Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2011, Az. X ZB 43/08

10. Zivilsenat | REWIS RS 2011, 9266

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Gegenstand

Patentrecht: Widerruf eines nicht patentfähigen Patents; Protokollierung der formlosen Anhörung von Verfahrensbeteiligten sowie der Vernehmung von Dritten – Schweißheizung


Leitsatz

Schweißheizung

1. Das Patent ist wegen widerrechtlicher Entnahme auch dann zu widerrufen, wenn sein Gegenstand nicht patentfähig ist .

2a. Unter Beteiligten i.S.v. § 46 Abs. 1 PatG sind die jeweiligen Verfahrensbeteiligten zu verstehen (Anmelder, Patentinhaber, Einsprechende) .

2b. Hören die Prüfungsstelle im Erteilungs- oder die Patentabteilung im Einspruchsverfahren Verfahrensbeteiligte formlos an, ist dies in der Niederschrift über den Gang der Verhandlung zu vermerken . Eine inhaltliche Protokollierung kann auch bei einer solchen formlosen Anhörung bei umfangreicheren tatsächlichen Angaben, die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erheblich sind, angezeigt sein .

2c. Ein nicht am Einspruchsverfahren Beteiligter (hier: ein Miterfinder) ist als Zeuge zu vernehmen. Seine Aussage ist zu protokollieren .

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 8. Senats ([X.]) des [X.] vom 26. Juni 2008 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Einspruch des Einsprechenden zu 2 als unzulässig verworfen wird.

Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die Patentinhaber zu 1 und 2 mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Einsprechenden zu 2, die diesem selbst zur Last fallen.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 100.000 € festgesetzt.

Gründe

1

I. Die Rechtsbeschwerdeführer (im Folgenden: So. und [X.].) sowie die Einsprechende zu 1 (im Folgenden: [X.]), deren Geschäftsführer der Einsprechende zu 2 (im Folgenden: [X.]) ist, sind als Inhaber des [X.] 453 ([X.]) eingetragen, das am 2. November 1994 angemeldet und dessen Erteilung am 12. September 2002 veröffentlicht worden ist und das eine [X.]weißheizung für das Herstellen von Kunststoffrohrmatten betrifft. Patentanspruch 1 lautet:

"[X.]weißheizung für das Herstellen von Kunststoffrohrmatten, wobei die Kunststoffrohrmatten aus einer Anzahl parallel angeordneter flexibler Kunststoffrohre bestehen, welche stoffschlüssig durch [X.]weißen mit einem Sammelrohr verbunden sind, dadurch gekennzeichnet, dass auf einer Grundplatte (1) zwei [X.]siskörper gleicher oder unterschiedlicher Ausführung (3, 4 oder 3, 3 oder 4, 4) parallel und mit Abstand zueinander angeordnet sind, dass in der lösbaren [X.] (8) eines [X.]siskörpers (3) ein oder mehrere Heizelemente (5) längs zum [X.] (7) angeordnet sind, und dass in dem anderen [X.]siskörper (4) Heizelemente nacheinander im rechten Winkel zum [X.] (10) angeordnet sind."

2

Der Eintragung ging nach den Feststellungen des Patentgerichts folgender Geschehensablauf voraus. [X.], zu deren Gründung sich So. und [X.]. sowie [X.] mit [X.]. (im Folgenden: [X.].) zusammengetan hatten, wurde durch Gesellschaftsvertrag vom 5. April 1994 errichtet und am 18. Mai 1994 in das Handelsregister eingetragen. So. und [X.]. waren Gesellschafter der [X.] und ab dem 1. Juli 1994 deren Angestellte. Das Streitpatent meldete So. allein an. Auf Aufforderung des [X.] (im Folgenden: Patentamt), den Erfinder zu benennen, reichte So. am 13. März 1996 eine Erklärung ein, derzufolge er selbst und [X.]. sowie [X.] und [X.]. Erfinder waren und die die Unterschriften aller vier Personen trug. Die Erklärung selbst hatte So., [X.] und [X.]. zu einem früheren Zeitpunkt zur Unterschrift untergeschoben, was erst im Zusammenhang mit der Offenlegung der Anmeldung entdeckt worden ist. Am 29. April 1996 gab So. gegenüber dem Patentamt die ergänzende Erklärung ab: "Erfinder sind die Anmelder". Zu diesem Zeitpunkt hatte [X.] sein Anstellungsverhältnis wegen des - später bestätigten - Verdachts der Konkurrenztätigkeit durch fristlose Kündigung beendet. Mit [X.]reiben vom 28. Juni 1996 forderte [X.] So. auf, alle im Zusammenhang mit [X.]-Patenten, insbesondere Patentanmeldungen, stehenden Unterlagen zurückzugeben und damit zusammenhängende Handlungen künftig zu unterlassen. Auf die Erklärung von So. hin und nachdem er die Umschreibegebühr bezahlt hatte, wurden So. und [X.]. sowie [X.] und [X.]. als Anmelder eingetragen und als benannte Erfinder vermerkt. [X.] und [X.]. übertrugen ihre Rechte an der Erfindung auf [X.], die beim Patentamt eine entsprechende Umschreibung beantragte, welche im April 1997 verfügt und im Mai 1997 vollzogen wurde.

