Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. 3 StR 118/11

3. Strafsenat | REWIS RS 2012, 6408

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BUN[X.][X.][X.]G[X.]RICHT[X.]HOF

B[X.][X.]CHLU[X.][X.]
3 [X.]
vom
15. Mai 2012
Nachschlagewerk:

ja
[X.][X.]t:

ja
Veröffentlichung:

ja

[X.]tGB §§
14, 283

[X.]ie [X.]trafbarkeit des Geschäftsführers einer [X.] mit beschränkter Haf-tung wegen Bankrotts setzt nicht voraus, dass die Tathandlung im Interesse der [X.] liegt (Aufgabe der "Interessentheorie").

[X.], Beschluss vom 15.
Mai 2012 -
3 [X.] -
LG Oldenburg

in der [X.]trafsache
gegen

1.
2.

wegen
Beihilfe zur Untreue
u.a.

-
2
-
[X.]er 3. [X.]trafsenat des [X.] hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15.
Mai 2012 gemäß §
349 Abs.
2 [X.]tPO einstimmig beschlossen:
[X.]ie Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des [X.] vom 27.
[X.]ptember 2010 werden verworfen.
[X.]ie Beschwerdeführer haben die Kosten ihrer Rechtsmittel zu tra-gen.

Gründe:
[X.]as [X.] hat die Angeklagten wegen Beihilfe zur Untreue in [X.] mit Beihilfe zum Bankrott zu Geldstrafen verurteilt, nachdem der [X.]nat (mit Beschluss vom 10.
Februar 2009 -
3 [X.], NJW
2009, 2225) eine in derselben [X.]ache zuvor ergangene Verurteilung wegen Beihilfe zum Bankrott aufgrund unzureichender Feststellungen aufgehoben hatte. [X.]ie gegen die ([X.]) Verurteilung gerichteten Revisionen der
Angeklagten, die sie auf Verfah-rensrügen und sachlich-rechtliche Beanstandungen stützen, haben keinen [X.]r-folg.

1
-
3
-
I.
1. Nach den Feststellungen des [X.]s waren die Angeklagten zu nahezu gleichen Teilen an der nach dem Tode des [X.] übernommenen G.

[X.].

Gruppe beteiligt. [X.]er Angeklagte [X.].

war Geschäftsführer der G.

[X.].

GmbH mit [X.]itz in [X.].

. [X.]iese [X.] war Komplementärin der am selben Ort ansässigen G.

[X.].

[X.] (im Folgenden: [X.].

KG), deren alleinige Kommanditisten der Angeklagte [X.].

zu 51
Prozent und die Angeklagte [X.]

, geborene [X.].

, zu 49
Prozent waren. [X.]ie [X.].

KG fungierte als Besitzgesellschaft und hielt die Anteile an der in N.

ansässigen G.

[X.].

GmbH (im Folgenden: [X.].

GmbH) sowie an der ebenfalls in N.

ansässigen [X.].

Zucht-
und Mastenten GmbH (im Folgenden: [X.].

GmbH), die wiederum die Anteile an weiteren Produktionsgesellschaften hielt. [X.]er Angeklagte [X.].

war auch in der [X.].

GmbH und der [X.].

GmbH jeweils Geschäftsführer, der Angeklagten [X.]

war Prokura erteilt.

[X.]ie Angeklagten betrieben bis zum [X.] mit wirtschaftlichem [X.]rfolg u.a. unter der Marke "B.

[X.]nten" die [X.]ntenzucht und den weltweiten Vertrieb von [X.]ntenprodukten. [X.]in Umsatzeinbruch führte im Frühjahr 2003 zu einem erhöhten Kreditbedarf. [X.]s kam zu verschiedenen Verhandlungen mit den bei-den Hausbanken. Als nach einem Gespräch am 13.
Februar 2004 den
Kredit-wünschen nicht entsprochen wurde, erkannten die Angeklagten, dass der [X.] ihres Unternehmens ernsthaft in Gefahr war. [X.]ie bemühten sich daraufhin -
wie bereits zuvor -
um eine Umschuldung und die Gewinnung eines weiteren [X.]ers, blieben
damit aber erfolglos.

In dieser [X.]ituation bestellten die Angeklagten zum 1.
März 2004 den ehemaligen Mitangeklagten K.

zum Geschäftsführer der G.

[X.].

GmbH 2
3
4
-
4
-
sowie der [X.].

GmbH und der [X.].

GmbH. [X.]er Angeklagte [X.].

schied als Geschäftsführer aus, die Prokura der Angeklagten [X.]

wurde widerrufen. [X.]a der neue Geschäftsführer über keine [X.]rfahrung in der Branche verfügte, blieben die Angeklagten weiter für die [X.]en tätig, wofür sie vom [X.] pauschal jewen-gespannten Liquiditätslage der [X.]en vereinbarten die Angeklagten mit dem früheren Mitangeklagten eine rein erfolgsabhängige Geschäftsführervergü-tung. [X.]s kam indes nur zu einem nach dieser Vereinbarung provisionspflichti-gen Geschäftsabschluss mit einem Volumen von 1,67

s-sicht genommene Verträge kamen nicht zustande.

