Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2019, Az. 26 W (pat) 559/17

26. Senat | REWIS RS 2019, 4999

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Tenor

In der Beschwerdesache

betreffend die Markenanmeldung 30 2016 105 449.2

hat der 26. Senat ([X.]) des [X.] am 29. Juli 2019 unter Mitwirkung der Vorsitzenden Richterin [X.] sowie [X.] und Schödel

beschlossen:

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe

I.

1

Das Wortzeichen

2

[X.][X.]

3

ist am 14. Juni 2016 unter der Nummer 30 2016 105 449.2 zur Eintragung in das beim [X.] ([X.]) geführte Register für Waren der Klassen 11, 21 und 30 angemeldet worden.

4

Mit Beschluss vom 12. September 2017 hat die Markenstelle für Klasse 21 des [X.] durch eine Beamtin des gehobenen Dienstes die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft gemäß §§ 37 Abs. 1, 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] teilweise zurückgewiesen, nämlich für die Waren der

5

Klasse 11: Koch-, Erhitzungs-, Kühlungs- und sonstige Behandlungsgeräte und -ausrüstung für Nahrungsmittel und Getränke;

6

Klasse 21: Geschirr, Kochgeschirr und Behälter; Kannen; Gläser;

7

Klasse 30: Tee und Ersatzstoffe hierfür.

8

Zur Begründung hat sie ausgeführt, das Anmeldezeichen bestehe aus der sprachlich verständlichen Kombination des [X.] Wortes „[X.]“ für „Tee“ und der sprachregelkonform gebildeten Pluralform „[X.]“ der [X.] Abkürzung „[X.]“ für den Begriff „favo(u)rite“, der mit „[X.]orit“ oder „favorisiert“ zu übersetzen sei. Das Substantiv „[X.]orit“, das vom [X.] Wort „favor“ für „Gunst, Begünstigung, Sympathie, Anerkennung“ abstamme, bezeichne jemanden, der „bevorzugt“ bzw. „anderen vorgezogen“ werde, eine „begünstigte Person“ oder einen „Liebling“. Im Werbebereich sei ein Trend zu beobachten, Waren mit kurzen [X.] Begriffen oder Abkürzungen zu bezeichnen, wie z. B. Basecap, Alcopop, VIP, [X.], [X.], Wonderbra, W-LAN oder [X.], so dass der Verbraucher im Alltag permanent mit Anglizismen konfrontiert werde und daran gewöhnt sei, eigenständig mit Wortergänzungen und -ableitungen zur Erklärung ihm unbekannter Begrifflichkeiten gedanklich zu arbeiten. Da es sprach- und werbeüblichen Gewohnheiten entspreche, eine Abkürzung mit einem Substantiv zu kombinieren, verstünden die angesprochenen Verkehrskreise das Anmeldezeichen als gesamtbegriffliche Einheit mit der Bedeutung „bevorzugte Tees“ oder „Teefavoriten“. Das Wortzeichen diene bei den zurückgewiesenen Waren der Klasse 30 daher als die werbeübliche Anpreisung bevorzugter Tees. Zu den Waren der Klassen 11 und 21 bestehe ein innerer Zusammenhang, da man für die Zubereitung von [X.] auch bevorzugtes Geschirr oder Wasserzubereitungsgeräte verwende.

9

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Anmelderin, die sich im Beschwerdeverfahren nicht zur Sache geäußert hat. Im Verfahren vor dem [X.] hat sie die Ansicht vertreten, das Anmeldezeichen sei originell, kurz und prägnant. Es sei lexikalisch nicht nachweisbar und treffe keine Sachaussage, zumal es von den [X.] Verkehrskreisen nicht verstanden werde. Zu einem Verständnis des [X.] im Sinne von „Teefavoriten“, das das [X.] nicht belegt habe, gelange man nur durch unzulässige analysierende Betrachtungsweise. Ferner sei der Begriff vage und unscharf und werde für die beanspruchten Waren nicht beschreibend verwendet.

Die Anmelderin beantragt sinngemäß,

den Beschluss der Markenstelle für Klasse 21 des [X.] vom 12. September 2017 aufzuheben.

Mit gerichtlichem Schreiben vom 7. Mai 2019 ist die Beschwerdeführerin unter Beifügung von [X.] (Anlagen 1 bis 5, [X.]. 14 – 74 GA) darauf hingewiesen worden, dass das angemeldete Wortzeichen für die beschwerdegegenständlichen Waren nicht für schutzfähig erachtet werde.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Akteninhalt Bezug genommen.

