Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.01.2019, Az. 35 W (pat) 428/17

35. Senat | REWIS RS 2019, 11505

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend das Gebrauchsmuster 20 2012 012 533

(hier: Löschungsverfahren)

hat der 35. Senat ([X.]) des [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 15. Januar 2019 durch [X.] sowie [X.] und [X.]. Baumgart

beschlossen:

1. Der Beschluss der Gebrauchsmusterabteilung des [X.] vom 14. Juli 2017 wird aufgehoben.

2. Das [X.] 20 2012 012 533 wird gelöscht.

3. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Löschungs- und des [X.] zu tragen.

Gründe

I.

1

[X.]ie Antragsgegnerin ist eingetragene Inhaberin des Gebrauchsmusters 20 2012 012 533 ([X.]) mit der Bezeichnung

2

„Kettenring“.

3

[X.]as [X.] ist aus der [X.] Patentanmeldung 10 2012 023 819.3 mit dem Anmeldetag 5. [X.]ezember 2012 abgezweigt worden und beansprucht die – bereits für die vorgenannte [X.] in Anspruch genommene – Priorität der ausländischen Anmeldung [X.] 13/311,735 vom 6. [X.]ezember 2011. Es ist am 14. März 2013 angemeldet und am 22. März 2013 eingetragen worden.

4

In der eingetragenen Fassung umfasst das [X.] die in der Gebrauchsmusterschrift [X.] 2012 012 533 [X.] aufgeführten 18 [X.]. Zum Wortlaut des eingetragenen [X.] 1 und des eingetragenen, nebengeordneten [X.] 4 wird auf die patentamtlichen Akten verwiesen. [X.]ie [X.] 2 und 3 sowie 5 bis 17 sind auf einen oder beide dieser Ansprüche mittelbar oder unmittelbar rückbezogen. [X.]er Schutzanspruch 18 ist auf eine Fahrradkurbelanordnung mit einem Fahrradkurbelarm gerichtet, die einen [X.] nach einem der [X.] 1 bis 17 aufweist.

5

Nach der Bekanntmachung der Eintragung des [X.]s im [X.] hat die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 9. August 2013 neugefasste [X.] eingereicht und hierzu erklärt, dass das [X.] nur im Umfang dieser nachgereichten [X.] Wirkung entfalten solle und dass sie im darüber hinausgehenden Umfang aus dem [X.] keine Rechte geltend machen werde.

6

Zu dem (gegenüber der eingetragenen Fassung geänderten) Wortlaut der [X.] 1 und 4 dieses nachgereichten, ansonsten unveränderte Ansprüche 2 bis 3, 5 bis 17 und 18 umfassenden Anspruchssatzes wird ebenfalls auf die patentamtlichen Akten verwiesen.

7

Mit Schriftsatz vom 29. November 2013, eingegangen am 30. November 2013, hat die seinerzeit unter dem Firmennamen „[X.]“ tätige

8

Antragstellerin die Löschung des [X.]s in vollem Umfang beantragt.

9

Hierfür hat sie den Löschungsgrund fehlender Schutzfähigkeit (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.]) geltend gemacht, und mit Bezug auf von ihr hierfür benannter [X.]ruckschriften die Auffassung vertreten, dass die Gegenstände der [X.] 1 und 4 sowohl in der eingetragenen Fassung als in deren geänderter Fassung lt. der Erklärung der Gebrauchsmusterinhaberin vom 9. August 2013 durch jede dieser Entgegenhaltungen neuheitsschädlich vorweggenommen seien und auch die [X.] nichts Schutzfähiges enthielten, weil deren Gegenstände jedenfalls auf keinem erfinderischen Schritt beruhten.

Mit Schriftsatz vom 17. Januar 2014, per Fax eingereicht am selben Tage, hat die Antragsgegnerin dem ihr am 23. [X.]ezember 2013 zugestellten Löschungsantrag widersprochen.

Mit Eingabe vom 14. Januar 2015 hat die Antragstellerin die Änderung ihrer Firma in „1… LT[X.].“ mitgeteilt.

In Reaktion auf die mit weiteren Schriftsätzen der Antragstellerin wie der Antragsgegnerin vorgetragenen Argumente bzw. die zur Verteidigung des [X.]s im Umfang von [X.] eingereichten [X.] sowie von der Antragstellerin ergänzend benannte Entgegenhaltungen hat die [X.] mit [X.] vom 14. [X.]ezember 2016 ihre vorläufige Auffassung u. a. zur Zugehörigkeit der einzelnen in unterschiedlicher Kombination beanspruchten Merkmale zum Stand der Technik mitgeteilt – hierbei noch eine weitere [X.]ruckschrift in das Verfahren einführend – und auf die mögliche Folge einer Teillöschung des [X.]s hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2017 vor der [X.] des [X.] hat die Antragstellerin unverändert die vollständige Löschung des [X.]s beantragt, während die Antragsgegnerin das [X.] im Umfang der [X.] 1 – 14 gemäß dem in der mündlichen Verhandlung übergebenen [X.] und hilfsweise im Umfang von zwei ebenfalls in der mündlichen Verhandlung überreichten [X.] verteidigt.

[X.]er Schutzanspruch 1 gemäß diesem Hauptantrag hat folgenden Wortlaut:

1

eine um einen Umfang des Kettenrings (50) ausgebildete Vielzahl von Zähnen (52), wobei die Vielzahl von Zähnen eine gerade Anzahl an Zähnen ist;

wobei die Vielzahl von Zähnen (52) eine erste Zahngruppe (58) zum Eingreifen in erste [X.] (40) der Antriebskette (10) und eine zweite Zahngruppe (60) zum Eingreifen in zweite [X.] (42) der Antriebskette (10) umfasst, die alternierend zwischen der ersten Zahngruppe (58) angeordnet ist;

wobei die Anzahl der ersten Zahngruppe (58) und die Anzahl der zweiten Zahngruppe (60) gleich ist;

wobei jede der ersten und zweiten Zahngruppen (58, 60) eine Außenseite (54) und eine Innenseite (56) aufweist, die entgegengesetzt zu der Außenseite (54) angeordnet ist;

wobei jede Außenseite (54) und jede Innenseite (56) jeder zweiten Zahngruppe eine in dem Kettenring entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildete Ausnehmung definiert.“

Mit dem am Ende der mündlichen Verhandlung am 14. Juli 2017 verkündeten Beschluss hat die [X.] das [X.] teilgelöscht, soweit es über den Gegenstand des in der Verhandlung übergebenden [X.] der Antragsgegnerin hinausgeht und die Kosten des [X.] gegeneinander aufgehoben.

Sie begründet diesen Beschluss im Wesentlichen wie folgt:

Soweit die Antragsgegnerin die eingetragene Fassung des [X.]s aufgrund der Anspruchsfassung nach Hauptantrag nicht mehr verteidigt habe, sei das [X.] ohne Sachprüfung zu löschen.

[X.]ie Fassung des [X.] 1

[X.]1 [X.] 10 2006 039 333 A1

[X.]2 [X.] 4 174 642 A

[X.]3 [X.] 2003/095867 A1

[X.]4 EP 1 489 338 A2

[X.]5 [X.]-42489 U

[X.]6 [X.]-8181 U.

Ausfertigungen des Beschlusses wurden den Beteiligten am 27. Juli 2017 (Antragstellerin) bzw. 25. Juli 2017 (Antragsgegnerin) zugestellt.

Gegen diesen Beschluss hat die Antragstellerin mit Schriftsatz vom 1. August 2017, per Fax eingereicht am selben Tag, Beschwerde eingelegt mit dem Ziel, dass das [X.] in vollem Umfang gelöscht wird.