In einem Gespräch mit Bankvertretern am 8.
März 2004 kündigte K.

an, zur Verbesserung der Liquidität Reserven aufzulösen. [X.]ie [X.] untersagten ihm daraufhin weitere Verfügungen über den Banken [X.] ohne deren Zustimmung, weil sie befürchteten, K.

wolle Waren oder Güter verschleudern. Tatsächlich hatte er schon am 27.
Februar 2004 zusammen mit dem Angeklagten [X.].

1.475 Tonnen [X.]nten--
und damit erheblich unter den [X.] -
verkauft und dabei die Bezahlung mit [X.], die sodann nicht bei den Hausbanken, sondern bei anderen Banken ein-gelöst wurden. [X.]ie Hausbanken wurden davon nicht informiert, der Gegenwert der [X.]checks wurde nicht an diese abgeführt. [X.]ies verstieß sowohl hinsichtlich der Preisgestaltung als auch hinsichtlich der [X.]ntgegennahme des Kaufpreises gegen die mit den Banken bestehende [X.]. Ab 1.
März 2004 ließ sich K.

eingehende [X.]checks vorlegen und brachte diese unter Umge-hung der Buchhaltung neu eröffneten Konten gut. Insgesamt reichte er in den f

ein. In Absprache mit den Angeklagten, die auch sonst über alle wesentlichen 5
-
5
-
Vorgänge informiert waren, verlagerte K.

ab [X.]nde März 2004 das operative Geschäft auf die "LM.

GmbH". [X.]iese [X.] war die einzige innerhalb der [X.].

-Firmengruppe, die keine unmittelbaren ver-traglichen Beziehungen zu den Hausbanken hatte.

Mit [X.]chreiben vom 9.
März 2004 verlangten die Hausbanken binnen drei Tagen u.a. die Vorlage eines Liquiditätsstatus und eine Übersicht über bereits veräußertes [X.]icherungsgut und drohten für den Fall des fruchtlosen Verstrei-chens der Frist mit der außerordentlichen Kündigung des [X.]. K.

vertröstete sie auf
den 23.
März 2004. [X.]ie Banken kündigten daraufhin am 15.
März 2004 und am 23.
März 2004 die gesamte Geschäftsverbindung und setzten für die bestehenden Verbindlichkeiten aller [X.]en, insge-samt fast 23
Mio.

April 2004. Weder die [X.].

GmbH noch die [X.].

-Gruppe in ihrer Gesamtheit waren in der Lage, diese Forderung bei Fälligkeit oder in den folgenden drei Wochen zu begleichen.

Anfang
April 2004 stellte der Geschäftsführer K.

in Absprache und nach Vereinbarung mit den Angeklagten der [X.].

GmbH und der [X.].

GmbH drei Rechnungen über insgesamt fast 2
Mio.

-
entgegen der ursprünglichen Vereinbarung -
auch eine erfolgsunabhängige Vergütung sowie [X.]rfolgshonorare für tatsächlich nicht zustande gekommene Geschäfte zum Gegenstand hatten, und vereinnahmte diesen Betrag (abzüglich bereits erhaltener 250.000

.

GmbH. Nach der ursprünglichen Vereinbarung hätte ihm ein Anspruch in Höhe von allenfalls knapp 200.000

l sie sich aus den Beträgen, die K.

erhielt, ihrerseits je 250.000

mit Hilfe dieser [X.]umme mit der zwischenzeitlich von ihnen erworbenen Gesell-schaft "LM.

GmbH" und der Marke "B.

[X.]nten" 6
7
-
6
-
einen Neustart des Familienunternehmens schaffen wollten. [X.]ie kannten die fehlende Berechtigung der Forderungen und wussten zum Zeitpunkt ihrer Zu-stimmung um die wirtschaftliche Lage der Unternehmensgruppe, insbesondere, dass eine infolge der Kündigungen erforderliche fristgerechte Zahlung der bei den Banken bestehenden Verbindlichkeiten nicht geleistet werden konnte und sich die [X.].

-Gruppe daher im Zustand der drohenden Zahlungsunfähigkeit befand. K.

zahlte aus dem entnommenen Betrag an die beiden Angeklagten insgesamt 500.000

.

GmbH und der [X.].

GmbH wurde auf Antrag der Banken das Insolvenzverfahren eröffnet.

2. [X.]as [X.] hat das Verhalten des früheren Mitangeklagten K.

-
die [X.]ntnahme von rund 1,7
Mio.

