgelaufene Zinsen zu kapitalisieren und als Teil der durch die [X.] gesicherten Hauptforderung eintragen zu lassen, könnte der Gläubiger sie wie die Hauptforderung unabhängig von ihrer Verjährung aus dem Grundstück beanspruchen. Hiermit würden die Vorschriften der § 197 Abs. 2, § 216 Abs. 3 [X.]G[X.], die Zinsen und andere wiederkehrende Leistungen hinsichtlich der Verjährung und Vollstreckbarkeit aus den genannten Gründen an[X.] behandeln als die Hauptforderung, in unzulässiger Weise umgangen (zutreffend [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl., [X.]eitung Rn. 321; [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2019], [X.]. zu §§ 1113 ff. Rn. 54).

(4) Schließlich spricht gegen die Zulässigkeit der Eintragung von erst im Vollstreckungsantrag kapitalisierten Zinsen als Teil der Hauptforderung, dass der Gläubiger sich auf diese Weise einseitig eine Rangverbesserung in der Zwangsversteigerung verschaffen könnte.

(a) Nach § 10 Abs. 1 [X.] erhält der Hauptanspruch einer Hypothek (das Kapital) in der Zwangsversteigerung ohne zeitliche [X.]eschränkung die [X.] 4. Gleiches gilt für Nebenforderungen, die als einmalige Leistungen nicht zeitlich abgegrenzt sind, z.[X.]. für Kosten (vgl. [X.]/[X.], [X.], 22. Aufl., § 10 Rn. 83; [X.], [X.], 6. Aufl., § 10 Rn. 52). Ansprüche auf wiederkehrende Leistungen, insbesondere Zinsen, genießen das Vorrecht dieser Klasse hingegen nur wegen der laufenden und der aus den letzten zwei Jahren rückständigen [X.]eträge. Die älteren Rückstände f[X.] in die [X.] 8, oder - wenn der Gläubiger ihretwegen in das Grundstück vollstreckt - in die [X.] 5 (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 16. Aufl., § 10 Rn. 52; [X.]/[X.], aaO). Laufende [X.]eträge wiederkehrender Leistungen sind nach § 13 Abs. 1 Satz 1 [X.] der letzte vor der [X.]eschlagnahme fällig gewordene [X.]etrag sowie die später fällig werdenden [X.]eträge. Die älteren [X.]eträge sind Rückstände (Satz 2). Sinn und Zweck der [X.]eschränkung des [X.] wiederkehrender Leistungen ist, dass die Sicherheit des Realkredits leiden müsste, wenn das Vorrecht [X.] nicht verjährten [X.] gewährt würde (vgl. Denkschrift zum [X.] von 1897, S. 58).

(b) Könnten jedoch als Nebenforderung titulierte Zinsen bei der Eintragung der [X.] als Teil des Kapitals eingetragen werden, fielen sie ab diesem [X.]punkt bei der Zwangsversteigerung stets in die [X.] 4. Der Gläubiger könnte folglich eine Rangverbesserung hinsichtlich der als Nebenforderung titulierten Zinsen allein dadurch bewirken, dass er sie bei seinem Eintragungsantrag kapitalisiert und der Hauptforderung hinzurechnet (vgl. [X.], [X.] 2012, 11, 12; Rpfleger 2016, 556, 557; [X.], [X.], 2126 f.; [X.]/[X.], [X.]G[X.] [2019], [X.]. zu §§ 1113 ff. Rn. 54; [X.], ZIP 1991, 474, 479; [X.]., Rpfleger 2009, 448).

