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PDF anzeigen [X.] vom 5. März 2009 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des [X.] hat nach Anhörung des [X.] und des Beschwerdeführers am 5. März 2009 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des [X.] vom 20. Oktober 2008 im Ausspruch über den "Verfall von Wertersatz" mit den Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das [X.] hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in vier Fällen, wegen uner-laubten Besitzes einer halbautomatischen Selbstladekurzwaffe und wegen un-erlaubten Überlassens der tatsächlichen Gewalt über eine Kriegswaffe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Ferner hat es den "Verfall von Wertersatz" in einer Höhe von 46.500 Euro angeordnet. Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge zum Ausspruch über den "[X.] von Wertersatz" Erfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - Das [X.] hat gemäß § 74 c Abs. 1 StGB 46.500 Euro als Ersatz für den Wert der in den Fällen II. 1 bis 4 der Urteilsgründe erlangten [X.] für verfallen erklärt. Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Voraussetzungen für eine Einziehung des Wertersatzes gemäß § 74 c Abs. 1 StGB liegen nicht vor, weil dem Angeklagten die Betäubungsmittel we-der gehörten noch zustanden. Der Angeklagte verschaffte sich die [X.] jeweils im Inland und konnte deshalb gemäß § 134 BGB das Eigen-tum hieran nicht erwerben, weil nach dieser Vorschrift bei unerlaubtem [X.] mit Betäubungsmitteln nicht nur die inländischen obligatorischen Verträ-ge, sondern auch die inländischen [X.] nichtig sind (vgl. [X.]St 33, 233; [X.] NStZ-RR 2002, 118). Soweit der Angeklagte aus dem Verkauf der Betäubungsmittel Erlöse erzielt hat, kommt jedoch, weil die Anordnung des Verfalls gemäß § 73 Abs. 1 und 4 StGB nicht mehr möglich ist, die Anordnung des Verfalls des Wertersatzes gemäß § 73 a StGB in Betracht (vgl. 2 - 4 - [X.]St 33, 233, 234; [X.] BtMG 2. Aufl. § 33 Rdn. 233). Mangels ausrei-chender Feststellungen kann der Senat hierüber nicht abschließend entschei-den und verweist die Sache deshalb im Umfang der Aufhebung zu neuer [X.] und Entscheidung zurück. [X.] Athing Ri'in[X.] Solin-Stojanovi
ist wegen Urlaubs gehindert zu unterschreiben
Tepperwien [X.]
Meta
05.03.2009
Bundesgerichtshof 4. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 05.03.2009, Az. 4 StR 19/09 (REWIS RS 2009, 4695)
Papierfundstellen: REWIS RS 2009, 4695
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