Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2017, Az. 1 WB 47/15

1. Wehrdienstsenat | REWIS RS 2017, 16574

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Gegenstand

Zulassung zum LGAN oder LGAI Lehrgang; Altersdiskriminierung; Bestenauslese


Tatbestand

1

[X.]er Antragsteller begehrt die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national ([X.]) oder international ([X.]).

2

[X.]er ... geborene Antragsteller ist Berufssoldat in der Laufbahn der Offiziere des [X.]; seine [X.]ienstzeit endet voraussichtlich mit Ablauf des 30. April .... Am 22. November 2006 schloss er den [X.] mit der Note "gut" und der Platzziffer 48 ab. Zuletzt wurde er am 14. November ... zum Oberstleutnant befördert und zum 1. September ... in eine Planstelle der Besoldungsgruppe [X.] eingewiesen. Seit 1. April ... wird er als S3-Stabsoffizier und Hörsaalleiter in der ...schule ... in ... verwendet.

3

Mit zwei Schreiben vom 10. Juli 2015 erhob der Antragsteller "Beschwerde" wegen "Nichtbeachtung ausdrücklich erbrachter und dokumentierter herausragender Leistungen" sowie wegen Altersdiskriminierung bei der Auswahl zum [X.] und [X.]. Nach Rücksprache mit dem [X.] - [X.] 2 - erklärte der Antragsteller, dass er die Rechtsbehelfe als Antrag auf Teilnahme am [X.] und [X.] verstanden wissen wolle.

4

Mit Bescheid vom 10. September 2015 lehnte das [X.] (im Folgenden: [X.]) diesen Antrag ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, dass gemäß [X.] des [X.] ([X.]) [X.]/32 jeder Offizier unabhängig von seinem Lebensalter grundsätzlich nur einmal für die Teilnahme am [X.] betrachtet werde. [X.]er Antragsteller sei im Jahre 2007 bei der [X.]-[X.] vorgestellt, dort jedoch weder ausgewählt noch zurückgestellt noch als Ersatzkandidat benannt worden. [X.]ie damalige [X.] sei bestandskräftig; eine erneute Überprüfung könne nicht erfolgen. Hinsichtlich der Auswahl für den [X.] sei nach Prüfung der Unterlagen festgestellt worden, dass der Antragsteller bei den zurückliegenden Auswahlverfahren nicht rechtswidrig übergangen worden sei; er habe sich vielmehr aufgrund seines Eignungs- und Leistungsbilds nicht durchsetzen können. [X.]ie Auswahl zur Teilnahme am [X.] erfolge gemäß der [X.]-1340/78-1300 so, dass Offiziere zwischen dem 35. und 39. Lebensjahr an diesem Lehrgang teilnehmen könnten. [X.]iese Voraussetzung erfülle der Antragsteller nicht mehr; eine Betrachtung bei zukünftigen [X.] sei deshalb nicht vorgesehen.

5

Hiergegen erhob der Antragsteller mit Schreiben vom 21. September 2015 "weitere Beschwerde". Zur Begründung bezog er sich im Wesentlichen auf seine Schreiben vom 10. Juli 2015.

6

Mit Bescheid vom 23. Oktober 2015 wies das [X.] - [X.] 2 - den als Erstbeschwerde gewerteten Rechtsbehelf zurück. [X.]ie vom Antragsteller begehrte Teilnahme am [X.] oder [X.] sei in rechtlich nicht zu beanstandender Weise abgelehnt worden. Zur Begründung wurden im Wesentlichen die in dem Bescheid vom 10. September 2015 dargelegten Gründe wiederholt. Bei der sich aus Nr. 226 der [X.]-1340/78-1300 ergebenden Zulassungsbeschränkung handele es sich nicht um eine Altersdiskriminierung, sondern um eine Begrenzung der Anzahl der Bewerbungs- bzw. Betrachtungsmöglichkeiten. [X.]urch den mehrjährigen Betrachtungszeitraum sei sichergestellt, dass ein Eignungs-, Befähigungs- und/oder Leistungszuwachs eines Soldaten bei der jährlich zu treffenden Auswahlentscheidung berücksichtigt werden könne.

7

Hiergegen hat der Antragsteller mit Schreiben vom 19. November 2015 die Entscheidung des [X.] beantragt. [X.]as [X.] - [X.] 2 - hat den Antrag mit seiner Stellungnahme vom 7. [X.]ezember 2015 dem Senat vorgelegt.

