Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 29 W (pat) 541/13

29. Senat | REWIS RS 2013, 1007

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Gegenstand

Markenbeschwerdeverfahren – "Fast & Easy" – keine Unterscheidungskraft


Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2012 049 154.5

hat der 29. Senat ([X.]) des [X.] in der Sitzung vom 20. November 2013 unter Mitwirkung der Richterin [X.] als Vorsitzender, der Richterin [X.] und der Richterin k.A. Akintche

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Angemeldet zur Eintragung in das Markenregister ist die Wortfolge

2

Fast & Easy

3

für die folgenden Waren der [X.]:

4

„Papierwaren; Schreibwaren; Büroartikel (ausgenommen Möbel); Ordner; Schriftguttaschen, [X.], [X.]; [X.]; Briefkörbe; Stehsammler; Behälter und Kästen für Papier- und Schreibwaren und für Datenträger, insbesondere faltbare Behälter aus Karton oder Pappe zur Aufnahme von Schriftgut“.

5

Die Markenstelle für [X.] des [X.] ([X.]) hat die Anmeldung mit Beschluss vom 23. Juli 2013 wegen Freihaltebedürftigkeit und fehlender Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 [X.] zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt, die angemeldete Wortfolge bestehe aus den allgemein bekannten [X.] Wörtern „fast“ und „easy“, die ohne weiteres im Sinne von „schnell und einfach“ aufgefasst würden. Für den hier einschlägigen Bereich der Büroartikel sowie Papier- und Schreibwaren ergebe sich der allgemein verständliche und auch, wie eine Recherche belege, gebräuchliche Hinweis auf bestimmte Eigenschaften der beanspruchten Waren, nämlich auf deren leichte, einfache und schnelle Handhabbarkeit. Das Anmeldezeichen bestehe damit ausschließlich aus Angaben, die im Verkehr zur Bezeichnung der Beschaffenheit der Waren dienten.

6

Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Anmelderin. Sie ist der Auffassung, dass Schnelligkeit keine Angabe über die Art, Beschaffenheit oder sonstige Merkmale von Büroartikeln sei (vgl. [X.] (pat) 65/98 – [X.]). Weitergehende Interpretationen des [X.] wären nur möglich, wenn man es einer – unzulässigen - analysierenden Betrachtungsweise unterzöge.

7

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

8

den Beschluss des [X.] vom 23. Juli 2013 aufzuheben.

9

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der Akten Bezug genommen.

II.

Die nach §§ 66 Abs. 1, 64 Abs. 6 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.

Die angemeldete Bezeichnung „[X.]“ verfügt für die beanspruchten Waren der [X.] nicht über das erforderliche Mindestmaß an Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.].

Unterscheidungskraft im Sinne des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] bedeutet nach ständiger Rechtsprechung, dass die Marke im Hinblick auf die Anschauung der maßgeblichen Verkehrskreise geeignet sein muss, die Waren, für die die Eintragung beantragt wird, als von einem bestimmten Unternehmen stammend zu kennzeichnen und somit diese Produkte von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden. Die Beurteilung der Unterscheidungskraft hat sich daher einerseits an den beanspruchten Waren und andererseits an der Auffassung der angesprochenen Verkehrskreise zu orientieren (st. Rspr.; [X.] GRUR 2008, 608 ff. [X.]. 66, 67 - [X.]; [X.], 229 [X.]. 27 ff. - BioID; GRUR 2004, 674 [X.]. 34 - [X.]; [X.], 935 [X.]. 8 - [X.]; [X.], 825, 826 [X.]. 13 - [X.]; [X.], 952 [X.]. 9 – [X.]; [X.], 850, 854 [X.]. 18 - [X.]; [X.], 417, 418 - [X.]; [X.], 257 - Bürogebäude; [X.] GRUR 2003, 1050 - [X.]). Als beteiligte Verkehrskreise sind alle Kreise zu verstehen, in denen die fragliche Marke Verwendung finden oder Auswirkungen haben kann. Die maßgeblichen Verkehrskreise definiert der [X.] als den Handel und/oder den normal informierten und angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher ([X.] [X.], 411, 413 [X.]. 24 - Matratzen Concord/Hukla).

Keine Unterscheidungskraft kommt Bezeichnungen zu, die einen beschreibenden Begriffsinhalt aufweisen, der für die in Frage stehenden Waren ohne Weiteres und ohne Unklarheiten als solcher erfasst wird. Bei derartigen beschreibenden Angaben gibt es keinen tatsächlichen Anhaltspunkt, dass der Verkehr sie als [X.] versteht ([X.] GRUR 2001, 1151, 1152 - marktfrisch; [X.], 417, 418 - [X.]). Darüber hinaus fehlt die erforderliche Unterscheidungskraft auch solchen Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchten Waren zwar nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu den betreffenden Waren hergestellt wird ([X.] WRP 2010, 1504, 1506 [X.]. 23 - [X.]!; [X.], 949, 951 [X.]. 20 - My World; [X.], 411 [X.]. 9 - [X.]; [X.], 850, 854 [X.]. 19 - [X.]).

