Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2000, Az. II ZR 385/98

II. Zivilsenat | REWIS RS 2000, 96

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[X.] DES VOLKESURTE[X.]L[X.][X.] [X.]/98Verkündet am:18. Dezember 2000VondrasekJustizangestellteals Urkundsbeamtinder Geschäftsstellein dem [X.]:[X.]:ja[X.]R: ja[X.] §§ 54 Satz 1, 427, 607, 705, 714a)Ein im [X.] befindlicher, nichtrechtsfähiger kommunaler [X.] kann - trotz Fehlens entsprechender Regelungen in öffentlich-rechtlichen Normen des Zweckverbandsrechts - bei Teilnahme am [X.], [X.] eines privatrechtlichen Vertrages, sein. Auf ihn findet hinsichtlich einersolchen privatrechtlichen Betätigung - je nach dem Grad der körperschaftlichen- 2 -Verselbständigung - das Recht der [X.] oder desnichtrechtsfähigen wirtschaftlichen Vereins [X.])Die Gründungsmitglieder eines gescheiterten öffentlich-rechtlichen [X.] für dessen im [X.] begründete Darlehensver-bindlichkeiten wie Gesellschafter einer [X.] oder diesen gemäß §54 Satz 1 [X.] gleichgestellte Mitglieder eines wirtschaftlichen Vorvereins un-beschränkt und gesamtschuldnerisch.[X.], Urteil vom 18. Dezember 2000 - [X.][X.] [X.]/98 - [X.]/[X.] 3 -Der [X.][X.] Zivilsenat des [X.] hat auf die mündliche [X.] 13. November 2000 durch [X.] h.c. Röhricht, [X.] Prof. Dr. [X.], Prof. [X.], [X.] und die Richterin [X.] erkannt:[X.] Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des2. Zivilsenats des [X.] vom 29. Oktober 1998 im Kostenpunkt undinsoweit aufgehoben, als in Höhe von3.920.000,-- DM nebst 5 % Zinsen über dem [X.]/Basiszinssatz seit 16. [X.] zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist. Auf die Berufung der Klägerin werden - unter teil-weiser Abänderung des Urteils der [X.] (Oder) vom 25. Juli1997 - die [X.] als Gesamtschuldner verur-teilt, über die vorinstanzlich bereits [X.] hinaus weitere 3.920.000,-- DM nebst 5 %Zinsen über dem jeweiligen Diskontsatz der [X.]/Basiszinssatz seit dem16. August 1993 an die Klägerin zu zahlen. - 4 -[X.][X.] Hinsichtlich der zusätzlich begehrten Zinsen aus1.680.000,-- DM wird die Revision der Klägerin alsunzulässig verworfen. [X.][X.][X.] Die Kosten der ersten beiden Rechtszüge werdender Klägerin zu 18 % und den [X.] zu 82 %auferlegt.Von den Gerichtskosten der Revisionsinstanz tra-gen die Klägerin 22,7 %, die [X.] zu 1 bis 863,6 % und die [X.] zu 4 und zu 7 weitere13,7 %. Von den außergerichtlichen Kosten derKlägerin in dieser [X.]nstanz tragen diese selbst15,6 %, die [X.] zu 1 bis 8 66,7 % und [X.] zu 4 und zu 7 darüber hinaus 17,7 %.Die außergerichtlichen Kosten der [X.] indieser [X.]nstanz trägt die Klägerin zu 15,6 %, im üb-rigen tragen die [X.] diese selbst.Von Rechts [X.] -Die klagende Bank nimmt die acht beklagten [X.] [X.] auf Rückzahlung eines im September 1991 dem "[X.]" darlehensweise zur Verfügung gestellten Betrages von 5.600.000,-- DM [X.].Die [X.] beabsichtigten im Frühjahr 1991 die Gründung [X.] zur gemeinschaftlichen Abwasserbeseitigung. Am 16. Mai1991 unterzeichneten die Bürgermeister der [X.] zu 1 bis 3 und 5 bis 8eine Vereinbarung, in der es [X.], die erschienenen Bürgermeister der [X.] ... ([X.] zu 1 bis 8) bilden hiermit den Abwasserverband [X.]. [X.] hiermit die beiliegende Satzung über die Abwasserbeseiti-gung im Gemeindeverband [X.] mit heutigem Tage in [X.]. Wir be-schließen, daß der Abwasserverband aus folgenden Organen be-steht:1. dem [X.] [X.],2. aus dem Vorsitzenden des Abwasserverbandes [X.].Als vorläufige Geschäftsordnung bestimmen [X.] Zu den Sitzungen des Abwasserverbandes lädt derVorsitzende in der Regel unter Wahrung einer Fristvon 7 Tagen, kurzfristig von 2 Tagen ein. 2. Zwischen den Sitzungen führt der Vorsitzende die Ge-schäfte. 