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PDF anzeigen[X.]:[X.]:BGH:2016:120116B1STR577.15.0
BUN[X.]SGERICHTSHOF
BESCHLUSS
1 [X.]/15
vom
12. Januar
2016
in der Strafsache
gegen
wegen
gefährlicher Körperverletzung
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Der 1. Strafsenat des [X.] hat am 12. Januar
2016
beschlos-sen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 31.
Juli 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§
349 Abs.
2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendi-gen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Im Rahmen der Strafzumessung hat die [X.] das Vorlie-gen eines minder schweren Falls der gefährlichen Körperverlet-zung gemäß § 224 Abs. 1 StGB geprüft. Sie hat einen minder schweren Fall nach einer Gesamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Faktoren insbesondere im Hinblick auf die schweren Verletzungen des Geschädigten
durch
das Tat-geschehen und die einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten verneint.
Soweit die [X.] nicht auch in diesem Rahmen das [X.] eines minder schweren Falls gemäß § 213 StGB im Hin--
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blick auf eine vorausgegangene Provokation gemäß § 213 Alt. 1 StGB geprüft hat, erweist sich dies nicht als rechtsfehlerhaft.
Die [X.] konnte
nicht feststellen, mit welcher Intensität der spätere Geschädigte dem im Fahrzeug sitzenden [X.]n durch das geöffnete Seitenfenster einen Schlag gegen den Körper versetzt hat. Damit steht
bereits nicht fest, dass der Schlag die für eine "Misshandlung" im Sinne des § 213 StGB er-forderliche Erheblichkeit erreicht hat
(dazu näher Senat, Urteil vom 26. Februar 2015
1 StR 574/14, [X.], 582 f.).
Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der An-geklagte nach
dem Schlag
aus dem Fahrzeug ausgestiegen; der spätere Geschädigte verhielt sich nun "in einer Weise, die der Angeklagte als Aufforderung zu einem Kampf verstand. Spätes-tens jetzt fasste der Angeklagte den Entschluss, gewaltsam auf den Geschädigten einzuwirken".
Soweit die [X.] zugunsten des Angeklagten angenom-men hat, dass
es
der Geschädigte war, der im Rahmen der sich entwickelnden körperlichen Auseinandersetzung
den ersten Schlag führte, war auch hier die Prüfung eines minder schweren Falls gemäß § 213 StGB im Hinblick auf eine vorausgegangene Provokation gemäß § 213 Alt. 1 StGB nicht veranlasst. § 213 StGB setzt voraus, dass der Täter durch die Misshandlung auf der
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Stelle zur Tat hingerissen wird. Daran fehlt es, weil der [X.] bereits vor dem die körperliche
Auseinandersetzung einleiten-den Schlag zur Tat entschlossen war.
Raum Graf Jäger
Radtke Fischer
Meta
12.01.2016
Bundesgerichtshof 1. Strafsenat
Sachgebiet: StR
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 12.01.2016, Az. 1 StR 577/15 (REWIS RS 2016, 17942)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 17942
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
1 StR 574/14 (Bundesgerichtshof)
1 StR 574/14 (Bundesgerichtshof)
Totschlag: Minder schwerer Fall bei geringfügiger Tatprovokation
3 StR 228/14 (Bundesgerichtshof)
2 StR 378/19 (Bundesgerichtshof)
Versuchter Totschlag: Erforderlicher Zusammenhang zwischen Provokation und Tatbegehung zwecks Annahme eines minder schweren Falls
3 StR 228/14 (Bundesgerichtshof)
Minder schwerer Fall des Totschlags: Anforderungen an die Provokation durch eine Misshandlung oder schwere Beleidigung