Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. B 13 R 22/15 R

13. Senat | REWIS RS 2016, 15676

© Bundessozialgericht, Dirk Felmeden

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Gegenstand

Rentenzahlung nach dem Tod des Leistungsberechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts - anderweitige Verfügung - Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenbeziehers - Kontoauflösung


Leitsatz

1. Ein Geldinstitut, das bei Ausführung eines Zahlungsauftrags zu Lasten des Kontos eines Rentenempfängers Kenntnis von dessen Tod hatte, kann sich gegenüber dem Rücküberweisungsverlangen des Rentenversicherungsträgers nicht auf den anspruchsvernichtenden Einwand anderweitiger Verfügungen berufen (Anschluss an BSG vom 22.4.2008 - B 5a/4 R 79/06 R = SozR 4-2600 § 118 Nr 6).

2. Die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die Zeit nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führt nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des Rentenversicherungsträgers gegen das Geldinstitut.

Tenor

Die Revision der Beklagten gegen das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2014 wird zurückgewiesen.

Die Beklagte trägt auch die Kosten des Revisionsverfahrens.

Der Streitwert für das Revisionsverfahren wird auf 1158,57 Euro festgesetzt.

Tatbestand

1

Der klagende [X.] begehrt vom beklagten Geldinstitut die Rücküberweisung einer Rentenzahlung.

2

Der [X.]ersicherte [X.] (T) bezog von der Klägerin Altersrente iHv zuletzt monatlich 1188,90 [X.], die auf sein von der Beklagten geführtes Girokonto überwiesen wurde. Nach dessen Tod am 24.1.2012 wurde auch noch die für Februar 2012 bestimmte Rentenzahlung am [X.] auf diesem Konto gutgeschrieben. Die Beklagte löste das Girokonto am 30.3.2012 in Kenntnis des Todes des [X.]ersicherten auf und überwies das Restguthaben iHv 2378,43 [X.] an Frau [X.]. ([X.]). Am 5.4.2012 machte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Rückforderung der zu Unrecht gewährten Rentenleistung iHv 1158,57 [X.] geltend. Die Beklagte lehnte eine Rückzahlung ab, weil das Konto bereits vor Eingang des [X.] aufgelöst worden sei, und gab die Anschrift von [X.] bekannt, damit sich die Klägerin direkt an diese wenden könne.

3

Das [X.] hat die Zahlungsklage abgewiesen (Urteil vom 18.2.2014). Auf die Berufung der Klägerin hat das L[X.] die vorinstanzliche Entscheidung geändert und die Beklagte zur Zahlung von 1158,57 [X.] verurteilt (Urteil vom 18.6.2014). Das Berufungsgericht hat den Umstand, dass das Konto bei Eingang des [X.] bereits aufgelöst war, als unerheblich angesehen. Der Erstattungsanspruch aus § 118 Abs 3 S 2 [X.]B [X.]I sei auf den Wert des nach dem Tod des [X.]ersicherten [X.] geleisteten und somit fehlgeschlagen überwiesenen Rentenzahlbetrags gerichtet; er bestehe gegenüber dem Geldinstitut und sei aus dessen [X.]ermögen zu bedienen. Dem Anspruch stehe auch der Einwand einer anderweitigen [X.]erfügung (§ 118 Abs 3 S 3 [X.]B [X.]I) nicht entgegen. Auf ihn könne sich das Geldinstitut ab dem Zeitpunkt, zu dem es Kenntnis vom Tod des rentenberechtigten Kontoinhabers habe, nicht mehr berufen. Das folge zwar nicht aus dem Wortlaut der [X.]orschrift, ergebe sich aber aus der Gesetzessystematik sowie dem Sinn und Zweck der Regelung, deren Entstehungsgeschichte dem nicht entgegenstehe. Dass der Beklagten der Tod des [X.]ersicherten bereits vor Kontoauflösung und Überweisung des Restbetrags an [X.] bekannt gewesen sei, belege der letzte Kontoauszug, der als Adressat "Herr [X.] Nachlass" ausweise.

4

Die Beklagte rügt mit ihrer Revision eine [X.]erletzung des § 118 Abs 3 S 3 [X.]B [X.]I. Die Kenntnis des Geldinstituts vom Tod des Rentenempfängers führe nicht dazu, dass es sich auf den Einwand anderweitiger [X.]erfügungen, die bei Eingang des [X.] bereits getätigt waren, nicht mehr berufen könne. Der Wortlaut der Norm stelle allein auf den Zeitpunkt des Eingangs der Rückforderung ab. Auch die Entstehungsgeschichte zeige, dass der Gesetzgeber bei Einführung der [X.]orschrift zum [X.] keine wesentliche Änderung der bisherigen, durch eine [X.]ereinbarung der Renten- und Unfallversicherungsträger sowie der Spitzenverbände des [X.] von 1982/83 ausgestalteten Praxis habe bewirken wollen. Nichts anderes ergebe sich aus dem gesetzlichen [X.]orbehalt in § 118 Abs 3 S 1 [X.]B [X.]I. Denn dieser regele ausschließlich das Rechtsverhältnis des [X.]s zum Rechtsnachfolger des Rentenempfängers, betreffe das - selbst nicht bereicherte - Geldinstitut jedoch nicht. Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts führe zu einer vom Gesetzgeber nicht beabsichtigten [X.]erlagerung des [X.] sowie zur Begründung einer öffentlich-rechtlichen Prüfpflicht der Geldinstitute hinsichtlich einer potentiellen Rechtsgrundlosigkeit von Rentenleistungen, was diese unzumutbar belaste. Es obliege dem [X.], durch organisatorische Maßnahmen die Zeitspanne bis zur Erhebung des [X.] so kurz wie möglich zu halten. Einem Rücküberweisungsanspruch der Klägerin stehe zudem entgegen, dass der am 30.3.2012 erfolgte Kontoschluss durch die Erben, bei dem das Geldinstitut stets Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers haben müsse, den Anspruch insgesamt entfallen lasse. Mit der Kontoauflösung habe die Bank jegliche Zugriffsmöglichkeit auf das Konto endgültig verloren; dies stelle den "[X.]" einer anderweitigen [X.]erfügung iS von § 118 Abs 3 S 3 [X.]B [X.]I dar.

5

Die Beklagte beantragt,
das Urteil des [X.] vom 18. Juni 2014 aufzuheben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des [X.] vom 18. Februar 2014 zurückzuweisen.

6

Die Klägerin beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

7

Sie hält das angegriffene L[X.]-Urteil für zutreffend.

Entscheidungsgründe

8

Die zulässige Revision der beklagten Bank ist nicht begründet (§ 170 Abs 1 [X.] [X.]). Das [X.] hat die Beklagte zu Recht verurteilt, einen Betrag iHv 1158,57 [X.] an die Klägerin zu zahlen. Rechtsgrundlage des von der Klägerin geltend gemachten Rückforderungsanspruchs ist § 118 Abs 3 [X.] [X.], dessen [X.]oraussetzungen erfüllt sind (dazu unter 2.). Die Beklagte kann sich auf den anspruchsvernichtenden Einwand der [X.]ornahme anderweitiger [X.]erfügungen noch vor Eingang des [X.] nach § 118 Abs 3 [X.] Halbs 1 [X.] nicht mit Erfolg berufen, weil sie bei deren Ausführung Kenntnis vom Tod des [X.]ersicherten hatte (dazu unter 3.). Der Umstand, dass das betreffende Konto bereits vor Eingang des [X.] des klagenden [X.] aufgelöst worden war, führt zu keiner anderen Beurteilung (dazu unter 4.).

