Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZB 118/08

V. Zivilsenat | REWIS RS 2009, 4946

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[X.]BESCHLUSS [X.] 118/08 vom 19. Februar 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren

Nachschlagewerk: ja [X.]: nein [X.]R: ja [X.] §§ 30b Abs. 2 Satz 2, Abs. 4, 83 Nr. 6 a) Eine Verletzung der Soll-Vorschrift des § 30b Abs. 4 [X.] begründet nur dann einen [X.], wenn schutzwürdige Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. b) Die unterbliebene Belehrung über das Recht, einen [X.] nach § 30a [X.] zu stellen, steht der Erteilung des Zuschlags grundsätzlich nicht entgegen. [X.], [X.]uss vom 19. Februar 2009 - [X.] 118/08 - [X.] AG [X.] - 2 - Der [X.] hat am 19. Februar 2009 durch [X.] Dr. [X.], [X.] [X.] und [X.], die Richterin [X.] und [X.] Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den [X.]uss der 9. Zivilkammer des [X.]s [X.] vom 8. August 2008 wird [X.]. Der Gegenstandswert des [X.] beträgt 170.000 •. Gründe: [X.] Die Beteiligte zu 3 betreibt seit 2004 die Zwangsversteigerung des [X.] Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 1 (Schuldner) an dem im Eingang dieses [X.]usses bezeichneten Grundstück. Anfang 2007 trat die Beteiligte zu 4 dem Verfahren wegen eines persönlichen Anspruchs in Höhe von 123.732,64 • bei. Damit wurde zugleich die Zwangsversteigerung des hälftigen Miteigentumsanteils der Beteiligten zu 2 (Schuldnerin) angeordnet. 1 Im Juni 2007 ließ das Vollstreckungsgericht den (weiteren) Beitritt der Beteiligten zu 4 wegen eines dinglichen Anspruchs in Höhe von 123.732,64 • zu. Einen von den Schuldnern im Hinblick auf diesen Beitritt gestellten Antrag 2 - 3 - auf Einstellung des Verfahrens gemäß § 30a [X.] wies es zurück. Gegen die-sen [X.]uss legten die Schuldner fristgerecht sofortige Beschwerde ein. 3 Im August 2007 wurde der Beitritt der Beteiligten zu 5 wegen eines ding-lichen Anspruchs in Höhe von 402,80 • zugelassen. Hiergegen wandten sich die Schuldner mit einem als "Beschwerde" bezeichneten Rechtsbehelf. In dem Versteigerungstermin vom 13. September 2007 wurde das Grundstück den Beteiligten zu 8 und 9 zugeschlagen. Zu diesem Zeitpunkt standen die Entscheidungen über die sofortige Beschwerde der Schuldner ge-gen die Zurückweisung ihres [X.] und über den gegen die Zu-lassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eingelegten Rechtsbehelf noch aus. Das [X.] wies diese Rechtsbehelfe durch [X.]üsse vom 7. August 2008 zurück. 4 Am 8. August 2008 hat das [X.] die von den Schuldnern und den Beteiligten zu 6 und 7 eingelegte Zuschlagsbeschwerde, mit der unter anderem die Verletzung von § 30b Abs. 4 [X.] gerügt worden ist, zurückgewiesen. Hier-gegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Schuldner und der Beteiligten zu 6 und 7. 5 I[X.] Das Beschwerdegericht meint, ein [X.] sei nicht gegeben. Die Rechtsmittel gegen die Ablehnung des auf § 30a [X.] gestützten [X.] und gegen den Beitritt des Beteiligten zu 5 hätten keine aufschiebende Wirkung und keine Aussicht auf Erfolg gehabt. Hinzukomme, dass es sich bei § 30b Abs. 4 [X.] um eine Soll-Vorschrift handle und dass die Zwangsversteigerung im Hinblick auf das Verfahren der Beteiligten zu 3 und 6 - 4 - das von der Beteiligten zu 4 aus dem persönlichen Anspruch betriebene [X.] selbst dann fortzusetzen gewesen wäre, wenn die Rechtsmittel der Schuldner Erfolg gehabt hätten. II[X.] Die nach § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässi-ge Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht nimmt im Ergebnis zu Recht an, dass die Zuschlagsbeschwerde unbegründet ist. 7 1. Ein [X.] im Sinne von § 83 Nr. 6 i.V.m. § 100 Abs. 1 [X.] liegt hier nicht deshalb vor, weil bei Erteilung des Zuschlags noch nicht über die sofortige Beschwerde der Schuldner gegen die Zurückweisung ihres Antrags entschieden worden war, das von der Beteiligten zu 4 wegen des dinglichen Anspruchs betriebene Verfahren gemäß § 30a Abs. 1 [X.] einzustel-len. 8 a) Allerdings bestimmt § 30b Abs. 4 [X.], dass der Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des eine solche einstweilige Einstellung ablehnenden [X.] bekannt gegeben werden soll; dies bedeutet, dass die Versteigerung vorher auch nicht stattfinden soll. Die Einhaltung dieser Regelung steht nicht im Belieben des Vollstreckungsgerichts. Ihre Ausgestaltung als [X.] vielmehr, dass ihre Vorgaben im Regelfall erfüllt sein müssen (vgl. [X.], [X.]