Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZR 3/17

IX. Zivilsenat | REWIS RS 2017, 3647

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[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017UIXZR3.17.0

BUN[X.]SGERICHTSHOF

IM NAMEN [X.]S VOLKES

URTEIL
IX ZR 3/17

Verkündet am:

19. Oktober 2017

Preuß

Justizangestellte

als Urkundsbeamtin

der Geschäftsstelle
in dem Rechtsstreit

Nachschlagewerk:
ja
[X.]Z:
nein
[X.]R:
ja
ZPO § 850k Abs. 1 Satz 1 und 3
a)
Ein Vollstreckungsschuldner verfügt nur dann über das Pfändungsschutzkonto, wenn er die kontoführende Bank anweist, einen Zahlungsvorgang auszulösen, und diese den beauftragten Zahlungsvorgang ausführt. Der vergebliche Versuch einer Barabhebung stellt keine Verfügung über den Freibetrag dar.
b)
Verfügungen, die der Schuldner über sein pfandfreies Guthaben trifft, sind [X.] auf das übertragene Restguthaben aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibetrag des aktuellen Mo-nats ([X.]).
[X.], Urteil vom 19. Oktober 2017 -
IX ZR 3/17 -
LG [X.]

[X.]

[X.]:[X.]:[X.]:2017:191017UIXZR3.17.0
Der IX.
Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche Verhandlung vom 19.
Oktober 2017 durch [X.]
Dr.
Kayser, die
Richterin [X.], [X.]
Dr.
Pape, [X.] und die Richterin Möhring

für Recht erkannt:

Die Revision gegen das Urteil
der 9.
Zivilkammer des Landge-richts [X.]
vom 8.
Dezember 2016 wird auf Kosten der Klä-gerin zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Tatbestand:

Die Klägerin ist eine Sparkasse. Sie führte für

D.

(künftig:
Schuldnerin) ein Pfändungsschutzkonto nach §
850k ZPO. Die beklagte [X.] hatte Forderungen gegen die Schuldnerin in Höhe von 750,31

und erließ deswegen am 15.
April 2014 eine der Klägerin am 17.
April 2014 zu-gestellte Pfändungs-
und Einziehungsverfügung wegen der
ersten
und am 29.
April 2014 eine der Klägerin am 5.
Mai 2014 zugestellte Pfändungs-
und Einziehungsverfügung wegen der zweiten
Forderung
und pfändete die
angebli-chen Ansprüche
der Schuldnerin gegen die Klägerin auf Zahlung des gegen-wärtigen Überschusses und aller künftigen Überschüsse (Guthaben), die der Schuldnerin
bei Saldoziehung aus der in laufender Rechnung (Kontokorrent) bestehenden Geschäftsverbindung jeweils gebührten, und die Ansprüche aus dem jeweiligen [X.] auf fortlaufende Auszahlung des sich zwischen den [X.] ergebenden Tagesguthabens unter Einschluss
des 1
-
3
-
Rechts, über dieses Guthaben durch [X.] zu verfügen, sowie auf Gutschrift der eingehenden Beträge.
Das gepfändete Konto wurde
auf Gut-habenbasis geführt.

Mit Bescheid vom 30.
Juni 2014
bewilligte das zuständige Jobcenter
der Schuldnerin nach §
24 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 SGB
II eine einmalige Leistung für die Erstausstattung der
Wohnung in Höhe von 1.496

Betrag auf das Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin, auf welchem
der Betrag am 7.
Juli 2014 gutgeschrieben wurde. In Höhe dieser Gutschrift wollte die Schuldnerin erstmals im Monat August 2014 -
zusätzlich zu bereits erfolgten Verfügungen in Höhe von 1.049

-
verfügen.
Die Schaltermitarbeiterin [X.] jedoch irrtümlich die Auszahlung unter Hinweis auf die erfolgte Pfändung, obwohl die Schuldnerin den Bewilligungsbescheid des Jobcenters vorlegte, der zugleich die Bescheinigung nach §
850k Abs.
5
Satz
2
ZPO darstellte.