3

Am 27. November 2002 haben [X.] und [X.], gemeinsam vertreten von einem Rechtsanwalt, in einem einheitlichen [X.]riftsatz Einspruch gegen das Streitpatent eingelegt und innerhalb der Einspruchsfrist eine Gebühr in Höhe von 200 € eingezahlt. Den Einspruch haben sie auf den [X.] der widerrechtlichen Entnahme gestützt.

4

So. und [X.]. sind dem Rechtsbehelf entgegengetreten.

5

Das Patentgericht, dessen Entscheidung in [X.], 587 veröffentlicht ist, hat das Streitpatent antragsgemäß wegen widerrechtlicher Entnahme widerrufen. Hiergegen richtet sich die vom Patentgericht zugelassene Rechtsbeschwerde von So. und [X.]., deren Zurückweisung [X.] und [X.] beantragen.

6

II. 1. Das Patentgericht hat beide Einsprüche für zulässig erachtet. Dem durch eine widerrechtliche Entnahme Verletzten sei neben der [X.] nach § 8 [X.] auch das Einspruchsverfahren nach § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] eröffnet. Es seien fristgerecht Tatsachen vorgetragen worden, aus denen sich ergebe, dass eine widerrechtliche Entnahme erfolgt sei. Ob dieser Vortrag zutreffe, sei keine Frage der Zulässigkeit des Einspruchs. Dieser stehe auch nicht entgegen, dass [X.] aktuell (Mit-)Patentinhaberin sei und [X.] kurzfristig als Berechtigter in die [X.] eingetragen gewesen sei. Das Patentgericht hat des Weiteren angenommen, dass nur die Zahlung einer Einspruchsgebühr erforderlich gewesen sei.

7

2. Die gegen diese Beurteilung der Zulässigkeit der Einsprüche gerichteten Angriffe der Rechtsbeschwerde haben nur insoweit Erfolg, als es den von [X.] eingelegten Rechtsbehelf betrifft.

8

a) Ohne Erfolg wendet die Rechtsbeschwerde sich dagegen, dass das Patentgericht das Einspruchsverfahren trotz der aktuellen Patentmitinhaberschaft von [X.] und der vorübergehenden Eintragung von [X.] als Mitanmelder für eröffnet angesehen hat.

9

aa) Der Streit um die Berechtigung am Patent ist entgegen der Rechtsbeschwerde nicht allein im Wege der [X.] (§ 8 [X.]) auszutragen. Der [X.] hat in seinem Beschluss vom 16. Dezember 1993 bereits ausgesprochen, dass das Gesetz dem aus widerrechtlicher Entnahme Verletzten mit der [X.] einerseits und dem auf § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] gestützten Einspruch zwei unterschiedliche Rechtsinstitute zur Verfügung stellt, die einen [X.]utz der Rechte des Verletzten mit unterschiedlicher Zielrichtung gewährleisten. Die unterschiedliche Zielrichtung der beiden Rechtsbehelfe hat zur Folge, dass ein Vorrang des zivilprozessualen Verfahrens nicht grundsätzlich angenommen werden kann, sondern nur insoweit, als in einem Verfahren rechtskräftig Tatsachen festgestellt werden, von denen im anderen nicht abgewichen werden darf ([X.], Beschluss vom 16. Dezember 1993 - [X.], [X.]Z 124, 343, 346 - Lichtfleck). Die Gefahr insoweit widerstreitender Entscheidungen besteht vorliegend nicht, nachdem [X.] ihre 1996 erhobene [X.] zurückgenommen hat.