Sie begründet die Beschwerde mit Schriftsatz vom 19. April 2018 u. a. damit, dass der geltende Schutzanspruch 1

[X.]ie [X.] habe zudem das den „[X.]“ bezeichnende sowie das die „ausgebildete Ausnehmung“ definierende Anspruchsmerkmal fehlerhaft ausgelegt und der Betrachtung des aufgebrachten [X.] fehlender Schutzfähigkeit somit auch fehlerhaft zugrunde gelegt. Bei der [X.] sei zu berücksichtigen, dass das [X.] die Priorität 6. [X.]ezember 2011, [X.] 13/311,735 nicht in Anspruch nehmen könne, weil die Antragsgegnerin zum Zeitpunkt der Einreichung der Nachanmeldung weder Inhaberin der [X.] noch deren Rechtsnachfolgerin gewesen sei, vielmehr sei die [X.] von drei Erfindern eingereicht worden. Eine von der Antragsgegnerin eingereichte Abtretungserklärung beziehe sich auf andere [X.]-Anmeldungen, die zwar auch die Priorität der derselben [X.]-Anmeldung wie das vom Löschungsantrag hier betroffene Gebrauchsmuster in Anspruch nehmen, nicht aber auf die Übertragung des entsprechenden Prioritätsrechts. [X.]ie beiden weiteren Erfinder seien zudem in [X.]… ansässig und Angestellte der [X.], sodass im Zweifel die von ihnen getätigten Erfindungen der [X.] zustünden.

In ihrem weiteren Vortrag zur fehlenden Schutzfähigkeit stützt sich die Antragstellerin weiterhin auf bereits in das Löschungsverfahren eingeführte [X.]okumente wie auf ergänzend im Beschwerdeverfahren eingeführte Entgegenhaltungen, u. a. [X.], die nach ihrer Auffassung weiteren neuheitsschädlichen Stand der Technik dokumentierten. Nach ihrer unveränderten Auffassung liege dem Gegenstand des Anspruchs 1

[X.]ie Antragstellerin beantragt,

den Beschluss der [X.] des [X.]PMA vom 14. Juli 2017 aufzuheben und das [X.] vollständig zu löschen.

Ferner hat die Beschwerdeführerin angeregt, mit Blick auf den in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2019 seitens der Antragsgegnerin eingereichten Hilfsantrag [X.] die mündliche Verhandlung gegebenenfalls zu vertagen.

[X.]ie Antragsgegnerin beantragt,

die Beschwerde der Löschungsantragstellerin zurückzuweisen,

hilfsweise in der nachfolgend genannten Reihenfolge: [X.], [X.], [X.]I, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. [X.]ezember 2018, und Hilfsantrag [X.], überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2019,

den Beschluss der [X.] des [X.]PMA vom 14. Juli 2017 unter Zurückweisung der Beschwerde der Löschungsantragstellerin im Übrigen abzuändern und das [X.] 20 2012 012 533.8 lediglich in dem Umfang zu löschen, in welchem es über den Gegenstand der [X.] nach einem dieser Hilfsanträge gemäß vorgenannter Reihenfolge hinausgeht.

Sie ist der Auffassung, dass die Priorität vom 6. [X.]ezember 2011 der [X.] 13/311,735 für das [X.] wirksam in Anspruch genommen worden sei. Erfindung bzw. Anmeldung seien mit einer entsprechenden Übertragungserklärung auf die Antragsgegnerin übertragen worden, und zwar vor dem Anmeldetag der [X.], aus der das [X.] abgezweigt worden ist.

[X.]ie Antragsgegnerin habe zwar im Laufe des Verfahrens mehrfach geänderte [X.] zur Grundlage ihres Vorbringens gemacht, jedoch bilde der ursprüngliche Schutzanspruch 4 nunmehr die Grundlage des geltenden Anspruchs 1

[X.]a für das [X.] die Priorität vom 6. [X.]ezember 2011 aus der [X.] 13/311,735 wirksam in Anspruch genommen sei, komme es bei der Beurteilung der Schutzfähigkeit nicht auf die von der Antragstellerin im Beschwerdeverfahren noch eingeführten [X.]okumente an, die vom [X.] her nachveröffentlicht seien. [X.]er Gegenstand des [X.]s sei im Übrigen neu gegenüber jeder der hierfür von der Antragstellerin betrachteten Entgegenhaltungen. Auch sei das Vorliegen eines erfinderischen Schritts zu bejahen, da der Gegenstand des [X.]s gemäß dem geltenden Anspruch 1

Im Übrigen hat sie die Auffassung vertreten, dass der Gegenstand des [X.]s jedenfalls nach einem der mit Schriftsatz vom 27. [X.]ezember 2018 bzw. in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2019 eingereichten Hilfsanträge schutzfähig sei.

[X.]er Schutzanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag I hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber Anspruch 1

1

eine um einen Umfang des Kettenrings (50) ausgebildete Vielzahl von Zähnen (52), wobei die Vielzahl von Zähnen eine gerade Anzahl an Zähnen ist;

wobei die Vielzahl von Zähnen (52) eine erste Zahngruppe (58) zum Eingreifen in erste [X.] (40) der Antriebskette (10) und eine zweite Zahngruppe (60) zum Eingreifen in zweite [X.] (42) der Antriebskette (10) umfasst, die alternierend zwischen der ersten Zahngruppe (58) angeordnet ist;

wobei die Anzahl der ersten Zahngruppe (58) und die Anzahl der zweiten Zahngruppe (60) gleich ist;

wobei jede der ersten und zweiten Zahngruppen (58, 60) eine Außenseite (54) und eine Innenseite (56) aufweist, die entgegengesetzt zu der Außenseite (54) angeordnet ist;

wobei jede Außenseite (54) und jede Innenseite (56) jeder zweiten Zahngruppe eine in dem Kettenring entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildete Ausnehmung definiert,

wobei jede Ausnehmung von einer sich axial erstreckenden Basisfläche und einer sich radial erstreckenden Wand festgelegt ist.“

[X.]er Schutzanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag [X.] hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber Anspruch 1

1

eine um einen Umfang des Kettenrings (50) ausgebildete Vielzahl von Zähnen (52), wobei die Vielzahl von Zähnen eine gerade Anzahl an Zähnen ist;

wobei die Vielzahl von Zähnen (52) eine erste Zahngruppe (58) zum Eingreifen in erste [X.] (40) der Antriebskette (10) und eine zweite Zahngruppe (60) zum Eingreifen in zweite [X.] (42) der Antriebskette (10) umfasst, die alternierend zwischen der ersten Zahngruppe (58) angeordnet ist;

wobei die Anzahl der ersten Zahngruppe (58) und die Anzahl der zweiten Zahngruppe (60) gleich ist;

wobei jede der ersten und zweiten Zahngruppen (58, 60) eine Außenseite (54) und eine Innenseite (56) aufweist, die entgegengesetzt zu der Außenseite (54) angeordnet ist;

;

wobei jeder Zahn der ersten Zahngruppe einen ersten Vorsprung an der Außenseite und einen zweiten Vorsprung an der Innenseite aufweist, mit denen der Zahn in einen der ersten Verbindungsräume (40) eingreift, wobei der erste und der zweite Vorsprung wenigstens abschnittsweise durch die Ausnehmung definiert sind, wobei jeder Zahn der ersten Zahngruppe (8) jeweils einen kreuzförmigen Querschnitt nahe einer Basis aufweist; und wobei jeder Zahn der zweiten Zahngruppe (69) jeweils einen rechteckigen Querschnitt nahe einer Basis aufweist.“

[X.]er Schutzanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag [X.]I hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber Anspruch 1