Am 11.
September 2014 überwies die Klägerin an die Beklagte von dem gepfändeten Konto einen Betrag von 750,31

auf die erste und einen Betrag von 40,59

zweite Pfändung. Nachdem die Schuldnerin dies bei der Klägerin beanstandet hatte, schrieb diese nach von der [X.] bestrittenem
klägerischen Vortrag am 2.
Oktober 2014 der Schuldnerin einen Betrag von 791

füg-te.

Die Klägerin
verlangte die Auszahlungen vom 11.
September 2014 von der [X.] zurück.
Diese verweigerte die Rückzahlung mit dem Hinweis, die Zahlungen seien nicht ohne Rechtsgrund erfolgt. Die Klägerin hat deswegen die Beklagte auf Rückzahlung von 790,90

Die Klage blieb 2
3
4
-
4
-
in den Vorinstanzen erfolglos. Mit ihrer vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Klagebegehren weiter.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat keinen Erfolg.

I.

Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Ein Bereicherungsanspruch der Klägerin sowohl aus §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB als auch aus §
812 Abs.
1 Satz
2 BGB scheitere, weil die Klägerin die streitgegenständlichen Beträge nicht ohne Rechtsgrund an die Beklagte
geleistet
habe. Die Beträge seien wirk-sam gepfändet gewesen
und der [X.] zur Einziehung überwiesen
worden. Die Schuldnerin habe entgegen §
850k Abs.
1 Satz
3 ZPO nicht bis Ende des Monats August 2014 über die einmalige Leistung für Erstausstattung der
Woh-nung verfügt, so dass das im September 2014 insoweit bestehende Guthaben an die Beklagte habe ausbezahlt werden müssen. Dass die Schuldnerin über den Anfang Juli 2014 einbezahlten Betrag noch im August 2014 habe verfügen wollen, ändere an dem Ergebnis
nichts.

5
6
-
5
-
II.

Diese Ausführungen halten rechtlicher Nachprüfung stand. Die Klägerin hat gegen die Beklagte aus Bereicherungsrecht keinen Anspruch auf Rückzah-lung der im September 2014 ausgekehrten Beträge.

1.
Bei den beiden Zahlungen im September 2014 handelt es sich [X.] um Leistungen der Klägerin an die Beklagte
im Sinne von §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 und Satz
2 BGB. Die Klägerin hat die Zahlungen
nicht nur auf ihre Vertragsbeziehung mit der Schuldnerin erbracht, sondern vor allem auch, um dem durch die Pfändung begründeten Einziehungsrecht der
[X.] Rech-nung zu tragen. Deshalb besteht ein Leistungsverhältnis zwischen ihr und der
[X.] (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 2002 -
IX
ZR 242/01, [X.]Z
151, 127, 128).

2.
Die Klägerin hat
die Zahlungen nicht ohne einen Rechtsgrund im [X.] von §
812 Abs.
1 Satz
1 Fall
1 BGB an die Beklagte erbracht.

a)
Dies wäre nur dann der Fall, wenn ein Einziehungsrecht der [X.] an dem Guthaben auf dem Konto der Schuldnerin nicht bestanden hätte (vgl. [X.], Urteil vom 13.
Juni 2002, aaO S.
132). Dies ist dann anzunehmen, wenn die Drittschuldnerin einen Geldbetrag an die Vollstreckungsgläubigerin [X.], obwohl
auf dem Konto der Vollstreckungsschuldnerin kein Guthaben be-steht ([X.], Urteil vom 13. Juni 2002, aaO) oder sie bei mehrfacher [X.] irrtümlich an einen nachrangigen Vollstreckungsgläubiger zahlt und deshalb nochmals an den vorrangigen Gläubiger zahlen muss ([X.], Urteil vom 8.
Oktober 1981 -
VII
ZR 319/80, [X.]Z
82, 28, 32
f).
Entsprechendes gilt, wenn es zur Auszahlung eines Guthabens von einem Pfändungsschutzkonto 7
8
9
10
-
6
-
kommt, obwohl dieses Guthaben nach §
850k ZPO nicht von der Pfändung [X.] war.