Der [X.] hat in dem Beschluss vom 16. Dezember 1993 des Weiteren ausgesprochen, dass es jedenfalls dann ohne Einfluss auf den weiteren Gang eines [X.] ist, wenn der Einsprechende in dessen Verlauf Patentinhaber wird und sein Interesse an der Sachentscheidung mit den ihm nach einem erfolgten Widerruf des Patents gemäß § 7 Abs. 2 [X.] eröffneten Möglichkeiten begründet, selbst gestaltend Einfluss auf die Fassung der Patentschrift und vor allem der Patentansprüche nehmen zu können ([X.]Z 124, 343, 349 f. - Lichtfleck).

bb) Die Einspruchsbefugnis von [X.] ist nicht anders zu beurteilen, auch wenn das Unternehmen schon vor Einlegung des Einspruchs als Patentmitinhaberin eingetragen war. Sie braucht sich nicht, wie die Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf das Urteil des [X.] vom 30. April 1927 ([X.], 47, 50) meint, darauf verweisen zu lassen, eine Auseinandersetzung unter Miterfindern finde nur im Wege der [X.] statt. Die Eintragung von [X.] beruht zwar auf der rechtsgeschäftlichen Übertragung seiner Rechte an der Erfindung durch [X.] Dieser und [X.] haben insoweit jedoch geltend gemacht, [X.] sei [X.] bzw. So. sei allenfalls Arbeitnehmermiterfinder einer von [X.] unbeschränkt in Anspruch genommenen gebundenen Diensterfindung. In jedem Fall handelt es sich in dieser Konstellation, anders als in dem vom [X.] entschiedenen Fall, nicht um eine Auseinandersetzung unter [X.], sondern um einen Einspruch, mit dem der Einsprechende seine alleinige Berechtigung an der Erfindung geltend macht. In einer solchen Konstellation kann auch eine aktuell als Patentmitinhaber eingetragene Person in schutzwürdiger Weise am Widerruf des Patents interessiert sein. Dieses Interesse muss nicht notwendigerweise mit den bereits erwähnten Möglichkeiten zusammenhängen, Einfluss auf den Inhalt der Patentschrift bzw. die Formulierung der Patentansprüche nehmen zu können, sondern kann, was ebenfalls anerkennenswert ist, auch durch die Aussicht begründet sein, die Erfindung nach dem Widerruf allein zum Patent anmelden zu können (§ 7 Abs. 2 [X.]).

cc) Aus den vorstehend dargelegten Gründen ist im Übrigen die Patentmitinhaberschaft, anders als in Fällen, in denen der Einspruch auf einen der anderen Widerrufsgründe des § 21 Abs. 1 [X.] gestützt ist (vgl. dazu [X.], Beschluss vom 24. Januar 2011 - [X.]/08 - [X.]), kein hinreichender Grund, um das Rechtsschutzbedürfnis für den Einspruch zu verneinen. Dies gilt jedenfalls dann, wenn die Mitinhaberschaft, wie hier vom Patentgericht festgestellt, vom Einsprechenden nicht angestrebt worden , sondern durch eine ihm oder seinem Rechtsvorgänger durch den ursprünglich alleinigen Patentinhaber untergeschobene Erklärung zustande gekommen ist.

dd) Ein anerkennenswertes Interesse von [X.] an einer Sachentscheidung besteht demgegenüber nicht. Zu seinen Gunsten lässt sich entgegen der Rechtsbeschwerdeerwiderung nicht anführen, der Einsprechende brauche ein schutzwürdiges Interesse an der Rechtsverfolgung generell nicht nachzuweisen. Der auf den [X.] der widerrechtlichen Entnahme gestützte Einspruch nimmt an der grundsätzlichen Ausgestaltung des [X.] als eines Popularrechtsbehelfs nicht teil, sondern ist ein dem "Verletzten" [X.] Instrument des Individualrechtsschutzes (§ 59 Abs. 1 Satz 1, 2. Altern. [X.]), das nach allgemeinen Grundsätzen nur in Anspruch genommen werden kann, wenn die einschlägigen Sachentscheidungsvoraussetzungen vorliegen. Dazu gehört, dass dem Einsprechenden ein Interesse an der begehrten Entscheidung zugebilligt werden kann. Ein entsprechendes Rechtsschutzbedürfnis ist für den Einspruch von [X.] deshalb nicht zu bejahen, weil er sein Recht auf das Patent auf [X.] übertragen hat, die dementsprechend seine Rechtsnachfolgerin (§ 6 [X.]) geworden ist. Infolgedessen könnte [X.] seiner Behauptung, in Bezug auf den Gegenstand des [X.] [X.] zu sein, nicht mehr mit dem Ziel Geltung verschaffen, die Erfindung im [X.] an den begehrten Widerruf gemäß § 7 Abs. 2 [X.] selbst anzumelden. Diese Möglichkeit ist nunmehr nur noch [X.] eröffnet. Die Frage der behaupteten [X.]schaft [X.]'s, der als Geschäftsführer der [X.] nicht den Bestimmungen des Gesetzes über [X.] unterliegt, kann nur noch für die Frage von Bedeutung sein, ob [X.] zumindest So. eine nach den Regelungen dieses Gesetzes zu bemessende Vergütung schuldet. Das begründet indes kein Rechtsschutzbedürfnis von [X.] für die Durchführung des [X.] wegen widerrechtlicher Entnahme.