1

eine um einen Umfang des Kettenrings (50) ausgebildete Vielzahl von Zähnen (52), wobei die Vielzahl von Zähnen eine gerade Anzahl an Zähnen ist;

wobei die Vielzahl von Zähnen (52) eine erste Zahngruppe (58) zum Eingreifen in erste [X.] (40) der Antriebskette (10) und eine zweite Zahngruppe (60) zum Eingreifen in zweite [X.] (42) der Antriebskette (10) umfasst, die alternierend zwischen der ersten Zahngruppe (58) angeordnet ist;

wobei die Anzahl der ersten Zahngruppe (58) und die Anzahl der zweiten Zahngruppe (60) gleich ist;

wobei jede der ersten und zweiten Zahngruppen (58, 60) eine Außenseite (54) und eine Innenseite (56) aufweist, die entgegengesetzt zu der Außenseite (54) angeordnet ist;

wobei jede Außenseite (54) und jede Innenseite (56) jeder zweiten Zahngruppe eine in dem Kettenring entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildete Ausnehmung definiert;

wobei jede Ausnehmung von einer sich axial erstreckenden Basisfläche und einer sich radial erstreckenden Wand festgelegt ist;

wobei jeder Zahn der ersten Zahngruppe einen ersten Vorsprung an der Außenseite und einen zweiten Vorsprung an der Innenseite aufweist, mit denen der Zahn in einen der ersten Verbindungsräume (40) eingreift, wobei der erste und der zweite Vorsprung wenigstens abschnittsweise durch die Ausnehmung definiert sind, wobei jeder Zahn der ersten Zahngruppe (8) jeweils einen kreuzförmigen Querschnitt nahe einer Basis aufweist; und wobei jeder Zahn der zweiten Zahngruppe (69) jeweils einen rechteckigen Querschnitt nahe einer Basis aufweist.“

[X.]er Schutzanspruch 1 des Anspruchssatzes gemäß Hilfsantrag [X.] hat folgenden Wortlaut (Änderungen gegenüber

1

eine um einen Umfang des Kettenrings (50) ausgebildete Vielzahl von Zähnen (52), wobei die Vielzahl von Zähnen eine gerade Anzahl an Zähnen ist;

wobei die Vielzahl von Zähnen (52) eine erste Zahngruppe (58) zum Eingreifen in erste [X.] (40) der Antriebskette (10) und eine zweite Zahngruppe (60) zum Eingreifen in zweite [X.] (42) der Antriebskette (10) umfasst, die alternierend zwischen der ersten Zahngruppe (58) angeordnet ist;

wobei die Anzahl der ersten Zahngruppe (58) und die Anzahl der zweiten Zahngruppe (60) gleich ist;

wobei jede der ersten und zweiten Zahngruppen (58, 60) eine Außenseite (54) und eine Innenseite (56) aufweist, die entgegengesetzt zu der Außenseite (54) angeordnet ist;

wobei jede Außenseite (54) und jede Innenseite (56) jeder zweiten Zahngruppe eine in dem Kettenring entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildete Ausnehmung definiert;

wobei jede Ausnehmung von einer sich axial erstreckenden Basisfläche und einer sich radial erstreckenden Wand festgelegt ist;

und wobei jeder Zahn der zweiten Zahngruppe (69) jeweils einen rechteckigen Querschnitt nahe einer Basis aufweist; und

wobei die Zähne der ersten Zahngruppe (58) im Querschnitt betrachtet mehr als 75% der Quererstreckung ([X.] 2 ) der ersten Verbindungsräume (40) ausfüllen und die Zähne der zweiten Zahngruppe (60) im Querschnitt betrachtet mehr als 75% der Quererstreckung ([X.] 1 ) der zweiten Verbindungsräume (42) ausfüllen.“

Zu den weiteren Ansprüchen der für die jeweiligen Anträge zu berücksichtigenden Anspruchssätze wird auf die Akte verwiesen.

[X.]er Senat hat die Beteiligten mit Schreiben vom 17. [X.]ezember 2018 auf seine vorläufige Auffassung zum Beschwerdegegenstand, zur Prioritätsbeanspruchung, zur Wirksamkeit der Abzweigung des [X.]s und zum [X.] des bereits im Löschungsverfahren berücksichtigten Patentdokuments [X.]2 – unter Berücksichtigung elementarer Grundlagen der Verzahnungsgeometrie bzw. der Kinematik eines Kettentriebs – sowie auf die nach vorläufiger Prüfung bestehenden Bedenken in Bezug auf die Schutzfähigkeit des Gegenstands nach dem Hauptanspruch in der maßgeblichen, dem Beschluss der [X.] zugrunde liegenden Fassung hingewiesen.

In der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2019 wurden von den Parteien zur Frage der Schutzfähigkeit neben den [X.]ruckschriften [X.]1, [X.]2, [X.]5 und [X.]6 aus dem Löschungsverfahren noch die Patentdokumente [X.]3 17 269 [X.] ([X.]8) und [X.] 592 552 ([X.] 36) sowie die Literaturstelle [X.], [X.], [X.], S.: Fahrradtechnik, [X.], 1991, [X.] ([X.] 9) in Bezug genommen. Wegen der weiteren von den Parteien im Laufe des Verfahrens im Übrigen zum Nachweis des Standes der Technik bzw. zur Stützung der jeweiligen Argumentation eingeführten [X.]okumente – u. a. das Urteil des Landgerichts [X.]üsseldorf vom 24. Oktober 2017, [X.]. 4a [X.]/17 ([X.] 34) – wird auf die Konkordanzliste, die der Senat gefertigt hat und den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2019 übergeben hat.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den angefochtenen Beschluss der [X.], die Schriftsätze der Beteiligten und den übrigen Akteninhalt verwiesen.

[X.].

[X.]ie zulässige Beschwerde der Antragstellerin ist begründet, weil das [X.] sowohl in der als Hauptantrag von der Antragsgegnerin verteidigten Fassung als auch in den Fassungen gemäß den von der Antragsgegnerin eingereichten [X.] I, [X.], [X.]I und [X.] mangels Vorliegen eines erfinderischen Schritts nicht schutzfähig ist (§ 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] [X.] § 1 Abs. 1 [X.]) und im darüber hinausgehenden Umfang entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] ohne Sachprüfung zu löschen ist.

1. [X.]ie Antragsgegnerin hat dem Löschungsantrag rechtzeitig widersprochen, sodass das Löschungsverfahren mit Sachprüfung durchzuführen war (§ 17 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 [X.]).

2. Gegenstand des beschwerdegegenständlichen [X.] der Antragsgegnerin sind die Schutzansprüche 1 – 14 gemäß ihrem in der mündlichen Verhandlung vor der [X.] vom 14. Juli 2017 eingereichten Hauptantrag. Nur in diesem Umfang hat die Anspruchsgegnerin das [X.] im erstinstanzlichen Löschungsverfahren zuletzt verteidigt, im darüber hinausgehenden Umfang hingegen nicht mehr. Soweit die Antragsgegnerin das [X.] daher nicht mehr verteidigt hat, ist hierin zugleich eine Teilrücknahme ihres ursprünglich uneingeschränkt gegen den Löschungsantrag eingelegten Widerspruchs zu sehen. Mithin waren die eingetragenen Schutzansprüche in diesem, über den Gegenstand nach dem Hauptantrag hinausgehenden Umfang ohne weitere Sachprüfung entsprechend § 17 Abs. 1 Satz 2 [X.] zu löschen.

3. Prüfungsgegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sind gemäß ihrem Sachantrag die von der Antragsgegnerin jeweils als Ganzes verteidigten [X.] gemäß dem o. g. Hauptantrag und den Hilfsanträgen I, [X.], [X.]I, eingereicht mit Schriftsatz vom 27. [X.]ezember 2018, sowie Hilfsantrag [X.], überreicht in der mündlichen Verhandlung vom 15. Januar 2019.

a) Zur Erleichterung von Bezugnahmen bei der gebotenen Auslegung der Schutzansprüche ebenso wie bei der Betrachtung der Schutzfähigkeit ist der Inhalt nachstehend in einer zusammenfassenden Gliederung wiedergegeben, in der sämtliche mit den jeweiligen Fassungen der Hauptansprüche aufgekommenen Merkmale gemeinsam aufgeführt sind:

[X.] [X.] (50) für eine Fahrradvorderkurbelanordnung zum Eingreifen in eine Antriebskette (10),

[X.].1 wobei die Antriebskette (10) überlappend angeordnete äußere Verbindungselemente zum Ausbilden von ersten [X.]n (40) und innere Verbindungselemente zum Ausbilden von zweiten [X.]n (42) umfasst,