b)
Demgegenüber bestand zum Zeitpunkt der Auszahlung der [X.] ein dieser zustehendes
Pfand-
und Einziehungsrecht, so dass die Auszahlungen an sie mit Rechtsgrund erfolgten.

aa)
Die Beklagte hat gemäß §§
41, 43, 48 des Verwaltungsvollstre-ckungsgesetzes
für das [X.] (künftig:
VwVG) sämtliche
-
auch künftige
-
Forderungen der Schuldnerin, die dieser aus dem [X.] gegen die Klägerin zustanden, wirksam gepfändet, was von der Revisionsklä-gerin nicht in Abrede gestellt wird. Hinsichtlich des Pfändungsschutzes verweist §
48 VwVG unter anderem auf §
835 ZPO, §§
850 bis 852 ZPO, mithin auch auf §
850k ZPO. Unstreitig handelt es sich bei dem gepfändeten Konto um ein Pfändungsschutzkonto im Sinne von §
850k Abs.
7 ZPO. Da die Beklagte die Forderungen nicht nur gepfändet, sondern sich auch zur Einziehung überwie-sen hatte

44 VwVG), war sie ermächtigt

835 Abs.
1 ZPO), die Forderun-gen der Schuldnerin gegen die Klägerin auf Auszahlung der [X.] am 11.
September 2014 geltend zu machen, soweit diese Ansprüche nicht dem Pfändungsschutz des §
850k ZPO unterfielen.

bb)
Im Streitfall bestand kein Pfändungsschutz an den ausgezahlten Be-trägen mehr.

(1)
Das Pfändungsschutzkonto gewährt dem Kontoinhaber einen auto-matischen, nicht von einem Antrag abhängigen Pfändungsschutz bei der Pfän-dung des Kontoguthabens. Ihm
wird der monatliche [X.] nach §
850k Abs.
1 Satz
1, §
850c Abs.
1 Satz
1 ZPO für einen Kalendermonat als 11
12
13
14
-
7
-
Sockelfreibetrag gewährleistet, der im streitgegenständlichen Zeitraum 1.045,04

betrug. Dieser Sockelfreibetrag für den Schuldner kann im Einzelfall nach §
850k Abs.
2 ZPO aufgestockt sein
([X.], Beschluss vom 10.
November 2011 -
VII
ZB 64/10, [X.]Z
191, 270 Rn.
7; Urteil vom 4.
Dezember 2014
-
IX
ZR 115/14, NZI
2015, 230 Rn.
7;
[X.], Festschrift Schlick, 2016, S.
247, 250
f).
Soweit der Schuldner in einem Kalendermonat nicht über das Guthaben in Höhe des nach §
850k Abs.
1 und 2 ZPO pfändungsfreien Betrages verfügt, wird dieses Guthaben gemäß §
850k Abs.
1 Satz
3, §
850k Abs.
2 Satz
2 ZPO in dem folgenden Kalendermonat zusätzlich zu dem nach §
850k Abs.
1 Satz
1
ZPO für diesen Monat geschützten Guthaben nicht von der Pfändung erfasst, erhöht also den für diesen Monat geltenden Sockelfreibetrag um den An-sparübertrag. Wird über das in einem Kalendermonat
von der Pfändung freige-stellte und in den Folgemonat pfändungsfrei übertragene Guthaben auch in [X.] nicht verfügt, so unterfällt es am Ende des Kalendermonats der Pfändung (vgl. auch [X.], Beschluss vom 10.
November 2011, aaO Rn.
15; Urteil vom 4.
Dezember 2014, aaO; so auch BeckOK-ZPO/[X.], 2017, §
850k Rn.
11; [X.]/[X.], 5.
Aufl., §
850k Rn.
29; [X.]/Schütze/
[X.], ZPO, 4.
Aufl., §
850k
Rn.
10; [X.]/[X.], 31.
Aufl., §
850k Rn.
5, 7; Musielak/[X.]/[X.], ZPO, 14.
Aufl., §
850k Rn.
2b; Meller-Hannich in [X.]/
[X.], Gesamtes Recht der Zwangsvollstreckung, 3.
Aufl., §
850k Rn.
15; [X.], aaO S.
253;
[X.], Kontopfändung und P-Konto, 3.
Aufl., Rn.
741).
Vor diesem Hintergrund kann der Schuldner auf dem [X.] ständig ein Guthaben in Höhe des doppelten Sockelfreibe-trags unterhalten. Verfügungen, die der Schuldner über sein [X.] trifft, sind zunächst auf das übertragene Restguthaben
aus dem Vormonat anzurechnen und erst nach dessen Erschöpfung auf den neuen Sockelfreibe-trag des aktuellen Monats ([X.]; vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2014 -
IX
ZR 115/14, NZI
2015, 230 Rn.
16; BeckOK-ZPO/[X.], -
8
-
aaO; Bitter in Schimansky/Bunte/[X.],
[X.], 5.
Aufl., §
33 Rn.
34b; [X.], aaO Rn.
245; [X.], aaO; [X.], EWiR
2015, 133, 134).

