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Beispiele: "Befangenheit", "Revision", "Ablehnung eines Richters"
Beweiswürdigung im Strafurteil: Darlegung der Beweisqualität des Wiedererkennens des Angeklagten durch einen Zeugen nach fehlerhafter Lichtbildvorlage
Auf die Revision des Angeklagten [X.] wird das Urteil des [X.] vom 24. März 2016, soweit es ihn betrifft, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des [X.] zurückverwiesen.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] wegen Diebstahls zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Die hiergegen eingelegte Revision des Angeklagten ist erfolgreich.
Die Verfahrensrügen können unerörtert bleiben, denn die Sachrüge führt bereits zum Erfolg. Die Beweiswürdigung ist nicht frei von Rechtsfehlern.
Nach den Feststellungen des [X.]s drang der Angeklagte zusammen mit dem nicht revidierenden Angeklagten [X.] am 3. Februar 2015 gegen 20.00 Uhr gewaltsam in die [X.] in der [X.] in [X.]ein und entwendete dort entsprechend dem gemeinsamen [X.] [X.]iefmarken und Postwertzeichen im Gesamtwert von 11.000 Euro, während der weitere nicht revidierende Angeklagte [X.]vor dem Gebäude „Schmiere stand“. [X.] vor der Tat, um 18.10 Uhr wurde auf der [X.]in Richtung [X.]ein grauer [X.] bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung „geblitzt“, der von dem Angeklagten [X.]geführt wurde. Der Angeklagte [X.]befand sich auf dem Beifahrersitz. Derselbe PKW wurde am Tattag [X.] um 20.32 Uhr auf der [X.]in Richtung [X.]am J. tunnel im Rahmen einer Geschwindigkeitskontrolle festgestellt. Er wurde zu diesem Zeitpunkt von [X.]geführt, während die Angeklagten [X.] und [X.] auf dem Beifahrersitz bzw. im Fahrzeugfond saßen.
Das [X.] hat den Angeklagten [X.] im [X.]sentlichen aufgrund der Aussagen der Zeuginnen [X.]und [X.]. für überführt gehalten. Beide Zeuginnen hatten zur Tatzeit in unmittelbarer Nähe zum Tatort drei männliche Personen beobachtet und auf dem um 20.32 Uhr anlässlich der Geschwindigkeitsüberwachung gefertigten, ihnen von der Polizei vorgelegten Lichtbild den Angeklagten wiedererkannt. Die Zeuginnen hatten dies auf Vorhalt in der Hauptverhandlung bestätigt; die Zeugin [X.]hatte den Angeklagten auch in der Hauptverhandlung wiedererkannt. Das [X.] hat nicht übersehen, dass das Bild des Angeklagten [X.] den Zeuginnen von den Ermittlungsbeamten nicht zusammen mit Bildern anderer Personen, sondern als Einzelbild vorgelegt wurde, so dass dem Ergebnis ein wesentlich geringerer Beweiswert zukommt als dem einer vorschriftsmäßigen Wahllichtbildvorlage. Es hat die Verurteilung gleichwohl auch auf die Aussage der Zeuginnen gestützt, da weitere gewichtige Indizien für die Täterschaft des Angeklagten [X.] sprächen. Insbesondere stehe aufgrund des vorgenannten um 20.32 Uhr gefertigten Fotos fest, dass alle drei Angeklagten von [X.]in Richtung [X.]gefahren seien, denn die Angeklagten seien auf dem Foto von der Polizeibeamtin [X.]. , die sie aus mehreren Ermittlungsverfahren im Großraum B. kenne, ebenso wie durch den Zeugen [X.] , der die Vermietung des auf dem Lichtbild abgebildeten [X.] abgewickelt habe, bei polizeilichen Lichtbildvorlagen wiedererkannt worden.