b) Der Einspruch von [X.] gilt entgegen der von der Rechtsbeschwerde verfochtenen Auffassung nicht deshalb als zurückgenommen (§ 6 Abs. 2 PatKostG), weil sie und [X.] nur gemeinsam eine Einspruchsgebühr von 200 € entrichtet haben. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob die im Rahmen seiner Hilfsbegründung geäußerte Annahme des Patentgerichts, die Zahlung der Einspruchsgebühr lasse sich [X.] zuordnen, eine von der Rechtsbeschwerde nicht mit einer durchgreifenden Rüge angegriffene und den [X.] somit bindende (§ 107 Abs. 2 [X.]) tatsächliche Feststellung ist, auf deren Grundlage der Einspruch der [X.] ohne Weiteres als zulässig zu behandeln wäre. Denn jedenfalls ist die Beurteilung des Patentgerichts, mit der Zahlung von 200 € sei die Wirksamkeitsvoraussetzung der Gebührenentrichtung für die Durchführung des [X.] erfüllt, rechtlich nicht zu beanstanden. Der gegenteiligen Ansicht der Rechtsbeschwerde zu folgen würde auf eine mit dem Rechtsstaatlichkeitsgebot unvereinbare Erschwerung des Zugangs der Einsprechenden zu einer gerichtlichen Instanz hinauslaufen. Hängt die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, wie hier, nicht nur von der Einzahlung einer Gebühr ab, sondern wird sogar ohne Weiteres gesetzlich die Rücknahme des entsprechenden Antrags fingiert, wenn die Gebührenzahlung nicht binnen der vorgesehenen Frist erfolgt (§ 6 Abs. 2 PatKostG), ist es zur Vermeidung unzumutbarer Härten unabdingbar, dass für den um Rechtsschutz nachsuchenden Bürger der Umfang seiner Zahlungspflicht zweifelsfrei erkennbar ist. Diesen Anforderungen wurde der durch Art. 1 des Gesetzes zur Bereinigung von [X.] auf dem Gebiet des geistigen Eigentums vom 13. Dezember 2001 ([X.]) mit Wirkung vom 1. Januar 2002 erstmals eingeführte Gebührentatbestand für das Einspruchsverfahren nicht gerecht, was dadurch belegt wird, dass der Gesetzgeber sich alsbald im Gesetz zur Änderung des patentrechtlichen [X.] und des Patentkostengesetzes vom 21. Juni 2006 ([X.]) zu der "Klarstellung" (vgl. BT-Drucks. 16/735 S. 9 unter [X.] und [X.] zu [X.]) veranlasst gesehen hat, dass die Einspruchsgebühr von jedem Antragsteller gesondert erhoben wird. Diese Klarstellung stützt das von der Rechtsbeschwerde befürwortete Verständnis, schon die ursprüngliche Regelung im Gesetz vom 13. Dezember 2001 sei entsprechend der jetzigen Gesetzeslage zu verstehen gewesen, schon deshalb nicht, weil die Materialien zu einem Gesetzgebungsverfahren im Rahmen der historischen Auslegungsmethode wohl für die Auslegung der fraglichen Neuregelung heranzuziehen sind, nicht aber auch zur Auslegung des bisherigen, insbesondere des in einer früheren Legislaturperiode verabschiedeten Rechts ([X.], Beschluss vom 29. September 2009 - [X.] Rn. 23, [X.], 1554 - Gebührenanrechnung im Nachprüfungsverfahren).

Unter diesen Voraussetzungen begegnet es keinen Bedenken, dass das Patentgericht im Streitfall in Bezug auf zwei gemeinschaftlich eingelegte und auf den einheitlichen Einspruchsgrund der widerrechtlichen Entnahme gestützte Einsprüche nur von der Verpflichtung zur Zahlung einer einheitlichen Gebühr von 200 € ausgegangen ist. Das gilt, worauf das Patentgericht zutreffend hingewiesen hat, umso mehr, als zur Zeit der Fälligkeit der Einspruchsgebühr im vorliegenden Fall weder eine anderslautende [X.] bestand noch Entscheidungen der zuständigen Beschwerdesenate vorlagen, die Klarheit in eine andere Richtung geschaffen hätten.

III. In der Sache hat das Patentgericht die Voraussetzungen für den Widerruf des [X.] wegen widerrechtlicher Entnahme zu Recht bejaht.

