Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. 5 StR 198/12

5. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6140

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5 [X.]/12

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS

vom 23. Mai 2012
in der Strafsache
gegen

wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a.

-
2
-

Der 5. Strafsenat des [X.] hat am 23. Mai 2012
beschlossen:

Das Verfahren wird auf Antrag des [X.] nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 26 und 29 des Urteils (= 28 und 31 der Anklage) wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern verurteilt worden ist; insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausla-gen.

Demgemäß und auf die Revision des Angeklagten (§ 349 Abs. 4 StPO) wird das Urteil
des [X.] vom 9.
November 2011

a)
dahin geändert, dass die Verurteilung des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs von Kindern in zwei
Fällen und die Einzelstrafen in den Fällen 26 und 29 entfallen;

b)
im Gesamtstrafausspruch aufgehoben.

Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Zu neuer Verhandlung und Entscheidung zur Gesamtstrafe, auch zur Entscheidung über die verbleibenden Kosten des Rechtsmittels, wird die Sache an eine andere Jugendschutz-kammer des [X.] zurückverwiesen.

-
3
-

Mit der vom [X.] hilfsweise beantragten Verfahrensweise trägt
der Senat der Besorgnis doppelter Bestrafung in zwei Fällen Rechnung und ermöglicht zugleich eine abschließende Entscheidung zum Schuld-spruch. Nach Wegfall zweier Fälle des sexuellen Missbrauchs eines Kindes und der zugehörigen Einzelstrafen von jeweils einem Jahr Freiheitsstrafe ist auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen über die Gesamtstrafe neu zu entscheiden.

[X.] Schneider

König Bellay

Meta

5 StR 198/12

23.05.2012

Bundesgerichtshof 5. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 23.05.2012, Az. 5 StR 198/12 (REWIS RS 2012, 6140)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6140

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