9

1. Die auch im Revisionsverfahren von Amts wegen zu beachtenden Sachurteilsvoraussetzungen liegen vor. Insbesondere steht einer Sachentscheidung nicht entgegen, dass [X.], der die Beklagte bei Auflösung des Kontos des [X.] das restliche Guthaben iHv 2378,43 [X.] überwiesen hatte, zu dem [X.]erfahren nicht beigeladen wurde. Ihre Beiladung zu dem Rechtsstreit zwischen [X.] und Geldinstitut ist nicht notwendig iS von § 75 Abs 2 [X.] (vgl hierzu näher Urteil des Senats vom 24.2.2016 - [X.] R 25/15 R).

2. Der klagende [X.] hat gegen die beklagte Bank einen Anspruch auf Zahlung von 1158,57 [X.].

a) Rechtsgrundlage des Anspruchs der Klägerin ist § 118 Abs 3 [X.] [X.]. Die [X.]orschrift des § 118 Abs 3 [X.] (in der hier maßgeblichen, in der [X.] vom [X.] bis [X.] geltenden Fassung des [X.] Gesetzes zur Änderung des [X.] und anderer Gesetze vom 27.12.2003, [X.]) hat folgenden Wortlaut:

        

1Geldleistungen, die für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesen wurden, gelten als unter [X.]orbehalt erbracht. 2Das Geldinstitut hat sie der überweisenden Stelle oder dem Träger der Rentenversicherung zurückzuüberweisen, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern. 3Eine [X.]erpflichtung zur Rücküberweisung besteht nicht, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Rückforderung bereits anderweitig verfügt wurde, es sei denn, dass die Rücküberweisung aus einem Guthaben erfolgen kann. 4Das Geldinstitut darf den überwiesenen Betrag nicht zur Befriedigung eigener Forderungen verwenden.

Diese Regelungen sind nicht nur für die gesetzliche Rentenversicherung maßgeblich, sondern kommen kraft Anordnung entsprechender Anwendung (§ 37 Abs 2 S 4 [X.]I, § 45 Abs 1 ALG, § 66 Abs 2 S 4 [X.], § 49 Abs 4 S[X.]G, § 17a Abs 4 S 4 [X.], § 13 Abs 8 [X.] [X.], § 52 Abs 4 [X.], Art 7 Abs 2 [X.] sowie weitere [X.]orschriften des Landesrechts) oder aufgrund inhaltsgleicher [X.]orschriften (§ 96 Abs 3 [X.]I, § 30 Abs 1 [X.]) auch in zahlreichen anderen Rechtsbereichen bei der Rückabwicklung von Geldleistungen, die für [X.]räume nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, zum Tragen.

b) Die [X.]oraussetzungen des in § 118 Abs 3 [X.] [X.] geregelten Rücküberweisungsanspruchs sind erfüllt.

Die Klägerin hat auf das von der Beklagten geführte Girokonto des [X.]ersicherten T für die [X.] nach dessen Tod am 24.1.2012 - nämlich für den Monat Februar 2012 - noch den Zahlbetrag der Altersrente iHv 1188,90 [X.] überweisen lassen. Hiervon hat sie am 5.4.2012 von der Beklagten 1158,57 [X.] als zu Unrecht erbracht zurückgefordert. Diese Geldleistung ist ohne Rechtsgrund gezahlt worden. [X.] besteht ein Anspruch auf eine Rentenleistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nämlich nur bis zum Ende des Kalendermonats, in dem der Berechtigte verstirbt (§ 102 Abs 5 [X.]). Auch verwaltungsverfahrensrechtlich war keine Grundlage für ein Behaltendürfen der Geldleistung durch den bzw die Rechtsnachfolger des [X.] vorhanden. Denn ein Rentenbewilligungsbescheid, der den [X.] höchstpersönlich begünstigt, erledigt sich mit dessen Tod auch ohne formelle Aufhebung auf andere Weise (§ 39 Abs 2 [X.] - s [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]2; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 120/07 R - [X.], 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]3).

3. Die beklagte Bank kann dem Rücküberweisungsanspruch nicht den Einwand der anderweitigen [X.]erfügung ([X.]) nach § 118 Abs 3 [X.] Halbs 1 [X.] entgegenhalten.

a) Zwar sind auf dem Konto des [X.]ersicherten nach dessen Tod und noch vor Eingang des [X.] Kontobewegungen erfolgt, die den Kontostand auf Null reduziert haben (Kontoauflösung). Dies steht dem Anspruch der Klägerin mangels Gutgläubigkeit der beklagten Bank jedoch nicht entgegen. Ein Geldinstitut kann gegenüber dem Rücküberweisungsanspruch des [X.] nicht den anspruchsvernichtenden [X.] geltend machen, dass bei Eingang eines [X.] über einen der überzahlten Rentenleistung entsprechenden Betrag bereits anderweitig verfügt worden sei, wenn es bei Ausführung der in Betracht kommenden [X.]erfügung Kenntnis vom Tod des Kontoinhabers und [X.] hatte. Das ist hier der Fall, weil die beklagte Bank bei Überweisung des Restguthabens auf das Konto der [X.] am 30.3.2012 vom Tod des [X.]ersicherten wusste.

b) Nach der Rechtsprechung des [X.] ist unter "anderweitige [X.]erfügung" jedes abgeschlossene bankübliche Zahlungsgeschäft zu Lasten des [X.] anzusehen, durch das sich eine kontoverfügungsberechtigte Person des Kontos zur Bewirkung einer Zahlung oder Auszahlung bedient (s exemplarisch [X.] [X.] R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]9 mwN). In Fällen, in denen die Bank den "[X.]" (= Betrag der zu Unrecht auf das Konto des verstorbenen [X.]ersicherten überwiesenen [X.]) trotz Kenntnis von dessen Tod an einen Erben oder einen [X.] auszahlt, liegt kein bankübliches Zahlungsgeschäft und damit schon begrifflich keine anderweitige [X.]erfügung iS des § 118 Abs 3 [X.] [X.] vor (vgl Senatsentscheidung vom [X.] - [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 32).

Aber selbst dann, wenn man diese Rechtsfolge - anders als der Senat - nicht bereits aus dem Begriff der anderweitigen [X.]erfügung ableitet, ist das Ergebnis kein anderes. Denn die Gutgläubigkeit der Bank hinsichtlich der Berechtigung des über das Konto [X.]erfügenden ist ein ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal des § 118 Abs 3 [X.] Halbs 1 [X.]. Dies folgt aus dem systematischen Gefüge sowie aus dem Sinn und Zweck der [X.]orschrift sowie ihrer Entstehungsgeschichte. Die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers bei Ausführung einer [X.]erfügung zu Lasten von dessen Konto schließt den Einwand der anderweitigen [X.]erfügung iS der vorgenannten Bestimmung aus. Der 5a-Senat des [X.] hat dies in seinem Urteil vom 22.4.2008 ([X.]/4 R 79/06 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]6 f) näher begründet und der erkennende Senat ist dem in seinen Urteilen vom [X.] ([X.]/4 [X.]/06 R - Juris RdNr 34 f; [X.] R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 34 f; [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 31 f) gefolgt. Der 5. Senat hat diese Rechtsprechung in seinen Urteilen vom [X.] ([X.] R 120/07 R - [X.], 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]3; [X.] R 65/07 R - Juris Rd[X.]6) nochmals bekräftigt; auch das B[X.]erwG hat sich dem angeschlossen (Urteil vom [X.] - 2 C 14/09 - [X.] 239.1 § 52 [X.] [X.] - Juris Rd[X.]7). Der erkennende Senat hält an dieser Rechtsprechung insbesondere aus den nachfolgend skizzierten Gründen fest.