1. Der [X.] des § 21 Abs. 1 Nr. 3 [X.] ist erfüllt, wenn der wesentliche Inhalt des Patents den Beschreibungen, Zeichnungen, Modellen, Gerätschaften oder Einrichtungen eines anderen - des Verletzten im Sinne von § 59 Abs. 1 Satz 1 2. Altern. [X.] (vgl. Busse/[X.]wendy, [X.], 6. Aufl., § 21 Rn. 43) - ohne dessen Einwilligung entnommen worden ist. Als Verletzter kommt neben dem Erfinder bzw. seinem Rechtsnachfolger auch der [X.] in Betracht ([X.]/Melullis, [X.], 10. Aufl., § 6 Rn. 20; [X.], aaO, § 21 Rn. 20; [X.]wendy, aaO Rn. 45, 49 ff.). Die Entnahme ist widerrechtlich, wenn der Entnehmende materiellrechtlich zur Anmeldung der Erfindung nicht berechtigt ist und auch keine Einwilligung des Verletzten vorliegt ([X.]wendy, aaO Rn. 66). Der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme setzt insoweit voraus, dass sich ein berechtigter [X.] mit einem nicht berechtigten Patentinhaber konfrontiert sieht (vgl. [X.], aaO Rn. 21).

2. Die vom Patentgericht hierzu getroffenen Feststellungen tragen den Widerruf des [X.]. Die von der Rechtsbeschwerde insoweit erhobenen Verfahrensrügen greifen nicht durch.

a) Das Patentgericht hat angenommen, dass [X.] durch [X.] als ihrem Geschäftsführer im Juli 1994 [X.] durch eine mit der patentgemäßen [X.]weißheizung ausgestattete Maschine erlangt habe ([X.] 18). Die angemeldete Erfindung enthalte in Patentanspruch 1 eine lösbare [X.] (8), die ein erfindungswesentliches Merkmal darstelle, das weder Teil der die fragliche Maschine betreffenden, vor Beginn des Anstellungsverhältnisses von So. und [X.]. erfolgten Angebotsanfragen an zwei Maschinenbauunternehmen vom 1./2. März 1994 noch in der Zeichnung enthalten gewesen sei, die So. im Vindikationsprozess als Skizze 1 vorgelegt habe. Die Kopie einer Zeichnung, in der die lösbare [X.] eingezeichnet gewesen sei und die mit der Zeichnung des [X.] übereinstimme, weise kein Datum auf, und So. und [X.]. hätten nicht nachweisen können, dass sie vor dem Beginn des Arbeitsverhältnisses von So. Bestandteil der Erfindung gewesen sei. Es sei daher davon auszugehen, dass die Erfindung erst während des Arbeitsverhältnisses von So. vollendet worden sei und demgemäß eine gebundene Erfindung im Sinne von § 4 Abs. 2 ArbEG vorliege, welche [X.] mit [X.]reiben vom 28. Mai 1996 wirksam in Anspruch genommen habe. Auch wenn unterstellt werde, dass alle vier als Erfinder benannten Personen Miterfinder seien, sei die Anmeldung durch So. allein zu Unrecht erfolgt. So. könne auch sonst keine Berechtigung zur alleinigen Anmeldung vorweisen. Seine nachträgliche Erklärung gegenüber dem Patentamt, dass die Erfinder auch die Anmelder seien, ändere daran nichts, da die übrigen Erfinder auch hierüber nicht informiert gewesen seien und dieser Erklärung nicht zugestimmt hätten. Die Umschreibung im [X.] ändere hieran nichts. Eine nachträgliche Genehmigung durch alle Miterfinder liege nicht vor.

b) Die Rechtsbeschwerde rügt, dass verschiedene Erklärungen von [X.], So., [X.]. und [X.]., die wesentliche Grundlage der Würdigung des Patentgerichts geworden seien, ihre Grundlage in einer persönlichen Anhörung während der mündlichen Verhandlung vor dem Patentgericht hätten, ohne dass im Protokoll die Anhörung als solche, geschweige denn die abgegebenen Erklärungen zumindest stichwortartig festgehalten seien. Die Rüge bleibt ohne Erfolg. Richtig ist zwar, dass das Patentgericht im Protokoll nicht festgehalten hat, dass es Personen angehört hat, und dass sich der Inhalt der gemachten Angaben nur aus den [X.] erschließt. Ein zur Aufhebung nötigender Verfahrensverstoß liegt darin jedoch nicht.

aa) Nach § 147 Abs. 3 Satz 2 [X.] in der bis zum 31. Dezember 2006 geltenden Fassung, die im Streitfall einschlägig ist, waren auf das Einspruchsverfahren die §§ 59 bis 62 [X.] anzuwenden. Nach § 59 Abs. 3 [X.] findet im Einspruchsverfahren § 46 [X.] Anwendung. Dieser Bestimmung zufolge kann die Prüfungsstelle (der Beschwerdesenat) jederzeit die Beteiligten laden und anhören, Zeugen, Sachverständige und Beteiligte eidlich oder uneidlich vernehmen sowie andere zur Aufklärung der Sache erforderliche Ermittlungen anstellen. Über die Anhörungen und Vernehmungen ist eine Niederschrift zu fertigen, die den wesentlichen Gang der Verhandlung wiedergeben und die rechtserheblichen Erklärungen der Beteiligten enthalten soll, wobei die §§ 160a, 162 und 163 der Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden sind.

