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Nichtannahmebeschluss: Ordnungsgeldfestsetzung gegen GmbH & Co. KG bei unterlassener Offenlegung eines Jahresabschlusses gemäß § 335 HGB - Unzulässigkeit mangels hinreichender Substantiierung bei mangelnder Auseinandersetzung mit einschlägiger Rspr des BVerfG und angegriffener Entscheidung
Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Festsetzung eines Ordnungsgeldes wegen unterlassener Vorlage von [X.]nach § 335 HGB.
Die Beschwerdeführerin rügt die Verletzung ihrer verfassungsmäßigen Rechte aus Art. 2 Abs. 1 (informationelle Selbstbestimmung), Art. 3, Art. 9 Abs. 3, Art. 12 und Art. 14 Abs. 1 GG.
Die Verfassungsbeschwerde ist nicht zur Entscheidung anzunehmen, weil die Voraussetzungen hierfür nicht vorliegen ([ref=f0ddcb5f-c28e-4b7a-b52c-c0f408819920]§ 93a Abs. 2 [X.]]). Die Verfassungsbeschwerde ist unzulässig, weil ihre Begründung offensichtlich den Anforderungen von § 23 Abs. 1 Satz 2, § 92 [X.] nicht genügt.
Das [X.] hat bereits mehrfach entschieden, dass mögliche Eingriffe in die Grundrechte durch die mit der Offenlegung in § 325 Abs. 1 HGB verfolgten, in erheblichem Allgemeininteresse liegenden Zwecke eines effektiven Schutzes des Wirtschaftsverkehrs durch Information der Marktteilnehmer und einer Kontrollmöglichkeit der betroffenen Gesellschaften vor dem Hintergrund deren nur beschränkter Haftung jedenfalls gerechtfertigt sind ([X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. März 2009 - 1 BvR 3413/08 -, juris = NJW 2009, [X.] = [X.] 2009, [X.]; Beschluss der [X.] des [X.] vom 10. September 2009 - 1 BvR 1636/09 -, juris; Beschluss der [X.] des Zweiten Senats vom 1. Februar 2011 - 2 BvR 1236/10 -, juris; siehe auch [X.], Beschluss der [X.] des [X.] vom 11. Februar 2009 - 1 BvR 3582/08 -, juris = [X.] 2009, [X.]). Mit dieser verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung, deren Argumentation auch auf eine GmbH & Co. KG anwendbar ist, setzt sich die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin nicht auseinander, obwohl das [X.] in dem durch die Verfassungsbeschwerde angegriffenen Beschluss ausdrücklich auf einige dieser Entscheidungen hingewiesen hat.
Mit der Nichtannahme der Verfassungsbeschwerde erledigt sich zugleich der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 40 Abs. 3 GO[X.]).
Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 [X.] abgesehen.
Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
Meta
18.04.2011
Bundesverfassungsgericht 1. Senat 3. Kammer
Nichtannahmebeschluss
Sachgebiet: BvR
vorgehend LG Bonn, 18. März 2011, Az: 31 T 161/11, Beschluss
Art 12 Abs 1 GG, Art 14 Abs 1 GG, Art 1 Abs 1 GG, Art 2 Abs 1 GG, § 23 Abs 1 S 2 BVerfGG, § 92 BVerfGG, § 325 Abs 1 HGB, § 335 Abs 1 S 1 Nr 1 HGB
Zitiervorschlag: Bundesverfassungsgericht, Nichtannahmebeschluss vom 18.04.2011, Az. 1 BvR 956/11 (REWIS RS 2011, 7411)
Papierfundstellen: REWIS RS 2011, 7411
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
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