aa) Die auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland überwiesenen Geldleistungen des [X.] gelten für die [X.] nach dem Tod eines Berechtigten kraft Gesetzes als unter [X.]orbehalt erbracht (§ 118 Abs 3 [X.] [X.]). Dieser öffentlich-rechtliche [X.]orbehalt ist [X.] als auflösende Bedingung ausgestaltet. Er bewirkt kraft Gesetzes, dass eine ggf noch vor dem Todeszeitpunkt des Rentners für den Folgemonat vorgenommene [X.] ihre materiell-rechtliche Wirksamkeit wieder verliert bzw eine erst nach dem Tod erfolgte Gutschrift von vornherein nicht wirksam wird (vgl bereits [X.] Urteil vom 25.1.2001 - [X.] RA 64/99 R - [X.] 3-1500 § 54 [X.]; [X.] Urteil vom 20.12.2001 - [X.] RA 126/00 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.] S 49). Sie ist somit [X.] und fehlgeschlagen ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 59/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]2). Der in § 118 Abs 3 [X.] [X.] geregelte [X.]orbehalt wirkt gegenüber der Bank, den Erben als neuen Kontoinhabern und auch gegenüber [X.]. Er entsteht unabhängig davon, ob diese von ihm Kenntnis haben, und schließt zugunsten des [X.] aus, dass ein rechtlich schutzwürdiges [X.]ertrauen auf die Wirksamkeit von [X.]erfügungen und Rechtshandlungen des Geldinstituts über den Betrag der fehlgeschlagenen [X.] entstehen kann, soweit das Überweisungskonto kein zur Erstattung ausreichendes Guthaben (mehr) aufweist (vgl Senatsurteil vom 13.11.2008 - [X.] R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 33 mwN). [X.]ielmehr soll auf der Grundlage des [X.]orbehalts die nach dem Tod des [X.]ersicherten zu Unrecht weitergezahlte Rente schnell und vollständig dem [X.] zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der [X.]ersicherten vor finanziellen [X.]erlusten zu bewahren ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 120/07 R - [X.], 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], RdNr 34).

bb) Die Regelungen in § 118 Abs 3 [X.] dienen aber auch einem typisierten Interessenausgleich zwischen [X.] und Geldinstitut. Banken sollen aus einer ordnungsgemäßen Kontoführung keine wirtschaftlichen Nachteile tragen müssen, aus einer ungerechtfertigten Rentenüberweisung aber auch keine wirtschaftlichen [X.]orteile ziehen können ([X.] [X.] R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 45; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 120/07 R - [X.], 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], RdNr 31, 34; [X.] Urteil vom 9.12.1998 - B 9 [X.] 48/97 R - [X.]E 83, 176, 180 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]). Daher mindern "anderweitige [X.]erfügungen" den Anspruch des [X.] auf Rücküberweisung der überzahlten Rente nur dann, wenn das Geldinstitut jedenfalls dem äußeren Anschein nach zur Ausführung banküblicher [X.]orgänge ohne weitere Überprüfung berechtigt ist. Die Bank muss redlicher bzw gutgläubiger "Zahlungsmittler" (vgl Senatsentscheidung vom [X.] - [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]4) sein. An Gutgläubigkeit fehlt es aber, wenn der Bank bei Ausführung einer [X.]erfügung über das Konto eine fehlende bzw nicht mehr bestehende [X.]erfügungsberechtigung bekannt ist. Dies ist der Fall, wenn die Bank im [X.]punkt der [X.]erfügung vom Tod des [X.]ersicherten weiß. In solchen Fällen liegt das Risiko, von dem durch die [X.]erfügung begünstigten Zahlungsempfänger den Betrag zurückzuerlangen, bei der Bank. War die Bank im [X.]punkt der "anderweitigen [X.]erfügung" indessen gutgläubig, weist das Gesetz das Risiko, beim "Empfänger" der oder beim "[X.]erfügenden" über die [X.] geleistete [X.] gemäß § 118 Abs 4 [X.] [X.] Erstattungsansprüche durchsetzen zu können, dem [X.] zu.

cc) Die gegen die Rechtsprechung des [X.] vorgebrachten Angriffe der Revision greifen nicht durch.

(1) Entgegen der Ansicht der Revision (in diesem Sinne auch [X.], DR[X.] 1990, 518, 520 f; [X.], [X.], 2041, 2045; [X.], [X.], 293, 296) erschöpft sich die Wirkung des in § 118 Abs 3 [X.] [X.] geregelten [X.]orbehalts nicht darin, zugunsten des [X.] bei einer Rückforderung der Rentenleistung von den Erben des verstorbenen [X.] die Einwendungen aus § 814 [X.] (Wegfall des [X.] bei einer Leistung in Kenntnis des Nichtbestehens der [X.]erbindlichkeit) bzw aus § 818 Abs 3 [X.] (Wegfall der Bereicherung) auszuschließen. Die Materialien zur Beratung der später Gesetz gewordenen Fassung im [X.] geben einen deutlichen Hinweis darauf, dass mit Hilfe des [X.]orbehalts von vornherein die Wirksamkeit der [X.] an die "gesetzliche Berechtigung" gekoppelt werden sollte ([X.] 11/1303 Anl 10 S 67). Diesem Regelungswillen des Gesetzgebers kann nicht mit Erfolg entgegengehalten werden, "die Banken" ließen bedingte Gutschriften aus Überweisungen generell nicht zu (so [X.], [X.], 293, 295 f). Auch die Banken sind an das geltende Recht gebunden, das in § 118 Abs 3 [X.] i[X.]m Abs 1 [X.] [X.] eine Gutschrift von Rentenzahlungen unter [X.]orbehalt ausdrücklich anordnet.

(2) Das seit dem 31.10.2009 geltende neue Zahlungsdiensterecht (§§ 675c bis 676c [X.] idF des Gesetzes zur Umsetzung der [X.]erbraucherkreditrichtlinie, des zivilrechtlichen Teils der Zahlungsdiensterichtlinie sowie zur Neuordnung der [X.]orschriften über das Widerrufs- und Rückgaberecht vom [X.], [X.] 2355) schließt eine solche [X.]orbehaltsgutschrift nicht aus. Gemäß § 675t Abs 1 [X.] muss die Bank einem Zahlungsempfänger die Gutschrift aus einer Überweisung nur in dem Umfang verfügbar machen, wie sie selbst Deckung erhalten hat. Eine solche Gutschrift kann deshalb weiterhin unter einer Bedingung erteilt werden, wie dies insbesondere beim Scheck- oder Lastschriftinkasso ("Eingang vorbehalten") üblich ist (vgl Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 16/11643 [X.] - zu § 675t [X.], zu Abs 1; ebenso [X.] in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 49 Rd[X.]70; [X.] in [X.], [X.], §§ 675c bis 676c , Neubearbeitung 2012, § 675t Rd[X.]). Daher ist auch eine [X.] unter der gesetzlich angeordneten auflösenden Bedingung "Erleben vorbehalten" mit den Regelungen des Zahlungsdiensterechts vereinbar.

