Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. V ZB 174/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4278

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[X.]BESCHLUSS [X.]/08 vom 26. März 2009 in der [X.] Nachschlagewerk: ja [X.]: ja [X.]R: ja [X.] § 98, ZPO §§ 869, 793 a) Für die gemäß §§ 869, 793 ZPO befristeten Rechtsmittel in [X.] ergibt sich unmittelbar aus der Verfassung das Erfordernis einer Rechtsmittelbelehrung. b) Unterbleibt die Rechtsmittelbelehrung, steht dies weder der Wirksamkeit der [X.] Entscheidung noch dem Beginn des Laufs der Rechtsmittelfrist entge-gen. c) Ist der [X.] für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich, ist bei der Prüfung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand fehlendes Verschul-den des Rechtsmittelführers unwiderleglich zu vermuten. [X.], Beschluss vom 26. März 2009 - [X.]/08 - [X.] [X.] - 2 - Der V. Zivilsenat des [X.] hat am 26. März 2009 durch den [X.] [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und Dr. [X.] beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der [X.] der 4. Zivilkammer des [X.] vom 6. August 2008 aufgehoben. Dem Beteiligten zu 1 wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gegen den Beschluss des [X.] vom 11. Juni 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das [X.] zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 315.350 •. Gründe: [X.] Der Schuldner und seine Ehefrau waren je zur Hälfte Miteigentümer des im Eingang des Beschlusses bezeichneten Grundstücks. Auf Antrag der [X.] 3 - ligten zu 3 wurde die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer ding-lichen Forderung angeordnet. Die Beteiligte zu 4 trat dem Verfahren wegen [X.] persönlichen Forderung bei, die Beteiligte zu 5, eine Bank, wegen einer [X.] dinglichen Forderung. Der Verkehrswert des Grundstücks wurde auf 900.000 • festgesetzt. Termin zur Versteigerung wurde auf den 7. Februar 2008 bestimmt. In dem Termin bot [X.]320.000 •. Weitere Gebote erfolgten nicht. Der Zuschlag wurde gemäß § 85a Abs. 1 [X.] versagt. 2 Neuer Termin zur Versteigerung wurde auf den 4. Juni 2008 bestimmt. Der Schuldner nahm an dem Termin teil. Es erfolgte wiederum nur ein Gebot, nämlich das der Beteiligten zu 6, die 315.000 • bot. Termin zur Verkündung einer Entscheidung über den Zuschlag wurde auf den 11. Juni 2008 bestimmt. 3 Mit Schriftsatz vom 9. Juni 2008 beantragte der Schuldner die "[X.] des Verfahrens in den Stand vom 7. Februar 2008" und die "Wie-dereinrichtung der Bietgrenzen". Zur Begründung machte er geltend, [X.] sei Mitarbeiterin der Beteiligten zu 5. Sie habe im Termin vom 7. Februar 2008 nur deshalb ein Gebot abgegeben, um die in § 85a Abs. 1 [X.] bestimmte Grenze zu Fall zu bringen. 4 Das Amtsgericht hat mit Beschluss vom 11. Juni 2008 das Grundstück der Beteiligten zu 6 zugeschlagen. Es hat ausgeführt, das Gebot von Frau [X.]sei zu Recht zugelassen worden, weil diese nicht als Vertreterin der Beteiligten zu 5 an dem Termin vom 7. Februar 2008 teilgenommen habe. Der Beschluss ist dem Schuldner am 14. Juni 2008 zugestellt worden. 