8

Zur Begründung führt der Antragsteller insbesondere aus:

[X.]ie angefochtenen Bescheide seien rechtswidrig. Er habe einen Anspruch auf Zulassung zur [X.] mit anschließender Teilnahmemöglichkeit am [X.] oder [X.]. [X.]ies ergebe sich aus der Fürsorgepflicht des [X.]ienstherrn gemäß § 31 SG sowie aus dem Gleichbehandlungsanspruch gemäß Art. 3 [X.]. [X.]ie altersmäßige Beschränkung auf Offiziere zwischen dem 35. und 39. Lebensjahr verstoße gegen das Verbot der Altersdiskriminierung und die hierzu in dem Urteil des [X.] vom 13. [X.]ezember 2012 - 2 C 11.11 - aufgestellten Grundsätze. Eine Nichtbetrachtung allein wegen der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geburtsjahrgang sei unzulässig. Eine jahrgangsbezogene Beschränkung könne sich zudem nicht allein auf einen Erlass stützen, der lediglich Ausdruck der Organisationsgewalt des [X.]ienstherrn sei; eine Beschränkung der Bestenauslese könne vielmehr nur auf der Grundlage eines seinerseits den Erfordernissen des Art. 33 Abs. 2 [X.] entsprechenden Gesetzes erfolgen. Gemäß der allein maßgebenden Bestenauslese habe er, der Antragsteller, aufgrund seines Eignungs- und Leistungsbilds einen Anspruch auf Zulassung zur [X.]. Insbesondere hätten seine herausragenden Leistungen in den sog. Kompaniechefbeurteilungen nicht die gebührende Würdigung gefunden. Zu berücksichtigen sei ferner, dass es sich bei der Generalstabsausbildung nicht bloß um die Vermittlung bestimmter Inhalte und Qualifikationen handele, sondern die Teilnahme de facto Voraussetzung zur Besetzung bestimmter Funktionen und damit zur Beförderung bestimmter [X.]ienstgrade darstelle. Es handele sich gleichsam um die "Eintrittskarte" in die Spitzendienstgrade der [X.]. Insgesamt habe er, der Antragsteller, im Zeitraum von 2007 bis 2016 Anspruch auf Teilnahme jedenfalls an einem Lehrgang gehabt. An der diesbezüglichen Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner [X.] habe er ein Interesse unter den Gesichtspunkten der Wiederholungsgefahr, des [X.] sowie der Präjudizialität für Schadensersatz- oder Entschädigungsansprüche.

9

[X.]er Antragsteller beantragt,

1. festzustellen, dass die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. September 2015 und 23. Oktober 2015 im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig waren und die Antragsgegnerin verpflichtet war,

a. ihn, den Antragsteller, bereits im Jahre 2007 für den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national, hilfsweise jedoch innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2016 für einen Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national zuzulassen,

b. hilfsweise,

über seine, des Antragstellers, Zulassung im Jahre 2007 für den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national, hilfsweise innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2016 für einen Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst national unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden,

2. festzustellen, dass die Bescheide der Antragsgegnerin vom 10. September 2015 und 23. Oktober 2015 im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses rechtswidrig waren und die Antragsgegnerin verpflichtet war,

a. ihn, den Antragsteller, bereits im Jahre 2007 für den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst international, hilfsweise jedoch innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2016 für einen Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst international zuzulassen,

b. hilfsweise,

über seine, des Antragstellers, Zulassung im Jahre 2007 für den Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst international, hilfsweise innerhalb des Zeitraums von 2008 bis 2016 für einen Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst international unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

[X.]as [X.] beantragt,

den Antrag zurückzuweisen.

[X.]er Antrag sei unzulässig, soweit er die [X.] der Jahre 2007 bis 2015 betreffe; diese seien nicht Gegenstand des Antrags vom 10. Juli 2015 auf Teilnahme am [X.] oder [X.]. Auch die Teilnahme des Antragstellers an dem am 8. August 2016 begonnenen [X.] oder dem am 26. September 2016 begonnenen [X.] des Jahres 2016 habe sich mittlerweile durch Zeitablauf erledigt, weil eine Einsteuerung des Antragstellers in die laufenden Lehrgänge nicht mehr möglich sei. Für die beantragten Feststellungen fehle dem Antragsteller das Feststellungsinteresse. Insbesondere sei eine Wiederholungsgefahr nicht gegeben, weil der Antragsteller sich im Falle von zukünftigen Anträgen auf [X.] jeweils einem anderen Bewerberfeld stellen müsse.

