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PDF anzeigen[X.] 16/00vom25. Januar 2001in dem [X.] [X.] hat durch den Vorsitzenden [X.]. [X.] und [X.] [X.], [X.], [X.] und [X.] am 25. Januar2001beschlossen:[X.]ie weitere sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Be-schluß des 23. Zivilsenats des [X.]s vom 10. [X.] - 23 W 7830/99 - wird zurückgewiesen.[X.]ie Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tra-gen.[X.]: 60.000 [X.] Zuge des geplanten Neubaues der [X.] und [X.] ist die [X.] zu überbrücken. Zur [X.] der Ingenieurbauwerke für die beiden Neubauvorhaben muß die [X.] ab-gesenkt werden. [X.]ies hat weiter zur Folge, daß die die [X.] in dem abzusen-- 3 -kenden Bereich kreuzende, geraume Zeit vor dem Beitritt errichtete Erdgaslei-tung des beklagten Energieversorgungsunternehmens verlegt werden muß.[X.]a zwischen den klagenden Trägern der Neubauvorhaben, der [X.] und der [X.], und der Beklagten Streit darüber be-steht, wer die Kosten der Leitungsänderung zu tragen hat, haben die [X.] einen "Vorfinanzierungsvertrag" geschlossen. [X.]arin verpflichtetesich die Beklagte, die Leitungsänderung einschließlich der Erdarbeiten unver-züglich durchzuführen, während sich die Klägerinnen verpflichteten, die ent-stehenden Kosten einstweilen vorzulegen.[X.]ie Klägerinnen verlangen von der Beklagten Erstattung der von ihnenentsprechend dem Vorfinanzierungsvertrag aufgewendeten Beträge.Auf Rüge der Beklagten, die den Verwaltungsrechtsweg für gegebenhält, hat das [X.] vorab den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichtenfür zulässig erklärt. [X.]as [X.] hat die sofortige Beschwerde der [X.] zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - [X.] der Beklagten.II.[X.]ie zulässige (§ 17 a Abs. 4 Satz 4 bis 6 [X.]. § 567 Abs. 4Satz 2, § 577 Abs. 2 ZPO) Beschwerde ist nicht begründet. Im Ergebnis habendie Vorinstanzen zu Recht den Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten fürgegeben erachtet (§ 13 GVG).- 4 -1.[X.]as [X.] hat seine Entscheidung im wesentlichen auf die Er-wägung gestützt, daß es Sache der ordentlichen Gerichte sei, über Rechtsan-sprüche aus Eigentumsstörungen (§ 1004 BGB) und Leihverhältnissen (§§ 598ff, insbesondere § 604 BGB) zu entscheiden. [X.]iese Begründung trägt, wie [X.] zu Recht geltend macht, den Besonderheiten des Falles nicht hin-reichend Rechnung.[X.]er Hinweis des [X.]s auf § 1004 BGB knüpft ersichtlich andie ständige Rechtsprechung des [X.] an, wonach sich [X.], ob die Kosten einer straßenbaubedingten Verlegung einer Versor-gungsleitung vom Träger der Straßenbaulast oder vom Energieversorgungs-unternehmen zu tragen sind, danach beantwortet, ob der Träger der [X.], wenn sich das Energieversorgungsunternehmen nicht mit der notwen-digen Verlegung einverstanden erklärt hätte, das Ziel der Leitungsverlegungnur unter Übernahme der Kosten oder gegen Entschädigung hätte durchsetzenkönnen, und in diesem Zusammenhang die Anspruchsgrundlage in der - auchhier getroffenen - Kostenvorlagevereinbarung in Verbindung mit § 1004 BGBgesehen wird (Senatsurteile BGHZ 138, 266, 268; 125, 293, 295, 298 ff; 123,166, 167, 169 ff). [X.]iese Rechtsprechung ist jedoch vor dem Hintergrund destradierten, dem [X.] von Beginn an zugrundeliegendenSystems der freien Vereinbarung zwischen Straßeneigentümer und Versor-gungsunternehmen über die Nutzung von öffentlichen Straßen für die [X.] und den Betrieb von Versorgungsleitungen zu sehen. Um eine derartigeFallkonstellation handelt es sich vorliegend nicht. [X.]er Sachvortrag der Parteienbietet keinerlei Anhalt dafür, daß zwischen ihnen - ausdrücklich oder auch nurkonkludent - eine Vereinbarung über die Nutzung öffentlichen [X.] 5 -durch die Beklagte getroffen worden wäre. [X.]ie [X.] der [X.] beruht vielmehr allein auf einer im Jahre 1972 gemäß § 6 der Verordnungüber das Straßenwesen vom 18. Juli 1957 ([X.]. I S. 377) erteilten [X.] (vgl. Senatsurteil BGHZ 144, 29, 50 f).2.Soweit die Beschwerde die den Rechtsstreit prägenden Rechtssätze inden Folgekostenbestimmungen des § 13 Abs. 3 der Straßenverordnung vom22. August 1974 ([X.]. I S. 515) und des § 48 Abs. 2 der [X.] vom 1. Juni 1988 ([X.]. [X.]) sehen und hieraus die öffentlich-rechtliche Natur des Rechtsstreits herleiten will, ist ihr nicht zu folgen.Für die Rechtsverhältnisse hinsichtlich der Straßen, die - wie hier - [X.] des [X.] unterliegen, sind im Beitrittsgebietseit dem 3. Oktober 1990 nach [X.]