II.

Die gemäß §§ 64 Abs. 6, 66 Abs. 1 [X.] statthafte Beschwerde ist zulässig, hat aber keinen Erfolg.

[X.][X.]“ als Marke steht in Bezug auf die zurückgewiesenen Waren der Klassen 11, 21 und 30 das absolute Schutzhindernis der fehlenden Unterscheidungskraft gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] entgegen. Die Markenstelle hat dem Anmeldezeichen daher insoweit zu Recht die Eintragung versagt (§ 37 Abs. 1 [X.]).

a) Unterscheidungskraft im Sinne von § 8 Abs. 2 Nr. 1 [X.] ist die einer Marke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel aufgefasst zu werden, das die in Rede stehenden Waren oder Dienstleistungen als von einem bestimmten Unternehmen stammend kennzeichnet und diese Waren oder Dienstleistungen somit von denjenigen anderer Unternehmen unterscheidet ([X.] [X.] 2015, 1198 [X.]. 59 f. – [X.]/[X.]]; [X.], 932 [X.]. 7 – #darferdas?; [X.] 2018, 301 [X.]. 11 – [X.]; [X.] 2016, 934 [X.]. 9 – [X.]). Denn die Hauptfunktion der Marke besteht darin, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren oder Dienstleistungen zu gewährleisten ([X.] [X.] 2010, 228 [X.]. 33 – [X.]/[X.] [Vorsprung durch Technik]; [X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Da allein das Fehlen jeglicher Unterscheidungskraft ein Eintragungshindernis begründet, ist ein großzügiger Maßstab anzulegen, so dass jede auch noch so geringe Unterscheidungskraft genügt, um das Schutzhindernis zu überwinden ([X.] – [X.]). Ebenso ist zu berücksichtigen, dass der Verkehr ein als Marke verwendetes Zeichen in seiner Gesamtheit mit allen seinen Bestandteilen so aufnimmt, wie es ihm entgegentritt, ohne es einer analysierenden Betrachtungsweise zu unterziehen ([X.] [X.] 2004, 428 [X.]. 53 – [X.]; [X.] [X.]. 15 – [X.]).

Maßgeblich für die Beurteilung der Unterscheidungskraft zum relevanten Anmeldezeitpunkt ([X.] [X.] 2013, 1143 [X.]. 15 – [X.] werden Fakten) sind einerseits die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen und andererseits die Auffassung der beteiligten inländischen Verkehrskreise, wobei auf die Wahrnehmung des Handels und/oder des normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers der fraglichen Waren oder Dienstleistungen abzustellen ist ([X.] [X.] 2006, 411 [X.]. 24 – Matratzen Concord/[X.]; [X.] [X.] 2014, 376 [X.]. 11 – grill meister).

Ausgehend hiervon besitzen Wortzeichen dann keine Unterscheidungskraft, wenn ihnen die angesprochenen Verkehrskreise lediglich einen im Vordergrund stehenden beschreibenden Begriffsinhalt zuordnen ([X.] [X.] 2004, 674, [X.]. 86 – Postkantoor; [X.] [X.]. 8 – #darferdas?; [X.] 2012, 270 [X.]. 11 – Link economy) oder wenn diese aus gebräuchlichen Wörtern oder Wendungen der [X.] Sprache oder einer bekannten Fremdsprache bestehen, die vom Verkehr – etwa auch wegen einer entsprechenden Verwendung in der Werbung – stets nur als solche und nicht als Unterscheidungsmittel verstanden werden ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.]. 12 – [X.]; [X.] 2014, 872 [X.]. 21 – [X.]). Darüber hinaus besitzen keine Unterscheidungskraft vor allem auch Angaben, die sich auf Umstände beziehen, die die beanspruchte Ware oder Dienstleistung zwar selbst nicht unmittelbar betreffen, durch die aber ein enger beschreibender Bezug zu diesen hergestellt wird und deshalb die Annahme gerechtfertigt ist, dass der Verkehr den beschreibenden Begriffsinhalt ohne weiteres erfasst und in der Bezeichnung kein Unterscheidungsmittel für deren Herkunft sieht ([X.] – #darferdas?; a. a. [X.] – [X.]). Hierfür reicht es aus, dass ein Wortzeichen, selbst wenn es bislang für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen nicht beschreibend verwendet wurde oder es sich gar um eine sprachliche Neuschöpfung handelt, in einer seiner möglichen Bedeutungen ein Merkmal dieser Waren und Dienstleistungen bezeichnen kann ([X.] [X.] 2004, 146 [X.]. 32 – [X.]; [X.] [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]); dies gilt auch für ein zusammengesetztes Zeichen, das aus mehreren Begriffen besteht, die nach diesen Vorgaben für sich genommen schutzunfähig sind. Der Charakter einer [X.] entfällt bei der Zusammenfügung beschreibender Begriffe jedoch dann, wenn die beschreibenden Angaben durch die Kombination eine ungewöhnliche Änderung erfahren, die hinreichend weit von der [X.] wegführt ([X.] [X.] 2007, 204 [X.]. 77 f. – [X.]; [X.] [X.] 2014, 1204 [X.]. 16 – DüsseldorfCongress).