In der Sache werde auf die Begründungen der angefochtenen Bescheide verwiesen. Ergänzend wurde ausgeführt, dass es sich sowohl beim [X.] als auch beim [X.] zwar um einen förderlichen Lehrgang handele, dessen Absolvierung aber nicht zu einer förderlichen Statusentscheidung (Beförderung oder Einweisung in eine höhere Besoldungsgruppe) führe. Hinsichtlich der Teilnahme am [X.] liege eine Altersdiskriminierung schon deshalb nicht vor, weil gemäß [X.] [X.] [X.]/32 alle [X.], die erfolgreich an einem seit der letzten Auswahl durchgeführten [X.] teilgenommen hätten, unabhängig von ihrem Lebensalter in die Auswahl einbezogen würden. [X.]er Antragsteller sei insoweit im Jahre 2007 bei der [X.]-[X.] vorgestellt worden, habe sich dort jedoch nicht für eine Auswahl durchsetzen können. Hinsichtlich der Teilnahme am [X.] bestimme Nr. 226 der [X.]-1340/78-1300, dass lediglich Offiziere zwischen dem 35. und 39. Lebensjahr am [X.] teilnehmen könnten. [X.]er Antragsteller sei in den Jahren 2010 bis 2013 für den [X.] mitbetrachtet, jedoch im Ergebnis nicht ausgewählt worden. [X.]urch den mehrjährigen Betrachtungszeitraum sei sichergestellt, dass ein Eignungs-, Befähigungs- und/oder Leistungszuwachs berücksichtigt werden könne. [X.]eshalb sowie wegen des anschließend vorgesehenen Verwendungsaufbaus für Teilnehmer des [X.] sei es nicht erforderlich, weitere Betrachtungsmöglichkeiten zu schaffen.

Wegen der Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen. [X.]ie Beschwerdeakte des [X.] - [X.] 2 - Az.: ... - und die Personalgrundakte des Antragstellers, Hauptteile A bis [X.], haben dem Senat bei der Beratung vorgelegen.

Entscheidungsgründe

Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat keinen Erfolg.

1. Er ist unzulässig, soweit die [X.] (Anträge zu 1. und 2., jeweils im Haupt- und im Hilfsantrag) die Zulassung des Antragstellers zu den Lehrgängen Generalstabs-/Admiralstabsdienst national ([X.]) oder international ([X.]) in den Jahren 2007 bis 2015 betreffen, weil die Lehrgänge dieser Jahre nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind.

Nach ständiger Rechtsprechung des Senats wird der Gegenstand des Antrags auf gerichtliche Entscheidung durch das vorgerichtliche Beschwerdeverfahren bestimmt; dies folgt aus der gesetzlichen Anordnung in § 17 Abs. 1 Satz 1 [X.]O, die "seine Beschwerde" - also den Inhalt des vorgerichtlichen [X.] des jeweiligen Antragstellers - als Bezugs- und Streitgegenstand für die wehrdienstgerichtliche Überprüfung festlegt und abgrenzt (vgl. [X.], Beschluss vom 26. Juni 2012 - 1 [X.] 42.11 - juris Rn. 29 m.w.N.). Dementsprechend ist dem gerichtlichen Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung ein der Klageänderung oder Klageerweiterung anderer Verfahrensordnungen entsprechendes Rechtsinstitut fremd; der Zulassung einer Antragsänderung oder Antragserweiterung gemäß § 23a Abs. 2 Satz 1 [X.]O [X.]. § 91 VwGO steht die Eigenart des Wehrbeschwerdeverfahrens entgegen (vgl. [X.], Beschluss vom 27. Mai 2014 - 1 [X.] 59.13 - [X.] 450.1 § 23a [X.]O Nr. 2 Rn. 30 ff. m.w.N.).

Der Antragsteller hat auf mehrfache Nachfrage durch das [X.] erklärt und zuletzt insbesondere mit seiner E-Mail vom 1. September 2015 klargestellt, dass er seine mit den Schreiben vom 10. Juli 2015 eingelegten "Rechtsbehelfe als Anträge auf Teilnahme am [X.] und [X.] mit anschließender Eröffnung des Prüfverfahrens und -ergebnisses verstanden und geprüft wissen" wolle. Da eine Teilnahme nur an künftigen - und nicht an in der Vergangenheit liegenden - Lehrgängen möglich ist, haben die beteiligten [X.] die Anträge auf [X.] sach- und interessengerecht auf die nächstfolgende [X.] und damit auf die im Jahre 2016 stattfindenden Lehrgänge bezogen. Nur auf eine [X.] des Antragstellers im Jahre 2016 bezieht sich auch der Beschwerdebescheid des [X.] - [X.] 2 - vom 23. Oktober 2015.