3. Jeder Bürgermeister hat bei der Abstimmung eineStimme. 4. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des [X.] den [X.] 6 -[X.]n einer ebenfalls am 16. Mai 1991 durchgeführten Sitzung des [X.] wurde der Bürgermeister der [X.] zu 1,M., zum Vorsitzenden des [X.] gewählt. [X.]n einer Sitzungder "Gemeindevertretungen des Verwaltungsamtes [X.]" vom 27. Mai 1991 be-auftragten die Gemeindevertretungen der [X.] zu 1 bis 8 und einer weite-ren Gemeinde ihre Bürgermeister, "die Abwasserentgeltsatzung zum Bestand-teil des Abwasserverbandes [X.] zu erklären".Mit Schreiben vom 16. Juli 1991 erklärte die Klägerin gegenüber demBürgermeister M. unter bestimmten Auszahlungsvoraussetzungen ihre Bereit-schaft zur Gewährung eines Kredits über 5.600.000,-- DM an die [X.] zu1 bis 8 sowie eine weitere, nicht zum Abwasserzweckverband gehörende Ge-meinde "als Gesamtschuldnern in ihrer Eigenschaft als Mitgliedern des Ge-meindeverbandes [X.]ŒAbwasserverband". Diese Kreditzusage wurde von derKlägerin mit Schreiben vom 24. Juli 1991 dahingehend modifiziert, der Kreditwerde"ausschließlich dem Gemeindeverband [X.] - Abwasserverband -und nicht den in der Kreditzusage vom 16. Juli 1991 aufgeführten[X.] als Gesamtschuldnern (gewährt), wobei wir davonausgehen, daß der Gemeindeverband rechtlich Zweckverband [X.] von § 61 des Gesetzes über die Selbstverwaltung der [X.] und Landkreise in der [X.] (Kommunalverfassung) ist."Nachdem die "Vollversammlung des Abwasserverbandes [X.]" den [X.] am 14. August 1991 mit der verbindlichen Vornahme aller im Zu-sammenhang mit der Kläranlage stehenden [X.] [X.] hatte, erklärte dieser mit Schreiben vom gleichen Tage der Klägerin [X.] des [X.] mit der Kreditzusage und bat um- 7 -Überweisung der Valuta bei Vorliegen der Auszahlungsvoraussetzungen. AufAntrag des Verbandes genehmigte der Landrat des damaligen [X.] A.unter dem 5. September 1991 die Kreditaufnahme durch den [X.] und bestätigte zugleich, dessen Gründung sei gemäß § 61 der Kom-munalverfassung der [X.] rechtmäßig erfolgt. Die Klägerin überwies [X.] September 1991 den Kreditbetrag auf das vom Verband angegebene Kon-to. Es handelte sich hierbei um ein von der [X.] GmbH (nachfolgend: [X.]) - diezuvor vom Abwasserzweckverband als Treuhänderin und Generalübernehme-rin mit dem Neubau einer Kläranlage beauftragt worden war - eingerichtetesTreuhandkonto.Am 30. März 1992 beschloß der Abwasserzweckverband eine Satzung,deren Genehmigung der Landrat mit Schreiben vom 9. Juni 1992 verweigerte,weil sie nicht mit dem zwischenzeitlich in [X.] getretenen Gesetz über diekommunale Gemeinschaftsarbeit im [X.] vereinbar sei.[X.]m weiteren Verlauf des Jahres 1992 geriet die [X.] in den Verdacht [X.]; der Abwasserzweckverband beendete auf [X.] Landrats die mit der Gesellschaft bestehenden Vertragsbeziehungen. Dernachfolgende Versuch, das der [X.] treuhänderisch zur Verfügung [X.] sicherzustellen, scheiterte; ein Konkursantrag über das Vermö-gen der [X.] wurde 1996 mangels Masse abgelehnt. Der Verbleib des von derKlägerin überwiesenen Geldes ist ungeklärt. Da der [X.] dessen Gründung von den beteiligten [X.] nicht weiterbetrieben [X.] - die zwischenzeitlich aufgelaufenen Kreditzinsen seit geraumer [X.], stellte die Klägerin den Kredit - der eine bis zum 13. September 1993befristete Laufzeit hatte - durch Schreiben vom 3. August 1993 sofort fällig und- 8 -setzte zugleich eine Zahlungsfrist bis 15. August 1993. Sie begehrt von denbeklagten Gründergemeinden als Gesamtschuldnern