Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.03.1996, Az. 1 W 70/95

1. Zivilsenat | REWIS RS 1996, 167

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Tenor

Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 27. November 1995 gegen den Beschluß der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bonn vom 3. November 1995 - 5 AR 30/95 - wird zurückgewiesen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt die Antragstellerin.

Gründe

G r ü n d e

I.

Zwischen den Parteien schwebt ein Schiedsklageverfahren. Mit einer Schiedsklage vom 10. Februar 1995 beantragte die Antragsgegnerin, die Antragstellerin zur Zahlung von 276.520,00 DM zu verurteilen, weil diese ihrer Emballagen-Bezugsverpflichtung für die Jahre 1992 und 1993 nicht nachgekommen sei. Zur Entscheidung dieses Schiedsklageverfahrens ist als Einzelschiedsrichter Prof. Dr. U. H., Universität B., berufen. Die Schiedsabrede zwischen den Parteien beruht auf einem Schiedsvertrag, den die Generalversammlung der Antragsgegnerin am 5. Oktober 1981 mehrheitlich beschlossen und dem die Antragstellerin durch Erklärung vom 22. Dezember 1981 beigetreten ist.

Nach Nr. II des Schiedsvertrages besteht das Schiedsgericht aus einer Person mit der Befähigung zum Richteramt. Sie wird jeweils für drei Jahre vom erweiterten Vorstand des Verbandes Deutscher M. e.V., B.-B. G., unter gleichzeitiger Festsetzung einer Pauschalvergütung für jedes Schiedsverfahren gewählt, wobei die Wiederwahl unbeschränkt zulässig ist.

Der in der Schiedsklausel benannte Verband Deutscher M. e.V. ist der freiwillige Zusammenschluß Deutscher B., dem die Förderung der verbandspolitischen Interessen der Deutschen B. übertragen ist. Die Mitgliedschaft in diesem Verband ist gemäß § 3 Abs. 1 der Satzung der Antragsgegnerin Voraussetzung für die Mitgliedschaft bei der Antragsgegnerin, der die wirtschaftliche Förderung und Betreuung ihrer Mitglieder obliegt.

Der im Schiedsvertrag zur Auswahl des Schiedsrichters berufene erweiterte Vorstand des Verbandes Deutscher M. e.V. besteht gemäß § 11 der Satzung des Verbandes aus sieben Mitgliedern des engeren Vorstandes, die von der Mitgliederversammlung des Verbandes für die Dauer von drei Jahren gewählt werden. Außerdem gehören dem erweiterten Vorstand die Vorsitzenden der B.gebiete an, die von den B.gebietsversammlungen für die Dauer von drei Jahren gewählt werden, desweiteren ein Vertreter der Heilwasser abfüllenden Bäder, die fünf Vorsitzenden der ständigen Ausschüsse des Verbandes sowie bis zu sechs weitere Mitglieder, die von dem erweiterten Vorstand zur Wahrung allgemeiner Interessen und zur Bearbeitung besonderer Aufgaben herangezogen werden können. Alle Mitglieder dieses Vorstandes haben gemäß § 11 Abs. 3 der Satzung das gleiche Stimmrecht.

Prof. Dr. H. ist von dem erweiteren Vorstand des Verbandes Deutscher M. e.V. in den Jahren 1981, 1984, 1988, 1990 und 1993 für jeweils drei Jahre als Einzelschiedsrichter gewählt worden. Als Schiedsrichterhonorar hat der erweiterte Vorstand bis 1987 einen Betrag von 3.000,00 DM festgelegt, in den Jahren 1988 bis 1990 3.600,00 DM, von 1991 bis 1993 4.000,00 DM, für 1994 4.500,00 DM und für die Jahre 1995 und 1996 8.000,00 DM.

Seit dem Jahre 1981 ist Prof. Dr. H. - von dem hier zugrundeliegenden Schiedsverfahren zwischen den Parteien abgesehen - erst einmal, und zwar im Jahre 1994, als Schiedsrichter tätig geworden. Dabei handelte es sich um ein Schiedsklageverfahren der Antragsgegnerin gegen die Mitgliedsfirmen Schloß-Quelle M. E., Vertriebs GmbH sowie R. M. GmbH, M., dem im wesentlichen der gleiche Sach- und Streitstand wie in dem Schiedsklageverfahren zwischen den Parteien zugrundelag.