Wegen der Unzulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung hinsichtlich der Jahre 2007 bis 2015 war dem Beweisantrag auf Zeugenvernehmung von Oberstleutnant [X.] (Schriftsatz vom 22. April 2016) nicht zu entsprechen, weil es im vorliegenden Verfahren nicht erheblich ist, welche Erklärungen dieser in einem Personalgespräch am 1. Juli 2013 zu den zum damaligen Zeitpunkt zurückliegenden [X.]en abgegeben hat.

2. Soweit der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Zulassung des Antragstellers zu den Lehrgängen des Jahres 2016 betrifft, bleibt er in der Sache ohne Erfolg.

a) Allerdings sind die diesbezüglichen Fortsetzungsfeststellungsanträge ([X.] zu 1. und 2., jeweils im Haupt- und im Hilfsantrag) zulässig.

Hinsichtlich des vorrangig zu verfolgenden Verpflichtungsbegehrens, zur Teilnahme am [X.] oder [X.] des Jahres 2016 zugelassen zu werden, ist durch Zeitablauf Erledigung eingetreten. Eine Einsteuerung des Antragstellers in den am 8. August 2016 begonnenen [X.] oder den am 26. September 2016 begonnenen [X.] ist angesichts des fortgeschrittenen Stadiums dieser Lehrgänge nicht mehr möglich. Eine Teilnahme am [X.] oder [X.] des Jahres 2017 ist vom Antragsteller ggf. gesondert zu beantragen und - wie die Lehrgänge der Jahre 2007 bis 2015 - ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens.

Hat sich eine truppendienstliche Maßnahme, die - wie hier - keinen Befehl im Sinne von § 2 Nr. 2 [X.] darstellt, oder die Ablehnung einer solchen Maßnahme vor der gerichtlichen Entscheidung erledigt, so entscheidet das Wehrdienstgericht gemäß § 19 Abs. 1 Satz 3 [X.]O (hier [X.]. § 21 Abs. 2 Satz 1 [X.]O), ob die Maßnahme rechtswidrig gewesen ist, wenn der Antragsteller ein berechtigtes Interesse an dieser Feststellung hat. Das erforderliche Feststellungsinteresse kann sich nach der Rechtsprechung des Senats aus einem Rehabilitierungsinteresse, aus einer Wiederholungsgefahr oder aus der Absicht ergeben, einen Schadensersatzanspruch geltend zu machen, sofern dieser nicht von vornherein als aussichtslos erscheint; ein berechtigtes Feststellungsinteresse kommt auch in Betracht, wenn die erledigte Maßnahme eine fortdauernde faktische Grundrechtsbeeinträchtigung nach sich zieht (stRspr, vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 29. Januar 2013 - 1 [X.] 60.11 - NVwZ 2013, 1227 Rn. 26 m.w.N.).

Der Antragsteller hat ein berechtigtes Interesse an den begehrten Feststellungen unter dem Gesichtspunkt der von ihm geltend gemachten Wiederholungsgefahr.

Die Annahme einer Wiederholungsgefahr setzt die konkret absehbare Möglichkeit voraus, dass in naher Zukunft eine gleiche oder gleichartige Entscheidung oder Maßnahme zu Lasten des Antragstellers zu erwarten ist (vgl. [X.], Beschluss vom 29. April 2008 - 1 [X.] 11.07 - [X.] 310 § 113 Abs. 1 VwGO Nr. 31 Rn. 21 m.w.N.). Dabei müssen im Wesentlichen die gleichen tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse bestehen wie bei der erledigten Entscheidung oder Maßnahme. Entscheidend ist die Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftigen Verwaltungshandelns unter Anwendung der dafür maßgeblichen Rechtsvorschriften.