In Rechtsprechung und Literatur wird allerdings auch vertreten, ein An-sparübertrag könne mehrfach übertragen werden, der Übertrag sei nicht tempo-rär, sondern allein quantitativ in Höhe des [X.]s beschränkt (LG
Saarbrücken, Beschluss vom 22.
Januar 2013 -
5 [X.], nv; Prütting/
Gehrlein/[X.], ZPO, 9.
Aufl., §
850k Rn.
105). Diese Ansicht entspricht we-der
dem Wortlaut der gesetzlichen Regelung, die nur eine einmalige Übertra-gung des Ansparübertrags in den nächsten Monat kennt, noch dem Willen des Gesetzgebers. In dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 19.
Dezember 2007 ist ausgeführt, dass ein in einem Kalendermonat nicht ausgeschöpfter Grundfreibetrag auf den nächsten Monat übertragen werde und den für diesen neuen Monat geltenden Freibetrag entsprechend erhöhe (BT-Drucks. 16/7615, S.
19).
Die Übertragung des nicht ausgeschöpften Freibetrages wirke nur bis zum Ende des folgenden Kalendermonats;
sei ein Freibetrag bis dahin nicht verbraucht worden, erlösche der Pfändungsschutz und der betreffende Betrag stehe nicht mehr dem Schuldner, sondern dessen Gläubiger zur Verfügung (BT-Drucks. 16/7615, S.
31). In der Beschlussempfehlung und dem Bericht des Rechtsausschusses zu dem Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 22.
April 2009 ist festgehalten, für den Schuldner wirtschaftlich sinnvoll und mit [X.] auf die Gläubigerbelange angemessen sei nur, dass dem Schuldner ein unverbrauchtes Guthaben, das dem Pfändungsschutz unterliege, auch noch im nächsten Monat zur Verfügung stehe. [X.] Guthaben, das auch im Folgemonat nicht verbraucht werde, stehe dem Gläubiger zur Verfügung (BT-Drucks. 16/12714 S.
19). Die Möglichkeit einer mehrfachen Übertragung
ist deswegen abzulehnen
(vgl. [X.], Beschluss vom 10.
November 2011, aaO; Urteil vom 4.
Dezember 2014, aaO).
15
-
9
-

Allein ein Guthaben, das aufgrund der Regelung in §
835 Abs.
4 ZPO erst nach Ablauf des auf den Zahlungseingang folgenden Monats an den Gläu-biger geleistet werden darf, kann unter den Voraussetzungen des §
850k Abs.
1 Satz
3 ZPO in den hierauf folgenden Monat, somit in den übernächsten Monat nach dem Zahlungseingang, übertragen werden und erhöht in diesem Monat den [X.] ([X.], Urteil vom 4.
Dezember 2014, aaO Rn.
9).

(2)
Die Leistung des Jobcenters für die Erstausstattung der Wohnung, die im Juli 2014 dem Pfändungsschutzkonto der Schuldnerin gutgeschrieben worden ist, erhöhte gemäß §
850k Abs.
2 Satz
1 Nr.
2 ZPO in Verbindung mit §
54 Abs.
2 SGB
I den geschützten Sockelfreibetrag um einen Mehr-
oder Auf-stockungsfreibetrag in Höhe von 1.496

24 Abs.
3 Satz
1 Nr.
1 SGB
II beruhenden Erstausstattung für die Wohnung handelt es sich um eine von dem Regelbedarf nicht umfasste einmalige Leistung, die gesondert von dem Regelbedarf erbracht wird (Schlegel/Voelzke/[X.], jurisPK-SGB
II, 4.
Aufl., §
24 Rn.
54). Sie stellt sich deswegen als einmalige Geldleistung im Sinne der Vorschriften dar.