[X.].2 wobei die ersten [X.] (40) eine größere Quererstreckung bezüglich der Kettenlängsrichtung aufweisen als die zweiten [X.] (42),

[X.].3 wobei der Kettenring aufweist: eine um einen Umfang des Kettenrings (50) ausgebildete Vielzahl von Zähnen (52),

[X.].3.1 wobei die Vielzahl von Zähnen eine gerade Anzahl an Zähnen ist;

[X.].3.2 wobei die Vielzahl von Zähnen (52) eine erste Zahngruppe (58) zum Eingreifen in erste [X.] (40) der Antriebskette (10) und

[X.].3.3 eine zweite Zahngruppe (60) zum Eingreifen in zweite [X.] (42) der Antriebskette (10) umfasst, die alternierend zwischen der ersten Zahngruppe (58) angeordnet ist;

[X.].3.3.1 2) der ersten Verbindungsräume (40) ausfüllen und die Zähne der zweiten Zahngruppe (60) im Querschnitt betrachtet mehr als 75% der Quererstreckung ([X.]1) der zweiten Verbindungsräume (42) ausfüllen;

[X.].3.4 wobei die Anzahl der ersten Zahngruppe (58) und die Anzahl der zweiten Zahngruppe (60) gleich ist;

[X.].3.5 wobei jede der ersten und zweiten Zahngruppen (58, 60) eine Außenseite (54) und eine Innenseite (56) aufweist, die entgegengesetzt zu der Außenseite (54) angeordnet ist;

[X.].3.6 wobei jede Außenseite (54) und jede Innenseite (56) jeder zweiten Zahngruppe eine in dem Kettenring entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildete Ausnehmung definiert;

[X.].3.6.1

[X.].3.6.2

[X.].3.6.3

b) [X.]as [X.] betrifft [X.] bzw. eine Fahrradkurbelanordnung mit einem [X.] für die Antriebskrafteinleitung an einem Fahrrad – insoweit für die Anwendung einer Antriebskette in Verbindung mit den an der hinteren Nabe eines Fahrrads angeordneten Ritzeln (vgl. Absatz 0001 [X.] Absatz 0076 in der [X.]schrift) bestimmt.

In der Beschreibungseinleitung ist als Hintergrund der Erfindung das Problem angesprochen, dass bei Fahrrädern mit Gangschaltungen erhebliche Veränderungen in der Kettenspannung und dynamische Bewegungen der Kette – vor allem während des Fahrens im Gelände – auftreten können (Abs. 0002) und der Kettenring aufgrund elastischer [X.]eformation des [X.] (sogar) die „Kettenstrebe“ des [X.] berühren können soll (Abs. 0003). Vor diesem Hintergrund ist die Anwendung unterschiedlicher Mechanismen zum „Halten“ der Kette an dem Kettenring „und den Ritzeln“ als allgemein bekannt vorausgesetzt (Abs. 0001).

[X.]as [X.] benennt keine Aufgabe. Allerdings ist dem erfindungsgemäßen Kettenring der Erfolg zugeschrieben, dass eine „verbesserte Antriebskettenhandhabung“ bereitgestellt sein soll, „insbesondere für Fahrräder, die erfolgreich und zuverlässig im groben und anspruchsvollen Gelände gefahren werden sollen“ (Abs. 0004).

So sollen „verschiedene“, im [X.] beispielhaft beschriebene Ausgestaltungen des Kettenrings hinsichtlich einer bestimmten Formgebung der Zähne in einer alternierenden Anordnung „zum Führen und zum Halten der Kette auf dem Kettenring“ dienen (Abs. 0097).

c) Als zuständiger Fachmann, auf dessen Wissen und Können es bei der Auslegung der in den Schutzansprüchen aufgeführten Merkmale wie gleichermaßen bei der Beurteilung des Standes der Technik ankommt, ist vorliegend ein Maschinenbauingenieur anzusehen, dem von daher das allgemeine Grundlagenwissen über das Maschinenelement „Kette für [X.]“ hinsichtlich konstruktivem Aufbau und geometrischer und kinematischer Grundlagen des Kettentriebs zu unterstellen ist, mit mehrjähriger Erfahrung auf dem Gebiet der Konstruktion von Antriebskomponenten für Fahrräder, von daher mit Kenntnissen zum Betriebsverhalten des Systems Kette/Kettenrad.

d) Im Hinblick auf die unterschiedlichen Auffassungen der Beteiligten zur Auslegung und deren hierauf begründeter Argumentation zu dem im Löschungsverfahren u. a. geltend gemachten Löschungsgrund der fehlenden Schutzfähigkeit – auch vor dem Hintergrund der Ausführungen im Beschluss der Gebrauchsmusterlöschungsabteilung oder im Urteil des LG-[X.]üsseldorf ([X.] 34) – sind folgende Betrachtungen zum Verständnis der einzelnen benannten Merkmale des [X.]gegenstands sowie deren Bedeutung in der jeweiligen, durch die Hauptansprüche vorgegebenen Kombination veranlasst.

Im [X.] ist eine Ausführungsvariante eines [X.]s mit einer zwar speziellen, jedoch auf den üblichen Aufbau einer für die Anwendung bei Fahrrädern vorgesehenen Rollenkette angepassten Zahngeometrie beschrieben.

Bei einer Rollenkette sind einzelne Rollen durch seitliche, um die Rollenachse schwenkbewegliche und sich alternierend überlappende [X.] untereinander verbunden, der [X.]urchmesser der Rollen und der zwischen allen Rollenachsen gleiche Abstand gibt die Teilung und die Ausbildung der Zahnform im [X.] [X.] parallel zur seitlichen [X.]raufsicht) eines Kettenrades vor.

Abbildung

Figuren 1 und 2 aus [X.] (freigestellt, Erläuterungen ergänzt)

Bei einem Kettenring mit einer hierauf abgestimmten Geometrie der umfänglich angeordneten Zähne kann in Bezug auf eine im [X.] und an einer Flanke (noch) anliegende Rolle die benachbarte Rolle beim Ablaufen der Kette nur eine Verschwenkbewegung um die Achse der mit ihrem Mittelpunkt auf dem Teilkreis positionierten Rolle aus der Nut heraus ausführen. [X.]eshalb muss die Krümmung der Zahnflanke zum [X.] hin mit einem Radius von der Achse der anliegenden Rolle aus entsprechend der Teilung minus dem Rollendurchmesser ausgeführt sein – der herausstehende [X.] („Spitzenabschnitt“) muss eine der [X.] entsprechende Form aufweisen, damit überhaupt eine fortlaufende Hineinbewegung der Rollen in Abfolge beim Einlaufen der Kette oder ein Abheben der Rolle aus der Zahnlücke beim Auslaufen der Kette möglich ist. Weil sich die auflaufenden und ablaufenden Flanken eines Zahns an einem Kettenring geometrisch bedingt auf einem theoretisch vorbestimmten Radius schneiden (Spitzgrenze), hängt die maximal realisierbare Zahnhöhe auch von der Zähnezahl ab. Allerdings ist in Abhängigkeit vom Umschlingungswinkel und ausreichender Kettenspannung auch eine geringere Zahnhöhe für eine formschlüssige [X.]rehmomentübertragung und Führung der Kette ohne umfängliches Überspringen oder seitliches Abfallen der Kette ausreichend.

Abbildung

Figur 16 aus [X.] – [X.] (freigestellt, Erläuterungen ergänzt)

Aus Gründen der Verzahnungskinematik muss die Ausbildung des die Zähne aufweisenden [X.]s am äußeren [X.] allerdings auch an die Form der [X.] angepasst sein. Soweit die [X.] über die Rollen (wie üblich) in radialer und tangentialer Richtung seitlich hinausstehen, muss die Breite des [X.]s auch in einem sich an den [X.] radial nach innen zur Radachse hin erstreckenden Bereich längs der Zahnseitenwände geringer als der Abstand zwischen den innen liegenden [X.] ausgeführt sein, damit eine Kette überhaupt mit ihren Rollen zur Antriebskraftübertragung auf die Zahnflanken an den geometrisch vorbestimmten Orten der Zahnlücke in Eingriff gelangen kann.