die Rückzahlung derausgereichten Darlehensvaluta von 5.600.000,-- DM nebst Zinsen in Höhe von5 % über dem [X.] seit 13. September 1991. Das [X.] hat der Klage in Höhe von 1.120.000,-- DM, das [X.] hat ihrin Höhe von 1.680.000,-- DM nebst Zinsen in beantragter Höhe seit Rechts-hängigkeit stattgegeben. Die gegen diese Verurteilung gerichteten Revisionender [X.] zu 4 und zu 7 hat der [X.] nicht zur Entscheidung angenom-men. Die Klägerin verfolgt mit ihrer Revision ihr darüber hinausgehendes Kla-gebegehren weiter, wobei sie in der Revisionsverhandlung die Zinsforderungauf den Zeitraum ab 16. August 1993 beschränkt hat.Entscheidungsgründe:Die Revision der Klägerin hat im wesentlichen Erfolg und führt - bis aufeinen Teil der Zinsen - zur antragsgemäßen Verurteilung der [X.].[X.] Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Darlehensvertrag sei wedermit den beklagten [X.] noch mit dem Abwasserzweckverband [X.] zu-stande gekommen. Nach den Vorstellungen beider Parteien habe der [X.], nicht aber den einzelnen [X.] als Ge-samtschuldnern gewährt werden sollen. Mit dem Abwasserzweckverband [X.] zustande gekommen, weil dieser als juristische Person des öffent-lichen Rechts nicht zur Entstehung gelangt sei. Die Gründergemeinden hafte-ten der Klägerin jedoch nach den Grundsätzen der culpa in contrahendo [X.], weil sie es unterlassen hätten, die Klägerin über die [X.] des Verbandes aufzuklären. Allerdings müsse sich die [X.] erhebliches Mitverschulden an der [X.], so daß die Klageforderung nur in Höhe von 30 % begründet sei. [X.] revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand.[X.][X.] Die Klägerin hat gegen den Abwasserzweckverband [X.] einen vertrag-lichen Anspruch auf Rückzahlung der gesamten Darlehensvaluta gemäß § 607Abs. 1 [X.], für den die beklagten [X.] gesamtschuldnerisch haften.1. Entgegen der Auffassung des [X.] ist durch die [X.] der Klägerin mit dem Bürgermeister M. im Juli/August 1991 ein wirk-samer Darlehensvertrag mit dem Abwasserzweckverband [X.], bestehend ausden beklagten [X.], zustande gekommen.a) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des [X.],wonach es sich bei dem Abwasserzweckverband [X.] weder bei [X.] zu einem späteren Zeitpunkt um einen rechtlich selbständigen [X.] Zweckverband, also eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ge-handelt hat.Die vom Berufungsgericht in diesem Zusammenhang erörterten Fragen,ob § 61 des bis zum 30. Dezember 1991 in [X.] als Landesrecht fort-geltenden Gesetzes über die Selbstverwaltung der [X.] und Landkreisein der [X.] vom 17. Mai 1990 (Kommunalverfassung - [X.]-KommVerf, [X.].[X.] [X.], 255) eine geeignete Rechtsgrundlage für die Entstehung rechtsfähigerKörperschaften öffentlichen Rechts bildete und ob neben der Kommunalverfas-sung über Art. 123 Abs. 1 GG ergänzend die Vorschriften des [X.] -gesetzes vom 7. Juni 1939 (R[X.]. [X.], 979) herangezogen werden konnten,braucht der [X.] nicht zu entscheiden. Der Abwasserzweckverband [X.] konnteim Jahre 1991 schon deshalb keine Rechtsfähigkeit erlangt haben, weil er sichnoch kein Statut i.S. des § 61 Abs. 2 [X.]-KommVerf bzw. keine Verbandssat-zung gemäß §§ 5, 24 Zweckverbandsgesetz gegeben hatte. Bei der im [X.] vom 16. Mai 1991 erwähnten "Satzung" über die [X.] im Gemeindeverband [X.] handelt es sich nicht um ein Organisations-statut des [X.], sondern um eine Regelung der Einzel-heiten der Abwasserbeseitigung im Gemeindeverband [X.]. Die im [X.] enthaltene Einsetzung desflVerwaltungsgemeinschaftsausschusses [X.]fl und des [X.] des Ab-wasserverbandes [X.]fl als Organe des [X.] sowie die [X.] enthaltene flvorläufige [X.] erfüllen nicht die [X.], die an ein Organisationsstatut eines kommunalen Zweckver-bandes i.S. des § 61[X.]