Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2005, Az. III ZR 240/04

III. Zivilsenat | REWIS RS 2005, 3526

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[X.]IM NAMEN DES VOLKES URTEIL [X.]/04
Verkündet am: 19. Mai 2005 K i e f e r , [X.] als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja

VerbrKrG §§ 4, 6; BGB § 126 Eine [X.] genügt der von § 4 VerbrKrG (jetzt §§ 492, 499, 501 BGB) geforderten Schriftform nicht (im Anschluß an [X.] 132, 119, 126 f.; 140, 167, 171). Der Formmangel wird bei [X.] mit Vereinbarung eines Zahlungsaufschubs durch Vermittlung des gewünschten Vertrags geheilt.
[X.], Urteil vom 19. Mai 2005 - [X.]/04 - [X.] - 2 -

[X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Mai 2005 durch [X.] und die Richter [X.], Dr. [X.], [X.] und [X.]

für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des [X.] vom 1. April 2004 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsrechtszuges, an das Berufungsge-richt zurückverwiesen.
Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin vermittelte der Beklagten aufgrund Antrags vom 30. No-vember 1999 eine fondsgebundene Lebensversicherung bei der in [X.] ansässigen [X.]S.A. mit einer Beitragssumme von 82.747,08 [X.] und einer Vertragslaufzeit von 30 Jahren, außerdem eine Beitragsfortzahlungs-Zusatzversicherung mit Leistung bei Arbeitsunfähigkeit, Erwerbsunfähigkeit und Arbeitslosigkeit sowie bei Berufsunfähigkeit und eine Todesfall-Zusatzversicherung mit vorzeitiger Sparzielabsicherung. Bei der [X.] handelte es sich um eine sogenannte [X.], bei der die Versi-- 3 -

[X.] keinen Provisionsanteil für die Vermittlung des Vertrags ent-hält. Statt dessen unterzeichnete die Beklagte eine vorformulierte "Vermitt-lungsgebührenvereinbarung", in der sie sich zur Zahlung einer Vermittlungs-provision an die Klägerin in Höhe von 7.179,04 [X.], zahlbar in 36 Monatsraten zu je 199,44 [X.], sowie ab dem vierten Versicherungsjahr von weiteren monat-lich 1 % des dann jeweils fälligen Versicherungsbeitrags während der Laufzeit des [X.] verpflichtete. Im Gegenzug wurde die an den [X.] zu leistende gesamte Prämie während der ersten drei Jahre von 283,04 [X.] auf 106,37 [X.] gesenkt. In der Vereinbarung heißt es unter ande-rem:
1. Der Handelsmakler wird vom Kunden beauftragt, ihm die nach-folgend gekennzeichneten Versicherungsverträge zu vermit-teln. Er erhält vom Kunden für jeden vermittelten Versiche-rungsvertrag eine Vermittlungsgebühr. Der [X.] vom jeweiligen Versicherungsunternehmen für die Vermitt-lung des jeweiligen Versicherungsvertrages keine Vergütung.
2. Die vom Handelsmakler zu erbringende Leistung ist auf die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertrages beschränkt. Eine über die Vermittlung des jeweiligen Versicherungsvertra-ges hinausge[X.]de Beratungs- oder Betreuungspflicht ist nicht Gegenstand dieser Vereinbarung und wird vom Handelsmakler nicht geschuldet.



4. Der Anspruch des [X.] gegenüber dem Kunden auf Zahlung der jeweiligen Vermittlungsgebühr in den [X.] drei Versicherungsjahren – entsteht mit der Annahme des jeweiligen [X.] durch das Versiche-rungsunternehmen, sofern der Kunde nicht nach den [X.] des [X.]gesetzes dem [X.] widerspricht oder seinen Rücktritt vom jeweiligen Versicherungsvertrag erklärt oder - 4 -

seinen Antrag widerruft. Die [X.] des [X.] – bleiben jedoch von einer Ände-rung oder vorzeitigen Beendigung des jeweiligen Versiche-rungsvertrages aus anderen Gründen unberührt.

Versicherungsbeginn war der 1. Dezember 1999. Die Beklagte zahlte per Lastschrifteinzug durch einen Treuhänder die Versi[X.] und die Maklercourtage bis zum April 2000. Danach kündigte sie den [X.] und stellte ihre Zahlungen ein. Mit der vorliegenden Klage verlangt die Klägerin nach Fälligstellung des Gesamtbetrags ihre restliche [X.] für die Zeit von Mai 2000 bis Mai 2002 in Höhe von 3.089,36 •. Die [X.] hält die Vermittlungsgebührenvereinbarung für unwirksam. Sie hat bestritten, jemals eine Versicherungspolice erhalten zu haben und hat sich au-ßerdem auf ihr eingeräumte vertragliche sowie gesetzliche Rechte zum Rück-tritt vom Versicherungsvertrag berufen.