-
als Untreue zum Nachteil der [X.].

GmbH gewertet. [X.]s hat ausgeführt, dass das [X.]inverständnis der Angeklagten wegen der Gefährdung der wirtschaftli-chen [X.]xistenz der [X.] durch die [X.]ntnahme unwirksam sei. Zugleich hat es das Verhalten als Bankrotthandlung nach §
283 Abs.
1 Nr.
1 [X.]tGB an-gesehen. Zwar habe der Geschäftsführer K.

nicht im Interesse der [X.].

GmbH, sondern eigennützig gehandelt, hierauf komme es indes nicht an. [X.]as Verhalten der Angeklagten hat das [X.] als Beihilfe zu den Taten des früheren Mitangeklagten K.

beurteilt.

II.
[X.]ie gegen das Urteil von beiden Angeklagten übereinstimmend erhobe-nen Verfahrensrügen sind, wie vom [X.] dargelegt, im [X.]rgeb-nis unbegründet. [X.]ie [X.]achrüge hat ebenfalls keinen Rechtsfehler zum Nachteil 8
9
-
7
-
der Angeklagten ergeben. [X.]er näheren [X.]rörterung bedarf insoweit lediglich die (zutreffende) rechtliche Würdigung des [X.]s.
1. [X.]as [X.] ist zu Recht davon ausgegangen, dass sich der frühere Mitangeklagte als Geschäftsführer der [X.].

GmbH wegen Bankrotts unabhängig davon strafbar machte, dass er eigennützig und zum [X.]chaden der [X.] handelte, und die Angeklagten dazu Beihilfe leisteten.
a) [X.]er [X.] ist bislang -
die Rechtsprechung des Reichs-gerichts (Urteil vom 29.
März 1909 -
III 877/08, RG[X.]t
42, 278, 282; aA indes RG, Urteil vom 22.
[X.]ezember 1938 -
2 [X.] 581/38, RG[X.]t
73, 68, 70) fortführend -
in ständiger Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der Geschäftsführer einer GmbH sich wegen Bankrotts nach §
283 Abs.
1 Nr.
1, §
14 Abs.
1 Nr.
1 [X.]tGB nur strafbar machen könne, wenn er die Tathandlung für die GmbH und (zumindest auch) in deren Interesse vorgenommen hat (vgl. etwa [X.], Urteile vom 20.
Mai 1981 -
3
[X.], [X.][X.]t
30, 127, 128; vom 5.
Oktober 1954
-
2 [X.]tR 447/53, [X.][X.]t
6, 314, 316
f.; vom 6.
November 1986 -
1 [X.], [X.][X.]t
34, 221, 223; Beschluss vom 14.
[X.]ezember 1999 -
5 [X.], N[X.]tZ
2000, 206, 207, jeweils mwN; s. auch [X.], [X.]tGB, 12.
Aufl., Vor §§
283
ff. Rn.
79
ff.; [X.], N[X.]tZ
1990, 570
ff.). [X.]ieser als "Interessentheorie" bezeichneten Ansicht liegt die Auffassung zugrunde, dass das [X.]sor-gan nicht in dieser [X.]igenschaft handele, wenn ein Bezug zum -
durch den [X.] bestimmten -
Geschäftsbetrieb fehle (RG, Urteil vom 29.
März 1909 -
III 877/08, RG[X.]t
42, 278, 282). [X.]aher hat die bisherige Rechtsprechung eine [X.]trafbarkeit wegen Bankrotts abgelehnt, wenn der Vertreter ausschließlich im eigenen Interesse handelt.
b) An der Interessentheorie hält der [X.]nat nicht weiter fest, da sich we-der aus dem Gesetzeswortlaut noch nach dem Gesetzeszweck eine solche auf 10
11
12
-
8
-
das Interesse des Vertretenen abstellende [X.]inschränkung ergibt und sie be-rechtigte Kritik erfahren hat.
aa) [X.]er Gesetzeswortlaut stellt für die Zurechnung nicht auf das [X.] ab: Nach §
14 Abs.
1 Nr.
1 Alt.
1 [X.]tGB kommt die [X.]trafbar-keit des Geschäftsführers einer GmbH bei [X.] in Betracht, wenn er "als vertretungsberechtigtes Organ einer juristischen Person" gehandelt hat. [X.]ies setzt neben der Organstellung als solcher voraus, dass der Vertretungsbe-rechtigte in seiner [X.]igenschaft als Organ gehandelt hat (vgl. BT-[X.]rucks.
5/1319 [X.].
63; BT-[X.]rucks.
14/8998 [X.].
8: "
'in Ausübung'
seiner Funktion"). [X.]ine nähere Konkretisierung, wann ein Vertretungsberechtigter gerade in dieser [X.]igenschaft handelt, enthält der Gesetzeswortlaut nicht.
bb) [X.]er vom Gesetzgeber mit der Regelung des §
14 [X.]tGB verfolgte Zweck besteht -
ebenso wie bei dem zuvor
geltenden §
50a [X.]tGB -
darin, den Anwendungsbereich von [X.]traftatbeständen allgemein auf Personen zu erwei-tern, die in einem bestimmten Vertretungs-
oder Auftragsverhältnis für den [X.]en handeln, und die kriminalpolitisch nicht erträgliche Lücke zu schließen, die sich daraus ergibt, dass der [X.] mangels Handlung und der Handelnde deshalb nicht zur Verantwortung gezogen werden kann, weil er nicht [X.] ist (BT-[X.]rucks.
5/1319 [X.].
62). [X.]ieser [X.] spricht nicht für eine einschränkende Normauslegung.
cc) Mit der dargelegten Intention des §
14 [X.]tGB lässt sich insbesondere nicht vereinbaren, dass die Interessentheorie im [X.]rgebnis bei einer Vielzahl von Taten einer [X.]trafbarkeit nach §
283 [X.]tGB entgegensteht, weil der [X.] als juristische Person und die handelnde natürliche Person auseinander-fallen.