-KommVerf (dazu [X.]/Büchner-Uhder, Kommunalverfassung 1991,§ 61 Rdn. 7) und an eine Verbandssatzung gemäß § 24 [X.] stellen sind. [X.]nsbesondere fehlen Angaben über die Aufgaben des Verban-des und dessen Finanzierung sowie über die Kompetenzen der [X.] und über die Bildung und Auflösung des Verbandes.Der Beschluß der Verbandssatzung vom 30. März 1992 führte [X.] zur Entstehung eines rechtsfähigen Zweckverbandes. Das zu diesemZeitpunkt geltende Gesetz über die kommunale Gemeinschaft im Land [X.] (GKG) vom 19. Dezember 1991 (GVBl. 685 ff.) knüpft die [X.] kommunalen Zweckverbände als rechtsfähige Körperschaften des öffentli-chen Rechts an die Genehmigung (§ 10) und Bekanntmachung (§ 11) der Ver-- 11 -bandssatzung durch die Aufsichtsbehörde. Beides ist im Hinblick auf die [X.] vom 30. März 1992 nicht geschehen. Eine Heilung von Gründungsfehlernauf der Grundlage der §§ 1 ff. des [X.] [X.] ([X.]) vom 4. Dezember 1996 (GVBl. [X.], 314) kommt [X.] Betracht; denn dort wird als eine Grundvoraussetzung für die Heilung eben-falls die spätere Genehmigung und Bekanntmachung der auf der [X.] beschlossenen Verbandssatzung verlangt (§ 1 Abs. 1Nr. 2 [X.]). Aus den gleichen Gründen scheidet schließlich auch eineHeilung von Gründungsfehlern gemäß dem Gesetz zur rechtlichen Stabilisie-rung der Zweckverbände für Wasserversorgung und Abwasserbeseitigung([X.]) vom 6. Juli 1998 (GVBl. 162 ff.) aus. Dieses Gesetz setzt für die [X.] voraus, wie aus § 3 [X.] folgt. Danach kann lediglich die öffentlicheBekanntmachung von Verbandssatzung und Genehmigung durch andere dortaufgeführte Maßnahmen ersetzt werden, nicht aber die Genehmigung selbst.Die Genehmigung der Satzung durch die Aufsichtsbehörde kann hier auchnicht gemäß § 2 Abs. 4 [X.] wegen Untätigkeit der Aufsichtsbehörde alserteilt gelten; denn der zuständige Landrat des [X.] hat dem Abwasser-zweckverband [X.] unter dem 9. Juni 1992 - also innerhalb der sechsmonatigenFrist des § 2 Abs. 4 [X.] - mitgeteilt, daß die zur Genehmigung vorgelegteSatzung vom 30. März 1992 in einigen Punkten nicht mit dem brandenburgi-schen GKG übereinstimme und deshalb noch nachzubessern sei.b) Rechtsfehlerhaft ist jedoch die Annahme des [X.], we-gen der fehlenden Eigenschaft als juristischer Person könne ein Darlehensver-trag zwischen dem Abwasserzweckverband [X.] und der Klägerin nicht zustandegekommen sein. Der Abwasserzweckverband [X.] war auch ohne Erlangung der- 12 -Rechtsfähigkeit in der Lage, als Zuordnungssubjekt von Rechten und PflichtenPartei eines privatrechtlichen Vertrages zu werden. Für die privatrechtlicheBetätigung im [X.] befindlicher, nicht rechtsfähiger [X.] sind in den einschlägigen Zweckverbandsgesetzen keine Re-gelungen vorhanden. Es kommt deshalb - wie grundsätzlich bei [X.] öffentlich-rechtlicher Natur (vgl. [X.]Z 58, 386, 392; zuletzt [X.].Urt. [X.] Februar 2000 - [X.][X.] ZR 215/98, Z[X.]P 2000, 699, 700 m.w.N.) - eine entspre-chende Anwendung zivilrechtlicher Rechtsgrundsätze in Betracht, soweit dieseAusdruck allgemeiner Rechtsgedanken und damit zur Lückenfüllung geeignetsind. Auf die Beteiligung nichtrechtsfähiger öffentlich-rechtlicher Verbände [X.] sind demzufolge die Rechtsgrundsätze derjenigen zivil-rechtlichen Korporation anzuwenden, die jeweils am weitestgehenden mit derStruktur des betreffenden öffentlich-rechtlichen Verbandes übereinstimmt.Nach diesem Kriterium kann ein im [X.] befindlicher, nicht-rechtsfähiger kommunaler Zweckverband - je nach dem Grad