Abgesehen von seiner Stellung als Schiedsrichter ist Prof. Dr. H. entsprechend einer Vereinbarung auf der Generalversammlung der Antragsgegnerin am 5. Oktober 1981 weder als Berater noch als Gutachter für den Verband Deutscher M. e.V. oder für die Antragsgegnerin tätig.

Mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom 23. Mai 1995 hat die Antragstellerin den Schiedsrichter Prof. Dr. H. in dem Schiedsverfahren zwischen den Parteien wegen der Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Zur Begründung hat sie geltend gemacht, aufgrund des Schiedsverfahrens aus dem Jahre 1994 sei davon auszugehen, daß der Schiedsrichter bereits festgelegt sei und von den rechtlichen Erwägungen der damaligen Entscheidung auch in dem anstehenden Schiedsverfahren nicht abweichen werde.

Mit Schreiben vom 18. Mai 1995 (Bl. 53 ff. d.A.) hat der Schiedsrichter Prof. Dr. H. den Parteien mitgeteilt, daß er auch im Hinblick auf den von der Antragstellerin geltend gemachten Umstand keine Veranlassung sehe, das Schiedsrichteramt niederzulegen. Für den hier vorliegenden Fall eines ständigen Verbandsschiedsgerichts sei es typisch, daß über bestimmte Rechtsfragen in einer Vielzahl von gleichgelagerten Verfahren zu entscheiden sei.

Mit Beschluß vom 3. November 1995, auf den wegen der Einzelheiten verwiesen wird (Bl. 113 ff. d.A.), hat das Landgericht das Ablehnungsgesuch der Antragstellerin für nicht gerechtfertigt erklärt. Gegen diesen am 15. November 1995 zugestellten Beschluß richtet sich die sofortige Beschwerde der Antragstellerin, die am 29. November 1995 bei Gericht eingegangen und mit Schriftsatz vom 13. Dezember 1995 begründet worden ist.

II.

Die fristgerecht eingelegte sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gemäß § 1045 Abs. 3 ZPO zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat das gegen den Schiedsrichter Prof. Dr. H. gerichtete Ablehnungsgesuch zu Recht für nicht gerechtfertigt erklärt. Zur Begründung verweist der Senat zunächst auf die in jeder Hinsicht überzeugenden Gründe des angefochtenen Beschlusses. Das Vorbringen der Antragstellerin in der Beschwerdebegründung ist nicht geeignet, eine andere rechtliche Beurteilung zu rechtfertigen.

1.

Die Ablehnung des Schiedsrichters ist nicht wegen Besorgnis der Befangenheit gemäß § 42 Abs. 2 ZPO i.V.m. [ref=3c4a83e2-35bc-45f2-bf02-57a5baf94256]§§ 1032 Abs. 1, 42 Abs. 1 ZPO[/ref] begründet. Der Antragstellerin ist allerdings insoweit recht zu geben, als an die Unparteilichkeit eines Schiedsrichters im Zusammenhang mit der Prüfung der Besorgnis seiner Befangenheit ein strengerer Maßstab anzulegen ist, als es bei der Prüfung eines entsprechendes Antrages gegen einen staatlichen Richter erforderlich ist (vgl. Baumbach/Lauterbach/Hart- mann/Albers, § 1032 Rdnr. 1; Henn, BB 1993, Beilage 17, 13, 15; Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, Rdnr. 275, Seite 147). Dies gilt insbesondere dann, wenn das Schiedsrichteramt von einem Einzelschiedsrichter wahrgenommen wird und dieser die einzige Instanz ist (vgl. Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, 4. Aufl., Kapitel 14 Rdnr. 7). Dabei ist allerdings auch zu berücksichtigen, daß Schiedsrichter häufig - anders als im vorliegenden Fall - ad-hoc von einer Partei des Schiedsverfahrens allein ernannt werden und sie schon deshalb nicht das für staatliche Richter erwünschte Maß absoluter Objektivität zu erfüllen vermögen. Weniger strenge Anforderungen sind nach Auffassung des Senats dagegen von vorneherein dann zu stellen, wenn der Schiedsrichter nicht von einer Partei allein benannt worden ist und aufgrund seiner Persönlichkeit und Stellung grundsätzlich die Gewähr für die erforderliche Unabhängigkeit und Neutralität bietet.

Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe sind die Voraussetzungen für die Ablehnung wegen einer Besorgnis der Befangenheit in der Person von Professor Dr. H. im vorliegenden Fall nicht gegeben.

2.

Die Besorgnis der Befangenheit ergibt sich nicht aus den Umständen im Zusammenhang mit der Bestellung des Schiedsrichters.

Es ist allerdings richtig, daß ein deutliches Übergewicht einer Partei bei der Bestellung des Schiedsrichters eine Ablehnung wegen Befangenheit des betreffenden Schiedsrichters rechtfertigen kann (vgl. BGH NJW 1989, 1477; Stein/Jonas/Schlosser, ZPO, 21. Aufl., § 1032 Rdnr. 17; Schwab/Walter, Kapital 9 Rdnr. 9/10). Ein derartiges Übergewicht bei der Bestellung des Schiedsrichters ist hier jedoch nicht festzustellen.

Diese erfolgte - entsprechend Nr. II des Schiedsvertrages vom 27. August 1981 - durch den erweiterten Vorstand des Verbandes Deutscher M. e.V. und dementsprechend von einer dritten Stelle. Wie das Landgericht bereits zutreffend ausgeführt hat, wird durch die Zusammensetzung dieses Gremiums gewährleistet, daß die Mitgliedsfirmen jedenfalls mittelbar durch die Wahl der Vorstandsmitglieder Einfluß auf den von dem erweiteren Vorstand zu wählenden Einzelschiedsrichter nehmen können. Von einem unzulässigen Übergewicht der Antragsgegnerin bei der Bestimmung des Schiedsrichters kann deshalb nicht ausgegangen werden. Daran ändert auch nichts die von der Antragstellerin hervorgehobene rechtliche und tatsächliche Verknüpfung zwischen der Antragsgegnerin und dem erweiterten Vorstand des Verbandes Deutscher M. e.V. Wie das Landgericht in diesem Zusammenhang bereits ausgeführt hat, wird die überwiegende Mehrzahl der Vorstandsmitglieder von den im Verband Deutscher M. e.V. zusammengeschlossenen Mitgliedsunternehmen gewählt. Es kann davon ausgegangen werden, daß diese Vorstandsmitglieder nicht einseitig die Interessen der Antragsgegnerin vertreten. Ihnen stand es frei, Bedenken gegen die Person des vorgeschlagenen Schiedsrichters zu äußern oder eine andere Person als Schiedsrichter vorzuschlagen. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin kann dementsprechend auch nicht davon die Rede sein, daß die Person des Schiedsrichters schon vor der Generalversammlung vom 5. Oktober 1981 festgestanden habe. Die Antragsgegnerin hat insoweit lediglich einen Vorschlag unterbreitet, dem der erweiterte Vorstand des Verbandes Deutscher M. e.V. nicht hätte zu folgen brauchen. Der Senat hält die damalige Vorgehensweise der Antragsgegnerin für legitim, zumal es sich bei ihrem Vorschlag nicht etwa um eine Person gehandelt hat, die ihr in irgendeiner Weise verbunden war, sondern um einen angesehenen Hochschullehrer, gegen dessen Integrität und Unabhängigkeit keinerlei Zweifel bestehen. Diese Unabhängigkeit ist weiter dadurch gewährleistet worden, daß Professor Dr. H. entsprechend einer Vereinbarung auf der Generalversammlung vom 5. Oktober 1981 weder als Berater noch als Gutachter für den Verband Deutscher M. e.V. oder für die Antragsgegnerin tätig werden darf.

3.

