Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. IV ZR 400/14

IV. Zivilsenat | REWIS RS 2015, 14237

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BUNDESGERICHTSHOF

IM NAMEN DES VOLKES

URTEIL
IV ZR 400/14

Verkündet am:

11. März 2015

Heinekamp

Amtsinspektor

als Urkundsbeamter

der Geschäftsstelle

in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk: ja

[X.]Z: ja

[X.]R: ja

[X.] § 2339 Abs.
1 Nr.
1

1.
Erbunwürdig gemäß § 2339 Abs. 1 Nr. 1 [X.] ist auch der Erbe (hier: Ehegatte), der versucht, den seit Jahren nicht mehr geschäftsfähigen Erblasser zu töten (§§
212, 213
StGB). Das gilt jedenfalls dann, wenn der Erblasser keine Patienten-verfügung hinterlassen hat, keine Tötung auf Verlangen gemäß §
216 StGB vor-liegt, der Erbe nicht das Verfahren nach §§ 1901a ff. [X.] eingehalten hat und sich auch sonst kein tatsächlich geäußerter Wille des Erblassers zum Abbruch le-benserhaltender Maßnahmen ermitteln lässt.
2.
Erbunwürdigkeit setzt in den Fällen des § 2339 Abs. 1 Nr. 1 [X.] Schuldfähigkeit des Handelnden voraus.

[X.], Urteil vom 11. März 2015 -
IV ZR 400/14 -
OLG [X.]

[X.]

-
2
-

Der IV.
Zivilsenat des [X.] hat durch die
Vorsitzende Richterin [X.], die Richterin [X.], die Richter Dr.
Karczewski, Lehmann
und die Richterin [X.] auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 2015

für Recht erkannt:

Auf die Revision des [X.] wird das Urteil des 1.
Zivil-senats des [X.] vom 28.
Mai 2014 aufgehoben und die Sache zur neuen [X.] und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht [X.].

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Der Kläger, [X.] des [X.]n, begehrt, dass dieser als Erbe seiner Ehefrau, der am 9.
März 2012
verstorbenen Erblasserin, der Mut-ter des [X.], für erbunwürdig erklärt wird. Der [X.] und seine Ehefrau errichteten am 1.
November 1991 ein notarielles Testament, in dem sie sich gegenseitig zu Alleinerben sowie ihre drei Kinder, den Klä-ger und seine beiden Schwestern, zu gleichberechtigten Schlusserben einsetzten. Ferner war bestimmt, dass, sollte eines der Kinder beim Tod des [X.] den Pflichtteil verlangen, es auch aus dem Nach-lass des [X.] nur den Pflichtteil erhalten und jede zu seinen Gunsten getroffene Verfügung unwirksam sein
sollte. Die seit 1997 an 1
-
3
-

Alzheimer erkrankte Erblasserin wurde 2002 nach einem Krankenhaus-aufenthalt in ein Alten-
und Pflegeheim verlegt. Im Jahr 2003
erhielt sie nach einem epileptischen Anfall eine [X.], über die ihr Nahrung, Flüssigkeit und Medikamente zugeführt wurden. Sie verließ das Kran-kenzimmer in der Folgezeit nicht mehr. Eine verbale Kommunikation mit ihr war nicht mehr möglich. Der als ihr Betreuer eingesetzte [X.]
be-suchte sie regelmäßig.

Der [X.], der sich in einem depressiven Zustand befand und bereits einen Selbstmordversuch unternommen hatte, durchtrennte am 9.
Februar
2012 mittels einer mitgebrachten Schere den Verbindungs-schlauch zur Magensonde der Erblasserin und wi[X.]prach einer erneu-ten Verbindung, nachdem das Pflegepersonal seine Handlung entdeckt hatte. Dem Pflegepersonal gelang es jedoch, die Verbindung zu reparie-ren. Die
Erblasserin
verstarb einen Monat später an einer Lungenent-zündung, die in keinem
ursächlichen Zusammenhang mit der Tat des [X.]n stand. Dieser wurde wegen versuchten Totschlags in einem minder
schweren Fall (§
213 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr auf Bewährung verurteilt. Der Kläger machte
nach dem Tod der Erb-lasserin zunächst einen
Pflichtteilsanspruch gegen den
[X.]n
gel-tend.
Später erhob er Klage auf Feststellung der Erbunwürdigkeit.