(c) Soweit dem entgegengehalten wird, es müsse nicht in jedem Fall zu einer Rangverbesserung und könne im Einzelfall sogar zu einer Verschlechterung des Rangs kommen (so [X.], [X.], 12. Aufl., [X.]. [X.] Rn. 575), trifft dies zwar zu. Eine Rangverbesserung erfahren die kapitalisierten Zinsen nämlich nur, wenn und soweit die [X.]eschlagnahme mehr als zwei Jahre nach der Eintragung erfolgt, da sie anderenfalls auch als im [X.]punkt der [X.]eschlagnahme rückständige Zinsen aus den letzten zwei Jahren bzw. ab dann als laufende Zinsen in die [X.] 4 f[X.]. Dabei ist zu berücksichtigen, dass es allein auf die erste [X.]eschlagnahme ankommt, gleich durch welchen Gläubiger sie veranlasst wird (§ 13 Abs. 4 [X.]), und dass darüber hinaus auch eine bereits in einem Zwangsverwaltungsverfahren erwirkte [X.]eschlagnahme für die Zwangsversteigerung als die erste gilt, wenn sie bis zu der in der Zwangsversteigerung erfolgten [X.]eschlagnahme fortgedauert hat (§ 13 Abs. 4 Satz 2 [X.]). In der Zwangsverwaltung kann die Eintragung der Zinsen als [X.] sogar zu einer Rangverschlechterung für den Gläubiger führen, weil dort nach § 155 Abs. 2 Satz 2 [X.] bei der Verteilung der laufenden Überschüsse in [X.] 4 nur die laufenden wiederkehrenden Leistungen zu berücksichtigen sind. Dass die Kapitalisierung der Zinsen unter Umständen keine Verbesserung oder gar eine Verschlechterung für den Gläubiger bewirken kann, ändert aber nichts daran, dass nicht ersichtlich ist, weshalb ihm überhaupt gestattet sein soll, den Rang, den das Gesetz den Zinsen als wiederkehrenden Leistungen zuweist, allein dadurch zu verändern, dass er rückständige Zinsen aus- und der Hauptforderung hinzurechnet.

(5) Der Einwand des [X.]eteiligten zu 2, es sei kein Grund dafür ersichtlich, weshalb die Kapitalisierung von Zinsen bei der [X.] unzulässig, bei der [X.] aber zulässig sein soll, rechtfertigt keine andere [X.]eurteilung. Zwar wird es in der Tat bei der [X.] nach § 1113 [X.]G[X.] für zulässig erachtet, Zinsen für abgelaufene [X.]räume in kapitalisierter Form als [X.]etrag der Hypothek einzutragen (MüKo[X.]G[X.]/Lieder, 8. Aufl., § 1113 Rn. 49; [X.] [X.]G[X.]/Rohe [1.8.2021], § 1113 Rn. 18; [X.]/Mattern, [X.]G[X.], 12. Aufl., § 1115 Rn. 25 f.), wobei - soweit ersichtlich - davon ausgegangen aber nicht ausdrücklich ausgesprochen wird, dass auch eine Hinzurechnung zu einer Hauptforderung zulässig ist. Hieraus lässt sich indes nicht folgern, dass entsprechendes auch für die Eintragung der [X.] gelten muss (so aber [X.], Rpfleger 1982, 75). Denn während die Kapitalisierung der Zinsen bei der [X.] auf einer Einigung des Grundstückseigentümers mit dem Hypothekengläubiger beruht (§ 873 [X.]G[X.]), würde es bei der [X.] dem Gläubiger - wie gezeigt - ermöglicht, einseitig die für Zinsen geltenden Verjährungsregelungen zu Lasten des Grundstückseigentümers zu umgehen, indem er Rückstände aus- und der Hauptforderung hinzurechnet. Zudem gilt auch die Mindestbetragsregelung des § 866 Abs. 3 ZPO, die der Gläubiger auf diese Weise ebenfalls umgehen könnte, allein für die [X.], nicht aber für die [X.].

(6) An[X.] liegt es hingegen, wenn die Zinsen zwar kapitalisiert, aber ausdrücklich als Nebenforderungen eingetragen werden („[X.] zu 600 € nebst 150,01 € Zinsen hieraus für den [X.]raum … bis …“). Denn die Kapitalisierung ist für sich genommen nur eine andere [X.]erechnungsart für die Kennzeichnung der Zinsen (zutreffend [X.], [X.] 1982, 1792, 1798). Werden die als Nebenforderung titulierten Zinsen so eingetragen, dass aus dem Grundbuch ihr Charakter als Nebenforderung eindeutig erkennbar ist, führt dies weder zu einer Unklarheit des Grundbuchs noch droht Umgehung der Mindestbetragsregelung des § 866 Abs. 3 ZPO, der Verjährungsregelung in § 216 Abs. 3 [X.]G[X.] oder der Regelung über die [X.]n in § 10 [X.]. Eine solche Eintragung ist daher zulässig (zutreffend [X.], [X.] 2013, 149 zu Säumniszuschlägen).

b) Der Annahme einer für die Eintragung eines [X.]s nach § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] erforderlichen Gesetzesverletzung steht nicht entgegen, dass zum [X.]punkt der Eintragung der [X.] für den [X.]eteiligten zu 2 höchstrichterlich noch nicht geklärt war, ob rückständige Zinsen kapitalisiert eingetragen werden können, wenn sie im Vollstreckungstitel als Nebenforderungen ausgewiesen sind.