Eine Besorgnis der Befangenheit ergibt sich auch nicht aus den Modalitäten der Vergütungsregelung für den Schiedsrichter. Daß die Antragsgegnerin eine Vergütung als Vorschuß zahlen muß, wenn sie ein Schiedsklageverfahren einleiten will, ist üblich und nicht geeignet, den Schiedsrichter in unzulässiger Weise zu beeinflussen. Dies gilt auch für die Höhe der Vergütung, die sich über lange Jahre an der untersten Grenze dessen bewegt hat, was in entsprechenden Schiedsverfahren üblicherweise vereinbart wird. Angesichts der Höhe der im Streit befindlichen Zahlungsansprüche einerseits und des vom Schiedsrichter zu erbringenden Aufwandes andererseits - wie dies etwa im Schiedsspruch vom 8. August 1994 im Verfahren der Antragsgegnerin gegen die Schloß-Quelle M. und der R. M. GmbH zum Ausdruck kommt - bestehen auch gegen eine Erhöhung der Pauschalgebühr auf 8.000,00 DM keine Bedenken, zumal diese Vergütung noch deutlich unter dem Honorar der beteiligten Anwälte liegen dürfte. In Ansehung der Person des Schiedsrichters zweifelt der Senat nicht daran, daß es Professor Dr. H. im Hinblick auf eine angeblich angestrebte Wiederernennung als Schiedsrichter bei dem vorliegenden oder künftigen Schiedsverfahren an der gebotenen Neutralität und Unparteilichkeit fehlen lassen wird. Seine Stellung als Lehrstuhlinhaber und das Ansehen seiner Person bieten - auch aus der insoweit maßgeblichen Sicht der Antragstellerin - dafür die sichere Gewähr.

4.

Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, daß die Antragsgegnerin das vorliegende Schiedsverfahren zunächst nicht weiterbetrieben hat, sondern den Schiedsspruch im Schiedsgerichtsverfahren zwischen ihr sowie der Schloß-Quelle M. E. Vertriebs GmbH und der R.-M. GmbH abgewartet hat. Der Senat hält es schon aus Kostengründen für sachlich gerechtfertigt, den Ausgang des damaligen Schiedsverfahrens als eine Art Musterprozeß abzuwarten und darauf zu hoffen, daß sich andere B.betriebe freiwillig am Ergebnis des Schiedsspruchs orientieren. Im übrigen ist nicht erkennbar, daß die Antragstellerin aus diesem Grunde ernstlich an der Unparteilichkeit des Schiedsrichters zweifeln könnte.

5.

Die Ablehnung wegen Besorgnis der Befangenheit ist auch nicht deshalb gerechtfertigt, weil der zur Entscheidung des jetzigen Schiedsverfahrens berufene Schiedsrichter im früheren Verfahren aus dem Jahre 1994 mit im wesentlichen gleichem Streitgegenstand bereits eine für die Antragsgegnerin günstige und für die Antragstellerin nachteilige Rechtsauffassung vertreten hat. Es wird zwar im Schrifttum zum Teil (vgl. Stein/Jonas/Schlosser, § 1032 Rdnr. 27) die Meinung vertreten, ein Schiedsrichter könne wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden, wenn er sich in einem früheren Verfahren in dezidierter Weise auf eine bestimmte Rechtsmeinung festgelegt habe, die im Schiedsverfahren eine wesentliche Rolle spiele (für den Fall, daß der Schiedsrichter in einer gleichliegenden Sache bereits gegen eine Partei des Schiedsverfahrens entschieden hat, auch Baumbach/Lauterbach/Hartmann/Al-bers, § 1032 Rdnr. 4; Schwab/Walter, Schiedsgerichtsbarkeit, Kapitel 14, Rdnr. 7; Schütze/Tscherning/Wais, Handbuch des Schiedsverfahrens, Rdnr. 274, Seite 146). Ob dieser Auffassung generell gefolgt werden kann (ablehnend für den Fall, daß der Schiedsrichter eine bestimmte Rechtsansicht in einem früheren Verfahren mit anderen Parteien vertreten hat, Schwab/Walter a.a.O., Kapitel 14, Rdnr. 8), braucht für den vorliegenden Fall jedoch nicht entschieden zu werden. Es besteht hier nämlich die Besonderheit, daß es sich um ein ständiges Schiedsgericht handelt, das von vorneherein für eine bestimmte Dauer und für eine unbestimmte Zahl von Schiedsverfahren eingerichtet worden ist. Für derartige Schiedsgerichte liegt es in der Natur der Sache, daß sie über bestimmte Rechtsfragen in einer Vielzahl von gleichgelagerten Fällen zu entscheiden haben. Insoweit stehen sie weitgehend staatlichen Gerichten gleich. Für derartige ständige Schiedsgerichte muß nach Auffassung des Senats deshalb auch der Grundsatz gelten, daß eine Ablehnung des Schiedsrichters wegen Besorgnis der Befangenheit kein geeignetes Mittel sein kann und darf, um sich auf diese Weise gegen unrichtige oder für unrichtig gehaltene Rechtsauffassungen, die der Schiedsrichter in einem früheren Verfahren vertreten hat, zu wehren (für staatliche Gerichte vgl. BAG NJW 1993, 879 = MDR 1993, 383; Thomas/Putzo, ZPO, § 42 Rdnr. 13; Zöller/Vollkommer, ZPO, § 42 Rdnr. 15 m.w.N.). Es ist dem Landgericht auch darin zuzustimmen, daß die Annahme einer Befangenheit bei gleichgelagerten Sachverhalten und Rechtsfragen in verschiedenen schiedsrichterlichen Verfahren dazu führen würde, daß eine kontinuierliche Rechtsprechung durch ein ständiges Schiedsgericht nicht mehr möglich wäre. Dementsprechend kann der Umstand, daß ein ständiges Schiedsgericht zu einer bestimmten Rechtsfrage nach sorgfältiger Prüfung der Rechtslage einen bestimmten Standpunkt eingenommen hat, nicht dazu führen, daß das Schiedsgericht in einem späteren Verfahren wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt werden kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn die - mögliche - Fehlerhaftigkeit einer Rechtsauffassung gerade auf einer unsachlichen Einstellung des Richters oder auf Willkür beruht (vgl. BAG NJW 1993, 879). Dafür liegen hier jedoch keine Anhaltspunkte vor. Ebensowenig ist es ersichtlich, daß Professor Dr. H. nicht die Souveränität und Bereitschaft hätte, die von ihm im früheren Verfahren vertretene Auffassung kritisch zu überprüfen und gegebenenfalls zu ändern. Die bloße Befürchtung der Antragstellerin, Professor Dr. H. könne im vorliegenden Schiedsverfahren den vorgetragenen Sachverhalt rechtlich ebenso würdigen wie im früheren Verfahren, kann - schon aus den dargelegten Gründen - jedenfalls für sich allein keinen Befangenheitsgrund darstellen.