bb) Als zum wesentlichen Gang der Anhörungen und Vernehmungen im Sinne von § 46 Abs. 2 [X.] gehörig wird regelmäßig der Umstand anzusehen sein, dass die Prüfungsstelle bzw. Patentabteilung oder der vorübergehend zuständige Beschwerdesenat Beteiligte zu entscheidungserheblichen Umständen angehört hat. Der Beteiligtenbegriff ist hierbei verfahrensrechtlich zu verstehen, wie sich aus der Unterscheidung von Beteiligten einerseits und Zeugen andererseits in § 46 Abs. 1 Satz 1 [X.] ergibt. Beteiligte sind dementsprechend namentlich der Anmelder bzw. Patentinhaber und gegebenenfalls Einsprechende. Dass vorliegend im Protokoll nicht vermerkt worden ist, dass die Verfahrensbeteiligten und - worauf zurückzukommen sein wird - [X.]. angehört worden sind, rechtfertigt für sich selbst genommen, was auch die Rechtsbeschwerde nicht annimmt, die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses nicht.

cc) Ob die bei einer wie hier durchgeführten Anhörung gemachten Angaben zu protokollieren sind, lässt die gesetzliche Regelung nicht erkennen. Für die Reichweite der durch § 46 Abs. 2 [X.] begründeten [X.] wird in der Fachliteratur eine Anlehnung an § 160 Abs. 3 ZPO befürwortet (vgl. [X.]/[X.]äfers, aaO, § 46 Rn. 21). Inwieweit dem zu folgen ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidung. Eine inhaltliche Protokollierung der von einer Prozesspartei im Rahmen ihrer Anhörung gemachten Angaben ist nach § 160 ZPO nur obligatorisch, wenn die [X.] zu Beweiszwecken förmlich vernommen wird, nicht aber, wenn sie - was der Anhörung der Beteiligten gemäß § 46 Abs. 1 [X.] am ehesten entspricht - lediglich nach § 141 ZPO angehört wird (vgl. [X.]/Stöber, ZPO, 28. Aufl., § 160 Rn. 8; Musielak/[X.], ZPO, 7. Aufl., § 160 Rn. 8). Es reicht insoweit, wenn die gemachten Angaben in den Gründen der Entscheidung wiedergegeben sind ([X.], Urteil vom 23. April 2002 - [X.]). Ist dies geschehen, wird ein die Aufhebung nach sich ziehender Verfahrensfehler nur in solchen Fällen anzunehmen sein, in denen auch die schriftlichen Gründe die Grundlagen der Entscheidung nicht mehr sicher erkennen lassen. Das ist vorliegend nicht der Fall, weil die Mitteilung der von den Verfahrensbeteiligten bei ihrer Anhörung gemachten Angaben in den [X.] eine Überprüfung der Grundlagen, auf denen das Patentgericht seine Überzeugung gebildet hat, noch ermöglichen.

Ungeachtet dessen erscheint dem [X.] mit Blick auf den § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zugrunde liegenden Rechtsgedanken und zur Vermeidung einer Vermischung des Referats der gemachten Angaben und deren Würdigung in den Entscheidungsgründen die Protokollierung der Anhörungen jedenfalls dann angebracht, wenn es sich, wie hier, um umfangreichere tatsächliche Angaben handelt, die für die Feststellung des entscheidungserheblichen Sachverhalts erheblich sind.

dd) Den ebenfalls angehörten [X.]. hat das Patentgericht wegen der gegenüber dem Patentamt abgegebenen Erklärung, er sei Miterfinder, als Beteiligten angesehen. Dieser Umstand begründet die erforderliche verfahrensrechtliche Beteiligtenstellung indes nicht (oben [X.]). [X.]. hätte förmlich als Zeuge vernommen und seine Angaben hätten protokolliert werden müssen. Die [X.] ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 161 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, die geboten ist, auch wenn § 161 ZPO in § 46 Abs. 2 Satz 2 [X.] nicht genannt ist. Dass dies nicht geschehen ist, zieht die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gleichwohl nicht nach sich, weil der [X.] nach dem Zusammenhang der [X.] ausschließen kann, dass das Patentgericht zu einem anderen Ergebnis gelangt wäre, wenn es die von [X.]. gemachten Angaben außer Betracht gelassen hätte.