aa) Allerdings wird teilweise angenommen, eine Gesetzesverletzung [X.]. § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] scheide aus, wenn die Eintragung auf eine vertretbare Auslegung des Gesetzes durch das Grundbuchamt gestützt sei; eine nachträgliche andere Auslegung durch das [X.]eschwerdegericht rechtfertige nicht die Eintragung eines [X.]s (vgl. [X.], [X.] 1973, 652, 653; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 53 Rn. 81; [X.]/[X.]/[X.], 8. Aufl., § 53 [X.] Rn. 17).

bb) Überwiegend wird hingegen davon ausgegangen, dass es für die Frage, ob eine Gesetzesverletzung im Sinne dieser Vorschrift vorliegt, allein auf die objektive Rechtslage ankomme (vgl. [X.], [X.], 32. Aufl., § 53 Rn. 21; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 53 Rn. 46; [X.]/[X.] [1.8.2021], § 53 Rn. 16).

cc) Die letztgenannte Ansicht trifft zu. Gesetzliche Vorschriften sind [X.]. § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] verletzt, wenn bei der Eintragung zu beachtende Rechtsnormen des materiellen oder formellen Rechts infolge eines objektiven Pflichtenverstoßes des [X.] nicht oder nicht richtig angewendet worden sind. Die Gesetzesverletzung ist ein objektiver [X.]egriff. Die Nichtanwendung oder unrichtige Anwendung des Gesetzes braucht deshalb nicht auf einem Verschulden des [X.] zu beruhen, sondern kann auch ohne ein Verschulden gegeben sein (Senat, [X.]eschluss vom 13. Juli 1959 - [X.] 6/59, [X.]Z 30, 255, 256). Ob eine Gesetzesverletzung vorliegt, ist aus der Sicht des [X.] und nach dem von ihm anzuwendenden Recht zu beurteilen. Maßgebend dafür ist die dem Grundbuchamt zur [X.] der Eintragung unterbreitete Sachlage und die zu dieser [X.] bestehende Rechtslage (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 13. Juli 1959 - [X.] 6/59, [X.]Z 30, 255, 260; [X.]eschluss vom 16. Februar 2012 - [X.] 204/11, juris Rn. 18). Daher liegt eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften nicht vor, wenn das Grundbuchamt das Gesetz auf den ihm unterbreiteten Sachverhalt richtig angewandt hat, auch wenn dieser Sachverhalt unrichtig war, es sei denn, dass die Unrichtigkeit dem Grundbuchamt bekannt war oder bei gehöriger Prüfung erkennbar gewesen wäre (Senat, [X.]eschluss vom 13. Juli 1959 - [X.] 6/59, [X.]Z 30, 255, Leitsatz). Soweit es indes um die richtige Auslegung und Anwendung des Gesetzes selbst geht, kommt es auf die „Erkennbarkeit“ des richtigen Gesetzesinhalts für das Grundbuchamt nicht an, sondern allein auf die objektive Rechtslage. Da Rechtsnormen einen bestimmten Inhalt haben, ist dieser durch eine von der gültigen Auslegung abweichende Inhaltsbestimmung verletzt, auch wenn diese vertretbar ist (zutreffend [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 53 Rn. 46). Eine Verletzung gesetzlicher Vorschriften [X.]. § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] liegt daher vor, wenn das Grundbuchamt bei der Eintragung das Gesetz nach seinem objektiven Inhalt nicht oder nicht richtig anwendet; darauf, ob die der Eintragung zugrundeliegende Rechtsauffassung des [X.] vertretbar ist oder war, kommt es nicht an.

c) Durch die unter Verstoß gegen § 866 ZPO erfolgte Eintragung der [X.] über eine Hauptforderung von 55.344,49 € ist das Grundbuch unrichtig geworden. Denn die Hypothek ist nur i.H.v. 17.665,36 € entstanden, weil nur in dieser Höhe eine Hauptforderung besteht. Daher hat das [X.]eschwerdegericht das Grundbuchamt zu Recht angewiesen, gegen die [X.] einen [X.] zu Gunsten des [X.]eteiligten zu 1 hinsichtlich eines Teilbetrages von 37.679,13 € einzutragen.

