Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 28 W (pat) 51/10

28. Senat | REWIS RS 2010, 6723

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – Löschungsverfahren - "PLASMA Compact" – zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren - vor Wirksamwerden eingereichter Schriftsatz, der die Sach- und Rechtslage grundlegend ändert, wird nicht berücksichtigt - Beschluss ergeht über nicht verfahrensgegenständlichen Antrag – Aufhebung des  Beschlusses – Zurückverweisung an DPMA – Rückzahlung der Beschwerdegebühr


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Marke 306 25 664

hier: Löschungsverfahren

hat der 28. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 12. Mai 2010 unter Mitwirkung des Vorsitzenden [X.] sowie der Richterin [X.] und des Richters Schell

beschlossen:

1. Der Beschluss [X.], Markenabteilung 3.4 vom 9. Dezember 2009 wird aufgehoben.

2. Das Verfahren wird an das [X.] zurückverwiesen.

3. Die Rückzahlung der Beschwerdegebühr wird angeordnet.

Gründe

I.

1

Die Beschwerdeführerin ist Inhaberin der Wortmarke 306 25 664

2

PLASMA Compact

3

die am 19. Juli 2006 für die nachfolgend aufgeführten Waren der Klassen 6, 7 und 9

4

5

6

7

in das Markenregister eingetragen wurde.

8

Die Beschwerdegegnerin hat die Teillöschung der Marke für die Waren der [X.] wegen absoluter Schutzhindernisse beantragt. Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 hat die Markenabteilung 3.4 des [X.] die Löschung der angegriffenen Marke für diese Waren angeordnet. Das für die Übermittlung dieses Beschlusses gefertigte Anschreiben an die Verfahrensbeteiligten datiert vom 13. Januar 2010. [X.] wurde der Beschluss ausweislich eines Vermerks auf dem amtlichen [X.] am 25. Januar 2010. Zwischenzeitlich hatte die Antragstellerin ihren Löschungsantrag mit Schriftsatz vom 5. Januar 2010 insoweit berichtigt, als dieser sich ausdrücklich nicht gegen die Waren der [X.], sondern nur gegen die von der angegriffenen Marke umfassten Waren der [X.] richten sollte. Dieser Schriftsatz wurde von der Markenabteilung nicht mehr berücksichtigt.

9

Gegen den Beschluss der Markenabteilung wendet sich die Markeninhaberin mit ihrer Beschwerde. Zur Begründung trägt sie vor, die Markenabteilung habe über einen nicht mehr existenten Löschungsantrag entschieden.

II.

Die zulässige Beschwerde ist begründet. Das Verfahren ist unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses an das [X.] zurückzuverweisen, da das patentamtliche Verfahren an einem wesentlichen Mangel leidet (§ 70 Abs. 3 Nr. 2 [X.]).

Mit Beschluss vom 9. Dezember 2009 hat die Markenabteilung des [X.] die Teillöschung der angegriffenen Marke - wie ursprünglich beantragt - für die Waren der [X.] angeordnet. Da das für die Übermittlung dieses Beschlusses gefertigte Anschreiben an die Verfahrensbeteiligten vom 13. Januar 2010 datiert und der Beschluss ausweislich des Vermerks auf dem amtlichen [X.] von der Poststelle am 25. Januar 2010 abgesandt wurde, ist die Übergabe des Beschlusses durch die Geschäftsstelle an die [X.] zwischen diesen beiden Zeitpunkten erfolgt. Nachdem die Antragstellerin in der Zwischenzeit mit ihrem Schriftsatz vom 5. Januar 2010 (Eingang beim [X.] ausweislich der Perforierung am 7. Januar 2010) einen abgeänderten Löschungsantrag eingereicht hatte, mit dem ausdrücklich nur die Löschung der angegriffenen Marke für die von ihr umfassten Waren der [X.] beantragt wurde, hätte die Markenabteilung aber erneut in das Löschungsverfahren eintreten müssen. Denn maßgeblich für das Wirksamwerden einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren ist nicht etwa das Datum der eigentlichen Beschlussfassung, sondern der Zeitpunkt der Herausgabe der Beschlussausfertigung durch die Geschäftsstelle an die [X.] des Amtes (vgl. [X.] in [X.]/[X.], [X.], 9. Aufl., § 61 Rdn. 8; [X.], ZPO, 28. Aufl. § 329, Rdn. 6 m. w. N.). Bis dahin müssen Eingaben der Parteien berücksichtigt werden. Zum maßgeblichen Zeitpunkt hatte sich die Sach- und Rechtslage durch den fraglichen Schriftsatz der Löschungsantragstellerin aber grundlegend geändert, da der Löschungsantrag der angegriffenen Marke für die Waren der [X.] nicht mehr weiterverfolgt und stattdessen die Teillöschung nur für die von der angegriffenen Marke umfassten Waren der [X.] beantragt worden war. Der fragliche Schriftsatz wurde von der Markenabteilung aber nicht mehr berücksichtigt. Somit hat die Markenabteilung mit ihrem Beschluss vom 9. Dezember 2009 über einen nicht verfahrensgegenständlichen Antrag entschieden, so dass der angefochtene Beschluss ins Leere geht.

Der Beschluss vom 9. Dezember 2009 war somit aufzuheben und die Sache zur erneuten Prüfung an das [X.] zurückzuverweisen.

Bei der gegebenen Sach- und Rechtslage entsprach es der Billigkeit, die Rückzahlung der Beschwerdegebühr anzuordnen, wenn die Zurückverweisung einer Beschwerdesache an das [X.] wegen eines wesentlichen [X.] erfolgt und die fehlerhafte Sachbehandlung durch das Amt hierfür kausal war (§ 71 Abs. 3 [X.]). Im vorliegenden Fall hat das [X.] [X.] über einen nicht verfahrensgegenständlichen Löschungsantrag entschieden. Ob der Schriftsatz der Löschungsantragstellerin vom 5. Januar 2010 der Markenabteilung möglicherweise erst nach der Übergabe des angefochtenen Beschlusses an die Poststelle zur Kenntnis gelangt ist - wofür angesichts der erfahrungsgemäß sorgfältigen Bearbeitungsweise der Markenabteilung vieles spricht - und seine Berücksichtigung deshalb faktisch nicht möglich war, ist in diesem Zusammenhang irrelevant. Denn unabhängig von der tatsächlichen Kenntnisnahme durch die Markenabteilung entfaltete der fragliche Schriftsatz und die in ihm enthaltenen Anträge seine rechtserheblichen Wirkungen bereits mit dem Eingang beim [X.] am 7. Januar 2010 (vgl. hierzu [X.], ZPO, 30. Aufl., § 329 Rdn. 5). Die erforderlichen, organisatorischen Vorkehrungen, um eine unverzügliche Kenntnisnahme neuer Anträge sowie ihre Einbeziehung in den Entscheidungsablauf sicherzustellen, fallen ausschließlich in die Einflusssphäre des Amtes, so dass selbst eine nachvollziehbare Verspätung des [X.] bei der Markenabteilung nicht zu Lasten der Verfahrensbeteiligten gehen kann (vgl. hierzu [X.] NJW RR 2000, 726).

Meta

28 W (pat) 51/10

12.05.2010

Bundespatentgericht 28. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 12.05.2010, Az. 28 W (pat) 51/10 (REWIS RS 2010, 6723)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2010, 6723

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