(3) Entgegen der Ansicht der Revision (so auch [X.], [X.], 293, 296; [X.], [X.]schrift für Bank- und Kapitalmarktrecht 2012, 328, 330; [X.], [X.], 2041, 2045) richtet sich der [X.]orbehalt nach § 118 Abs 3 [X.] [X.] auch nicht ausschließlich an die Rechtsnachfolger des verstorbenen [X.], ohne die [X.] überhaupt zu tangieren. [X.]ielmehr wirkt er nach ständiger Rechtsprechung gegenüber [X.], die an der Gutschrift des [X.] im unbaren Zahlungsverkehr sowie an nachfolgenden [X.]erfügungen über das Konto beteiligt sind (vgl [X.] Urteil vom [X.] - 8 [X.] 2/97 - [X.] 3-2600 § 118 [X.] S 5; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - [X.]E 82, 239, 248 f = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; [X.] Urteil vom 11.12.2002 - [X.] RJ 42/01 R - [X.] 3-2600 § 118 [X.]1 S 78; [X.] Urteil vom 26.4.2007 - [X.] R 89/06 R - [X.] 4-1500 § 170 [X.] Rd[X.]6, 73; [X.] Urteil vom 13.11.2008 - [X.] R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] RdNr 33). Der Gesetzgeber wollte mit der Regelung in § 118 Abs 3 [X.] [X.] die Basis für das gesamte Regime zur Rückabwicklung überzahlter Rentenleistungen schaffen. Seine Anordnung, dass eine Rente "für die [X.] nach dem Tod des Rentners den Erben nur 'unter [X.]orbehalt' gutgeschrieben werden darf" (vgl [X.] 11/1303 Anl 10 S 65, 67), nimmt gerade auch das die Gutschrift durchführende Geldinstitut in die Pflicht und greift hierzu in das zivilrechtliche Rechtsverhältnis des Zahlungsempfängers zu seiner Bank ein (vgl auch [X.]/ [X.], Öffentliches Recht im Wandel, [X.] [X.], 2015, [X.], 122).

(4) Der Einwand, der [X.]orbehalt könne sich nicht an die Bank richten, weil diese ansonsten gehalten wäre, dem Rentenempfänger lediglich eine "[X.]orbehaltsgutschrift" zu erteilen und das Konto dementsprechend zu überwachen, was bei Überweisungen aber zivilrechtlich "grundsätzlich" nicht vorgesehen sei (so [X.], [X.], 328, 331), gebietet keine abweichende Beurteilung. Das Geldinstitut, das vom Renten Service der [X.] eine Rentenzahlung zur Gutschrift auf ein von ihm geführtes Konto erhält, hat alle erforderlichen Informationen darüber, dass es sich um eine unter dem gesetzlichen [X.]orbehalt des § 118 Abs 3 [X.] [X.] stehende Geldleistung handelt. Es ist in der Lage, das mit einer solchen "[X.]orbehaltsgutschrift" ggf verbundene Kreditrisiko zu beherrschen. Aus dem Umstand, dass die Banken dies faktisch bislang offenbar nicht umsetzen, weil sie Rentenzahlungen in der internen Datenverarbeitung mit demselben Schlüssel kennzeichnen, den sie auch für Lohn- und Gehaltszahlungen verwenden, bei denen ein solcher [X.]orbehalt nicht besteht (vgl [X.] aaO), lässt sich kein durchgreifendes Argument für die Auslegung des § 118 Abs 3 [X.] [X.] gewinnen. Dasselbe gilt für die Behauptung, der in § 118 Abs 3 [X.] [X.] normierte eigenständige sozialrechtliche Rücküberweisungsanspruch gegen die Bank habe "dogmatisch" nichts mehr mit der [X.]orbehaltszahlung zu tun (so [X.], [X.], 293, 296). Sie lässt unberücksichtigt, dass der Gesetzgeber im Rahmen der ihm auch gegenüber der Zivilrechtsdogmatik zukommenden Gestaltungsfreiheit (s hierzu [X.]/[X.], Öffentliches Recht im Wandel, [X.] amicorum [X.], 2015, [X.], 132) diese Frage anders bewertet und den [X.]orbehalt in § 118 Abs 3 [X.] [X.] bewusst als Grundlage für den in § 118 Abs 3 [X.] [X.] geregelten Anspruch gegen das Geldinstitut auf Rücküberweisung ausgestaltet hat (vgl von [X.], [X.] 1992, 376, 379, 381).

(5) Die nach dem hier entscheidungserheblichen [X.]raum erfolgte Änderung des § 118 Abs 3 [X.] [X.] durch Art 9 Abs 3 [X.] (vom [X.], [X.] 610, in [X.] ab [X.]) zwingt ebenfalls nicht dazu, der Ansicht der Revision zu folgen. Mit der genannten Änderung wurden die Worte "auf ein Konto bei einem Geldinstitut im Inland" durch die Wendung "auf ein Konto bei einem Geldinstitut, für das die [X.]erordnung ([X.]) Nr. 260/2012 (…) gilt," ersetzt. Der Gesetzgeber wollte damit in Umsetzung von Art 9 [X.][X.] 260/2012 sicherstellen, dass Zahlungsempfängern keine [X.]orgaben gemacht werden, in welchem Mitgliedstaat sie ihr Zahlungskonto zu führen haben (Gesetzentwurf der Bundesregierung zum vorgenannten Gesetz, BT-Drucks 17/10038 [X.] - zu Art 6). Um die unionsweite Zugänglichkeit von Zahlungskonten zu ermöglichen, sollten alle einschlägigen bundesgesetzlichen Regelungen, die bislang Überweisungen auf ein inländisches Konto vorgeschrieben hatten, dahingehend geändert werden, dass nunmehr auch Überweisungen auf Zahlungskonten in einem anderen Mitgliedstaat zugelassen sind (aaO BT-Drucks 17/10038 [X.], 3, 13). Es mag zweifelhaft sein, ob zur Erreichung dieses Ziels eine Änderung des § 118 Abs 3 [X.] [X.] geboten war, obgleich diese [X.]orschrift keinen Zwang zur Nutzung eines Kontos bei einem Geldinstitut im Inland begründete (vgl die Änderung von § 9 Abs 1 RentS[X.] durch [X.]erordnung vom 14.10.2013, [X.] 3866, s hierzu [X.]). Jedenfalls verfolgte der Gesetzgeber mit dem [X.] nicht das Ziel, die Geldinstitute im Inland von dem [X.]orbehalt des § 118 Abs 3 [X.] [X.] auszunehmen. Ob der [X.]orbehalt aufgrund dieser Änderung auch auf Geldinstitute im Ausland ausgedehnt werden sollte und durfte, kann hier offenbleiben.

(6) Soweit die bisherige Rechtsprechung des [X.] auch die Erben als [X.] iS von § 118 Abs 3 [X.] [X.] angesehen hat (vgl [X.] Urteil vom 9.12.1998 - B 9 [X.] 48/97 R - [X.]E 83, 176, 181 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; [X.] Urteil vom 13.11.2008 - [X.] R 48/07 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]9; [X.] Urteile vom [X.] - [X.] R 59/08 R bzw [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]6 bzw [X.] Rd[X.]4), lässt sich daraus kein durchgreifendes Argument dafür gewinnen, dass die Kenntnis der Bank vom Tod des [X.] unbeachtlich sein müsste. In den genannten Entscheidungen wird lediglich abstrakt der Kreis der kontoführungsbefugten Personen im bankrechtlichen Sinne benannt; hierzu gehören auch die Erben des Kontoinhabers als dessen Rechtsnachfolger und somit neue Kontoinhaber (vgl Bunte in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 10 Rd[X.]). Tragende Aussagen zu der hier entscheidenden Frage, ob auch [X.]erfügungen von Erben die Rücküberweisungspflicht der Bank nach § 118 Abs 3 [X.] Halbs 1 [X.] mindern können, enthalten diese Entscheidungen nicht.