3. Soweit der [X.]eteiligte zu 2 mit der Rechtsbeschwerde geltend macht, das [X.]eschwerdegericht habe ihn in seinem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG verletzt, indem es ihn im [X.]eschwerdeverfahren nicht angehört hat, verhilft dies der Rechtsbeschwerde nicht zum Erfolg.

a) Richtig ist allerdings, dass das [X.]eschwerdegericht den Anspruch des [X.]eteiligten zu 2 auf rechtliches Gehör verletzt hat, indem es davon abgesehen hat, ihn vor der zu seinem Nachteil ergehenden Entscheidung im [X.]eschwerdeverfahren anzuhören. Wie allgemein in [X.]eschwerdeverfahren nach der Grundbuchordnung (vgl. § 68 Abs. 3 i.V.m. § 28 Abs. 1, § 37 Abs. 2 FamFG) ist auch in dem [X.]eschwerdeverfahren über die Eintragung eines [X.]s oder über die Amtslöschung den [X.]eteiligten, insbesondere demjenigen, für den das betroffene Recht eingetragen ist, rechtliches Gehör zu gewähren (vgl. [X.]ayObLG, [X.] 1989, 1273, 1275; [X.] 1990, 212, 216; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 12. Aufl., § 77 Rn. 28; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 53 Rn. 39; [X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 53 Rn. 60; [X.]/Kramer [1.8.2021], § 77 Rn. 18). Dass hiervon ausnahmsweise abgesehen und rechtliches Gehör nachträglich gewährt werden kann, wenn die Gefahr der Rechtsvereitelung besteht (so etwa [X.], [X.] 2014, 51, 52; NJW-RR 2016, 1297 Rn. 29; [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 12. Aufl., § 77 Rn. 28; [X.]/[X.]/[X.], [X.], 4. Aufl., § 53 Rn. 60; [X.]/Kramer [1.8.2021], § 77 Rn. 19; [X.], [X.], 32. Aufl., § 1 Rn. 70 und § 53 Rn. 35), liegt nahe, bedarf aber keiner Entscheidung. Denn eine solche Situation bestand hier nicht.

b) Der [X.] hat sich allerdings nicht ausgewirkt, weil der [X.]eteiligte zu 2 im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht dargelegt hat, dass er im Falle einer Anhörung im [X.]eschwerdeverfahren entscheidungserhebliche Tatsachen vorgebracht hätte, die zu einer anderen Entscheidung des [X.]eschwerdegerichts hätten führen können. Er hat sich allein zu Rechtsfragen geäußert; insoweit konnte die im [X.]eschwerdeverfahren unterbliebene Anhörung im Rechtsbeschwerdeverfahren nachgeholt werden (vgl. [X.]/Schmidt-Räntsch, [X.], 12. Aufl., § 77 Rn. 28).

4. Schließlich bleibt die Rechtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 2 ohne Erfolg, soweit dieser der Ansicht ist, im Falle der [X.]estätigung der [X.]eschwerdeentscheidung seien zu Unrecht als Kapital der Hypothek eingetragene Zinsen stattdessen als Nebenforderung mit Zinssatz und Zinsbeginn einzutragen. Gegenstand des [X.]eschwerde- und Rechtsbeschwerdeverfahrens ist allein die von dem [X.]eteiligten zu 1 angeregte Eintragung eines [X.]s nach § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] bzw. Löschung der eingetragenen [X.] nach § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.]. In diesem Verfahren kann der [X.]eteiligte zu 2 nicht mehr erreichen, als dass die Eintragung des Wi[X.]pruchs und die Löschung seines Rechts unterbleiben. Zur Vornahme einer anderen Eintragung kann das Grundbuchamt - bei dem eine solche Eintragung bislang auch nicht beantragt wurde - nicht angewiesen werden.

Rechtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 1

Die Rechtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 1 bleibt ebenfalls ohne Erfolg.

