Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 26/01

Senat für Landwirtschaftssachen | REWIS RS 2002, 3447

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[X.] 26/01vom26. April 2002in der Landwirtschaftssachebetreffend [X.] nach dem [X.]- 2 -Der [X.], [X.], hat am 26. [X.] durch [X.] [X.] und die [X.]. Dr. [X.] und [X.] sowie [X.] [X.] [X.]:Auf die Rechtsbeschwerde der Antragsgegnerin werden der [X.] des [X.] vom 30. April 2001 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben,als zu ihrem Nachteil erkannt worden ist, und der Beschluß desAmtsgerichts - Landwirtschaftsgericht - [X.] vom 19. [X.] teilweise abgeändert.Der Antrag des Antragstellers auf Feststellung, daß die [X.] (frühere Antragsgegnerin zu 2) das Vermögen [X.] und [X.] übernommen hat, wird als unzulässig abgewiesen.Der Antragsteller trägt die Gerichtskosten aller Instanzen und [X.] Kosten der Antragsgegnerin im [X.] Rechtsbeschwerdeverfahren. Im übrigen werden [X.] Kosten nicht erstattet.Der Gegenstandswert für das [X.] 73.000 - 3 -Gründe:[X.] Antragsteller war Mitglied der [X.] , in [X.] landwirtschaftliche Flächen und [X.] eingebracht hat. [X.] vom 27. August 1990 kündigte er die Mitgliedschaft zum Ende [X.].Am 2. Mai 1991 beschloß die Vollversammlung der LPG die [X.] auf der Grundlage des [X.] und die Gründung einer gemeinsamen Aktiengesellschaft zusammen mitzwei weiteren landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften. [X.] August 1991 wurde die Antragsgegnerin durch acht natürliche Personengegründet, die die Aktien zum Teil treuhänderisch übernehmen sollten. [X.] sollte durch Sacheinlagen aus dem Vermögen der [X.] Produktionsgenossenschaften erbracht werden. [X.] wurde darüber am 14. Juli 1992 ein sogenannter [X.] ge-schlossen. Die Antragsgegnerin wurde am 31. August 1992 in das [X.] eingetragen. Das Registergericht stellte 1994 fest, daß eine Umwand-lung der LPG nicht erfolgt ist, so daß diese mit Wirkung vom31. Dezember 1991 kraft Gesetzes als aufgelöst galt. Die eingesetzten Liqui-datoren erstellten eine Liquidationsbilanz zum 1. Januar 1992, die kein Vermö-gen auswies. Am 16. Juni 1997 genehmigten sie den [X.] vom14. Juli 1992.Der Antragsteller meint, ihm stünden [X.] nach § 44LwAnpG zu, die er unter Verrechnung einer unstreitigen Zahlung der [X.] 4 -gegnerin von 16.400 DM auf 177.545,77 DM beziffert hat. Da er die [X.] infolge unwirksamer Umwandlung nicht für passiv legitimiert hält,verlangt er - soweit im Rechtsbeschwerdeverfahren noch von Bedeutung - fest-zustellen, daß die Antragsgegnerin das Vermögen [X.] schuldrechtlich und dinglich nicht rechtswirksamübernommen hat. Das Landwirtschaftsgericht hat dem Feststellungsantrag ent-sprochen. Das [X.] hat die sofortige Beschwerde der [X.] zurückgewiesen und auf ihren Hilfsantrag den Antragsteller zur Rück-zahlung der erhaltenen 16.400 DM verpflichtet. Mit der - zugelassenen -Rechtsbeschwerde verfolgt die Antragsgegnerin ihren [X.] wei-ter.[X.] Beschwerdegericht hält die beantragte Feststellung für zulässig, dazwischen den Parteien streitig sei, ob "eine rechtswirksame Umwandlung oderVermögensübernahme nach den Vorschriften des Landwirtschaftsanpassungs-gesetzes wirksam ist". Der Antrag sei auch begründet, da die beabsichtigteUmwandlung nicht den nach dem [X.] dafür vor-gesehenen Möglichkeiten entspreche und daher nichtig sei.