der körperschaft-lichen Verselbständigung - hinsichtlich seiner privatrechtlichen Betätigung ent-weder mit der [X.] oder mit dem nichtrechtsfähi-gen wirtschaftlichen Verein verglichen werden. Für beide Rechtsformen stehtdie Fähigkeit, Zuordnungssubjekt privatvertraglicher Rechte und Pflichten zusein, nicht in Zweifel (vgl. zur [X.] [X.]Z 79, 374,378 f.; 116, 86, 88; 136, 254, 257).c) Vor diesem Hintergrund kann die Kreditzusage der Klägerin vom24. Juli 1991 nur so verstanden werden, daß der Abwasserzweckverband [X.]unabhängig von seiner Entstehung als juristische Person des öffentlichenRechts Kreditnehmer sein sollte. Zwar mögen die am Vertragsschluß beteilig-ten Personen die Vorstellung gehabt haben, daß es sich bei dem [X.] -zweckverband bereits um eine rechtsfähige Körperschaft gehandelt hat. Einesolche Fehlvorstellung von der Eigenschaft als juristischer Person ist [X.] den Grundsätzen des [X.] unbeachtlich. [X.] kommt ein Vertrag im Zweifel auch dann mit einer Vor- oder Vorgrün-dungsgesellschaft zustande, wenn der Vertragspartner bereits von der [X.] fertigen juristischen Person ausgegangen ist (vgl. [X.].Urt. v. 9. März1998 - [X.][X.] ZR 366/96, Z[X.]P 1998, 646, 647). Dies entspricht auch im vorliegendenFall den [X.]nteressen und den zu vermutenden Absichten der Beteiligten zumZeitpunkt des Vertragsschlusses. Das gilt nicht nur für die Klägerin, die kein[X.]nteresse daran gehabt haben kann, daß der Darlehensvertrag im Falle derfehlenden Eigenschaft des Verbandes als juristischer Person vollständig [X.] gehen würde. Auch den [X.]nteressen des [X.] - deroffensichtlich mit dem Bau der geplanten Abwasseranlage baldmöglichst be-ginnen wollte - entsprach es zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses, die Kredit-zusage der Klägerin auch für den Fall als bindend anzusehen, daß der [X.] die Eigenschaft der fertigen juristischen Person noch nicht gehabt [X.]) Der Vertragsschluß mit dem Abwasserzweckverband scheitert entge-gen der Auffassung der Revisionserwiderung der [X.] zu 4 und 7 nichtdaran, daß der Zusammenschluß der [X.] zum Abwasserzweckverband[X.] wegen einer etwa fehlenden Zustimmung der jeweiligen Gemeindevertre-tungen zum Handeln der Bürgermeister bei der [X.] unwirksamgewesen wäre. Gemäß § 27 Abs. 1 Satz 2 [X.]-KommVerf vertritt allein derBürgermeister die Gemeinde nach außen, so daß er auch zum Abschluß vonGründungsverträgen kommunaler Verbände vertretungsberechtigt ist. [X.] enthalten § 21 Abs. 3 lit. o und § 61 Abs. 2 [X.]-KommVerf [X.] über die Mitwirkung der Gemeindevertretungen. Danach beschließen die- 14 -Gemeindevertretungen der beteiligten [X.] über die Mitgliedschaft inkommunalen Verbänden sowie im Falle des [X.], Aufgaben und die zur Verfügung zu stellenden Mittel. Nach ständigerRechtsprechung des [X.] wird aber die Vertretungsmacht [X.] nach außen durch derartige Regeln über die Aufgabenvertei-lung innerhalb der gemeindlichen Organe, insbesondere durch [X.] zugunsten der Gemeindevertretung in der [X.]-Kommunalverfassung, nicht berührt, weil sie nur den innergemeindlichen [X.] betreffen ([X.]Z 137, 89, 94; Urt. v. 17. April 1997- [X.][X.][X.] ZR 98/96, [X.], 2410, 2411; Urt. v. 18. Dezember 1997- V[X.][X.] ZR 155/96, [X.], 1097, 1098; Urt. v. 15. April 1998 - V[X.][X.][X.] ZR 129/97,[X.], 2038, 2040; Urt. v. 24. Juli 1998 - [X.], [X.], 2036,2037). Das gilt nicht nur für privatrechtliche Rechtsgeschäfte, sondern auch füröffentlich-rechtliche Kooperationsverträge wie den Zusammenschluß mehrerer[X.] zu einem Zweckverband. Der Zusammenschluß mehrerer Gemein-den zu einem im [X.] agierenden Zweckverband berührt nichtnur die Sphäre der [X.], sondern wirkt sich auch gegenüber [X.] aus. Sieht man den Sinn der vom internen Willensbildungspro-zeß der [X.] unabhängigen Vertretungsmacht des Bürgermeisters [X.] nach Rechtssicherheit und einem angemessenen Verkehrsschutz (so[X.], Urt. v. 17. April 1997 aaO, [X.], 2410, 2412), dann greift [X.] im Falle der [X.]