(7) Auch die von der Revision angeführten Gesichtspunkte der Praktikabilität sprechen nicht gegen die Auslegung des Senats. Soweit geltend gemacht wird, die Bank könne nicht wissen, ob und in welcher Höhe Zahlungseingänge auf dem Konto mit dem [X.]orbehalt des § 118 Abs 3 [X.] [X.] behaftet seien, trifft das nicht zu. Aus den Überweisungen ist der Renten Service der [X.] als Zahler sowie der überwiesene Betrag, der [X.]erwendungzweck "R[X.]-Rente" sowie der Monat ersichtlich, für den die Zahlung erfolgt. Damit stehen der Bank alle erforderlichen Informationen zur [X.]erfügung, um den gesetzlichen [X.]orbehalt hinsichtlich des gesamten Zahlbetrags beachten zu können. Das gilt auch in Fällen, in denen eine Rente entsprechend dem Wunsch des [X.] auf das Konto eines [X.] - zB eines Angehörigen - überwiesen wird (vgl § 9 Abs 3 [X.] RentS[X.] idF der [X.]O vom 14.10.2013, [X.] 3866); in solchen Konstellationen ist allerdings nicht die Kenntnis der Bank vom Tod des Kontoinhabers, sondern die vom Tod des [X.] maßgeblich. Dass der [X.] später möglicherweise nur einen geringeren als den überwiesenen Rentenzahlbetrag zurückfordert, ändert nichts daran, dass die Bank bis zum Eingang des auch der Höhe nach spezifizierten [X.] den gesamten überwiesenen Rentenbetrag als unter [X.]orbehalt gutgeschrieben behandeln muss. Sobald sie Kenntnis vom Tod des [X.] hat, ist sie im Rahmen des Kontoführungsvertrags auch befugt, die [X.]orbehaltsgutschrift als [X.] und somit fehlerhaft zu behandeln, ohne sich deshalb gegenüber den Kontoinhabern (Erben) schadensersatzpflichtig zu machen (vgl Bunte in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 13 Rd[X.] ff bzw § 14 Rd[X.]6).

(8) [X.]on den Banken wird auch nicht verlangt, dass sie vor Durchführung der [X.]en eine Überprüfung durchführen, ob diese Leistungen in Wirklichkeit zu Unrecht erbracht sind (vgl [X.] 11/1303 Anl 10 S 65 f, 68). § 118 Abs 3 [X.] [X.] führt lediglich als Reflex zu einer Obliegenheit der Bank, bei Kenntniserlangung vom Tod eines Kontoinhabers im eigenen Interesse das betreffende Konto daraufhin zu untersuchen, ob dort solche [X.] gewordenen Rentenzahlungen gutgeschrieben wurden, um gegebenenfalls eine Stornobuchung oder Berichtigungsbuchung zu veranlassen.

Solche Folgewirkungen sind nicht unverhältnismäßig. Es ist der Bank zumutbar, bei Kenntnis vom Tod eines Kontoinhabers das Konto vor Ausführung weiterer Zahlungsaufträge daraufhin durchzusehen, ob [X.]en vorhanden sind, die kraft Gesetzes als unter [X.]orbehalt erbracht gelten, um beurteilen zu können, im welchem Umfang sie weitere [X.]erfügungen zu Lasten des Kontos ausführen muss (§ 675o Abs 2 [X.]) oder - unter Übernahme des entsprechenden Kreditrisikos - ggf auszuführen bereit ist. Dabei handelt es sich nicht um Massenerscheinungen, welche die Funktionsfähigkeit des Zahlungsverkehrs in Frage stellen könnten, sondern um einzelfallbezogene Fallgestaltungen, in denen die Bank zur Klärung der weiteren [X.]erfügungsberechtigung über die betroffenen Konten ohnehin tätig werden muss (vgl Bunte in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 10 Rd[X.]1). Unter vergleichbaren besonderen Umständen bejahen auch der [X.]H Warn- und Hinweispflichten der Banken (vgl [X.]H Urteil vom 6.5.2008 - [X.]/07 - [X.]HZ 176, 281 Rd[X.]4 ff; [X.]H Urteil vom 24.4.2012 - XI ZR 96/11 - NJW 2012, 2422 RdNr 32) sowie der [X.] Prüfpflichten der Banken trotz einer vom Finanzamt erteilten Unbedenklichkeitsbescheinigung ([X.] Urteil vom [X.] - [X.]E 217, 265, 268 - ebenfalls im Zusammenhang mit einem Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 [X.]).

(9) Die Auslegung des Senats verletzt nicht Art 14 Abs 1 GG. Der 4. Senat des [X.] hat bereits festgestellt, dass § 118 Abs 3 [X.] nicht in verfassungswidriger Weise in das Eigentumsrecht des Geldinstituts eingreift ([X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - [X.]E 82, 239, 252 = [X.] 3-2600 § 118 Nr 3 [X.]8 f). Soweit geltend gemacht wird, die Erben des rentenbezugsberechtigten Kontoinhabers würden hierdurch gezwungen, den Kontoführungsvertrag mit der Bank so lange entgeltpflichtig fortzuführen, bis im Rechtsverhältnis zwischen Bank und [X.] geklärt sei, ob ein Rücküberweisungsanspruch bestehe, kann hier offenbleiben, ob eine solche "Kontofortführungspflicht gegen Entgelt" überhaupt den Schutzbereich des Eigentumsgrundrechts nach Art 14 Abs 1 [X.] GG berührt oder ob dadurch vielmehr nur das [X.]ermögen bzw die allgemeine Handlungsfreiheit in Gestalt der [X.]ertragsfreiheit (Art 2 Abs 1 GG) betroffen sind. Denn die Auslegung des Senats hat keine zwangsweise [X.]erpflichtung der Erben zur Fortführung des Kontos des verstorbenen [X.] zur Folge. Diese können vielmehr den Kontoführungsvertrag jederzeit ohne Einhaltung einer Frist kündigen, sofern im Einzelfall nicht eine Kündigungsfrist von längstens einem Monat vereinbart ist (§ 675h Abs 1 [X.]). Weitere regelmäßige Entgelte für die Kontoführung müssen sie ab dem [X.]punkt der Beendigung des [X.]ertrags nicht mehr entrichten (§ 675h Abs 3 [X.]). Im Übrigen können sich Geldinstitute nur auf ihre eigenen Rechte, nicht dagegen auf das Eigentumsrecht ihrer Kunden oder deren Erben berufen.