Eine derartige Wiederholungsgefahr liegt hier vor. Zwar trifft es, wie das [X.] einwendet, zu, dass sich der Antragsteller im Falle künftiger Anträge auf [X.] einem jeweils [X.] anderen [X.] stellen müsste. Der Antragsteller würde jedoch nach der geltenden Erlasslage auch künftig nicht in einen Eignungs- und Leistungsvergleich mit dem jeweiligen [X.] einbezogen, sondern allein deshalb vorab abgelehnt werden, weil er bereits einmal ohne Erfolg an der Auswahl für den [X.] teilgenommen und das Altersband für die Teilnahmeberechtigung am [X.] überschritten hat. Zu Lasten des Antragstellers sind damit gleichartige ablehnende Entscheidungen zu erwarten, wie sie den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bilden. Die vom Antragsteller begehrten Feststellungen tragen deshalb zur Klärung der rechtlichen und tatsächlichen Voraussetzungen zukünftiger Zulassungsentscheidungen bei.

b) Die Fortsetzungsfeststellungsanträge bleiben jedoch in der Sache ohne Erfolg.

aa) Der [X.] zu 1. ist - im Haupt- und im Hilfsantrag - unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Teilnahme am [X.] des Jahres 2016 oder auf Einbeziehung in das diesbezügliche Auswahlverfahren hatte. Der Bescheid des [X.] (im Folgenden: [X.]) vom 10. September 2015 und der Beschwerdebescheid des [X.] - [X.] 2 - vom 23. Oktober 2015 sind insoweit rechtmäßig. Der Antragsteller kann auch keine erneute Bescheidung verlangen.

(1) Gemäß Nr. 202 Punkt 1 des [X.] ([X.]) [X.]/32 zur "Auswahl für die Teilnahme am Lehrgang Generalstabs-/Admiralstabsdienst" werden in die - bis zum Ende des ersten Quartals des Jahres, in dem der [X.] beginnt, [X.] (Nr. 201 [X.] [X.]/32) - Auswahl alle Berufsoffiziere des [X.], des Sanitätsdienstes und des Geoinformationsdienstes der [X.] einbezogen, die an einem seit der letzten Auswahl durchgeführten [X.] (bzw. Basislehrgang Stabsoffizier, der ab 2016 den [X.] ersetzt) erfolgreich teilgenommen haben. Nach den Ausführungen des [X.] in dem Bescheid vom 10. September 2015 wird diese Vorschrift - ihrem Wortlaut entsprechend - so praktiziert, dass jeder Offizier "grundsätzlich genau einmal", nämlich unmittelbar nach erfolgreichem Abschluss des [X.]s, für die Teilnahme am [X.] betrachtet wird. Eine weitere Betrachtung ist gemäß Nr. 202 Punkt 2 und 3 [X.] [X.]/32 nur für die Soldaten vorgesehen, die bei einer früheren Auswahl zurückgestellt oder aber bei einer früheren Auswahl als Ersatzteilnehmer ausgewählt, jedoch bisher nicht für die Teilnahme am [X.] zugelassen worden sind (wobei die Auswahl als Ersatzteilnehmer wiederum nur einmal möglich ist).

Der Antragsteller, der den [X.] am 22. November ... erfolgreich abgeschlossen hatte, wurde - was von ihm nicht bestritten wird - bei der nächstfolgenden [X.]-[X.] für das Jahr ... vorgestellt, dort jedoch weder ausgewählt noch zurückgestellt oder als Ersatzkandidat benannt. Damit war er gemäß Nr. 202 [X.] [X.]/32 und der sich daran unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung (Art. 3 Abs. 1 GG) orientierenden Praxis bei der Auswahl für den [X.] nicht mehr erneut zu betrachten.

(2) Es war - auch nach dem Grundsatz der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 GG, § 3 Abs. 1 SG) - rechtlich nicht geboten, dem Antragsteller die Möglichkeit einer erneuten Teilnahme am Auswahlverfahren für das [X.] zu eröffnen.

Dabei bedarf es vorliegend keiner abschließenden Klärung, ob sich der Grundsatz der Bestenauslese im Sinne des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG - über die im Wege der Selbstbindung (Art. 3 Abs. 1 GG) in dem Zentralerlass [X.]/32 sowie in Anlage 4.9 des [X.] [X.]/78 und Abschnitt 3 der [X.]-1340/78-1300 festgelegten verfahrens- und materiellrechtlichen Maßgaben hinaus - überhaupt auf die Auswahl für die Teilnahme am [X.] erstreckt.