Diese Beweiswürdigung trägt die Verurteilung nicht. Denn das Wiedererkennen des Angeklagten [X.] auf dem um 20.32 Uhr gefertigten Bild begegnet nicht nur im Hinblick auf die fehlende Wahllichtbildvorlage Bedenken. Konnte ein Zeuge eine ihm vorher unbekannte Person nur kurze Zeit beobachten, darf sich der Tatrichter nicht ohne weiteres auf die subjektive Gewissheit des Zeugen beim Wiedererkennen verlassen, sondern muss aufgrund objektiver Kriterien nachprüfen, welche Beweisqualität dieses Wiedererkennen hat, und dies in den Urteilsgründen für das Revisionsgericht nachvollziehbar darlegen ([X.], Beschluss vom 1. Oktober 2008 - 5 [X.], [X.], 283 Rn. 7). Dies hat das [X.] vorliegend nicht getan. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nicht, anhand welcher Merkmale die Zeuginnen [X.] und [X.]. den Angeklagten auf dem um 20.32 Uhr gefertigten Bild, anhand dessen der anthropologische Sachverständige die Identität mit dem Angeklagten [X.] gerade nicht feststellen konnte ([X.]), wiedererkannt haben.
Die Beweiswürdigung ist überdies auch deshalb lückenhaft, weil das Urteil nicht erkennen lässt, ob sich das [X.] mit dem eingeschränkten Beweiswert des wiederholten Wiedererkennens - nach fehlerhafter Lichtbildvorlage - durch die Zeugin [X.] in der Hauptverhandlung auseinandergesetzt hat (vgl. [X.], Beschlüsse vom 19. November 1997 - 2 [X.], [X.]R StPO Identifizierung 13).
Ebenso wenig tragfähig ist die Beweiswürdigung des [X.]s zu der Feststellung, der Angeklagte [X.] sei um 20.32 Uhr auf der [X.]in einem grauen [X.] zusammen mit den beiden Mitangeklagten von [X.]kommend unterwegs gewesen. Nach den Urteilsgründen konnte der anthropologische Sachverständige die Identität des Angeklagten auf dem Foto nicht positiv feststellen ([X.]). Die Erwägungen des [X.]s zum Wiedererkennen durch die Zeugen [X.]. und [X.] bilden keine hinreichende Nachprüfungsgrundlage für das Revisionsgericht. Insoweit fehlt es bereits an einer konkreten Darlegung dazu, wann, wie oft, wie lange und in welchem zeitlichen Abstand zur Identifizierung die Zeugen den Angeklagten gesehen hatten. Eine Beurteilung der Fähigkeit der Zeugen, den Angeklagten zu identifizieren, ist dem Revisionsgericht vor diesem Hintergrund nicht möglich. Überdies werden auch hier äußere Merkmale des Angeklagten, anhand derer die Zeugen ihn auf dem Foto wiedererkennen konnten, nicht mitgeteilt.
[X.]iteren vom [X.] als indiziell angenommenen Umständen - etwa der Vorstrafe des Angeklagten und dem opus moderandi - kommt angesichts dessen kein objektiver Beweiswert zu.
Fischer |
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Eschelbach |
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Wimmer |
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Meta
08.12.2016
Bundesgerichtshof 2. Strafsenat
Beschluss
Sachgebiet: StR
vorgehend LG Erfurt, 24. März 2016, Az: 123 Js 12301/15 - 2 KLs
Zitiervorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 08.12.2016, Az. 2 StR 480/16 (REWIS RS 2016, 1114)
Papierfundstellen: REWIS RS 2016, 1114
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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.
2 StR 480/16 (Bundesgerichtshof)
1 OLG 2 Ss 29/18 (Pfälzisches Oberlandesgericht Zweibrücken)
6 StR 516/22 (Bundesgerichtshof)
Anforderungen an Beweiswürdigung beim Wiedererkennen eines Angeklagten
1 StR 91/04 (Bundesgerichtshof)
2 Ss 262/08 (Oberlandesgericht Hamm)
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