Die Zahlung durch das Jobcenter bezog sich nicht auf einen bestimmten Zeitraum, sondern sollte ausweislich des Bescheids zweckentsprechend ver-wendet werden. Dennoch wurde diese Gutschrift auf dem [X.] nach §
850k ZPO zeitlich nur beschränkt geschützt, nämlich nach §
850k Abs.
2 Satz
2 in Verbindung mit Abs.
1 Satz
3 ZPO im [X.] sowie im ersten Folgemonat (BeckOK-ZPO/[X.], 2017, §
850k Rn.
16). Auch für Gut-haben aus Geldleistungen nach sozialrechtlichen Vorschriften besteht damit kein zeitlich unbefristeter Pfändungsschutz ([X.]/Stöber, ZPO, 31.
Aufl., 16
17
18
-
10
-
§
850k Rn.
7). Mithin bestand der erhöhte
Pfändungsschutz nur für die Monate Juli und August 2014.

An diesem Ergebnis ändert der Umstand nichts, dass die Schuldnerin der Klägerin die Bescheinigung nach §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO unstreitig erst im Monat August 2014 vorgelegt hat. Zwar war die
Klägerin ihr gegenüber nach §
850k Abs.
5 Satz
2 ZPO zur Leistung des von der Pfändung infolge von §
850k Abs.
2 ZPO nicht erfassten Guthabens nur insoweit verpflichtet, als sie durch eine Bescheinigung etwa des Jobcenters nachwies, dass das Guthaben nicht von der Pfändung erfasst war. Doch folgt daraus nicht, dass diese Gut-schrift im [X.] allein nach §
850k Abs.
1 Satz
2 ZPO in Verbindung mit §
835 Abs.
4 ZPO und nach §
850k Abs.
2 ZPO erst ab dem Monat August 2014 geschützt gewesen wäre mit der Möglichkeit des Ansparübertrages
in den Monat September 2014
(vgl. [X.], Urteil vom 4.
Dezember 2014
-
IX
ZR 115/14, NZI
2015, 239 Rn.
9). Bei §
850k Abs.
5 Satz
2 und 3 ZPO handelt es sich nur um eine Schutzvorschrift zugunsten der Bank; sie ändert nichts daran, dass der Pfändungsschutz nach §
850k Abs.
2 Satz
1 ZPO bereits im Monat Juli
2014 einsetzte und sich deswegen nach §
850k Abs.
2 Satz
2, Abs.
1 Satz
3 ZPO nur in den Monat August 2014 fortsetzte.

(3)
Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch erkannt, dass die Schuldnerin im Juli und im August 2014
über die im Juli 2014 erfolgte Gutschrift zur Erstausstattung der Wohnung nicht vollständig verfügt und deshalb auch nicht den insoweit bestehenden Freibetrag in Anspruch genommen hat. Uner-heblich
ist in diesem Zusammenhang, dass die Schuldnerin im August 2014 versucht hat, den fraglichen Geldbetrag abzuheben, ihr dies aber durch die Mit-arbeiterin der Klägerin unter Hinweis auf die Pfändung verwehrt worden ist. Denn der Versuch einer Barabhebung stellt -
entgegen der Annahme der Kläge-19
20
-
11
-
rin in den Tatsacheninstanzen und in der Revisionsbegründung, von der sie in der [X.] ausdrücklich Abstand genommen hat
-
keine Verfü-gung im Sinne von § 850k Abs. 1 ZPO dar.