. I [X.] [X.]. [X.]. [X.] [X.] allein die Vorschriften des [X.]esmaßgebend, nicht (mehr) die Bestimmungen des [X.].Ein nach den Energieverordnungen der [X.] begründetes und gemäß[X.]. [X.]. [X.]. [X.] Abschn. [X.] Nr. 4 Buchst. [X.] bis zum 31. [X.]e-zember 2010 fortgeltendes Recht eines Energieversorgungsbetriebs bzw.-kombinats, Grundstücke für Energiefortleitungsanlagen mitzunutzen, ist, wie§ 321 Abs. 4 ZGB zeigt, nur ein spezialgesetzlich geregelter Sonderfall desallgemeinen, grundsätzlich durch Vertrag zu begründenden (privatrechtlichen)Rechts zur vorübergehenden oder dauernden Mitbenutzung eines Grundstücksin bestimmter Weise im Sinne des § 321 Abs. 1 ZGB (Senatsurteil BGHZ 144,29, 31 f). [X.]ie Bestimmungen der §§ 29 ff, 48 [X.] 1988, auf die sich die Be-- 6 -klagte beruft, lassen sich daher, entgegen der Auffassung der Beschwerde,allenfalls für die privatrechtliche Natur der [X.] anführen.3.[X.]er Senat hat für eine Fallkonstellation, nach der das Recht eines Ener-gieversorgungsunternehmens zur Straßennutzung nur auf einer (fortdauern-den) Sondernutzungsgenehmigung nach dem Recht der [X.] beruhen kann,ausgesprochen, daß entsprechend dem in § 8 Abs. 2 a, 8 und 10 [X.] gekommenen Rechtsgedanken die Kosten für eine etwaige durcheine Straßenänderung nach der [X.] notwendig werdende Ver-legung einer Versorgungsleitung regelmäßig nicht vom Träger der [X.], sondern von dem Versorgungsunternehmen zu tragen sind ([X.], 29, 45; 138, 266, 274 f). [X.]amit hat der Senat die Folgekostenpflicht auseiner Gesamtschau von Bestimmungen entnommen, die teils für eine öffentlich-rechtliche (§ 8 Abs. 2 a und 8 [X.]), teils für eine privatrechtliche (§ 8 Abs. 10[X.]) Einstufung der in Rede stehenden Nutzungsform sprechen. [X.]iesezeichnet sich vor allem dadurch aus, daß sie nach dem bei ihrer Begründunggeltenden [X.]-[X.] als öffentlich-rechtliche Sondernutzung anzuse-hen war, während sie nach dem heute maßgeblichen Rechtssystem der [X.] als privatrechtlich zu qualifizieren ist.Angesichts dieses für die Einstufung der [X.] als privat-oder öffentlich-rechtlich ambivalenten Befundes ist nach Auffassung des Se-nats für die Rechtswegbestimmung entscheidend darauf abzustellen, daß nachdem Rechtssystem der [X.]republik die ordentlichen Gerichte dazu berufensind, aus [X.]aß einer Straßenänderung zwischen Baulastträgern und Energie-versorgungsunternehmen entstehende Streitigkeiten über Folge- und Folgeko-stenpflichten zu entscheiden. Soweit ersichtlich ist das bisher auch hinsichtlich- 7 -der das Beitrittsgebiet betreffenden [X.]en so gehandhabt [X.], mag dabei auch die [X.] noch nicht problematisiert wordensein oder sich für die Rechtsmittelgerichte im Hinblick auf § 17 a Abs. 5 [X.] nicht gestellt haben. [X.]anach hält es der Senat für richtig, daß die ordent-lichen Gerichte aufgrund ihrer besonderen Sachkunde und Sachnähe zur Ent-scheidung über derartige Folgekostenstreitigkeiten berufen sind (vgl. Senats-urteil vom 10. [X.]ezember 1987 - [X.] ZR 60/87 - NJW 1988, 1264; a.A. für dievorliegende Fallgestaltung Grupp, in: Marschall/[X.]/[X.], [X.]-fernstraßengesetz, 5. Aufl. § 8 Rn. 55).[X.].Alle bisher vom Senat entschiedenen Fälle, die einen Folgekostenstreitwegen der straßenbaubedingten Verlegung einer Energieversorgungsleitungim Beitrittsgebiet zum Gegenstand hatten, waren so gelagert, daß die Lei-tungsverlegung durch den Ausbau der "Nutzungsstraße" erforderlich gewordenwar. Vorliegend besteht die Besonderheit, daß die die Verlegung der [X.] notwendig machende Absenkung der [X.] nicht [X.] geplanten Ausbaues dieser Straße, sondern wegen des Neubaues einer[X.]autobahn und einer Bahnstrecke in Angriff genommen wurde (sog.[X.]rittveranlassung, [X.], in: Kodal/[X.], [X.], 6. Aufl., [X.] [X.]. 34 ff). [X.]ie Frage, ob wegen dieser von der Beschwerde herausgestelltenBesonderheit die Folgekostenpflicht anders als in den bisher getroffenen [X.] zu beurteilen ist, betrifft die Begründetheit der Klage undist daher hier nicht zu beantworten. Jedenfalls ist nicht ersichtlich, daß dieserUmstand bei der Abgrenzung der Rechtswege von Bedeutung sein [X.] 8 -[X.][X.][X.][X.][X.]
Meta
25.01.2001
Bundesgerichtshof III. Zivilsenat
Sachgebiet: ZB
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 25.01.2001, Az. III ZB 16/00 (REWIS RS 2001, 3760)
Papierfundstellen: REWIS RS 2001, 3760
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