Das [X.] hat der Klage stattgegeben. Auf die Berufung des [X.]n hat das [X.] diese abgewiesen. Mit der Revision erstrebt
der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.

2
3
-
4
-

Entscheidungsgründe:

Die Revision ist begründet; sie führt zur Zurückverweisung der Sa-che an das Berufungsgericht.

[X.] Das Berufungsgericht hat ausgeführt, der [X.] sei nicht nach §
2339 Abs.
1 Nr.
1 [X.] erbunwürdig, ohne dass es darauf ankomme, ob er im [X.]punkt der Tat schuldunfähig gewesen sei. Er habe zwar vor-sätzlich versucht, die Erblasserin durch das Durchtrennen des Verbin-dungsschlauchs zur Magensonde zu töten
und einen
minder schweren Fall
des versuchten Totschlags i.S. des §
213 StGB begangen. Sein erstmals im Berufungsverfahren gehaltener Vortrag, die Erblasserin habe früher geäußert, nicht menschenunwürdig dahinvegetieren zu wollen, sei nach §
531 Abs.
2 Satz
1 Nr.
3 ZPO nicht zu berücksichtigen. Die ge-sundheitliche Situation der Erblasserin sei aber seit mehreren Jahren denkbar schwer und kaum erträglich ohne Aussicht auf Besserung gewe-sen. Die Handlung des [X.]n sei nicht von einer für Tötungsdelikte typischen aggressiven Motivation, sondern eher von Verzweiflung und einer empfundenen Ausweg-
und Aussichtslosigkeit geprägt gewesen. Die versuchte Tötung in einem minder schweren Fall sei nicht ohne [X.] dazu geeignet, eine Erbunwürdigkeit zu begründen.
§
2339 Abs.
1 Nr.
1 [X.] sei vielmehr als Regelvermutung zu verstehen, die eine Prü-fung der besonderen Umstände des Einzelfalles zulasse. Zweck der Be-stimmung sei der Schutz der Würde des Erblassers in seiner Eigenschaft als Träger von Testierfreiheit. Dieser
Schutzzweck werde
durch das [X.] des [X.]n nicht berührt. Die Erblasserin sei seit etwa zehn
Jahren krankheitsbedingt nicht mehr testierfähig gewesen. Die Frage ei-ner Änderung ihres den [X.]n begünstigenden [X.] habe sich nicht gestellt. Angesichts der tragischen Besonderheiten des Falles 4
5
-
5
-

erscheine es als nicht angemessen, den [X.]n für erbunwürdig zu erklären.

I[X.] Das hält rechtlicher Nachprüfung in einem entscheidenden Punkt nicht stand.

1. Gemäß §
2339 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
ist unter anderem erbunwürdig, wer den Erblasser vorsätzlich und widerrechtlich getötet oder zu töten versucht hat. Die Geltendmachung der Erbunwürdigkeit erfolgt durch An-fechtung des Erbschaftserwerbs im Wege der Anfechtungsklage gemäß §§
2340, 2342 [X.].
Entschieden wird durch Gestaltungsurteil ([X.] vom 12.
September 2012
IV ZR 177/11, [X.] 2013, 34 Rn.
7).

[X.] ist jeder, dem der Wegfall des Erbunwürdi-gen zustattenkommt (§
2341 [X.]). Es muss zumindest die Möglichkeit bestehen, dass der am Wegfall des [X.] Interessierte selbst Erbe wird (Senatsurteil vom 19. April 1989