5 Mit am 26. Juni 2008 eingegangenem Schriftsatz hat der Schuldner ge-gen den Beschluss vom 11. Juni 2008 sofortige Beschwerde erhoben. Das 6 - 4 - Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen und die Akten dem [X.] zur Entscheidung vorgelegt. Dieses hat den Schuldner mit Verfügung vom 10. Juli 2008 darauf hingewiesen, dass die Beschwerde unzulässig sei, weil die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei. Am 14. Juli 2008 hat der Schuldner dar-aufhin Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäu-mung der Frist zur Einlegung der sofortigen Beschwerde gestellt. Zur [X.] hat er geltend gemacht, § 98 [X.] habe er nicht gekannt. Ein Migränean-fall habe ihn daran gehindert, die fertig gestellte Beschwerde noch am 25. Juni 2008 per Fax zu versenden. Auf den Ablauf der [X.], hat der Schuldner am 29. Juli 2008 Wiedereinsetzung gegen die [X.] der [X.] beantragt. Das [X.] hat die Anträge auf Wiedereinsetzung zurückgewiesen und die Beschwerde verworfen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde er-strebt der Schuldner die Aufhebung des Zuschlags und dessen Versagung. 7 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, die sofortige Beschwerde sei verspätet, eine Wiedereinsetzung scheide aus. Weil der Schuldner an dem Versteige-rungstermin vom 11. Juni 2008 teilgenommen habe, habe die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 [X.] mit der Verkündung des [X.] am 11. Juni 2008 zu laufen begonnen. Soweit der Schuldner durch den Migräneanfall vom 25. Juni 2008 an der Übermittlung der Beschwerde-schrift an diesem Tag gehindert gewesen sei, sei das Hindernis am Folgetag entfallen. Die damit begonnene Frist, Wiedereinsetzung zu beantragen, habe der Schuldner versäumt. Der auch insoweit beantragten Wiedereinsetzung [X.] - 5 - he entgegen, dass dem Schuldner die Unkenntnis der Wirkungen von § 98 [X.] vorzuwerfen sei. II[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. 9 Die Beschwerdefrist ist versäumt. Gegen das Fristversäumnis ist dem Schuldner entgegen der Meinung des [X.] Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. 10 1. Weil der Schuldner an dem Versteigerungstermin vom 4. Juni 2008 teilgenommen hat, begann die Beschwerdefrist ihm gegenüber gemäß § 98 Satz 2 [X.] mit der Verkündung des [X.] am 11. Juni 2008. Die Frist endete gemäß § 96 [X.], §§ 569 Abs. 1, 222 Abs. 1 ZPO, § 188 Abs. 2 BGB mit dem Ablauf des 25. Juni 2008. Die am 26. Juni 2008 bei dem Amtsgericht eingegangene Beschwerde ist daher verspätet. Daran ändert es nichts, dass der Schuldner über Form und Frist des gegen den Zuschlagsbe-schluss eröffneten Rechtsmittels nicht belehrt worden ist (vgl. schon Senat, [X.] vom 28. Februar 2008, [X.], NJW-RR 2008, 1084, 1085). 11 2. Das Unterbleiben einer Rechtsmittelbelehrung hat aber zur Folge, dass dem Schuldner Wiedereinsetzung gegen die Fristversäumung zu gewäh-ren ist, wenn das Fehlen der Belehrung für die Versäumung ursächlich war. 12 13 a) Allerdings sehen weder das Zwangsversteigerungsgesetz noch die auf die Verfahren nach diesem Gesetz gemäß § 869 ZPO anzuwendende Zivil-prozessordnung eine Rechtsmittelbelehrung vor. Ob sie trotzdem geboten ist und bei ihrem Fehlen der Weg für die Wiedereinsetzung eröffnet ist, hat der - 6 - Senat im Beschluss vom 28. Februar 2008, [X.], NJW-RR 2008, 1084, 1085, offen gelassen. Die Frage ist zu bejahen. Das ergibt sich aus der [X.]