13
14
15
-
9
-
[X.]o lässt die Interessentheorie für die Insolvenzdelikte nur einen geringen Anwendungsbereich, wenn [X.]chuldner im [X.]inne des § 283 [X.]tGB eine [X.] ist ([X.], [X.]tGB, 12.
Aufl., Vor §§ 283
ff. Rn. 80; [X.]/[X.], §
283 Rn. 103 [[X.]tand: März 2002]; [X.]/[X.], 1.
Aufl., Vor §§ 283 ff. Rn.
55; [X.], wistra 1985, 1, 6 ff.; jeweils mwN); denn die in § 283 [X.]tGB aufgezählten Bankrotthandlungen widersprechen ganz über-wiegend dem wirtschaftlichen Interesse der [X.]. [X.]amit läuft bei An-wendung der Interessentheorie der vom Gesetzgeber intendierte [X.] in der wirtschaftlichen Krise insbesondere von Kapitalgesellschaften bei Anwendung der Interessentheorie weitgehend leer (vgl. [X.], [X.] 16/2009 [X.].
1). Besonders augenfällig wird dies in Fällen der [X.]in-Mann-GmbH, in denen der [X.]er/Geschäftsführer der [X.] ange-sichts der drohenden Insolvenz zur Benachteiligung der Gläubiger Vermögen entzieht und auf seine privaten Konten umleitet, nach wirtschaftlicher Betrach-tung also aus eigennützigen Motiven handelt. Nach der Interessentheorie ist er nicht des Bankrotts schuldig, obwohl er die Insolvenz gezielt herbeigeführt hat (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 1981 -
3 [X.], [X.][X.]t 30, 127, 128 f.; kri-tisch dazu [X.], [X.]tGB, 12.
Aufl., Vor §§
283
ff. Rn.
80, 85).
Während [X.]inzelkaufleute in vergleichbaren Fällen regelmäßig wegen Bankrotts strafbar sind, entstehen so [X.] für Vertreter oder Or-gane von Kapitalgesellschaften. [X.]ies lässt sich nicht mit der Intention des [X.] vereinbaren, durch die Regelung des §
14 [X.]tGB [X.] zu schließen. Zudem wird angesichts der besonderen Insolvenzanfälligkeit von in der Rechtsform der GmbH betriebenen Unternehmen der [X.]chutzzweck der Insolvenzdelikte konterkariert (vgl. [X.], Beschluss vom 1.
[X.]ptember 2009
-
1 [X.], [X.]R [X.]tGB §
283 Abs.
1 Geschäftsführer
4; [X.]/[X.], §
283 Rn. 103 [[X.]tand: März 2002]; [X.]/[X.], 1.
Aufl., Vor §§
283 ff. Rn.
55). [X.]as gilt insbesondere, wenn man die Interessenformel kon-16
17
-
10
-
sequent auch auf die Bankrotthandlungen anwendet, die die Verletzung von Buchführungs-
oder [X.] sanktionieren (§
283 Abs. 1 Nr. 5-7 [X.]tGB): [X.]ntfällt wegen des fehlenden Interesses der [X.] die Bankrott-strafbarkeit, scheitert eine Verurteilung wegen Untreue regelmäßig am nicht festzustellenden oder nicht nachzuweisenden Vermögensschaden der Gesell-schaft
(vgl. [X.], N[X.]tZ 1990, 570, 572; [X.], [X.]tGB, 12.
Aufl., Vor §§
283
ff. Rn. 84).
Über die nicht gerechtfertigte Privilegierung von [X.] gegenüber [X.]inzelkaufleuten hinaus wird der Zweck der §
283 Abs.
1 Nr. 5-8, §
283b [X.]tGB unterlaufen, der Verstöße gegen Buchführungs-
und Bilanzie-rungsvorschriften wegen der besonderen Gefahr von Fehleinschätzungen mit schwerwiegenden wirtschaftlichen Folgen als eigenständiges Unrecht erfassen will (vgl. [X.], N[X.]tZ 1990, 570, 572). Angesichts der dort genannten objekti-ven Anforderungen wäre kaum verständlich, dass daneben noch auf ein -
zu-dem oft schwerlich zu ermittelndes -
subjektives Interesse abzustellen sein soll (vgl. [X.], Beschluss vom 15.