[X.]iese kinematische Grundbedingungen hinsichtlich der Formgebung der Zahnlücken im [X.] in Anpassung an den Rollendurchmesser und die Teilung wie auch hinsichtlich der Zahnform und der übrigen Gestaltung des angrenzenden [X.] in jeder [X.] – der [X.] beim Verschwenken der [X.] entsprechend – gelten gleichermaßen für das im [X.] als Ausführungsbeispiel beschriebene und gezeigte Kettenrad mit alternierend unterschiedlich breit ausgeführten Zähnen.

Abbildung

Figuren 9 und 10 aus [X.] (Ausschnitte, freigestellt, Erläuterung ergänzt)

Bei dem hierfür in der Figur 3 gezeigten Kettenrad ist die Breite eines jeden Zahns der „zweiten Zahngruppe 60“ für einen Eingriff in die engeren, sich zwischen in den innen liegenden [X.] der Kette quer erstreckenden „[X.]“ ausgelegt, während die dazwischenliegenden Zähne der „ersten Zahngruppe 58“, die für einen Eingriff in den Raum zwischen den außen liegenden [X.] mit insoweit größerer lichter Weite entsprechend breiter ausgeführt sind, allerdings nur in den Bereichen außerhalb der [X.] der innen liegenden [X.].

Soweit sich diese breiter ausgeführten Abschnitte an den Zähnen der „ersten Zahngruppe“ radial weiter nach innen zur Kettenradachse zumindest in den von den außen liegenden [X.] beim Ablaufen der Kette überdeckten Bereich erstrecken, stellen sich diese als „Vorsprünge“ gegenüber den in [X.] zurückspringenden Begrenzungsflächen des Freiraums für die inneren [X.] dar. [X.]ieser kann insoweit als „Ausnehmung“ im äußeren [X.] angesehen werden, der sich bei der gezeigten Ausführungsvariante teilweise im Bereich der Zähne der „zweiten Zahngruppe“ mit entsprechend dünneren Zähnen an einem breiter ausgeführten, die Verzahnung tragenden Ringkörper des [X.]s erstreckt und in der gezeigten Ausführungsform u. a. gemäß Figur 9 „ein an den Seiten der Zähne 60 abgenommenes Material widerspiegelt“.

[X.]amit die Bolzen der von den inneren [X.] gebildeten Kettenglieder überhaupt in die Zahnlücke einschwenken können, muss diese – bezogen auf das gezeigte Ausführungsbeispiel vorliegend „im Wesentlichen in Form eines U“ (Abs. 0089, letzter Satz) ausgebildete – Ausnehmung in Anpassung an die Form und flächige Erstreckung der innen liegenden [X.] über die Rollen hinaus der [X.] der Außenkontur der [X.] beim Eingriff auch im Übrigen entsprechend auch in den Bereich der Stirnseiten der breiter ausgeführten Zähne der „ersten Zahngruppe“ hineinreichen, mit einer Ausdehnung zumindest in der von der [X.] ausgeführten Zahns der „zweiten Zahngruppe“ aufgespannten Ebene.

[X.]ie Erstreckung des „Vorsprungs“ wie auch des durch die „Ausnehmung“ bereitzustellenden Freiraums mit dem in der Figur 6 deutlich gezeigten Spiel in radialer und tangentialer Richtung (in [X.] der flächigen [X.]) – ist aus Gründen der Verzahnungskinematik der großen Zähnezahl und Teilung sowie dem relativ geringen Überstand der inneren [X.] über die Bolzen hinaus geschuldet; bei geringerer Zähnezahl und stirnseitig nahe aneinander grenzender [X.] stünde nur ein entsprechend kleinerer Bereich nahe des Zahnfußes zur Ausbildung eines Vorsprungs bzw. gegenüber dem durch die „Ausnehmung“ zu schaffenden Freiraum überhaupt zur Verfügung.

Für die Gestalt des Freiraums offenbart das [X.] beispielhaft eine Ausnehmung mit senkrecht zueinander stehenden Begrenzungsflächen in einer auf die etwa quaderförmige Gestalt der inneren [X.] abgestimmten Formgebung. Aufgrund der in der Figur 15 gezeigten Querschnittsform der Zähne im Tangentialschnitt „an oder nahe der Basis oder der Wurzel der Zähne“ ist für die beschriebene Ausführungsform mit beidseitig ausgeführten „inneren Verbindungsausnahmeausnehmungen“ ein obstruktionsfreier Eingriff deshalb möglich, weil die „Ausnehmung“ über den Bereich der schmaler ausgeführten Zähne hinaus auch in den Bereich der breiter ausgeführten Zähne der „ersten Zahngruppe“ hineinreicht.

Somit haben die Außen- und Innenseiten aufgrund ihrer Beabstandung in Querrichtung lediglich Anteil an der [X.]efinition der Breite der schmaler ausgeführten Zähne, mithin der relativ in der Tiefe versetzten Lage der Zahn-Stirnseitenwände in diesem Bereich „entlang jeder zweiten Zahngruppe“, wenngleich darüber hinaus auch im Bereich der „ersten Zahngruppe“ Freiräume erforderlich sind, weil ansonsten die inneren [X.] mit den Zahnflanken der breiter ausgeführten Zähne kollidieren würden und die Kette beim weiteren Umlauf aufsteigen und ggf. seitlich abfallen würde.

Abbildung

Figuren 7, 5, 12 und 15 aus [X.] (Ausschnitte, freigestellt, Erläuterung ergänzt)

jedes Kettenglieds gegenüber dem jeweils eingreifenden Zahn und somit auch die mögliche Schrägstellung der Kette über den Umschlingungswinkel hinweg (i. d. R. ~ 180°) im Sinne einer „Führung“ der Kette durch deren formschlüssige „Positionierung“ (bei einer stirnseitigen Anlage) begrenzt.

Abbildung

Figuren 1, 7 und 8 aus [X.] (Ausschnitte, freigestellt, Erläuterung ergänzt)

Gleichwohl bleibt eine Querbeweglichkeit des Kettenglieds entsprechend dem konstruktiv vorgegebenen seitlichen Spiel zwischen gegenüberliegenden Außenseitenflächenabschnitten des in den „Verbindungsraum“ eingreifenden Zahns und den im Verlauf der Eingriffsbewegung daran seitlich vorbeibewegten Innenseitenflächenabschnitten der inneren Kettenlaschen („inneres Kettenverbindungselement“) möglich. Allerdings sind die [X.] untereinander wie auch die Tiefen der „Ausnehmungen“ – bzw. der Überstand der „Vorsprünge“ auf die [X.]icke der [X.] abzustimmen; die am Zahn der „ersten Zahngruppe“ verbleibende, für das Anliegen der Rolle bestimmte Breite muss gleich oder kleiner sein als die Breite der schmaler ausgeführten Zähne, damit auch für den Fall einer einseitig an der Flanke eines Zahns der „zweiten Zahngruppe“ anliegenden inneren [X.] eine Kollision zwischen den Stirnseiten der inneren [X.] und den Flanken des Zahns der ersten Zahngruppe ausgeschlossen ist – letztlich darf die tragende Breite der Zahnflanke des breiter ausgeführten Zahns (= Anlage der Rolle) nicht größer sein als die Breite des schmaler ausgeführten Zahns.

Eine seitliche Anfasung des [X.]es wie für das Ausführungsbeispiel noch beschrieben und gezeigt kann hierbei eine Zentrierung evtl. querversetzt oder schräg auflaufenden Kettengliedern bewirken, indem diese im Verlauf der Eingriffsbewegung seitlich gedrängt werden.