Mit der Markenstelle ist davon auszugehen, dass die angesprochenen Verkehrskreise - sowohl der Endverbraucher als auch der Fachverkehr - in der beanspruchten Bezeichnung „[X.]“ wegen der darin enthaltenen Sachaussage keinen Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen erkennen werden.

Die beiden zum [X.] Grundwortschatz zählenden Adjektive „fast“ und „easy“ [X.], Grund- und Aufbauwortschatz Englisch, [X.], 2005) werden vom inländischen Publikum mit den Bedeutungen „schnell“, „leicht, einfach, mühelos“ ohne weiteres übersetzt. Das kaufmännische Symbol „&“ ist eine gängige und häufig verwendete Abkürzung für „und“ bzw. im [X.] „and“.

Die Wortfolge wird daher problemlos im Sinne von „schnell und einfach“ verstanden. Bei den beanspruchten Papier- und Schreibwaren sowie den Büroartikeln weist die Wortfolge - wie die Markenstelle zutreffend ausgeführt hat - damit schlagwortartig auf deren schnelle und einfache Handhabung hin.

Eine leichte, unkomplizierte und schnelle Handhabbarkeit bzw. Bedienbarkeit stellt für die Verbraucher ein wichtiges Produktmerkmal dar. Die werbemäßige Hervorhebung und Anpreisung der genannten Produktmerkmale entspricht daher bereits seit langem der allgemeinen Werbepraxis; dass der Ausdruck „schnell und einfach“ sowie vergleichbare Aussagen gerade auch zur aktuellen Werbesprache in der hier relevanten [X.] gehören, belegen die der Anmelderin übersandten Ergebnisse der Internetrecherche des Senats sowie die ermittelten [X.] der Markenstelle, in denen es u.a. heißt:

schnell und einfach erfolgt.“ (Informationen über Ordner bei Bürobedarf unter www.tintencenter.com);

schnell und einfach Ordnung in Ihrem Archiv.“ (Beschreibung von [X.] unter www.bitspaper.net);

Schnell und einfach "verstecken", was nicht jeder lesen soll“ (über [X.] unter www.ordner-einlagen.de);

schnell und einfach verstaut.“ (Bewerbung einer Dokumententasche unter www.herlitz.de);

Direkter und schneller Zugriff auf die Einzelakte“ (Darstellung der Vorteile eines Registratursystems unter www.morsch-gmbh.de);

schnelle und flexible Handhabung...“ (Anpreisung einer [X.] unter www.elba.de);

leicht und schnell in Schutzhüllen ablegen möchten, sind unsere Dokumentenhüllen bestens geeignet“ (Bewerbung von Sichthüllen unter www.ksplast.de);

einfache und schnelle Handhabung.“ (Beschreibung von Print Etiketten unter www.papier-und-mehr.de).

Im Übrigen wird eine solche werbemäßige Anpreisung auch von der Anmelderin selbst praktiziert. So findet sich auf deren Homepage im Zusammenhang mit der Produktbeschreibung der [X.] Archiv-Schachtel mit [X.] der Hinweis: „ …

Die sprach- und werbeüblich gebildete Wortkombination „[X.]“ werden die angesprochenen Verkehrskreise dementsprechend ohne jede weitere Überlegung und analysierende Betrachtung als bloße Werbeaussage zur Herausstellung besonderer Eigenschaften der beanspruchten Waren verstehen, nicht aber als betrieblichen Herkunftshinweis.

Soweit die Anmelderin ihre gegenteilige Wertung auf die Entscheidung „[X.]“ ([X.] (pat) 65/98) stützt, verkennt sie die fehlende Vergleichbarkeit der beiden Fallgestaltungen. In der genannten Entscheidung war im Hinblick auf die beschwerdegegenständlichen Waren die Bezeichnung "[X.]" gerade

Der Eintragung der angemeldeten Marke steht somit bereits das Schutzhindernis des § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Im Hinblick darauf bedarf es keiner abschließenden Entscheidung darüber, ob darüber hinaus auch das Schutzhindernis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.] eingreift.

Meta

29 W (pat) 541/13

20.11.2013

Bundespatentgericht 29. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 20.11.2013, Az. 29 W (pat) 541/13 (REWIS RS 2013, 1007)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2013, 1007

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Die hier dargestellten Entscheidungen sind möglicherweise nicht rechtskräftig oder wurden bereits in höheren Instanzen abgeändert.

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