. v. 19. Juni 2008, [X.] 129/07, [X.], 1833, 1834 zur [X.]), mithin nur in begründeten Ausnahmefällen von ihnen abgewichen werden darf. 9 aa) Bei der Entscheidung, ob von der Einhaltung des § 30b Abs. 4 [X.] ausnahmsweise abgesehen werden kann, muss das Vollstreckungsgericht die 10 - 5 - grundrechtliche Schutzfunktion der Vorschrift beachten (vgl. [X.] 49, 220, 226). Dem Schuldner steht nach der Anordnung der Zwangsversteigerung und [X.] im Hinblick auf die Selbständigkeit der Einzelverfahren [X.] nach jedem Beitritt eines Gläubigers (§ 27 [X.]; vgl. [X.], [X.], 18. Aufl., § 30b [X.]. 2.1; [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], [X.], 13. Aufl., § 30a [X.]. 25) ge-mäß § 30a Abs. 1 [X.] das Recht zu, die einstweilige Einstellung des Verfah-rens zu beantragen. Seinem Antrag ist zu entsprechen, wenn Aussicht besteht, dass die Versteigerung hierdurch vermieden wird, die Einstellung nach den per-sönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sowie nach Art der Schuld der Bil-ligkeit entspricht und keine überwiegenden Gläubigerinteressen entgegenste-hen (§ 30a Abs. 1 u. 2 [X.]). Der Schuldner soll hierdurch die Möglichkeit erhal-ten, die Zwangsversteigerung seines durch Art. 14 GG geschützten Eigentums abzuwenden ([X.] aaO). Um dieses Recht verfahrensrechtlich abzusi-chern, bestimmt § 30b Abs. 4 [X.], dass ein Versteigerungstermin erst nach Rechtskraft des die einstweilige Einstellung ablehnenden [X.]usses bekannt gegeben (und durchgeführt) werden soll. [X.]) Im Umkehrschluss folgt daraus, dass von der Anwendung des § 30b Abs. 4 [X.] abgesehen werden kann, wenn sich das Ziel einer Einstellung nach § 30a [X.], die Versteigerung des Eigentums des Schuldners zu vermeiden, nicht (mehr) erreichen lässt. So kann es insbesondere bei [X.] liegen, die aus Anlass des Beitritts eines nachrangigen Gläubigers zu einem bereits angeordneten Verfahren gestellt werden. Zwar sind die Einstellungsvor-aussetzungen des § 30a [X.] wegen der Selbständigkeit der von mehreren Gläubigern betriebenen Einzelverfahren für jedes eingeleitete Verfahren geson-dert festzustellen. Bei der Prüfung, ob die Versteigerung durch die Einstellung des Verfahrens voraussichtlich vermieden werden kann, ist deshalb auch nur auf die Versteigerung auf Antrag des Gläubigers abzustellen, dessen Verfahren eingestellt werden soll (vgl. [X.], aaO, § 30a [X.]. 3.2. u. [X.]. 6; [X.] - 6 - ler/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 30a [X.]. 6). Die Selbstän-digkeit der Einzelverfahren ändert aber nichts daran, dass Ziel einer Einstellung nach § 30a [X.] die Vermeidung jeglicher Zwangsverwertung des Eigentums des Schuldners ist. Ist nach den konkreten Umständen davon auszugehen, dass das Grundstück des Schuldners im Rahmen eines der Einzelverfahren ohnehin versteigert werden wird, kann der Schutzzweck der §§ 30a ff. [X.] nicht zum Tragen kommen. In einem solchen Fall werden die Rechte des Schuldners nicht verkürzt, wenn das Vollstreckungsrecht von der Einhaltung der Sollvorschrift des § 30b Abs. 4 [X.] absieht und den Versteigerungstermin vor einer rechtskräftigen Entscheidung über den [X.] nach § 30a [X.] bekannt gibt und durchführt. cc) Ob eine solche Sachlage hier gegeben war, ist allerdings zweifelhaft. Dazu genügt es nämlich nicht, wie das Beschwerdegericht offenbar meint, dass der Versteigerungstermin im Hinblick auf die von dem Beteiligten zu 3 und von der Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betriebenen Einzelver-fahren ohnehin stattgefunden hätte. Maßgeblich ist vielmehr, ob die Schuldner ihr Eigentum aufgrund dieser Verfahren [X.] also unabhängig von dem Einzelver-fahren, dessen Einstellung sie beantragt hatten [X.] aller Voraussicht nach [X.] hätten. Das kann hier nicht ohne weiteres angenommen werden. 