[X.]ezember 2011 -
5 [X.], [X.], 216; [X.]/[X.], [X.]tGB, 28.
Aufl., §
14 Rn.
26 mwN). [X.]s besteht auch kein Anlass, bei der Auslegung des §
14 [X.]tGB im Hinblick auf §
283 Abs.
1 Nr. 5-7, § 283b [X.]tGB andere Anforderungen zu stellen als etwa im Rahmen des §
283 Abs.
1 Nr.
1 [X.]tGB, da §
14 [X.]tGB eine der
Rechtsvereinheitlichung dienende [X.] Vorschrift darstellt (BT-[X.]rucks.
5/1319 [X.].
62).
Überdies erscheint es problematisch, bei Fahrlässigkeits-
und Unterlas-sungstaten die Zurechnung davon abhängig zu machen, in wessen Interesse der Vertreter handelte oder untätig blieb (vgl. [X.]/[X.], [X.]tGB, 28.
Aufl., §
14 Rn.
26). Ähnliches gilt bei nicht eigennützigem Verhalten, etwa bei der Zerstö-rung von Vermögensbestandteilen (§
283 Abs.
1 Nr.
1 Var.
3 [X.]tGB), da ein [X.] bei einer wirtschaftlichen Betrachtungsweise (vgl. [X.], Urteil vom 20.
Mai 18
19
-
11
-
1981 -
3 [X.], [X.][X.]t
30, 127, 128 mwN) weder im Interesse des Vertre-ters noch des Vertretenen liegt (vgl. [X.], N[X.]tZ
2010, 9, 11).
dd) In der Rechtsprechung des [X.] ist die Interessen-theorie bei Vertretern von Personengesellschaften für die praktisch relevanten Fälle, dass die [X.]er der Bankrotthandlung zustimmen (vgl. dazu
[X.], wistra 1985, 1, 7), zudem nicht durchgehalten worden; ein Handeln, das aus wirtschaftlicher [X.]icht im vollständigen Widerstreit zu den Interessen der vertretenen [X.] steht, soll etwa bei der Kommanditgesellschaft [X.] von dem durch das [X.]inverständnis erweiterten Auftrag des [X.]chuldners
-
also der [X.] -
gedeckt sein, wenn der Komplementär zustimmt ([X.], Urteil vom 6.
November 1986 -
1 [X.], [X.][X.]t 34, 221, 223 f. = [X.] [X.]tV 1988, 14, 15 m. [X.]. [X.]). [X.]ie [X.]inschränkung der Interessentheorie sei insbesondere aus Gründen des Gläubigerschutzes geboten ([X.], Urteil vom 6.
November 1986 -
1 [X.], [X.][X.]t 34, 221, 224). [X.]iese Rechtspre-chung hat der [X.] in der Folge auch auf Fälle der [X.] erstreckt, in denen der Geschäftsführer einer Komplementär-GmbH die Bankrotthandlungen mit Zustimmung der [X.]er dieser Kapitalgesell-schaft und damit der Komplementärin vorgenommen hatte ([X.], Urteil vom 12.
Mai 1989 -
3 [X.], [X.], 264, 267; aA [X.], Urteil vom 29.
November 1983 -
5 [X.], [X.], 71; [X.], Urteil vom 17.
März 1987 -
5 [X.], [X.] 1988, 254, 255 f. m. abl. [X.]. [X.]; offen gelassen von [X.], Urteil vom 3.
Mai 1991 -
2 [X.]tR 613/90, NJW 1992, 250, 252). [X.]er Gläubigerschutz hat aber bei den in der Rechtsform der GmbH betriebenen [X.]en kein geringeres Gewicht als bei Personengesellschaften oder insbesondere der Mischform der [X.], so dass mit dieser Argumen-tation nicht nachvollziehbar erscheint, warum die Zustimmung der [X.] einer Komplementär-GmbH den Auftrag des Geschäftsführers erweitern kann, das [X.]inverständnis der [X.]er bei einer reinen [X.]
-
12
-
schaft für die Frage, ob der Geschäftsführer als Organ oder im Auftrag der [X.] handelt, hingegen bedeutungslos sein soll.
Auch in Bezug auf die Buchführungs-
und Bilanzdelikte hat der [X.] nicht einheitlich an der Interessentheorie festgehalten, sondern [X.] -