[X.], NJW 1989, 3214 unter 1; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 2341 Rn. 2). Dies richtet sich nach § 2344 [X.]. Ist ein
Erbe für erbunwürdig erklärt, so gilt der Anfall an ihn als nicht erfolgt (Abs. 1). Die Erbschaft fällt demjenigen an, welcher berufen sein würde, wenn der Erbunwürdige zur [X.] des Erbfalls nicht gelebt hätte (Abs. 2). Dies ist hier der Kläger, da er im Falle des rückwirkenden Wegfalls des [X.]n neben seinen Schwestern als tes-tamentarischer
-
jedenfalls aber als gesetzlicher
-
Erbe der Erblasserin in Betracht kommt
(zur Ermittlung des neuen Anfallsberechtigten vgl. [X.]/[X.], [X.]
(2015) § 2344 Rn. 14). Infolge der Rückwirkung der Erbunwürdigerklärung
ist es

an[X.] als die Revisionserwiderung meint

unerheblich, dass der Kläger nach dem Tod der Erblasserin zu-6
7
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-
6
-

nächst einen Pflichtteilsanspruch gegen den [X.]n geltend gemacht hat. Die im Testament vorgesehene [X.] greift hier nicht ein, da sie lediglich den Fall betrifft, dass der überlebende Ehegatte Vollerbe des zuerst
Versterbenden geworden ist und ein Kind [X.] nach diesem geltend macht. In einem solchen Fall soll das Kind auch nach dem [X.] nur den Pflichtteil erhalten und die weiter getroffene Verfügung in Form der [X.] unwirksam sein. Hier geht es indessen nicht um die Erbfolge nach dem [X.]n, sondern um diejenige nach der Mutter. Im Falle der Begrün-detheit der Erbunwürdigkeitsklage hat diese zur Folge, dass der [X.] bereits nicht Vollerbe nach der Erblasserin geworden ist, sondern die Kinder der Eheleute an seine Stelle einrücken. Der Sinn und Zweck einer [X.], dem überlebenden Ehegatten den Nachlass mög-lichst vollständig zu erhalten und die Kinder daran zu hindern, Ansprüche bereits nach dem Tod des [X.] geltend zu machen
(vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl. § 2074 Rn. 45), greift in einem [X.] Fall nicht ein. Ob und inwieweit sich der Kläger erhaltene Zahlun-gen im Rahmen der Erbauseinan[X.]etzung mit seinen Geschwistern an-rechnen lassen muss, betrifft lediglich das Verhältnis dieser Miterben un-tereinander, nicht dagegen die Rechtsbeziehung zum [X.]n.

2.
Mit der gegebenen Begründung durfte das Berufungsgericht die Erbunwürdigkeit
des
[X.]n
gemäß
§
2339 Abs.
1 Nr.
1 [X.]
nicht verneinen.

a) Die Vorschrift erfasst auch den Fall der versuchten vorsätzli-chen Tötung, den der Gesetzgeber
-
an[X.] als noch im ursprünglichen Entwurf vorgesehen -
der vollendeten Tötung gleichgestellt hat (vgl. Pro-tokolle Bd.
V S.
635
f.). Unter den Begriff der vorsätzlichen und wider-rechtlichen Tötung im Sinne des Strafrechts fallen Taten gemäß
§§
211, 9
10
-
7
-

212 StGB (vgl. MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2339 Rn.
15; [X.]/[X.], [X.] 13.
Aufl. §
2339 Rn.
4; [X.]/[X.], [X.] (2015) § 2339 Rn.
30; [X.] in [X.]/[X.], [X.] 3.
Aufl. §
2339 Rn.
7). Hier ist der [X.] wegen versuchten [X.] in einem minder schweren Fall gemäß §§
212, 213, 21, 22, 23 StGB verurteilt worden. Bei §
213 StGB handelt es sich nach herrschen-der strafrechtlicher Auffassung nicht um einen eigenständigen Tatbe-stand, sondern lediglich um eine Strafzumessungsregel (vgl. [X.]St 21, 14; [X.], StGB 61.
Aufl. §
213 Rn.
1).