4. [X.]er Gegenstand des [X.]s nach Hauptantrag weist keinen erfinderischen Schritt i. S. d. § 1 Abs. 1 [X.] auf.

a) Zum Sinngehalt des [X.] 1 nach Hauptantrag (Schutzanspruch 1

Trotz der Unterscheidung zwischen Kettenrädern und Ritzeln im [X.] (vgl. Abs. 0001 [X.] Abs. 0076) kann dem beanspruchten [X.] gemäß Merkmal [X.] und [X.].3 keine bestimmte Mindestzähnezahl gegenüber der in Abhängigkeit von der Teilung und der Ausbildung der Kette überhaupt technisch realisierbaren Grenzzähnezahl unterstellt werden. [X.]ie Anwendbarkeit eines „[X.]s“ als „einzigem“ (Abs. 0005) an einem Fahrrad steht der gemeinsamen Anwendung mit weiteren („mehreren“, Abs. 0001) [X.]n nicht entgegen. Insbesondere folgen für die Zahnform eines „[X.]s“, auch wenn dieser im Hinblick auf die Anwendung bei [X.] vorgeschlagen ist (Abs. 0004) keine Besonderheiten gegenüber [X.]n in Mehrfachanwendung, mögen deren Verzahnungen nach dem Verständnis des Fachmanns auch im Hinblick auf ein Umwerfen der Kette über die in den geltenden Ansprüchen angeführten Merkmale hinaus u. U. speziell, u. a. mit geringen Zahnhöhen ausgeformt sein. So ist ein die Zahnhöhe maßgeblich bestimmender „Spitzenabschnitt“ lediglich optionaler Bestandteil des erfindungsgemäßen Kettenrings (Abs. 0091) und in keinem der hier zu betrachtenden Ansprüche näher definiert.

Im Übrigen betreffen die in den Ansprüchen jeweils aufgeführten Merkmale nur die Ausbildung des äußeren, die Zähne aufweisenden ringförmigen Bereichs und keine Maßnahmen zur Verbindung der – vorliegend nicht näher definierten – Bestandteile einer „Fahrradvorderkurbelanordnung“.

[X.]ie Merkmale [X.].1 und [X.].2 benennen Bestandteile einer bei Fahrrädern „üblichen“ Rollenkette mit alternierend unterschiedlichen „[X.]n“, wobei wesentliche Bestimmungsgrößen wie die Teilung, die Ausbildung der Rollen und insbesondere der [X.]form unbestimmt bleiben. [X.]ie Merkmale [X.].1 und [X.].2 sind für den beanspruchten [X.] nur insoweit relevant, als diese eine – von der nicht definierten Zähnezahl – abhängige Ausbildung der Zahnform, d. h. der Gestalt der am Eingriff beteiligten Funktionsflächen wie der auf eine Kollisionsfreiheit hin auszuformenden übrigen Flächen für ein Zusammenwirken mit solch einer Rollenkette implizieren (Merkmale [X.].3.2 und [X.].3.3), in deren „[X.]“ die Zähne zur formschlüssigen Antriebskraftübertragung über die Rollen eingreifen und die von daher jeweils eine Innen- und Außenseite in Querrichtung – d. h. in Richtung der [X.]rehachse des Kettenrings – entsprechend Merkmal [X.].3.5 aufweisen.

Während aus den Merkmalen [X.].3.2, [X.].3.3 und [X.].3.5 [X.] den die Kette umschreibenden Merkmalen [X.].1 und [X.].2 nicht zwingend die erfindungsgemäße Teillehre folgt, dass die Zähne in einer Tangentialschnittebene in dem von den [X.] umgriffenen Bereich alternierend unterschiedliche Breiten aufweisen, kann vorliegend jedoch eine relativ kleinere Breite jedes zweiten Zahns (Merkmal [X.].3.1 [X.] [X.].3.4) als durch das Merkmal [X.].3.6 impliziert angesehen werden, denn eine „entlang jeder zweiten Zahngruppe ausgebildete Ausnehmung“ – i. S. eines für die Bewegung der inneren [X.] darin zur Verfügung stehenden Freiraums – schließt jedenfalls die hierdurch schmaler ausgeführten Zähne ein, wodurch im Umkehrschluss am [X.] auch von der die Breite reduzierenden Ausnehmung nicht betroffene Bereiche vorliegen müssen. [X.]ies sind die [X.] der von der „Ausnehmung“ nicht betroffenen, hierdurch breiter ausgeführten Zähne der „ersten Zahngruppen“, die hinsichtlich der Führung der Kette Funktionsflächen darstellen, aber auch die am Eingriff der Rollen und Rollen überhaupt nicht beteiligte Freiflächen am sich radial nach innen zur Achse hin anschließenden Kettenringkörper.

Wie vorstehende Ausführungen zur Kinematik des Ketteneingriffs aufzeigen, ist ein obstruktionsfreier Eingriff einer „üblichen“ Kette mit inneren [X.], die sich radial über die Rollen hinaus erstrecken, nur dann möglich, wenn sich die „Ausnehmung“ – jedenfalls ein geometrisch vorbestimmter Freiraum – bis in den Bereich der ersten Zahngruppe erstreckt, insoweit über den Bereich der zweiten Zahngruppe hinaus.

Von daher betrifft das Merkmal [X.].3.6 lediglich ein herausgegriffenes, nur einen Teilbereich der umfänglichen Verzahnung näher definierendes Merkmal, mit der Implikation der technischen Selbstverständlichkeit, dass die Ausnehmung i. S. eines Freiraums bei alternierend breiter ausgeführten Zähnen insgesamt auf die – im Anspruch nicht näher bestimmte – Form der [X.] zur Erzielung eines ausreichenden Freiraums abgestimmt sein muss und von daher auch in den Bereich der zweiten Zahngruppe hineinreichen muss. So hat auch die [X.] der „Ausnehmung“ eine Gestalt nach Art einer Vertiefung unterstellt, „die sich an der Form der inneren Verbindungsplatte 22 der Kette orientiert“.

[X.]ie Merkmale [X.].3 und [X.].3.4 betreffen bei einem für einen umlaufenden Betrieb vorgesehenen Kettenring mit alternierend komplementär ausgeführten Zähnen von daher eine technische Selbstverständlichkeit.

[X.]er durch das Merkmal [X.].3.6 implizierte Freiraum ist seiner dreidimensionalen Erstreckung gemäß dem noch ergänzten Merkmal [X.].3.6.1

[X.]ie Auffassung der Antragsgegnerin, dass dem Merkmal 1.3.6.1

[X.]ie Gestalt des Kettenrings außerhalb der nicht am Eingriff beteiligten Funktionsflächen, d. h. der darüber hinaus vorhandenen Freiflächen, bleibt über die Implikation des Ausdrucks „Ausnehmung“ hinaus – dass nämlich von der „Ausnehmung“ nicht betroffene Bereiche am Körper des Kettenrings vorhanden sein müssen, unbestimmt und somit dem Fachmann überlassen. Eine bestimmte Art oder Abfolge der Herstellung bzw. Formgebung eines Rohlings, die für das Erzeugnis kennzeichnend sein könnten, folgt bereits aus dem Merkmal [X.].3.6 nicht. Hieraus folgt, dass dem ergänzten Merkmal [X.].3.6.2

Mit dem ergänzten Merkmal [X.].3.6.3

So kann der notwendige Freiraum auch durch ausreichend bemessene Fasen wie schrägwinklig liegende Flächen erzielt werden, vgl. hierzu [X.] in der mit der [X.]schrift veröffentlichten Fassung. Eine auf das Ausführungsbeispiel einengende Auslegung des Wortlauts ist vorliegend nicht zwingend.

b) [X.]er Gegenstand des [X.] 1

[X.]ie [X.]ruckschrift [X.]2 betrifft die Gestaltung eines für das Zusammenwirken mit einer Rollenkette hergerichteten [X.] für [X.] („drive sprocket“), wenn auch dort beispielhaft im Hinblick auf die Anwendung bei Landmaschinen beschrieben und von daher eine Ausführungsvariante mit kleiner Zähnezahl zeigend (Spalte 1, Zeilen 6 bis 18 [X.] Figur 1), dies im Hinblick auf die bekannten, aus der Verzahnungskinematik aufgrund der Verwendung von radial über die Rollen überstehenden und sich überlappenden [X.] folgenden Probleme im Betrieb (Spalte 2, Zeilen 19 bis 28).