[X.][X.]“ nicht. Die angesprochenen inländischen Verkehrskreise haben es in Bezug auf die beschwerdegegenständlichen Waren der Klassen 11, 21 und 30 schon zum Anmeldezeitpunkt, dem 14. Juni 2016, ausschließlich als werblich anpreisende [X.] verstanden, so dass es sich insoweit nicht als Hinweis auf die Herkunft aus einem bestimmten Unternehmen eignet.

aa) Die zurückgewiesenen Waren richten sich an die allgemeinen, breiten Verkehrskreise der Verbraucher und an den Fachhandel für Haushaltsgeräte sowie Haushalts- und Teewaren.

bb) Das Anmeldezeichen setzt sich aus den Bestandteilen „[X.]“ und „[X.]“ zusammen.

aaa) Das [X.] Substantiv „tea“ für „Tee“ wird von den angesprochenen inländischen Verkehrskreisen ohne weiteres verstanden, da es zum [X.] Grundwortschatz gehört (Weis, Grund- und Aufbauwortschatz [X.], 2. Aufl. 1977, S. 103).

bbb) Das Element „[X.]“ ist die Abkürzung für das [X.] Substantiv „[X.]orit“ und in Kleinschreibung für das Partizip Perfekt „favorisiert“ des Verbs „favorisieren“ ([X.] – [X.], 6. Aufl. 2011, S. 159).

(1) Das ursprünglich von dem [X.] Wort „favor“ für „Gunst, Begünstigung, Sympathie, Anerkennung“ abstammende, aus der weiblichen Form des [X.] Adjektivs „favorite“ mit der Bedeutung „beliebt“ sowie dem [X.] Wort „[X.]“ für „Begünstigter“ hervorgegangene Substantiv „[X.]orit“ bezeichnet jemanden, „der bevorzugt“ bzw. „anderen vorgezogen wird“, eine „begünstigte Person“, einen „Liebling“. [X.] steht es für „Günstling, Geliebter“. Im Sport erhält der Teilnehmer an einem Wettbewerb mit den größten Aussichten auf den Sieg diese Bezeichnung (vgl. [X.], [X.], Band 9, 21. Aufl., Stichwort: [X.]orit; [X.], [X.], 4. Aufl., Stichwort: [X.]orit; [X.] 26 W (pat) 522/14 – [X.]ORIT, s. Anlage 4 zum gerichtlichen Hinweis).

(2) Das Verb „favorisieren“ steht für „bevorzugen, begünstigen; als voraussichtlichen Sieger in einem Wettbewerb ansehen, nennen; zum [X.]oriten erklären“ (www.duden.de), so dass das Partizip Perfekt „bevorzugt, begünstigt; als voraussichtlichen Sieger in einem Wettbewerb angesehen, genannt; zum [X.]oriten erklärt“ bedeutet.

ccc) „[X.]“ findet sich aber auch in etlichen Online-Abkürzungsverzeichnissen als Abkürzung des [X.] Wortes „favo(u)rite“ (www.abkuerzungen.de, www.acronymfinder.com, [X.], www.abkürzung.info oder www.dict.cc, s. Anlagenkonvolut 1 zum gerichtlichen Hinweis), das substantivisch mit „Liebling“ und adjektivisch mit „Lieblings-„ übersetzt wird und dem [X.] Grundwortschatz angehört (Weis, a. a. [X.], S. 44).

ddd) Der Bestandteil „[X.]“ stellt zudem die sprachregelkonforme Pluralform dar.