Nicht erfasst von den strafrechtlichen Tötungsdelikten i.S. des §
2339 Abs.
1 Nr.
1 [X.] wird lediglich die Tötung auf Verlangen gemäß §
216 StGB (MünchKomm-[X.]/[X.] aaO Rn.
13, 15; Soergel/[X.] aaO; [X.]/[X.]
aaO; [X.] in [X.]/[X.]
aaO). Dies rechtfertigt sich aus der Wertung des §
2343 [X.], weil eine Tötung auf Verlangen ebenso zu behandeln ist
wie die Verzeihung, die ebenfalls die Anfechtung wegen Erbunwürdigkeit ausschließt. Hier liegt nach den bisher getroffenen Feststellungen eine Tötung auf Verlangen nicht vor. So wird
bereits im Strafurteil
ausgeführt, der [X.] habe die Sonde durchschnitten, um sämtliche lebensverlängernden Maßnahmen zu beenden, obwohl es hierfür an einem ausdrücklichen oder mutmaßli-chen Einverständnis seiner Ehefrau gefehlt habe. Sie habe einen dies-bezüglichen Willen weder schriftlich noch mündlich geäußert. Der [X.] habe ihren Willen auch nicht aus sonstigen früheren Äußerungen oder ihren ethischen oder persönlichen Wertvorstellungen herzuleiten vermocht.

Zwar entfaltet das Strafurteil keine Bindungswirkung für das Zivil-verfahren (Senatsbeschluss vom 16.
März 2005
IV ZR 140/04, [X.] 2005, 307 Rn.
2). Der Zivilrichter muss sich aber mit den Feststellungen 11
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-
8
-

im Strafurteil auseinan[X.]etzen, die für seine eigene Würdigung rele-vant sind. Hier ist nicht ersichtlich und wird auch vom [X.]n nicht mit Substanz vorgetragen, dass ein Fall von §
216 StGB vorliegt. Dies kam schon deshalb nicht in Frage, weil eine Kommunikation mit der Erblasse-rin seit Jahren nicht mehr möglich war.

Aus diesem Grunde scheidet
auch eine Verzeihung gemäß §
2343 [X.] aus. Diese
muss ausdrücklich oder stillschweigend erklärt werden und setzt die Kenntnis
des Erbunwürdigkeitsgrundes voraus. Eine [X.] Verzeihung genügt demgegenüber nicht ([X.]
Rpfleger 1956, 160, 161; MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2343 Rn.
1; [X.]/[X.], [X.] 74.
Aufl. §
2343 Rn.
1). Hier steht nicht
fest, dass die Erblasserin in dem einen Monat zwischen der versuchten Tötung und ihrem Tod Kenntnis von der Tat des [X.]n erlangt und durch eine nach außen erkennbare Handlung eine Verzeihung zum Aus-druck gebracht hätte.

Die Anforderungen an
einen zulässigen Abbruch der [X.] Maßnahmen zugunsten der Erblasserin
gemäß §§
1901a
ff. [X.] sind
gleichfalls nicht erfüllt. Hat ein einwilligungsfähiger Volljähriger für den Fall seiner [X.] schriftlich festgelegt, ob er in bestimmte, zum [X.]punkt der Festlegung noch nicht unmittelbar bevor-stehende Untersuchungen seines Gesundheitszustands, Heilbehandlun-gen oder ärztliche Eingriffe einwilligt oder sie untersagt ([X.]), prüft der Betreuer, ob diese Festlegungen auf die aktuelle Le-bens-
und Behandlungssituation zutreffen. Ist dies der Fall, hat er dem Willen des Betreuten Ausdruck und Geltung zu verschaffen (§
1901a Abs.
1 Satz
1 und 2 [X.]). Ein derartiger Fall liegt hier nicht vor, da die Erblasserin keine Patientenverfügung hinterlassen hat. In dieser Lage bedarf die vom Betreuer beabsichtigte Einwilligung in den Abbruch der 13
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-
9
-

künstlichen Ernährung des einwilligungsunfähigen Betroffenen nach §
1904 Abs.
2 [X.] grundsätzlich der betreuungsgerichtlichen Genehmi-gung (vgl. [X.], Beschluss vom 17.
September 2014
[X.]/13, NJW 2014, 3572
Rn.
11
f.). Hieran fehlt es, da sich der [X.] um eine derartige Genehmigung nicht bemüht hat. Eine solche
Genehmigung ist gemäß §
1904 Abs.
4 [X.] nur dann nicht erforderlich, wenn zwischen dem Betreuer
und dem behandelnden Arzt
Einvernehmen darüber [X.], dass die Nichterteilung oder der Widerruf der Einwilligung dem nach §
1901a [X.] festgestellten Willen des Betreuten entspricht ([X.] aaO Rn.
17). Dem Schutz des Patienten vor einem etwaigen Missbrauch der Betreuerbefugnisse wird mithin durch die wechselseitige Kontrolle zwischen Arzt und Betreuer Rechnung getragen. Auch eine
derartige Konstellation ist
nicht gegeben, da der [X.] ein Einvernehmen mit dem behandelnden Arzt nicht hergestellt hat.

