Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.05.2017, Az. 26 W (pat) 509/17

26. Senat | REWIS RS 2017, 10561

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Werte besitzen" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 104 548.5

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 22. Mai 2017 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Dr. von Hartz

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Die Wortfolge

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Werte besitzen

3

ist am 17. Mai 2016 unter der Nummer 30 2016 104 548.5 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register angemeldet worden für Waren der

4

Klasse 20: Sitzmöbel, insbesondere Bürostühle.

5

Mit [X.]uss vom 27. Oktober 2016 hat die Markenstelle für Klasse 20 des [X.] die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen setze sich [X.] aus Wörtern des [X.] Wortschatzes zusammen und werde von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne analysierende Betrachtungsweise verstanden im Sinne von Qualität, aufgrund derer etwas in einem gewissen Maße begehrenswert sei (und sich verkaufen, vermarkten lasse), besitzen. Das Anmeldezeichen auf Sitzmöbeln würden sie daher nur als Hinweis auf ein qualitativ aus einer Vielzahl von Sitzmöbeln besonders herausgehobenes Angebot aufgefasst. Es habe keinen vagen Begriffsgehalt und weise keinen für das Minimum an Unterscheidungskraft erforderlichen Grad an Originalität und Prägnanz auf. Als unmittelbar beschreibende Angabe sei die Wortfolge somit nicht geeignet, auf eine betriebliche Herkunft hinzuweisen.

6

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Ansicht, es handele sich nicht um eine gebräuchliche Bezeichnung oder Werbeaussage. Der Slogan „Werte besitzen“ sei bisher nur von der [X.] KG benutzt worden, die damit werbe, dass ihre Möbelstücke Unikate und daher besonders wertvoll seien. Bei Sitzmöbeln stelle das Anmeldezeichen ein einprägsames Wortspiel dar, weil in dem Wort „besitzen“ das Verb „sitzen“ enthalten sei. Hinzu komme die Doppeldeutigkeit des Begriffs „Werte“. Die beanspruchte Wortfolge könne entweder darauf hinweisen, dass die so gekennzeichneten Sitzmöbel besonders wertvoll seien, dass sie bestimmte Werte verkörperten oder dass sich deren Hersteller bestimmten Werten verpflichtet fühle. Es liege auch hier eine Mehrdeutigkeit vor, wie sie der [X.] in seiner Entscheidung zu „Link economy“ ([X.], 270 [X.]. 18) angenommen habe.

7

Sie beantragt sinngemäß,

8

den [X.]uss der Markenstelle für Klasse 20 des [X.]s vom 27. Oktober 2016 aufzuheben.

9

Mit gerichtlichem Schreiben vom 3. April 2017 ist die Anmelderin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 3, [X.]. 19 – 32 [X.]) darauf hingewiesen worden, dass die angemeldete Wortfolge nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, aber nicht begründet.

Werte besitzen“ als Marke steht im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 20 das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen, so dass die Markenstelle die Anmeldung zu Recht zurückgewiesen hat.

1. Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.], 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/Cadbury [Kit Kat]; [X.], [X.], 934 [X.]. 9 – [X.]; [X.], 173 [X.]. 15 – for you). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] GRUR 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. O. – [X.]; a. a. O. – for you). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist nach der Rechtsprechung des [X.] ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] a. a. O. – [X.]; a. a. O. – for you). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] GRUR 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] a. a. [X.]. 10 – [X.]; a. a. [X.]. 16 – for you).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.], 1143, 1144 [X.]. 15 – Aus Akten werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] GRUR 2006, 411 [X.]. 24 - Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.], 376 [X.]. 11 - grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] GRUR 2004, 674 [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.], 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr - etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung - stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.], 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Zeichen, die sich auf Umstände beziehen, welche die beanspruchten Waren und Dienstleistungen zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und die sich damit in einer beschreibenden Angabe erschöpfen ([X.] [X.], 1204 [X.]. 12 – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]).