Die Vorinstanzen haben der Klage stattgegeben. Mit ihrer vom [X.] zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabwei-sungsantrag weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet.

[X.] - 5 -

Nach der Auffassung des Berufungsgerichts sind die Vergütungsrege-lungen der Vermittlungsgebührenvereinbarung vom 30. November 1999 wirk-sam. Sie seien weder überrasc[X.]d im Sinne von § 3 [X.] noch verstießen sie gegen § 9 [X.]. Soweit sie den Maklerlohnanspruch vom nachträglic[X.] Wegfall des vermittelten Vertrags unberührt ließen, folgten sie dem gesetzli-c[X.] Leitbild des Versicherungmaklervertrags nach den §§ 93 ff. HGB und § 652 BGB. Umstände die darauf schließen ließen, daß die Klägerin vom [X.] ständig mit der Vermittlung von [X.] betraut sei und deshalb einem Versicherungsvertreter gleichstehe, habe die Berufung nicht aufgezeigt. Ein Rücktrittsrecht nach § 8 Abs. 5 [X.] oder ein zusätzlich vertraglich eingeräumtes zweiwöchiges Widerrufsrecht nach Zugang des [X.] habe der Beklagten im April 2000 nicht mehr zugestanden; denn die Summe der insoweit gegen die Beklagte sprec[X.]den Indizien recht-fertige den zweifelsfreien Schluß, daß ihr der Versicherungsschein schon [X.] nach dem 28. Dezember 1999 zugegangen sei.

I[X.]

Diese Ausführungen halten der rechtlic[X.] Nachprüfung zwar stand. Die Revision hat aber in einem anderen, vom Berufungsgericht übergangenen Punkt Erfolg.

1. Das Vertragsverhältnis zwisc[X.] den Parteien beurteilt sich im ganzen nach [X.] Recht, auch soweit es um Auswirkungen des [X.]s auf das Vermittlungsverhältnis geht. Denn auch der Versicherungsver-trag mit dem in [X.] ansässigen [X.] unterliegt, - 6 -

da die Beklagte als Versicherungsnehmerin bei Vertragsschluß ihren gewöhnli-c[X.] Aufenthalt im Inland hatte, [X.] Recht (Art. 7 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. a und Art. 8 EG[X.]).

2. Amtsgericht und Landgericht sind auf der Grundlage des [X.] davon ausgegangen, daß die Klägerin bei der Vermittlung des [X.] mit der Beklagten nicht als Handelsvertreterin (Versicherungs-vertreterin) nach den §§ 84 ff., 92 HGB, sondern als unabhängige Versiche-rungsmaklerin (§§ 93 ff. HGB) tätig geworden ist. Die Revision wendet sich [X.] nicht. Diese Feststellungen sind mithin auch für den [X.] maßgebend. Rechtsgrundlage der Provisionsansprüche ist daher § 652 BGB.
3. Mit Recht hat das Berufungsgericht auf dieser Grundlage entschieden, daß die Vorschriften der - im Streitfall gemäß Art. 229 § 5 EGBGB noch an-wendbaren - §§ 3 und 9 [X.] (jetzt §§ 305c Abs. 1 und 307 BGB) einer Ver-pflichtung der Beklagten zur Fortzahlung der vereinbarten Maklerprovision trotz Kündigung des [X.] nicht entgegenste[X.], und daß insbe-sondere der sogenannten "Schicksalsteilungsgrundsatz" im Verhältnis der [X.] nicht gilt. Das Berufungsgericht befindet sich darin im Einklang mit der zwisc[X.]zeitlich erfolgten Rechtsprechung des erkennenden [X.]s (Urteile vom 20. Januar 2005 - [X.]/04 - NJW 2005, 1357 = [X.], 406, für [X.] bestimmt, und [X.]/04 - [X.], 404). Auf die Gründe dieser Entscheidung nimmt der [X.] ergänzend Bezug.

4. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist ferner die tatrichterliche Würdigung des Berufungsgerichts, der Versicherungsschein sei der Beklagten "zeitnah nach dem 28. Dezember 1999" zugegangen, so daß sie weder nach - 7 -

den Vorschriften des [X.]gesetzes noch [X.] eines etwa darüber hinausge[X.]den vertraglic[X.] Rechts - unter Wegfall der [X.] - vom Versicherungsvertrag habe zurücktreten können. Die Verfahrensrügen der Revision hat der [X.] geprüft und für nicht durchgreifend erachtet; von einer weiteren Begründung wird abgese[X.] (§ 564 ZPO). 4. Die Revision beanstandet jedoch mit Recht, daß das Berufungsgericht den unter Beweis gestellten weiteren Einwand der Beklagten, das Formular über die Vermittlungsgebührenvereinbarung am 30. November 1999 ohne die nach dem [X.] erforderlic[X.] Angaben zum Barzahlungs-preis, zum Teilzahlungspreis und zu Betrag, Zahlung und Fälligkeit der einzel-nen Teilleistungen unterschrieben zu haben, nicht berücksichtigt hat. Das Amtsgericht hat die Richtigkeit des Vorbringens offengelassen und die [X.] rechtlich für unerheblich gehalten. Das trifft nicht zu.

Da die Klägerin der Beklagten für die Zahlung der Maklerprovision einen Zahlungsaufschub gewährt hat, handelt es sich um einen unter die Vorschriften des damaligen [X.]es (Art. 229 § 5 EGBGB) fallenden Kreditvertrag (§ 1 Abs. 1 und 2 VerbrKrG, jetzt §§ 491, 499 Abs. 1 und 2 BGB). Kreditverträge bedürfen nach dem früheren § 4 Abs. 1 Satz 1 VerbrKrG (heute § 492 Abs. 1 Satz 1, §§ 499, 501 BGB) der Schriftform; bei Kreditverträgen über die Lieferung einer bestimmten Sache oder der Erbringung einer bestimm-ten anderen Leistung gegen Teilzahlungen ist nach § 4 Abs. 1 Satz 5 Nr. 2 VerbrKrG (§ 502 Abs. 1 Satz 1 BGB) zudem unter anderem - vorbehaltlich der Ausnahmeregelung in § 4 Abs. 1 Satz 6 VerbrKrG (§ 502 Abs. 1 Satz 2 BGB) - der Barzahlungspreis, der Teilzahlungspreis sowie der Betrag, die Zahl und die Fälligkeit der einzelnen Teilleistungen anzugeben. Fehlen diese vorgeschrie-benen Angaben, wovon im Streitfall zugunsten der Revisionsklägerin auszuge-- 8 -

[X.] ist, ist der Kreditvertrag im Grundsatz nichtig (§ 6 Abs. 1 VerbrKrG; heute § 502 Abs. 3 Satz 1 BGB). Eine [X.] genügt nach dem [X.] dem Schriftformerfordernis hier nicht ([X.] 132, 119, 126 f.; 140, 167, 171).

Im vorliegenden Fall ist der Formmangel allerdings dadurch geheilt, daß die Klägerin durch Vermittlung des [X.] ihre Leistung [X.] hat (§ 6 Abs. 3 Satz 1 VerbrKrG, jetzt § 502 Abs. 3 Satz 2 BGB). Das bewirkt indes keine Gültigkeit des [X.] seinem gesamten Inhalt nach. Ist ein Barzahlungspreis nicht genannt, wie der [X.] unterstellen muß, so gilt im Zweifel der Marktpreis als Barzahlungspreis. Dieser ist außerdem anstelle des von der Klägerin formularmäßig mit 9,2 % angesetzten Betrags höchstens mit dem damals geltenden gesetzlic[X.] Zinssatz von 4 % jährlich zu verzinsen (§ 6 Abs. 3 Sätze 2 und 3 VerbrKrG, § 246 BGB a.F.). Es ist nicht auszuschließen, daß die von der Beklagten geschuldete Vergütung hiernach geringer als die von der Klägerin berechnete Leistung ist.

II[X.]

Aus diesen Gründen kann das Berufungsurteil nicht beste[X.]bleiben. Eine eigene Sac[X.]tscheidung des [X.]s scheidet aus, weil das Berufungs-gericht weder zu der behaupteten [X.] noch zur Höhe der mögli-cherweise nur geschuldeten üblic[X.] Maklerprovision Feststellungen getroffen - 9 -

hat. Die Sache ist daher an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, damit es die hierfür erforderlic[X.] Tatsac[X.]feststellungen nachholen kann.

[X.] [X.] [X.]

[X.] Hermann

Meta

III ZR 240/04

19.05.2005

Bundesgerichtshof III. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.05.2005, Az. III ZR 240/04 (REWIS RS 2005, 3526)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2005, 3526

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