eee) Die Internetrecherche des Senats hat ergeben, dass die Abkürzung „[X.]s“ im Sinne von „[X.]oriten“ schon vor dem Anmeldezeitpunkt, dem 14. Juni 2016, im alltäglichen [X.] Sprachgebrauch in den unterschiedlichsten Bereichen geläufig gewesen ist, z. B. im Musik-, IT-, Kosmetik-, Mode- und Reisebereich (s. Anlage 2 zum gerichtlichen Hinweis). Aber sie ist vor allem auch im Zusammenhang mit Tee und Kaffee verwendet worden (s. Anlage 3 zum gerichtlichen Hinweis), so dass die Kurzform „[X.](s)“ relevanten Teilen der angesprochenen Verkehrskreise bereits zu diesem Zeitpunkt in ihrem Sinngehalt verständlich war.

cc) In seiner Gesamtheit kommt dem Anmeldezeichen daher die Bedeutung „Teefavoriten“, „Lieblingstee(s)“ oder „bevorzugte(r) Tee(s)“ zu. Mit der Wortkombination „Tee [X.]oriten“, „Tee-[X.]oriten“ oder „Teefavoriten“ ist schon vor dem maßgeblichen Anmeldetag in der [X.] umfangreich geworben worden (s. Anlage 5 zum gerichtlichen Hinweis).

dd) Im Hinblick auf die zurückgewiesenen Waren der Klassen 11, 21 und 30 entnehmen die angesprochenen Verkehrskreise dem Zeichen daher lediglich eine werblich anpreisende Sachaussage, aber keinen betrieblichen Herkunftshinweis. Im Gegensatz zu ähnlichen Entscheidungen des [X.] fehlt hier nicht jeglicher Bezug zu den als [X.]orit zu qualifizierenden Waren, denn ein zusätzlicher die Person oder Sache konkretisierender Begriff, wie hier „[X.]“, verdeutlicht, welches Produkt bevorzugt wird ([X.] 29 W (pat) 203/92 – [X.]OURITE; 32 W (pat) 75/02 – [X.]; 25 W (pat) 97/06 – myfavorite; 26 W (pat) 522/14 – [X.]ORIT).

aaa) Das Wortzeichen „[X.][X.]“ enthält aus Sicht des allgemeinen Publikums nur die unmittelbar beschreibende Angabe, dass die so gekennzeichneten Waren der Klasse 30 „

bbb) Für die in Rede stehenden Waren der Klasse 11 „

ff) Dem sprachregelgerecht gebildeten Anmeldezeichen fehlt es an Besonderheiten in syntaktischer oder semantischer Hinsicht, die die gewählte Kombination als ungewöhnlich erscheinen lassen und eine Schutzfähigkeit begründen könnten ([X.] a. a. [X.]. 98 - 100 – Postkantoor; [X.] 2004, 680 [X.]. 39 - 41 – [X.]; [X.] [X.] 2009, 949 [X.]. 13 – [X.]). Auch wenn es sich um eine Wortneuschöpfung handelt, fehlt es an einer ungewöhnlichen Änderung, die hinreichend weit von der [X.] wegführt. Die angemeldete Kombination beschränkt sich auf die bloße Summenwirkung beschreibender Bestandteile.

gg) Soweit die Beschwerdeführerin den unscharfen Bedeutungsgehalt des [X.] anführt, ist dem entgegenzuhalten, dass die Annahme einer beschreibenden Bedeutung nicht voraussetzt, dass die Bezeichnung feste begriffliche Konturen erlangt und sich damit eine einhellige Auffassung zum Sinngehalt herausgebildet hat. Von einem beschreibenden Begriff kann vielmehr auch dann auszugehen sein, wenn das Zeichenwort verschiedene Bedeutungen hat, sein Inhalt vage und nicht klar umrissen ist oder nur eine der möglichen Bedeutungen die Waren oder Dienstleistungen beschreibt ([X.] [X.] 2014, 872 [X.]. 25 – [X.]; [X.] 2014, 569 [X.]. 18 – [X.]; [X.] 2013, 522 [X.]. 13 – [X.] schönste Seiten).

2. Da es dem angemeldeten Wortzeichen hinsichtlich der beschwerdegegenständlichen Waren an jeglicher Unterscheidungskraft mangelt, kann dahingestellt bleiben, ob seiner Eintragung auch ein schutzwürdiges Interesse der Mitbewerber an seiner freien Verwendbarkeit entgegen steht (§ 8 Abs. 2 Nr. 2 [X.]).

Meta

26 W (pat) 559/17

29.07.2019

Bundespatentgericht 26. Senat

Beschluss

Sachgebiet: W (pat)

Zitier­vorschlag: Bundespatentgericht, Beschluss vom 29.07.2019, Az. 26 W (pat) 559/17 (REWIS RS 2019, 4999)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2019, 4999

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