An die Beurteilung der Unterscheidungskraft von Wortfolgen und Slogans sind keine strengeren Maßstäbe anzulegen als bei sonstigen Wortzeichen ([X.] GRUR Int. 2012, 914 [X.]. 25 – Smart/[X.] [[X.] DAS [X.]]; a. a. [X.]. 36 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; GRUR 2004, 1027, [X.]. 33 und 34 - [X.] [Das Prinzip der Bequemlichkeit]; [X.] a. a. [X.]. 17 – for you; [X.], 872 [X.]. 14 – [X.]; [X.], 565 [X.]. 14 – smartbook). Vielmehr ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Wortfolge einen ausschließlich produktbeschreibenden Inhalt hat oder ihr über diesen hinaus eine, wenn auch noch so geringe Unterscheidungskraft für die angemeldeten Waren oder Dienstleistungen zukommt ([X.] a. a. O. – My World, [X.] u. Die Vision). Selbst wenn aber Marken, die aus Zeichen oder Angaben bestehen, die sonst als Werbeslogans, [X.] oder Aufforderungen zum Kauf der in Bezug genommenen Waren und Dienstleistungen verwendet werden, eine Sachaussage in mehr oder weniger großem Umfang enthalten, ohne unmittelbar beschreibend zu sein, können sie dennoch geeignet sein, den Verbraucher auf die betriebliche Herkunft der in Bezug genommenen Waren oder Dienstleistungen hinzuweisen ([X.] a. a. [X.]. 56 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]). Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn diese Marken nicht nur in einer gewöhnlichen Werbemitteilung bestehen, sondern eine gewisse Originalität oder Prägnanz aufweisen, ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erfordern oder bei den angesprochenen Verkehrskreisen einen Denkprozess auslösen ([X.] a. a. [X.]. 57 – - [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] a. a. [X.]. 17 – for you; [X.], 552 [X.]. 9 – [X.] schönste Seiten; a. a. O. – My World). Der anpreisende Sinn einer angemeldeten Wortfolge schließt deren Eignung als Herkunftshinweis nur dann aus, wenn der Verkehr sie ausschließlich als werbliche Anpreisung versteht ([X.] a. a. [X.]. 23 – [X.]).

Werte besitzen“ nicht, weil die hier angesprochenen breiten Verkehrskreise das Anmeldezeichen in Bezug auf die in Klasse 20 beanspruchten „Sitzmöbel, insbesondere Bürostühle“ nur und ausschließlich als allgemein gebräuchliche Sach- und Werbeaussage, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis auffassen werden.

a) Die angesprochenen, breiten Verkehrskreise sind hier sowohl der Möbelfachhandel und, soweit Bürostühle betroffen sind, die Unternehmensinhaber und Angehörigen der unternehmerischen Führungsebene, als auch die Durchschnittsverbraucher.

b) Das Anmeldezeichen ist [X.] aus den beiden Wörtern „Werte“ und „besitzen“ zusammengesetzt.

aa) Das Substantiv „Wert“, das hier im Plural verwendet wird, bedeutet u. a.

- „einer Sache innewohnende Qualität, aufgrund deren sie in einem gewissen Maße begehrenswert ist [und sich verkaufen, vermarkten lässt],

- Dinge, Gegenstände von großem Wert, die zum persönlichen oder allgemeinen Besitz gehören,

- positive Bedeutung, die jemandem, einer Sache zukommt“ (www.duden.de, s. Anlage 1 zum gerichtlichen Hinweis).

bb) Das Verb „besitzen“ hat die Bedeutung „als Besitz haben; sein Eigen nennen“ oder einfach „haben“ (www.duden.de, s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis).

cc) In seiner Gesamtheit bedeutet das Anmeldezeichen „Gegenstände von hoher Qualität sein Eigen nennen“.

dd) Die angesprochenen Verkehrskreise werden der angemeldeten Wortfolge demnach lediglich die werbewirksame Anpreisung entnehmen, dass der Erwerb der beanspruchten Sitzmöbel die Kunden zu Besitzern qualitativ hochwertiger Sitzgelegenheiten machen wird, ohne dass hierfür ein Denkprozess ausgelöst oder ein Mindestmaß an Interpretationsaufwand erforderlich ist.

aaa) Dabei können diese Sitzmöbel auf verschiedene Weise „Werte besitzen“, nämlich ästhetische Werte durch besondere künstlerische Form- oder Farbgestaltung, z. B. Designermöbel, historische Werte aufgrund hohen Alters und der Vergangenheit angehörender Fertigungstechniken, z. B. Antiquitäten, finanzielle Werte aufgrund besonderer Handwerkskunst und/oder ausgefallener Funktionalität und/oder Verwendung kostbarer Materialien, einzigartige, individuelle Werte aufgrund von Maßanfertigungen, z. B. Einzelstücke, oder ideelle Werte aufgrund einer emotionalen Bindung zu diesen Gegenständen.

bbb) Dabei führen die vorgenannten verschiedenen Wertarten nicht zu einer Schutz begründenden Mehrdeutigkeit. Zum einen besteht ein Schutzhindernis schon dann, wenn nur eine von mehreren Deutungsmöglichkeiten einen beschreibenden Inhalt hat ([X.] GRUR 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; GRUR 2004, 680 [X.]. 38 – [X.]; [X.] [X.], 276 [X.]. 8 – Institut der Nord[X.] Wirtschaft e.V.). Vorliegend sind sogar alle Bedeutungen beschreibenden Charakters. Zum anderen steht eine begriffliche Unbestimmtheit der Annahme einer beschreibenden Sachangabe nicht entgegen ([X.] GRUR 2009, 952 [X.]. – [X.]). Denn eine beschreibende Benutzung als Sachangabe für Waren setzt nicht voraus, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat ([X.] [X.], 569 [X.]. 18 – [X.]). Hat ein Markenwort mehrere Bedeutungen, die sämtlich in Bezug auf die beanspruchten Waren beschreibend sind, reicht der allein durch die verschiedenen Deutungsmöglichkeiten hervorgerufene Interpretationsaufwand des Verkehrs für die Bejahung einer Unterscheidungskraft nicht aus ([X.] a. a. [X.]. 24 – [X.]).

c) Der Fall liegt auch anders als bei der von der Anmelderin angeführten Entscheidung des [X.] zu „Link Economy“ ([X.], 270).