b)
Eine einschränkende Auslegung von §
2339 Abs.
1 Nr.
1 [X.]

wie sie das Berufungsgericht vorgenommen hat

kommt hier nicht in Betracht. Nach dieser Regelung "ist" erbunwürdig, wer einen der im [X.] dort genannten Tatbestände erfüllt. Auf dieser Grundlage ist [X.], dass es auf die Motive des Erbunwürdigen nicht ankommt, er den Tatbestand des §
2339 Abs.
1 [X.] mithin selbst dann erfüllt, wenn er aus anerkennenswerten Motiven gehandelt hat (so Senatsbeschluss vom 27.
Februar 2008
IV ZR 138/07, [X.] 2008, 193 für §
2339 Abs.
1 Nr.
4 [X.]; [X.], [X.] Rn.
3137, 3161; [X.]. [X.] 2009, 58, 59; [X.]. 101, 102; MünchKomm-[X.]/[X.], 6. Aufl. §
2339 Rn.
13; Soergel/[X.], [X.] 13. Aufl. §
2339 Rn.
2; [X.]/[X.], [X.] (2015) §
2339 Rn.
31,
23; [X.]/[X.], [X.] 74.
Aufl. §
2339 Rn.
3). In diese Richtung weist auch die Entstehungsgeschichte (vgl. Mo-tive Bd.
V S.
517: "Es kommt nicht in Betracht, ob die Absicht des [X.]
-
10
-

delnden auf einen Eingriff in die Testirfreiheit gerichtet

). Daher entspricht es der überwiegenden Auffassung zum Erbunwürdigkeitsgrund des §
2339 Abs.
1 Nr.
4 [X.], dass es nicht darauf ankommt, ob der Erbunwürdige mit der Fälschung des [X.] möglicherweise nur den tatsächlichen oder vermuteten Willen des Erblassers durchsetzen wollte (Senatsbeschluss vom 27.
Februar 2008
IV ZR 138/07, [X.] 2008, 193; [X.], Urteil vom 20.
Oktober 1969
[X.], NJW 1970, 197 unter 2 b; [X.] [X.] 1999, 187, 188; [X.], [X.] Rn.
3161; [X.]/[X.], [X.] (2015) § 2339 Rn. 23; Pa-landt/[X.], [X.] 74. Aufl. §
2339 Rn.
7; kritisch hierzu MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl. § 2339 Rn.
13).

Im Schrifttum wird verschiedentlich die Auffassung vertreten, das Gesetz gehe bei den in §
2339 [X.]
genannten Verfehlungen lediglich typisierend davon aus, dass der hypothetische Erblasserwille auf eine Enterbung des [X.] gerichtet sei. Wegen der ausdrücklich vorgesehe-nen Möglichkeit der Verzeihung nach §
2343 [X.] könne von einer Art widerlegbarer gesetzlicher Vermutung gesprochen werden (vgl.
MünchKomm-[X.]/[X.] aaO
§
2339 Rn.
2; [X.]/[X.] aaO
§
2339
Rn.
6). Auf dieser Grundlage wird teilweise angenommen, bei ei-nem Totschlag in einem minder
schweren Fall sei gemäß § 213 StGB wegen der anzuwendenden Regelvermutung nicht von Erbunwürdigkeit auszugehen ([X.], [X.] 2012, 276, 277
f.).