[X.] ist alleinige Berechtigte am Gegenstand der Erfindung, wenn ihr die Rechte aller Miterfinder zustehen. [X.] und [X.]. haben [X.] ihre Rechte an der Erfindung rechtsgeschäftlich übertragen. Dass [X.]. keine Rechte an der Erfindung zustehen, hat das Patentgericht rechtsfehlerfrei aus dem Umstand geschlossen, dass dieser selbst bei seiner Anhörung nicht anzugeben vermochte, worin sein Beitrag zu der Erfindung liegen könnte. Die Alleinberechtigung der [X.] setzt mithin nur noch voraus, dass sie einen etwaigen Beitrag [X.] zu der Erfindung nach § 6 ArbEG (idF vom 1. Januar 1964) wirksam in Anspruch genommen hat. Davon ist das Patentgericht ausgegangen, und dies hält der Nachprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand.

Zum Zeitpunkt der Anmeldung des [X.] am 2. November 1994 war So. seit dem 1. Juli 1994 Angestellter der [X.] Da außer Streit steht, dass es sich bei dem Gegenstand der Erfindung der Sache nach um eine Diensterfindung im Sinne des § 4 Abs. 2 ArbEG handelt, war die Inanspruchnahme des Beitrags, den So., wie das Patentgericht zu seinen Gunsten unterstellt hat, zu der Erfindung erbracht hat, nur dann ausgeschlossen, wenn entweder die Erfindung bereits vor dem 1. Juli 1994 fertiggestellt war oder jedenfalls der Beitrag [X.] zu der Erfindung vollständig bereits vor diesem Stichtag geleistet war. Dass das Patentgericht weder das eine noch das andere festgestellt hat, ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.

Das Patentgericht hat sich wesentlich auf den Umstand gestützt, dass ein Merkmal des Patentanspruchs 1, nämlich die lösbare [X.] (8) eines [X.]siskörpers, weder Teil der Angebotsanfragen vom 1./2. März 1994 noch in der Zeichnung wiedergegeben sei, die So. im Vindikationsprozess als Skizze 1 vorgelegt habe und die die Erfindung zeigen solle. Es hat ferner erwogen, dass So. und [X.]. nicht aufzuzeigen vermocht hätten, dass die [X.] schon Bestandteil der Erfindung gewesen sei, als So. seine Tätigkeit für [X.] aufgenommen habe. Dies trägt seine Annahme, dass die Erfindung erst während des Arbeitsverhältnisses von So. vollendet worden ist und dass bezüglich seines möglichen Anteils eine gebundene Arbeitnehmererfindung vorliegt.

Denn die Feststellung, dass eine Erfindung schon zu einem bestimmten, vor dem Anmeldetag liegenden Zeitpunkt fertiggestellt worden ist oder zumindest der Beitrag eines Miterfinders schon zu einem Zeitpunkt erbracht worden ist, zu dem er weder aus der dem Miterfinder im Betrieb des (späteren) Arbeitgebers obliegenden Tätigkeit hervorgehen noch maßgeblich auf Erfahrungen oder Arbeiten dieses Betriebs beruhen konnte, kann nur getroffen werden, wenn von demjenigen, der sich auf einen solchen vor dem Anmeldetag liegenden Zeitpunkt beruft, dargelegt wird, wann und in welcher Weise es zur Fertigstellung der Erfindung oder zum Abschluss der Mitwirkung hieran gekommen sein soll. Dass So. und [X.]. hierzu weiteren Vortrag gehalten hätten, den das Patentgericht nicht berücksichtigt hätte, zeigt die Rechtsbeschwerde nicht auf. Entgegen der Rechtsbeschwerde hat das Patentgericht auch keine Beweislastentscheidung zum Nachteil der Rechtsbeschwerdeführer getroffen. Ungeachtet der in diesem Zusammenhang missverständlichen Benutzung des Verbs "nachweisen" ist nicht zweifelhaft, dass das Patentgericht positiv und im Rahmen des tatrichterlichen Ermessens liegend, ohne Verfahrensfehler und Verstöße gegen Denkgesetze die Überzeugung gewonnen hat, [X.] sei alleinige Berechtigte an der Erfindung geworden.

ee) Auch die Feststellungen zur Widerrechtlichkeit der Entnahme hat das Patentgericht in verfahrensrechtlich nicht zu beanstandender Weise getroffen.