Die beiden [X.] Wörter „Link“ mit der Bedeutung „Verbindung“, „verbinden“ oder als Kurzform für Hyperlink und „economy“ für „Wirtschaft“, „Ökonomie“ oder „Wirtschaftlichkeit“ hatten in ihrer Kombination im Gegensatz zum vorliegenden Fall keine sich aufdrängende und ohne Unklarheiten erfassbare beschreibende Bedeutung für die dort in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen. Die Wortfolge „Link Economy“ konnte nämlich „Tätigkeiten im [X.] und ihre wirtschaftliche Bedeutung“ oder „die Wirtschaftlichkeit von Links“ bezeichnen. Sie konnte aber auch im Sinne von „Wirtschaftlichkeit einer Verlinkung im [X.]“ zu verstehen sein, die vom Grad der Verlinkung abhängende Wirtschaftlichkeit beschreiben oder den „Wert einer [X.]seite“ benennen.

d) Die [X.]recherche des Senats hat zudem ergeben, dass die Wortfolge „Werte besitzen“ in der Werbesprache der Möbelbranche nicht nur von der [X.] … KG bereits zum Anmeldezeitpunkt verwendet worden ist:

Werte besitzen, individuell leben und sich an Qualität freuen, das sind einige Gründe, warum unsere Kunden sich für unsere Einrichtungen entscheiden haben …“ (http://www.viktor-einrichtungen.de/viktor-einrichtungen/home/leistungen/schreinerei/);

- „[X.] – Vom Reiz des Echten – In einer Zeit der sich endlos wiederholenden Serien sind unsere von Hand gefertigten Einzelstücke wohltuende Ausnahmen (http://werte-besitzen.de/index0.html);

Werte vermitteln Hochgefühl! Echte [X.] Wertarbeit verleugnet nicht ihren hohen Anspruch. Dieses Programm ist deshalb sichtbarer Beweis für verantwortungsvolle Handarbeit, Qualitätskontrollen und erstklassige Ergebnisse. Das Wissen, hier etwas ganz Besonderes zu besitzen, wird bekräftigt durch das begehrte Gütesiegel der „Deutschen Gütegemeinschaft Möbel“ (amw-89-como.pdf);

Werte besitzen, die das Leben bereichern (Schoenheiten.pdf);

Werte mit Stil - Design-Klassiker fürs Büro und Zuhause … Dies ist selbstverständlich keine Aufforderung, das Finanzamt zu täuschen, aber die Wenigsten wissen, dass es Büromöbel vom Fachhändler gibt, die man sich auch als schickes Möbelstück ins Wohnzimmer stellen kann, und die zudem noch eine sinnvolle Wertanlage sein können. Der Wertzuwachs hochklassiger Designmöbel liege jährlich bei drei Prozent – und damit sogar über den aktuellen Steigerungsraten anderer Anlagen ... ([X.] MANAGER 3/08, S. 10, [X.]...).

e) Auch der Umstand, dass das Anmeldezeichen im Zusammenhang mit Sitzmöbeln ein Wortspiel darstellt, weil im Wort „besitzen“ das Verb „sitzen“ enthalten ist, kann keine Eintragungsfähigkeit bewirken. Zum einen bedarf es dazu einer unzulässigen analysierenden Betrachtungsweise, zum anderen führt er ebenfalls zu einer nur beschreibenden Bedeutung, nämlich, dass man Werte nicht nur besitzen, sondern auch auf ihnen sitzen kann.

f) Der Verkehr wird dem Anmeldezeichen daher im Hinblick auf die beanspruchten Waren der Klasse 20 „Sitzmöbel, insbesondere Bürostühle“ nur die sachbezogene, werbeüblichen Aussage entnehmen, dass er bei Erwerb der so angepriesenen Waren Gegenstände von (ästhetischem, historischem, materiellem, einzigartigem oder ideellem) Wert sein Eigen nennen kann (vgl. auch [X.], [X.]. v. 1. Februar 2017 – 29 W (pat) 515/15 – Turning ideas into value).

3. Da schon das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] vorliegt, kann dahinstehen, ob das angemeldete Zeichen darüber hinaus gemäß § 8 Ab. 2 Nr. 2 [X.] für die fraglichen Waren freihaltungsbedürftig ist.

Meta

26 W (pat) 509/17

22.05.2017

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 22.05.2017, Az. 26 W (pat) 509/17 (REWIS RS 2017, 10561)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 10561

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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