teils ausdrücklich, teils stillschweigend -
in Frage gestellt (vgl. [X.], [X.] vom 15.
[X.]ezember 2011 -
5 [X.], [X.], 216; vom 24.
Mai 2009 -
5 [X.], N[X.]tZ
2009, 635, 636; vom 18.
Januar 1995 -
2 [X.]tR 693/94, [X.], 146
f.; anders etwa [X.], Beschluss vom 14.
[X.]ezember 1999 -
5 [X.], [X.], 206, 207).
c) Kommt es für ein Handeln als Vertretungsberechtigter im [X.]inne des §
14 Abs.
1 [X.]tGB nicht (mehr) darauf an, ob dieses im Interesse des Ge-schäftsherrn liegt, ist auf andere taugliche Abgrenzungskriterien Bedacht zu nehmen (dazu bereits [X.], Beschlüsse vom 10.
Februar 2009 -
3 [X.], NJW
2009, 2225, 2228; vom 15.
[X.]ptember 2011 -
3 [X.], N[X.]tZ
2012, 89, 91). [X.]ntscheidend bleibt, dass der Handelnde gerade in seiner [X.]igenschaft als vertretungsberechtigtes Organ, also im [X.] ([X.] aaO), und nicht bloß "bei Gelegenheit"
tätig wird (vgl. BT-[X.]rucks.
14/8998 [X.].
8; 5/1319 [X.].
63). [X.]abei kann zwischen rechtsgeschäftli-chem und sonstigem Handeln zu differenzieren sein (vgl. Münch-Komm[X.]tGB/[X.], 2.
Aufl., §
14 Rn.
65
ff.; [X.]/[X.], [X.]tGB, 28.
Aufl., §
14 Rn.
26; ausdrücklich anders noch [X.], Urteil vom 20.
Mai 1981 -
3 [X.], [X.][X.]t
30, 127, 129).
Handelt ein [X.] rechtsgeschäftlich, ist ein organschaftliches Tä-tigwerden jedenfalls dann naheliegend gegeben, wenn er im Namen der juristi-schen Person auftritt oder für diese aufgrund der bestehenden Vertretungs-macht bindende Rechtsfolgen zumindest im Außenverhältnis herbeiführt (vgl. 21
22
23
-
13
-
[X.], Beschlüsse vom 10.
Februar 2009 -
3 [X.], NJW
2009, 2225, 2228; vom 15.
[X.]ptember 2011 -
3 [X.]tR
118/11, N[X.]tZ
2012, 89, 91 m. [X.]. [X.]/[X.]). [X.]as Handeln des Vertretungsberechtigten als Organ wird etwa dadurch deutlich, dass er lediglich aufgrund seiner besonderen Organstel-lung überhaupt in der Lage ist, die vertretene juristische Person rechtlich zu binden. [X.]iese Wirkung könnte er nicht herbeiführen, wenn er nicht
als vertre-tungsberechtigtes Organ, sondern -
gleichsam wie ein Außenstehender -
als natürliche (Privat-) Person agierte (vgl. [X.], N[X.]tZ
1990, 570, 574).
[X.]ine Zurechnung der [X.]chuldnereigenschaft ist auch in den Fällen mög-lich, in denen der Vertretungsberechtigte aufgrund seiner [X.]tellung außerstraf-rechtliche, aber gleichwohl strafbewehrte Pflichten des Vertretenen zu erfüllen hat (s. [X.], 12.
Aufl., Vor §§
283
ff. Rn.
84; NK-[X.]tGB-Kindhäuser, 3.
Aufl., Vor §§
283
bis 283d Rn.
54).
[X.]agegen erscheint die Abgrenzung bei einem bloß faktischen Handeln problematischer. [X.]in solches kann jedenfalls dann Grundlage für eine Zurech-nung sein, wenn eine Zustimmung des Vertretenen vorliegt (vgl. [X.], [X.] vom 15.
[X.]ptember 2011 -
3 [X.]tR
118/11, N[X.]tZ
2012, 89, 91; weiterge-hend [X.], Beschluss vom 10.
Januar 2012 -
4 ARs
17/11, [X.], 191; s. auch [X.]/[X.], 2.
Aufl., §
14 Rn.
67
f.; [X.], NZWi[X.]t
2012, 65, 66).
[X.]s bedarf hier keiner abschließenden Klärung, unter welchen Vorausset-zungen im [X.]inzelnen bei rein tatsächlichen Verhaltensweisen eine Zurechnung nach §
14 [X.]tGB in Betracht kommt; denn ein solches liegt nicht vor. [X.]er [X.] K.