[X.] 5 -Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Der Antrag auf Feststellung ist unzu-lässig, da der Antragsteller an der begehrten Feststellung kein schützenswer-tes Interesse (§ 256 ZPO) hat.1. Allerdings ist dem Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zuzustim-men, daß ein ehemaliges [X.] ein Interesse an der Feststellung habenkann, daß eine beabsichtigte formwechselnde Umwandlung der LPG in eineKapitalgesellschaft oder Genossenschaft wirksam oder unwirksam ist, da [X.] die Frage abhängt, gegen [X.] etwaige [X.] nach dem[X.] zu richten sind (Senat, [X.], 134,136 ff, und seitdem [X.] Rspr.). Um diese Frage geht es im vorliegenden Verfah-ren jedoch nicht. Schon der Antrag ist nicht auf die Feststellung gerichtet, [X.] Antragsgegnerin nicht durch formwechselnde Umwandlung aus der [X.]hervorgegangen i[X.] Solches ist zwischen den [X.] gar nicht streitig. Einen ursprünglich auf diese Feststellung gerichtetenAntrag hat der Antragsteller daher in erster Instanz wieder zurückgenommen.2. Für den danach gestellten Antrag auf Feststellung, daß die [X.] das Vermögen der LPG nicht übernommen habe, besteht auch keinRechtsschutzinteresse. Zwar haben die Parteien zeitweilig darüber gestritten,ob die Antragsgegnerin das Vermögen der LPG nach § 419 BGB übernommenhat. Eine Klärung dieser Rechtsfrage im vorliegenden Verfahren ist jedoch fürden Antragsteller ohne Bedeutung und vermag daher ein Feststellungsinteres-se nicht zu begründen. Unterstellt man nämlich die Wirksamkeit einer Vermö-gensübernahme (vgl. demgegenüber aber Senat, [X.], 371; Beschl. v.8. Mai 1998, [X.], [X.], 1650), so bleibt dadurch eine etwaigeHaftung der [X.]unberührt (§ 419 Abs. 1 BGB). Die bean-- 6 -tragte Feststellung, daß eine Vermögensübernahme nicht stattgefunden hat,beseitigt folglich nicht die nach Auffassung des [X.] bestehen-de "Unklarheit über den 'wahren' Schuldner etwaiger [X.]".Soweit die Beteiligten in den Vorinstanzen zunächst auch über die Fragegestritten haben, ob die Antragsgegnerin die Schulden der LPG [X.] mit befreiender Wirkung nach §§ 414, 415 BGB übernommen hat, so [X.] Entscheidung hierüber zwar klären, ob die LPG oder die Antragsgegnerinpassiv legitimiert i[X.] Doch hat sich dieser Streit nach den Feststellungen des[X.] erledigt. Sowohl der Antragsteller als auch die [X.] sind zuletzt davon ausgegangen, daß der Antragsteller das [X.] Antragsgegnerin, die Schulden zu übernehmen, nicht angenommen hat(§ 414 BGB) und auch einem Schuldübernahmevertrag mit der LPG nicht zu-gestimmt hat (§ 415 Abs. 1 BGB). Der Antragsteller hat ohnehin nie etwas [X.] behauptet. Aber auch die Antragsgegnerin hat ihre Rechtsansicht - [X.] Beschwerdegericht nicht verkennt - darauf gestützt, daß der [X.] Interesse an der Feststellung haben könne, [X.]n sie, die Antragsgegne-rin, bereit sei, die Schuld zu übernehmen; es sei rechtsmißbräuchlich, [X.]n erdarauf nicht eingehe. Nicht anders stellt sich der Sach- und Streitstand nachdem beiderseitigen Vorbringen in der [X.] dar. [X.] dessen fehlt es an einem streitigen Rechtsverhältnis zwischen den [X.], zu dessen Klärung die beantragte Feststellung etwas [X.] -IV.Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 44, 45 LwVG.[X.] [X.] Lemke

Meta

BLw 26/01

26.04.2002

Bundesgerichtshof Senat für Landwirtschaftssachen

Sachgebiet: False

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 26.04.2002, Az. BLw 26/01 (REWIS RS 2002, 3447)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2002, 3447

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