Dem ist nicht zu folgen.
Maßgebend für die Beurteilung der Frage, ob eine teleologische Reduktion von §
2339 Abs.
1 [X.] oder die An-wendung der Vorschrift als widerlegbare gesetzliche Vermutung möglich ist, ist
der Gesetzeszweck der Erbunwürdigkeitsvorschriften. Dieser wird unterschiedlich beurteilt (vgl. hierzu ausführlich MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2339 Rn.
2; [X.], [X.] Rn.
3141-16
17
-
11
-

3148; [X.]. [X.] 2009, 58, 60
f.; ferner [X.]/[X.], [X.] (2015) §
2339 Rn.
4-6). Nach Auffassung des Senats ist die Erbunwür-digkeit gemäß §
2339 Abs.
1 Nr.
1 [X.] eine spezifisch erbrechtliche Sanktion auf schwerstes vorsätzlich begangenes Handlungsunrecht, das es als unerträglich erscheinen ließe, wenn der Nachlass des Opfers auf den Täter überginge (Urteil vom 25.
November 1987
[X.], [X.]Z 102, 227, 231). Das rückt die Erbunwürdigkeit in die Nähe [X.] begangener unerlaubter Handlungen. Die Verwirkung des Erbrechts stellt sich insoweit ungeachtet ihres strafähnlichen Charakters als zivil-rechtliche Sanktion dar (Senat aaO).

Auf dieser Grundlage kommt eine allgemeine Abwägung mit einem Regel-Ausnahme-Verhältnis, ob Erbunwürdigkeit vorliegt oder nicht, an-gesichts des Wortlauts, der Entstehungsgeschichte und des Gesetzes-zwecks
nicht in Betracht. Erst recht gilt dies für die Auffassung, die §
2339 [X.] nicht anwenden will, wenn ein Fall von §
213 StGB vorliegt (so [X.], [X.] 2012, 276, 278). Das Gesetz selbst enthält in §
2339 Abs.
1 Nr.
1 [X.] typisierende Regelungen, bei denen unabhängig von den Umständen des Einzelfalles von schwerem Handlungsunrecht [X.] ist,
welches die Erbunwürdigkeit des Erben begründet. Auf die Regelung über
die Verzeihung nach §
2343 [X.] kann für eine [X.] Abwägung im Rahmen von §
2339 [X.] nicht abgestellt werden. [X.] für eine Verzeihung ist, dass der Erblasser selbst noch in der Lage war, auf das Verhalten des [X.] zu reagieren, was in Fällen wie dem hier zu beurteilenden
nicht der Fall ist. Auf eine "hypothetische Ver-zeihung" kommt es bei §§
2339, 2343 [X.] demgegenüber nicht an.

Anderenfalls
bestünde
die Gefahr, dass es zu Tötungen oder [X.] an Erblassern kommt, ohne dass die Voraussetzungen einer Tötung auf Verlangen gemäß §
216 StGB oder diejenigen einer Pa-18
19
-
12
-

tientenverfügung gemäß §
1901a
ff. [X.] erfüllt sind. Dies ist der Fall, wenn der Täter, weil er einen vermeintlichen Willen des Erblassers [X.] will oder die gesundheitliche Lage des Erblassers für aussichtslos oder unwürdig hält, ohne Rücksprache mit Ärzten, Betreuungsgericht etc. die Dinge selbst in die Hand nimmt (vgl. [X.], Beschluss
vom 17.
Sep-tember 2014

[X.]/13, NJW 2014, 3572
Rn.
18). Dem [X.]n ist zuzubilligen, dass er sich in einer persönlich äußerst schwierigen Si-tuation befand. Gleichwohl gab ihm das nicht das Recht, einseitig die Behandlung der Erblasserin abzubrechen mit dem Ziel, ihren Tod herbei-zuführen. Allein
auf die tragischen Umstände des Falles abzustellen, um eine Erbunwürdigkeit zu verneinen, begründet
der Gefahr, dass die Kon-turen der §§
2339, 2343 [X.] verwischt werden.
Ob ausnahmsweise un-ter Anwendung des Rechtsgedankens des §
2343 [X.] keine Erbunwür-digkeit in Betracht kommt, wenn ein in der Vergangenheit
auch form-los

geäußerter Wille des Erblassers ermittelt werden kann, im Falle [X.] Krankheitsverläufe lebenserhaltende Maßnahmen nicht durch-führen zu lassen oder abzubrechen, muss hier nicht entschieden werden. Hierzu
fehlt es bislang an Feststellungen des Berufungsgerichts.