Abbildung

Figuren 1 und 2 aus [X.]2 (freigestellt, Erläuterung ergänzt)

Hinsichtlich der kinematischen Eingriffsverhältnisse bestehen insoweit keine Unterschiede zu den grundsätzlichen Restriktionen, die aus der Anwendung einer Antriebskette für Fahrräder mit demselben Aufbau entsprechend den Merkmalen [X.].1 und [X.].2 für die Gestaltung des [X.] bzw. eines Kettenrings folgen.

Tatsächlich ist in dieser [X.]ruckschrift das bei jedem Rollenkettentrieb mit einem Aufbau entsprechend der Merkmale [X.].1 und [X.].2 zu berücksichtigende Problem des etwaigen Aufsteigens der Kette für den Fall angesprochen, wenn eine innere Lasche bei einer Schrägstellung der einzelnen Kettenglieder über eine Teilung hinweg mit den Flanken eines benachbarten Zahns bei einem Kettenrad mit gleich breit ausgeführten Zähnen kollidieren kann („interference between each advancing sprocket tooth and the oncoming chain link with wich it must engage“, vgl. Spalte 1, Zeilen 27 bis 35 [X.] Zeilen 43 bis 54). [X.]ie dort für das Ausführungsbeispiel gezeigte Antriebskette weist zwar optionale, seitlich abragende [X.] auf (Spalte 4, Zeilen 11 bis 15), die bei [X.] unüblich sind. [X.]iese sind jedoch am Eingriff nicht beteiligt und bedingen keine abweichende Eingriffskinematik. [X.]a über diese [X.] jedoch seitliche Kräfte in die Kette eingeleitet werden, was zu einer seitlichen Anlage der inneren [X.] an den Zähnen und einer Schrägstellung der sich daran anschließenden äußeren [X.] mit dem hieraus resultierenden, in Spalte 1 a. a. [X.] angesprochenen Problem führen kann, wird der Fachmann die dort zur Abhilfe vorgeschlagene Maßnahme der alternierenden Anordnung von Zähnen mit einer dem jeweiligen Zwischenraum angepassten Breite (Spalte 1, Zeile 65 bis Spalte 2, Zeile 7) zur Lösung derselben, durch die Bauart der Kette mit parallelen [X.] bedingten fachüblichen Probleme auch bei [X.] in Betracht ziehen. [X.]enn auch einer Fahrradkette wird bei Anwendung in Verbindung mit mehreren, in einer Kassette nebeneinander zusammengefassten Ritzeln je nach [X.] eine Schrägstellung aufgeprägt, die am [X.] zu einem Fehleingriff führen kann.

Insoweit wird der sich des Problems des Fehleingriffs aufgrund einer Schrägstellung der Kette bewusste Fachmann nicht nur auf dem Gebiet der Fahrradtechnik im Speziellen, sondern auf dem Gebiet der Antriebstechnik mit Rollenketten im Allgemeinen nach Abhilfemaßnahmen suchen, wobei sich ihm die mit der [X.]2 vermittelte Lehre zur unmittelbaren Umsetzung auch an einem [X.] für Fahrräder mit einer gegenüber dem Ausführungsbeispiel dort größeren Zähnezahl deshalb anbietet, weil diese zudem eine mögliche Formgebung zur Erzielung einer funktionsfähigen Kettenringverzahnung im Einzelnen beschreibt.

So entnimmt der Fachmann der Beschreibung (u. a. Spalte 3, Zeilen 4 bis 32, Spalte 5, Zeilen 6 bis 25) [X.] der deutlichen [X.]arstellung der herstellungsbedingt in der Tiefe versetzten Seitenflächen („flat step surfaces 21“, „casting or machining“) unmittelbar, dass jeder zweite Zahn (im Bereich der [X.]) bereichsweise breiter für einen Eingriff zwischen die äußeren [X.] dimensioniert ist, gegenüber schmaler ausgeführten Zähnen (im Bereich der [X.]A) und angrenzenden, auf die [X.] der [X.] beim Umlauf in ihrer Erstreckung vorgegebenen Bereichen, die in ihrer Ausbildung beidseitige Ausnehmungen im Sinne des Merkmals [X.].3.6 darstellen. [X.]ie Seitenfläche („[X.]“) erstreckt sich auch dort – notwendigerweise – in der von der Außenfläche der schmaler ausgeführten Zähne aufgespannten Ebene in radialer und umfänglicher Richtung nicht nur im Bereich dieser Zahngruppen entsprechend der gebotenen Auslegung des Merkmals [X.].3.6. Gegenüber den allein zur seitlichen Anlage der äußeren [X.] geeigneten Bereichen der breiter ausgeführten Zähne („flat level portion 53“, vgl. Spalte 4, Zeilen 27 bis 32 [X.] Figur 1/Schnittebene 52) bildet diese Ausnehmung nämlich eine Vertiefung mit einer Erstreckung in die Tiefe entsprechend der Breite der verbleibenden Schulter („curved shoulder 21a“, vgl. Spalte 5, Zeilen 6 bis 8).

Insoweit orientiert sich die Form der „Ausnehmung“ hinsichtlich ihrer Ausdehnung in [X.] der Außenseite des dünner ausgeführten Zahns sowie hinsichtlich ihrer Erstreckung in der Tiefe zur Ausbildung einer Vertiefung auch bei der [X.]2 zwingend an der Geometrie der inneren [X.], als diese den aus Gründen der Verzahnungskinematik notwendigen Freiraum für die Bewegung der [X.] bereitstellen muss. Von daher kommt es nicht ausschließlich auf die durch die [X.]arstellung in der Figur 1 vermittelten Kenntnisse an – worauf die [X.] ihre abweichende Auffassung gestützt hat und auf deren von den Verfahrensbeteiligten kritisch betrachteten [X.] auch in dem Urteil [X.] 34 (vgl. Rn. 154) abgestellt ist.

Somit erweist sich auch das Vorbringen der Antragsgegnerin, dass die in der Figur erkennbaren Fasen keine „Ausnehmung“ bilden sollen und der Fachmann vom Ausführungsbeispiel der [X.]2 somit nicht zum Streitpatentgegenstand gelangen konnte, nicht als durchgreifend. [X.]enn das Merkmal [X.].3.6 betrifft nur den im Bereich der dünner ausgeführten Zähne liegenden Abschnitt eines zwar auch im Übrigen in Abhängigkeit von der Form der [X.] festzulegenden Freiraums, der Fasen in anderen Bereichen wie an den breiter ausgeführten Zähnen – dort zur Sicherstellung des Eingriffs einer Kette vorgesehen, vgl. u. a. Spalte 5, Zeilen 27 bis 42 – nicht ausschließt, solange die resultierenden Begrenzungsflächen nur außerhalb der [X.] der inneren [X.] liegen.

In ihrer Gesamtheit bildet die nach der Lehre der [X.]2 ausgebildete umfängliche Kettenverzahnung des dort gezeigten Ausführungsbeispiels daher einen Kettenring entsprechend Merkmal [X.].3, im Übrigen in einer Anordnung entsprechend den Merkmalen [X.].3.1, [X.].3.2, [X.].3.3 und [X.].3.4 sowie [X.].3.5 und [X.].3.6 für eine gemäß der Merkmale [X.].1 und [X.].2 ausgeführte Antriebskette.

