VG Regensburg, Entscheidung vom 25.08.2021, Az. RO 5 E 21.1637

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Gegenstand

Erkennt das Gesundheitsamt ein für einen Minderjährigen, der in einer Gemeinschaftseinrichtung nach § 33 Nr. 1 bis 3 IfSG betreut wird, vorgelegtes ärztliches Zeugnis nach § 20 Abs. 9 Satz 1 Nr. 2 Alt. 2 IfSG, durch das eine medizinische Kontraindikation gegen eine Masernimpfung nachgewiesen werden soll, nicht an, so besteht zwischen dem Minderjährigen und dem Gesundheitsamt kein streitiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO. Da die Vorlagepflicht für ein entsprechendes Zeugnis gemäß § 20 Abs. 13 Satz 1 IfSG die Personensorgeberechtigten trifft, kann auch nur zwischen ihnen und der Behörde ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis bestehen. Ein von den personensorgeberechtigten Eltern für den Minderjährigen gestellter Antrag nach § 123 VwGO auf vorläufige Feststellung, dass das vorliegende Attest ausreichend sei, ist daher unzulässig.


Im Namen des Volkes:
Ur████████████████████████

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Meta

RO 5 E 21.1637

25.08.2021

VG Regensburg

Entscheidung

Sachgebiet: E

Zitier­vorschlag: VG Regensburg, Entscheidung vom 25.08.2021, Az. RO 5 E 21.1637 (REWIS RS 2021, 3049)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2021, 3049

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