(10) Die Auslegung des § 118 Abs 3 [X.] Halbs 1 [X.] durch den Senat - Gutgläubigkeit der Bank als (ungeschriebenes) Tatbestandsmerkmal des [X.]s - überschreitet schließlich auch nicht die sich aus Art 20 Abs 2 [X.] i[X.]m Abs 3 GG ergebenden verfassungsrechtlichen Grenzen richterlicher Gesetzesinterpretation. Sie hält sich vielmehr im Rahmen der anerkannten Auslegungsgrundsätze (s dazu B[X.]erfG Beschluss vom 24.5.1995 - 2 [X.] - B[X.]erfGE 93, 37, 81; B[X.]erfG Beschluss vom [X.] - 1 Bv[X.]8/10 - B[X.]erfGE 128, 193, 218 ff). Hierzu gehört auch die teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs einer Norm (B[X.]erfG Beschluss vom 30.3.1993 - 1 BvR 1045/89 ua - B[X.]erfGE 88, 145, 167; B[X.]erfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - B[X.]erfGK 19, 89, 103). Sie ist dann vorzunehmen, wenn die auszulegende [X.]orschrift auf einen Teil der vom Wortlaut erfassten Fälle nicht angewandt werden soll, weil Sinn und Zweck der Norm, ihre Entstehungsgeschichte und der Gesamtzusammenhang der einschlägigen Regelungen gegen eine uneingeschränkte Anwendung sprechen (B[X.]erfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris Rd[X.]1; s auch [X.] Urteil vom 18.8.2011 - B 10 [X.] 7/10 R - [X.]E 109, 42 = [X.] 4-7837 § 2 [X.], Rd[X.]7; [X.] Urteil vom 4.12.2014 - B 2 U 18/13 R - [X.]E 118, 18 = [X.] 4-2700 § 101 [X.], Rd[X.]7). Diese [X.]oraussetzungen sind hier - wie oben dargelegt - gegeben. Insbesondere folgt auch aus den Materialien zum Gesetzgebungsverfahren, dass der Gesetzgeber bei Schaffung des § 118 Abs 3 [X.] Fallgestaltungen, in denen die Bank positive Kenntnis vom Tod des Rentners hat, nicht dem Risikobereich der [X.] zuweisen wollte (vgl Bericht des [X.] <11. Ausschuss> zum Gesetzentwurf des [X.] 1992, BT-Drucks 11/5530 [X.] - zu § 119 Abs 3 i[X.]m [X.] 11/1303 Anl 10 S 65, 67). Die Auslegung des Senats lässt sich somit auch auf einen zum Ausdruck gekommenen Willen des parlamentarischen Gesetzgebers zurückführen (vgl B[X.]erfG Beschluss vom 26.9.2011 - 2 BvR 2216/06 ua - B[X.]erfGK 19, 89, 103).

c) Der Senat kann diese Entscheidung treffen, ohne zuvor gemäß Art 267 Abs 3 A[X.][X.] dem [X.] Fragen zur Auslegung der Richtlinie ([X.]) 2007/64/[X.] des [X.]päischen Parlaments und des Rates über Zahlungsdienste im Binnenmarkt usw (vom 13.11.2007, [X.] [X.] Nr L 319 vom [X.]; s auch Art 114 [X.] 2015/2366 [X.] vom 25.11.2015, [X.] [X.] Nr L 337 vom 23.12.2015 [X.]) vorzulegen (vgl B[X.]erfG Urteil vom 28.1.2014 - 2 BvR 1561/12 ua - B[X.]erfGE 135, 155 Rd[X.]78 ff). Eine Frage zur Auslegung dieser Richtlinie ist vorliegend nicht entscheidungserheblich. Die Auslegung des Senats zur Bedeutung des [X.]orbehalts in § 118 Abs 3 [X.] [X.] berührt [X.]falls die - unionsrechtlich nicht geregelte - [X.]orfrage, ob die Bank hinsichtlich weiterer Zahlungsaufträge zu Lasten des Kontos des verstorbenen [X.] von ausreichender Deckung ausgehen kann und deshalb möglicherweise die Ausführungsbedingungen des zugrunde liegenden [X.] nicht erfüllt sind.

4. Die Bank kann sich auch nicht mit Erfolg darauf berufen, dass das Konto vor Eingang des [X.] aufgelöst worden sei. Die Auflösung des Kontos, auf das Rentenleistungen für die [X.] nach dem Tod des Berechtigten überwiesen wurden, führt nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs des [X.] gegen das Geldinstitut.

a) Das [X.] und das B[X.]erwG haben sich schon mehrfach mit Fallgestaltungen befasst, in denen das Überweisungskonto später aufgelöst worden war. Eine ausdrückliche Stellungnahme zu den Folgen einer Kontoauflösung enthalten diese Entscheidungen zwar nicht (vgl [X.] Urteil vom [X.] - [X.] RA 72/97 R - [X.]E 82, 239, 240, 242 = [X.] 3-2600 § 118 [X.] f, 18; [X.] Urteil vom 9.12.1998 - B 9 [X.] 48/97 R - [X.]E 83, 176, 180 = [X.] 3-2600 § 118 [X.]; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 87/08 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.] Rd[X.]2 ff; B[X.]erwG Urteil vom [X.] - 2 C 14/09 - [X.] 239.1 § 52 [X.] [X.], Juris Rd[X.], 11 ff). Bei zwei Entscheidungen, die zu einer Zurückverweisung geführt haben, damit die [X.]orinstanz weiter aufkläre, ob ein vorrangiger Rücküberweisungsanspruch nach § 118 Abs 3 [X.] [X.] bestehe, wäre aber bei Zugrundelegung der Rechtsmeinung, eine Kontoauflösung lasse den Rücküberweisungsanspruch entf[X.], für eine Zurückverweisung gemäß § 170 Abs 2 [X.] [X.] kein Raum gewesen (vgl [X.] Urteil vom 25.1.2001 - [X.] RA 64/99 R - [X.] 3-1500 § 54 [X.]; [X.] Urteil vom 14.11.2002 - [X.] RJ 7/02 R - Juris RdNr 3, 19 ff).

b) Der Wortlaut des § 118 Abs 3 [X.] [X.] gibt keinen Hinweis darauf, dass die weitere Existenz des Kontos, auf das die Rentenleistung überwiesen wurde, unabdingbare [X.]oraussetzung für den dort geregelten Anspruch des [X.] gegen das Geldinstitut sein soll. Das folgt insbesondere nicht aus der [X.]erwendung der Begriffe "[X.]" (in [X.] aaO) bzw "Rücküberweisung" (in [X.] des § 118 Abs 3 [X.]). Diese bezeichnen nach ihrem Wortsinn lediglich, auf welche Art und Weise das Geldinstitut den Wert der zu Unrecht erbrachten Rentenleistung an die überweisende Stelle oder an den [X.] zurückzuführen hat - nämlich unbar durch Überweisung. Dass diese Rückführung des Geldwerts durch Rücküberweisung ausschließlich durch eine Überweisung zu Lasten eines bestimmten Kontos - nämlich des von den Erben des verstorbenen [X.] weiterhin fortgeführten Kontos - erfolgen dürfe, ergibt sich aus diesen Begriffen nicht. [X.]ielmehr legt der Umstand, dass das Gesetz in § 118 Abs 3 [X.] [X.] eine eigene [X.]erpflichtung des Geldinstituts begründet, seinerseits nahe, dass die Rücküberweisung über ein anderes Konto - nämlich eines, über das das Geldinstitut [X.] ist - erfolgen soll. Das ist insbesondere dann zwingend, wenn die Bank zwischenzeitlich das Konto des verstorbenen [X.] mit eigenen Forderungen (Kontoführungsentgelte, Zinsen etc) belastet, sie aber diese in ihrem Rechtsverhältnis zu den Rechtsnachfolgern des [X.] zu Recht in das Kontokorrent eingestellten Beträge aufgrund der Regelung in § 118 Abs 3 S 4 [X.] gleichwohl "[X.]" hat.

c) Die Entstehungsgeschichte der [X.]orschrift zeigt, dass der Gesetzgeber mit dem Begriff "Rücküberweisung" nicht die [X.]orstellung verbunden hat, die [X.]erpflichtung des Geldinstituts aus § 118 Abs 3 [X.] [X.] könne ausschließlich mittels Ausführung einer Überweisung zu Lasten des noch bestehenden Kontos des verstorbenen [X.] erfüllt werden.