Der Senat hat in früheren Entscheidungen die Geltung des § 3 Abs. 1 SG für die Auswahl zur Generalstabsausbildung (in der damaligen Form) bejaht (vgl. [X.], Beschlüsse vom 27. Februar 1974 - 1 [X.] 140.72 - [X.]E 46, 235 und vom 12. Januar 1977 - 1 [X.] 81.76 - [X.]E 53, 245). Allerdings beschränkt sich die Geltung des Grundsatzes der Bestenauslese im Bereich der [X.] auf Entscheidungen über höherwertige Verwendungen; denn die Erweiterung der Reichweite dieses Grundsatzes über Ernennungen hinaus auch auf [X.] ist vor dem Hintergrund zu sehen, dass in der Praxis der [X.] die Entscheidung über die höherwertige Verwendung die nachfolgende Entscheidung über eine der Dotierung des Dienstpostens entsprechende Beförderung in ein höheres Statusamt wesentlich vorprägt (vgl. z.B. [X.], Beschluss vom 30. Januar 2014 - 1 [X.] 1.13 - [X.] 449.2 § 6 SLV 2002 Nr. 6 Rn. 32 m.w.N.). Der Generalstabsdienst oder die Dienstgradgruppe der Generale stellen jedoch keine eigene Laufbahn dar (dies wird betont in [X.], Beschlüsse vom 6. Mai 1971 - 1 [X.] 151.70 - [X.]E 43, 220 <223> und vom 12. Januar 1977 - 1 [X.] 81.76 - [X.]E 53, 245 <249>); der [X.] stellt demgemäß keine Aufstiegsausbildung dar, deren erfolgreicher Abschluss die Voraussetzung für den Zugang in eine höhere Laufbahn bildet (vgl. hierzu für das Beamtenrecht [X.], Urteil vom 26. September 2012 - 2 [X.] 74.10 - [X.]E 144, 186 LS 1 und Rn. 18). Die Teilnahme am [X.] ist auch weder eine notwendige noch eine hinreichende Voraussetzung dafür, dass ein Stabsoffizier für höherwertige Dienstposten auf Oberst- oder Generalsebene in Betracht kommt. Richtig ist allerdings, dass die Absolvierung des [X.] für das dienstliche Fortkommen eines Soldaten bis auf diese Ebenen in besonderer und typischer Weise förderlich ist. Diese vorprägende Bedeutung könnte dafür sprechen, die Auswahl für den [X.] - in Übereinstimmung mit den genannten früheren Senatsentscheidungen - den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG zu unterwerfen.

Soweit der Antragsteller danach eine gegen Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG verstoßende Altersdiskriminierung (vgl. hierzu [X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 [X.] 11.11 - [X.]E 145, 237 Rn. 10 ff. und Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.] 51.12 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 25 ff.) geltend macht, trifft dieser Vorwurf auf das Auswahlverfahren für den [X.] jedoch schon tatbestandlich nicht zu. Die Begrenzung der Teilnahmemöglichkeiten am Auswahlverfahren ergibt sich nicht aus dem Lebensalter der zu betrachtenden Soldaten, sondern daraus, dass - unabhängig vom Lebensalter - eine Betrachtung für jeden Soldaten nur einmal, nämlich unmittelbar nach dem erfolgreichen Abschluss des [X.]s, erfolgt.

Auch die Begrenzung auf grundsätzlich nur eine Teilnahme am Auswahlverfahren ist rechtlich nicht zu beanstanden. Aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG lässt sich kein allgemeiner und pauschaler Grundsatz entnehmen, dass die Bewerbung für einen förderlichen Lehrgang grundsätzlich zwei oder mehrere Male zu ermöglichen ist. Im Übrigen sehen Nr. 308 und 309 [X.] [X.]/32 für bestimmte typische Konstellationen (abschließende Entscheidung über die Eignung aktuell nicht möglich; Sicherstellung einer angemessenen Stehzeit des Bewerbers in seiner derzeitigen Verwendung) die Möglichkeit einer Zurückstellung und erneuten Vorstellung in einer Folge-[X.] vor. Ob die Möglichkeit der Zurückstellung ggf. um weitere vergleichbare Konstellationen zu ergänzen wäre, um auf diese Weise vom jeweiligen Bewerber nicht zu vertretende, aber für ihn nachteilige Umstände im Zeitpunkt der an sich vorgesehenen [X.] auszugleichen, bedarf vorliegend keiner Entscheidung. Der bloße Wunsch des Antragstellers, rund acht Jahre nach seiner regulären Teilnahme erneut im [X.]-Auswahlverfahren betrachtet zu werden, stellt jedenfalls keinen derartigen Fall dar.

bb) Der [X.] zu 2. ist - im Haupt- und im Hilfsantrag - unbegründet, weil der Antragsteller keinen Anspruch auf Teilnahme am [X.] des Jahres 2016 oder auf Einbeziehung in das diesbezügliche Auswahlverfahren hatte. Der Bescheid des Bundesamts für das Personalmanagement vom 10. September 2015 und der Beschwerdebescheid des [X.] - [X.] 2 - vom 23. Oktober 2015 sind auch insoweit rechtmäßig. Der Antragsteller kann auch keine erneute Bescheidung verlangen.