. Da auch Belange Außenstehender be-troffen sind, kommt es schließlich nicht darauf an, inwiefern die beteiligten [X.] von etwaigen Fehlern des innergemeindlichen Willensbil-dungsprozesses gehabt haben. [X.]m übrigen haben die Gemeindevertretungender [X.] ihr Einverständnis mit der [X.] im vorliegendenFall dadurch zum Ausdruck gebracht, daß sie in der Sitzung vom 27. Mai 1991- 15 -ihre Bürgermeister beauftragten, die Abwasserentgeltsatzung "zum Bestandteildes Abwasserverbandes [X.] zu erklären".e) Der Abschluß des Kreditvertrages durch den Bürgermeister M. er-folgte mit der erforderlichen Vertretungsmacht für den Verband. Das [X.] hat die Vertretungsmacht aus dem Beschluß der [X.] August 1991 abgeleitet, in der M. als Vorsitzender des Abwasserzweckver-bandes [X.] mit der Vornahme der [X.] hinsichtlich [X.] beauftragt wurde. Hiergegen wendet sich die Revisionserwiderungder [X.] zu 4 und zu 7 mit dem Einwand, dem Protokoll vom 14. August1991 könne nicht entnommen werden, welche Personen für welche [X.]an der Abstimmung teilgenommen hätten. Auch dieser Einwand führt nicht zumErfolg, denn auf den Beschluß vom 14. August 1991 kommt es für die Frageder Vertretungsmacht [X.] für den Verband nach außen nicht an. M. wurde be-reits am Tag des [X.] vom 16. Mai 1991 von dem im [X.] als Verbandsorgan eingesetzten Verwaltungsgemeinschafts-ausschuß einstimmig zum Verbandsvorsitzenden gewählt. Als Verbandsvorsit-zender sollte er - vergleichbar einem Vereinsvorstand (§ 26 Abs. 2 [X.]) odereinem Geschäftsführer einer [X.] (§§ 710, 714[X.]) - dasjenige Verbandsorgan sein, das den Verband nach außen vertritt.Ein weiterer Beschluß des Verbandes über die Befugnis des Vorsitzenden zumkonkreten Vertragsabschluß mit der Klägerin war deshalb zur Begründung [X.] nicht erforderlich.2. Der Abwasserzweckverband [X.] ist infolge der Fälligstellung durch dieKlägerin - deren Berechtigung zwischen den Parteien nicht im Streit ist - zur- 16 -Rückzahlung des empfangenen Darlehens verpflichtet. Die Revisionserwide-rung der [X.] zu 4 und zu 7 beruft sich ohne Erfolg darauf, daß ein ver-traglicher Anspruch der Klägerin auf Darlehensrückzahlung nicht bestehe, weildie Klägerin das Darlehen anweisungswidrig ausgezahlt habe.Es kann offenbleiben, ob die in der Kreditzusage der Klägerin vom16./24. Juli 1991 aufgeführten Auszahlungsvoraussetzungen bei Auszahlungder Darlehensvaluta tatsächlich erfüllt waren. Zwar ist der [X.] Darlehensrückzahlung vertraglich nur verpflichtet, wenn der Darlehensge-ber den Kredit vertragsgemäß zur Verfügung gestellt und damit seine eigeneVerpflichtung zur Kreditgewährung ordnungsgemäß erfüllt hat (vgl. [X.], Urt. [X.] Oktober 1975 - [X.][X.][X.] ZR 31/73, [X.], 100, 101; Urt. v. 12. Juli 1979- [X.][X.][X.] ZR 18/78, [X.], 41, 43). Hierunter lassen sich indes vom [X.] in den Vertrag aufgenommene Voraussetzungen, die der [X.] zu erfüllen hat, um die Überlassung der Kreditmittel verlangen zu [X.] (vgl. dazu [X.] in: Schimansky/Bunte/[X.], Bankrechts-Handbuch,§ 76 Rdn. 9), nicht einordnen. Um derartige Voraussetzungen handelte es sichvorliegend. Die von der Klägerin in ihrer Kreditzusage benannten [X.] bezogen sich sämtlich auf schriftliche Nachweise über dieordnungsgemäße Gründung