1. Sie ist nur insoweit statthaft, als der [X.]eteiligte zu 1 die Eintragung eines über 37.679,13 € hinausgehenden [X.]s und die Löschung der [X.] auf der Grundlage von § 53 Abs. 1 [X.] angeregt hat und dieses Ziel mit der Rechtsbeschwerde weiterverfolgen will. Soweit der [X.]eteiligte zu 1 die Löschung der [X.] im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 [X.] beantragt, ist die Rechtsbeschwerde hingegen nicht statthaft.

a) Nach § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.] ist die [X.]eschwerde gegen eine Eintragung im Grundbuch unzulässig. Im Wege der [X.]eschwerde kann jedoch nach Satz 2 der Vorschrift verlangt werden, dass das Grundbuchamt angewiesen wird, nach § 53 [X.] einen Wi[X.]pruch einzutragen oder eine Löschung vorzunehmen. Daher ist die Entscheidung des [X.], auf eine Anregung des [X.]eteiligten hin nicht in diesem Sinne von Amts wegen tätig zu werden, mit der [X.]eschwerde anfechtbar. [X.]eschwerdeberechtigt ist in diesem Fall derjenige, dem bei Unrichtigkeit des Grundbuchs der [X.]erichtigungsanspruch aus § 894 [X.]G[X.] zustünde (vgl. [X.], [X.], 32. Aufl., § 53 Rn. 32 f.), hier der [X.]eteiligte zu 1, dessen Eigentum an dem Grundstück durch die eingetragene [X.] beeinträchtigt wird. Nachdem seine [X.]eschwerde teilweise zurückgewiesen worden ist, kann der [X.]eteiligte zu 1 mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde sein Ziel insoweit weiterverfolgen.

b) Nicht statthaft ist die Rechtsbeschwerde hingegen insoweit, als der [X.]eteiligte zu 1 die Löschung der [X.] im Wege der Grundbuchberichtigung nach § 22 [X.] beantragt.

aa) Wie das [X.]eschwerdegericht zutreffend erkennt, ist die [X.]eschwerde insoweit bereits nicht statthaft. Eine gegen die Zurückweisung eines auf eine ursprüngliche Unrichtigkeit der Eintragung gestützten [X.]erichtigungsantrags gerichtete [X.]eschwerde ist nach § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.] unzulässig. Denn sie zielt der Sache nach darauf ab, dass das [X.]eschwerdegericht die Vornahme der Eintragung in das Grundbuch überprüft, was nur in den Grenzen des § 71 Abs. 2 Satz 2 [X.] zulässig ist (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 7. Dezember 2017 - [X.] 59/17, [X.] 2018, 277 Rn. 6).

bb) Allerdings ist die [X.]eschwerdebeschränkung des § 71 Abs. 2 Satz 1 [X.] nach ihrem Sinn und Zweck nur auf diejenigen Grundbucheintragungen anwendbar, die am öffentlichen Glauben des Grundbuchs teilnehmen (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 16. April 1975 - [X.], [X.], 194, 198; [X.]eschluss vom 13. Juli 2017 - [X.] 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 6; [X.]eschluss vom 7. Dezember 2017 - [X.] 59/17, [X.] 2018, 277 Rn. 9). Dies ist bei einer [X.] der Fall. Der Senat hat die [X.]eschwerdebeschränkung aber auch in dem Fall für unanwendbar gehalten, dass eine Rechtsänderung durch gutgläubigen Erwerb zwar nicht nach der Natur des eingetragenen Rechts, aber nach dem konkreten Inhalt des Grundbuchs rechtlich ausgeschlossen ist (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 16. April 1975 - [X.], aaO, S. 198 f.; [X.]eschluss vom 7. Dezember 2017 - [X.] 59/17, aaO).

Das Vorliegen einer solchen Ausnahme verneint das [X.]eschwerdegericht jedoch zu Recht. Der gutgläubige Erwerb der für den [X.]eteiligten zu 2 eingetragenen Zwangshypothek ist, auch wenn diese nur mittels einer Grundbucheintragung übertragen werden kann, möglich und lässt sich nicht ausschließen, weil zum maßgeblichen [X.]punkt der [X.]eschwerdeentscheidung ein [X.] noch nicht eingetragen war. Insofern liegt es hier an[X.], als in der ebenfalls einen Antrag auf Löschung einer [X.] betreffenden Entscheidung, in welcher der Senat die Zulässigkeit der [X.]eschwerde insoweit bejaht hat (vgl. Senat, [X.]eschluss vom 16. April 1975 - [X.], [X.], 194, 199).