[X.]ie Neuheit mag insoweit gegenüber dem Inhalt der [X.]2 gegeben sein, als diese [X.]ruckschrift nicht ausdrücklich einen Kettenring mit einer größeren Zähnezahl anspricht wie dort für das Ausführungsbeispiel gezeigt, und der Fachmann ein Kettenrad mit solch geringer Zähnezahl auch nicht unverändert in Verbindung mit einer „Fahrradkurbelanordnung“ entsprechend dem Sinngehalt des Merkmals [X.] einsetzen würde (vgl. auch Urteil [X.] 34 / Rn. 153). [X.]e mit einer größeren Zähnezahl sind dem Fachmann jedoch allgemein bekannt und im Verfahren u. a. mit der [X.]ruckschrift [X.]8 – vgl. dort Abs. 0001 [X.] der Figur 1 – auch im Stand der Technik dokumentiert. Zur Vermeidung der aus einer etwaigen Schrägstellung der Kette folgenden Probleme wird die Fachmann die mit der [X.]2 vorgeschlagenen konstruktiven Maßnahmen in Erwartung des dort herausgestellten Erfolgs auch bei einem Kettenrad wie aus der [X.]8 bekannt anwenden; mithin ist die Ausbildung eines Kettenrings mit den Merkmalen des geltenden Anspruchs 1

c) [X.]a die Antragsgegnerin die Schutzansprüche 1 – 14 im Ganzen als Anspruchsfassung zum Gegenstand ihres [X.] gemacht hat, kommt es auf die weiteren Schutzansprüche dieses Anspruchssatzes nicht an.

d) Ebenfalls nicht entscheidungserheblich sind die Fragen, ob das [X.] wirksam aus der [X.] 10 2012 023 819.3 abgezweigt wurde und die Priorität der ausländischen Anmeldung [X.] 13/311,735 vom 6. [X.]ezember 2011 wirksam für das [X.] in Anspruch genommen wurde. Ferner ist auch die Frage, ob der Gegenstand des [X.]s gegenüber der Ursprungsoffenbarung unzulässig erweitert wurde, nicht entscheidungserheblich. [X.]iese Fragen können daher dahingestellt bleiben.

5. Auch der Gegenstand der Schutzansprüche nach Hilfsantrag I weist keinen erfinderischen Schritt i. S. d. § 1 Abs. 1 [X.] auf.

[X.]er Hauptanspruch (Schutzanspruch 1

[X.].3.6.1

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des [X.] 1

Entsprechend der gebotenen Auslegung des ergänzten Merkmals [X.].3.6.1

Mithin ist auch der Gegenstand des [X.] 1

6. [X.]er Gegenstand der Schutzansprüche nach Hilfsantrag [X.] weist ebenfalls keinen erfinderischen Schritt i. S. d. § 1 Abs. 1 [X.] auf.

[X.]er Hauptanspruch (Schutzanspruch 1

[X.].3.6.2

[X.].3.6.3

Hinsichtlich der gegenüber der Fassung des [X.] 1

Entsprechend der gebotenen Auslegung des ergänzten Merkmals [X.].3.6.2

In einer Tangentialschnittebene dicht oberhalb des [X.] und insoweit „nahe der Basis“ entsprechend der gebotenen Auslegung des Merkmals [X.].3.6.3

[X.]as Ergebnis eines Querschnitts entsprechend Merkmal [X.].3.6.3

Mithin ist auch der Gegenstand des [X.] 1

7. [X.]em Gegenstand der Schutzansprüche nach Hilfsantrag [X.]I fehlt ebenfalls ein erfinderischer Schritt i. S. d. § 1 Abs. 1 [X.].

[X.]er Hauptanspruch (Schutzanspruch 1

Aus der gemeinsamen Betrachtung dieser Merkmale ergeben sich keine anderen Gesichtspunkte als nicht bereits im Rahmen der Auslegung (s. o. Ziff. 3. d)) und Schutzfähigkeitsbetrachtung betreffend Hilfsantrag I und Hilfsantrag [X.] (s. o. Ziff. 5. und 6.) beachtet.

Zur Vermeidung von Wiederholungen wird insoweit insbesondere auf die Ausführungen zu Hilfsantrag [X.] (oben Ziff. 6.) verwiesen, demnach ein [X.], dessen „Ausnehmungen“ nur im Bereich jeder zweiten Zahngruppe zwingend durch eine sich axial erstreckende Basisfläche definiert sein müssen, und der weiterhin die Ausbildung von Freiräumen auch im Bereich der insoweit seitliche Vorsprünge aufweisenden Zähne jeder ersten Zahngruppe erforderlich macht, in naheliegender Weise beim Nacharbeiten der durch die [X.]2 vermittelten Lehre an einem [X.] mit einer demgegenüber größeren Zähnezahl folgt, auch weil die Ausbildung eines kreuzförmigen Querschnitts nahe einer Basis der die Vorsprünge aufweisenden Zähne Ergebnis einer folgerichtig angewendeten, dem Fachmann vorgegebenen einfachen konstruktiven Maßnahme ist.

Nach alledem ist auch der Gegenstand des [X.] 1

8. Schließlich fehlt es auch dem Gegenstand der Schutzansprüche nach Hilfsantrag [X.] an einem erfinderischen Schritt i. S. d. § 1 Abs. 1 [X.].

[X.]er Hauptanspruch (Schutzanspruch 1

[X.].3.3.1 2) der ersten Verbindungsräume (40) aus und die Zähne der zweiten Zahngruppe (60) füllen im Querschnitt betrachtet mehr als 75% der Quererstreckung ([X.]1) der zweiten Verbindungsräume (42) aus.

Mithin fasst dieser Schutzanspruch sämtliche oben in Ziff. 3. a) aufgelisteten und im Rahmen der Auslegung in Ziff. 3. d) gemeinsam betrachteten Merkmale zusammen.

Weil die [X.]ruckschrift [X.]2 die Ausführung der Verzahnung mit unterschiedlich breiten Zähnen in alternierender Anordnung einschließlich der notwendigen konstruktiven Maßnahmen zur Schaffung ausreichenden Freiraums für einen obstruktionsfreien Eingriff auch der inneren [X.] im Lichte der aus einer großen Spaltweite zwischen den jeweiligen Stirnflächen der Zähne und den zugehörigen Innenflächenseiten der [X.] (vgl. Spalte 1, Zeilen 43 bis 52) folgenden Probleme vorschlägt, und für die gezeigte Ausführungsform vorgibt, dass die Breite der schmaler ausgeführten Zähne (Abstand Z in Figur 2) nur geringfügig kleiner als die Weite (Abstand A in Figur 5) der inneren [X.] sein soll („slightly less“, vgl. Spalte 5, Zeilen 20 bis 25), unterstellt der Fachmann unmittelbar, dass bei der nach der Lehre der [X.]ruckschrift [X.]2 auszuführenden Verzahnung die Zähne bereits der „zweiten Zahngruppe“ im Querschnitt mehr als 75% des [X.] zwischen den innen liegenden [X.] ausfüllen können. [X.]ies ergibt sich für den Fachmann auch auf den ersten Blick aus der maßstäblichen [X.]arstellung in Figur 3 in Verbindung mit den Maßeintragungen in den Figuren 2 und 5, die im Übrigen den gleichen Füllungsgrad auch im Bereich der außen liegenden [X.] deutlich zeigt. Somit ist auch die Ausführung der Verzahnung eines [X.]s entsprechend Merkmal [X.].3.3.1

Hinsichtlich der fehlenden Schutzfähigkeit eines [X.]s mit den weiteren Merkmalen im Übrigen wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen zum Hauptantrag und den [X.] I – [X.]I verwiesen.

Nach alledem ist letztlich auch der Gegenstand des [X.] 1

9. [X.]a sich nach alledem keine der von der Antragsgegnerin zum Gegenstand ihres [X.] und ihrer Hilfsanträge gemachten [X.] als schutzfähig i. S. d. § 15 Abs. 1 Nr. 1 [X.] erwiesen hat, waren der angefochtene Beschluss aufzuheben und das [X.] zu löschen. Auch eine Vertagung der mündlichen Verhandlung war nicht angezeigt.

10. [X.]ie Kostenentscheidung beruht auf § 18 Abs. 2 Satz 2 [X.] [X.] § 84 Abs. 2 Satz 1 und 2 [X.] und [X.] § 91 Abs. 1 ZP[X.]

Meta

35 W (pat) 428/17

15.01.2019

Bundespatentgericht 35. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 15.01.2019, Az. 35 W (pat) 428/17 (REWIS RS 2019, 11505)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 11505

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