(1) Der Antrag auf Teilnahme am [X.] wurde in Übereinstimmung mit der für die Auswahl geltenden Erlasslage abgelehnt. Gemäß Nr. 226 Satz 1 der Bereichsanweisung (BA) [X.]-1340/78-1300 erfolgt die Auswahl so, dass Offiziere zwischen dem 35. und 39. Lebensjahr am [X.] teilnehmen können. Der ... geborene Antragsteller wäre im Zeitpunkt des am 26. September 2016 begonnenen [X.] 4.. Jahre alt gewesen. Er erfüllte damit nicht mehr die Teilnahmevoraussetzungen.

(2) Diese für die Auswahl zum [X.] geltende Erlasslage, mit der das [X.] und die nachgeordneten Dienststellen ihr Auswahlermessen unter dem Blickwinkel der Gleichbehandlung gebunden haben, ist rechtlich nicht zu beanstanden.

(a) Die Entscheidung über die Auswahl zum [X.] unterliegt nicht den Maßgaben des Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG.

Der [X.] ist ein jährlich stattfindender zehnmonatiger Lehrgang (Angaben zum Lehrgang sind dem allgemein zugänglichen Internetauftritt der Führungsakademie der [X.] entnommen). Teilnehmer sind zu gut zwei Dritteln ausländische Stabsoffiziere aus Nicht-NATO-Staaten aller Kontinente, zu knapp einem Drittel [X.] Stabsoffiziere im Dienstgrad Major oder Oberstleutnant, die den internationalen Teilnehmern als Mentoren zur Seite stehen. Über die militärische Ausbildung hinaus erhalten die ausländischen Teilnehmer einen Einblick in die politischen und wirtschaftlichen Strukturen und die kulturellen Eigenheiten der [X.]n Gesellschaft. Wichtigstes Ziel des Lehrgangs ist der Ausbau eines internationalen Netzwerks, wobei den ausländischen Offizieren eine [X.] in ihren Heimatländern zukommen soll. Die [X.]n Lehrgangsteilnehmer werden, zusätzlich zu ihrer Aufgabe als Mentor, auf zukünftige Verwendungen in höheren Stäben, insbesondere im integrierten Bereich, vorbereitet (Nr. 222 Satz 1 BA [X.]-1340/78-1300). Jährlich nehmen zehn Stabsoffiziere des [X.] am [X.] teil; zusätzlich sind zwei Nachrückkandidaten zu benennen (Nr. 235 BA [X.]-1340/78-1300).

Der [X.] ist damit eine zwar attraktive und förderliche Ausbildung, der jedoch eine rechtlich bestimmende oder faktisch maßgeblich vorprägende Wirkung für den Zugang zu höherwertigen Verwendungen (Dienstposten oder Laufbahnen) fehlt. Eine im fachlichen Sinne förderliche Bedeutung hat die erfolgreiche Teilnahme am [X.] naturgemäß bei künftigen Verwendungen mit Auslandsbezug; auch insoweit vermittelt sie jedoch keinen Vorrang bei diesbezüglichen Auswahlentscheidungen und schließt andere Bewerber, die hierüber nicht verfügen, für sich genommen nicht aus. Bezogen auf die gesamte Bandbreite höherwertiger Verwendungen - wobei es insoweit zunächst um solche [X.] 15 geht, die ca. 58 % der Offiziere des [X.] erreichen sollen (siehe Anlage 14.7 zu [X.] [X.]) - zeigt schon die (bedarfsunabhängig festgeschriebene) geringe Zahl der jährlichen Lehrgangsteilnehmer, dass es sich beim [X.] nicht um eine für das dienstliche Fortkommen notwendige Ausbildung handelt.

Die Regelung der Nr. 226 Satz 1 BA [X.]-1340/78-1300 ist deshalb insbesondere nicht den Maßgaben unterworfen, die sich aus Art. 33 Abs. 2 GG und § 3 Abs. 1 SG für förderliche Auswahlentscheidungen ergeben, wenn diese an das Lebensalter der Bewerber anknüpfen (vgl. hierzu nochmals [X.], Urteil vom 13. Dezember 2012 - 2 [X.] 11.11 - [X.]E 145, 237 Rn. 10 ff. und Beschluss vom 17. Dezember 2013 - 1 [X.] 51.12 - [X.] 449 § 3 SG Nr. 67 Rn. 25 ff.).