ist rechtsgeschäftlich tätig geworden. [X.]r verschaffte sich die Beträge im Wesentlichen durch Überweisungen, die er als Geschäftsführer der GmbH mit Wirkung für diese vornahm.
24
25
26
-
14
-
d) [X.]er [X.]nat ist durch die bislang ergangenen [X.]ntscheidungen nicht [X.] gehindert, eine [X.]trafbarkeit der Angeklagten wegen Beihilfe zum Bankrott anzunehmen, obschon der Geschäftsführer der [X.].

GmbH [X.]s-vermögen nicht im Interesse der GmbH, sondern in eigenem Interesse beiseite schaffte. Auf Anfrage (§
132 Abs.
3 [X.]atz
1 GVG) haben sämtliche anderen [X.]trafsenate erklärt, an ihrer insoweit entgegenstehenden früheren Rechtsauf-fassung nicht festzuhalten (vgl. [X.], Beschlüsse vom 29. November 2011
-
1 [X.], wistra
2012, 113; vom 22.
[X.]ezember 2011 -
2 ARs 403/11; vom 10.
Januar 2012 -
4 ARs
17/11, [X.], 191; vom 7.
Februar 2012
-
5 ARs
64/11). Auch der [X.]nat selbst gibt seine entgegenstehende Rechtsan-sicht auf.
2. [X.]as [X.] hat die [X.]trafbarkeit wegen Beihilfe zur Untreue (§§
266, 27 [X.]tGB) ebenfalls rechtsfehlerfrei angenommen.
[X.]er Geschäftsführer K.