. aa) Das Grundgesetz gewährleistet durch Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip, Art. 20 Abs. 3 GG, den Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz. Die Rechtschutzgewährung durch die Gerichte bedarf dabei [X.] normativen Ausgestaltung. In dieser kann der Gesetzgeber Regelungen treffen, die für ein Rechtsschutzbegehren, insbesondere auch für Rechtsmittel, besondere formelle Voraussetzungen vorsehen und sich dadurch für den Rechtsuchenden einschränkend auswirken ([X.] 93, 99, 107). Hierzu ge-hören Form- und Fristerfordernisse, durch die einer unangemessenen Dauer des Verfahrens entgegen gewirkt wird. Die insoweit notwendigen Regelungen müssen jedoch, was ebenfalls aus dem Rechtsstaatsprinzip folgt, die [X.] Belange angemessen gewichten und in Bezug auf ihre Auswirkung auf den einzelnen Rechtsuchenden den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten. Hierzu gehört eine Rechtsmittelbelehrung, wenn diese erforderlich ist, um [X.] Schwierigkeiten auszugleichen, die die Ausgestaltung eines Rechtsmittels andernfalls mit sich brächte. So verhält es sich, wenn die [X.] eines Rechtsmittels so kompliziert und schwer zu erfassen sind, dass nicht erwartet werden kann, der [X.] werde sich in zumutba-rer Weise hierüber rechtzeitig Aufklärung verschaffen können. Das gilt nament-lich für Verfahren, in denen kein Anwaltszwang besteht ([X.], aaO, 108). 14 [X.]) Das ist bei den Entscheidungen nach dem [X.], insbesondere bei der Entscheidung über den Zuschlag, der Fall. 15 Gegen die Entscheidungen in Zwangsversteigerungsverfahren findet die sofortige Beschwerde statt, §§ 869, 793 ZPO. Die Beschwerde kann sowohl bei 16 - 7 - dem Gericht, dessen Entscheidung angefochten wird, als auch bei dem Be-schwerdegericht eingelegt werden. Sie unterliegt nicht dem Anwaltszwang. Die Beschwerdefrist beträgt zwei Wochen; sie beginnt grundsätzlich mit der Zustel-lung der angefochtenen Entscheidung, § 569 Abs. 1 Satz 1, 2 ZPO. Hiervon weicht das [X.] für die Entscheidung über den Zuschlag ab. Soweit ein Beteiligter an dem Termin zur Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag teilgenommen hat, braucht ihm die Entscheidung nicht zugestellt zu werden, § 88 [X.]. Unabhängig von der Frage der Teilnahme an dem [X.] oder dem [X.] oder auch der Zustellung der Entscheidung beginnt die Frist für die Anfechtung einer Entscheidung, durch die der Zuschlag versagt wird, mit deren Verkündung, § 98 Satz 1 [X.]. Nach § 98 Satz 2 [X.] gilt "das Gleiche .... im Falle der Erteilung des Zuschlags für die Beteiligten, welche im Versteigerungstermin oder im [X.] er-schienen warenfi. Soweit es sich so verhält, bedarf es der Zustellung des [X.] daher nicht; die Beschwerdefrist beginnt unabhängig von dessen Zustellung mit der Verkündung der Entscheidung über den Zuschlag. Das gilt auch dann, wenn ein Beteiligter zwar nicht an dem [X.], wohl jedoch an dem Versteigerungstermin, aufgrund dessen über den Zuschlag zu entscheiden ist, teilgenommen hat und die Entscheidung über den Zuschlag nicht kennt. 17 Die Regelung dient der Beschleunigung und Vereinfachung des Verfah-rens (Stöber, [X.], 18. Aufl., § 98 [X.]. 1). Einem juristischen Laien erschließt sich weder der Inhalt der Regelung, noch erschließt sich das mit dieser verfolg-te Ziel. Ohne eine Belehrung seitens des Gerichts ist die gesetzliche Regelung mit dem heutigen Verständnis des verfassungsrechtlich gesicherten Anspruchs auf wirkungsvollen Rechtsschutz ([X.] 93, 99, 108) nicht zu vereinbaren. Das zeigt insbesondere die Entscheidung über den Zuschlag, um die es im vor-18 - 8 - liegenden Fall geht. Durch den Zuschlag verliert der Schuldner das Eigentum an seinem Grundstück. Die Entscheidung bildet [X.] des [X.]