2. Zu Recht lehnt das [X.]eschwerdegericht die Amtslöschung der [X.] nach § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] ab, weil die Eintragung nicht inhaltlich unzulässig ist.

a) Inhaltlich unzulässig i.S.d. § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] ist eine Eintragung, die ihrem - gegebenenfalls durch Auslegung zu ermittelnden - Inhalt nach einen Rechtszustand oder -vorgang verlautbart, den es nicht geben kann, oder wenn sie etwas Wi[X.]prüchliches verlautbart und ihre [X.]edeutung auch bei zulässiger Auslegung nicht ermittelt werden kann; ebenfalls als nach ihrem Inhalt unzulässig ist eine Eintragung anzusehen, die ein an sich eintragungsfähiges Recht mit einem gesetzlich nicht erlaubten Inhalt verlautbart. Dabei muss sich die Unzulässigkeit aus dem Eintragungsvermerk selbst oder den zulässig in [X.]ezug genommenen Eintragungsunterlagen ergeben (Senat, [X.]eschluss vom 13. Juli 2017 - [X.] 136/16, NJW 2017, 3715 Rn. 8; [X.]eschluss vom 13. September 2018 - [X.] 2/18, [X.] 2019, 274 Rn. 13; [X.]eschluss vom 17. Januar 2019 - [X.] 81/18, NJW-RR 2019, 914 Rn. 6).

b) Das ist hier nicht der Fall. Die Eintragung einer [X.] mit dem hier in Rede stehenden Inhalt - einem Kapital von 55.344,49 € nebst Zinsen i.H.v. 4 % seit dem 28. Mai 2011 aus 17.665,36 € - verlautbart weder etwas Wi[X.]prüchliches noch ein Recht, das es nicht geben kann. Zwar ist es nach dem oben Gesagten nicht zulässig, Zinsen, die als Nebenforderung tituliert sind, in kapitalisierter Form als Hauptforderung der Sicherungshypothek einzutragen. Dass mit der Eintragung hiergegen verstoßen wurde, lässt sich dem Eintragungsvermerk aber nicht entnehmen, und zwar auch nicht unter [X.]erücksichtigung des in [X.]ezug genommen [X.]. Denn der Vermerk lässt nicht erkennen, dass in dem als Hauptforderung verbuchten [X.]etrag der [X.] überhaupt Zinsen in kapitalisierter Form enthalten sind.

3. Erfolglos bleibt die Rechtsbeschwerde des [X.]eteiligten zu 1 auch insoweit, als das [X.]eschwerdegericht das Grundbuchamt lediglich zur Eintragung eines [X.]s nach § 53 Abs. 1 Satz 2 [X.] i.H.v. 37.679,13 € angewiesen und die darüber hinaus gehende, auf die Eintragung eines Wi[X.]pruchs i.H.v. 55.344,49 € gerichtete [X.]eschwerde zurückgewiesen hat.

a) Hinsichtlich des Teilbetrages von 17.665,36 € hat das Grundbuchamt die Eintragung nicht unter Verletzung gesetzlicher Vorschriften vorgenommen, weil dieser Eintragung eine titulierte Hauptforderung zu Grunde liegt. Der [X.] nach § 53 Abs. 1 Satz 1 [X.] war folglich auf den Teilbetrag von 37.679,13 € zu beschränken, da nur dieser Teil unter Verstoß gegen § 866 Abs. 1 ZPO eingetragen worden ist (vgl. zur [X.]eschränkung des Wi[X.]pruchs in einem solchen Fall etwa [X.], Rpfleger 2016, 556, 558; [X.], [X.] 2020, 567 Rn. 22; [X.]/[X.], [X.], 12. Aufl., § 53 Rn. 119).

b) Soweit der [X.]eteiligte zu 1 geltend macht, der [X.] sei auf weitere 14.205,80 € zu erstrecken, weil seine Zahlungen abweichend von § 367 Abs. 1 [X.]G[X.] zunächst auf die Hauptforderung anzurechnen seien, erhebt er einen Einwand, der nicht im grundbuchrechtlichen Verfahren über die Eintragung eines [X.]s, sondern allein mit der Vollstreckungsabwehrklage nach § 767 ZPO geltend gemacht werden kann.

IV.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 84 FamFG, §§ 2, 22 GNotKG, die Festsetzung des [X.] auf § 61 Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 53 Abs. 1 Satz 1 GNotKG.

[X.]     

      

Göbel     

      

Haberkamp

      

[X.]     

      

Malik     

      

Meta

V ZB 52/20

21.10.2021

Bundesgerichtshof 5. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend OLG Dresden, 17. Juni 2020, Az: 17 W 430/20

§ 866 Abs 1 ZPO, § 53 Abs 1 S 1 GBO

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 21.10.2021, Az. V ZB 52/20 (REWIS RS 2021, 1689)

Papier­fundstellen: WM 2022, 282 MDR 2022, 331-332 REWIS RS 2021, 1689

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