verursachte durch die vorgenommenen
Ver-fügungen einen Vermögensnachteil der [X.].

GmbH. [X.]ies geschah pflichtwid-rig, auch wenn die Angeklagten -
durch die G.

[X.].

GmbH und die [X.].

KG vermittelt -
letztlich als natürliche Personen hinter der [X.].

GmbH standen und damit einverstanden waren; denn ein solches [X.]inverständnis ist jedenfalls dann unbeachtlich, wenn die betreffenden Verfügungen -
wie hier -
die wirt-schaftliche [X.]xistenz der [X.] gefährden. Hierzu gilt im [X.]inzelnen:
[X.]in -
wirksames -
[X.]inverständnis des Inhabers des zu betreuenden [X.] schließt bereits die Tatbestandsmäßigkeit aus, weil die Pflichtwidrigkeit des Handelns Merkmal des Untreuetatbestandes ist ([X.], Urteil vom 24.
Juni 2010 -
3 [X.]tR 90/10, [X.]R [X.]tGB §
266 Abs.
1 Missbrauch
7 mwN). [X.] ist die GmbH selbst, [X.] sind nicht die einzelnen [X.]er. Allerdings tritt an die [X.]telle des [X.] bei juristi-27
28
29
30
-
15
-
schen Personen deren oberstes Willensorgan für die Regelung der inneren An-gelegenheiten ([X.] aaO), bei einer
GmbH also die Gesamtheit ihrer Gesell-schafter ([X.], Urteil vom 27.
August 2010 -
2 [X.]tR 111/09, [X.][X.]t
55, 266, 278). Indes kann auch diese nicht unbeschränkt in [X.] einwilligen. Vielmehr ist ein [X.]inverständnis nach der gefestigten Rechtspre-chung des [X.], an welcher der [X.]nat festhält, bei Gesellschaf-ten mit beschränkter Haftung ausgeschlossen, wenn unter Verstoß gegen [X.]srecht die wirtschaftliche [X.]xistenz der [X.] gefährdet wird, namentlich durch Beeinträchtigung des [X.]tammkapitals entgegen §
30 GmbHG, durch Herbeiführung oder Vertiefung einer Überschuldung oder durch Gefähr-dung der Liquidität (vgl. etwa [X.], Beschluss vom 30.
August 2011 -
3 [X.]tR 228/11, N[X.]tZ-RR
2012, 80; Beschluss vom 31.
Juli 2009 -
2 [X.]tR 95/09, [X.][X.]t
54, 52, 57
f.; Beschluss vom 30.
[X.]ptember 2004 -
4 [X.]tR 381/04, N[X.]tZ-RR
2005, 86; Urteil vom 13.
Mai 2004 -
5 [X.]tR 73/03, [X.][X.]t
49, 147, 157
ff. [zur AG]; Urteil vom 20.
Juni 1999 -
1 [X.]tR 668/98, NJW
2000, 154, 155; s. auch [X.]/Kühl, [X.]tGB, 27.
Aufl., §
266 Rn.
20a; [X.]/[X.]ierlamm, 2006, §
266 Rn.
133
ff.; LK/Rönnau, [X.]tGB, 12.
Aufl., Vor §
32 Rn.
178; LK/[X.]chünemann, [X.]tGB, 11.
Aufl., §
266 Rn.
125; ablehnend [X.]/[X.], §
266 Rn.
70 [[X.]tand: Juli 2010]; [X.]/[X.], [X.]tGB, 28.
Aufl., §
266 Rn.
21b; [X.], [X.]tGB, 59.
Aufl., §
266 Rn.
99; [X.][X.]W-[X.]tGB/[X.]aliger, 2009, §
266 Rn.
86). [X.]ine solche [X.]achlage, die einem wirksamen [X.]inverständnis entgegensteht, ist durch die vom [X.] getroffenen Feststellungen belegt.
[X.]s stellt entgegen einer vielfach im [X.]chrifttum geäußerten Auffassung (s. z.B. [X.], wistra
1985, 1, 7
f.; [X.], N[X.]tZ
1990, 570, 573; Kasiske [X.]
2011, 235, 240; [X.]/[X.], §
266 Rn.
73 [[X.]tand: Juli 2010]) keinen Wertungswi-derspruch dar, die mit Zustimmung der [X.]er vorgenommene [X.]nt-nahme von Vermögenswerten durch den Geschäftsführer sowohl als Bankrott als auch als Untreue zu beurteilen. [X.]in [X.]ingriff in das [X.]svermögen 31
-
16
-
kann gleichzeitig verschiedene Rechtsgüter beeinträchtigen, die durch die un-terschiedlichen [X.]trafvorschriften geschützt sind: Während der [X.] das Vermögen des [X.] wahren soll, dienen die [X.] dem [X.]chutz der Insolvenzmasse im Interesse der Gläubiger (vgl. [X.], Urteile vom 20.
Juli 1999 -
1 [X.]tR 668/98, NJW
2000, 154, 155; vom 4.
April 1979 -
3 [X.]tR 488/78, [X.][X.]t
28, 371, 372
f.). Angesichts der eigenen Rechts-persönlichkeit der GmbH (§
13 GmbHG) kann in den Fällen, in denen ein [X.]in-verständnis der [X.]er mit der Vermögensverfügung aus den dargeleg-ten Gründen ausgeschlossen ist, ein [X.]ingriff in das betreute Vermögen mithin die [X.]trafbarkeit sowohl wegen Untreue als auch wegen Bankrotts begründen
(s. [X.], Beschlüsse vom 10.
Februar 2009 -
3 [X.], NJW
2009, 2225, 2228; vom 15.
[X.]ptember 2011 -
3 [X.], N[X.]tZ
2012, 89, 91 m. zust. [X.]. [X.]/[X.]; LK/[X.]chünemann, [X.]tGB, 11.
Aufl., §
266 Rn.
125, 171;
aA etwa [X.]/[X.], §
266 Rn.
73 [[X.]tand: Juli 2010]; [X.]/[X.], [X.]tGB, 28.
Aufl., §
266 Rn.
21b mwN).
[X.]s bleibt dabei, dass die Untreue den [X.]chutz des betreuten Vermögens, nämlich des Vermögens der GmbH, zum Gegenstand hat. [X.]ie Unwirksamkeit des [X.]inverständnisses dient gerade diesem Vermögensschutz, unabhängig davon, dass dies mittelbar auch den Gläubigern zugutekommt (vgl. [X.], GmbHR
2012, 28, 30; [X.], wistra
2005, 121, 122). [X.]as gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass der Kapitalschutz nach §
30 GmbHG nicht aus-schließlich den Gläubigern eine Befriedigungsreserve, sondern überdies der GmbH nach Möglichkeit ein ihren Bestand
schützendes Mindestbetriebsvermö-gen sichern soll (s. [X.], Urteile vom 24.
November 2003 -
II ZR
171/01, [X.]Z
157, 72, 75; vom 17.
März 2008 -
II ZR 24/07, [X.]Z
176, 62, 65; [X.] in [X.][X.], GmbHG, 17.
Aufl., §
30 Rn.
1). [X.]s bestehen [X.] gesetzlich gewährleistete [X.]igeninteressen der GmbH ([X.], Urteil vom 10.
Juli 1996 -
3 [X.]tR 50/96, [X.]R [X.]tGB §
266 Abs.
1 Nachteil
37; s. auch 32
-
17
-
[X.], Urteil vom 13.
Mai 2004 -
5 [X.]tR 73/03, [X.][X.]t
49, 147, 157
ff.), die von den Interessen der [X.]er unabhängig sind und daher deren [X.]ispositi-onsmöglichkeit begrenzen.
[X.][X.] Ri[X.] [X.]r. [X.]chäfer befindet

sich im Urlaub und
ist daher

gehindert zu unterschreiben.

[X.]

Mayer

Menges

Meta

3 StR 118/11

15.05.2012

Bundesgerichtshof 3. Strafsenat

Sachgebiet: StR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 15.05.2012, Az. 3 StR 118/11 (REWIS RS 2012, 6408)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2012, 6408

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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