. Dass der Beginn der Frist zur Anfechtung dieser Entschei-dung für den Schuldner davon abhängt, dass er in dem dem Verkündungster-min vorausgehenden Versteigerungstermin zugegen war, liegt in solchem Maße fern, dass der Schuldner ohne eine Belehrung seitens des Gerichts hiermit nicht rechnen kann. Das Zwangsversteigerungsverfahren gehört auch nicht zu den Verfah-ren, von denen angenommen werden kann, dass sie allgemein vertraut sind. Weil das für die Entscheidungen nach dem Zwangsversteigerungsgesetz eröff-nete Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde nicht dem Anwaltszwang [X.], kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beteiligten an ei-nem solchen Verfahren wegen der Anfechtung einer Entscheidung den Rat ei-nes Rechtsanwalts in Anspruch nehmen (vgl. [X.] 93, 99, 108). 19 cc) Dementsprechend hat der Senat für das auf [X.] früher anzuwendende Verfahren nach dem Gesetz über die Angelegen-heiten der Freiwilligen Gerichtsbarkeit, [X.], unmittelbar aus der Verfassung das Gebot hergeleitet, über Form und Frist der gegen die Entscheidungen in diesem Verfahren gegebenen Rechtsmittel zu belehren (Senat, [X.] 150, 390, 393 ff., weitergehend [X.], [X.], 302 ff., für die Verfahren nach dem [X.] im Allgemeinen; [X.], [X.], 26. Aufl., § 1 [X.]. 53 für das Verfahren nach der [X.]). 20 b) Unterbleibt die von [X.] wegen gebotene Rechtsmittelbeleh-rung, kommt dem Betroffenen - entsprechend dem Rechtsgedanken aus § 44 Satz 2 StPO - die unwiderlegliche Vermutung zugute, dass ihn an der Versäu-mung der Rechtsmittelfrist kein Verschulden trifft, sofern der [X.] 21 - 9 - für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich geworden ist (Senat, Beschl. v. 28. Februar 2008, [X.], NJW-RR 2008, 1084, 1085; ferner [X.] 150, 390, 397 ff. zu § 43 WEG a.F.). Für die Ursächlichkeit spricht bei einem nicht anwaltlich vertretenen Beteiligten eine tatsächliche Vermutung. 3. Eine Belehrung des Schuldners über den Beginn der Frist zur soforti-gen Beschwerde gegen den [X.] ist nicht erfolgt. Damit ist nach dem Vorstehenden unwiderleglich zu vermuten, dass die Versäumung der Frist von dem Schuldner nicht verschuldet ist. Da er nicht anwaltlich beraten war, ist ferner zu vermuten, dass die Fristversäumung auf dem Fehlen der Belehrung beruht. Dass er die Beschwerdefrist versäumt hat, hat er erst durch den Hin-weis des [X.] vom 10. Juli 2008 erfahren. Damit begann die in § 234 ZPO bestimmte Frist, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Beschwerdefrist zu beantragen. Die Frist ist durch den Antrag vom 14. Juli 2008 gewahrt. Die beantragte Wiedereinsetzung ist dem Schuldner zu gewähren. 22 II[X.] In der Sache besteht Anlass zu dem Hinweis, dass es für die Entschei-dung, ob der von § 85a [X.] gewährte Schutz durch ein nicht zuschlagsfähiges 23 - 10 - Gebot im ersten Termin unterlaufen wird, nicht darauf ankommt, ob ein solches Gebot von einem Vertreter des Gläubigers abgegeben wurde (Senat, Beschl. v. 17. Juli 2008, [X.], [X.], 299 f.). [X.]
Schmidt-Räntsch [X.] Vorinstanzen: [X.], Entscheidung vom 11.06.2008 - [X.][X.], Entscheidung vom 06.08.2008 - 4 T 2273/08 -

Meta

V ZB 174/08

26.03.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.03.2009, Az. V ZB 174/08 (REWIS RS 2009, 4278)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4278

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