des [X.], die der Verbandals Darlehensnehmer nachreichen sollte. Zahlt der Darlehensgeber das Darle-hen unter Verzicht auf die Einhaltung solcher ursprünglich gestellter [X.] aus oder läßt er anstelle der zunächst geforderten Nachweise andere [X.] genügen, so erhält der Darlehensnehmer mit der ihm zur Verfügunggestellten Valuta gleichwohl keine andere als die vertraglich bedungene [X.] 17 -Der Umstand, daß die Klägerin das Darlehen auf ein Treuhandkonto der[X.] zahlte, führt zu keiner anderen Beurteilung, denn die Überweisung auf die-ses Konto entsprach der Weisung des Bürgermeisters [X.] Eine Darlehensge-währung liegt auch dann vor, wenn die Valuta auf Veranlassung des [X.] und in dessen [X.]nteresse an einen Dritten ausgezahlt wird ([X.],Urt. v. 12. Juni 1997 - [X.]X ZR 110/96, [X.], 1658, 1659). Daß es sich [X.] um ein Treuhandkonto handelte, ist unerheblich, weil die [X.] allein vom Verband eingeschaltet und daher nur in dessen [X.]nteresse tätigwar (vgl. [X.], Urt. v. 14. Juli 1998 - X[X.] ZR 272/97, Z[X.]P 1998, 1631). [X.]m übrigenhat sich der den Verband vertretende Bürgermeister M. mit dem Schreiben derKlägerin vom 13. September 1991, in dem neben den Kreditkonditionen auchdie erfolgte Auszahlung sowie das Empfängerkonto mitgeteilt wurden, [X.] einverstanden erklärt. Zumindest auf dieser Grundlage ist daher eineEinigung über die Modalitäten der Darlehensgewährung erfolgt.3. Die [X.] haften als Mitgliedsgemeinden gegenüber der Klägerinunbeschränkt und gesamtschuldnerisch für die Kreditschulden des Abwasser-zweckverbandes [X.].a) Für die [X.] besteht eine gesetzlicheHaftung der Gesellschafter für die im Namen der [X.] ([X.], [X.]Z 142, 315). Dieser Grundsatz käme für die pri-vatrechtliche Betätigung des [X.] im [X.]auch dann zur Anwendung, wenn der Verband als nichtrechtsfähiger wirt-schaftlicher Verein zu beurteilen wäre. § 54 Satz 1 [X.] verweist für den [X.] Verein auf die Vorschriften der Gesellschaft. Für den [X.] wirtschaftlichen Verein führt diese Verweisung zu einer persönli-- 18 -chen Außenhaftung der Mitglieder entsprechend den Haftungsgrundsätzen der[X.]. Die gesamtschuldnerische Außenhaftungder Mitglieder gilt auch für solche wirtschaftlichen Vereine, die sich- vergleichbar einer Vorgesellschaft zu einer Kapitalgesellschaft - im Grün-dungsstadium zu einem rechtsfähigen Verein befinden und als werdende [X.] Personen betrachtet werden können ([X.]). Schon wegen dergesetzlichen Verweisung des § 54 Satz 1 [X.] auf das Recht der [X.] ist eine Übertragung des für die gescheiterte [X.] entwickelten Prinzips der Verlustdeckungshaftung als anteilige [X.]nnen-haftung der Gründer ([X.], [X.]Z 134, 333, 338 für die Vor-GmbH; [X.] 2000, 744 für die [X.]) auf den gescheiterten wirtschaft-lichen Vorverein - oder vorliegend den gescheiterten öffentlich-rechtlichen [X.] - kein Raum.b) Die gesamtschuldnerische Haftung für die [X.] auch die [X.] zu 4 und zu 7. [X.],diese gehörten nicht zu den Mitgliedern des [X.] [X.],bleibt ohne Erfolg.Daß die Beklagte zu 7 zu den Verbandsmitgliedern gehört, folgt aus [X.], daß sie durch ihre Bürgermeisterin [X.] auf der Gründungsversamm-lung vom 16. Mai 1991 vertreten war, die auch den [X.] unter-schrieben hat.Aber auch die Beklagte zu 4 war Mitglied des Verbandes. Zwar war sieauf der Gründungsversammlung vom 16. Mai 1991 nicht durch ihren Bürger-meister vertreten; der [X.] wurde in ihrem Namen vom Bür-- 19 -germeister der [X.] zu 1 mit dem Zusatz "i.V." unterschrieben. Da [X.] zu 4 eine entsprechende Vollmacht in Abrede gestellt und die Kläge-rin eine solche nicht nachgewiesen hat, kann