3. Auf dieser Grundlage wird das Berufungsgericht die weitere Frage der Schuldfähigkeit des [X.]n, die es von seinem Standpunkt aus folgerichtig offengelassen hat, zu klären haben.

a) Das [X.] hat
entschieden, für den Pflicht-teilsentziehungsgrund des §
2333 Nr.
1 [X.] komme es nicht auf Schuld-fähigkeit an, sondern es genüge, dass der Täter "jedenfalls in einem na-türlichen Sinne vorsätzlich gehandelt" habe ([X.] 112, 332,
359
f.). Ausdrücklich offen gelassen hat
es, ob bei §
2339 Abs.
1 Nr.
1 [X.] aus verfassungsrechtlichen Gründen eine entsprechende Auslegung geboten ist (aaO 361
f.). Auch der Senat hat diese Frage bisher nicht entscheiden 20
21
-
13
-

müssen (Beschluss vom 13.
April
2011
[X.], [X.] 2011, 370 Rn.
2).

Im Schrifttum wird teilweise die Auffassung vertreten, die Recht-sprechung des [X.]s
sei auf §
2339 Abs.
1 Nr.
1 [X.] zu übertragen (so etwa [X.], [X.], 6, 7). Dem folgt die
überwiegende Meinung
nicht und hält daran fest, dass bei §
2339 Abs.
1 Nr.
1 [X.] Schuldfähigkeit zu fordern sei (so etwa MünchKomm-[X.]/[X.], 6.
Aufl. §
2339 Rn.
11; [X.]/[X.], [X.] (2015) §
2339 Rn. 25; [X.], [X.] Rn.
3159; [X.]. [X.] 101, 102; [X.]/[X.], [X.] 74.
Aufl. §
2339 Rn.
3). Die letztgenannte Ansicht
trifft zu. Für sie
spricht, dass die Pflichtteilsentziehung und die Erbunwürdigkeit verschiedene Zielsetzungen haben. Bei der [X.] geht es um die Realisierung eines tatsächlich geäußerten Erblasserwillens im Sinne einer Ausdehnung seiner ursprünglich einge-schränkten Testierfreiheit. Unter Berücksichtigung von Art.
14 Abs.
1 GG spricht dies dafür, an die Gründe der Pflichtteilsentziehung keine zu ho-hen Anforderungen zu stellen. Bei der Erbunwürdigkeit ist
demgegen-über ein bloß hypothetischer
Erblasserwille
zu beurteilen. Hier lässt sich bei schuldlosen Verfehlungen nicht ohne weiteres sagen, dass ein voll-ständiger Ausschluss naher Angehöriger oder testamentarisch Bedachter von der Erbschaft typischerweise gewollt ist (so zu Recht MünchKomm-[X.]/[X.], [X.]/[X.], je
aaO).

b) Ist mithin am Erfordernis der Schuldfähigkeit festzuhalten,
so muss hierüber Beweis erhoben werden. Darlegungs-
und beweispflichtig für die Schuldunfähigkeit im Rahmen von §
2339 Abs.
1 [X.] ist in ent-sprechender Anwendung von §
827 [X.] derjenige, der sich auf seine Unzurechnungsfähigkeit beruft (Senatsurteil vom 25.
November 1987

[X.], [X.]Z 102, 227, 230
f.). Der [X.] hat ausdrücklich 22
23
-
14
-

seine Unzurechnungsfähigkeit geltend gemacht Die hierzu erforderlichen Feststellungen wird das Berufungsgericht nachzuholen haben.
Außerdem gibt die Aufhebung und Zurückverweisung Gelegenheit, gegebenenfalls noch Feststellungen zu der Frage eines Patientenwillens der Erblasserin zu treffen.

[X.] [X.] Dr.
Karczewski

Lehmann [X.]
Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 27.05.2013 -
2 [X.]/12 -

OLG [X.], Entscheidung vom 28.05.2014 -
1 [X.]/13 -

Meta

IV ZR 400/14

11.03.2015

Bundesgerichtshof IV. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 11.03.2015, Az. IV ZR 400/14 (REWIS RS 2015, 14237)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2015, 14237

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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