[X.]or Einführung des § 118 Abs 3 [X.] durch das [X.] 1992 erfolgte die Rückführung wegen Todes überzahlter Rentenbeträge auf der Grundlage der 1982 zwischen den Spitzenverbänden der [X.] und den Spitzenverbänden der Kreditwirtschaft geschlossenen [X.]ereinbarung (zum für die Rentenversicherungsträger maßgeblichen Wortlaut dieser [X.]ereinbarung s [X.], [X.], 393 [X.]; von Einem, [X.] 1988, 484, 485). [X.]oraussetzung hierfür war, dass der Kontoinhaber den [X.] (regelmäßig bereits im Rentenantrag) durch eine Einwilligung mit Wirkung über den Tod hinaus ermächtigt hatte, selbst die Rücküberweisung überzahlter Beträge von dem Konto zu veranlassen. Dementsprechend wurde das Rückzahlungsverlangen des [X.] gegenüber dem Geldinstitut rechtlich als Erteilung eines (Rück-)Überweisungsauftrags eingeordnet (vgl [X.], [X.], 2041; s auch [X.] Urteil vom 9.12.1998 - B 9 [X.] 48/97 R - [X.]E 83, 176, 179 = [X.] 3-2600 § 118 Nr 4 [X.]3). Ohne eine solche Einwilligung hätte ansonsten für das Geldinstitut in seinem Rechtsverhältnis zu den Erben des verstorbenen Kontoinhabers keine Handhabe dafür bestanden, den einmal gutgeschriebenen Rentenbetrag durch einfache Rückbuchung (Storno) wieder wegzunehmen (s [X.] aaO). Die auf Grundlage der [X.]ereinbarung 1982 geübte Praxis setzte tatsächlich die weitere Existenz des ursprünglichen Kontos für die Durchführung einer vom [X.] befugt veranlassten Rücküberweisung voraus.

Die Entwurfsverfasser des [X.] 1992 wollten diese Praxis fortführen, aus rechtsstaatlichen Erwägungen aber auf eine gesetzliche und für alle Beteiligten transparente Grundlage stellen. Der Entwurf eines § 119 Abs 3 [X.] (Gesetzentwurf der Fraktionen der [X.], [X.] und [X.] zum [X.] 1992, BT-Drucks 11/4124 S 43) sah demgemäß zunächst vor, dass die aufgrund Todes überzahlte Rentenleistung "auf Anforderung der überweisenden Stelle oder des Trägers der Rentenversicherung von dem Geldinstitut [X.]" war, soweit über den entsprechenden Betrag bei Eingang der Anforderung nicht bereits anderweitig verfügt wurde (aaO [X.]). Die überweisende Stelle und der [X.] galten "insoweit als berechtigt, über das Konto zu verfügen" (aaO [X.]). Da jedoch im [X.]erlauf der Beratungen der Zentrale [X.] als Interessenvertretung der Banken Bedenken gegen diese Regelung erhob, weil damit in das Eigentum des Kontoinhabers ohne dessen Einwilligung und ohne vollstreckbaren Titel eingegriffen werde (s [X.] 11/1303 Anl 10 S 67), schlug das [X.] und [X.] im Einvernehmen mit dem [X.] eine Neufassung vor. Diese wurde vom Ausschuss unverändert übernommen und später als § 118 Abs 3 [X.] Gesetz. Die Regelung zur gesetzlichen Fiktion einer [X.]erfügungsberechtigung des [X.] über das Konto - bisher § 119 Abs 3 [X.] E-[X.] - wurde ersatzlos gestrichen, um den erwähnten Bedenken des Zentralen [X.]es Rechnung zu tragen ([X.] aaO [X.]). Stattdessen wurde im neu gestalteten [X.] formuliert, dass das Geldinstitut die Geldleistung der überweisenden Stelle oder dem [X.] [X.] habe, wenn diese sie als zu Unrecht erbracht zurückfordern (s hierzu auch [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 120/07 R - [X.], 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]8 f - dort allerdings ohne Würdigung des neuen [X.]).

Die Entstehungsgeschichte belegt, dass die letztlich Gesetz gewordene Regelung nicht lediglich dem [X.] die [X.]erfügungsmacht verschaffen wollte, eine Rücküberweisung des überzahlten Betrags zu veranlassen, indem sie ihn befähigte, in einer fremden girovertraglichen Beziehung im eigenen Namen wie der Kontoinhaber als Auftraggeber einer Überweisung tätig zu werden (so aber [X.], [X.], 2041, 2044). Einem solchen [X.]erständnis steht schon entgegen, dass im Lauf der Gesetzesberatungen die ursprünglich vorgesehene Regelungstechnik (entsprechend der Praxis auf Grundlage der [X.]ereinbarung 1982) f[X.]gelassen und stattdessen ein eigenständiger sozialrechtlicher Zahlungsanspruch des [X.] gegen die Bank (so auch [X.], [X.], 293, 296) geschaffen wurde; lediglich der Begriff "[X.]" blieb unverändert.

d) Die Ansicht der Revision, der Rücküberweisungsanspruch des [X.] gegen das Geldinstitut setze als ungeschriebene Tatbestandsvoraussetzung die weitere Existenz des Kontos voraus, widerspricht dem Sinn und Zweck dieser [X.]orschrift. Diese soll sicherstellen, dass nach dem Tod des [X.] zu Unrecht auf dessen Konto überwiesene Rentenbeträge schnell und vollständig zurückerstattet werden, um die Solidargemeinschaft der [X.]ersicherten vor finanziellen [X.]erlusten zu bewahren ([X.] Urteil vom [X.] - 8 [X.] 2/97 - [X.] 3-2600 § 118 [X.] [X.] f; [X.] Urteil vom [X.] - [X.] R 120/07 R - [X.], 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], RdNr 34). Mit diesem Regelungsziel wäre es nicht vereinbar, wenn angenommen würde, dass der Anspruch des [X.] gegen die Bank (den der [X.] überdies geltend machen muss, bevor er sich an "Empfänger" und "[X.]erfügende" iS von § 118 Abs 4 [X.] wenden kann) stets untergeht, sobald das Konto aufgelöst bzw geschlossen wird. Denn dann hätten es das Geldinstitut und die Rechtsnachfolger des [X.] in der Hand, durch privatrechtliche [X.]ereinbarung (Aufhebungsvertrag - vgl § 311 [X.], Art 45 Abs 5 [X.] 2007/64/[X.]) oder einseitige Kündigung 675h Abs 1 und 2 [X.]) die nach der Konzeption des Gesetzes vorrangige öffentlich-rechtliche [X.]erpflichtung der Bank gegenüber dem [X.] jederzeit zu Fall zu bringen. Sie hätten diese Möglichkeit selbst dann noch, wenn das Rücküberweisungsverlangen des [X.] schon bei der Bank eingegangen ist; denn auch in diesem Fall würde nach der genannten Rechtsmeinung eine Auflösung des Kontos dem Rücküberweisungsanspruch die Grundlage entziehen. § 118 Abs 3 [X.] [X.] würde nach dieser Sichtweise nicht mehr als eine "unvollkommene [X.]erbindlichkeit" (vgl § 762 [X.]) begründen, die zwar freiwillig erfüllt, faktisch aber nicht gegen den Willen des Schuldners durchgesetzt werden kann (s hierzu [X.] in [X.], [X.], 75. Aufl 2016, Einleitung vor § 241 Rd[X.]2). Es ist offenkundig, dass das mit der gesetzlichen Regelung des Rücküberweisungsanspruchs nicht beabsichtigt war. Für eine teleologische Reduktion des Anwendungsbereichs von § 118 Abs 3 [X.] [X.] dahingehend, dass der Rücküberweisungsanspruch des [X.] gegen die Bank die weitere Existenz des [X.] als ungeschriebenes Tatbestandsmerkmal erfordere, fehlt daher eine maßgebliche [X.]oraussetzung (vgl B[X.]erfG Beschluss vom 19.8.2011 - 1 BvR 2473/10 ua - Juris Rd[X.]1).