Dass die ursprüngliche Patentanmeldung durch So. allein widerrechtlich war, ergibt sich, ohne dass es des Rückgriffs auf persönliche Angaben der Beteiligten bedurfte, aus seinem eigenen nachträglichen Verhalten, nämlich der nachgeschobenen Erklärung "Erfinder sind die Anmelder". Dass diese gegenüber dem Patentamt abgegebene Erklärung nicht im Einvernehmen mit den drei übrigen als Erfinder Bezeichneten bzw. ohne deren nachträgliche Genehmigung erfolgt ist, hat So. ausweislich der [X.] selbst mit dem Vortrag eingeräumt, er habe [X.] und [X.]. über diese Erklärung nicht informiert und sie sei niemandem außer ihm bekannt gewesen ([X.] 22). Lediglich ergänzend hat das Patentgericht ausgeführt, [X.] und [X.]. hätten beide glaubhaft versichert, von der Anmeldung nichts gewusst, sondern bei der Unterzeichnung angenommen zu haben, es handele sich um eine anderweitige, genehmigte Anmeldung.

c) Der Einwand der Rechtsbeschwerde, [X.] könne lediglich die Einräumung einer Mitberechtigung verlangen, nicht aber den Widerruf des [X.] (vgl. hierzu [X.], aaO, § 21 Rn. 21), verkennt, dass das Patentgericht in rechtlich nicht zu beanstandender Weise zu dem Ergebnis gelangt ist, dass lediglich eine gebundene Arbeitnehmererfindung vorliegt, die [X.] unbeschränkt in Anspruch genommen hat, und dass eine widerrechtliche Entnahme jedenfalls vorliegt, wenn der Arbeitgeber eine ihm vom Arbeitnehmer nicht gemeldete, sondern selbst zum Patent angemeldete Diensterfindung in Anspruch nimmt (vgl. [X.], aaO Rn. 22 mwN; [X.]wendy, aaO, § 21 Rn. 75).

3. Die [X.]utzfähigkeit des [X.] hat das Patentgericht zu Recht nicht geprüft.

Das [X.] und der [X.] in älterer Rechtsprechung haben allerdings die Ansicht vertreten, dass der Tatbestand der widerrechtlichen Entnahme begrifflich Entnehmbarkeit und damit [X.]utzfähigkeit des [X.] verlange (RG, Urteil vom 2. April 1930 - I 268/29, GRUR 1930, 805, 806 - [X.]; Urteil vom 13. Juni 1939 - I 93/38, [X.], 35, 39 - Konservendosenetikett; [X.], Urteil vom 27. Oktober 1961 - [X.], [X.], 140, 142 - Stangenführungsrohre). Daran hält der [X.] nicht fest. Denn nicht nur im Vindikationsprozess, in dem diese Prüfung nach der Rechtsprechung des [X.]s nicht erfolgt ([X.], Urteil vom 15. Mai 2001 - [X.], [X.], 823, 825 - [X.]leppfahrzeug), sondern auch im Einspruchsverfahren wegen widerrechtlicher Entnahme geht es allein um die materielle Zuordnung der Anmeldung bzw. des auf die Anmeldung erteilten [X.]utzrechts (vgl. [X.], aaO, § 21 Rn. 23). Demgegenüber ist die Annahme, dass nur [X.]utzfähiges entnommen werden kann, nicht gerechtfertigt. Denn dem Erfinder einer Lehre zum technischen Handeln, die zum Patent angemeldet oder für die ein Patent erteilt worden ist, erwächst mit deren Verlautbarung, die unter Wahrung einer die Öffentlichkeit hiervon ausschließenden Vertraulichkeit erfolgt ist, ein Recht an der Erfindung unabhängig davon, ob die Lehre schutzfähig ist ([X.], Urteil vom 18. Mai 2010 - [X.], [X.]Z 185, 341 = [X.], 817 - Steuervorrichtung). Zudem könnte die Zulassung des Einwands, wie der Streitfall belegt, zu widersprüchlichen Ergebnissen führen (so auch [X.]/[X.], [X.], 8. Aufl., § 21 Rn. 48). Hätte die Rechtsbeschwerde damit Erfolg und würden die Einsprüche deshalb zurückgewiesen (vgl. hierzu [X.], Beschluss vom 10. Januar 1995 - [X.], [X.], 333 - [X.]), bliebe das Streitpatent gerade aufgrund des Einwands fehlender Patentfähigkeit in [X.], während dessen Nichtbeachtung zum Widerruf des Patents und damit zu dem Ergebnis führt, auf das der Einwand fehlender Patentfähigkeit in der Sache zielt.

IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 109 [X.].

Meier-Beck                                         Mühlens                                       Gröning

                            Grabinski                                           [X.]

Meta

X ZB 43/08

22.02.2011

Bundesgerichtshof 10. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: ZB

vorgehend BPatG München, 26. Juni 2008, Az: 8 W (pat) 308/03, Beschluss

§ 21 Abs 1 Nr 3 PatG, § 46 Abs 1 PatG, § 46 Abs 2 PatG, § 59 Abs 4 PatG

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 22.02.2011, Az. X ZB 43/08 (REWIS RS 2011, 9266)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2011, 9266

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