(b) Rechtlicher Maßstab für die Regelung des Auswahlverfahrens zum [X.] ist damit allein der Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 Abs. 1 GG. Im Rahmen seines Organisationsermessens war das [X.] befugt, einerseits ein Modell für die "Auswahl der Bestgeeigneten ... in einer ganzheitlichen Betrachtung nach Eignung, Befähigung und Leistung unter Berücksichtigung struktureller Vorgaben" vorzugeben (Nr. 223 BA [X.]-1340/78-1300) und dabei andererseits den Kreis der [X.] auf Stabsoffiziere zu beschränken, die sich in einem bestimmten Stadium ihres dienstlichen Verwendungsaufbaus befinden. Die Durchführung der Auswahl in der Weise, dass Offiziere zwischen dem 35. und 39. Lebensjahr am [X.] teilnehmen können (Nr. 226 Satz 1 BA [X.]-1340/78-1300), stellt danach in Verbindung mit dem organisatorischen Gesamtzusammenhang des Auswahlverfahrens eine von sachlichen Gründen getragene, willkürfreie Regelung dar.

Die Entscheidung über die Zulassung als Teilnehmer am [X.] erfolgt im Rahmen der sog. [X.] (Nr. 202 BA [X.]-1340/78-1300). In der [X.] wird - als Kerninhalt dieser Konferenz - für jeden Berufsoffizier des [X.], der den [X.] erfolgreich abgeschlossen hat und nicht für die Teilnahme am [X.] ausgewählt wurde, auf der Grundlage eines Eignungs-, Befähigungs- und Leistungsvergleichs und unter Beachtung der strukturellen Rahmenbedingungen, die individuelle Förderperspektive bis zur Dotierungshöhe der Besoldungsgruppe [X.] einschließlich festgelegt und in regelmäßigen Abständen überprüft (Nr. 201 BA [X.]-1340/78-1300). [X.] finden jährlich statt; betrachtet werden dabei alle Offiziere ab dem 35. Lebensjahr, die den [X.] erfolgreich abgeschlossen haben (Nr. 204 Satz 1 und 2 BA [X.]-1340/78-1300).

Die Bestimmungen über die Zulassung zum [X.] - einschließlich des "[X.]" der Nr. 226 BA [X.]-1340/78-1300 (Teilnahme im 35. bis 39. Lebensjahr) - stehen damit nicht nur [X.], sondern auch sachlich im Zusammenhang mit dem mit der [X.] verfolgten personalwirtschaftlichen Gesamtkonzept. Die erste Betrachtung für eine Teilnahme am [X.] erfolgt in der Regel zugleich mit oder zeitnah zu der Erstberatung der individuellen Förderperspektive (35. Lebensjahr), wobei die Zuerkennung der individuellen Förderperspektive [X.] ihrerseits eine der Teilnahmevoraussetzungen für das [X.]-Auswahlverfahren bildet (Nr. 225 BA [X.]-1340/78-1300). Mehrere weitere Betrachtungen finden in den darauffolgenden Jahren statt.

Die Auswahl zur Teilnahme am [X.] ist damit erkennbar und konsequent als ein Instrument der frühen Förderung von Offizieren im unmittelbaren [X.] an den erfolgreichen Abschluss des [X.]s konzipiert. Dies ist eine legitime, rechtlich nicht zu beanstandende personalwirtschaftliche Zielsetzung. Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung ist es rechtlich auch nicht geboten, die Möglichkeiten für die Teilnahme am [X.]-Auswahlverfahren über die vorgesehenen mehrmaligen Betrachtungen hinaus zu erweitern. Insoweit verbleibt es bei der Überprüfung der individuellen Förderperspektive in regelmäßigen Abständen, die Offizieren - wie dem Antragsteller - bei entsprechenden Verbesserungen im Eignungs- und Leistungsbild auch in späteren Stadien der dienstlichen Entwicklung Förderungsmöglichkeiten eröffnet (siehe insb. Nr. 201, 205 und 207 BA [X.]-1340/78-1300).

Meta

1 WB 47/15

26.01.2017

Bundesverwaltungsgericht 1. Wehrdienstsenat

Beschluss

Sachgebiet: WB

Art 33 Abs 2 GG, Art 3 Abs 1 GG, § 3 Abs 1 SG, § 19 Abs 1 S 3 WBO

Zitier­vorschlag: Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 26.01.2017, Az. 1 WB 47/15 (REWIS RS 2017, 16574)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 16574

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