12 Das von der Beteiligten zu 4 wegen des persönlichen Anspruchs betrie-bene Verfahren ist vollstreckungsrechtlich zwar selbständig zu betrachten und zu behandeln. Im Hinblick darauf, dass es sich bei diesem Anspruch um die durch das dingliche Recht gesicherte Forderung handeln dürfte, liegt aber die Annahme nicht fern, dass die Beteiligte zu 4 bereit gewesen wäre, die einstwei-lige Einstellung des aus dem persönlichen Anspruch betriebenen Verfahrens zu bewilligen (§ 30 Abs. 1 Satz 1 [X.]), wenn die begründete Aussicht bestanden hätte, dass die Schuldner die Zwangsversteigerung wegen des dinglichen 13 - 7 - Rechts hätten abwenden können und das aus dem dinglichen Recht betriebene Verfahren deshalb nach § 30a Abs. 1 [X.] eingestellt worden wäre. 14 Hinsichtlich des Verfahrens des Beteiligten zu 3 ist zunächst zu berück-sichtigen, dass es nur den Miteigentumsanteil des Schuldners betraf, also nicht zu einem Verlust des Eigentums der Schuldnerin führen konnte. Hinzu kommt, dass die Versteigerung offenbar aus einem ungünstigen Rang betrieben wurde. Wäre die Versteigerung nicht auch für die Beteiligte zu 4 aus dem rangbesse-ren dinglichen Recht durchgeführt worden, wäre dieses Recht gemäß § 44 Abs. 1 [X.] in das geringste Gebot gefallen. In diesem Fall hätte die Höhe des geringsten Gebots Bietinteressenten abschrecken und zur Ergebnislosigkeit der Versteigerung führen können. Dass es sich dabei nicht nur um eine theoreti-sche Möglichkeit handelt, wird aus dem Hinweis der Rechtsbeschwerde deut-lich, die Beteiligte zu 3 könne ausweislich des angefochtenen Zuschlagsbe-schlusses keine Zuteilung aus der Teilungsmasse erwarten. b) Ob bei dieser Sachlage von der Einhaltung der Vorschrift des § 30b Abs. 4 [X.] abgesehen werden durfte, bedarf aber keiner Entscheidung. Ein etwaiger Verstoß gegen die Norm begründet hier jedenfalls keinen Zuschlags-versagungsgrund. 15 Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde stellt eine Verletzung von § 30b Abs. 4 [X.] nicht stets einen Verfahrensfehler dar, der die Fortset-zung des Verfahrens im Sinne des § 83 Nr. 6 [X.] unzulässig macht und [X.] unter den Voraussetzungen des § 84 Abs. 1 [X.] geheilt werden kann. Charakteristisch für eine Soll-Vorschrift ist, dass die Konsequenzen ihrer [X.] nicht verbindlich feststehen, sondern unter Berücksichtigung des Schutzzwecks der Norm und der Besonderheiten des Einzelfalls zu bestimmen sind. Die Folgen einer Verletzung von § 30b Abs. 4 [X.] hängen deshalb davon ab, ob durch die Verfahrensgestaltung des [X.] - 8 - ge Belange des Schuldners beeinträchtigt worden sind. Das ist vor allem der Fall, wenn das Verfahren trotz Vorliegens eines begründeten [X.] fortgesetzt worden ist (vgl. [X.], aaO, § 30b, [X.]. 2.4). Neben der [X.], den Verlust seines Eigentums abzuwenden, kann ferner von Bedeutung sein, ob das Verfahren dazu geführt hat, dass der Schuldner den [X.] der Lage nicht erkannt hat oder mit bestimmten Einwendungen aus-geschlossen worden ist (vgl. [X.] 49, 220, 226 f.). Eine solche Beeinträchtigung der Schuldner ist hier nicht gegeben. [X.] der nachträglichen Zurückweisung ihrer sofortigen Beschwerde steht fest, dass die Voraussetzungen für eine Einstellung nach § 30a Abs. 1 [X.] nicht vorgelegen haben. Dass sie durch die ausstehende Entscheidung über ihre [X.] Beschwerde von sonstigen Maßnahmen zur Vermeidung der Zwangs-versteigerung abgehalten oder in anderer Weise beeinträchtigt worden sind, machen die