Mit ihrem Auszahlungsbegehren hat die Schuldnerin die Klägerin gemäß §
675f Abs.
3 Satz
2 BGB beauftragt, ihr Bargeld auszuzahlen.
Sie hat mithin die Klägerin angewiesen und diese verpflichtet, einen Zahlungsvorgang auszu-lösen (vgl. [X.][X.], 7.
Aufl., §
675f Rn.
42).
Die Klägerin hat jedoch den Zahlungsvorgang nicht ausgeführt und daher die ihr erteilte [X.] nicht erfüllt (vgl. [X.][X.], aaO Rn.
47).
Das hat zur Folge, dass die Schuldnerin nicht innerhalb der Monate Juli und August 2014 über ihr Konto in Höhe des geschützten Betrages verfügt hat. Denn unter einer Kontoverfügung werden beispielsweise folgende Zahlungsvorgänge
verstan-den: Barauszahlung an den Schuldner, Ausführung von Überweisungsaufträ-gen, Einlösung von Schecks,
Lastschriften oder sonstiger Zahlungspapiere durch Belastung des Kontos, Einsatz von Bank-
und Kreditkarten, die zur Belas-tung des Kontos führen
(vgl. [X.], Kontopfändung und P-Konto, 3.
Aufl. Rn.
665
ff; BeckOK-ZPO/[X.], 2017, §
829, Rn.
128; AGB Allgemeine Ge-schäftsbedingungen der Deutschen Bundesbank -
Bankrechtliche Regelun-gen
5 in [X.]/[X.]/Hadding, 3.
Aufl., Band
6, Anlage [X.] zu D.
5.IV.A.5.).
Daraus folgt, dass ein Bankkunde über sein Konto erst verfügt hat, wenn die Bank den Zahlungsvorgang ausgeführt und auf dem Kon-to eine belastende Buchung vorgenommen hat.
Nur so erlischt der [X.] des Kunden gegenüber dem Kreditinstitut (§
362 Abs.
1 BGB).

(4)
Mit Ablauf des Monats August 2014 unterlagen die an die Beklagte ausgezahlten Beträge sonach nicht mehr dem Pfändungsschutz des §
850k ZPO und waren deshalb für die Beklagte pfändbar. Da die der Pfändung unter-21
22
-
12
-
liegenden [X.] der [X.] zur Einziehung überwiesen waren, konnte sie die der Schuldnerin zustehenden Ansprüche gegen die Klä-gerin geltend machen und konnte die Klägerin nach §
362 Abs.
1 BGB befrei-end an die Beklagte leisten
und sowohl die Einziehungsrechte der [X.] als auch die Forderung der Schuldnerin zum Erlöschen bringen (vgl. [X.], Ur-teil vom 8.
Oktober 1981 -
VII
ZR 319/80, [X.]Z
82, 28, 32).

3.
Der Rechtsgrund ist später weder weggefallen, noch ist der mit der Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eingetre-ten (§
812 Abs.
1 Satz
2 BGB). Denn die Klägerin hat im September 2014 die Geldbeträge an die Beklagte aufgrund des bestehenden Pfand-
und Einzie-hungsrechts ausgezahlt, ist damit ihrer Verpflichtung als Drittschuldnerin nach-gekommen
und hat die Einziehungsrechte der [X.] zum
Erlöschen ge-bracht. Durch diese Auszahlungen
ist zudem der gepfändete Anspruch der Schuldnerin nach §
362 Abs.
1 BGB untergegangen. Diese Rechtsgründe für die Leistung der Klägerin bleiben bestehen, auch wenn sie der Schuldnerin den im August 2014 vertragswidrig verweigerten Geldbetrag im Oktober 2014 doch

23
-
13
-
noch ausgezahlt haben sollte. Aus den gleichen Gründen kann nicht gesagt
werden, der mit der Leistung bezweckte Erfolg sei nicht eingetreten.

Kayser
[X.]
Pape

[X.]
Möhring

Vorinstanzen:
[X.], Entscheidung vom 31.03.2016 -
32 [X.] -

LG [X.], Entscheidung vom 08.12.2016 -
9 [X.]/16 -

Meta

IX ZR 3/17

19.10.2017

Bundesgerichtshof IX. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 19.10.2017, Az. IX ZR 3/17 (REWIS RS 2017, 3647)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2017, 3647

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