nicht von einer wirksamen Ver-tretung der [X.] zu 4 auf der Gründungsversammlung ausgegangen wer-den. Daß die Beklagte zu 4 aber zumindest später Verbandsmitglied [X.] muß, folgt aus dem Protokoll über die Sitzung der Gemeindevertretungendes Verwaltungsamtes [X.] vom 27. Mai 1991, in der eine "Abwasserentgeltsat-zung" beschlossen wurde und in der die Gemeindevertretungen - laut [X.] die der [X.] zu 4 - ihre Bürgermeister beauftragt haben, die [X.] "zum Bestandteil des Abwasserverbandes [X.] zu erklären". Der Hinweisder Revisionserwiderung auf den Vortrag der [X.] zu 4, sie sei nicht [X.] [X.] gewesen, verfängt demgegenüber nicht, dennes wird dort nicht in Abrede gestellt, daß die Gemeindevertretung der [X.] zu 4 jedenfalls an der Sitzung vom 27. Mai 1991 teilgenommen und an [X.] protokollierten Beschlüssen mitgewirkt hat. [X.]m übrigen wird die Mitglied-schaft der [X.] zu 4 aus dem Protokoll der späteren [X.] ersichtlich, auf der unter Mitwirkung des Bürgermeisters der [X.]n zu 4 die Verbandssatzung beschlossen wurde, die in § 1 als [X.] [X.] auch die Beklagte zu 4 aufführt.4. Hinsichtlich der Zinsforderung ist wie folgt zu differenzieren:a) Soweit die Klägerin Zinsen aus dem von den Vorinstanzen abgewie-senen, erst durch den [X.] zuerkannten Teil der Hauptforderung von3.920.000,-- DM begehrt, ist ihre Revision zwar in vollem Umfang zulässig;denn das Berufungsgericht hat ersichtlich die Abweisung der [X.] -insoweit allein aus dem (vermeintlichen) Nichtbestehen der Hauptforderungabgeleitet, so daß der nur gegen diesen einheitlichen Rechtsgrund gerichtetesubstantiierte Revisionsangriff den Erfordernissen des § 554 Abs. 3 Nr. 3 [X.] bezüglich der Zinsen genügt.Der Zinsanspruch ist jedoch - was der [X.] wegen [X.] (§ 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) selbst entscheiden kann - entsprechend demvon der Klägerin in der Revisionsverhandlung beschränkten Antrag erst seitdem 16. August 1993 aus dem Gesichtspunkt des Verzuges begründet (§§ 288Abs. 2, 284 ff. [X.]). Nachdem der Zweckverband bereits seit geraumer Zeitdie vereinbarten Vertragszinsen trotz mehrfacher Mahnungen nicht mehr ent-richtet hatte, hat die Klägerin durch gleichlautende Schreiben vom 3. [X.] - gerichtet an den Zweckverband und die [X.] - den Kredit auswichtigem Grund mit sofortiger Wirkung fälliggestellt und mit der die [X.] Handlung zugleich die den Verzug begründende Mahnungverbunden; die Zahlungsaufforderung zum 15. August 1993 war bestimmt undeindeutig, sie enthielt sogar weitergehend die Androhung gerichtlicher Schrittefür den Fall des Ausbleibens der Leistung. Die Höhe des Zinssatzes ist zwi-schen den Parteien nicht streitig.b) Soweit die Klägerin mit ihrem Revisionsantrag über die von der [X.] aus einer Hauptforderung von 1.680.000,-- DM bereits zuerkannten Zin-sen seit Rechtshängigkeit hinaus eine Zinsforderung für frühere Zeiträumegeltend macht, ist das Rechtsmittel wegen fehlender Revisionsbegründung [X.] von § 554 Abs. 3 Nr. 3 ZPO unzulässig. Da die Verneinung eines [X.] Zinsanspruchs durch das Berufungsgericht ersichtlich nicht etwa auseinem Fehlen des diesbezüglichen Teils der Hauptforderung abzuleiten [X.] 21 -hätte es eines gesonderten Revisionsangriffs im Hinblick auf diesen selbstän-digen Streitgegenstand bedurft.[X.]. Dr. [X.] [X.] Urlaubs ander [X.]

Meta

II ZR 385/98

18.12.2000

Bundesgerichtshof II. Zivilsenat

Sachgebiet: ZR

Zitier­vorschlag: Bundesgerichtshof, Entscheidung vom 18.12.2000, Az. II ZR 385/98 (REWIS RS 2000, 96)

Papier­fundstellen: REWIS RS 2000, 96

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