Schuldner nicht geltend. Es kann schließlich nicht angenommen werden, dass die zwischenzeitlich erfolgte Versteigerung des Grundstücks das Ergebnis der nachträglichen Entscheidung des [X.] beeinflusst hat. Da das Beschwerdegericht zunächst über die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Einstellung befunden und erst anschließend über die Zu-schlagsbeschwerde der Schuldner entschieden hat, hätte es den Zuschlagsbe-schluss noch aufheben und den Zuschlag versagen können, wenn es zu dem Ergebnis gelangt wäre, die Voraussetzungen für eine Einstellung des Verfah-rens der Beteiligten zu 4 nach § 30a Abs. 1 [X.] hätten vorgelegen. 17 2. Zu Recht nimmt das Beschwerdegericht weiter an, dass ein [X.] nicht daraus folgt, dass die Schuldner gegen die Zu-lassung des Beitritts der Beteiligten zu 5 eine "Beschwerde" eingelegt hatten, über die im Zeitpunkt des Zuschlags noch nicht entschieden war. Das ergibt sich bereits daraus, dass die in Betracht kommenden Rechtsbehelfe [X.] Vollstre-18 - 9 - ckungserinnerung (§ 766 ZPO) und sofortige Beschwerde (§ 793 ZPO) [X.] keine aufschiebende Wirkung haben (vgl. [X.]/[X.], ZPO, 27. Aufl., § 766 [X.]. 35 u. § 793 [X.]. 7). Die Rechte des Schuldners werden dadurch nicht verkürzt. Es stellte nämlich einen [X.] gemäß § 83 Nr. 6 [X.] dar, wenn der Beitritt des Beteiligten zu 5 zu Unrecht zugelassen worden und nicht auszuschließen wäre, dass sich dies zu Ungunsten der Schuldner ausgewirkt hat (vgl. Senat, [X.]. v. 10. April 2008, [X.] 114/07, NJW-RR 2008, 1018, 1020; [X.], [X.]. v. 30. Januar 2004, [X.] 285/03, NJW-RR 2004, 1366; 1367). Dass es sich so verhalten haben könnte, ist indessen nicht erkennbar und wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. 3. Ein [X.] folgt schließlich nicht daraus, dass die Schuldner nach Darstellung der Rechtsbeschwerde aus Anlass des Beitritts des Beteiligten zu 5 nicht über die Möglichkeit belehrt worden sind, die einstweilige Einstellung dieses Verfahrens gemäß § 30a [X.] zu beantragen. 19 Zwar ergibt sich aus § 30b Abs. 1 Satz 2 u. 3 [X.], dass ein solcher Hin-weis gegeben werden muss; auch ist er für jedes Einzelverfahren gesondert zu erteilen (vgl. [X.]/[X.]/[X.]/[X.]/[X.], aaO, § 30b [X.]. 2). Die Vorschrift regelt indessen die Folgen einer unterbliebenen Beleh-rung. Sie sieht nämlich vor, dass die [X.] von zwei Wochen erst mit der Zustellung der Verfügung beginnt, in welcher der Schuldner auf das Recht zur Stellung des [X.], den Fristbeginn und die Rechtsfolgen eines fruchtlosen Fristablaufs hingewiesen wird. Ist der Schuldner nicht [X.] belehrt und die Antragsfrist deshalb nicht in Lauf gesetzt worden, kann er den [X.] bis zur Erteilung des Zuschlags stellen. [X.] erhält er ausreichend Gelegenheit, sich im Laufe des Verfahrens um des-sen Einstellung zu bemühen. Weitergehende Auswirkungen hat eine unterblie-bene Belehrung in der Regel nicht, insbesondere stellt sie grundsätzlich keinen 20 - 10 - [X.] dar (ebenso [X.], aaO, § 30b [X.]. 2.4 u. § 83 [X.]. 4.1.n; a.A. [X.], Rpfleger 1983, 256, 257 für das Verfahren des bestbetreibenden Gläubigers). IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, da sich die Beteiligten bei einer Zuschlagsbeschwerde in der Regel nicht als Parteien im Sinne des §§ 91 ff. ZPO gegenüberstehen (Senat, [X.] 170, 378, 381 [X.]. 7). Der Gegen-standswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen; er entspricht dem [X.] (§ 54 Abs. 2 Satz 1 GKG). 21 [X.] [X.] Schmidt-Räntsch

Stresemann Czub Vorinstanzen: AG [X.], Entscheidung vom 13.09.2007 - 275 K 50/04 - [X.], Entscheidung vom 08.08.2008 - 9 T 352/07 -

Meta

V ZB 118/08

19.02.2009

Bundesgerichtshof V. Zivilsenat

Sachgebiet: ZB

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.02.2009, Az. V ZB 118/08 (REWIS RS 2009, 4946)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2009, 4946

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