6.

Schließlich kann es auch nicht als Befangenheitsgrund angesehen werden, daß Prof. Dr. H. bislang nicht auf den Gesichtspunkt der Nichtigkeit des Schiedsvertrages nach § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB hingewiesen hat. Insoweit sei zunächst darauf hingewiesen, daß in dem vorliegenden Schiedsverfahren noch keine mündliche Verhandlung stattgefunden hat, in deren Rahmen ein entsprechender Hinweis hätte erteilt werden können. Auf eine unsachliche Einstellung des Schiedsrichters läßt jedenfalls die bislang nicht erfolgte Erörterung dieses rechtlichen Gesichtspunktes nicht schließen. Das Ablehnungsverfahren ist nicht dazu bestimmt und geeignet, über die Nichtigkeit des Schiedsvertrages nach § 91 Abs. 1 Satz 1 GWB zu entscheiden. Es wird vielmehr - zunächst - Sache des Schiedsgerichts sein, diesen Gesichtspunkt zu prüfen und eine eventuelle Nichtigkeit des Schiedsvertrages festzustellen (vgl. BGHZ 68, 356, 365 = NJW 1977, 1397; OLG Düsseldorf NJW 1996, 400). Der Senat sieht deshalb auch keinen Anlaß, das Verfahren auszusetzen und eine Stellungnahme der 2. Beschlußabteilung des Bundeskartellamtes abzuwarten.

7.

Die Kostenentscheidung beruht auf einer entsprechenden Anwendung des § 97 Abs. 1 ZPO.

8.

Wert des Beschwerdegegenstandes: 276.520,00 DM.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats, die einer verbreiteten Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum entspricht (vgl. BGH NJW 1968, 796; OLG Hamm MDR 1978, 582; Thomas/Putzo, § 46 Rdnr. 2, § 1045 Rdnr. 9; Zöller/Herget, § 3 Rdnr. 16 Stichwort: Ablehnung eines Richters), ist der Streitwert des Ablehnungsverfahrens regelmäßig mit dem vollen Wert des geltend gemachten Anspruchs gleichzusetzen.

Meta

1 W 70/95

26.03.1996

Oberlandesgericht Köln 1. Zivilsenat

Beschluss

Sachgebiet: W

Zitier­vorschlag: Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 26.03.1996, Az. 1 W 70/95 (REWIS RS 1996, 167)

Papier­fundstellen: REWIS RS 1996, 167

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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