e) Auch die systematischen Zusammenhänge, in die § 118 Abs 3 [X.] [X.] gestellt ist, sprechen gegen eine einengende Auslegung der Norm für den Fall der Kontoauflösung. Eine Kontoauflösung bedeutet, dass der Kontoführungsvertrag (Zahlungsdiensterahmenvertrag gemäß § 675f Abs 2 [X.]) zwischen der Bank und den kraft [X.] als [X.]ertragspartei eingetretenen Erben des verstorbenen [X.] (§ 1922 Abs 1 [X.] - vgl [X.] Urteil vom 10.7.2012 - [X.] R 105/11 R - [X.] 4-2600 § 118 [X.]1 Rd[X.]8) mit seinen gegenseitigen Rechten und Pflichten vom [X.]punkt des Wirksamwerdens einer Kündigung oder Aufhebung an endet. Im Rahmen des an seine Stelle tretenden Abwicklungsverhältnisses ist die Bank verpflichtet, ein bestehendes Guthaben an die Kontoinhaber auszuzahlen oder eine entsprechende Überweisung von diesen zuzulassen; zu weiteren Überweisungen ist sie nicht mehr verpflichtet (vgl Bunte in [X.]/Bunte/[X.], [X.], 4. Aufl 2011, § 23 Rd[X.]5). Nimmt die Bank eine solche Auszahlung oder Überweisung des Restguthabens in Kenntnis des Todes des [X.] vor, kann dies nicht anders behandelt werden als eine sonstige [X.]erfügung über die [X.], welche die Bank in Kenntnis des Todes vor Auflösung des Kontos durchführt. Es ist kein sachlicher Grund erkennbar, die insoweit "bösgläubige" Bank nur und gerade im Fall einer Kontoauflösung von ihrer [X.]erpflichtung zur Rücküberweisung des [X.] nach § 118 Abs 3 [X.] [X.] freizustellen. Denn es handelt sich bei der [X.]erpflichtung der Bank zur Rücküberweisung nicht um eine nach Kontoauflösung objektiv unmöglich iS von § 275 Abs 1 [X.] gewordene Leistung, sondern vielmehr um eine eigene Geld- bzw Wertverschaffungsschuld der Bank; sie hat den "Wert des [X.]es" (vgl [X.] Urteil vom 25.1.2001 - [X.] RA 64/99 R - [X.] 3-1500 § 54 [X.]) an den [X.] zu erstatten.

Dass sich der [X.]orbehalt in § 118 Abs 3 [X.] [X.] nur auf die Wirksamkeit der Gutschrift der auf das Konto des [X.] überwiesenen Rente bezieht, zwingt nicht dazu, auch den Rücküberweisungsanspruch des [X.] gegen das Geldinstitut vom Fortbestand jenes Kontos abhängig zu machen. [X.]ielmehr besteht die eigenständige [X.]erpflichtung der Bank gegenüber dem [X.] zur Rücküberweisung des überzahlten [X.] unabhängig von einer spezifischen Möglichkeit der Bank, gegenüber den letztlich begünstigten Erben des [X.] Rückgriff zu nehmen. Der [X.]orbehalt in [X.] aaO enthält deshalb keine Regelung zur Begrenzung des Rücküberweisungsanspruchs nach [X.] aaO in dem Sinne, dass dieser Anspruch nur durchgreift, solange die Bank von dem [X.]orbehalt in einer bestimmten Weise Gebrauch machen kann, nämlich indem sie auf die nicht wirksam gutgeschriebene Rentenleistung zugreift, solange sich deren Gegenwert noch auf dem Konto befindet.

Eine solche Aussage ergibt sich insbesondere nicht aus dem Urteil des [X.] vom [X.] ([X.], 206 = [X.] 4-2600 § 118 [X.], Rd[X.]7). Mit diesem Urteil, das sich mit den Folgen einer Kontoauflösung überhaupt nicht befasst, hat der 5. Senat des [X.] lediglich entschieden, dass sich die Bank bei Anwendung der Ausnahme von der Begrenzung ihrer Rücküberweisungspflicht aufgrund anderweitiger [X.]erfügungen - wenn nämlich ein Guthaben vorhanden ist (§ 118 Abs 3 [X.] Halbs 2 [X.]) - nicht auf Guthaben auf anderen Konten des [X.] verweisen lassen muss. Die in diesem Zusammenhang ergänzend angeführte Erwägung, dem Geldinstitut sei mit der Regelung in § 118 Abs 3 [X.] "die Befugnis eingeräumt, auf den rechtswidrig geleisteten Wert der Rentenleistung zurückzugreifen, solange diese sich auf dem Empfängerkonto befindet" ([X.] aaO), ist hierfür weder notwendig noch tragend.

5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 197a Abs 1 [X.] [X.] i[X.]m § 154 Abs 2 [X.]wGO.

Die Festsetzung des Streitwerts für das Revisionsverfahren ergibt sich aus § 197a Abs 1 [X.] [X.] i[X.]m § 63 Abs 2 [X.], § 47 Abs 1 [X.], § 52 Abs 3 GKG.

Meta

B 13 R 22/15 R

24.02.2016

Bundessozialgericht 13. Senat

Urteil

Sachgebiet: R

vorgehend SG Köln, 18. Februar 2014, Az: S 7 R 38/13, Urteil

§ 102 Abs 5 SGB 6, § 118 Abs 1 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 1 SGB 6, § 118 Abs 3 S 2 SGB 6, § 118 Abs 3 S 3 SGB 6, § 118 Abs 3 S 4 SGB 6, § 118 Abs 4 S 1 SGB 6, § 9 PostRDV, § 75 Abs 2 SGG, § 275 Abs 1 BGB, § 311 BGB, § 675f Abs 2 BGB, § 675h BGB, § 675o Abs 2 BGB, § 675t Abs 1 BGB, § 814 BGB, § 818 Abs 3 BGB, § 1922 Abs 1 BGB, Art 267 Abs 3 AEUV, Art 45 Abs 5 EGRL 64/2007, Art 9 EUV 260/2012, Art 9 Abs 3 SEPABeglG, Art 2 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 20 Abs 2 S 2 GG, Art 20 Abs 3 GG

Zitier­vorschlag: Bundessozialgericht, Urteil vom 24.02.2016, Az. B 13 R 22/15 R (REWIS RS 2016, 15676)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2016, 15676

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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B 13 R 25/15 R (Bundessozialgericht)


GS 1/18 (Bundessozialgericht)

Rentenzahlung aus der gesetzlichen Rentenversicherung nach dem Tod des Berechtigten - Rücküberweisungspflicht des Geldinstituts nach …


B 5 R 4/19 R (Bundessozialgericht)

(Ausschluss des Einwandes der anderweitigen Verfügung iS des § 118 Abs 3 S 3 Halbs …


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2 C 14/09

XI ZR 96/11

1 BvR 918/10

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